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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 850

BGBl. 2021 I S. 850 · 40.382 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
                                   Gesetz
      zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt
   sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
               und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
                                                   Vom 7. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                       Änderung der
                   Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 757 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „ § 757a     Auskunfts-   und   Unterstützungser-

                    suchen“.

    b) Die Angabe zu § 802d wird wie folgt gefasst:
       „ § 802d     Weitere Vermögensauskunft“.
    c) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst:
       „ § 811      Unpfändbare Sachen und Tiere“.
    d) Die Angaben zu den §§ 811c bis 812 werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „ § 811c     Vorwegpfändung
       § 812        (weggefallen)“.
 2. § 755 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
       „der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-
       ter „und bei einer berufsständischen Versor-
       gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch“ eingefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer
       berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
       der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn
       der Gläubiger die berufsständische Versor-
       gungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche
       Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der
       Schuldner Mitglied dieser berufsständischen
       Versorgungseinrichtung ist.“

 3. Nach § 757 wird folgender § 757a eingefügt:

                           „§ 757a
         Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

       (1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige
    Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach
    polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführen-
    den Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib
    oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer wei-
    teren an der Vollstreckungshandlung beteiligten
    Person besteht.

2021

    (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist
  Folgendes anzugeben:

  1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,

  2. Vornamen und Name des Schuldners,

  3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum
     und Geburtsort des Schuldners sowie

  4. Wohnanschrift des Schuldners.

     (3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft,

  dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr
  nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvoll-
  zieher um Unterstützung durch die polizeilichen
  Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstre-
  ckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungs-

  ersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusam-

  men mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1
  stellen.
     (4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Aus-
  kunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stel-
  len, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen
     einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
  2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungs-
     handlung ergibt.
  Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Ab-
  satz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstüt-
  zungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der
  Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen An-
  haltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach
  Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten
  Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach
  Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person

  anzugeben.

     (5) Über die Durchführung eines Auskunfts-
  oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Ge-
  richtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten
  einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halb-
  satz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person
  unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungs-
  auftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1
  darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichts-

  vollziehers, die in Zusammenhang mit einem Aus-
  kunfts- oder einem Unterstützungsersuchen ste-
  hen, neben dem Schuldner nur der dritten Person,
  deren Daten übermittelt worden sind, Aktenein-
  sicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden;
  § 760 Satz 2 bleibt unberührt.“

4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811
   Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Ab-
   satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ er-
   setzt.
BGBl. 2021, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
5. § 802d wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 802d
              Weitere Vermögensauskunft“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jah-

         ren nach Abgabe der Vermögensauskunft
         nach § 802c oder nach § 284 der Abgaben-
         ordnung nicht verpflichtet, eine weitere Ver-
         mögensauskunft abzugeben, es sei denn,
         ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft,
         die auf eine wesentliche Veränderung der
         Vermögensverhältnisse des Schuldners
         schließen lassen.“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Andernfalls“ durch
         die Wörter „Besteht keine Pflicht zur Abgabe
         einer Vermögensauskunft nach Satz 1,“ er-
         setzt.
6. § 802l wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich
     der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durch-
     führen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich
     sind:
     1. Erhebung des Namens und der Vornamen
        oder der Firma sowie der Anschrift der der-
        zeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den
        Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
        und bei einer berufsständischen Versor-
        gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
        Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches So-
        zialgesetzbuch;
     2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steu-
        ern, bei den Kreditinstituten die in § 93b
        Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung be-
        zeichneten Daten, ausgenommen die Iden-

        tifikationsnummer nach § 139b der Abga-
        benordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der
        Abgabenordnung);

     3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten

        nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsge-
        setzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem
        Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner
        eingetragen ist.

     Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig,

     wenn
     1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
        Vermögensauskunft an den Schuldner nicht
        zustellbar ist und
        a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-
           geführt werden sollte, mit der Anschrift
           übereinstimmt, die von einer der in § 755
           Absatz 1 und 2 genannten Stellen inner-
           halb von drei Monaten vor oder nach
           dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,
           oder
        b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
           versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
           derzeitige Anschrift des Schuldners be-
           kannt ist, oder

        c) die Meldebehörde innerhalb von drei Mo-
           naten vor Erteilung des Vollstreckungsauf-
           trags die Auskunft erteilt hat, dass ihr
           keine derzeitige Anschrift des Schuldners
           bekannt ist;
     2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
        Vermögensauskunft in dem der Maßnahme
        nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-

        ckungsverfahren nicht nachkommt oder

     3. bei einer Vollstreckung in die in der Ver-
        mögensauskunft aufgeführten Vermögensge-
        genstände eine vollständige Befriedigung
        des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
     Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
     berufsständischen Versorgungseinrichtung ist
     zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2
     nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufs-
     ständische Versorgungseinrichtung bezeichnet
     und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die
     nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser
     berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 802d
     Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter
     „§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.

7. § 811 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 811
            Unpfändbare Sachen und Tiere
     (1) Nicht der Pfändung unterliegen

  1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit
     der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
     menlebt, benötigt
     a) für eine bescheidene Lebens- und Haus-
        haltsführung;
     b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
        eine damit in Zusammenhang stehende Aus-
        oder Fortbildung;

     c) aus gesundheitlichen Gründen;

     d) zur Ausübung von Religion oder Weltan-
        schauung oder als Gegenstand religiöser
        oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr

        Wert 500 Euro nicht übersteigt;

  2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Ein-
     richtungen, die der Schuldner oder dessen
     Familie als ständige Unterkunft nutzt und die
     der Zwangsvollstreckung in das bewegliche

     Vermögen unterliegen;

  3. Bargeld
     a) für den Schuldner, der eine natürliche Person
        ist, in Höhe von einem Fünftel,
     b) für jede weitere Person, mit der der Schuld-
        ner in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
        menlebt, in Höhe von einem Zehntel
     des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1
     Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1
     für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der
     Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in
     dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichts-
     vollzieher kann im Einzelfall nach pflichtge-
     mäßem Ermessen einen abweichenden Betrag
     festsetzen;
BGBl. 2021, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
   4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine ge-
      setzliche Verpflichtung besteht oder die der
      Schuldner oder eine Person, mit der er in einem
      gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu
      Buchführungs- oder Dokumentationszwecken
      benötigt;

   5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwer-
      tung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
   6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen
      Familie oder eine Person, mit der er in einem

      gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Be-

      weisführungszwecke benötigt;

   7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
   8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit
      der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
      menlebt,
      a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder

      b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-

         nötigt,

      sowie das für diese Tiere erforderliche Futter
      und die erforderliche Streu.
      (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder
   ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichne-
   tes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet
   werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch
   Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung
   aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres voll-
   streckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehal-
   tes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
      (3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstre-
   ckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1
   Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu,
   wenn dieses einen hohen Wert hat und die Un-
   pfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeu-
   ten würde, die auch unter Würdigung der Belange
   des Tierschutzes und der berechtigten Interessen
   des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

      (4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens-
   und Haushaltsführung benötigt, die nicht als be-
   scheiden angesehen werden kann, sollen nicht ge-
   pfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass
   durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde,
   der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert
   steht.“

 8. In § 811a Absatz 1 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1
    Nr. 1, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1
    Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2“ er-

    setzt.

 9. § 811c wird aufgehoben.

10. § 811d wird § 811c.
11. § 812 wird aufgehoben.

12. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft be-
   treiben,
   1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt
      sind,
   2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe b,

   3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buch-
      stabe b oder
   4. landwirtschaftliche Erzeugnisse

   gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher
   Sachverständiger herangezogen werden, sofern
   anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen
   und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro
   übersteigt.“
13. § 850a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des

       Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung

       des monatlichen Freibetrages nach § 850c Ab-
       satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den
       nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;“.
14. In § 850b Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
    „3 579“ durch die Angabe „5 400“ ersetzt.
15. In § 850l Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so ist
    auf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1

    Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden“ durch

    die Wörter „so gelten für die Einrichtung des Pfän-
    dungsschutzkontos § 850k und für das übertra-
    gene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Ab-
    schnitt 4“ ersetzt.
16. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beträge, die der Schuldner anspart, um in Er-
      füllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine an-
      gemessene Alterssicherung aufzubauen, unter-
      liegen nicht der Pfändung, soweit sie
      1. jährlich nicht mehr betragen als
         a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom
            18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
            und
         b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom
            28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr
            und

      2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht
         übersteigen.

      Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils
      zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entspre-
      chend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,
      des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der
      Pfändungsfreigrenze angepasst und die ange-
      passten Beträge vom Bundesministerium der
      Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfän-
      dungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne
      des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“

   b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die

      Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

17. Dem § 929 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland
   ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen
   werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Mo-

   nate.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
BGBl. 2021, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 853
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des

      Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1

      Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811

      Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivil-

      prozessordnung; hiervon ausgenommen sind
      Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbs-
      tätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbrin-
      gung persönlicher Leistungen besteht.“

2. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    „(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichts-
  vollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1
  Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
     mögensauskunft an den Schuldner nicht zustell-
     bar ist und
     a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
        führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
        stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
        und 2 der Zivilprozessordnung genannten
        Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
        nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
        de, oder

     b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-

        such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
        zeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,
        oder
     c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
        vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die
        Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
        Anschrift des Schuldners bekannt ist;

  2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97
     nicht nachkommt oder
  3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der
     Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich er-
     scheint.

  § 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entspre-
  chend anzuwenden.“

                      Artikel 3

             Änderung des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erfor-
   derlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
   Vollzugsorgane nachzusuchen“ durch die Wörter
   „ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach
   § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen“ ersetzt.
2. In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein
   Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach
   § 757a der Zivilprozessordnung stellen.“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Folgeänderungen

   (1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 42 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
     „der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-
     ter „und bei einer berufsständischen Versor-
     gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-
     gesetzbuch“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer
     berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
     die Vollstreckungsbehörde nur durchführen,
     wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen,
     dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser
     berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
2. § 5b wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich
  der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchfüh-

  ren:

  1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder
     der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Ar-
     beitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den
     Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
     und bei einer berufsständischen Versorgungsein-
     richtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

  2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach
     § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim
     Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als
     dessen Halter der Vollstreckungsschuldner ein-
     getragen ist.

  Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-

     mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
     nicht zustellbar ist und

     a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
        führt werden sollte, mit der Anschrift überein-

        stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1

        und 2 der Zivilprozessordnung genannten

        Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder

        nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-

        de, oder

     b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
        versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
        derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-
        schuldners bekannt ist, oder
     c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
        vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die
        Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
        Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
        kannt ist;
BGBl. 2021, Seite 854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 854
  2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
     Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maß-
     nahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-
     ckungsverfahren nicht nachkommt oder

  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
     auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
     eine vollständige Befriedigung der Forderung
     nicht zu erwarten ist.
  Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
  berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zu-
  sätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur
  zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahele-
  gen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied die-
  ser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“

   (2) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset-
zes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„397 Absatz 2“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und werden die Wörter „und § 811 Absatz 1
Nummer 7“ gestrichen.

  (3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011

(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-

setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der ge-
     setzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und
     von einer berufsständischen Versorgungseinrich-
     tung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
     fügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
      berufsständischen Versorgungseinrichtung darf

      die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-

      sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die be-

      troffene Person Mitglied dieser berufsständi-

      schen Versorgungseinrichtung ist.“

2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
          sicherung und bei einer berufsständischen
          Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Bu-
          ches Sozialgesetzbuch den Namen und die
          Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift
          der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners
          erheben;“.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 bei einer
      berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
      die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-

      sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der

      Schuldner Mitglied dieser berufsständischen

      Versorgungseinrichtung ist.“

   (4) In Vorbemerkung 6 Satz 2 der Anlage zum Ge-
richtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001

(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4
Satz 3“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 4 und § 851b
Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.

   (5) § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 Ab-
   satz 4 bis 6, §§“ durch die Wörter „753 Absatz 4
   und 5, §§ 755, 757a,“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bun-
  deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-
  instituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abga-
  benordnung bezeichneten Daten, ausgenommen
  die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
  benordnung, abzurufen, wenn

  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-

     mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner

     nicht zustellbar ist und

     a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
        führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
        stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
        und 2 der Zivilprozessordnung genannten
        Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
        nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
        de, oder

     b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-
        such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
        zeitige Anschrift des Vollstreckungsschuld-
        ners bekannt ist, oder

     c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten

        vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die

        Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige

        Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-

        kannt ist;

  2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
     Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Er-
     suchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-
     fahren nicht nachkommt oder
  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
     auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
     eine vollständige Befriedigung der Forderung
     nicht zu erwarten ist.“

   (6) § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002

(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der

Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirt-

schaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen

im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8
Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“
BGBl. 2021, Seite 855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 855
   (7) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-
  Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungs-
  vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen
  Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstre-
  ckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
  bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a
  bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikati-
  onsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
     mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
     nicht zustellbar ist und
     a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
        führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
        stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
        und 2 der Zivilprozessordnung genannten
        Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
        nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
        de, oder

     b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
        versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
        derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-
        schuldners bekannt ist, oder

     c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten

        vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die

        Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige

        Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-

        kannt ist;

  2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
     Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem
     Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-
     fahren nicht nachkommt oder

  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
     auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
     eine vollständige Befriedigung der Forderung
     nicht zu erwarten ist.“

2. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaß-
  nahmen können die Vollstreckungsbehörden Aus-
  kunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a
  der Zivilprozessordnung stellen.“

3. § 284 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1

     Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1

     Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb
         von zwei Jahren nach Abgabe der Ver-
         mögensauskunft nach dieser Vorschrift oder
         nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht
         verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft
         abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen,
         dass sich die Vermögensverhältnisse des
         Vollstreckungsschuldners wesentlich geän-
         dert haben.“

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 802k Abs. 1“
         durch die Angabe „§ 802k Absatz 1“ ersetzt.

4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812“

   durch die Angabe „§§ 811 bis 811c“ ersetzt.

5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
   „§§ 812 und 851b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 811
   Absatz 4 und § 851b Absatz 1“ ersetzt.

  (8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74a
   Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 74a Absatz 2
   und 3“ ersetzt.
2. § 74a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
         mern 1 und 2 ersetzt:

         „1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
             der Vermögensauskunft an den Schuld-
             ner nicht zustellbar ist und

             a) die Anschrift, unter der die Zustellung
                ausgeführt werden sollte, mit der An-
                schrift übereinstimmt, die von einer

                der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-

                prozessordnung genannten Stellen in-

                nerhalb von drei Monaten vor oder

                nach dem Zustellungsversuch mitge-

                teilt wurde, oder

             b) die Meldebehörde nach dem Zustel-
                lungsversuch die Auskunft erteilt, dass
                ihr keine derzeitige Anschrift des
                Schuldners bekannt ist, oder

             c) die Meldebehörde innerhalb von drei
                Monaten vor Erteilung des Vollstre-
                ckungsauftrags die Auskunft erteilt
                hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift

                des Schuldners bekannt ist,

         2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
            der Vermögensauskunft in dem dem
            Ersuchen zugrundeliegenden Vollstre-
            ckungsverfahren nicht nachkommt,“.

     bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und

         das Wort „wäre“ wird durch das Wort „ist“

         ersetzt.

     cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98
     Absatz 1a der Insolvenzordnung die Träger der
     gesetzlichen Rentenversicherung um Übermitt-
     lung des Namens und der Vornamen oder der
     Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeit-
     geber der betroffenen Person, so dürfen die Trä-
     ger der gesetzlichen Rentenversicherung diese
     Daten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall
     übermitteln, wenn versicherungspflichtige Be-
BGBl. 2021, Seite 856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 856
      schäftigungsverhältnisse der betroffenen Person
      vorliegen. Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur
      dann zulässig, wenn
      1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
         Vermögensauskunft an den Schuldner nicht
         zustellbar ist und
        a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-
           geführt werden sollte, mit der Anschrift
           übereinstimmt, die von einer der in § 755
           Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
           genannten Stellen innerhalb von drei Mo-
           naten vor oder nach dem Zustellungsver-
           such mitgeteilt wurde, oder
        b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
           versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
           derzeitige Anschrift des Schuldners be-
           kannt ist, oder
        c) die Meldebehörde innerhalb von drei
           Monaten vor Erteilung des Vollstreckungs-
           auftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr
           keine derzeitige Anschrift des Schuldners
           bekannt ist;
      2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach
         § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt
         oder
      3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der
         Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich
         erscheint.
      Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
      sind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn
      sich das Insolvenzgericht die Angaben auf an-
      dere Weise beschaffen kann oder wenn Grund
      zu der Annahme besteht, dass durch die Über-
      mittlung schutzwürdige Interessen der betroffe-
      nen Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3
      bleibt unberührt. Das Insolvenzgericht hat in sei-
      nem Ersuchen zu bestätigen, dass die Voraus-
      setzungen des Satzes 2 vorliegen. Das Ersuchen
      und die Auskunft sind elektronisch zu übermit-
      teln.“
   (9) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
          Wörter „der Vollstreckungsschuldner als Hal-
          ter des Fahrzeugs eingetragen ist, kein Grund
          zu der Annahme besteht, dass dadurch
          schutzwürdige Interessen des Betroffenen
          beeinträchtigt werden, und“ angefügt.
      bb) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-
          fasst:
         „a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
             der Vermögensauskunft an den Vollstre-
             ckungsschuldner nicht zustellbar ist und

             aa) die Anschrift, unter der die Zustellung
                 ausgeführt werden sollte, mit der An-
                 schrift übereinstimmt, die von einer
                 der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-

                 prozessordnung genannten Stellen
                 innerhalb von drei Monaten vor oder
                 nach dem Zustellungsversuch mitge-
                 teilt wurde, oder
             bb) die Meldebehörde nach dem Zustel-
                 lungsversuch die Auskunft erteilt,
                 dass ihr keine derzeitige Anschrift
                 des Vollstreckungsschuldners be-
                 kannt ist, oder
             cc) die Meldebehörde innerhalb von drei
                 Monaten vor Erlass der Vollstre-
                 ckungsanordnung die Auskunft erteilt
                 hat, dass ihr keine derzeitige An-
                 schrift des Vollstreckungsschuldners
                 bekannt ist;
         b) der     Vollstreckungsschuldner seiner
            Pflicht zur Abgabe der Vermögensaus-
            kunft in dem dem Ersuchen zugrundelie-
            genden Vollstreckungsverfahren nicht
            nachkommt oder
         c) bei einer Vollstreckung in die in der
            Vermögensauskunft aufgeführten Vermö-
            gensgegenstände eine vollständige Be-
            friedigung der Forderung nicht zu erwar-
            ten ist,“.
  b) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende
     gestrichen.
  c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
     „20. für die in § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insol-
          venzordnung genannten Zwecke, soweit
          kein Grund zu der Annahme besteht, dass
          dadurch schutzwürdige Interessen des Be-
          troffenen beeinträchtigt werden.“

2. Nach § 36 Absatz 2j wird folgender Absatz 2k ein-
   gefügt:
    „(2k) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
  mer 20 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
  durch Abruf im automatisierten Verfahren an das In-
  solvenzgericht erfolgen.“

                       Artikel 5
                Änderung des
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes
   Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fort-
entwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I
S. 2466) wird wie folgt gefasst:

  „(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in
Kraft.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
             Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:
  „Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung
  nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die
BGBl. 2021, Seite 857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 857
  Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teil-
  weise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünf-
  ten Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote
  und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen
  Ausnahmen zu regeln.“
2. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
     satz 3 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
     nach § 28c können die Länder in Bezug auf lan-
     desrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Er-

     leichterungen oder Ausnahmen für Personen vor-

     sehen, bei denen von einer Immunisierung gegen

     das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist

     oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf
     eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
     vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechts-
     verordnung nach § 28c können die Länder in

     den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

     dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter
     Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8
     zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer

      Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-
      CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen,
      die ein negatives Ergebnis einer mittels eines an-
      erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine
      Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-
      legen können.“

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Absatz 8

Nummer 1 und 2 Buchstabe b sowie Absatz 9 Num-

mer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 treten am

1. November 2022 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021
in Kraft.

  (4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag

nach der Verkündung in Kraft.

  (5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April
2021 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 7. Mai 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce28062db6ffbd36….