Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1378
BGBl. 2011 I S. 1378 · 29.031 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
Vom 12.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über die Erhebung
von streckenbezogenen
Gebühren für die Benutzung von
Bundesautobahnen und Bundesstraßen
(Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG)
§1
Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung
1. der Bundesautobahnen und
2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundes-
straßen,
Juli 2011
a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßen-
gesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Ab-
satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrich-
tung ausgebaut sind,
d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbah-
nen für den Richtungsverkehr haben,
e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufwei-
sen und
f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn
angebunden sind,
mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie

1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999,
S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des
Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert
worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-
fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr be-
stimmt sind oder eingesetzt werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Ton-
nen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei
Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
1. Kraftomnibusse,
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des
Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunter-
haltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des
Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt wer-
den,
5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen
Organisationen für den Transport von humanitären
Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen,
eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Num-
mer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort ge-
nannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von
Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die
Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten
auf:
1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-franzö-
sischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saar-
brücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schwei-
zerischen Grenze und der deutsch-französischen
Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg
in beiden Fahrtrichtungen,
3. den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren
Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994
(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
erhoben wird,
4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur
einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und
nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz ange-
bunden sind.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht
auf genau bezeichnete Abschnitte von anderen als den
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundes-
straßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von
Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicher-
heit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
(5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur
auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in ge-
eigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen maut-
pflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht
nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Auf-
stellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen
im elektronischen Bundesanzeiger*) (Mauttabelle) ge-
nügt.
§2
Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person, die während der maut-
pflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1
1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt
oder
3. das Motorfahrzeug führt.
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Mautsätze
(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf
mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgeleg-
ten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-
tion, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination und nach der Emissions-
klasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit An-
lage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe
der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berück-
sichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissions-
klasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die
Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des
Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut
orientiert sich an den von der Gesamtheit der maut-
pflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau,
die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb
des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des
§ 1. Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG
ist zu berücksichtigen.
(3) In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsver-
ordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sach-
gerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen
verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im
Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden,
soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedin-
gungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich
ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverord-
nung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilo-
meter auch nach bestimmten Abschnitten mautpflich-
tiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benut-
zungszeit bestimmt werden.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§4
Mautentrichtung und Mauterstattung
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus
§ 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechts-
verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Höhe
spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung
oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeit-
punkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrich-
ten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit
dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
(2) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18
Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes
1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich
beträgt und
2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages
nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten
ist.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-
vaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur
Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftra-
gen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber).
Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom
Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.
Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems
darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verar-
beiten und nutzen:
1. Höhe der entrichteten Maut,
2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut-
pflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die
Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie
die Belegnummer,
5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
bination,
6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke die-
ses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine
Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da-
ten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung
mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur
Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für
die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nut-
zung der technischen Einrichtungen zu regeln und die
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen
sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu
regeln.
(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1,
ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen
ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie
entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchge-
führt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut
zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungs-
verlangen beträgt höchstens 20 Euro.
(6) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem
Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung
eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des
Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit
von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das
Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Maut-
schuldner
1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber
ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der
Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung
einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein
Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den
Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und
2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem
Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu
erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2
und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5
Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6
entsprechend.
§5
Nachweis der
Mautentrichtung durch den Mautschuldner
Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundes-
amtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrich-
tung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nach-
weis der Mautentrichtung zu regeln.
§6
Einrichtungen zur Erhebung der Maut
(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Be-
trieb des Mauterhebungssystems und für die Feststel-
lung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger
Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zustän-
digen Behörden der Länder zu errichten.
(2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbrin-
gung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhe-
bung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrsein-
richtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen
Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder

einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der
Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforder-
lichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Be-
hörden der Länder zu betreiben.
§7
Kontrolle
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bun-
desamt für Güterverkehr kann sich bei der Kontrolle der
Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im
Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann
zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen
mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ord-
nungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und der Betrei-
ber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten er-
heben, speichern, nutzen und einander übermitteln:
1. Bild des Fahrzeugs,
2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung maut-
pflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
bination,
5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Über-
mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die
Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bun-
desamt für Güterverkehr die Daten über die Mautent-
richtung nach § 4 Absatz 3. Das Bundesamt für Güter-
verkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Über-
wachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.
(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterver-
kehr können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle
der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die
zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, An-
ordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontroll-
maßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den
Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benut-
zung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ent-
richtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so
hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach
§ 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im
Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur
Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-
digen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder
die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebe-
nen Beförderungspapiere und den Führerschein den
zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-
digen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise
über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
personals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz,
CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmi-
gung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter
Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für
das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 ent-
sprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Aus-
kunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durch-
führung der Kontrolle von Bedeutung sind.
(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2
Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass
der Fahrzeugführer
1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die
Mautentrichtung oder
2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes
Dokument
nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen
nicht aushändigt.
(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berech-
tigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu er-
heben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die
Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen,
wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle
nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zwei-
fel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begrün-
den.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für
Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be-
stimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vor-
schriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unbe-
rührt.
§8
Nachträgliche Mauterhebung
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid
erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche
Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in
denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer
mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und
die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rah-
men der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde.
Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterver-
kehr.
(2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die
tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger
Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird
eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilo-
metern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1
entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt,
soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm oblie-
genden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
§9
Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
(1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein
Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt
worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht ge-
stellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Ab-
schluss des Verfahrens zu löschen.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 drei Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige
Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen.
Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Da-
ten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unver-
züglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist
und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist
oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht
gestellt worden ist,
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren
abgeschlossen ist.
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht ent-
richtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2
Satz 1 zu löschen
1. vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungs-
verfahrens,
2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach-
dem die Daten erstmalig gespeichert worden sind.
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle
nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden,
sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen,
wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen
in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-
statistiken verwendet werden.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 14 in Verbindung mit der Anlage oder
b) mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2
Satz 1
die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig entrichtet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4
Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den
Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt,
dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt
oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Güterverkehr.
§ 11
Mautaufkommen
(1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausga-
ben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Maut-
systems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der
nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesell-
schaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und
dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Ver-
fügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkom-
men geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird
abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen
Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in
vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung
der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen ver-
wendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechen-
den Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander
dargestellt und bewirtschaftet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich
bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Maut-
aufkommen für die Durchführung von Programmen des
Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Quali-
fizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des
mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.
§ 12
Beginn der
Mauterhebung auf Bundesautobahnen
Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflich-
tigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert
worden ist.
§ 13
Beginn der
Mauterhebung auf Bundesstraßen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des
Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzu-
legen.
§ 14
Mauthöhe
Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro
Kilometer nach der Anlage. In der in Satz 1 bezeichne-
ten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1
und der Anlage festzustellen.
§ 15
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

Anlage
(zu § 14)
Mautsätze
1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen mit bis zu drei Achsen
a) 0,141 Euro in der Kategorie A,
b) 0,169 Euro in der Kategorie B,
c) 0,190 Euro in der Kategorie C,
d) 0,274 Euro in der Kategorie D.
2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen mit vier oder mehr Achsen
a) 0,155 Euro in der Kategorie A,
b) 0,183 Euro in der Kategorie B,
c) 0,204 Euro in der Kategorie C,
d) 0,288 Euro in der Kategorie D.
3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufge-
führten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung
mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeord-
net:
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der
Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse
PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der
Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse
PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

Artikel 2
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni
2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im
Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung
von Ansprüchen nach diesem Gesetz,“.
2. In § 36 Absatz 2b werden
a) die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen und
b) die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge“ durch das
Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
LKW-Maut-Verordnung
Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2
werden jeweils die Wörter „Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeu-
ge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Mautstreckenausdehnungsverordnung
In § 1 Satz 1 der Mautstreckenausdehnungsverordnung vom 8. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2858) werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere
Nutzfahrzeuge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3122)“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen.
Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist,
2. die Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1848)
geändert worden ist.

Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b3729048b60ccdf8….