Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1 Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)
- OLG Hamm, 08.01.2025 – 1 ORs 70/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20
- LG Lübeck, 26.07.2024 – 5 O 26/23
- OLG Braunschweig, 06.04.2023 – 4 U 181/23
- VGH Bayern, 15.03.2023 – 11 CS 23.59Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 02.02.2026 – 7 U 102/25
- OLG Hamm, 23.09.2025 – 7 U 29/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 30 U 68/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-2 (2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1#abs-3 (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.