Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 399

BGBl. 2017 I S. 399 · 18.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
                                           Gesetz
                               zur Stärkung der Bekämpfung
                        der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
                                                Vom 6. März 2017

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

      „§ 9   (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
      „§ 16 Zentrales Informationssystem für        die
            Finanzkontrolle Schwarzarbeit“.
   c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

      „§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizei-
            vollzugsbehörden des Bundes und der
            Länder, an die Finanzbehörden und an
            die Staatsanwaltschaften“.
 2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende
    Nummer 8b eingefügt:
   „8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung
        und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs
        mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personen-
        beförderungsgesetzes zuständigen Behörden,“.
 3. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1
   und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landes-

   recht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-

   nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständi-

   gen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.“

 4. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:

      „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
   die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
   dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-
   setz zuständigen Behörden zur Durchführung von
   Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhalts-
   punkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im
   Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet
   wird.“
 5. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
    fügt:
      „(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
   Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfol-
   gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
   diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Ge-
   schäftsräume und Grundstücke einer selbstständig
   tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftrag-
   gebers während der Arbeitszeit der dort tätigen
   Personen zu betreten und dort Einsicht in Unter-

   lagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass
   aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung
   eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines
   zulassungspflichtigen Handwerks oder der Be-
   schäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abge-
   leitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür
   vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Ab-
   satz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.“

 6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Dritte, die bei einer
      Prüfung nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „Dritte,
      die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a
      angetroffen werden“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2
      sowie des § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter
      „§ 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1,
      1a und 2“ ersetzt.
 7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende
    Nummer 7b eingefügt:

   „7b. das Personenbeförderungsgesetz,“.
 8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a
      bis c aufgehoben.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2
      in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit
      einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,“
      gestrichen.
 9. § 9 wird aufgehoben.
10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zollver-

      waltung“ die Wörter „sowie die nach Landes-

      recht zuständige Behörde jeweils für ihren Ge-

      schäftsbereich“ eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

               Zentrales Informationssystem
           für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
      (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein
   zentrales Informationssystem für die Finanzkon-
   trolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfül-
   lung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten au-
   tomatisiert verarbeitet werden.
      (2) Im zentralen Informationssystem für die
   Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende
   Daten gespeichert:
   1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag
      und Ort der Geburt einschließlich Bezirk,
      Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkei-
      ten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufs-
      bezeichnung, Steuernummer, Personalausweis-
      und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialver-
BGBl. 2017, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
       sicherungsnummer, bei Unternehmen Name,
       Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Ver-
       tretungsverhältnisse des Unternehmens, Adress-
       daten, Steuernummer, Betriebsnummer, Konto-
       daten,
  2. die Bezeichnung der aktenführenden Dienst-
     stelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen
     und
  3. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der
     Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und
     der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, je-
     weils durch die Behörden der Zollverwaltung,
     sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung
     durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

  Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

  Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten be-

  stimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle

  Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben

  1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-
     gen nach § 2 Absatz 1, oder
  2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
     Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2
     Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-
     menhängen,

  erforderlich sind.

     (3) Im zentralen Informationssystem für die
  Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbe-
  zogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbei-

  tet und genutzt werden:

  1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-

     gen nach § 2 Absatz 1,

  2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und

     Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2

     Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-

     menhängen,

  3. zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang

     mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
     tungen steht,
  4. zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behör-
     den der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzver-
     waltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwal-
     tungsgesetzes zugewiesen sind, und
  5. zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle
     Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert
     werden.

     (4) Die Generalzolldirektion erstellt für die auto-

  matisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errich-
  tungsanordnung, die der Zustimmung des Bundes-
  ministeriums der Finanzen bedarf. In der Errich-
  tungsanordnung sind festzulegen:

      1. die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

      2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Ver-

         arbeitung,

      3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert
         werden,
      4. die Art und der Inhalt der gespeicherten perso-
         nenbezogenen Daten,
      5. die Arten der personenbezogenen Daten, die
         der Erschließung der Sammlung dienen,

     6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespei-
        cherten Daten,
     7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte
        personenbezogene Daten an welche Empfän-
        ger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
     8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,

     9. die Protokollierung sowie
   10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege
       eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
   Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
   schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass
   der Errichtungsanordnung anzuhören.“

12. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Auskunft

      an Behörden der Zollverwaltung,“ durch die Wör-

      ter „Übermittlung von Daten“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „Auskunft aus der zentralen
               Datenbank wird auf Ersuchen erteilt“
               durch die Wörter „Die Übermittlung
               von Daten aus dem zentralen Informa-

               tionssystem für die Finanzkontrolle
               Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen
               an“ ersetzt.

          bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.

          ccc) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils

               das Wort „den“ durch das Wort „die“

               ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auskunft“

          durch die Wörter „Übermittlung von Daten“

          ersetzt und werden die Wörter „erteilt wer-

          den“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
                         Löschung
      Die Daten im zentralen Informationssystem für
   die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazuge-
   hörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach
   den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessord-
   nung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozial-
   gesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätes-

   tens jedoch

   1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
      eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines
      Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden
      ist,

   2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in

      dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig ab-

      geschlossen worden ist, oder
   3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
      dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden
      ist, wenn
      a) die Person, über die Daten nach § 16 gespei-
         chert wurden, von dem betreffenden Tatvor-
         wurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
BGBl. 2017, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
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       b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unan-
          fechtbar abgelehnt worden ist oder
       c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
          worden ist.“

14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Bauauftrag“ durch die Wörter „Liefer-, Bau-
           oder Dienstleistungsauftrag“ ersetzt und
           werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5“

           durch die Wörter „den §§ 99 und 100“ er-

           setzt.

       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „9 bis“ durch
           die Angabe „10 bis“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird das Wort „Vergabestellen“ durch
       die Wörter „öffentlichen Auftraggebern nach

       § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

       schränkungen und solchen Stellen, die von öf-
       fentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifi-
       kationsverzeichnisse oder Unternehmer- und
       Lieferantenverzeichnisse führen,“ ersetzt.
    c) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 fordern
       bei Bauaufträgen“ durch die Wörter „nach Satz 3
       fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit“ ersetzt.
    d) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
       Angabe „Satz 3“ ersetzt und wird das Wort
       „Bauaufträgen“ durch das Wort „Aufträgen“ er-
       setzt.

                        Artikel 2
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:

   „2. entgegen
       a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder

       b) § 28a Absatz 4 Satz 1,
       jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord-
       nung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
       geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
       stattet,“.

2. § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

   „3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungs-
       widrigkeiten
       a) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
          stabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen
          der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststel-
          len,
       b) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
          stabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen
          ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarz-
          arbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,

  4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
     § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
     und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behör-
     den der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben
     ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,“.

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
     „16. zur Erfüllung der den Behörden der Zoll-
          verwaltung in § 2 Absatz 1 des Schwarz-
          arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen
          Prüfungsaufgaben.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:
         „2a. an die Behörden der Zollverwaltung zur
              Verfolgung von Straftaten, die mit einem
              der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits-
              bekämpfungsgesetzes genannten Prüf-
              gegenstände unmittelbar zusammen-
              hängen, und“.
  b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

        „(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
     Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister
     darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
     folgen

     1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Um-
        satzsteuer betrauten Dienststellen der Finanz-
        behörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur
        Verhinderung einer missbräuchlichen Anwen-
        dung der Vorschriften des Umsatzsteuergeset-
        zes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertra-
        gung von Fahrzeugen erforderlich ist,

     2. an die mit der Durchführung einer Außenprü-
        fung nach § 193 der Abgabenordnung betrau-
        ten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit
        ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen
        Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung
        erforderlich ist und
     3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienst-
        stellen der Finanzbehörden nach § 249 der Ab-
        gabenordnung, soweit ein Abruf für die Voll-
        streckung von Ansprüchen aus dem Steuer-
        schuldverhältnis erforderlich ist.“
BGBl. 2017, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
  c) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h einge-
     fügt:
         „(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1
      Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten
      Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur
      Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarz-
      arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prü-
      fungsaufgaben erfolgen.“

                       Artikel 4

                    Änderung des
            Kraftfahrzeugsteuergesetzes
   § 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der
     Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März
     1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Ge-
     meinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimm-
     ter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983,
     S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU
     (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert wor-
     den ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der
     Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhn-
     lichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in
     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union haben;“.

                              Artikel 5

                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 6. März 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                     A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 399. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b9c81f54ae7f532f….