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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1528

BGBl. 2020 I S. 1528 · 9.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
                                       Achtes Gesetz
                         zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
                            und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                               Vom 29. Juni 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Bundesfernstraßengesetzes
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März
2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
  „Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundes-
  autobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge
  von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausge-
  wiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger
  der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten,
  dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abge-
  wickelt werden kann.“

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
       „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Ein-
       richtungen, die für das Erbringen von öffentlich
       zugänglichen Telekommunikationsdiensten erfor-
       derlich sind.“

  b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

                       Artikel 2
                    Änderung des
               Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
     „(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für
  Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
  Parkraummangel können die nach Landesrecht zu-
  ständigen Behörden Gebühren erheben. Für die
  Festsetzung der Gebühren werden die Landesregie-
  rungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlas-
  sen. In den Gebührenordnungen können auch die
  Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
  licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög-
  lichkeiten für die Bewohner angemessen berück-
  sichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann
  auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermäch-
  tigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertra-
  gen werden.“

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
      strichen.
   b) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein
      Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

     „19. zur Überprüfung und Ergänzung der Anga-
          ben in Anträgen und Verwendungsnachwei-
          sen zu einer Förderung hinsichtlich der Ein-
          haltung der Regelungen über die Förderung
          des Absatzes von elektrisch betriebenen
          Fahrzeugen (Umweltbonus).“
3. In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j ein-
   gefügt:

      „(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
   mer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfah-
   ren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
   kontrolle erfolgen.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
               Gebührenordnung für
           Maßnahmen im Straßenverkehr

  Dem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maß-
nahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011
(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht
anzuwenden, soweit
1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach
   § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrs-
   gesetzes erlässt oder

2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger
   nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrs-
   gesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser
   auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.“

                       Artikel 4
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3a eingefügt:
   „(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für
BGBl. 2020, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
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Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten
für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bereitgehalten werden:
1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und
   früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren
   Halter,
2. die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6
   Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Ab-
   satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30

   Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e ge-
   nannten Fahrzeugdaten.“

                      Artikel 5
                 Änderung des
         Bundesfernstraßenmautgesetzes
   § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zu-
letzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeu-
   ge“ werden durch ein Komma und die Wörter „wenn
   folgende Fahrzeuge verwendet werden“ ersetzt.

2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

  „8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge

      im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-

      zember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für
      diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für
      die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Num-
      mer 1 und die verursachten Lärmbelastungskos-
      ten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“

                      Artikel 6
                   Änderung des
   Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

   In § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrich-

tungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,

3141), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-

vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,

werden nach den Wörtern „erforderlich sind“ die Wörter
„, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenver-
kehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrs-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maß-
gabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
gesetzes“ angefügt.

                      Artikel 7

                 Änderung des
   Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
   In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich-
tungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3143) werden folgende Sätze angefügt:

„Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben
auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und
auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die
1. im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der
   Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,
2. Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die
   erforderlich sind
   a) zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
      vorgenannten Straßen,

   b) für Zwecke der Verteidigung,

   c) zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß
      hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten
      Straßen,
   d) zur Verhütung von Belästigungen oder
   e) zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,
3. Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr
   zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden
   schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder
4. Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Stra-
   ßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Un-
   fallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Ver-
   kehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter ver-
   kehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen

   dienen.

Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den

übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die

1. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei
   Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und
   Sicherheit des Verkehrs betreffen,
2. die Beschränkung des Haltens und Parkens zuguns-
   ten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheb-
   lichem Parkraummangel betreffen,
3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbe-
   hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbe-
   hinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

   oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

   sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmit-

   telbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, be-

   treffen oder

4. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-
   omnibusse und Taxen betreffen.
Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei.“

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quar-
tals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die
Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 29. Juni 2020

                                 Der Bundespräsident
                                      Steinmeier

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister
                      für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1528. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9fec33c6da9fefbe….