Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 – 10 S 1386/06Zitiert von 8
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Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.