Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Stand: 22.08.2024
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 15.02.2016 – 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15
- BayObLG, 10.10.2024 – 202 ObOWi 989/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 19.09.2025 – 10 B 606/25Zitiert von 4
- VG Köln, 28.03.2024 – 6 L 162/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2020 – 1 M 51/20Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Beamten auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 1290/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2026 – 13 S 2020/25Zitiert von 2
- BayObLG, 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24c StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.