Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3091
BGBl. 2021 I S. 3091 · 83.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamts
Artikel 4 Änderung des Carsharinggesetzes
Artikel 5 Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 7 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung
Artikel 10 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr
Artikel 11 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 12 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 13 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 14 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 15 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Artikel 16 Änderung der Ferienreiseverordnung
Artikel 17 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungs-
vertrags
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b und g“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe h“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
mer 1“ ersetzt.
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amt-
lich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
eignung genügt zum Nachweis der Wieder-
herstellung der Eignung in der Regel die Vorlage
einer Bescheinigung über die Teilnahme an
einem amtlich anerkannten Kurs zur Wieder-
herstellung der Kraftfahreignung, wenn
1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
eignung die Teilnahme des Betroffenen an
dieser Art von Kursen als geeignete Maß-
nahme angesehen wird, bestehende Eig-
nungsmängel zu beseitigen,
2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
laubnis ist und
3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme
zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-
gutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Ab-
satz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder
wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrecht-
liche Vorschriften oder gegen Strafgesetze an-
geordnet wird.“
f) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe j“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3
Nummer 3“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wör-
ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-

stabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 3“ ersetzt.
3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe n“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3
Nummer 3“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe r“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter
„§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustim-
mung des Bundesrates über Folgendes zu er-
lassen:
1. die Zulassung von Personen zum Straßen-
verkehr, insbesondere über
a) den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von
Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschie-
den nach Fahrerlaubnisklassen, über die
Probezeit sowie über Auflagen und Be-
schränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b) die erforderliche Befähigung und Eignung
von Personen für ihre Teilnahme am Straßen-
verkehr, das Mindestalter und die sonstigen
Anforderungen und Voraussetzungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr,
c) die Ausbildung und die Fortbildung von Per-
sonen zur Herstellung und zum Erhalt der
Voraussetzungen nach Buchstabe b und die
sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teil-
nahme von Personen am Straßenverkehr
zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich
Personen, die nur bedingt geeignet oder un-
geeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme
am Straßenverkehr sind,
d) die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens
der Voraussetzungen nach den Buchstaben b
und c,
e) Ausnahmen von einzelnen Anforderungen
und Inhalten der Zulassung von Personen,
insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht
und von einzelnen Erteilungsvoraussetzun-
gen,
2. das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden
Verkehr,
3. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver-
kehrsunfall, das geboten ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu
helfen,
b) Feststellungen zu ermöglichen, die zur Gel-
tendmachung oder Abwehr von zivilrecht-
lichen Schadensersatzansprüchen erforder-
lich sind, insbesondere Feststellungen zur
Person der Beteiligten, zur Art ihrer Be-
teiligung, zum Unfallhergang und zum Ver-
sicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4. die Bezeichnung von im Fahreignungsregister
zu speichernden Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten
a) für die Maßnahmen nach den Regelungen
der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Be-
wertung dieser Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten als schwerwiegend oder weniger
schwerwiegend,
b) für die Maßnahmen des Fahreignungsbe-
wertungssystems, wobei
aa) bei der Bezeichnung von Straftaten
deren Bedeutung für die Sicherheit im
Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb) Ordnungswidrigkeiten mit Punkten be-
wertet werden und bei der Bezeichnung
und Bewertung von Ordnungswidrig-
keiten deren jeweilige Bedeutung für
die Sicherheit des Straßenverkehrs und
die Höhe des angedrohten Regelsatzes
der Geldbuße oder eines Regelfahr-
verbotes zugrunde zu legen sind,
5. die Anforderungen an
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffen-
heit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b) die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden
oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbe-
sondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Ge-
räte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
einschließlich deren Prüfung,
6. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
verkehr, insbesondere über
a) die Voraussetzungen für die Zulassung, die
Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulas-
sungspflichtiger und zulassungsfreier Fahr-
zeuge, die regelmäßige Untersuchung der
Fahrzeuge sowie über die Verantwortung,
die Pflichten und die Rechte der Halter,
b) Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung
sowie Ausnahmen von einzelnen Anforde-
rungen nach Buchstabe a,
7. die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Er-
arbeitung und Evaluierung von verbindlichen
Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeugunter-
suchungen,
8. die zur Verhütung von Belästigungen anderer,
zur Verhütung von schädlichen Umweltein-
wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung er-
forderlichen Maßnahmen,

9. die Maßnahmen
a) über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder zu Ver-
teidigungszwecken erforderlich sind,
b) zur Durchführung von Großraum- und
Schwertransporten,
c) im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit
und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder
zur Verhütung einer über das verkehrs-
übliche Maß hinausgehenden Abnutzung
der Straßen erforderlich sind, insbesondere
bei Großveranstaltungen,
10. das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das
Verwenden, das Erwerben oder das sonstige
Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen,
11. die Kennzeichnung und die Anforderungen an
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen,
12. den Nachweis über die Entsorgung oder den
sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen, auch nach ihrer Außerbetrieb-
setzung,
13. die Ermittlung, das Auffinden und die Sicher-
stellung von gestohlenen, verlorengegangenen
oder sonst abhanden gekommenen Fahr-
zeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führer-
scheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich
ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfol-
gungsbehörden hierfür zuständig sind,
14. die Überwachung der gewerbsmäßigen Ver-
mietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
an Selbstfahrer,
15. die Beschränkung des Straßenverkehrs ein-
schließlich des ruhenden Verkehrs
a) zugunsten schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
oder vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie zugunsten blinder Menschen,
b) zugunsten der Bewohner städtischer Quar-
tiere mit erheblichem Parkraummangel,
c) zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder
zur Erprobung geplanter verkehrssichernder
oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-
omnibusse und Taxen,
17. die Einrichtung und Nutzung von fahrzeug-
führerlosen Parksystemen im niedrigen Ge-
schwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18. allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvor-
schriften nach Abschnitt I oder von auf Grund
dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechts-
verordnungen zur Durchführung von Versuchen,
die eine Weiterentwicklung dieser Rechts-
normen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über
allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften
nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längs-
tens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Ver-
längerung der Geltungsdauer um längstens fünf
Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können
nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche
Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Ab-
wehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtig-
keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach
Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrecht-
lichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus
Gefahren für Leib und Leben von Menschen
oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatz-
ansprüche Unfallbeteiligter.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zu-
stimmung des Bundesrates über Folgendes zu er-
lassen:
1. die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
heiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unions-
rechtlichen Vorgaben unterliegt, über die
Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach
Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zukommt, sowie über
das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbrin-
gen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder
die Einfuhr von derart genehmigten oder ge-
nehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
heiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a) die Systematisierung von Fahrzeugen,
b) die technischen und baulichen Anforderun-
gen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und
selbstständige technische Einheiten, ein-
schließlich der durchzuführenden Prüfverfah-
ren zur Feststellung der Konformität,
c) die Sicherstellung der Übereinstimmung von
Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbst-
ständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei
ihrer Herstellung,
d) den Zugang zu technischen Informationen
sowie zu Reparatur- und Wartungsinforma-
tionen,
e) die Bewertung, Benennung und Überwachung
von technischen Diensten,
f) die Kennzeichnung und Verpackung von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g) die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen,
von denen eine ernste Gefahr für das ein-
wandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme
von Fahrzeugen ausgehen kann,
2. die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Syste-
men, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge,
3. die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevoll-
mächtigten, der Einführer sowie der Händler im
Rahmen

a) des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne
der Nummer 1,
b) des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens
im Sinne der Nummer 1 oder
c) des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehr-
bringens, der Inbetriebnahme, des Ver-
äußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwa-
chung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge oder
4. die Technologien, Strategien und andere Mittel,
für die festgestellt ist, dass
a) sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme,
Bauteile oder selbstständigen technischen
Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren
unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingun-
gen verfälschen oder
b) ihre Verwendung im Rahmen des Typgeneh-
migungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzel-
genehmigungsverfahrens im Sinne der Num-
mer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten
Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
1. die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung
von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur
Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung
ausländischer Berechtigungen oder Maßnah-
men, die Verwaltungsverfahren einschließlich
der erforderlichen Nachweise sowie die Zu-
ständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der
vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung,
Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit
von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbe-
sondere von Führerscheinen, und sonstigen
Bescheinigungen,
3. die Anerkennung, Zulassung, Registrierung,
Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung
oder Überwachung von natürlichen oder juris-
tischen Personen des Privatrechts oder von
sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre
Tätigkeiten
a) der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und
Begutachtung von Personen, Fahrzeugen
oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung
und Lieferung nach Nummer 2,
b) des Anbietens von Maßnahmen zur Herstel-
lung oder zum Erhalt der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder
c) der Prüfung und Zertifizierung von Qualitäts-
sicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen,
insbesondere der Anforderungen an die natür-
lichen oder juristischen Personen des Privat-
rechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger
und an ihre verantwortlichen oder ausführenden
Personen, einschließlich der Vorgabe eines Er-
fahrungsaustausches sowie einschließlich der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
über die die Tätigkeiten ausführenden oder
hieran teilnehmenden Personen durch die zu-
ständigen Behörden, durch die natürlichen oder
juristischen Personen des Privatrechts oder
durch die Einrichtungen in dem Umfang, der
für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitäts-
sicherung erforderlich ist,
4. Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt
des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5. die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Per-
sonen des Privatrechts bei der Aufgabenwahr-
nehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der
Durchführung von bestimmten Aufgaben zu
helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Über-
tragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b
oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung),
insbesondere
a) die Bestimmung der Aufgaben und die Art
und Weise der Aufgabenerledigung,
b) die Anforderungen an diese Personen und
ihre Überwachung einschließlich des Verfah-
rens und des Zusammenwirkens der zustän-
digen Behörden bei der Überwachung oder
c) die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten durch diese Personen, insbesondere
die Übermittlung solcher Daten an die zu-
ständige Behörde,
6. die Übertragung der Wahrnehmung von einzel-
nen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßen-
wesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7. die notwendige Versicherung der natürlichen
oder juristischen Personen des Privatrechts
oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen
der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller
im Zusammenhang mit den dort genannten
Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die
Freistellung der für die Anerkennung, Zulas-
sung, Registrierung, Akkreditierung, Begutach-
tung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftra-
gung oder Aufgabenübertragung zuständigen
Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen
Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder
Einrichtungen verursachen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen
werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf
öffentlichen Straßen ausgehen,
2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3. zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3,
können auch erlassen werden
1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgänger-
bereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,
der Wohnbevölkerung oder der Erholungs-
suchenden vor Emissionen, die vom Verkehr
auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbeson-
dere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,

2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen
oder
3. für Sonderregelungen über das Parken in der
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
können auch zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union und zur Durchführung von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern
sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden,
oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 12 werden vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14
oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum
Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen
werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechts-
verordnungen vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und vom Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat gemein-
sam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2,
sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.
(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates be-
dürfen Rechtsverordnungen
1. zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3
oder
2. über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit
den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten
Landesbehörden zu hören.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
1. sofern Verordnungen nach diesem Gesetz ge-
ändert oder abgelöst werden, Verweisungen in
Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese
geänderten oder abgelösten Vorschriften durch
Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen
neuen Vorschriften zu ersetzen,
2. in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7
erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Ver-
weisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union zu ändern, soweit es zur An-
passung an Änderungen jener Vorschriften er-
forderlich ist, oder
3. Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Ab-
sätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem ver-
bleibenden Anwendungsbereich anzupassen,
sofern diese Vorschriften durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union unanwendbar
geworden oder in ihrem Anwendungsbereich
beschränkt worden sind.
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3
bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die
jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
Landesregierungen übertragen werden, um beson-
deren regionalen Bedürfnissen angemessen Rech-
nung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene
Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Er-
lass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind
diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung ganz oder teilweise auf andere Landes-
behörden zu übertragen.“
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
werden jeweils nach dem Wort „Ordnungs-
widrigkeiten -“ ein Komma und das Wort „Infor-
mationserteilungen“ eingefügt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „gebührenpflich-
tiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13“
durch die Wörter „von bei Großveranstaltungen
im Interesse der Ordnung und Sicherheit des
Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Park-
plätze“ ersetzt.
8. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
9. In § 6c wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
10. § 23 wird aufgehoben.
11. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c
oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8
bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a) Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b) Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3
Buchstabe b,
c) Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d) Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Num-
mer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5
oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b,
c) Buchstabe c oder
d) Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfor-
derlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1
Nummer 2 geahndet werden können.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro,
2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro,
3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro,
4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro,
5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
tausend Euro
geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.“
12. § 24b wird aufgehoben.
13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
14. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostentragungspflicht des Halters“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraft-
fahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraft-
fahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein
Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder
Parkverstoß begangen wurde und derjenige,
der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
kann oder seine Ermittlung einen unangemesse-
nen Aufwand erfordern würde.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2
wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten
zu belasten.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 bis 24a
und 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a
Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“ er-
setzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswid-
rigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für
den Vollzug der bewehrten Vorschriften zu-
ständig ist, oder
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2
Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung be-
trägt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-
satz 1 drei Monate, solange wegen der Hand-
lung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist
noch öffentliche Klage erhoben worden ist,
danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1
beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswid-
rigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-
ten mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahr-
zeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer
Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsver-
jährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf
Jahre.“
16. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24, 24a
und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,
§ 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
ersetzt.
17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c
werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wör-
ter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a
und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a
und § 24c“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-
ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefasst:
„Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt
dieser Eintragung nur noch zu folgenden
Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn
eine Auskunft erteilt werden:
1. zur Übermittlung an die nach Landesrecht
zuständige Behörde zur dortigen Verwen-
dung zur Anordnung von Maßnahmen im
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach
§ 2a,
2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht
zuständige Behörde zur dortigen Verwen-
dung zum Ergreifen von Maßnahmen nach
dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach
§ 4 Absatz 5,
3. zur Auskunftserteilung an die betroffene Per-
son nach § 30 Absatz 8,
4. zur Verwendung für die Durchführung ande-
rer als der in den Nummern 1 oder 2 genann-
ten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung
einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grund-
lage in einer noch gespeicherten Maßnahme
nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 ge-
nannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-
satz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt
in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person
im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber
einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist;
während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3
und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entspre-
chend.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und
die hierauf bezogene Entscheidung trotz
ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregis-
ter für die Durchführung anderer als der in
Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Ver-
fahren zur Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis verwendet werden, solange
die Tat als Grundlage in einer noch ge-
speicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3
Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.“
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
bis 3“ ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
zufügen“ die Wörter „und den Antrag, wenn er
schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unter-
schreiben“ eingefügt.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach
Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person,
auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung
bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entspre-
chend.“
21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6“ ersetzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. für Maßnahmen nach oder zur Umset-
zung von unionsrechtlichen Vorschrif-
ten, soweit diese die Verwendung von
in den Fahrzeugregistern gespeicherten
Daten erfordern.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außer-
dem geführt zur Verwendung und Übermittlung
der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten,
um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu in-
formieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen
und
2. die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der
Gesundheit von Personen oder der Umwelt
dienen.
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbe-
sondere auf die Verbesserung von Fahrzeug-
eigenschaften, insbesondere auf die Ver-
besserung des Abgasverhaltens, des Geräusch-
verhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des
Fahrverhaltens abzielen.“

23. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
werden nach dem Wort „Tag“ die Wörter „sowie
Staat“ eingefügt.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Haftpflichtversicherung ist“ die Wörter „gegen-
über der Zulassungsbehörde“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Versicherer dürfen der zuständigen
Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen:
1. das Nichtbestehen oder die Beendigung
des Versicherungsverhältnisses über die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
für das betreffende Fahrzeug oder
2. die Halterdaten, sofern die Zulassungs-
behörde dem Versicherer gegenüber dar-
gelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser
Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben für erforderlich hält.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Da-
ten“ ersetzt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-
zeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies
jeweils erforderlich ist, übermittelt werden
1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1
an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahr-
zeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den
Mangel verantwortliche Teilehersteller, Werk-
stätten oder sonstige Produktverantwort-
liche, um Folgendes zu ermöglichen:
a) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von
sicherheitsgefährdenden Mängeln an be-
reits ausgelieferten Fahrzeugen,
b) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von
für die Umwelt erheblichen Mängeln an
bereits ausgelieferten Fahrzeugen oder
c) Rückrufmaßnahmen, die die Typgeneh-
migungsbehörde oder die Marktüberwa-
chungsbehörde zur Beseitigung von sons-
tigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits
ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich
erachtet,
2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6
an Fahrzeughersteller und Importeure von
Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnach-
folger zur Überprüfung der Angaben über
die Verwertung des Fahrzeugs nach dem
Altfahrzeugrecht,
3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2
an Versicherer zur Gewährleistung des vor-
geschriebenen Versicherungsschutzes oder
4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1
unmittelbar oder über Kopfstellen an Tech-
nische Prüfstellen und amtlich anerkannte
Überwachungsorganisationen sowie über
Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
heitsprüfungen durchführen, für die Durch-
führung der regelmäßigen Untersuchungen
und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit
der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
teilnehmer zu gewährleisten; § 34 Absatz 6
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe
„§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe
„§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
b) In Absatz 2f werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
27. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
„(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten
Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom
Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stel-
len anderer Staaten übermittelt werden, soweit
dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vor-
geschrieben ist oder soweit dies
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet
des Straßenverkehrs,
2. zur Überwachung des Versicherungsschutzes
im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtver-
sicherung,
3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen ge-
gen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs oder
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
menhang mit dem Straßenverkehr oder sonst
mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen
oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen
oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen
Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen
Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4
und hinsichtlich der den Anfragegrund begrün-
denden Sachverhalte durch den anderen Staat
gegeben sind.
(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzge-
benden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2
des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Arti-
kel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI
vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008,
S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicher-
ten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraft-
fahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen
dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit
dies erforderlich ist

1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst
werden,
2. zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von
Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder
3. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf
Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermitt-
lung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraft-
fahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbei-
tung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.“
28. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5a“ durch die Wör-
ter „5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt“
ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch
voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und
Führerschein-Informationssystem oder ein an-
deres informationstechnisches Verfahren ge-
nutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als
mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt
wird“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf
darf ergänzend zu Satz 1
1. auch unter Verwendung von Halterdaten er-
folgen oder
2. sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimm-
ten Halters oder auf alle aktuellen oder
früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs
richten,
soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Gegenseitigkeit der Auskunftsertei-
lung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch
geeignete Mittel sichergestellt ist.“
29. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach
dem Wort „benötigt“ durch das Wort „und“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-recht-
liche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er
im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle,
ist für den Antrag und die Auskunft nur das
Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.“
30. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Auskunft über Daten
(1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über
die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen
Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über
die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten
unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann
elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen
Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4
hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 ent-
sprechend.
(2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über
die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im
Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahr-
zeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden,
wenn
1. der Antragsteller
a) nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des
Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich
oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf
den Antragsteller übergegangen ist oder
auch vom Antragsteller ausgeübt werden
kann, und
b) glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahr-
nehmung straßenverkehrsrechtlicher Ange-
legenheiten des Halters benötigt,
2. der Antragsteller die Daten auf andere Weise
entweder nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand erlangen könnte und
3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch
die Auskunft schutzwürdige Interessen des
Halters beeinträchtigt werden.
Für die sichere Identifizierung bei der Antragstel-
lung und für die elektronische Auskunftserteilung
gilt § 30 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend; ab-
weichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 gilt hinsichtlich
der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.“
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 3
werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach
den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die
Anordnung der Sperre zuständige Behörde
(sperrende Behörde). Will diese an der Sperre
festhalten, weil sie das die Sperre begründende
öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1
für überwiegend hält oder weil sie die Beein-
trächtigung schutzwürdiger Interessen der be-
troffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als
vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung
der nach Landesrecht hierfür zuständigen Be-
hörde oder, wenn eine solche Regelung nicht
getroffen ist, der obersten Landesbehörde her-
bei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die
Übermittlung der für das Ersuchen erforderli-
chen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sper-

rende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen
der sperrenden Behörde bei von ihr festgestell-
ter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahr-
zeug- und Halterdaten von den Registerbehör-
den übermittelt werden. Die sperrende Behörde
hat diese übermittelten Daten nach Abschluss
des Verfahrens unverzüglich zu löschen.“
32. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen
Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen
an die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,
um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder
im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und
zu beseitigen sowie um diese Register zu ver-
vollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahr-
zeugregister gespeicherten Daten dürfen an die
Technischen Prüfstellen, die amtlich anerkann-
ten Überwachungsorganisationen und die aner-
kannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese
Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,
sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne
des § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit
dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichun-
gen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen
und zu beseitigen sowie um dieses Register zu
vervollständigen.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach
Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „nach den
Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.
33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4
in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die
sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,
gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“
34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen“
die Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich
gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben“ ein-
gefügt.
35. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4
in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die
sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,
gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“
36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der
Überschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen“
durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ er-
setzt.
37. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e
und 63f eingefügt:
„§ 63d
Informationen an die Halter
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33
Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halter-
daten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den
in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden
und im Einzelfall schriftliche Informationen an die
Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnah-
men im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1,
wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält,
die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den
Interessen der betroffenen Fahrzeughalter ange-
messen zu fördern. Die Eignung der angemesse-
nen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten
Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen
ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
§ 63e
Datenerhebung,
Datenspeicherung und
Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger
oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für
das Verkehrsmanagement zuständige Behörde
darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeu-
gen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektro-
nischem Weg erhoben werden und soweit sie aus
diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder
an die informationstechnische Straßeninfrastruktur
automatisiert versenden werden, zum Zweck des
Verkehrsmanagements erheben, speichern und
verwenden:
1. Position des Fahrzeugs,
2. Zeitangabe,
3. Fahrtrichtung,
4. Geschwindigkeit,
5. Beschleunigung oder Verzögerung,
6. Lenkwinkel,
7. Lenkradwinkel,
8. Fahrzeugbreite,
9. Fahrzeuglänge,
10. Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtun-
gen und der Scheibenwischer,
11. Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,
12. Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffent-
liches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonder-
rechten oder Fahrzeug des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs,
13. plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicher-
heitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte
Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stau-
ende, Notbremsung, vorübergehend rutschige
Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegen-
stände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfall-
stellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht,
Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßen-
blockierungen oder außergewöhnliche Witte-
rungsbedingungen, sowie
14. ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 ge-
nannten Daten.
(2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vor-
schrift ist
1. die Erfassung der Verkehrsstärke und der sons-
tigen Verkehrssituation einschließlich sicher-
heitsrelevanter Umfeldsituationen anhand

a) der Anzahl der Fahrzeuge,
b) der Fahrzeuggeschwindigkeit,
c) der Art und Maße des Fahrzeugs,
d) der Lenkung, des Beleuchtungs- und des
Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs,
e) der zum Durchfahren eines bestimmten Ab-
schnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),
f) abrupter Fahrzeugverzögerungen und
g) des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der
Fahrbahn sowie
2. die unverzügliche statistische Auswertung der
erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrs-
lenkung sowie der Verbesserung des Verkehrs-
flusses und der Verkehrssicherheit.
Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken
ist unzulässig.
(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement
zuständige Straßenbaulastträger oder die ab-
weichend hiervon nach Landesrecht für das Ver-
kehrsmanagement zuständige Behörde hat die in
Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 ge-
nannten Zweck
1. unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und
Mehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar
unvollständige Datensätze oder mehr als einmal
empfangene Datensätze bis auf den zuerst
empfangenen Datensatz vor Beginn der Aus-
wertung automatisiert zu löschen,
2. vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche
Löschung des Datums nach Absatz 1 Num-
mer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall
der Auswertung von Reisezeiten zur Optimie-
rung der Netzsteuerung, und
3. nach vollzogener Anonymisierung gemäß Num-
mer 2 unverzüglich auszuwerten.
(4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1
genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Er-
stellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.
§ 63f
Verkehrsunfallforschung,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf
zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die fol-
genden personenbezogenen Daten der Unfallbetei-
ligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der
sonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 sowie nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erhe-
ben, übermitteln, speichern und verwenden:
1. Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern,
Geburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizini-
schen Versorgungseinrichtung,
2. Geschlecht, Familienstand, Nationalität,
3. folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, so-
weit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körper-
gewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeit-
punkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der
erlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen,
Art und Durchführung der Behandlung,
4. Einfluss von Medikamenten, Alkohol und ande-
ren berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte
zum Unfallzeitpunkt,
5. Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder
auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße,
Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,
6. amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifika-
tionsnummer der beteiligten Fahrzeuge,
7. polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgut-
achten von Sachverständigen.
(2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung
und Verwendung personenbezogener Straßen-
verkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur
zulässig,
1. soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 ge-
nannten Zwecks erforderlich ist und
2. soweit eine Einwilligung der betroffenen Person
gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung
(EU) 2016/679 vorliegt.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die per-
sonenbezogenen Daten nach Absatz 1 Nummer 1
der jeweils betroffenen Person und die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst
ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall auf-
genommen hat, erheben sowie die erhobenen Da-
ten speichern und verwenden, um die Einwilligung
nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die Einwil-
ligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder
wird die Einwilligung verweigert, so hat die Bun-
desanstalt für Straßenwesen die personenbezoge-
nen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu
löschen.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1
dürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen
ausschließlich für den in Absatz 1 genannten
Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der
Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt
werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des
Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach
sonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymi-
sieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen
Daten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine
Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundes-
anstalt für Straßenwesen nach anderen Rechts-
vorschriften ist unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
ordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von
Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bun-
desanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Ver-
kehrsunfallforschung, insbesondere über
1. die Art und den Umfang der zu verarbeitenden
nichtpersonenbezogenen Daten und
2. die näheren technischen Bestimmungen der Art
und Weise der Erhebung und der sonstigen Ver-
arbeitung der personenbezogenen Daten nach
Absatz 1.“
38. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI
sind für den Zugang zu amtlichen Informationen
abschließend.“

39. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ die
Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der
bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fas-
sung können abweichend von § 4 Absatz 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den
zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen
geahndet werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den
Wörtern „nach Buchstabe a“ die Angabe „oder b“
eingefügt.
2. In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach
Buchstabe a“ die Angabe „oder b“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahr-
zeugteilen“ die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-
Einzelgenehmigung“ eingefügt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) die Marktüberwachung von auf dem Markt
bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeugan-
hängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie
den folgenden Anforderungen entsprechen
und keine Gefährdung für im öffentlichen Inte-
resse schützenswerte Rechtsgüter darstellen,
sowie die in diesem Zusammenhang stehen-
den Veröffentlichungen auf der Grundlage
aa) des Straßenverkehrsgesetzes und der auf
Grund des Straßenverkehrsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen,
bb) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Februar 2013 über die Genehmi-
gung und Marktüberwachung von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl.
L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91
vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-
gung und Marktüberwachung von zwei-
oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-
zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381
vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung
und die Marktüberwachung von Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom
14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
ee) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwa-
chung im Zusammenhang mit der Ver-
marktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in
den Anwendungsbereich der in den
Doppelbuchstaben bb bis dd genann-
ten Verordnungen oder der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. September
2007 zur Schaffung eines Rahmens für
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbständigen
technischen Einheiten für diese Fahr-
zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1;
L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom
7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015,
S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/543
(ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert
worden ist, in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung fallen,
ff) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie
zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom
25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft,

die in den Anwendungsbereich der in
den Doppelbuchstaben bb bis dd genann-
ten Verordnungen oder der Richtlinie
2007/46/EG fallen,
und der zur Durchführung der genannten Ver-
ordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvor-
schriften,“.
2. Nummer 5 wird aufgehoben.
3. Nummer 5a wird Nummer 5.
4. Folgende Nummer 5a wird angefügt:
„5a. die Marktüberwachung von auf dem Markt be-
reitgestellten Verbrennungsmotoren für Schie-
nenfahrzeuge, die
a) auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2016/1628 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. September 2016
über die Anforderungen in Bezug auf die
Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schad-
stoffe und luftverunreinigende Partikel und
die Typgenehmigung für Verbrennungs-
motoren für nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Geräte,
zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53;
L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die
Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom
17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der je-
weils geltenden Fassung oder
b) auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung
der Emission von gasförmigen Schadstof-
fen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschi-
nen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998,
S. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom
15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)
geändert worden ist, in der bis zum 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung
typgenehmigt worden sind, auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen
unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen.“
Artikel 4
Änderung des
Carsharinggesetzes
Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9
Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes“ er-
setzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Elektromobilitätsgesetzes
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I
S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 2 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11
des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverstän-
digengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. No-

vember 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Ort“ die Wörter „oder, wenn dieser nicht
bekannt ist, Staat“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter
Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahr-
zeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahr-
zeugdaten Auskünfte aus ausländischen Regis-
tern, auch über nationale Kontaktstellen, oder
von ausländischen Stellen einzuholen, soweit
dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs,
zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulas-
sung, der Identität oder der Rechtslage hinsicht-
lich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die
ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei
Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das
Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zustän-
digen ausländischen Behörde über die frühere
Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der
ausländischen Zulassungsbescheinigung oder
die Nummern von deren Teilen I und II sind zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit
dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Fahrzeugdaten“ die Wörter „sowie Änderungen
der Daten“ eingefügt.
4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede
Änderung der Daten und“ durch die Wörter „jede
Änderung oder Korrektur der Daten und“ ersetzt.
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbe-
hörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch
für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zu-
ständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen
Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen
im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulas-
sungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser an-
deren Zulassungsbehörde den Vermerk über die
Außerbetriebsetzung.“
6. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Sperre“ die Wörter „und die sperrende Be-
hörde“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf ge-
sperrte Daten beziehen, sind von der Zulas-
sungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt
an die sperrende Behörde weiterzuleiten.“
8. In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe
„§ 24“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach Num-
mer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des
Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37
bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ wird dem Wort „Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung“ das Wort „Straßenverkehrsgesetz“
und ein Komma vorangestellt.
b) In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ werden dem Wort
„Auskünfte“ die Wörter „und Informationen“ angefügt.

c) Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand
Euro
„143 Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach
§ 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2
werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent-
standenen Höhe erhoben.
143.1 – bei 1 bis 25 000 Schreiben 2 500,00 bis 10 000,00
143.2 – bei mehr als 25 000 Schreiben 5 000,00 bis 300 000,00“.
Artikel 11
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
„§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des
Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,“ gestrichen.
2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophen-
schutzes“.
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c
Sonderbestimmungen für das Führen von
Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen
über
1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf
öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahr-
berechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“
3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:
lfd.
Nr. Klasse Mindestalter Auflagen
„1 AM 15 Jahre Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr-
erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur
bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das
16. Lebensjahr vollendet hat.“
4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

5. § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung“ jeweils gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
27. Juli 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. Schlüsselzahl
„25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.“
7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,
§ 24a und § 24c“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
In § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)
geändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und 24c“ durch die
Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
3. In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A
und in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe
„§ 24 StVG“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 StVG“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
In § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I
S. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Ferienreiseverordnung
In § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) ge-
ändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 17
Nichtanwendung von
Maßgaben des Einigungsvertrags
Die in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III Num-
mer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148)
aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 9 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f2a8979d770acf5….