Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
Stand: 10.06.2019
Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 – 10 S 1386/06Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 40 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3310)
BGBl. 2013 I S. 3310
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19.07.2007 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1460)
BGBl. 2007 I S. 1460
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