Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2722
BGBl. 2016 I S. 2722 · 35.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*
Vom 28. November
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,
Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 durch die folgenden Absätze 6
und 7 ersetzt:
„(6) Für die Erteilung des Rechts, nach voran-
gegangener Entziehung oder vorangegangenem
Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die
Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaub-
nis nach vorangegangener Entziehung oder voran-
gegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen
und Voraussetzungen
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach voran-
gegangenem Verzicht oder
2. für die Erteilung des Rechts, nach vorangegan-
gener Entziehung oder vorangegangenem Ver-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
(ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18);
– Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßen-
verkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1);
– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwa-
chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,
S. 51);
– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 129);
– Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschrei-
tenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrs-
sicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015,
S. 9).
2016
zicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland wieder Gebrauch zu machen, an Perso-
nen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt
gefasst:
„r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder vorange-
gangenem Verzicht und die Erteilung des
Rechts, nach vorangegangener Entziehung
oder vorangegangenem Verzicht von einer
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch
zu machen, nach § 3 Absatz 7,“.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die erforderlichen Vorschriften zu erlas-
sen, um den nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden zur Durchführung von Großraum- und
Schwertransporten zu ermöglichen,
1. natürlichen oder juristischen Personen des
Privatrechts bestimmte Aufgaben zu übertra-
gen (Beleihung) oder
2. natürliche oder juristische Personen des Pri-
vatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung
bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungs-
hilfe).
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fach-
lich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer
Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhän-
gig von den Interessen der sonstigen Beteiligten
sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-
nen ferner
1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt
werden,
a) mit denen Personen beliehen oder
b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen
beauftragt
werden können,
2. die näheren Anforderungen an Personen im
Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, ein-
schließlich deren Überwachung, des Verfah-
rens und des Zusammenwirkens der zustän-
digen Behörden bei der Überwachung,
3. die notwendige Haftpflichtversicherung der
beliehenen oder beauftragten Person zur De-
ckung aller im Zusammenhang mit der Wahr-
nehmung der übertragenen Aufgabe oder der
Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen

Schäden sowie die Freistellung der für Über-
tragung oder Beauftragung und Aufsicht zu-
ständigen Landesbehörde von Ansprüchen
Dritter wegen etwaiger Schäden, die die be-
liehene oder beauftragte Person verursacht,
geregelt werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit
Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregie-
rungen zu übertragen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechts-
verordnung auf die zuständige oberste Landes-
behörde übertragen.“
4. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zu-
teilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies
Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon
abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zutei-
lung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren
und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebüh-
ren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulas-
sungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Rege-
lung darf
1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschrif-
ten geregelten internetbasierten Zulassungsver-
fahrens vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im
Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1
nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.“
5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g ein-
gefügt:
„§ 6f
Entgeltordnung für
Begutachtungsstellen für Fahreignung
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, so-
weit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizi-
nisch-psychologische Untersuchungen durchfüh-
ren, haben für ihre damit in Zusammenhang stehen-
den Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber
ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 zu erheben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutach-
tungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist
den berechtigten Interessen der Leistungserbringer
und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang
nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest-
und Höchstsätze festzusetzen.
§ 6g
Internetbasierte
Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
(1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
verkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulas-
sungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung
von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfah-
ren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte
Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Be-
stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische
Einrichtungen erlassen werden, wenn
1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungs-
voraussetzungen auf der Grundlage eines auto-
matisierten Prüfprogrammes erfolgt, das bei der
zuständigen Behörde eingerichtet ist und aus-
schließlich von ihr betrieben wird, und
2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung
nur die antragsgemäße Bescheidung oder die
Ablehnung des Antrages sein kann.
Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht
einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der
Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam
ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben
oder geändert werden.
(3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können
1. natürlichen oder juristischen Personen des Pri-
vatrechts bestimmte Aufgaben eines internet-
basierten Zulassungsverfahrens, ausgenommen
die Entscheidung über den Antrag, oder bei der
Inbetriebnahme derart zugelassener Fahrzeuge
übertragen werden (Beleihung) oder
2. natürliche oder juristische Personen des Privat-
rechts beauftragt werden, an der Durchführung
von Aufgaben im Sinne der Nummer 1 mitzuwir-
ken (Verwaltungshilfe).
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich
geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finan-
zen, und unabhängig von den Interessen der sons-
tigen Beteiligten sein.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Einzelheiten des Erlasses und der Auf-
hebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des
Absatzes 2 zu regeln, insbesondere
a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,
b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe,
zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und
zum Widerruf des Verwaltungsaktes,
2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu
wahrende Vertrauensniveau zu regeln,
3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu be-
stimmen,
a) mit denen Personen beliehen oder

b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer
beteiligt
werden können, sowie die Art und Weise der
Aufgabenerledigung,
4. die näheren Anforderungen an Personen im
Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen, ein-
schließlich deren Überwachung, des Verfahrens
und des Zusammenwirkens der zuständigen
Behörden bei der Überwachung,
5. die notwendige Haftpflichtversicherung der be-
liehenen oder beauftragten Person zur Deckung
aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur
Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden
sowie die Freistellung der für Übertragung oder
Beauftragung und Aufsicht zuständigen Bun-
desbehörde oder Landesbehörde von Ansprü-
chen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die
beliehene oder beauftragte Person verursacht,
zu regeln,
6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten
Zulassungsverfahrens dem Kraftfahrt-Bundes-
amt zu übertragen, soweit die Aufgaben eine
bundeseinheitliche Durchführung erfordern,
und das Zusammenwirken mit den für die Zu-
lassung zuständigen Behörden zu regeln,
7. besondere Anforderungen an die Inbetrieb-
nahme von Fahrzeugen, die internetbasiert zu-
gelassen sind, zu regeln, insbesondere hin-
sichtlich
a) des Verwendens befristet gültiger Kennzei-
chenschilder einschließlich deren Herstel-
lung, Ausstellung, Anbringung und Gültig-
keitsdauer,
b) des Versandes von Zulassungsunterlagen
und der endgültigen Kennzeichenschilder,
8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer
Fahrzeugdokumente, insbesondere zum Nach-
weis der Zulassung, und deren Umwandlung in
körperliche Dokumente zu regeln, insbesondere
a) die Art und Weise der Erstellung, der Ver-
wendung und der Speicherung solcher Do-
kumente,
b) die Speicherung der Dokumente in einer Da-
tei, die beim Kraftfahrt-Bundesamt errichtet
und von diesem betrieben wird,
9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen
Datei beim Kraftfahrt-Bundesamt
a) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die
Prüfung der Zulassungsfähigkeit der Fahr-
zeuge erforderlich sind, insbesondere mit
den Daten der unionsrechtlich vorgeschrie-
benen Übereinstimmungsbescheinigungen
einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer,
b) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft
über nach oder auf Grund von Unionsrecht
einzuhaltende Fahrzeugeigenschaften geben,
sowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten
durch die Hersteller oder Einführer der Fahr-
zeuge zu regeln,
10. die Durchführung anderer als straßenverkehrs-
rechtlicher Rechtsvorschriften bei einer inter-
netbasierten Zulassung zu regeln.
Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank
darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister
des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen
Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden ver-
knüpft werden.
(5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens
in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen
auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsver-
ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundes-
rates vorgeschrieben werden, dass von diesen
Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen
werden kann. Die Vorschriften, von denen durch
Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind
dabei zu nennen.“
6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 6
Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“ durch die Wörter „des
§ 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g
Absatz 4“ ersetzt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 24, die im
Straßenverkehr begangen werden, und bei Ord-
nungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c“
durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a
und 24c“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24
das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den
Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.“
8. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „von Artikel 4
der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Aus-
tauschs von Informationen über die Straßenver-
kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
L 288 vom 5.11.2011, S. 1)“ durch die Wörter „des
Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 11. März
2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Austauschs von Informationen über die Straßenver-
kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
L 68 vom 13.3.2015, S. 9)“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a) Entziehungen, Widerrufe oder Rücknah-
men einer Fahrerlaubnis,
b) Feststellungen über die fehlende Berech-
tigung, von einer ausländischen Fahrer-
laubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch
im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2
bis 4 erfolgen.“

10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a werden die Wörter „des Seemanns-
gesetzes und“ gestrichen.
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen
Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das
Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, aberkannt oder einge-
schränkt wird“ durch die Wörter „nach § 28 Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern
ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis
entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird“
ersetzt.
11. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Abruf“
die Wörter „Direkteinstellung und“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1
bis 4a“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b“
ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Daten-
fernübertragung durch Direkteinstellung oder
zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur
zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5)
gewährleistet ist, dass
1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung des
Datenschutzes und der Datensicherheit ge-
troffen werden, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten, wobei bei der Nutzung allgemein zu-
gänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden sind, und
2. die Zulässigkeit der Direkteinstellungen oder
der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3
kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die
Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnun-
gen an, die die bei der Durchführung der Direkt-
einstellungen oder Abrufe verwendeten Daten,
den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen
oder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder
abrufenden Dienststelle und die eingestellten
oder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die
Zulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe
personenbezogener Daten wird durch Stichpro-
ben durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt
und überprüft. Die Protokolldaten nach Satz 1
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung ei-
nes ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-
beitungsanlage verwendet werden. Liegen An-
haltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwen-
dung die Verhinderung oder Verfolgung einer
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben
oder Freiheit einer Person aussichtslos oder we-
sentlich erschwert wäre, dürfen die Protokoll-
daten auch für diesen Zweck verwendet werden,
sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbe-
hörde unter Verwendung von Personendaten
einer bestimmten Person gestellt wird. Die Pro-
tokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen zweckfremde Verwendung und gegen
sonstigen Missbrauch zu schützen und nach
sechs Monaten zu löschen.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere
Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass der Di-
rekteinstellung oder des Abrufs erstrecken und
die Feststellung der für die Direkteinstellung
oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-
lichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-
nung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) bestimmt.“
d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen
einer Fahrerlaubnis oder Feststellungen über
die fehlende Berechtigung, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen,“.
12. § 30c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1
bis 4, 7 und 10“ durch die Wörter „§ 30 Ab-
satz 1 bis 4b, 7 und 10“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Art
und den Umfang der zu übermittelnden Da-
ten nach“ die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2
und“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
gefügt:
„7. die Art und Weise der Durchführung von
Datenübermittlungen,
8. die Zusammenarbeit zwischen Bundes-
zentralregister und Fahreignungsregister.“
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-
mer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind,
und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „wurde“
die Wörter „oder die nach Maßgabe von Vorschrif-
ten auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regel-
mäßig untersucht oder geprüft wurden“ eingefügt.
14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ wird durch die
Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Identifizierungsmerkmale,“ wird
das Wort „Zulassungsmerkmale,“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter
„und Untersuchung einschließlich der durchfüh-
renden Stelle und einer Kennung für die Feststel-
lung des für die Durchführung der Prüfung oder
Untersuchung Verantwortlichen“ eingefügt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 47
Nummer 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1
Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich an-
erkannten Überwachungsorganisationen und
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit
diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-
führen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer
Eintragung führenden Daten über Prüfungen
und Untersuchungen einschließlich der durch-
führenden Stellen und Kennungen zur Feststel-
lung der für die Durchführung der Prüfung oder
Untersuchung Verantwortlichen zu übermitteln.
Im Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
ten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen;
im Fall der Technischen Prüfstellen und aner-
kannten Überwachungsorganisationen kann die
Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine
Speicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung
an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten
bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu die-
sem Zweck. Nach erfolgter Übermittlung haben
die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten
Daten unverzüglich, bei elektronischer Speiche-
rung automatisiert, zu löschen.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-
zeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden
und sonstige öffentliche Stellen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer
internetbasierten Zulassung an Personen im
Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Auf-
gaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-
Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-
gers nur übermittelt werden, wenn dies für die
Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich
ist“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
angefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. unmittelbar oder über Kopfstellen an
Technische Prüfstellen und amtlich aner-
kannte Überwachungsorganisationen
sowie über Kopfstellen an anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
Werkstätten Sicherheitsprüfungen
durchführen, für die Durchführung der
regelmäßigen Untersuchungen und Prü-
fungen, um die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
teilnehmer zu gewährleisten,“.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3
erfolgt eine Speicherung der Daten bei den
Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der
Übermittlung an Technische Prüfstellen,
amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
tionen und anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
heitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter
Übermittlung haben die Kopfstellen die nach
Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich,
bei elektronischer Speicherung automati-
siert, zu löschen.“
c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Angabe
„(§ 47 Nummer 3)“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 5“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zen-
tralen Fahrzeugregister
1. an die Zulassungsbehörden oder
2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung
an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
folgen.“
b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
fügt:
„(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen.“
c) Der bisherige Absatz 2f wird Absatz 2g.
d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-
gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe
„(§ 47 Nummer 4)“ ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen
auch dazu verwendet werden, der betroffenen
Person darüber Auskunft zu erteilen, welche
ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie
(EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen
Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zum Zweck der dortigen
Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU)
2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrs-
sicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wur-
den.“
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1
Nr. 5)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)“ er-
setzt.
18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1
Nr. 4a“ durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a“
ersetzt.

19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 5a“ durch die Wörter „nach § 47 Num-
mer 5a“ ersetzt.
20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1
jeweils die Angabe „2011/82/EU“ durch die Angabe
„(EU) 2015/413“ ersetzt.
21. In § 38b Absatz 1 werden die Wörter „in den ört-
lichen Fahrzeugregistern“ gestrichen.
22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmen-
den Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen
und Untersuchungen einschließlich der durch-
führenden Stellen und Kennungen zur Fest-
stellung der für die Durchführung der Prüfung
oder Untersuchung Verantwortlichen die Tech-
nischen Prüfstellen, amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen und anerkann-
ten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,
zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und
über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie
des Auskunftsverfahrens,“.
23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 1“
ersetzt.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-
troffenen“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,
Art des Ausweisdokuments“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil
die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt.
25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 63 Nummer 4“ ersetzt.
26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1
Nummer 5“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 5“
ersetzt.
27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 63 Nummer 6“ ersetzt.
28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63
Abs. 1 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 9“
ersetzt.
29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des
31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennum-
mern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I
S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung festgesetzten Ge-
bühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1.
Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der
Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach
Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des
Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenz-
überschreitenden Austausches von Informationen
über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende
Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9),
9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,
10. die Personalisierung und Lieferung oder die Aus-
schreibung der Personalisierung und Lieferung
der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforder-
lichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonal-
rechtlichen Vorschriften,“.
Artikel 3
Änderung des
Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im
Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstel-
lung unter entsprechender Anwendung des § 30a Ab-
satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.“
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die
Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu er-
lassen.“
Artikel 4
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Dem § 26 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann
auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung unter entsprechender Anwendung des
§ 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes er-
folgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates über die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen
zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Auf-
zeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungs-
verfahrens zu erlassen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 766abbde9c77df2b….