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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 430
BGBl. 2019 I S. 430 · 7.011 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 8. April 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 17 Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ er-
setzt.
c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten, die
aufgrund des § 40 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nach Maßgabe der straßen-
verkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet
worden oder aufgrund straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften zum Schutz der Wohnbe-
völkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen
ergangen sind.“
2. In § 36 wird nach Absatz 2h folgender Absatz 2i ein-
gefügt:
„(2i) In einem solchen Verfahren darf auch die
Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus
dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landes-
recht für die Überprüfung der Einhaltung dieser Ver-
kehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zustän-
digen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anla-
gen zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten und
für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote er-
forderlichen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zu-
lässig; einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 be-
darf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 Num-
mer 2 und 3 gelten unmittelbar.“
3. Die Überschrift des Abschnittes VIa wird wie folgt
gefasst:
„VIa. Datenverarbeitung“.
4. Nach § 63b wird folgender § 63c eingefügt:
„§ 63c
Datenverarbeitung
im Rahmen der Überprüfung
der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten
aufgrund immissionsschutzrechtlicher
Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten, die auf-
grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften angeordnet worden sind oder aufgrund
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz
der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Ab-
gasen zur Abwehr von immissionsbedingten Gefah-
ren ergangen sind, darf die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde im Rahmen von stichprobenartigen
Überprüfungen mit mobilen Geräten folgende Daten,
auch durch selbsttätiges Wirken des von ihr verwen-
deten Gerätes, erheben, speichern und verwenden:
1. das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahr-
zeugkombination, die in einem Gebiet mit Ver-
kehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am
Verkehr teilnehmen,
2. die für die Berechtigung zur Teilnahme am Ver-
kehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen
oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
3. das durch eine Einzelaufnahme hergestellte Bild
des Fahrzeugs und des Fahrers,
4. den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im
Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Ver-
kehrsverboten.
Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf
anhand der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
beim Zentralen Fahrzeugregister die nach § 33 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 für das jeweilige Fahrzeug
gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung
der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Ver-
kehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten in dem
in § 36 Absatz 2i vorgesehenen Verfahren abrufen,
um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Verkehrs-
beschränkung oder ein Verkehrsverbot gilt. Der Abruf
und die Feststellung haben unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 und Absatz 2 dürfen ausschließlich zum Zweck
der Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig-
keiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde
übermittelt werden. Diese Datenübermittlung hat un-
verzüglich nach Abschluss der Prüfung nach Ab-
satz 2 zu erfolgen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 und Absatz 2 sind von der in Absatz 1 genann-
ten Behörde unverzüglich zu löschen,
1. sobald die nach Absatz 2 vorzunehmende Prü-
fung ergibt, dass das Fahrzeug berechtigt ist,
am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkun-
gen oder Verkehrsverboten teilzunehmen, oder
2. nach der Übermittlung an die in Absatz 3 ge-
nannte, für die Verfolgung von diesbezüglichen
Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungs-
behörde, wenn die nach Absatz 2 vorzuneh-
mende Prüfung ergibt, dass das Fahrzeug nicht
berechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrs-
beschränkungen oder Verkehrsverboten teilzu-
nehmen.
Alle Daten sind von der in Absatz 1 genannten Be-
hörde, sofern sie nach den vorgenannten Vorschrif-
ten nicht vorher zu löschen sind, spätestens zwei
Wochen nach ihrer erstmaligen Erhebung zu löschen.
(5) Für die Löschung der Daten nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 durch die für
die Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig-
keiten zuständige Verwaltungsbehörde gelten die
Vorschriften für das Bußgeldverfahren.
(6) Sonstige Regelungen über die Überprüfung
der Einhaltung des Straßenverkehrsrechts, insbe-
sondere des Landesrechts, bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 430. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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