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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13026 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgeset-

Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgeset-
zes)
Zu Nummer 1 (§ 6a StVG)
Anpassung der Formulierung an die inzwischen geänderte
Terminologie im Zulassungsrecht.
Zu Nummer 2 (§ 27 StVG – neu)
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/82/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreiten-
den Austauschs von Informationen über die Straßenver-
kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288
vom 5.11.2011, S. 1) in deutsches Recht. Abfrage i. S. d.
Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift meint die automatisierte
Suche nach Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie.
In Artikel 5 der Richtlinie 2011/82/EU ist geregelt, dass die
Verwaltungsbehörde nach Erhalt der ausländischen Halter-
und Fahrzeugdaten an den Halter oder Eigentümer des
Kraftfahrzeugs oder die anderweitig identifizierten Person,
die des Verkehrsverstoßes verdächtig ist, im Rahmen des
Bußgeldverfahrens ein Informationsschreiben übermittelt,
wenn sie „Folgemaßnahmen einleitet“. Die Übersendung
eines Informationsschreibens ist daher nicht erforderlich,
wenn die Verwaltungsbehörde nach Erhalt der Daten im
Rahmen ihres Ermessens von der Verfolgung des Verkehrs-
verstoßes absieht. Die Art, der Inhalt und die Form des In-
formationsschreibens stehen unter dem Vorbehalt des natio-
nalen Rechts des Deliktsmitgliedstaates. Insbesondere stellt
Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2011/82/EU klar,
dass die Mitteilung konkreter Rechtsfolgen oder Sanktionen
vor Abschluss des Verfahrens nicht erfolgen muss, soweit
das nationale Recht des Mitgliedstaates, in dem der Ver-
kehrsverstoß begangen wurde, dies nicht vorsieht.
Das Informationsschreiben soll die in Artikel 5 der Richt-
linie genannten Informationen über den Verkehrsverstoß
enthalten un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.941 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/13026, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.504–45.445 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert e8c4a79e1e878937….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP