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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1607
BGBl. 2017 I S. 1607 · 20.859 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und
das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ange-
fügt.
b) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:
„§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Dänemark vom
19. Oktober 2005 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssa-
chen“.
c) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder
bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung
des Europäischen Zahlungsbefehls“.
d) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 1104a Gemeinsame Gerichte“.
2. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Re-
gelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils
geltenden Fassung, insbesondere
1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-
cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-
gliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom
10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 1) geändert worden ist, sowie
2. das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
stücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl.
L 300 vom 17.11.2005, S. 55)
maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im
Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.
Für die Durchführung der in Satz 1 genannten
Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Ab-
satz 1 und § 1069 Absatz 1.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
gabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen
Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwoh-
nung lebenden Personen erfolgt die Zustellung
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessge-
richts durch die zuständige Auslandsvertretung.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
„(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Ab-
satz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rück-
schein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird
durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nach-
gewiesen.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 183“
durch die Wörter „§ 183 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort „erfol-
gen“ die Wörter „unbeschadet der Zustellung im
Ausland nach § 183“ eingefügt.
5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so be-
trägt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsit-
zende kann auch eine längere Frist bestimmen.“
6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzuneh-
men, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat.
Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine län-
gere Frist bestimmen.“
7. § 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so
beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Ge-
richt kann im Versäumnisurteil auch eine längere
Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Ein-
spruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich
durch besonderen Beschluss zu bestimmen.“
8. In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Bundeskonsul“
durch das Wort „Konsularbeamten“ ersetzt.
9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zuge-
stellt werden, so findet das Mahnverfahren nur
insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I
S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vor-
sehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union erfolgen soll.“
10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Mahnverfahrens“ die Wörter „(ABl. L 399 vom
30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52;
L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom
24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
11. In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem
Wort „Forderungen“ die Wörter „(ABl. L 199 vom
31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl.
L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“
eingefügt.
12. § 1067 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deut-
sche Auslandsvertretung an eine Person, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat,
in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht
durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausge-
schlossen hat.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
13. § 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle
keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene
Form der Zustellung wünscht, kann ein Schrift-
stück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangs-
stelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu ver-
anlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden.“
14. § 1069 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
„Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dasjenige
Amtsgericht“ durch die Wörter „die Geschäfts-
stelle desjenigen Amtsgerichts“ ersetzt.
15. § 1070 wird wie folgt gefasst:
„§ 1070
Zustellung nach dem Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Dänemark vom
19. Oktober 2005 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Ver-
hältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Ab-
satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom
19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschrif-
ten der §§ 1067 bis 1069 entsprechend.“
16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb
der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für
die Durchführung des streitigen Verfahrens zustän-
dige Gericht benennt, ist der Europäische Zah-
lungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Ver-
fahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.“
17. Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt:
„§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung
oder bei nicht ordnungsgemäßer
Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des
Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn
ihm der Europäische Zahlungsbefehl
1. nicht zugestellt wurde oder
2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13
bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genü-
genden Weise zugestellt wurde.
Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem
Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgeg-
ner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zah-
lungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt
hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem
Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe
statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für
nichtig erklärt.
(2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen
Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verord-
nung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt

und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es
die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl
für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2
bis 4 findet entsprechende Anwendung.“
18. In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort
„beantragt“ die Wörter „oder dessen Aufhebung
nach § 1092a“ eingefügt.
19. In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
20. § 1101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
21. In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils
nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ ein-
gefügt.
22. Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt:
„§ 1104a
Gemeinsame Gerichte
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sach-
lichen Förderung der Verfahren dient. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, werden vor dem Wort „wahr“ ein
Komma und die Wörter „die durch die Entscheidung
568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und des Haager Überein-
kommens vom 18. März 1970 über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Dem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zu-
stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-
cke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des
Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
den die folgenden Sätze angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zu-
ständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zu-
weisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweis-
aufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 4
Änderung des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des
Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder
des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des
Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im
automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bun-
desmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus
folgende Daten abrufen:
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung und
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
bis 5.
Artikel 5
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 8
Gewillkürte Stellvertretung
(1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom
Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht ge-
wählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl
dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist.
Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der
Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit

wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach
Satz 1 vor.
(2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
worden und handelt der Bevollmächtigte in Aus-
übung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind
die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in
dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Aus-
übung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten
nicht erkennbar.
(3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeit-
nehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvor-
schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-
machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-
macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei
denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.
(4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
worden und handelt der Bevollmächtigte weder in
Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch
als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im
Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die
Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem
der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich
Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den
Dritten nicht erkennbar.
(5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht
aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschrif-
ten des Staates anzuwenden, in dem der Bevoll-
mächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Ge-
brauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte
und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Voll-
macht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch ge-
macht werden sollte, so sind die Sachvorschriften
dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort
für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvor-
schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-
machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-
macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfü-
gungen über Grundstücke oder Rechte an Grund-
stücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Arti-
kel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die
gewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften
und Versteigerungen.
(8) Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Auf-
enthalts im Sinne dieses Artikels ist Artikel 19 Ab-
satz 1 und 2 erste Alternative der Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der
Vollmacht tritt. Artikel 19 Absatz 2 erste Alternative
der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist nicht anzuwen-
den, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende
Ort für den Dritten nicht erkennbar ist.“
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 41 angefügt:
„§ 41
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften
im Bereich des Internationalen Privat-
und Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017
Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017
eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen
einer anderen Person gegenüber einem Dritten ab-
gegeben oder für einen anderen entgegengenom-
men worden, bleibt das bisherige Internationale
Privatrecht anwendbar.“
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I
S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 339
Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung“ er-
setzt.
2. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch
die Wörter „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.
(2) In § 68 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7
Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internatio-
nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Interna-
tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10,
11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a32c1e41b81e4f9d….