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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3310

BGBl. 2013 I S. 3310 · 10.515 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3310
                                    Viertes Gesetz
            zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*
                                                        Vom 28. August 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
                 Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Still-
   legung“ durch das Wort „Außerbetriebsetzung“ er-

   setzt.

2. Nach § 26a wird folgender § 27 eingefügt:
                                „§ 27

                      Informationsschreiben
      (1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Buß-
   geldverfahren den Halter oder Eigentümer eines
   Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne
   von Artikel 4 der Richtlinie 2011/82/EU des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-
   ber 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreiten-
   den Austauschs von Informationen über die Straßen-

   verkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
   (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1) ermittelt, übersen-
   det sie der ermittelten Person ein Informations-
   schreiben. In diesem Schreiben werden die Art des
   Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gege-
   benenfalls verwendete Überwachungsgerät, die an-
   wendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen
   solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben.
   Das Informationsschreiben ist in der Sprache des
   Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in
   einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur
  Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informatio-
  nen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
  (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).

  übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
  ist.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person
  ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.“
3. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Im örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ einge-
   fügt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

       „(2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten
     Daten über die Fahrtenbuchauflagen dürfen

     1. den Zulassungsbehörden in entsprechender

        Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 zur
        Überwachung der Fahrtenbuchauflage,
     2. dem Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechender
        Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 für
        die Unterstützung der Zulassungsbehörden
        im Rahmen der Überwachung der Fahrten-
        buchauflage oder
     3. den hierfür zuständigen Behörden oder Ge-
        richten zur Verfolgung von Straftaten oder
        von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a
        oder § 24c

     jeweils im Einzelfall übermittelt werden.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Ab-
     satz 1“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 3“
     ersetzt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Die Übermittlung aus dem Zentralen
     Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 9
     darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an
     die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatz-
     steuer betrauten Dienststellen der Finanzbehör-
     den erfolgen, wenn dies im Einzelfall zur Verhin-

     derung einer missbräuchlichen Anwendung der
     Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim
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     Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von
     Fahrzeugen erforderlich ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 2a bis 2d werden die Ab-
     sätze 2b bis 2e.

  c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
     fügt:

        „(2f) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a
     darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-
     folgen.“
  d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze
     eingefügt:

     „Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen

     auch dazu verwendet werden, der betroffenen

     Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ih-

     rer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richt-

     linie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments

     und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleich-
     terung des grenzüberschreitenden Austauschs
     von Informationen über die Straßenverkehrs-
     sicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
     L 288 vom 5.11.2011, S. 1) enthaltenen per-
     sonenbezogenen Daten an Stellen in anderen
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum
     Zwecke der dortigen Verfolgung von in Artikel 2
     der Richtlinie 2011/82/EU aufgeführten, die Stra-
     ßenverkehrssicherheit gefährdenden, Delikten
     übermittelt wurden. Das Datum des Ersuchens
     und die zuständige Stelle nach Satz 1, an die
     die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen
     Person ebenfalls mitzuteilen. § 36a gilt für das
     Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 entspre-
     chend.“
6. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
                         „§ 37b
           Übermittlung von Fahrzeug- und
      Halterdaten nach der Richtlinie 2011/82/EU
     (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach
  Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
  2011/82/EU genannten nationalen Kontaktstellen
  der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den
  jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßen-
  verkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

  1. Geschwindigkeitsübertretungen,

  2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,

  3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,

  4. Trunkenheit im Straßenverkehr,
  5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,

  6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,

  7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons
     oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
     (2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der
  nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-
  tes der Europäischen Union folgende nach § 33 ge-
  speicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

    1. amtliches Kennzeichen,

    2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
    3. Land der Zulassung,

    4. Marke des Fahrzeugs,
    5. Handelsbezeichnung,
    6. EU-Fahrzeugklasse,

    7. Name des Halters,

    8. Vorname des Halters,
    9. Anschrift des Halters,

  10. Geschlecht,
  11. Geburtsdatum,
  12. Rechtsperson,

  13. Geburtsort,

  wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Auf-

  gabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden

  Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der

  zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaa-

  tes der Europäischen Union erforderlich ist.“

7. Der bisherige § 37b wird § 37c.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Gesetzes über die
     Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-
setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
   fügt:
  „2a. für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen und
       der Zuteilung von Kennzeichen die Errichtung
       und den Betrieb informationstechnischer Sys-
       teme für eine zentrale elektronische, auch inter-
       netbasierte Verarbeitung von für diesen Zweck
       erforderlichen Daten und deren Weiterleitung an
       die für den Vollzug zulassungsrechtlicher Vor-
       schriften zuständigen Behörden und Stellen,“.
1. In Nummer 3 werden die Buchstaben b und c wie

   folgt gefasst:

  „b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

      aa) nach den Abschnitten 3 und 6 des Verkehrs-
          statistikgesetzes und auf Grund der Artikel 3
          und 5 der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des
          Europäischen Parlaments und des Rates

          vom 18. Januar 2012 über die statistische
          Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32
          vom 3.2.2012, S. 1),
      bb) auf Grund des Artikels 2 und des Ab-
          schnitts D des Anhangs der Verordnung (EG)
          Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember
          2002 über die Verbreitung der Statistik des
          Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003,
          S. 45) sowie

      cc) über Fahrleistungen, die aus Kilometer-
          standsablesungen bei Hauptuntersuchun-
          gen ermittelt werden und
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  c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-
     wesens über die bei Hauptuntersuchungen fest-
     gestellten Mängel,“.

2. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
   fügt:

  „8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach
       Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des
       Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU
       des Europäischen Parlaments und des Rates

         vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des
         grenzüberschreitenden Austauschs von Infor-
         mationen über die Straßenverkehrssicherheit
         gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom
         5.11.2011, S. 1),“.

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 28. August 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 206311965ad19fc9….