Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 107 Gebühren und Auslagen
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 01.06.2004 – 3 K 1008/04
- BVerwG, 24.01.2024 – 6 C 4/22Anwendungsbereich der Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiGZitiert von 2
- OVG Thüringen, 20.10.2021 – 3 KO 120/21
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.07.2006 – 4 K 157/06.NWZitiert von 3
- BGH, 06.04.2011 – IV ZR 232/08Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des Rechtsschutzversicherers zur Erstattung der auf die Aktenversendungspauschale entfallenden UmsatzsteuerZitiert von 19
- AG Radolfzell am Bodensee, 09.02.2024 – 1 OWi 323/23, C 1 OWi 323/23
Zuletzt entschieden
- AG Büdingen, 04.09.2025 – 60 OWi 61/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2025 – 3 SLa 3/24Zitiert von 3
- AG Aschersleben, 09.04.2025 – 6 OWi 31/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/107#abs-1 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/107#abs-2 (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/107#abs-3 (3) Als Auslagen werden erhoben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/107#abs-4 (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/107#abs-5 (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.