Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Stand: 22.08.2024

VerkehrsrechtBund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

1.
ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

§ 24b § 25