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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27636 · S. 36

Zu Artikel 4 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 4 (Folgeänderungen)
In Artikel 4 werden Folgeänderungen der in den Artikeln 1 und 2 erfolgten Anpassungen vorgenommen. Diese
sind in erster Linie redaktioneller Art.

Zu Absatz 1 (Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes)
Bei der Neufassung des § 5b Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Neufassung des § 802l Absatz 1 ZPO-E, mit der die Einholung von Drittauskünften erleichtert
werden soll. Diese Erleichterungen sollen auch in der Verwaltungsvollstreckung bei Anfragen durch die Verwal-
tungsbehörde zum Tragen kommen. Dabei ändern sich die Stellen, bei denen ein Auskunftsersuchen nach § 5b
Absatz 1 VwVG-E in Verbindung mit § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO-E gestellt werden kann, gegenüber der beste-
henden Rechtslage nicht. Es erfolgt in Nummer 1 lediglich eine sprachliche Überarbeitung.

Zu Absatz 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz)
Bei der Änderung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ZPO-E, der den Pfändungsschutz von Sachen bestimmt, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die damit in
Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden. Bisher war in § 811 Absatz 1 Nummer 7 ZPO
die Dienstkleidung der Rechtsanwälte ausdrücklich erwähnt, so dass diese Vorschrift in § 3 Absatz 1 Nummer 1
RDGEG für Rechtsbeistände entsprechend anwendbar erklärt wurde. Künftig gilt § 811 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b ZPO-E ohne besondere Erwähnung der Rechtsanwälte für alle Berufe (und damit unmittelbar auch
für Rechtsbeistände). Deshalb bedarf es insoweit keiner speziellen Regelung im RDGEG mehr.

Zu Absatz 3 (Änderung des Gerichts

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.432 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27636, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.808–135.240 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f2a7255df87d884….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP