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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1607

BGBl. 2017 I S. 1607 · 20.859 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
                                       Gesetz
                           zur Änderung von Vorschriften
           im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
                                                Vom 11. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und

      das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ange-

      fügt.

   b) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:

      „§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwi-
               schen der Europäischen Gemeinschaft
               und dem Königreich Dänemark vom
               19. Oktober 2005 über die Zustellung
               gerichtlicher und außergerichtlicher

               Schriftstücke in Zivil- oder Handelssa-
               chen“.

   c) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder

               bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung

               des Europäischen Zahlungsbefehls“.
   d) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 1104a Gemeinsame Gerichte“.

 2. § 183 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
        „(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Re-
      gelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils
      geltenden Fassung, insbesondere

      1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         13. November 2007 über die Zustellung ge-
         richtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-
         cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-
         gliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)
         und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

         Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom
         10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung
         (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
         S. 1) geändert worden ist, sowie
     2. das Abkommen zwischen der Europäischen
        Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
        vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung
        gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
        stücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl.
        L 300 vom 17.11.2005, S. 55)
     maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im
     Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.

     Für die Durchführung der in Satz 1 genannten

     Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Ab-

     satz 1 und § 1069 Absatz 1.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
     Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
     gabe „Absatz 2“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie

     folgt gefasst:

        „(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen
     Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwoh-
     nung lebenden Personen erfolgt die Zustellung

     auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessge-

     richts durch die zuständige Auslandsvertretung.“

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
     folgt gefasst:
       „(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Ab-
     satz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rück-
     schein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2
     zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird
     durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nach-
     gewiesen.“
  f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 183“
   durch die Wörter „§ 183 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort „erfol-
   gen“ die Wörter „unbeschadet der Zustellung im
   Ausland nach § 183“ eingefügt.
5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:
BGBl. 2017, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
   „Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so be-
   trägt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsit-
   zende kann auch eine längere Frist bestimmen.“
 6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzuneh-
   men, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat.
   Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine län-
   gere Frist bestimmen.“
 7. § 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
    und 3 ersetzt:
      „(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so
   beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Ge-
   richt kann im Versäumnisurteil auch eine längere

   Frist bestimmen.

     (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Be-

   kanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Ein-

   spruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich

   durch besonderen Beschluss zu bestimmen.“

 8. In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Bundeskonsul“
    durch das Wort „Konsularbeamten“ ersetzt.

 9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zuge-
   stellt werden, so findet das Mahnverfahren nur
   insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstre-
   ckungsausführungsgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I
   S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom
   23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch
   Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015
   (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vor-
   sehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union erfolgen soll.“

10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Mahnverfahrens“ die Wörter „(ABl. L 399 vom
    30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52;
    L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch
    die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom
    24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
11. In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem
    Wort „Forderungen“ die Wörter „(ABl. L 199 vom
    31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die
    zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl.

    L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“

    eingefügt.

12. § 1067 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

          „(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deut-
       sche Auslandsvertretung an eine Person, die
       nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
       wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat,
       in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht
       durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1
       der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausge-
       schlossen hat.“

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13. § 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle
   keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene

   Form der Zustellung wünscht, kann ein Schrift-
   stück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangs-
   stelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu ver-
   anlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit
   Rückschein zugestellt werden.“

14. § 1069 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
      „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dasjenige
      Amtsgericht“ durch die Wörter „die Geschäfts-
      stelle desjenigen Amtsgerichts“ ersetzt.
15. § 1070 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1070

            Zustellung nach dem Abkommen

        zwischen der Europäischen Gemeinschaft

           und dem Königreich Dänemark vom

          19. Oktober 2005 über die Zustellung

           gerichtlicher und außergerichtlicher
        Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

      Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Ver-
   hältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Ab-
   satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen
   Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom
   19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher
   und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
   Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschrif-
   ten der §§ 1067 bis 1069 entsprechend.“
16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb
   der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für
   die Durchführung des streitigen Verfahrens zustän-
   dige Gericht benennt, ist der Europäische Zah-
   lungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Ver-
   fahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.“

17. Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt:
                         „§ 1092a
             Rechtsbehelf bei Nichtzustellung
             oder bei nicht ordnungsgemäßer
      Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

     (1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des

   Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn

   ihm der Europäische Zahlungsbefehl

   1. nicht zugestellt wurde oder

   2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13
      bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genü-
      genden Weise zugestellt wurde.

   Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem
   Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgeg-
   ner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zah-
   lungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt
   hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem
   Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe
   statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für
   nichtig erklärt.

      (2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antrag-
   stellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen
   Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt
BGBl. 2017, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
    und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es
    die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl
    für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

       (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

    Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2

    bis 4 findet entsprechende Anwendung.“

18. In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort

    „beantragt“ die Wörter „oder dessen Aufhebung

    nach § 1092a“ eingefügt.

19. In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
    „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
20. § 1101 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die
       Angabe „bis 4“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

21. In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils
    nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ ein-
    gefügt.
22. Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt:

                         „§ 1104a
                  Gemeinsame Gerichte
       Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
    die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem
    Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
    die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für
    geringfügige Forderungen nach der Verordnung
    (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sach-
    lichen Förderung der Verfahren dient. Die Landes-
    regierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
    desjustizverwaltungen übertragen.“

                       Artikel 2
           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   In § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, werden vor dem Wort „wahr“ ein
Komma und die Wörter „die durch die Entscheidung
568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung des

        Gesetzes zur Ausführung des Haager
      Übereinkommens vom 15. November 1965
         über die Zustellung gerichtlicher und

   außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und des Haager Überein-
   kommens vom 18. März 1970 über die Beweis-

aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

   Dem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zu-
stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-
cke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des

Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 31. Au-

gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-

den die folgenden Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zu-

ständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen

Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn

in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zu-
weisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweis-
aufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                        Artikel 4

                   Änderung des
 Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
   § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des
   Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder
   des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des
   Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im
   automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bun-
   desmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des
   Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus
   folgende Daten abrufen:

   1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
   2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
      und Nebenwohnung und
   3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
   bis 5.

                        Artikel 5

            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

                         „Artikel 8

                Gewillkürte Stellvertretung

      (1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom

   Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht ge-
   wählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl
   dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist.
   Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der
   Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit
BGBl. 2017, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
  wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach
  Satz 1 vor.
     (2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen

  worden und handelt der Bevollmächtigte in Aus-

  übung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind

  die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in

  dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Aus-
  übung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufent-
  halt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten
  nicht erkennbar.
    (3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
  worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeit-
  nehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvor-
  schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-
  machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-
  macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei
  denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.

     (4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
  worden und handelt der Bevollmächtigte weder in
  Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch
  als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im
  Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die
  Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem
  der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich
  Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den
  Dritten nicht erkennbar.
     (5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht
  aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschrif-
  ten des Staates anzuwenden, in dem der Bevoll-
  mächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Ge-
  brauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte
  und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Voll-
  macht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch ge-
  macht werden sollte, so sind die Sachvorschriften
  dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort
  für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvor-
  schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-
  machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-
  macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     (6) Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfü-
  gungen über Grundstücke oder Rechte an Grund-
  stücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Arti-
  kel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden.
    (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die
  gewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften
  und Versteigerungen.
     (8) Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Auf-
  enthalts im Sinne dieses Artikels ist Artikel 19 Ab-
  satz 1 und 2 erste Alternative der Verordnung (EG)
  Nr. 593/2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
  die Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der
  Vollmacht tritt. Artikel 19 Absatz 2 erste Alternative
  der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist nicht anzuwen-
  den, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende
  Ort für den Dritten nicht erkennbar ist.“

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 41 angefügt:
                          „§ 41

                   Übergangsvorschrift

       zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften

         im Bereich des Internationalen Privat-

      und Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017

     Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017
  eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen
  einer anderen Person gegenüber einem Dritten ab-
  gegeben oder für einen anderen entgegengenom-
  men worden, bleibt das bisherige Internationale
  Privatrecht anwendbar.“

                       Artikel 6
                  Folgeänderungen

   (1) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I
S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 339
   Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
   „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung“ er-
   setzt.
2. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch
   die Wörter „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozess-
   ordnung“ ersetzt.
   (2) In § 68 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7
Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internatio-
nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
   (3) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Interna-
tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10,
11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.
BGBl. 2017, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 11. Juni 2017

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister
                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a32c1e41b81e4f9d….