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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 530

BGBl. 2021 I S. 530 · 47.542 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
                                      Zweites Gesetz
                           zur Änderung des Bundesmeldegesetzes
                                       (2. BMGÄndG)
                                             Vom 15. Januar 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes

   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 23 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 23a Elektronische Anmeldung“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Per-
      sonen, die eine Lebenspartnerschaft führen,“
      durch das Wort „Lebenspartnern“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgeho-
      ben.

 3. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „bezüglich einer

    einzelnen namentlich bezeichneten Person oder

    bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Perso-

    nen“ gestrichen.

 4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „durch Daten-
    übertragung über das Internet“ gestrichen.

 5. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer

   Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie

   keine neue Wohnung, so hat sie dies der Melde-
   behörde, die für die Nebenwohnung zuständig
   ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige

   Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist,
   mitzuteilen.“
6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                         „§ 23a

                Elektronische Anmeldung

      (1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann
   das Bundesministerium des Innern, für Bau und
   Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zustän-
   digen obersten Landesbehörde zur Erprobung
   der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach
   Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.

      (2) Die meldepflichtige Person darf bei einer
   Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmelde-
   behörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18
   gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu
   hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum
   sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die
   Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten
   in elektronischer und unveränderbarer Form zu
   übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten
   zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebens-

   partner oder zu minderjährigen Kindern, für die

   eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter

   Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen

   nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthal-
   ten sein.

     (3) Die meldepflichtige Person hat die über-
   mittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen,
   um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3

   zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die

   Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

     (4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs-
   gebers oder des entsprechenden Zuordnungs-
BGBl. 2021, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
   merkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer
   elektronischen Anmeldung durch einen Code, der
   durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs-
   anschrift der meldepflichtigen Person versendet
   und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.“
 7. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „schriftliche“ die Wörter „oder, sofern die An- oder
    Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine
    elektronische“ eingefügt.
 8. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „Für eine Person, der durch eine richterliche
      Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begrün-
      det § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

      1. der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Mo-
         nate nicht überschreitet oder
      2. die betroffene Person im Inland nach § 17
         oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der
         Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Mo-
         naten nicht überschreitet.
      Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Auf-
      nahme und die Entlassung innerhalb der folgen-
      den zwei Wochen der Meldebehörde, die für
      den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen;
      die betroffene Person ist zu unterrichten.“
   b) In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt
      ersetzt und werden die Wörter „soweit sie der
      Anstalt bekannt sind.“ gestrichen.
 9. In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num-
    mer 1 und 6 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1
    bis 4, 6 bis 9 und 11“ ersetzt.
10. In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wör-
    tern „bei Zuzug aus dem Ausland“ das Wort „auch“
    gestrichen.

11. In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 4
    werden jeweils die Wörter „Nummer 1, 6, 7, 8
    und 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9
    und 11“ ersetzt.
12. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
      bb) Nummer 3 wird Nummer 1 und das Wort
          „Krankenhäusern,“ wird gestrichen.
      cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
          mern 2 und 3.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht ge-
      sperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese
      aktuelle Anschrift beauskunften.“

13. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:
      „4. zur Durchführung von Datenübermittlun-
          gen zwischen Meldebehörden und einem
          Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des
          Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017
          (BGBl. I S. 3122, 3138), die zur Erbringung

          von elektronischen Verwaltungsleistungen
          nach diesem Gesetz erforderlich sind, die
          zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie
          das Nähere über das Verfahren der Über-
          mittlung festzulegen,“.
   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der
      Punkt am Ende wird durch das Wort „und“
      ersetzt.
   d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8
          der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
          rung und Vertrauensdienste für elektro-
          nische Transaktionen im Binnenmarkt und
          zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
          (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
          29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
          festzulegen, das bei einer elektronischen Be-
          antragung von Verwaltungsleistungen nach
          diesem Gesetz jeweils erforderlich ist.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
     fasst:
                        „Abschnitt 4

           Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
        Berechtigungen; elektronische Signaturen“.

  b) Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“.
2. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
3. § 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
    „(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen
  der Geheimnummer sowie für die elektronische
  Beantragung des nachträglichen Einschaltens der
  Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist
  der Ausweishersteller zuständig.“
5. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

  „Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle
  der elektronischen Beantragung des nachträglichen
  Einschaltens der Funktion zum elektronischen Iden-
  titätsnachweis.“
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rah-
  men der Änderung der Anschrift auf dem elektro-
  nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
  einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des
  Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Iden-
  titätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheit-
  liches Berechtigungszertifikat verwenden.“
BGBl. 2021, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
7. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 4
          Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
       Berechtigungen; elektronische Signaturen“.
8. Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a

           Hoheitliche Berechtigungszertifikate

      (1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behör-
   den erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate,
   die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der
   Identitätsfeststellung zu verwenden sind.
     (2) Personalausweisbehörden und der Ausweis-
   hersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifi-
   kate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten
   hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich
   durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personal-
   ausweisbehörden und dem Ausweishersteller je-
   weils zugewiesenen Zuständigkeiten.

     (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
   mationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-
   zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test-
   ausweisen.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-

      gefügt:

      „6a. die Einzelheiten zum Einschalten der Funk-
           tion zum elektronischen Identitätsnachweis,

           einschließlich des Verfahrens des nachträg-

           lichen Einschaltens der Funktion zum elek-

           tronischen Identitätsnachweis durch den

           Ausweishersteller nach elektronisch gestell-
           ter Beantragung, zu regeln,“.
   b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“
      die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der
      Änderung der Anschrift auf dem elektronischen
      Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer
      elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-
      desmeldegesetzes,“ eingefügt.
   c) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ-
      lich des Verfahrens des Neusetzens der Ge-
      heimnummer durch den Ausweishersteller nach
      elektronisch gestelltem Antrag“ eingefügt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
                 eID-Karte-Gesetzes
   Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Abschnitt 4
           Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
        Berechtigungen; elektronische Signaturen“.
   b) Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen
   der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zu-
   ständig.“
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der
   Änderung der Anschrift auf dem elektronischen

   Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer
   elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-
   desmeldegesetzes einen elektronischen Identitäts-
   nachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches
   Berechtigungszertifikat verwenden.“
4. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4
          Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
       Berechtigungen; elektronische Signaturen“.
5. Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:

                          „§ 14a

           Hoheitliche Berechtigungszertifikate
      (1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller
   erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Um-
   fang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen
   Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die

   aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden

   und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen
   Zuständigkeiten.

     (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-

   mationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-

   zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test-

   ausweisen.“

6. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“
      die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der
      Änderung der Anschrift auf dem elektronischen
      Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer
      elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-
      desmeldegesetzes,“ eingefügt.
   b) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ-
      lich des Verfahrens des Neusetzens der Geheim-
      nummer durch den Kartenhersteller nach elektro-
      nisch gestelltem Antrag“ eingefügt.

                       Artikel 4
                  Änderung der
            Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
      „e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Ge-
          heimnummer durch den Ausweishersteller
          nach elektronisch gestelltem Antrag.“
BGBl. 2021, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbei-
  tung von elektronischen Anträgen nach § 20 Ab-
  satz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personen-
  bezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung
  bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig
  neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätes-
  tens aber nach 30 Tagen. Satz 1 gilt nicht für das
  dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches
  spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Melde-
     adresse im Inland hat, kann das Neusetzen der
     Geheimnummer auch durch Verwendung der
     Zugangsnummer und eines hierfür vom Aus-
     weishersteller zur Verfügung gestellten elektro-
     nischen Formulars beantragen. Der Ausweis-
     hersteller schreibt eine neue, zufällig generierte
     Geheimnummer in das Speicher- und Verarbei-
     tungsmedium, schaltet die Funktion zum elektro-
     nischen Identitätsnachweis ab und versendet
     die neue, zufällig generierte Geheimnummer in
     einem Brief an die im Speicher- und Verarbei-
     tungsmedium gespeicherte Anschrift des Aus-
     weisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität
     des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch

     Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.

     Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet
     sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweis-
     hersteller unter Verwendung der Zugangsnum-
     mer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funk-
     tion zum elektronischen Identitätsausweis wieder
     ein. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig
     generierte Geheimnummer in eine selbst ge-
     wählte Geheimnummer.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen-
     der Satz wird angefügt:
     „Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2
     sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5
     verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches
     Berechtigungszertifikat.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird Absatz 1.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des
     Personalausweisgesetzes kann durch den Aus-
     weisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland
     hat, auch durch Verwendung der Zugangsnum-
     mer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur
     Verfügung gestellten elektronischen Formulars
     gestellt werden. Der Ausweishersteller schreibt
     eine neue, zufällig generierte Geheimnummer
     in das Speicher- und Verarbeitungsmedium
     und versendet diese in einem Brief an die
     im Speicher- und Verarbeitungsmedium ge-
     speicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei
     der Übergabe ist die Identität des Ausweis-
     inhabers durch den Zusteller durch Vorlage des
     Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt

     der neuen Geheimnummer meldet sich der Aus-
     weisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter
     Verwendung der Zugangsnummer an. Der Aus-
     weishersteller schaltet die Funktion zum elektro-
     nischen Identitätsausweis ein und informiert
     die ausstellende Personalausweisbehörde über
     die Einschaltung. Der Ausweisinhaber ändert die
     neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine
     selbst gewählte Geheimnummer.“
  d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2
     sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5
     verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches
     Berechtigungszertifikat.“

5. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20a Absatz 1“
   ersetzt.

                       Artikel 5
                  Weitere Änderung
              des Bundesmeldegesetzes

   Das Bundesmeldegesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 18a Meldedatensatz zum Abruf“.
   b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 34a Personensuche und freie Suche im au-
             tomatisierten Abruf“.
   c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
      „§ 38    Auswahldaten für automatisierte Abrufe
               und für Datenübermittlungen über Per-
               sonengruppen“.
   d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen“.

   e) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

      „§ 40    Protokollierungspflicht bei automatisier-
               tem Abruf und bei Datenbestätigung“.
   f) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 49a Datenbestätigung“.
 2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung
   erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der
   Identität des Antragstellers wird durch Rechtsver-
   ordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.“
 3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Ab-
    satz 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 5“ ersetzt.

 4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Tatsache
      nach § 3 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter
      „Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7
      und 8“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auszugs-
          datum“ ein Komma und die Wörter „Aus-
          kunftssperren nach § 51 Absatz 1“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 Buchstabe e wird der
              Punkt am Ende durch das Wort „oder“
              ersetzt.

         ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

               „3. die Daten nach Absatz 1 mit Aus-
                   nahme der Daten nach § 3 Absatz 1
                   Nummer 18 als Auswahldaten nach
                   Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3
                   verarbeitet werden.“
5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a er-
   setzt:

                         „§ 18
                   Meldebescheinigung
     (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen
  Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elek-
  tronische Meldebescheinigung. Die Meldebeschei-
  nigung enthält folgende Daten:
  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-
     lichen Vornamens,

  3. Doktorgrad,

  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach
     Haupt- und Nebenwohnung.
  Hierzu hat die meldepflichtige Person Familien-
  name, Vornamen, Geburtsdatum sowie die An-
  schrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen
  Wohnung zu übermitteln.
     (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die
  Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach
  Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkenn-
  worts und der Sperrsumme des Personalaus-
  weises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass
  ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
    (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird
  unentgeltlich erteilt.

    (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie
  § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

                         § 18a
               Meldedatensatz zum Abruf
     (1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Per-
  son auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18
  Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in
  einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem
  Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten
  Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Per-
  son die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten
  zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unver-
  änderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde-

   datensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz
   muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.
     (2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum
   Abruf bereitgestellt.
     (3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie
   § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.“
6. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt ge-
      ändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Meldebehörde des neuen Wohnortes
          (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der
          meldepflichtigen Person die Daten der Weg-
          zugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Num-
          mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzu-
          legen (vorausgefüllter Meldeschein).“
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegat-
          ten, Lebenspartner oder zu minderjährigen
          Kindern, für die eine Auskunftssperre nach
          § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach
          § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem
          vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.“
      cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Im Fall, dass ein vorausgefüllter Melde-
          schein nicht erstellt werden kann, hat die
          meldepflichtige Person einen Meldeschein
          auszufüllen und zu unterschreiben.“

   c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden
      nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
      bis 18“ die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4“
      eingefügt.
   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Ab-
          sätzen 1 und 2“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätze 3
          und 4“ durch die Wörter „Absätze 2 und 3“
          ersetzt.

   e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den
      Absätzen 1 und 2“ werden durch die Angabe
      „Absatz 1“ ersetzt.
   f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die
      Wörter „von“ und „verzogenen Personen“ ge-
      strichen.

7. § 23a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 23a
                Elektronische Anmeldung
      (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Weg-
   zugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Num-
   mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicher-
   ten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die
   in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu über-
   mitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet,
   diese Daten in elektronischer und unveränderbarer
   Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein).
   Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Le-
   benspartner oder zu minderjährigen Kindern, für
BGBl. 2021, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
  die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein be-
  dingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist,
  dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein
  enthalten sein.
     (2) Die meldepflichtige Person hat die übermit-
  telten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um
  die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3
  zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die
  Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
     (3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs-
  gebers oder des entsprechenden Zuordnungs-
  merkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer
  elektronischen Anmeldung durch einen Code, der
  durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs-
  anschrift der meldepflichtigen Person versendet
  und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

     (4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“

8. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „7“

   die Angabe „4“ und ein Komma eingefügt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Die Meldebehörde darf einer anderen
     öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1

     bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
     gesetzes im Inland aus dem Melderegister
     folgende Daten übermitteln, soweit dies zur
     Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich

     ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zu-
     ständigkeit des Empfängers liegt:
      1. Familienname,
      2. frühere Namen,
      3. Vornamen unter Kennzeichnung des ge-
         bräuchlichen Vornamens,
      4. Doktorgrad,

      5. Ordensname, Künstlername,

      6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei

         Geburt im Ausland auch den Staat,

      7. Geschlecht,
      8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließ-
         lich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 ge-
         speicherten Daten,
      9. derzeitige und frühere Anschriften, gekenn-
         zeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung;
         bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei
         Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift
         im Ausland und den Staat,
     10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des
         letzten Wegzugs aus einer Wohnung im In-
         land sowie Datum des letzten Zuzugs aus
         dem Ausland,
     11. zum gesetzlichen Vertreter
         a) Familienname,
         b) Vornamen,
         c) Doktorgrad,
         d) Anschrift,

         e) Geburtsdatum,
         f) Geschlecht,
         g) Sterbedatum sowie

    h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
       Sperrvermerke nach § 52,
12. Familienstand; bei Verheirateten oder Le-
    benspartnern zusätzlich Datum, Ort und
    Staat der Eheschließung oder der Be-
    gründung der Lebenspartnerschaft sowie
    bei Eheschließung oder Begründung der
    Lebenspartnerschaft im Ausland auch den
    Staat,
13. zum Ehegatten oder Lebenspartner
    a) Familienname,

    b) Vornamen,
    c) Geburtsname,
    d) Doktorgrad,

    e) Geburtsdatum,

    f) Geschlecht,

    g) derzeitige Anschriften und Wegzugs-

       anschrift,

    h) Sterbedatum sowie

    i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
       Sperrvermerke nach § 52,

14. zu minderjährigen Kindern

    a) Familienname,
    b) Vornamen,

    c) Geburtsdatum,

    d) Geschlecht,
    e) Anschrift im Inland,
    f) Sterbedatum sowie
    g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
       Sperrvermerke nach § 52,
15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
    Sperrvermerke nach § 52 sowie

16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Ver-

    sterben im Ausland auch den Staat.

Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende
Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgaben-
erfüllung erforderlich ist:
1. Ausstellungsbehörde,     Ausstellungsdatum,
   Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Perso-
   nalausweises, vorläufigen Personalauswei-
   ses oder Ersatz-Personalausweises, des an-
   erkannten Passes oder Passersatzpapiers,
2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu
   den Pass- und Ausweisdaten,
3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche
   Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8
   sowie
4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2
   Nummer 10.
  (2) Die Datenübermittlung erfolgt durch
1. das Bereithalten der Daten durch die
   Meldebehörde zum anschließenden auto-
   matisierten Abruf unmittelbar durch die
   andere öffentliche Stelle, soweit dies nach
   § 34a zugelassen ist, oder
2. durch elektronische Datenübertragung.
BGBl. 2021, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
      § 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 ent-
      sprechend. Zusätzlich darf über die Identität
      der Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
      kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über
      die Verbindung der informationstechnischen
      Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
      zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des
      Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I
      S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung
      bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt
      eine Datenübermittlung in schriftlicher Form
      oder durch Übersenden auf Datenträgern in
      gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung
      nach Satz 1
      1. nicht verfügbar ist,
      2. nicht zulässig ist oder
      3. verfügbar und zulässig wäre, aber die emp-
         fangende Stelle besondere Umstände gel-

         tend macht, von einer Datenübermittlung
         nach Satz 1 abzuweichen.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils in den Num-

      mern 1 und 6 die Wörter „des Bundes und der
      Länder“ gestrichen.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Datenübermittlungen von Meldebehör-
      den nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen
      im Inland sind gebührenfrei. Im Fall des Ab-
      satzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur,
      wenn die Meldebehörde die Gründe für die feh-
      lende Nutzung des automatisierten Abrufs oder
      der elektronischen Datenübertragung zu ver-
      antworten hat. Landesrechtliche Regelungen
      zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlun-
      gen aus zentralen Meldebeständen oder Porta-
      len auf Landesebene bleiben unberührt.“
10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                          „§ 34a

                     Personensuche
        und freie Suche im automatisierten Abruf
     (1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten
   der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   bekannt sein müssen.
     (2) Zu einer namentlich bestimmten Person
   (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Ab-

   satz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Ab-
   satz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die
   Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.
      (3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht
   namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen
   nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3
   Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der
   derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abge-
   rufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genann-
   ten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach
   § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten
   nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 ab-
   rufen.
     (4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach
   Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes-
   oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass

   und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger
   und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
      (5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre
   nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle
   eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf
   zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine
   Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunfts-
   sperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in
   diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Er-
   suchen um manuelle Datenübermittlung zu behan-
   deln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn
   für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre
   nach § 51 gespeichert ist.“
11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend.“
12. § 38 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38

                      Auswahldaten
              für automatisierte Abrufe und

     für Datenübermittlungen über Personengruppen

     (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels
   Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach
   § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu
   verwenden:
   1. hinsichtlich des Namens

      a) der Familienname und mindestens ein Vor-
         name,
      b) ein früherer Name und mindestens ein Vor-
         name,
      c) der Ordensname oder

      d) der Künstlername sowie
   2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
      a) eine Anschrift oder
      b) ein Wohnort und mindestens eines der fol-
         genden Daten:

         aa) Straße,
         bb) Geburtsdatum,
         cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland
             auch den Staat,
         dd) Geschlecht,

         ee) Sterbedatum,

         ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Aus-
             land auch den Staat.
   Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maß-
   gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-
   Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuord-
   nung als zusätzliches Auswahldatum verwendet
   werden. Für Familiennamen, frühere Namen und
   Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen
   ist eine phonetische Suche zulässig.
     (2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen
   um Übermittlung von Daten mittels freier Suche
   sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
   1. die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
      alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1
      Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 3,
BGBl. 2021, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
   2. alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfüg-
      baren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.
   Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum
   des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland
   und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Aus-
   land nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie
   Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr-
   vermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht
   zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und
   Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen
   ist eine phonetische Suche zulässig.

      (3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten
   nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies
   durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in
   dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt
   sind.
      (4) Werden auf Grund eines automatisierten Ab-
   rufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt,
   darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in
   dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr
   durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben
   erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind un-
   verzüglich zu löschen.

      (5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer
   neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der
   Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die
   Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veran-
   lassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3
   bleibt unberührt.“

13. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „von hierzu
          befugten“ durch die Wörter „durch hierzu
          befugte“ ersetzt und werden nach dem Wort

          „können“ die Wörter „und dass nur die Da-

          ten abgerufen werden, die für ihre Aufga-
          benerfüllung erforderlich sind“ eingefügt.

      bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Werden auf Grund eines automatisierten Ab-
      rufs nach § 34a die Datensätze von unterschied-
      lichen Personen gefunden, werden hierzu Iden-
      tifikationsmerkmale gebildet und übermittelt.“

14. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a
         Datenbestätigung für öffentliche Stellen

      (1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament-
   lich bestimmten Person, die sie von einer anderen
   öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen
   Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung
   mit den im Melderegister gespeicherten Daten
   prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34
   zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der An-
   frage um Datenbestätigung zugrunde gelegt wer-
   den dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.
      (2) Wird die Person mit den Auswahldaten im
   Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen
   die Daten mit den im Melderegister gespeicherten
   Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies
   der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebe-

   nen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze
   gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache
   mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach
   § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Per-
   son kein übereinstimmender Datensatz vorhanden,
   erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die
   keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher
   von beiden Fällen vorliegt.
     (3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3
   und 4 sind entsprechend anzuwenden.“
15. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
                     Protokollierungs-
                pflicht bei automatisiertem
             Abruf und bei Datenbestätigung“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Meldebehörde hat bei einer Perso-
      nensuche im automatisierten Abruf und bei
      einer Datenbestätigung Folgendes zu protokol-
      lieren:

      1. die abrufberechtigte Stelle,

      2. die abgerufenen Daten,
      3. den Zeitpunkt des Abrufs,
      4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

      5. den Anlass des Abrufs,
      6. die Kennung der abrufenden Person oder bei
         einem maschinellen Abruf die Bezeichnung

         des Verfahrens und

      7. die nach den Auswahldaten als abrufbar ge-
         kennzeichneten Datensätze der gefundenen
         Personen (Treffer).

        (2) Bei einer freien Suche im automatisierten

      Abruf sind

      1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die
         verwendeten Auswahldaten zu protokollieren

         und

      2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die
         als abrufbar gekennzeichneten Datensätze
         der gefundenen nicht namentlich bestimmten
         Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.“

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufende“
      die Wörter „oder maschinell anfragende“ ein-
      gefügt.
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Die Meldebehörde hat bei einem auto-
      matisierten Datenabruf durch die betroffene
      Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2
      des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu pro-
      tokollieren:
      1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum so-
         wie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder
         alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
      2. die Art der Dienstleistung,
      3. die abgerufenen Daten und

      4. den Zeitpunkt des Abrufs.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 2021, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
16. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „die nicht derselben oder keiner
          öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
          angehören,“ gestrichen.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Vor- und“
          gestrichen.
      cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
          mern 2 und 3 eingefügt:
          „2. frühere Namen,

          3. Vornamen,“.

      dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
          Nummern 4 bis 6.

      ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
          nach den Wörtern „derzeitige Anschriften“
          werden ein Komma und die Wörter „gekenn-
          zeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,“
          eingefügt.

      ff) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
          Nummern 8 und 9.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die be-
      troffenen Personen“ durch die Wörter „Familien-
      angehörige, die nicht derselben oder keiner
      öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an-
      gehören,“ ersetzt.
17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die anfragende Person oder Stelle nach
   § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neu-
   tralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der
   Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die
   Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der be-
   troffenen Person und der veranlassenden Stelle
   nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.“
18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

                          „§ 49a

                    Datenbestätigung
      (1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament-
   lich bestimmten Person, die sie im Wege einer
   maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf
   Übereinstimmung mit den im Melderegister ge-
   speicherten Daten prüfen, soweit eine einfache
   Melderegisterauskunft zulässig wäre.
      (2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im
   Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen
   die Daten mit den im Melderegister gespeicherten
   Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies
   der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht
   der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunfts-
   sperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk
   nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Per-
   son oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rück-
   schlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen
   Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden
   sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperr-
   vermerk besteht.

      (3) Personen, für die eine Auskunftssperre ein-
   getragen ist, sind über sie betreffende Anfragen
   unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5
   gilt entsprechend.

     (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4
   gelten entsprechend.“

19. In § 53 wird die Angabe „36 bis 38“ durch die An-
    gabe „34a, 36, 37“ ersetzt.
20. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 4“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3“ er-
      setzt.

21. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“
      durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird vor der Angabe „38“ die An-
      gabe „34a,“ eingefügt und werden nach dem
      Wort „darf,“ die Wörter „sowie die Form und
      den Inhalt der Daten“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Folgeänderungen

   (1) § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-
gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar
2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
   (2) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Absatz 3
des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

   (3) § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. März 2021
(BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
   „(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des
Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundes-
meldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus fol-
gende Daten abrufen:
1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
   keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
   vorläufigen Personalausweises oder Ersatzperso-
   nalausweises, des anerkannten Passes oder Pass-
   ersatzpapiers,

2. Tatsachen zu den Pass- und Ausweisdaten nach § 3
   Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes so-
   wie

3. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2
   Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes.
Entsprechendes gilt, soweit konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass dies zur Erfüllung der Aufgaben
BGBl. 2021, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist. In
den Fällen des Satzes 2 sind die nach Satz 1 abgeru-
fenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sich nach
Abschluss der operativen Analyse ergibt, dass die
Voraussetzungen für eine Übermittlung nach § 32 Ab-
satz 2 Satz 1 nicht vorliegen.“

                        Artikel 7

                 Weitere Änderung
             des Bundesmeldegesetzes
   Dem § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird folgender Absatz 6 angefügt:
   „(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und
ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen,
die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5
Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetra-
gen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend

von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt
ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr
hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten
erhält oder erhalten.“

                        Artikel 8
                      Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Num-
mer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3
Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in
Kraft.
  (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in
Kraft.

   (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am
1. Mai 2022 in Kraft.
   (5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 15. Januar 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

                                    Der Bundesminister der
                                              Olaf Scholz

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63bc98de7768e864….