Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 10 S 745/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2020 – 3 M 15/20Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.07.2019 – 7 B 1553/19
- AG Offenbach am Main, 14.12.2016 – 33 C 63/16
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 10.11.2020 – 6 K 290/19
- OVG Schleswig, 14.12.2017 – 4 MB 75/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.02.2017 – 8 A 671/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32#abs-1 (1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32#abs-2 (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32#abs-3 (3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.