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Artikel 2 · BT-Drs. 19/17290 · S. 11

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 19/17290 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(NKR-Nr. 4966, BMVI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
ab 1. Januar 2021:
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
4,8 Mio. Euro
bis 31. Dezember 2020: 5,4 Mio. Euro
ab 1. Januar 2021: 900.000 Euro
Evaluierung Die Regelung wird zehn Jahre nach Inkrafttreten eva-
luiert, weil Brückenbauwerke zunächst geplant und
gebaut werden müssen.
Ziele: Ziel ist der Bau von Betriebswegen auf Brücken von
Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die zwar als
Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, auf denen aber
auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden
kann.
Kriterien/Indikatoren:
Datengrundlage:
Inwieweit konnte der Bau von Betriebswegen eine
Steigerung des Radverkehrs am Gesamtverkehrsauf-
kommen erreichen und in welchem Maße konnten
Verkehrsstörungen auf Bundesfernstraßen vermie-
den werden.
Als Datengrundlage werden hinsichtlich der verkehrli-
chen Wirkungen Verkehrsuntersuchungen durchge-
führt. Daten zu Verkehrsstörungen werden bei Auf-
tragsverwaltungen der Länder und der Autobahn
GmbH des Bundes erhoben.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normen-
kontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Dar-
stellung der Folgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/17290
II. Im

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.009 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP