Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 21.04.2009 – 4 U 395/08 - 122
- OLG Koblenz, 22.09.2003 – 12 U 948/02Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 – 1 U 261/08Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus: Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Mitverschuldensbeitrag der Geschädigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Celle, 16.12.2020 – 14 U 77/19
- OLG Thüringen, 19.09.2019 – 4 U 208/19
- OLG Düsseldorf, 24.11.2015 – I-1 U 62/15
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 1 U 149/24
- LG Duisburg, 02.05.2024 – 1 O 130/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.