Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 399
BGBl. 2017 I S. 399 · 18.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom 6. März 2017
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Zentrales Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit“.
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizei-
vollzugsbehörden des Bundes und der
Länder, an die Finanzbehörden und an
die Staatsanwaltschaften“.
2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende
Nummer 8b eingefügt:
„8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung
und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs
mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personen-
beförderungsgesetzes zuständigen Behörden,“.
3. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1
und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landes-
recht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständi-
gen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.“
4. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden zur Durchführung von
Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet
wird.“
5. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Ge-
schäftsräume und Grundstücke einer selbstständig
tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftrag-
gebers während der Arbeitszeit der dort tätigen
Personen zu betreten und dort Einsicht in Unter-
lagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass
aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung
eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines
zulassungspflichtigen Handwerks oder der Be-
schäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abge-
leitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.“
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Dritte, die bei einer
Prüfung nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „Dritte,
die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a
angetroffen werden“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2
sowie des § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1,
1a und 2“ ersetzt.
7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende
Nummer 7b eingefügt:
„7b. das Personenbeförderungsgesetz,“.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a
bis c aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2
in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,“
gestrichen.
9. § 9 wird aufgehoben.
10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zollver-
waltung“ die Wörter „sowie die nach Landes-
recht zuständige Behörde jeweils für ihren Ge-
schäftsbereich“ eingefügt.
11. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Zentrales Informationssystem
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein
zentrales Informationssystem für die Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfül-
lung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten au-
tomatisiert verarbeitet werden.
(2) Im zentralen Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende
Daten gespeichert:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag
und Ort der Geburt einschließlich Bezirk,
Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkei-
ten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufs-
bezeichnung, Steuernummer, Personalausweis-
und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialver-

sicherungsnummer, bei Unternehmen Name,
Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Ver-
tretungsverhältnisse des Unternehmens, Adress-
daten, Steuernummer, Betriebsnummer, Konto-
daten,
2. die Bezeichnung der aktenführenden Dienst-
stelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen
und
3. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der
Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und
der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, je-
weils durch die Behörden der Zollverwaltung,
sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung
durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten be-
stimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-
gen nach § 2 Absatz 1, oder
2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2
Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-
menhängen,
erforderlich sind.
(3) Im zentralen Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbe-
zogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbei-
tet und genutzt werden:
1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-
gen nach § 2 Absatz 1,
2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2
Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-
menhängen,
3. zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang
mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen steht,
4. zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behör-
den der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzver-
waltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwal-
tungsgesetzes zugewiesen sind, und
5. zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert
werden.
(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die auto-
matisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errich-
tungsanordnung, die der Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen bedarf. In der Errich-
tungsanordnung sind festzulegen:
1. die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Ver-
arbeitung,
3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert
werden,
4. die Art und der Inhalt der gespeicherten perso-
nenbezogenen Daten,
5. die Arten der personenbezogenen Daten, die
der Erschließung der Sammlung dienen,
6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespei-
cherten Daten,
7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte
personenbezogene Daten an welche Empfän-
ger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
9. die Protokollierung sowie
10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege
eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass
der Errichtungsanordnung anzuhören.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Auskunft
an Behörden der Zollverwaltung,“ durch die Wör-
ter „Übermittlung von Daten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Auskunft aus der zentralen
Datenbank wird auf Ersuchen erteilt“
durch die Wörter „Die Übermittlung
von Daten aus dem zentralen Informa-
tionssystem für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen
an“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.
ccc) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils
das Wort „den“ durch das Wort „die“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auskunft“
durch die Wörter „Übermittlung von Daten“
ersetzt und werden die Wörter „erteilt wer-
den“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem für
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazuge-
hörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach
den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessord-
nung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätes-
tens jedoch
1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden
ist,
2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig ab-
geschlossen worden ist, oder
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden
ist, wenn
a) die Person, über die Daten nach § 16 gespei-
chert wurden, von dem betreffenden Tatvor-
wurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unan-
fechtbar abgelehnt worden ist oder
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
worden ist.“
14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Bauauftrag“ durch die Wörter „Liefer-, Bau-
oder Dienstleistungsauftrag“ ersetzt und
werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5“
durch die Wörter „den §§ 99 und 100“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „9 bis“ durch
die Angabe „10 bis“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Vergabestellen“ durch
die Wörter „öffentlichen Auftraggebern nach
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und solchen Stellen, die von öf-
fentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifi-
kationsverzeichnisse oder Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnisse führen,“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 fordern
bei Bauaufträgen“ durch die Wörter „nach Satz 3
fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit“ ersetzt.
d) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt und wird das Wort
„Bauaufträgen“ durch das Wort „Aufträgen“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. entgegen
a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder
b) § 28a Absatz 4 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
stattet,“.
2. § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungs-
widrigkeiten
a) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen
der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststel-
len,
b) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen
ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behör-
den der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben
ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,“.
Artikel 3
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. zur Erfüllung der den Behörden der Zoll-
verwaltung in § 2 Absatz 1 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen
Prüfungsaufgaben.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. an die Behörden der Zollverwaltung zur
Verfolgung von Straftaten, die mit einem
der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetzes genannten Prüf-
gegenstände unmittelbar zusammen-
hängen, und“.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
folgen
1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Um-
satzsteuer betrauten Dienststellen der Finanz-
behörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur
Verhinderung einer missbräuchlichen Anwen-
dung der Vorschriften des Umsatzsteuergeset-
zes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertra-
gung von Fahrzeugen erforderlich ist,
2. an die mit der Durchführung einer Außenprü-
fung nach § 193 der Abgabenordnung betrau-
ten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit
ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen
Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung
erforderlich ist und
3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienst-
stellen der Finanzbehörden nach § 249 der Ab-
gabenordnung, soweit ein Abruf für die Voll-
streckung von Ansprüchen aus dem Steuer-
schuldverhältnis erforderlich ist.“

c) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h einge-
fügt:
„(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur
Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prü-
fungsaufgaben erfolgen.“
Artikel 4
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März
1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Ge-
meinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimm-
ter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983,
S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU
(ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert wor-
den ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der
Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhn-
lichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben;“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 399. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b9c81f54ae7f532f….