Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Stand: 10.06.2019
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 8a StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 21.04.2009 – 4 U 395/08 - 122
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 – 1 U 261/08Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus: Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Mitverschuldensbeitrag der Geschädigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Celle, 16.12.2020 – 14 U 77/19Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 19.09.2019 – 4 U 208/19
- OLG Düsseldorf, 24.11.2015 – I-1 U 62/15
- AG Köln, 31.07.2015 – 136 C 49/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 1 U 149/24
- LG Duisburg, 02.05.2024 – 1 O 130/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.