Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1 Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-2 (2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-3 (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 1 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)
- OLG Hamm, 08.01.2025 – 1 ORs 70/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20
- LG Lübeck, 26.07.2024 – 5 O 26/23
- OLG Braunschweig, 06.04.2023 – 4 U 181/23
- VGH Bayern, 15.03.2023 – 11 CS 23.59Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 02.02.2026 – 7 U 102/25
- OLG Hamm, 23.09.2025 – 7 U 29/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 30 U 68/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2017 I S. 1648
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2011 I S. 1124
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.