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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3091

BGBl. 2021 I S. 3091 · 83.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091
                                         Viertes Gesetz
                           zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                       und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                    Vom 12. Juli 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3     Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines

              Kraftfahrt-Bundesamts

Artikel   4   Änderung des Carsharinggesetzes
Artikel   5   Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Artikel   6   Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel   7   Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel   8   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel   9   Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverord-
              nung
Artikel 10    Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
              Straßenverkehr

Artikel 11    Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 12    Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 13    Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 14    Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 15    Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Artikel 16    Änderung der Ferienreiseverordnung
Artikel 17    Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungs-
              vertrags
Artikel 18    Inkrafttreten

                          Artikel 1

                      Änderung des
                 Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Ab-
        satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x“ durch die

        Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-

        stabe a und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
        Nr. 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
        Nr. 1 Buchstabe b und g“ durch die Wörter „§ 6

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b“
     ersetzt.
  d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
     Nr. 1 Buchstabe h“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
     mer 1“ ersetzt.

  e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-

     gefügt:

     „Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amt-
     lich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
     eignung genügt zum Nachweis der Wieder-
     herstellung der Eignung in der Regel die Vorlage
     einer Bescheinigung über die Teilnahme an
     einem amtlich anerkannten Kurs zur Wieder-
     herstellung der Kraftfahreignung, wenn

     1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich

        anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-

        eignung die Teilnahme des Betroffenen an

        dieser Art von Kursen als geeignete Maß-

        nahme angesehen wird, bestehende Eig-

        nungsmängel zu beseitigen,

     2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
        laubnis ist und
     3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme
        zugestimmt hat.

     Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines
     Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-
     gutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Ab-
     satz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder
     wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrecht-
     liche Vorschriften oder gegen Strafgesetze an-
     geordnet wird.“
  f) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1
     Buchstabe j“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
     Nummer 1 und 2“ ersetzt.

  g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird

     jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k“

     durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3
     Nummer 3“ ersetzt.

2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u“ durch
   die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
BGBl. 2021, Seite 3092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3092
  stabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Num-
  mer 3“ ersetzt.
3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
   Nr. 1 Buchstabe n“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3
   Nummer 3“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
   Nummer 1 Buchstabe r“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-

     satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
     satz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter
     „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“
     ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
              Verordnungsermächtigungen

     (1) Das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
  zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
  Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
  erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustim-
  mung des Bundesrates über Folgendes zu er-
  lassen:

    1. die Zulassung von Personen zum Straßen-
       verkehr, insbesondere über
       a) den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von

          Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschie-
          den nach Fahrerlaubnisklassen, über die
          Probezeit sowie über Auflagen und Be-
          schränkungen zu Fahrerlaubnissen,

       b) die erforderliche Befähigung und Eignung
          von Personen für ihre Teilnahme am Straßen-
          verkehr, das Mindestalter und die sonstigen
          Anforderungen und Voraussetzungen zur
          Teilnahme am Straßenverkehr,

       c) die Ausbildung und die Fortbildung von Per-
          sonen zur Herstellung und zum Erhalt der
          Voraussetzungen nach Buchstabe b und die
          sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teil-
          nahme von Personen am Straßenverkehr
          zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich
          Personen, die nur bedingt geeignet oder un-
          geeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme
          am Straßenverkehr sind,

       d) die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens
          der Voraussetzungen nach den Buchstaben b
          und c,

       e) Ausnahmen von einzelnen Anforderungen
          und Inhalten der Zulassung von Personen,
          insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht
          und von einzelnen Erteilungsvoraussetzun-
          gen,

    2. das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden
       Verkehr,
    3. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver-
       kehrsunfall, das geboten ist, um

   a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu
      helfen,
   b) Feststellungen zu ermöglichen, die zur Gel-
      tendmachung oder Abwehr von zivilrecht-
      lichen Schadensersatzansprüchen erforder-
      lich sind, insbesondere Feststellungen zur
      Person der Beteiligten, zur Art ihrer Be-
      teiligung, zum Unfallhergang und zum Ver-
      sicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4. die Bezeichnung von im Fahreignungsregister
   zu speichernden Straftaten und Ordnungs-

   widrigkeiten

   a) für die Maßnahmen nach den Regelungen
      der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Be-
      wertung dieser Straftaten und Ordnungs-
      widrigkeiten als schwerwiegend oder weniger
      schwerwiegend,
   b) für die Maßnahmen des Fahreignungsbe-
      wertungssystems, wobei

      aa) bei der Bezeichnung von Straftaten
          deren Bedeutung für die Sicherheit im
          Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,

      bb) Ordnungswidrigkeiten mit Punkten be-
          wertet werden und bei der Bezeichnung
          und Bewertung von Ordnungswidrig-
          keiten deren jeweilige Bedeutung für
          die Sicherheit des Straßenverkehrs und
          die Höhe des angedrohten Regelsatzes
          der Geldbuße oder eines Regelfahr-
          verbotes zugrunde zu legen sind,

5. die Anforderungen an

   a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffen-
      heit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,

   b) die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden
      oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbe-
      sondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Ge-
      räte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
      einschließlich deren Prüfung,

6. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
   verkehr, insbesondere über

   a) die Voraussetzungen für die Zulassung, die
      Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulas-
      sungspflichtiger und zulassungsfreier Fahr-
      zeuge, die regelmäßige Untersuchung der
      Fahrzeuge sowie über die Verantwortung,
      die Pflichten und die Rechte der Halter,

   b) Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung
      sowie Ausnahmen von einzelnen Anforde-
      rungen nach Buchstabe a,

7. die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Er-
   arbeitung und Evaluierung von verbindlichen
   Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeugunter-
   suchungen,

8. die zur Verhütung von Belästigungen anderer,
   zur Verhütung von schädlichen Umweltein-
   wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes oder zur Unterstützung einer
   geordneten städtebaulichen Entwicklung er-
   forderlichen Maßnahmen,
BGBl. 2021, Seite 3093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3093
 9. die Maßnahmen
   a) über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung
      der öffentlichen Sicherheit oder zu Ver-
      teidigungszwecken erforderlich sind,

   b) zur Durchführung von        Großraum-     und
      Schwertransporten,
   c) im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit
      und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder
      zur Verhütung einer über das verkehrs-
      übliche Maß hinausgehenden Abnutzung
      der Straßen erforderlich sind, insbesondere
      bei Großveranstaltungen,

10. das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das
    Verwenden, das Erwerben oder das sonstige
    Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahr-
    zeugteilen,
11. die Kennzeichnung und die Anforderungen an
    die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahr-
    zeugteilen,
12. den Nachweis über die Entsorgung oder den
    sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahr-
    zeugteilen, auch nach ihrer Außerbetrieb-
    setzung,
13. die Ermittlung, das Auffinden und die Sicher-
    stellung von gestohlenen, verlorengegangenen
    oder sonst abhanden gekommenen Fahr-
    zeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führer-
    scheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich
    ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfol-
    gungsbehörden hierfür zuständig sind,

14. die Überwachung der gewerbsmäßigen Ver-
    mietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
    an Selbstfahrer,
15. die Beschränkung des Straßenverkehrs ein-
    schließlich des ruhenden Verkehrs
   a) zugunsten schwerbehinderter Menschen
      mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
      mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
      oder vergleichbaren Funktionseinschränkun-
      gen sowie zugunsten blinder Menschen,
   b) zugunsten der Bewohner städtischer Quar-
      tiere mit erheblichem Parkraummangel,
   c) zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
      Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder
      zur Erprobung geplanter verkehrssichernder
      oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-
    omnibusse und Taxen,

17. die Einrichtung und Nutzung von fahrzeug-
    führerlosen Parksystemen im niedrigen Ge-
    schwindigkeitsbereich auf Parkflächen,

18. allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvor-
    schriften nach Abschnitt I oder von auf Grund
    dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechts-
    verordnungen zur Durchführung von Versuchen,
    die eine Weiterentwicklung dieser Rechts-
    normen zum Gegenstand haben.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über
allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften
nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längs-
tens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Ver-

längerung der Geltungsdauer um längstens fünf
Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können
nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche
Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Ab-
wehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtig-
keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach
Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrecht-
lichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus
Gefahren für Leib und Leben von Menschen
oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatz-
ansprüche Unfallbeteiligter.

   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zu-
stimmung des Bundesrates über Folgendes zu er-
lassen:
1. die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen,
   Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
   heiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unions-
   rechtlichen Vorgaben unterliegt, über die
   Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach
   Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union zukommt, sowie über
   das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbrin-
   gen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder
   die Einfuhr von derart genehmigten oder ge-
   nehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen,
   Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
   heiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über

   a) die Systematisierung von Fahrzeugen,
   b) die technischen und baulichen Anforderun-
      gen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und
      selbstständige technische Einheiten, ein-
      schließlich der durchzuführenden Prüfverfah-
      ren zur Feststellung der Konformität,
   c) die Sicherstellung der Übereinstimmung von
      Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbst-
      ständigen technischen Einheiten für diese
      Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei
      ihrer Herstellung,
   d) den Zugang zu technischen Informationen
      sowie zu Reparatur- und Wartungsinforma-
      tionen,
   e) die Bewertung, Benennung und Überwachung
      von technischen Diensten,

   f) die Kennzeichnung und Verpackung von
      Systemen, Bauteilen und selbstständigen
      technischen Einheiten für Fahrzeuge oder

   g) die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen,
      von denen eine ernste Gefahr für das ein-
      wandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme
      von Fahrzeugen ausgehen kann,

2. die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Syste-
   men, Bauteilen und selbstständigen technischen
   Einheiten für diese Fahrzeuge,

3. die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevoll-
   mächtigten, der Einführer sowie der Händler im
   Rahmen
BGBl. 2021, Seite 3094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3094
       a) des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne
          der Nummer 1,
       b) des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens
          im Sinne der Nummer 1 oder

       c) des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehr-
          bringens, der Inbetriebnahme, des Ver-
          äußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwa-
          chung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen
          und selbstständigen technischen Einheiten
          für diese Fahrzeuge oder
  4. die Technologien, Strategien und andere Mittel,
     für die festgestellt ist, dass

       a) sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme,
          Bauteile oder selbstständigen technischen
          Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren
          unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingun-
          gen verfälschen oder
       b) ihre Verwendung im Rahmen des Typgeneh-
          migungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzel-
          genehmigungsverfahrens im Sinne der Num-
          mer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

    (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder
  Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten
  Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

  1. die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung
     von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur
     Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung
     ausländischer Berechtigungen oder Maßnah-
     men, die Verwaltungsverfahren einschließlich
     der erforderlichen Nachweise sowie die Zu-
     ständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der
     vollziehenden Behörden im Einzelfall,
  2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung,
     Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit
     von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbe-
     sondere von Führerscheinen, und sonstigen
     Bescheinigungen,

  3. die Anerkennung, Zulassung, Registrierung,
     Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung
     oder Überwachung von natürlichen oder juris-
     tischen Personen des Privatrechts oder von
     sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre
     Tätigkeiten
       a) der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und
          Begutachtung von Personen, Fahrzeugen
          oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung
          und Lieferung nach Nummer 2,
       b) des Anbietens von Maßnahmen zur Herstel-
          lung oder zum Erhalt der Voraussetzungen
          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
          oder

       c) der Prüfung und Zertifizierung von Qualitäts-
          sicherungssystemen,
       einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen,
       insbesondere der Anforderungen an die natür-
       lichen oder juristischen Personen des Privat-
       rechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger
       und an ihre verantwortlichen oder ausführenden
       Personen, einschließlich der Vorgabe eines Er-
       fahrungsaustausches sowie einschließlich der
       Verarbeitung von personenbezogenen Daten
       über die die Tätigkeiten ausführenden oder

   hieran teilnehmenden Personen durch die zu-
   ständigen Behörden, durch die natürlichen oder
   juristischen Personen des Privatrechts oder
   durch die Einrichtungen in dem Umfang, der
   für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitäts-
   sicherung erforderlich ist,

4. Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
   der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt
   des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5. die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Per-
   sonen des Privatrechts bei der Aufgabenwahr-
   nehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der
   Durchführung von bestimmten Aufgaben zu
   helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Über-
   tragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b
   oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung),
   insbesondere
   a) die Bestimmung der Aufgaben und die Art
      und Weise der Aufgabenerledigung,

   b) die Anforderungen an diese Personen und
      ihre Überwachung einschließlich des Verfah-
      rens und des Zusammenwirkens der zustän-
      digen Behörden bei der Überwachung oder

   c) die Verarbeitung von personenbezogenen
      Daten durch diese Personen, insbesondere
      die Übermittlung solcher Daten an die zu-
      ständige Behörde,

6. die Übertragung der Wahrnehmung von einzel-
   nen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßen-
   wesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7. die notwendige Versicherung der natürlichen
   oder juristischen Personen des Privatrechts
   oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen
   der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller
   im Zusammenhang mit den dort genannten
   Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die
   Freistellung der für die Anerkennung, Zulas-
   sung, Registrierung, Akkreditierung, Begutach-
   tung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftra-
   gung oder Aufgabenübertragung zuständigen
   Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen
   Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder
   Einrichtungen verursachen.
   (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen
werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf
   öffentlichen Straßen ausgehen,

2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
   gen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder

3. zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3,
können auch erlassen werden
1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgänger-
   bereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,
   der Wohnbevölkerung oder der Erholungs-
   suchenden vor Emissionen, die vom Verkehr
   auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbeson-
   dere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
BGBl. 2021, Seite 3095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3095
2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen
   oder

3. für Sonderregelungen über das Parken in der

   Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

  (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
können auch zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union und zur Durchführung von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
   (6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern

sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-

mer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden,

oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 12 werden vom Bundesministerium für

Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare

Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnun-

gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14

oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit

Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum

Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen

werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechts-
verordnungen vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und vom Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat gemein-
sam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2,
sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.
  (7) Keiner Zustimmung des Bundesrates be-
dürfen Rechtsverordnungen

1. zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3
   oder
2. über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit

   den Absätzen 3 bis 6.

Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten
Landesbehörden zu hören.

   (8) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
1. sofern Verordnungen nach diesem Gesetz ge-
   ändert oder abgelöst werden, Verweisungen in
   Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese

   geänderten oder abgelösten Vorschriften durch

   Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen

   neuen Vorschriften zu ersetzen,

2. in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils
   auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7
   erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Ver-
   weisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
   Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
   päischen Union zu ändern, soweit es zur An-
   passung an Änderungen jener Vorschriften er-
   forderlich ist, oder

   3. Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1
      oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Ab-
      sätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen

      zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem ver-

      bleibenden Anwendungsbereich anzupassen,
      sofern diese Vorschriften durch den Erlass
      entsprechender Vorschriften in unmittelbar im
      Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden
      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
      oder der Europäischen Union unanwendbar
      geworden oder in ihrem Anwendungsbereich
      beschränkt worden sind.

      (9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1,

   jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3

   bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die

   jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die

   Landesregierungen übertragen werden, um beson-

   deren regionalen Bedürfnissen angemessen Rech-

   nung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene

   Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Er-

   lass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind

   diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-

   ordnung ganz oder teilweise auf andere Landes-

   behörden zu übertragen.“

 7. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
      werden jeweils nach dem Wort „Ordnungs-
      widrigkeiten -“ ein Komma und das Wort „Infor-
      mationserteilungen“ eingefügt.

   b) In Absatz 7 werden die Wörter „gebührenpflich-
      tiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13“
      durch die Wörter „von bei Großveranstaltungen
      im Interesse der Ordnung und Sicherheit des
      Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Park-
      plätze“ ersetzt.

 8. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
    Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

 9. In § 6c wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2“

    durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
    Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

10. § 23 wird aufgehoben.

11. § 24 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24

                   Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

   oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c

   oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8
   bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit
   § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e
   Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g
   Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer
   vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
   Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
BGBl. 2021, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096
    (2) Ordnungswidrig handelt,       wer vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
       a) Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
       b) Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3
          Buchstabe b,
       c) Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
       d) Nummer 4,
       jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Num-
       mer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5
       oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
       Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
       handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
       bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
       vorschrift verweist, oder

  2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
     oder der Europäischen Union zuwiderhandelt,
     die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
     die in Nummer 1

       a) Buchstabe a,

       b) Buchstabe b,
       c) Buchstabe c oder
       d) Buchstabe d
       genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
       eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
       bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
       schrift verweist.
  Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur
  Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
  Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfor-
  derlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
  zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1
  Nummer 2 geahndet werden können.

       (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d

     und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße
     bis zu fünfhunderttausend Euro,

  2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c

     und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße

     bis zu dreihunderttausend Euro,

  3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
     und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße
     bis zu hunderttausend Euro,
  4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
     und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
     bis zu fünfzigtausend Euro,

  5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
     tausend Euro
  geahndet werden.

     (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2

  ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-

  nungswidrigkeiten anzuwenden.
     (5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
  auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
  in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

   oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-
   satz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.“
12. § 24b wird aufgehoben.
13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24“
    durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
14. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Kostentragungspflicht des Halters“.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      „Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraft-
      fahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraft-
      fahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein
      Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder
      Parkverstoß begangen wurde und derjenige,
      der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
      der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
      kann oder seine Ermittlung einen unangemesse-
      nen Aufwand erfordern würde.“

   c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2
      wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
      Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten
      zu belasten.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 bis 24a
      und 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a
      Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“ er-
      setzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

      1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswid-
         rigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für
         den Vollzug der bewehrten Vorschriften zu-
         ständig ist, oder

      2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2

         Satz 1.

         (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung be-
      trägt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-

      satz 1 drei Monate, solange wegen der Hand-

      lung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist

      noch öffentliche Klage erhoben worden ist,
      danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1
      beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei
      Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in
      Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswid-
      rigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-
      ten mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahr-
      zeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer
      Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsver-
      jährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach
      § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c

      und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf

      Jahre.“

16. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
      Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3097
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24, 24a
      und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,

      § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
      ersetzt.

17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c
      werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
      mer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
      Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wör-
      ter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.

18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a
    und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a
    und § 24c“ ersetzt.

19. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
          ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
          Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb“
          durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-
          ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
          Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa“
          durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
      gefasst:

      „Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt
      dieser Eintragung nur noch zu folgenden
      Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn
      eine Auskunft erteilt werden:

      1. zur Übermittlung an die nach Landesrecht
         zuständige Behörde zur dortigen Verwen-
         dung zur Anordnung von Maßnahmen im
         Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach
         § 2a,

      2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht
         zuständige Behörde zur dortigen Verwen-
         dung zum Ergreifen von Maßnahmen nach
         dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach
         § 4 Absatz 5,

      3. zur Auskunftserteilung an die betroffene Per-

         son nach § 30 Absatz 8,

      4. zur Verwendung für die Durchführung ande-
         rer als der in den Nummern 1 oder 2 genann-
         ten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung
         einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grund-

         lage in einer noch gespeicherten Maßnahme

         nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 ge-
         nannt ist.

      Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-

      satz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt
      in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person
      im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber
      einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist;
      während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3
      und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entspre-
      chend.“

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und
          die hierauf bezogene Entscheidung trotz

          ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregis-
          ter für die Durchführung anderer als der in
          Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Ver-
          fahren zur Erteilung oder Entziehung einer
          Fahrerlaubnis verwendet werden, solange
          die Tat als Grundlage in einer noch ge-
          speicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3
          Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.“

      bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
          „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
          bis 3“ ersetzt.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
      zufügen“ die Wörter „und den Antrag, wenn er
      schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unter-
      schreiben“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
      „Begründet sich der besondere Anlass nach
      Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person,
      auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung
      bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entspre-
      chend.“
21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
    Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 6“ ersetzt.

22. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

          „9. für Maßnahmen nach oder zur Umset-
              zung von unionsrechtlichen Vorschrif-
              ten, soweit diese die Verwendung von
              in den Fahrzeugregistern gespeicherten
              Daten erfordern.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außer-

      dem geführt zur Verwendung und Übermittlung
      der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten,
      um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu in-
      formieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,

      1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen

         und

      2. die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der
         Gesundheit von Personen oder der Umwelt

         dienen.

      Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbe-
      sondere auf die Verbesserung von Fahrzeug-
      eigenschaften, insbesondere auf die Ver-
      besserung des Abgasverhaltens, des Geräusch-
      verhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des
      Fahrverhaltens abzielen.“
BGBl. 2021, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
23. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
    werden nach dem Wort „Tag“ die Wörter „sowie
    Staat“ eingefügt.
24. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Haftpflichtversicherung ist“ die Wörter „gegen-
      über der Zulassungsbehörde“ eingefügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Versicherer dürfen der zuständigen
          Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen:
          1. das Nichtbestehen oder die Beendigung
             des Versicherungsverhältnisses über die
             vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
             für das betreffende Fahrzeug oder

          2. die Halterdaten, sofern die Zulassungs-

             behörde dem Versicherer gegenüber dar-

             gelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser
             Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
             Aufgaben für erforderlich hält.“

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Da-
           ten“ ersetzt.

25. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-
       zeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies
       jeweils erforderlich ist, übermittelt werden

       1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1
          an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahr-
          zeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den
          Mangel verantwortliche Teilehersteller, Werk-
          stätten oder sonstige Produktverantwort-
          liche, um Folgendes zu ermöglichen:

         a) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von
            sicherheitsgefährdenden Mängeln an be-
            reits ausgelieferten Fahrzeugen,

         b) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von

            für die Umwelt erheblichen Mängeln an
            bereits ausgelieferten Fahrzeugen oder

         c) Rückrufmaßnahmen, die die Typgeneh-

            migungsbehörde oder die Marktüberwa-

            chungsbehörde zur Beseitigung von sons-

            tigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits

            ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich

            erachtet,
       2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6
          an Fahrzeughersteller und Importeure von
          Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnach-
          folger zur Überprüfung der Angaben über
          die Verwertung des Fahrzeugs nach dem
          Altfahrzeugrecht,

       3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2
          an Versicherer zur Gewährleistung des vor-
          geschriebenen Versicherungsschutzes oder
       4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1
          unmittelbar oder über Kopfstellen an Tech-
          nische Prüfstellen und amtlich anerkannte
          Überwachungsorganisationen sowie über

         Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
         stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
         heitsprüfungen durchführen, für die Durch-
         führung der regelmäßigen Untersuchungen
         und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit
         der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
         teilnehmer zu gewährleisten; § 34 Absatz 6
         Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe
      „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
      Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
26. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe
      „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
      Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.

   b) In Absatz 2f werden die Wörter „§ 35 Absatz 2

      Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 35 Ab-

      satz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

27. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

         „(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten
      Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom
      Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stel-
      len anderer Staaten übermittelt werden, soweit
      dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vor-
      geschrieben ist oder soweit dies
      1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet
         des Straßenverkehrs,

      2. zur Überwachung des Versicherungsschutzes
         im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtver-
         sicherung,

      3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen ge-
         gen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
         Straßenverkehrs oder

      4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
         menhang mit dem Straßenverkehr oder sonst
         mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen
         oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen

         oder Führerscheinen stehen,

      erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für
      Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen

      Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen

      Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4

      und hinsichtlich der den Anfragegrund begrün-

      denden Sachverhalte durch den anderen Staat

      gegeben sind.

         (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
      zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
      Union oder mit den anderen Vertragsstaaten
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzge-
      benden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2
      des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Arti-
      kel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI
      vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008,
      S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicher-
      ten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraft-
      fahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen
      dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit
      dies erforderlich ist
BGBl. 2021, Seite 3099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3099
      1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
         die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst
         werden,

      2. zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von
         Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder
      3. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
         Sicherheit.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
      Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf

      Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermitt-
      lung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraft-
      fahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbei-

      tung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.“

28. § 37a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „5a“ durch die Wör-
      ter „5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt“
      ersetzt und folgender Satz angefügt:

      „Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch

      voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und
      Führerschein-Informationssystem oder ein an-
      deres informationstechnisches Verfahren ge-
      nutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als
      mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt
      wird“.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf
      darf ergänzend zu Satz 1

      1. auch unter Verwendung von Halterdaten er-
         folgen oder

      2. sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimm-
         ten Halters oder auf alle aktuellen oder
         früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs
         richten,

      soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.“

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. die Gegenseitigkeit der Auskunftsertei-
              lung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch
              geeignete Mittel sichergestellt ist.“
29. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach
      dem Wort „benötigt“ durch das Wort „und“ er-
      setzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-recht-
      liche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er
      im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle,
      ist für den Antrag und die Auskunft nur das
      Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.“

30. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a

                   Auskunft über Daten
      (1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über
   die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen
   Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über
   die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten
   unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann
   elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter
   Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
   nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
   des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5

   des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen
   Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4
   hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 ent-

   sprechend.
      (2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über
   die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im
   Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahr-
   zeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden,
   wenn

   1. der Antragsteller

      a) nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des
         Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich
         oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf
         den Antragsteller übergegangen ist oder
         auch vom Antragsteller ausgeübt werden
         kann, und

      b) glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahr-
         nehmung straßenverkehrsrechtlicher Ange-
         legenheiten des Halters benötigt,

   2. der Antragsteller die Daten auf andere Weise
      entweder nicht oder nur mit unverhältnis-
      mäßigem Aufwand erlangen könnte und
   3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch
      die Auskunft schutzwürdige Interessen des
      Halters beeinträchtigt werden.

   Für die sichere Identifizierung bei der Antragstel-
   lung und für die elektronische Auskunftserteilung
   gilt § 30 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend; ab-

   weichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 gilt hinsichtlich
   der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.“
31. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 3
      werden aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach
      den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die
      Anordnung der Sperre zuständige Behörde
      (sperrende Behörde). Will diese an der Sperre
      festhalten, weil sie das die Sperre begründende
      öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1
      für überwiegend hält oder weil sie die Beein-
      trächtigung schutzwürdiger Interessen der be-
      troffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als
      vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung
      der nach Landesrecht hierfür zuständigen Be-
      hörde oder, wenn eine solche Regelung nicht
      getroffen ist, der obersten Landesbehörde her-
      bei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die
      Übermittlung der für das Ersuchen erforderli-
      chen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sper-
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       rende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen
       der sperrenden Behörde bei von ihr festgestell-
       ter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahr-
       zeug- und Halterdaten von den Registerbehör-
       den übermittelt werden. Die sperrende Behörde
       hat diese übermittelten Daten nach Abschluss
       des Verfahrens unverzüglich zu löschen.“
32. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
      gefügt:
       „Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen
       Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen
       an die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5

       übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,

       um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder

       im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und
       zu beseitigen sowie um diese Register zu ver-
       vollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahr-
       zeugregister gespeicherten Daten dürfen an die
       Technischen Prüfstellen, die amtlich anerkann-
       ten Überwachungsorganisationen und die aner-
       kannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
       Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,
       sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne
       des § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit
       dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichun-
       gen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen
       und zu beseitigen sowie um dieses Register zu
       vervollständigen.“

   b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach

      Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „nach den
      Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.
33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4
   in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die
   sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,
   gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“
34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen“
    die Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich
    gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben“ ein-
    gefügt.
35. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4
   in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die
   sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,
   gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“

36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der
    Überschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen“
    durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ er-
    setzt.
37. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e
    und 63f eingefügt:

                          „§ 63d

                Informationen an die Halter
      Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33
   Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halter-
   daten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den
   in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden
   und im Einzelfall schriftliche Informationen an die
   Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnah-
   men im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1,
wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält,
die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den
Interessen der betroffenen Fahrzeughalter ange-
messen zu fördern. Die Eignung der angemesse-
nen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten
Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen
ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.

                        § 63e

               Datenerhebung,

            Datenspeicherung und

 Datenverwendung für das Verkehrsmanagement

   (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger
oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für
das Verkehrsmanagement zuständige Behörde
darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeu-
gen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektro-
nischem Weg erhoben werden und soweit sie aus
diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder
an die informationstechnische Straßeninfrastruktur
automatisiert versenden werden, zum Zweck des
Verkehrsmanagements erheben, speichern und
verwenden:
 1. Position des Fahrzeugs,

 2. Zeitangabe,

 3. Fahrtrichtung,

 4. Geschwindigkeit,
 5. Beschleunigung oder Verzögerung,
 6. Lenkwinkel,
 7. Lenkradwinkel,

 8. Fahrzeugbreite,
 9. Fahrzeuglänge,
10. Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtun-
    gen und der Scheibenwischer,
11. Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,

12. Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffent-
    liches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonder-
    rechten oder Fahrzeug des öffentlichen Perso-
    nennahverkehrs,

13. plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicher-
    heitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte
    Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stau-
    ende, Notbremsung, vorübergehend rutschige
    Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegen-
    stände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfall-
    stellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht,
    Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßen-

    blockierungen oder außergewöhnliche Witte-
    rungsbedingungen, sowie
14. ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 ge-
    nannten Daten.

  (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vor-
schrift ist
1. die Erfassung der Verkehrsstärke und der sons-
   tigen Verkehrssituation einschließlich sicher-
   heitsrelevanter Umfeldsituationen anhand
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   a) der Anzahl der Fahrzeuge,
   b) der Fahrzeuggeschwindigkeit,

   c) der Art und Maße des Fahrzeugs,

   d) der Lenkung, des Beleuchtungs- und des
      Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs,
   e) der zum Durchfahren eines bestimmten Ab-
      schnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),

   f) abrupter Fahrzeugverzögerungen und

   g) des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der
      Fahrbahn sowie

2. die unverzügliche statistische Auswertung der
   erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrs-
   lenkung sowie der Verbesserung des Verkehrs-
   flusses und der Verkehrssicherheit.

Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken
ist unzulässig.

  (3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement
zuständige Straßenbaulastträger oder die ab-
weichend hiervon nach Landesrecht für das Ver-
kehrsmanagement zuständige Behörde hat die in
Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 ge-
nannten Zweck

1. unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und
   Mehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar
   unvollständige Datensätze oder mehr als einmal
   empfangene Datensätze bis auf den zuerst
   empfangenen Datensatz vor Beginn der Aus-
   wertung automatisiert zu löschen,
2. vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche
   Löschung des Datums nach Absatz 1 Num-
   mer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall
   der Auswertung von Reisezeiten zur Optimie-

   rung der Netzsteuerung, und

3. nach vollzogener Anonymisierung gemäß Num-
   mer 2 unverzüglich auszuwerten.
   (4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1
genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Er-
stellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.

                       § 63f

             Verkehrsunfallforschung,
            Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf
zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die fol-
genden personenbezogenen Daten der Unfallbetei-
ligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der
sonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 sowie nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erhe-
ben, übermitteln, speichern und verwenden:

1. Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern,

   Geburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizini-
   schen Versorgungseinrichtung,

2. Geschlecht, Familienstand, Nationalität,

3. folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, so-
   weit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körper-
   gewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeit-
   punkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der
   erlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen,
   Art und Durchführung der Behandlung,

   4. Einfluss von Medikamenten, Alkohol und ande-
      ren berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte
      zum Unfallzeitpunkt,

   5. Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder
      auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße,
      Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,
   6. amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifika-

      tionsnummer der beteiligten Fahrzeuge,

   7. polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgut-
      achten von Sachverständigen.

     (2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung
   und Verwendung personenbezogener Straßen-
   verkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur
   zulässig,

   1. soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 ge-
      nannten Zwecks erforderlich ist und

   2. soweit eine Einwilligung der betroffenen Person
      gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung
      (EU) 2016/679 vorliegt.

   Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die per-
   sonenbezogenen Daten nach Absatz 1 Nummer 1
   der jeweils betroffenen Person und die amtlichen
   Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst
   ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall auf-
   genommen hat, erheben sowie die erhobenen Da-
   ten speichern und verwenden, um die Einwilligung
   nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die Einwil-
   ligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder
   wird die Einwilligung verweigert, so hat die Bun-
   desanstalt für Straßenwesen die personenbezoge-
   nen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu
   löschen.

      (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1

   dürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen
   ausschließlich für den in Absatz 1 genannten
   Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der
   Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt
   werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des
   Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach
   sonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymi-
   sieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen
   Daten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine
   Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundes-
   anstalt für Straßenwesen nach anderen Rechts-
   vorschriften ist unzulässig.
      (4) Das Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
   ordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von
   Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bun-
   desanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Ver-
   kehrsunfallforschung, insbesondere über

   1. die Art und den Umfang der zu verarbeitenden

      nichtpersonenbezogenen Daten und

   2. die näheren technischen Bestimmungen der Art
      und Weise der Erhebung und der sonstigen Ver-

      arbeitung der personenbezogenen Daten nach
      Absatz 1.“

38. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI
   sind für den Zugang zu amtlichen Informationen
   abschließend.“
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Originalseite · Seite 3102
39. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wör-

      tern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ die

      Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden
      Fassung“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
      fügt:
           „(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der
        bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fas-
        sung können abweichend von § 4 Absatz 3 des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den
        zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen
        geahndet werden.“

                        Artikel 2
                  Weitere Änderung
             des Straßenverkehrsgesetzes

   § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den
   Wörtern „nach Buchstabe a“ die Angabe „oder b“
   eingefügt.

2. In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach
   Buchstabe a“ die Angabe „oder b“ eingefügt.

                        Artikel 3
                     Änderung des
                  Gesetzes über die
       Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

  § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines

Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahr-

     zeugteilen“ die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-

     Einzelgenehmigung“ eingefügt.

  b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
       „d) die Marktüberwachung von auf dem Markt
           bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeugan-
           hängern sowie von Systemen, Bauteilen und
           selbstständigen technischen Einheiten für
           diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie
           den folgenden Anforderungen entsprechen
           und keine Gefährdung für im öffentlichen Inte-
           resse schützenswerte Rechtsgüter darstellen,
           sowie die in diesem Zusammenhang stehen-
           den Veröffentlichungen auf der Grundlage

          aa) des Straßenverkehrsgesetzes und der auf

              Grund des Straßenverkehrsgesetzes er-

              lassenen Rechtsverordnungen,

          bb) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des
              Europäischen Parlaments und des Rates
              vom 5. Februar 2013 über die Genehmi-
              gung und Marktüberwachung von land-
              und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl.

    L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch
    die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91

    vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden

    ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
    Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-
    gung und Marktüberwachung von zwei-
    oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-
    zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
    L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom
    10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die
    Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381
    vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden
    ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des
    Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung
    und die Marktüberwachung von Kraft-
    fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
    sowie von Systemen, Bauteilen und
    selbstständigen technischen Einheiten
    für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
    Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
    (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung
    der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom
    14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden
    Fassung,
ee) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
    Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
    die Akkreditierung und Marktüberwa-
    chung im Zusammenhang mit der Ver-
    marktung von Produkten und zur Aufhe-

    bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93

    des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,

    S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,

    soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in

    den Anwendungsbereich der in den

    Doppelbuchstaben bb bis dd genann-
    ten Verordnungen oder der Richtlinie
    2007/46/EG des Europäischen Parla-

    ments und des Rates vom 5. September

    2007 zur Schaffung eines Rahmens für

    die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
    und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
    Systemen, Bauteilen und selbständigen
    technischen Einheiten für diese Fahr-
    zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1;
    L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom
    7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015,
    S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt
    durch die Verordnung (EU) 2019/543
    (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert
    worden ist, in der bis zum 31. August
    2020 geltenden Fassung fallen,
ff) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Euro-

    päischen Parlaments und des Rates vom

    20. Juni 2019 über Marktüberwachung

    und die Konformität von Produkten sowie
    zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
    und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
    und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom
    25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
    Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft,
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             die in den Anwendungsbereich der in
             den Doppelbuchstaben bb bis dd genann-
             ten Verordnungen oder der Richtlinie

             2007/46/EG fallen,

         und der zur Durchführung der genannten Ver-
         ordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvor-

         schriften,“.
2. Nummer 5 wird aufgehoben.

3. Nummer 5a wird Nummer 5.
4. Folgende Nummer 5a wird angefügt:

  „5a. die Marktüberwachung von auf dem Markt be-
       reitgestellten Verbrennungsmotoren für Schie-
       nenfahrzeuge, die

       a) auf der Grundlage der Verordnung (EU)
          2016/1628 des Europäischen Parlaments

          und des Rates vom 14. September 2016
          über die Anforderungen in Bezug auf die
          Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schad-
          stoffe und luftverunreinigende Partikel und

          die Typgenehmigung für Verbrennungs-

          motoren für nicht für den Straßenverkehr

          bestimmte mobile Maschinen und Geräte,

          zur Änderung der Verordnungen (EU)
          Nr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und
          zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie

          97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53;

          L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die

          Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom

          17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der je-
          weils geltenden Fassung oder

       b) auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG

          des Europäischen Parlaments und des
          Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-
          chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-

          staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung

          der Emission von gasförmigen Schadstof-

          fen und luftverunreinigenden Partikeln aus

          Verbrennungsmotoren für mobile Maschi-
          nen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998,
          S. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom
          15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73),
          die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)
          geändert worden ist, in der bis zum 31. De-
          zember 2016 geltenden Fassung

       typgenehmigt worden sind, auf der Grundlage
       der Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu
       ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
       ten zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen
       unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen.“

                      Artikel 4

                  Änderung des
                Carsharinggesetzes
   Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des
     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6

     Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
     Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des

     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
     Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
     mer 3 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die
     Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9
     Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes“ er-
     setzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
     Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
             Elektromobilitätsgesetzes

   Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I

S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom

19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des

     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6

     Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des

     Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6

     Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-

     mer 2 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die

     Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11

     des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
     Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
        Kraftfahrsachverständigengesetzes

   In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverstän-
digengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Ab-

satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
            Güterkraftverkehrsgesetzes

  In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. No-
BGBl. 2021, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
vember 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ersetzt.
                        Artikel 8

                   Änderung der

           Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Ort“ die Wörter „oder, wenn dieser nicht
   bekannt ist, Staat“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
     gestellt:
          „(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter
       Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahr-
       zeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahr-
       zeugdaten Auskünfte aus ausländischen Regis-
       tern, auch über nationale Kontaktstellen, oder

       von ausländischen Stellen einzuholen, soweit
       dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs,
       zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulas-
       sung, der Identität oder der Rechtslage hinsicht-
       lich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die
       ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei
       Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das
       Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das
       Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zustän-
       digen ausländischen Behörde über die frühere
       Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der
       ausländischen Zulassungsbescheinigung oder
       die Nummern von deren Teilen I und II sind zur
       Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit
       dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
     Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Fahrzeugdaten“ die Wörter „sowie Änderungen
   der Daten“ eingefügt.

4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede
   Änderung der Daten und“ durch die Wörter „jede
   Änderung oder Korrektur der Daten und“ ersetzt.
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbe-
  hörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch

  für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zu-

  ständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
  der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen
  Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen
  im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
  des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulas-
  sungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser an-
  deren Zulassungsbehörde den Vermerk über die
  Außerbetriebsetzung.“
6. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
     Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1
     Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
     Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 37 Ab-
     satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

7. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Sperre“ die Wörter „und die sperrende Be-
     hörde“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf ge-
      sperrte Daten beziehen, sind von der Zulas-
      sungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt
      an die sperrende Behörde weiterzuleiten.“
8. In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe
   „§ 24“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 9

                Weitere Änderung
       der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
   In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach Num-
mer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
                                                     Artikel 10
                                              Änderung der
                             Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des
  Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37
  bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ wird dem Wort „Straßenverkehrs-
     Zulassungs-Ordnung“ das Wort „Straßenverkehrsgesetz“
und ein Komma vorangestellt.
  b) In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ werden dem Wort
     „Auskünfte“ die Wörter „und Informationen“ angefügt.
BGBl. 2021, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105

  c) Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:

           Gebühren-                                                                                 Gebühr
            Nummer                                 Gegenstand
                                                                                                      Euro
      „143              Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach
                        § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
                        Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2
                        werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent-
                        standenen Höhe erhoben.
      143.1             – bei 1 bis 25 000 Schreiben                                        2 500,00 bis 10 000,00
      143.2             – bei mehr als 25 000 Schreiben                                     5 000,00 bis 300 000,00“.

                                                       Artikel 11
                                                  Änderung der
                                       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69a wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
     „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des
     Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,“ gestrichen.
2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
   verordnung“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.

                                                       Artikel 12
                                                    Änderung der
                                              Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
        Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophen-
        schutzes“.
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
                                                          „§ 6c
                                      Sonderbestimmungen für das Führen von
                        Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
               anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
    Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen
  über
  1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
     Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf
     öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
  3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
  Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahr-
  berechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“
3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:

    lfd.
    Nr.      Klasse                Mindestalter                                    Auflagen

   „1       AM         15 Jahre                             Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr-
                                                            erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur
                                                            bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
                                                            Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das
                                                            16. Lebensjahr vollendet hat.“

4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des
   Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106

5. § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung“ jeweils gestrichen.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
      27. Juli 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
    Lfd.
    Nr. Schlüsselzahl

   „25   195     Auflage zu der Klasse AM:
                 Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.“

7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,
   § 24a und § 24c“ ersetzt.

                                                      Artikel 13
                                                  Änderung der
                                            Straßenverkehrs-Ordnung
                     In § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die
                  zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)
                  geändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor
                  Nummer 1 die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter
                  „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

                                                      Artikel 14
                                                 Änderung der
                                           Bußgeldkatalog-Verordnung
                     Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die
                  zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204)
                  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                  1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und 24c“ durch die
                     Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
                     ersetzt.
                  2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1
                     Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch
                     die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
                  3. In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A
                     und in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe
                     „§ 24 StVG“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 StVG“ ersetzt.

                                                      Artikel 15
                                                   Änderung der
                                       Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
                     In § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I
                  S. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ durch
                  die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.

                                                      Artikel 16
                                                   Änderung der
                                              Ferienreiseverordnung
                     In § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
                  zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) ge-
                  ändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch
                  die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.

                                                      Artikel 17
                                            Nichtanwendung von
                                        Maßgaben des Einigungsvertrags
                    Die in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III Num-
                  mer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148)
                  aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

BGBl. 2021, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107

                                     Artikel 18
                                   Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
  kündung in Kraft.
    (2) Die Artikel 2 und 9 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.



     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Juli 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f2a8979d770acf5….