Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 850
BGBl. 2021 I S. 850 · 40.382 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt
sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 7. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 757 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„ § 757a Auskunfts- und Unterstützungser-
suchen“.
b) Die Angabe zu § 802d wird wie folgt gefasst:
„ § 802d Weitere Vermögensauskunft“.
c) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst:
„ § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere“.
d) Die Angaben zu den §§ 811c bis 812 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„ § 811c Vorwegpfändung
§ 812 (weggefallen)“.
2. § 755 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-
ter „und bei einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn
der Gläubiger die berufsständische Versor-
gungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche
Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der
Schuldner Mitglied dieser berufsständischen
Versorgungseinrichtung ist.“
3. Nach § 757 wird folgender § 757a eingefügt:
„§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige
Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach
polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführen-
den Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib
oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer wei-
teren an der Vollstreckungshandlung beteiligten
Person besteht.
2021
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist
Folgendes anzugeben:
1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
2. Vornamen und Name des Schuldners,
3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum
und Geburtsort des Schuldners sowie
4. Wohnanschrift des Schuldners.
(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft,
dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr
nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvoll-
zieher um Unterstützung durch die polizeilichen
Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstre-
ckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungs-
ersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusam-
men mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1
stellen.
(4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Aus-
kunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stel-
len, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen
einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungs-
handlung ergibt.
Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstüt-
zungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der
Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen An-
haltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach
Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten
Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach
Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person
anzugeben.
(5) Über die Durchführung eines Auskunfts-
oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Ge-
richtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten
einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halb-
satz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person
unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungs-
auftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1
darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichts-
vollziehers, die in Zusammenhang mit einem Aus-
kunfts- oder einem Unterstützungsersuchen ste-
hen, neben dem Schuldner nur der dritten Person,
deren Daten übermittelt worden sind, Aktenein-
sicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden;
§ 760 Satz 2 bleibt unberührt.“
4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ er-
setzt.

5. § 802d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 802d
Weitere Vermögensauskunft“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jah-
ren nach Abgabe der Vermögensauskunft
nach § 802c oder nach § 284 der Abgaben-
ordnung nicht verpflichtet, eine weitere Ver-
mögensauskunft abzugeben, es sei denn,
ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft,
die auf eine wesentliche Veränderung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners
schließen lassen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Andernfalls“ durch
die Wörter „Besteht keine Pflicht zur Abgabe
einer Vermögensauskunft nach Satz 1,“ er-
setzt.
6. § 802l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durch-
führen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich
sind:
1. Erhebung des Namens und der Vornamen
oder der Firma sowie der Anschrift der der-
zeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
und bei einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steu-
ern, bei den Kreditinstituten die in § 93b
Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung be-
zeichneten Daten, ausgenommen die Iden-
tifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der
Abgabenordnung);
3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten
nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsge-
setzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem
Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner
eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig,
wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft an den Schuldner nicht
zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-
geführt werden sollte, mit der Anschrift
übereinstimmt, die von einer der in § 755
Absatz 1 und 2 genannten Stellen inner-
halb von drei Monaten vor oder nach
dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,
oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Schuldners be-
kannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Mo-
naten vor Erteilung des Vollstreckungsauf-
trags die Auskunft erteilt hat, dass ihr
keine derzeitige Anschrift des Schuldners
bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
Vermögensauskunft in dem der Maßnahme
nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-
ckungsverfahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Ver-
mögensauskunft aufgeführten Vermögensge-
genstände eine vollständige Befriedigung
des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist
zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2
nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufs-
ständische Versorgungseinrichtung bezeichnet
und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die
nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 802d
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter
„§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.
7. § 811 wird wie folgt gefasst:
„§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere
(1) Nicht der Pfändung unterliegen
1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit
der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
menlebt, benötigt
a) für eine bescheidene Lebens- und Haus-
haltsführung;
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
eine damit in Zusammenhang stehende Aus-
oder Fortbildung;
c) aus gesundheitlichen Gründen;
d) zur Ausübung von Religion oder Weltan-
schauung oder als Gegenstand religiöser
oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr
Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Ein-
richtungen, die der Schuldner oder dessen
Familie als ständige Unterkunft nutzt und die
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen unterliegen;
3. Bargeld
a) für den Schuldner, der eine natürliche Person
ist, in Höhe von einem Fünftel,
b) für jede weitere Person, mit der der Schuld-
ner in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
menlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1
für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der
Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in
dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichts-
vollzieher kann im Einzelfall nach pflichtge-
mäßem Ermessen einen abweichenden Betrag
festsetzen;

4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine ge-
setzliche Verpflichtung besteht oder die der
Schuldner oder eine Person, mit der er in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu
Buchführungs- oder Dokumentationszwecken
benötigt;
5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwer-
tung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen
Familie oder eine Person, mit der er in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Be-
weisführungszwecke benötigt;
7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit
der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
menlebt,
a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-
nötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter
und die erforderliche Streu.
(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder
ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichne-
tes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet
werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch
Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung
aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres voll-
streckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehal-
tes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstre-
ckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu,
wenn dieses einen hohen Wert hat und die Un-
pfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeu-
ten würde, die auch unter Würdigung der Belange
des Tierschutzes und der berechtigten Interessen
des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens-
und Haushaltsführung benötigt, die nicht als be-
scheiden angesehen werden kann, sollen nicht ge-
pfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass
durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde,
der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert
steht.“
8. In § 811a Absatz 1 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1
Nr. 1, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2“ er-
setzt.
9. § 811c wird aufgehoben.
10. § 811d wird § 811c.
11. § 812 wird aufgehoben.
12. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft be-
treiben,
1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt
sind,
2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b,
3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buch-
stabe b oder
4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher
Sachverständiger herangezogen werden, sofern
anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen
und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro
übersteigt.“
13. § 850a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des
Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung
des monatlichen Freibetrages nach § 850c Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den
nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;“.
14. In § 850b Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„3 579“ durch die Angabe „5 400“ ersetzt.
15. In § 850l Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so ist
auf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1
Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden“ durch
die Wörter „so gelten für die Einrichtung des Pfän-
dungsschutzkontos § 850k und für das übertra-
gene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Ab-
schnitt 4“ ersetzt.
16. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Beträge, die der Schuldner anspart, um in Er-
füllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine an-
gemessene Alterssicherung aufzubauen, unter-
liegen nicht der Pfändung, soweit sie
1. jährlich nicht mehr betragen als
a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom
18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
und
b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom
28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr
und
2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht
übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils
zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entspre-
chend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,
des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der
Pfändungsfreigrenze angepasst und die ange-
passten Beträge vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfän-
dungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne
des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
17. Dem § 929 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland
ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen
werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Mo-
nate.“
Artikel 2
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des
Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivil-
prozessordnung; hiervon ausgenommen sind
Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbs-
tätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbrin-
gung persönlicher Leistungen besteht.“
2. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichts-
vollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft an den Schuldner nicht zustell-
bar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
und 2 der Zivilprozessordnung genannten
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-
such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
zeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,
oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97
nicht nachkommt oder
3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der
Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich er-
scheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erfor-
derlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen“ durch die Wörter
„ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach
§ 757a der Zivilprozessordnung zu stellen“ ersetzt.
2. In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach
§ 757a der Zivilprozessordnung stellen.“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 42 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-
ter „und bei einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
die Vollstreckungsbehörde nur durchführen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen,
dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
2. § 5b wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchfüh-
ren:
1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder
der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Ar-
beitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
und bei einer berufsständischen Versorgungsein-
richtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim
Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als
dessen Halter der Vollstreckungsschuldner ein-
getragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
und 2 der Zivilprozessordnung genannten
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-
schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
kannt ist;

2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maß-
nahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-
ckungsverfahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung der Forderung
nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zu-
sätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahele-
gen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied die-
ser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
(2) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset-
zes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„397 Absatz 2“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und werden die Wörter „und § 811 Absatz 1
Nummer 7“ gestrichen.
(3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der ge-
setzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und
von einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die be-
troffene Person Mitglied dieser berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung ist.“
2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und bei einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch den Namen und die
Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift
der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners
erheben;“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der
Schuldner Mitglied dieser berufsständischen
Versorgungseinrichtung ist.“
(4) In Vorbemerkung 6 Satz 2 der Anlage zum Ge-
richtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4
Satz 3“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 4 und § 851b
Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
(5) § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 Ab-
satz 4 bis 6, §§“ durch die Wörter „753 Absatz 4
und 5, §§ 755, 757a,“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bun-
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-
instituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abga-
benordnung bezeichneten Daten, ausgenommen
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung, abzurufen, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
und 2 der Zivilprozessordnung genannten
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-
such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
zeitige Anschrift des Vollstreckungsschuld-
ners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
kannt ist;
2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Er-
suchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-
fahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung der Forderung
nicht zu erwarten ist.“
(6) § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der
Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirt-
schaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen
im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8
Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“

(7) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen
Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstre-
ckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a
bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikati-
onsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
und 2 der Zivilprozessordnung genannten
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-
schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
kannt ist;
2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem
Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-
fahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung der Forderung
nicht zu erwarten ist.“
2. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaß-
nahmen können die Vollstreckungsbehörden Aus-
kunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a
der Zivilprozessordnung stellen.“
3. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1
Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb
von zwei Jahren nach Abgabe der Ver-
mögensauskunft nach dieser Vorschrift oder
nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht
verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft
abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen,
dass sich die Vermögensverhältnisse des
Vollstreckungsschuldners wesentlich geän-
dert haben.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 802k Abs. 1“
durch die Angabe „§ 802k Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812“
durch die Angabe „§§ 811 bis 811c“ ersetzt.
5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§§ 812 und 851b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 811
Absatz 4 und § 851b Absatz 1“ ersetzt.
(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74a
Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 74a Absatz 2
und 3“ ersetzt.
2. § 74a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
mern 1 und 2 ersetzt:
„1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
der Vermögensauskunft an den Schuld-
ner nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung
ausgeführt werden sollte, mit der An-
schrift übereinstimmt, die von einer
der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung genannten Stellen in-
nerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitge-
teilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustel-
lungsversuch die Auskunft erteilt, dass
ihr keine derzeitige Anschrift des
Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei
Monaten vor Erteilung des Vollstre-
ckungsauftrags die Auskunft erteilt
hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift
des Schuldners bekannt ist,
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
der Vermögensauskunft in dem dem
Ersuchen zugrundeliegenden Vollstre-
ckungsverfahren nicht nachkommt,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort „wäre“ wird durch das Wort „ist“
ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98
Absatz 1a der Insolvenzordnung die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung um Übermitt-
lung des Namens und der Vornamen oder der
Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeit-
geber der betroffenen Person, so dürfen die Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversicherung diese
Daten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall
übermitteln, wenn versicherungspflichtige Be-

schäftigungsverhältnisse der betroffenen Person
vorliegen. Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur
dann zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft an den Schuldner nicht
zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-
geführt werden sollte, mit der Anschrift
übereinstimmt, die von einer der in § 755
Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
genannten Stellen innerhalb von drei Mo-
naten vor oder nach dem Zustellungsver-
such mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Schuldners be-
kannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei
Monaten vor Erteilung des Vollstreckungs-
auftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr
keine derzeitige Anschrift des Schuldners
bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach
§ 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt
oder
3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der
Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich
erscheint.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
sind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn
sich das Insolvenzgericht die Angaben auf an-
dere Weise beschaffen kann oder wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass durch die Über-
mittlung schutzwürdige Interessen der betroffe-
nen Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3
bleibt unberührt. Das Insolvenzgericht hat in sei-
nem Ersuchen zu bestätigen, dass die Voraus-
setzungen des Satzes 2 vorliegen. Das Ersuchen
und die Auskunft sind elektronisch zu übermit-
teln.“
(9) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
Wörter „der Vollstreckungsschuldner als Hal-
ter des Fahrzeugs eingetragen ist, kein Grund
zu der Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, und“ angefügt.
bb) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-
fasst:
„a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
der Vermögensauskunft an den Vollstre-
ckungsschuldner nicht zustellbar ist und
aa) die Anschrift, unter der die Zustellung
ausgeführt werden sollte, mit der An-
schrift übereinstimmt, die von einer
der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung genannten Stellen
innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem Zustellungsversuch mitge-
teilt wurde, oder
bb) die Meldebehörde nach dem Zustel-
lungsversuch die Auskunft erteilt,
dass ihr keine derzeitige Anschrift
des Vollstreckungsschuldners be-
kannt ist, oder
cc) die Meldebehörde innerhalb von drei
Monaten vor Erlass der Vollstre-
ckungsanordnung die Auskunft erteilt
hat, dass ihr keine derzeitige An-
schrift des Vollstreckungsschuldners
bekannt ist;
b) der Vollstreckungsschuldner seiner
Pflicht zur Abgabe der Vermögensaus-
kunft in dem dem Ersuchen zugrundelie-
genden Vollstreckungsverfahren nicht
nachkommt oder
c) bei einer Vollstreckung in die in der
Vermögensauskunft aufgeführten Vermö-
gensgegenstände eine vollständige Be-
friedigung der Forderung nicht zu erwar-
ten ist,“.
b) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. für die in § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insol-
venzordnung genannten Zwecke, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass
dadurch schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen beeinträchtigt werden.“
2. Nach § 36 Absatz 2j wird folgender Absatz 2k ein-
gefügt:
„(2k) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
mer 20 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
durch Abruf im automatisierten Verfahren an das In-
solvenzgericht erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes
Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fort-
entwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I
S. 2466) wird wie folgt gefasst:
„(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in
Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung
nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die

Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teil-
weise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünf-
ten Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote
und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen
Ausnahmen zu regeln.“
2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 3 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 28c können die Länder in Bezug auf lan-
desrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Er-
leichterungen oder Ausnahmen für Personen vor-
sehen, bei denen von einer Immunisierung gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist
oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechts-
verordnung nach § 28c können die Länder in
den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter
Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8
zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer
Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen,
die ein negatives Ergebnis einer mittels eines an-
erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-
legen können.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Absatz 8
Nummer 1 und 2 Buchstabe b sowie Absatz 9 Num-
mer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 treten am
1. November 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021
in Kraft.
(4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April
2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ce28062db6ffbd36….