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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2722

BGBl. 2016 I S. 2722 · 35.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
                                   Sechstes Gesetz
            zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*
                                                      Vom 28. November

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
                 Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,
    Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.
 2. In § 3 wird Absatz 6 durch die folgenden Absätze 6
    und 7 ersetzt:

       „(6) Für die Erteilung des Rechts, nach voran-
    gegangener Entziehung oder vorangegangenem
    Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
    Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen
    mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die
    Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaub-
    nis nach vorangegangener Entziehung oder voran-

    gegangenem Verzicht entsprechend.

      (7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6
    Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen

    und Voraussetzungen

    1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
       vorangegangener Entziehung oder nach voran-
       gegangenem Verzicht oder

    2. für die Erteilung des Rechts, nach vorangegan-
       gener Entziehung oder vorangegangenem Ver-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  – Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
    (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18);
  – Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßen-
    verkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
    Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
    der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
    und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
    im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1);

  – Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwa-
    chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
    Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,
    S. 51);
  – Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des
    Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
    29.4.2014, S. 129);
  – Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschrei-
    tenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrs-
    sicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015,
    S. 9).
2016

     zicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
     Inland wieder Gebrauch zu machen, an Perso-
     nen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
  bestimmt werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt
     gefasst:

     „r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
         vorangegangener Entziehung oder vorange-
         gangenem Verzicht und die Erteilung des
         Rechts, nach vorangegangener Entziehung
         oder vorangegangenem Verzicht von einer
         ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch
         zu machen, nach § 3 Absatz 7,“.
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Das Bundesministerium für Verkehr und
     digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
     desrates die erforderlichen Vorschriften zu erlas-
     sen, um den nach Landesrecht zuständigen Be-
     hörden zur Durchführung von Großraum- und
     Schwertransporten zu ermöglichen,

     1. natürlichen oder juristischen Personen des

        Privatrechts bestimmte Aufgaben zu übertra-
        gen (Beleihung) oder

     2. natürliche oder juristische Personen des Pri-

        vatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung
        bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungs-
        hilfe).

     Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fach-
     lich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer
     Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhän-
     gig von den Interessen der sonstigen Beteiligten
     sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-
     nen ferner

     1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt
        werden,

        a) mit denen Personen beliehen oder

        b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen
           beauftragt

        werden können,

     2. die näheren Anforderungen an Personen im

        Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, ein-
        schließlich deren Überwachung, des Verfah-
        rens und des Zusammenwirkens der zustän-
        digen Behörden bei der Überwachung,

     3. die notwendige Haftpflichtversicherung der
        beliehenen oder beauftragten Person zur De-
        ckung aller im Zusammenhang mit der Wahr-

        nehmung der übertragenen Aufgabe oder der
        Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen
BGBl. 2016, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
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        Schäden sowie die Freistellung der für Über-
        tragung oder Beauftragung und Aufsicht zu-
        ständigen Landesbehörde von Ansprüchen
        Dritter wegen etwaiger Schäden, die die be-
        liehene oder beauftragte Person verursacht,
        geregelt werden.

     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
     Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
     Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit
     Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregie-
     rungen zu übertragen. Die Landesregierungen
     können die Ermächtigung auf Grund einer

     Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechts-

     verordnung auf die zuständige oberste Landes-

     behörde übertragen.“

4. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zu-
  teilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies
  Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon
  abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1
  in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zutei-
  lung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren
  und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebüh-
  ren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulas-
  sungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Rege-
  lung darf

  1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschrif-
     ten geregelten internetbasierten Zulassungsver-
     fahrens vom Bundesministerium für Verkehr und
     digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
     mit Zustimmung des Bundesrates,

  2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im

     Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bun-

     desministerium für Verkehr und digitale Infra-

     struktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1

     nicht Gebrauch gemacht hat,

  getroffen werden.“

5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g ein-
   gefügt:
                          „§ 6f

                 Entgeltordnung für
         Begutachtungsstellen für Fahreignung

     (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, so-
  weit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach

  straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizi-

  nisch-psychologische Untersuchungen durchfüh-

  ren, haben für ihre damit in Zusammenhang stehen-
  den Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber
  ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
  nach Absatz 2 zu erheben.
     (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
  Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutach-
  tungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist
  den berechtigten Interessen der Leistungserbringer
  und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
  Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang
  nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest-
  und Höchstsätze festzusetzen.

                         § 6g
                Internetbasierte
     Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen

   (1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
verkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulas-
sungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung
von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfah-
ren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte
Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

   (2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Be-

stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4

Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische

Einrichtungen erlassen werden, wenn

1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungs-
   voraussetzungen auf der Grundlage eines auto-
   matisierten Prüfprogrammes erfolgt, das bei der
   zuständigen Behörde eingerichtet ist und aus-
   schließlich von ihr betrieben wird, und
2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung
   nur die antragsgemäße Bescheidung oder die
   Ablehnung des Antrages sein kann.

Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht
einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der
Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam
ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben
oder geändert werden.

  (3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können
1. natürlichen oder juristischen Personen des Pri-

   vatrechts bestimmte Aufgaben eines internet-

   basierten Zulassungsverfahrens, ausgenommen

   die Entscheidung über den Antrag, oder bei der

   Inbetriebnahme derart zugelassener Fahrzeuge

   übertragen werden (Beleihung) oder

2. natürliche oder juristische Personen des Privat-
   rechts beauftragt werden, an der Durchführung
   von Aufgaben im Sinne der Nummer 1 mitzuwir-
   ken (Verwaltungshilfe).

Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich
geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finan-
zen, und unabhängig von den Interessen der sons-
tigen Beteiligten sein.

   (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-

tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Einzelheiten des Erlasses und der Auf-
     hebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des
     Absatzes 2 zu regeln, insbesondere
    a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,
    b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe,
       zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und
       zum Widerruf des Verwaltungsaktes,
  2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu
     wahrende Vertrauensniveau zu regeln,

  3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu be-
     stimmen,
    a) mit denen Personen beliehen oder
BGBl. 2016, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
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       b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer
          beteiligt
       werden können, sowie die Art und Weise der
       Aufgabenerledigung,
   4. die näheren Anforderungen an Personen im
      Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen, ein-
      schließlich deren Überwachung, des Verfahrens
      und des Zusammenwirkens der zuständigen
      Behörden bei der Überwachung,

   5. die notwendige Haftpflichtversicherung der be-

      liehenen oder beauftragten Person zur Deckung

      aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung

      der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur

      Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden

      sowie die Freistellung der für Übertragung oder

      Beauftragung und Aufsicht zuständigen Bun-

      desbehörde oder Landesbehörde von Ansprü-

      chen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die
      beliehene oder beauftragte Person verursacht,
      zu regeln,

   6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten

      Zulassungsverfahrens dem Kraftfahrt-Bundes-
      amt zu übertragen, soweit die Aufgaben eine
      bundeseinheitliche Durchführung erfordern,
      und das Zusammenwirken mit den für die Zu-
      lassung zuständigen Behörden zu regeln,
   7. besondere Anforderungen an die Inbetrieb-
      nahme von Fahrzeugen, die internetbasiert zu-
      gelassen sind, zu regeln, insbesondere hin-
      sichtlich

       a) des Verwendens befristet gültiger Kennzei-
          chenschilder einschließlich deren Herstel-
          lung, Ausstellung, Anbringung und Gültig-
          keitsdauer,
       b) des Versandes von Zulassungsunterlagen
          und der endgültigen Kennzeichenschilder,
   8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer
      Fahrzeugdokumente, insbesondere zum Nach-
      weis der Zulassung, und deren Umwandlung in
      körperliche Dokumente zu regeln, insbesondere

       a) die Art und Weise der Erstellung, der Ver-
          wendung und der Speicherung solcher Do-
          kumente,
       b) die Speicherung der Dokumente in einer Da-
          tei, die beim Kraftfahrt-Bundesamt errichtet
          und von diesem betrieben wird,
   9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen
      Datei beim Kraftfahrt-Bundesamt
       a) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die
          Prüfung der Zulassungsfähigkeit der Fahr-
          zeuge erforderlich sind, insbesondere mit
          den Daten der unionsrechtlich vorgeschrie-
          benen Übereinstimmungsbescheinigungen
          einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungs-
          nummer,
       b) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft
          über nach oder auf Grund von Unionsrecht
          einzuhaltende Fahrzeugeigenschaften geben,
       sowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten
       durch die Hersteller oder Einführer der Fahr-
       zeuge zu regeln,

  10. die Durchführung anderer als straßenverkehrs-
      rechtlicher Rechtsvorschriften bei einer inter-
      netbasierten Zulassung zu regeln.
  Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank
  darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister
  des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen
  Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden ver-
  knüpft werden.
     (5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens
  in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen

  auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsver-

  ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und

  digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundes-

  rates vorgeschrieben werden, dass von diesen

  Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen

  werden kann. Die Vorschriften, von denen durch

  Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind

  dabei zu nennen.“

6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 6
   Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“ durch die Wörter „des
   § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g

   Absatz 4“ ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 24, die im
     Straßenverkehr begangen werden, und bei Ord-
     nungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c“
     durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a
     und 24c“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwal-
     tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
     mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24
     das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den
     Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.“
8. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „von Artikel 4
   der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur
   Erleichterung des grenzüberschreitenden Aus-
   tauschs von Informationen über die Straßenver-
   kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
   L 288 vom 5.11.2011, S. 1)“ durch die Wörter „des
   Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 11. März
   2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
   Austauschs von Informationen über die Straßenver-
   kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
   L 68 vom 13.3.2015, S. 9)“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare

         a) Entziehungen, Widerrufe oder Rücknah-
            men einer Fahrerlaubnis,
         b) Feststellungen über die fehlende Berech-
            tigung, von einer ausländischen Fahrer-
            laubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch
     im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
     einstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2
     bis 4 erfolgen.“
BGBl. 2016, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
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10. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4a werden die Wörter „des Seemanns-
      gesetzes und“ gestrichen.
   b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach
      § 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen
      Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das
      Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis
      Gebrauch zu machen, aberkannt oder einge-
      schränkt wird“ durch die Wörter „nach § 28 Ab-
      satz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern
      ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis
      entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird“
      ersetzt.

11. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Abruf“
      die Wörter „Direkteinstellung und“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1

      bis 4a“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b“
      ersetzt.
   c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Daten-
      fernübertragung durch Direkteinstellung oder
      zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur
      zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
      Rechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5)
      gewährleistet ist, dass

      1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
         chende Maßnahmen zur Sicherstellung des
         Datenschutzes und der Datensicherheit ge-
         troffen werden, die insbesondere die Vertrau-
         lichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
         ten, wobei bei der Nutzung allgemein zu-
         gänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren
         anzuwenden sind, und
      2. die Zulässigkeit der Direkteinstellungen oder
         der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3
         kontrolliert werden kann.
         (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die
      Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnun-

      gen an, die die bei der Durchführung der Direkt-
      einstellungen oder Abrufe verwendeten Daten,
      den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen
      oder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder
      abrufenden Dienststelle und die eingestellten
      oder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die
      Zulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe
      personenbezogener Daten wird durch Stichpro-

      ben durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt

      und überprüft. Die Protokolldaten nach Satz 1

      dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,

      der Datensicherung oder zur Sicherstellung ei-
      nes ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-
      beitungsanlage verwendet werden. Liegen An-
      haltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwen-
      dung die Verhinderung oder Verfolgung einer
      schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben
      oder Freiheit einer Person aussichtslos oder we-
      sentlich erschwert wäre, dürfen die Protokoll-
      daten auch für diesen Zweck verwendet werden,
      sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbe-
      hörde unter Verwendung von Personendaten
      einer bestimmten Person gestellt wird. Die Pro-
      tokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen

      gegen zweckfremde Verwendung und gegen
      sonstigen Missbrauch zu schützen und nach
      sechs Monaten zu löschen.
         (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere
      Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass der Di-
      rekteinstellung oder des Abrufs erstrecken und
      die Feststellung der für die Direkteinstellung
      oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-
      lichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-
      nung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) bestimmt.“
   d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
      folgt gefasst:

      „b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren
          Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen
          einer Fahrerlaubnis oder Feststellungen über
          die fehlende Berechtigung, von einer auslän-
          dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch

          zu machen,“.

12. § 30c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
          chen.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1
          bis 4, 7 und 10“ durch die Wörter „§ 30 Ab-
          satz 1 bis 4b, 7 und 10“ ersetzt.

      cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Art
          und den Umfang der zu übermittelnden Da-
          ten nach“ die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2
          und“ eingefügt.

      dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
          gefügt:
          „7. die Art und Weise der Durchführung von
              Datenübermittlungen,
          8. die Zusammenarbeit zwischen Bundes-
             zentralregister und Fahreignungsregister.“

      ff) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-
          mer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind,
          und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Ein-
          vernehmen mit dem Bundesministerium der
          Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „wurde“

    die Wörter „oder die nach Maßgabe von Vorschrif-

    ten auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regel-

    mäßig untersucht oder geprüft wurden“ eingefügt.

14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ wird durch die
      Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)“ ersetzt.

   b) Nach dem Wort „Identifizierungsmerkmale,“ wird
      das Wort „Zulassungsmerkmale,“ eingefügt.
   c) Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter
      „und Untersuchung einschließlich der durchfüh-
      renden Stelle und einer Kennung für die Feststel-
      lung des für die Durchführung der Prüfung oder
      Untersuchung Verantwortlichen“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
15. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
      „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 47
      Nummer 1)“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1
      Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)“ er-
      setzt.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich an-
       erkannten Überwachungsorganisationen und
       anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit
       diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-
       führen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach
       näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
       auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden
       oder zu einer Änderung oder Löschung einer
       Eintragung führenden Daten über Prüfungen
       und Untersuchungen einschließlich der durch-
       führenden Stellen und Kennungen zur Feststel-
       lung der für die Durchführung der Prüfung oder
       Untersuchung Verantwortlichen zu übermitteln.
       Im Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
       ten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen;
       im Fall der Technischen Prüfstellen und aner-
       kannten Überwachungsorganisationen kann die
       Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine
       Speicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung
       an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten
       bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu die-
       sem Zweck. Nach erfolgter Übermittlung haben
       die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten
       Daten unverzüglich, bei elektronischer Speiche-
       rung automatisiert, zu löschen.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
      gefasst:
       „Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-
       zeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden
       und sonstige öffentliche Stellen im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer
       internetbasierten Zulassung an Personen im
       Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Auf-
       gaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-
       Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-
       gers nur übermittelt werden, wenn dies für die
       Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich
       ist“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1a wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
           angefügt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

           „3. unmittelbar oder über Kopfstellen an
               Technische Prüfstellen und amtlich aner-
               kannte     Überwachungsorganisationen
               sowie über Kopfstellen an anerkannte
               Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
               Werkstätten        Sicherheitsprüfungen
               durchführen, für die Durchführung der
               regelmäßigen Untersuchungen und Prü-

              fungen, um die Verkehrssicherheit der
              Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
              teilnehmer zu gewährleisten,“.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3
          erfolgt eine Speicherung der Daten bei den
          Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der
          Übermittlung an Technische Prüfstellen,
          amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
          tionen und anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
          stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
          heitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter
          Übermittlung haben die Kopfstellen die nach
          Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich,
          bei elektronischer Speicherung automati-
          siert, zu löschen.“

   c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
      gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Angabe
      „(§ 47 Nummer 3)“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 5“
      durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
      Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach
      § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zen-
      tralen Fahrzeugregister
      1. an die Zulassungsbehörden oder

      2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung
         an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3
      darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
      folgen.“
   b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
      fügt:
        „(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen
      Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten
      Verfahren erfolgen.“
   c) Der bisherige Absatz 2f wird Absatz 2g.
   d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
      gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe
      „(§ 47 Nummer 4)“ ersetzt.

   e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen
      auch dazu verwendet werden, der betroffenen
      Person darüber Auskunft zu erteilen, welche
      ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie
      (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen
      Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union zum Zweck der dortigen
      Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU)
      2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrs-
      sicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wur-
      den.“

   f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1
      Nr. 5)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)“ er-
      setzt.
18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1
    Nr. 4a“ durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a“
    ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 47
    Abs. 1 Nr. 5a“ durch die Wörter „nach § 47 Num-
    mer 5a“ ersetzt.
20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1
    jeweils die Angabe „2011/82/EU“ durch die Angabe
    „(EU) 2015/413“ ersetzt.
21. In § 38b Absatz 1 werden die Wörter „in den ört-
    lichen Fahrzeugregistern“ gestrichen.

22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a

    eingefügt:

   „1a. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmen-
        den Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen
        und Untersuchungen einschließlich der durch-
        führenden Stellen und Kennungen zur Fest-
        stellung der für die Durchführung der Prüfung

        oder Untersuchung Verantwortlichen die Tech-

        nischen Prüfstellen, amtlich anerkannten

        Überwachungsorganisationen und anerkann-

        ten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese

        Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,

        zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister

        nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und

        über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie
        des Auskunftsverfahrens,“.

23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63
    Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 1“
    ersetzt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63
      Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 2“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-
          troffenen“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,
          Art des Ausweisdokuments“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil

          die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
          Angabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt.
25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4
    Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4“
    durch die Angabe „§ 63 Nummer 4“ ersetzt.

26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1
    Nummer 5“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 5“
    ersetzt.
27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6“
    durch die Angabe „§ 63 Nummer 6“ ersetzt.

28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63
    Abs. 1 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 9“
    ersetzt.
29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
   nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des
   31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennum-
   mern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung
   für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
   2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der
   Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I
   S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezem-
   ber 2016 geltenden Fassung festgesetzten Ge-
   bühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1.

      Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der
      Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im
      Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.“

                        Artikel 2
                     Änderung des
                  Gesetzes über die
       Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   § 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über

die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach

     Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des

     Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413

     des Europäischen Parlaments und des Rates

     vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenz-

     überschreitenden Austausches von Informationen

     über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende

     Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9),

 9.    die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
       nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,

10. die Personalisierung und Lieferung oder die Aus-
    schreibung der Personalisierung und Lieferung
    der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforder-
    lichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonal-
    rechtlichen Vorschriften,“.

                        Artikel 3
                    Änderung des
                  Fahrlehrergesetzes
   Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im
  Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstel-
  lung unter entsprechender Anwendung des § 30a Ab-
  satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.“

2. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
       digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
       ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
       über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
       den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
       Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die
       Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu er-
       lassen.“

                        Artikel 4

                     Änderung des
          Kraftfahrsachverständigengesetzes
  Dem § 26 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom
BGBl. 2016, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann
auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung unter entsprechender Anwendung des
§ 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes er-
folgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates über die Art und den

Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen
zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Auf-
zeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungs-
verfahrens zu erlassen.“

                              Artikel 5

                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. November 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                    A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 766abbde9c77df2b….