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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 718

BGBl. 2004 I S. 718 · 634.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
                                            Gesetz
                              zur Modernisierung des Kostenrechts
                        (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

                                                       Vom

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                 Gerichtskostengesetz
                         (GKG)

                     Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Verweisungen
§ 5 Verjährung, Verzinsung

                          Abschnitt 2
                           Fälligkeit
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
– KostRMoG)

5. Mai 2004

       § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz-
            verfahren
       § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
            teilungsordnung
       § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-
            ren

       § 27 Bußgeldsachen
       § 28 Bestimmte sonstige Auslagen
       § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
       § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht

       § 31 Mehrere Kostenschuldner

       § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

       § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fäl-
            len

                                 Abschnitt 6
                            Gebührenvorschriften
       § 34 Wertgebühren
       § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
       § 36 Teile des Streitgegenstands
       § 37 Zurückverweisung
       § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der                             Abschnitt 7
    Auslagen

                          Abschnitt 3

                Vorschuss und Vorauszahlung

§ 10 Grundsatz

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen
     teilungsordnung
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-
     ren
§ 16 Privatklage, Nebenklage
§ 17 Auslagen
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

                          Abschnitt 4
                        Kostenansatz

§ 19 Kostenansatz

§ 20 Nachforderung

§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-
     handlung

                          Abschnitt 5

                       Kostenhaftung
§ 22 Streitverfahren
§ 23 Insolvenzverfahren
                              Wertvorschriften
                               Unterabschnitt 1

                        Allgemeine Wertvorschriften

       § 39 Grundsatz

       § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

       § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

       § 42 Wiederkehrende Leistungen
Ver-
       § 43 Nebenforderungen
       § 44 Stufenklage
       § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige
            Rechtsmittel, Aufrechnung
       § 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen
       § 47 Rechtsmittelverfahren

                               Unterabschnitt 2
                          Besondere Wertvorschriften
       § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebens-
            partnerschaftssachen

       § 49 Versorgungsausgleich

       § 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe-
            werbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und
            Übernahmegesetz
       § 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen

            Rechtsschutzes
       § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
            Sozialgerichtsbarkeit
       § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6
BGBl. 2004, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr.

      des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungs-
      gesetzes
§ 54 Zwangsversteigerung
§ 55 Zwangsverwaltung

§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,
     Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

§ 58 Insolvenzverfahren
§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
     teilungsordnung

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

                           Unterabschnitt 3

                           Wertfestsetzung
§ 61 Angabe des Werts
§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts
     oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 64 Schätzung des Werts

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem
     Strafvollzugsgesetz

                             Abschnitt 8
                 Erinnerung und Beschwerde
§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-
     gebühr

                             Abschnitt 9
            Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 70 Rechnungsgebühren
§ 71 Übergangsvorschrift
§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
     Gesetzes
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)

Anlage 2 (zu § 34)

                            Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften

                                 §1
                       Geltungsbereich
  Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:
1. vor den ordentlichen Gerichten

   a) nach der Zivilprozessordnung;
   b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7
      und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen
      einer Scheidungssache sind, in Familiensachen
      des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung
      auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilpro-
      zessordnung einheitlich durch Urteil zu entschei-
      den ist;
   c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
      Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesa-
      chen eines Verfahrens über die Aufhebung der
21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                719

        Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschafts-
        sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-
        nung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a
        Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
        Urteil zu entscheiden ist;

     d) nach der Insolvenzordnung;

     e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
        nung;

     f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
        und die Zwangsverwaltung;

     g) nach der Strafprozessordnung;

     h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;

     i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
     j) nach dem Strafvollzugsgesetz;

     k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-

        kungen;

     l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-

        setz;
     m) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
        führungsgesetz;
     n) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-
        richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-
        brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem

        Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
        gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-
        telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

  2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
     nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
  3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der
     Finanzgerichtsordnung;
  4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem
     Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das
     Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

  5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem
     Arbeitsgerichtsgesetz und
  6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozess-
     ordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz
     über Ordnungswidrigkeiten.

                            §2
                      Kostenfreiheit
     (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und
  den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind
  von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Län-
  der sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
  eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und
  Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen
  öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,
  wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-
  nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der
  Forderung ist.
    (2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
  nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109
  des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122
  und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht er-
  hoben.
BGBl. 2004, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
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  (3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die
für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den
Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten
gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor-
schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewäh-
ren, bleiben unberührt.
  (4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundes-
rechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über per-

sönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften
über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

  (5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kos-

ten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu

erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten
des Verfahrens übernimmt.

                           §3
                    Höhe der Kosten
  (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes
bestimmt ist.

  (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

                           §4

                     Verweisungen

  (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein

Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches

Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der
Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren
als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht
zu behandeln.
  (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis-
se beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-

wiesen worden ist.

                           §5

                Verjährung, Verzinsung

  (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ver-

fahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kos-

ten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.

  (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjäh-
ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch
Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker-
stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt.
  (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird
nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der
Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch
die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem

Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt
des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten
Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
  (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
Kosten werden nicht verzinst.

                      Abschnitt 2

                        Fälligkeit

                           §6

                     Fälligkeit

            der Gebühren im Allgemeinen

  (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr
mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-
oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-
sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
   a) der Ehesachen und der Familiensachen nach
      § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessord-
      nung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilpro-
      zessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach
      § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

   b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
      Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung;

2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen

   Verteilungsverfahren;

3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-

   schutzes und

4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal-
   tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
   (2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und
in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft.
   (3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonsti-
ge gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser
fällig.

  (4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

                           §7

                 Zwangsversteigerung
                und Zwangsverwaltung

   (1) Die Gebühren für die Entscheidung über den

Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und

über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die
Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen
Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwer-
degericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses
an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren
im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das
Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fäl-
lig.
  (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver-
waltung entsprechend. Im Übrigen werden die Gebühren
mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger
als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerech-
net ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.
BGBl. 2004, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
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                             §8
             Strafsachen, Bußgeldsachen

  In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten
Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft
des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

                             §9
              Fälligkeit der Gebühren in
       sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
   (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen
fällig, wenn
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergan-
   gen ist,

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich
   oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate
   nicht betrieben worden ist,

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs

   Monate ausgesetzt war oder

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet
   ist.

  (2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für
die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Ent-
stehung fällig.

                         Abschnitt 3
            Vorschuss und Vorauszahlung

                            § 10

                         Grundsatz

  In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und
dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerich-
te von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht
abhängig gemacht werden.

                            § 11
                     Verfahren
           nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

   In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind
die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden;
dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen

auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht
ist.

                            § 12
                       Verfahren
             nach der Zivilprozessordnung
  (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage
erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge-
meinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erwei-
tert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-
gemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
  (2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Widerklage,
2. für Scheidungsfolgesachen,

3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung
   der Lebenspartnerschaft,

4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-
   prozessordnung,
5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
   Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie
6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines
   Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über
   Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen
   zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.
   (3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-
dung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zah-
lung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.
Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1
erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im
Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach
Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das
streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst
abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren
im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das

Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids

unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag-
ten.

   (4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung, auf Erteilung der Ablichtung eines mit
eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögens-
verzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Ein-
sicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zah-
lung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden wer-
den.
  (5) Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839,
846 bis 848, 857, 858 oder § 886 der Zivilprozessordnung
soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und

der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.

                          § 13

            Verteilungsverfahren nach der
     Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
  Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-
rens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr
und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
entschieden werden.

                          § 14

                     Ausnahmen
              von der Abhängigmachung
  Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt
   ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht
   oder

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus-
   sichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft
   gemacht wird, dass
   a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kos-
      ten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder
      aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten
      würde oder
BGBl. 2004, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722
   b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht
      oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
      würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem
      Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtig-
      ten bestellten Rechtsanwalts.

                           § 15

               Zwangsversteigerungs-
          und Zwangsverwaltungsverfahren
  (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens
bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins
ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für
die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

  (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag-
steller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss
zu zahlen.

                           § 16
               Privatklage, Nebenklage

  (1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt,
Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder
das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessord-
nung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag
in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311,
3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kos-
tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu
zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-
vorschusses nicht verpflichtet.
  (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt
oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen
Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in
den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenver-
zeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro-
zessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederauf-
nahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug
einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num-
mern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses
bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

                           § 17
                        Auslagen

  (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Ausla-
gen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen
hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die
Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung
abhängig machen.

  (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von
der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden
Vorschusses abhängig gemacht werden.

  (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Ausla-

gen erhoben werden.

   (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft und
in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger
sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision
eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in

gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Bei-
stand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen,
in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-
bereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

                           § 18

            Fortdauer der Vorschusspflicht
   Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem
anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen
sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

                       Abschnitt 4
                     Kostenansatz

                           § 19

                      Kostenansatz
  (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden
angesetzt:

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,
   bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig
   ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
   Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
ten Gericht entstanden sind.

   (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine
gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft
zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsan-
waltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen
eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei
dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter an-
gehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des
Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwalt-
schaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei
dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen
Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs ange-
setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem
Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesge-
richtshof angesetzt.

  (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des
Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-
dung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer,
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ent-
standen sind, bei ihr angesetzt.

  (4) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für
die Versendung von Akten werden bei der Stelle ange-
setzt, bei der sie entstanden sind.

   (5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berich-

tigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung
getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung
über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der
Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenan-
satz ebenfalls berichtigt werden.
BGBl. 2004, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
                           § 20
                     Nachforderung

   Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefor-

dert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-

pflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs,

nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das

Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden
ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es,
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen
drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mit-
geteilt worden ist.

                           § 21
            Nichterhebung von Kosten
         wegen unrichtiger Sachbehandlung
  (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Glei-
che gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen ver-

anlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer
Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entschei-
dungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von
der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der
Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
  (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht
das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach
Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver-
waltungsweg geändert werden.

                       Abschnitt 5

                     Kostenhaftung

                           § 22
                     Streitverfahren

  (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-
fahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und n und Nr. 2 bis 4
schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs
beantragt hat, im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den
Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für
den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet
jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

  (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist
Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung
nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht
anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des
Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die
Kosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit
noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das
Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht
hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben
worden ist.

                           § 23

                   Insolvenzverfahren
  (1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den
Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder
zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen

Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kosten-
verzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des
Insolvenzverfahrens.

  (2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder

den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300

und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfah-

ren beantragt hat.

  (3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des
Insolvenzverfahrens.

                          § 24
             Öffentliche Bekanntmachung
         in ausländischen Insolvenzverfahren
  Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentli-
che Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in
Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schul-
det, wer das Verfahren beantragt hat.

                          § 25

            Verteilungsverfahren nach der
     Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
  Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schiff-
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das
Verfahren beantragt hat.

                          § 26
               Zwangsversteigerungs-
          und Zwangsverwaltungsverfahren

   (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der
Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehalt-

lich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat,
soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden
können.
  (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul-
det nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. Im Fall
der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der
Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meist-
bietende als Gesamtschuldner.

  (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet
der Beschwerdeführer.

                          § 27

                    Bußgeldsachen
  Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch
gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet
die entstandenen Kosten.

                          § 28
            Bestimmte sonstige Auslagen

   (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die
Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt

hat. Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche
Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Par-
tei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
  (2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schul-
det nur, wer die Versendung beantragt hat.
BGBl. 2004, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 724
                           § 29
           Weitere Fälle der Kostenhaftung

  Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche
   Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt
   sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem
   Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
   Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteil-
   ten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn
   bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kos-
   ten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernom-
   men anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-
   zes haftet und
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen

   Kosten der Zwangsvollstreckung.

                           § 30

            Erlöschen der Zahlungspflicht

  Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche

Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von

Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine
andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder

abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung

von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten
Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten

zurückerstattet.

                           § 31
               Mehrere Kostenschuldner
  (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

   (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29

Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines
anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden,
wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-
mögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aus-
sichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min-
dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses
Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haf-
tung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
  (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskos-
tenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines ande-
ren Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;
von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzah-
len. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf
auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Ent-
scheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort
einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und
für die Rückreise gewährt worden ist.

                           § 32

                    Haftung von
          Streitgenossen und Beigeladenen
   (1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter
sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine

Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der ent-
standen wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betrof-
fen hätte.

  (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen
Kosten auferlegt worden sind.

                               § 33
               Verpflichtung zur Zahlung
            von Kosten in besonderen Fällen

  Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insol-
venzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf-
prozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung
von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

                          Abschnitt 6

                     Gebührenvorschriften

                               § 34

                         Wertgebühren

  (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich-

ten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro

25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

                               für jeden
    Streitwert                                       um
                         angefangenen Betrag
    bis ... Euro                                  ... Euro
                          von weiteren ... Euro

        1 500                       300            10

        5 000                       500              8
      10 000                      1 000            15
      25 000                      3 000            23
      50 000                      5 000            29

    200 000                     15 000            100

    500 000                     30 000            150

         über
    500 000                     50 000            150

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist
diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
  (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

                               § 35
           Einmalige Erhebung der Gebühren

  Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-
zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands
nur einmal erhoben.

                               § 36
                   Teile des Streitgegenstands
  (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen-

stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert
dieses Teils zu berechnen.
  (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben
Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berech-
nen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die
Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berech-
nen wäre.
BGBl. 2004, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
   (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die
Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe-
trag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-
den.

                           § 37

                   Zurückverweisung
  Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das
Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet
das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor die-
sem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

                           § 38
            Verzögerung des Rechtsstreits

   Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung
durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder
eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Ver-
handlung oder die Anberaumung eines neuen Termins
zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung
des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von
Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder
Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten,
verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder
dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr
in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf
ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten
oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient,
der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des
öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

                      Abschnitt 7

                   Wertvorschriften

                 Unterabschnitt 1
        Allgemeine Wertvorschriften

                           § 39
                       Grundsatz
  (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechts-
zug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zu-
sammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

                           § 40
            Zeitpunkt der Wertberechnung
  Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den
jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung
maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

                           § 41
                     Miet-, Pacht-
          und ähnliche Nutzungsverhältnisse

  (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist
der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts

und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser
Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt
nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt
Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart
sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

  (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder
ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines

Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist
ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nut-
zungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines
Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht
nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die
Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen
Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines
Jahres maßgebend.

  (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn-
raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietver-
hältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess
verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

   (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelin-
stanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert
zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer
ist.

   (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohn-
raum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten
Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer an-
gemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des
Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Moder-
nisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbe-
trag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung des-
sen einer sonst möglichen Mietminderung durch den
Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf
eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag
maßgebend.

                           § 42
              Wiederkehrende Leistungen
  (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach
Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte
Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag
der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen
nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des
Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe
zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der
Klage oder des Antrags maßgebend sind.
  (2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder
wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer
Geldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjähri-
gen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag
der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei
Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer
solchen Rente gerichtet ist.

  (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
BGBl. 2004, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
hältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-
stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden

kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkeh-

rende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der

Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wieder-
kehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach
geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifa-
che Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maß-
gebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten
Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerich-
ten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe
des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers
bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Auf-
wand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1
und 2 zu bestimmen.
  (4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten
vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsver-
hältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßge-
bend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei

Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert

des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Ver-

gütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der
geforderten Leistungen geringer ist.

  (5) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge wer-

den dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in

Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung
über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte
Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im
vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt
Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

                          § 43

                  Nebenforderungen

  (1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nut-
zungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen
betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht
berücksichtigt.

   (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als
Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen,
ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit
er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

  (3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Haupt-
anspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßge-
bend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht
übersteigt.

                          § 44
                      Stufenklage

  Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor-
legung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus-

gabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem

zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die
Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche,
und zwar der höhere, maßgebend.

                           § 45

                       Klage

          und Widerklage, Hilfsanspruch,

      wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

   (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend
gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen
verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein
hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem
Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Ent-
scheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im
Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur
der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
  (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die
nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist
Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
  (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit
einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich
der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

  (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-

gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-

den.

                           § 46

                  Familiensachen

          und Lebenspartnerschaftssachen

   (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten
als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusam-
mengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen
sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5,
§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist
auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie
mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
  (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach
§ 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
Urteil zu entscheiden ist.

  (3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesa-
chen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-
ordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 ent-
sprechend.

  (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren
Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folge-
sache.

                           § 47

                 Rechtsmittelverfahren
   (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streit-
wert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet
das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht
werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmit-
telbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist
Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer
maßgebend.

  (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegen-

stands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht,

soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

  (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des
Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde
BGBl. 2004, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit-
wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende
Wert.

                 Unterabschnitt 2
         Besondere Wertvorschriften

                           § 48

          Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
     Familien- und Lebenspartnerschaftssachen

  (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in

§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und

Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren

nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder

die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschrif-

ten über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts

anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund
des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert
250 000 Euro nicht übersteigen.

  (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der

Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-

tung der Sache und der Vermögens- und Einkommens-

verhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen
werden.

   (3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen

Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartner-
schaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
zessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in
drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder
der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den
in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000 Euro ange-
nommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert
2 000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623
Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozess-
ordnung 900 Euro.
  (4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch
ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch
verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere,
maßgebend.

                           § 49
                 Versorgungsausgleich

  Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt
der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich
1. ausschließlich Anrechte
   a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
      oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf
      Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät-
      zen,
   b) der gesetzlichen Rentenversicherung und

   c) der Alterssicherung der Landwirte

   unterliegen, 1 000 Euro;

2. ausschließlich    sonstige     Anrechte     unterliegen,

   1 000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen,
   2 000 Euro.

                           § 50
               Beschwerdeverfahren
              nach dem Gesetz gegen
      Wettbewerbsbeschränkungen und dem
     Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
   (1) In Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen) und über Beschwerden gegen Verfügungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) be-
stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.

Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54

Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag

des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der

Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über

250 000 Euro.

  (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent-
scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des

Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,

§ 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Pro-

zent der Bruttoauftragssumme.

                           § 51
          Streitsachen und Rechtsmittel-

    verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

  (1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Ge-
brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge-
schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz
und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem
Ermessen zu bestimmen.
  (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwert-
begünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes,
§ 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen-
den.

                           § 52
           Verfahren vor Gerichten der
  Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
  (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,
Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts ande-
res bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen.
   (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-
mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte,
ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
   (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geld-
leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt,
ist deren Höhe maßgebend.
   (4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichts-

barkeit darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Ver-
fahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und
bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan-

zierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfah-

ren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über
500 000 Euro angenommen werden.
BGBl. 2004, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
  (5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwand-
lung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi-
gung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert

1. der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich
   ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des
   Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf
   Lebenszeit ist;

2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1
   ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen An-
   wärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonder-

   zuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer
   eines Jahres vereinbarten Gehalts.
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts
oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand,
ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden
Betrags.

  (6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten
Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögens-
rechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegeh-
ren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

  (7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren

des ersten Rechtszugs beantragt hat.

                           § 53

        Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren

         nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes

      oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes

  (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder

   Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-

   fügung,
2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer
   vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schieds-
   gerichts,

3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung
   auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro-
   zessordnung),
4. nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbin-
   dung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und

5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel
des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden
oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der
übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein
Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel
des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch
500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeu-
tung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
  (2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6,
§ 641d oder § 644 der Zivilprozessordnung die Unter-
haltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmo-
natigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7
und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert,
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2 000
Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
beträgt der Wert 1 200 Euro.

  (3) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
nach § 52 Abs. 1 und 2:

1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhe-
   bung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der
   Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanz-
   gerichtsordnung,

2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder
   § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,

3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,

4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und

5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und
   Übernahmegesetzes.

                           § 54

                 Zwangsversteigerung

   (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und
für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem
gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver-

steigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten

Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand
des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung
wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter

Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Ein-

heitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist

ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den
Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert
maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,
ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein-

heitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht

der Auskunft nicht entgegen.

   (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be-
stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der
Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rech-
te zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher
nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück
befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Auf-
hebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert
nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegen-
stand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder
Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis
seines Anteils anzusehen.
   (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt
sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag
erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Verstei-
gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der
Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonsti-
gen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzuge-
rechnet.
 (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der
Gesamtwert maßgebend.

  (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die
Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Erste-
her nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände
erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
BGBl. 2004, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 729
                         § 55
                 Zwangsverwaltung

  Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal-
tungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert

der Einkünfte.

                         § 56
             Zwangsversteigerung von
       Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahr-
     zeugen und grundstücksgleichen Rechten

  Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangs-
versteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luft-
fahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

                         § 57
        Zwangsliquidation einer Bahneinheit
   Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt
sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert
der Bestandteile der Bahneinheit.
                         § 58

                 Insolvenzverfahren

  (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insol-
venzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenz-
masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.
Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung die-
nen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderli-
chen Betrags angesetzt.

  (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für
das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner
Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse
geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

  (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des aus-
ländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des
Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der
Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die
Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

                         § 59

            Verteilungsverfahren nach der
     Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
   Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Vertei-
lungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsordnung und für die Durchführung des Verteilungs-
verfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetz-
ten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbe-
trag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf
Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird,
richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der
Ansprüche.

                         § 60
                   Gerichtliche
      Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
  Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfah-
ren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3

und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Ent-
scheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes
ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

                 Unterabschnitt 3

                 Wertfestsetzung

                           § 61
                   Angabe des Werts

   Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert
bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,
und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des
Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle anzugeben; § 130a der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend. Die Angabe kann jederzeit be-
richtigt werden.

                           § 62
               Wertfestsetzung für die
         Zuständigkeit des Prozessgerichts
       oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
  Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zustän-
digkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des

Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für
die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die
Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvor-
schriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt
nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

                           § 63

                    Wertfestsetzung
               für die Gerichtsgebühren

  (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert rich-
ten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-
spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt
das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Partei-
en durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des
Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist
oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwen-
dungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts kön-
nen nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den
Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund

dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten
abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten
der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen
Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Satz 1
bestimmten Mindestwert zu bemessen.
  (2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht
ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den
Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss
fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander-
weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-
sachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann,
wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festset-
zung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
  (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie
getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt-
sache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert,
BGBl. 2004, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der
Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelge-
richt von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist
nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

                          § 64

                 Schätzung des Werts

  Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-
derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festge-
setzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu
entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise
der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung
durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe,
durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründe-
tes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine
unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

                          § 65

           Wertfestsetzung in gerichtlichen

       Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

  In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge-
setz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63
Abs. 3 gilt entsprechend.

                      Abschnitt 8

            Erinnerung und Beschwerde

                          § 66

                 Erinnerung gegen

           den Kostenansatz, Beschwerde

  (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das
Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die
Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das
Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Ver-
fahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten
anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig
war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen

Gerichten angesetzt worden sind.

   (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet
die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist
auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochte-
ne Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli-
chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
in dem Beschluss zulässt.

   (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-

zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine

Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-
sung ist unanfechtbar.

  (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-
desgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

  (5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht
einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung
zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsan-
waltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser
angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem
Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird.
  (6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung

von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-

sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt

werden.
   (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschie-
bende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdege-
richt kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht

der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet

der Vorsitzende des Gerichts.
  (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

                            § 67
                  Beschwerde gegen
          die Anordnung einer Vorauszahlung

   (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des

Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorheri-
gen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlen-
den Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66
Abs. 3 bis 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit
sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem
Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll,
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen
muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

 (2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzu-
wenden.

                            § 68

                  Beschwerde gegen

            die Festsetzung des Streitwerts

   (1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die
Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2),
findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-
BGBl. 2004, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 731
schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-
schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-
henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde
ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3
Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1
und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die wei-
tere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzule-
gen.

  (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von

dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden

hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach

der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-

chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-

haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der

versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-
zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung
der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist
nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge-
legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-
scheidung. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4
und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

                          § 69
               Beschwerde gegen die
       Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
  Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefoch-
tene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen
der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur

Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66

Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend

anzuwenden.

                      Abschnitt 9
        Schluss- und Übergangsvorschriften

                          § 70
                 Rechnungsgebühren

   (1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten
Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden
(Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsge-
bühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderli-
chen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für
jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stun-
de wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten
für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderen-
falls sind 5 Euro zu erheben.

   (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen
fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Ent-
scheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-
henden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66
Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt
sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rech-
nungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch
genommen wird.

                          § 71

                 Übergangsvorschrift

   (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten

einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer-

den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt

nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden

ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften

geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

   (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bishe-
rigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehen-
de Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän-
derung rechtskräftig geworden ist.

   (3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach

der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkraft-
treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

                          § 72

              Übergangsvorschrift aus
      Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I

S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des

Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Ver-
weisungen hierauf sind weiter anzuwenden
1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004
   anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren
   über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 ein-
   gelegt worden ist;

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem
   Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
   Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge-
   hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräf-
   tig geworden ist;

3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der
   Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
   fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
   tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig gewor-
   den sind.
BGBl. 2004, Seite 732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 732

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)

                                                    Kostenverzeichnis
                                                        Gliederung


Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren
  Abschnitt 1 Mahnverfahren
  Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
  Abschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
  Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach
              § 74 GWB
  Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
      Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
      Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen
  Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
  Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Berufung
      Unterabschnitt 3 Beschwerde
  Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 5 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
  Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren
  Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
  Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren
  Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwand-
              lungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
  Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
  Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren

BGBl. 2004, Seite 733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 733

Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Beschwerden
    Unterabschnitt 1 Beschwerde
    Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation
      einer Bahneinheit
  Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
  Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
  Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
  Abschnitt 4 Beschwerden
    Unterabschnitt 1 Beschwerde
    Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
  Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
  Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
  Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
  Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
  Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
  Abschnitt 6 Beschwerden
    Unterabschnitt 1 Beschwerde
    Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
  Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
  Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
  Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin
  Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung
  Abschnitt 3 Revision
  Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

Hauptabschnitt 3 Privatklage
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung
  Abschnitt 3 Revision
  Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
  Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
  Abschnitt 2 Beschwerde
  Abschnitt 3 Berufung
  Abschnitt 4 Revision
  Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren

BGBl. 2004, Seite 734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 734

Hauptabschnitt 5 Nebenklage
  Abschnitt 1 Berufung
  Abschnitt 2 Revision
  Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren

Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
  Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde


Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
  Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
  Abschnitt 1 Beschwerde
  Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
  Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden


Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
      Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
      Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
  Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
  Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
  Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als
              Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
  Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
  Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
  Abschnitt 4 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren


Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Beschwerde

BGBl. 2004, Seite 735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 735

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr


Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung
  Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren


Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren

Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung
  Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung
  Abschnitt 3 Beschwerde

Hauptabschnitt 4 Selbstständiges Beweisverfahren

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
  Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
  Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr


Teil 9 Auslagen

BGBl. 2004, Seite 736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 736


                                                                          Teil 1
                          Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

                                                                                                                                       Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                      Gebühr nach § 34 GKG

 Vorbemerkung 1:
  Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.


                                                                Hauptabschnitt 1
                                                            Vereinfachte Verfahren

                                                                      Abschnitt 1
                                                                   Mahnverfahren
 1110    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids .......................................                                     0,5
                                                                                                                                         – mindestens
                                                                                                                                          18,00 EUR

                                                                      Abschnitt 2
                                  Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
                                                                   Unterabschnitt 1
                                                                   Erster Rechtszug
 1120    Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1
         ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ....................................                                        0,5
 1121    Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach
         § 655 Abs. 1 ZPO .........................................................................................................        15,00 EUR

                                                                   Unterabschnitt 2
                                                                      Beschwerde
 1122    Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt
         im vereinfachten Verfahren ...........................................................................................               1,0
 1123    Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch
         den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird .....................                                      30,00 EUR


                                                                Hauptabschnitt 2
                                                                Prozessverfahren

                                                                      Abschnitt 1
                                                                  Erster Rechtszug
 1210    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................               3,0
            Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht
         die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung
         des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine
         Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren
         übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.

 1211    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
             c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht statt-
                findet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung
                des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermit-
                telt wird,

BGBl. 2004, Seite 737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 737

                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

             d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
                Geschäftsstelle übermittelt wird,
             wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
             oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
             Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf...............................................................................                1,0
           Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs
         gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der
         Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entschei-
         dungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
         Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                    Abschnitt 2
                                               Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:
  Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:
1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach
   § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;
2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;
3. Beschwerden nach § 48 WpÜG.

1220     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           4,0
1221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
         Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
         Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0
           Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,
         durch
         1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
         Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
         nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder
         ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

BGBl. 2004, Seite 738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 738


                                                                                                                                      Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                     Gebühr nach § 34 GKG

        Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     3,0
           Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222
        erfüllt sind.


                                                                     Abschnitt 3
                                         Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
 1230   Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                5,0
 1231   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
        Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
        Gericht eingegangen ist:
        Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     1,0
          Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
        scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
        Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 1232   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,
        durch
        1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
            a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
            b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
               mündlichen Verhandlung entspricht,
        2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
        3. gerichtlichen Vergleich oder
        4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
           ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
           über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
        es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
        oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
        Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     3,0
           Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                     Abschnitt 4
              Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
                                und der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
 1240   Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
        Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................                    1,5
 1241   Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
        Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-
        gung beendet wird ........................................................................................................           1,0
           Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
 1242   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
        Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                       2,0
 1243   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
        Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
        Erledigung beendet wird ..............................................................................................               1,0
           Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.


                                                                     Abschnitt 5
            Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

                                                                  Unterabschnitt 1
                                                                Berufungsverfahren
 1250   Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                6,0

BGBl. 2004, Seite 739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 739

                                                                                                                                          Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                         Gebühr nach § 34 GKG

1251     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        1,0
            Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
         stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
         Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
         Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,
         durch
         1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
            handlung,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20
            GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
            einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
            Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        3,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                     Unterabschnitt 2

                                        Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253     Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122
         PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs-
         lizenzsachen ................................................................................................................           2,0
1254     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor
         die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        1,0
            Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
         stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
         Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
         Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255     Verfahren über die Rechtsbeschwerde ........................................................................                            2,0
1256     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
         bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
         ist:
         Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        1,0
            Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG ste-
         hen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent-
         scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kos-
         tenübernahmeerklärung einer Partei folgt.



                                                                  Hauptabschnitt 3
                   Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

Vorbemerkung 1.3:

 Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen
einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.


                                                                        Abschnitt 1

                                                                   Erster Rechtszug
1310     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................                  2,0

BGBl. 2004, Seite 740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 740


                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

 1311    Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch
         1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
             c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
                Geschäftsstelle übermittelt wird,
             wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
             oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
             Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf...............................................................................                0,5
           (1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
         beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
         nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
         sache.
            (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
           (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
         den Vorschriften entsprechend anzuwenden.


                                                                    Abschnitt 2
                                               Berufung, Beschwerde in Folgesachen
Vorbemerkung 1.3.2:
  Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.
 1320    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           3,0
 1321    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
         Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
         Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,5
           Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 1322    Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-
         mer 1321 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0

BGBl. 2004, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 741

                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

           (1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
         beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
         nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
         sache.
            (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
           (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
         den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
1323     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
         Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
         nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit
         schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0
          (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
         mer 1322 erfüllt sind.
           (2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
         den Vorschriften entsprechend anzuwenden.




                                                                    Abschnitt 3

                                           Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.3:

  Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.

1330     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           4,0
1331     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
         Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
         Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................                1,0
            Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen,
         folgt.
1332     Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-
         mer 1331 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................                2,0
           (1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
         beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
         nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
         sache.
            (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
           (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
         den Vorschriften entsprechend anzuwenden.

BGBl. 2004, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742


                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG

                                                               Hauptabschnitt 4
                                                      Einstweiliger Rechtsschutz
                                                                    Abschnitt 1
                                                   Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4.1:
   Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                                 Erster Rechtszug
 1410    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................            1,5
 1411    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,
         oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf...............................................................................                 1,0
            Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils
         (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
         mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 1412    Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269
         Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
         Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die
         Entscheidung bezieht, auf ............................................................................................           3,0

                                                                 Unterabschnitt 2
                                                                      Berufung
 1413    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           4,0
 1414    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des
         Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
         Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf...............................................................................                 1,0
           Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 1415    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                mündlichen Verhandlung entspricht,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743

                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG

1416     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
         Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
         nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit
         schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 3,0
           Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
         mer 1415 erfüllt sind.


                                                                 Unterabschnitt 3
                                                                    Beschwerde
1417     Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
         nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.................................................                           1,5
 1418    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
         Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf...............................................................................                 1,0


                                                                    Abschnitt 2
                                                           Einstweilige Anordnung
Vorbemerkung 1.4.2:
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) ent-
sprechend.

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                                 Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.4.2.1:
  Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.
1420     Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................................................                            0,5
 1421    Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO .................................                                  0,5
 1422    Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO ......................................................                            0,5
 1423    Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO .....................................................                             0,5
 1424    Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO .......................................................                            0,5

                                                                 Unterabschnitt 2
                                                                    Beschwerde
1425     Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO ..................                                           1,0


                                                               Hauptabschnitt 5
                      Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 1.5:
  Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.

                                                                    Abschnitt 1
                                                                Erster Rechtszug
1510     Verfahren über Anträge auf
         1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
         2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
         3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
         4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3
            genannten Verfahren................................................................................................       200,00 EUR
            Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.

BGBl. 2004, Seite 744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 744


                                                                                                                                       Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                      Gebühr nach § 34 GKG

 1511   Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG .......................................                                   10,00 EUR
 1512   Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der
        Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die
        gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
        Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
        das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-
        ändert worden ist .........................................................................................................        50,00 EUR

                                                                      Abschnitt 2
                                                             Rechtsmittelverfahren
 1520   Verfahren über Rechtsmittel in den in Abschnitt 1 genannten Verfahren.......................                                      300,00 EUR

                                                                Hauptabschnitt 6
                                                              Sonstige Verfahren
                                                                      Abschnitt 1
                                                    Selbstständiges Beweisverfahren
 1610   Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                 1,0

                                                                      Abschnitt 2
                                                       Schiedsrichterliches Verfahren
                                                                   Unterabschnitt 1
                                                                  Erster Rechtszug
 1620   Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
        oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung....................................................                                2,0
          Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
        Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
 1621   Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des
        schiedsrichterlichen Verfahrens....................................................................................                   2,0
 1622   Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .....................................                                      2,0
 1623   Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters...........                                              0,5
 1624   Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
        Schiedsrichteramts.......................................................................................................             0,5
 1625   Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger
        richterlicher Handlungen ..............................................................................................               0,5
 1626   Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maß-
        nahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulas-
        sung der Vollziehung.....................................................................................................             2,0
           Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung
        oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren
        jeweils gesondert erhoben.
 1627   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
        Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........................................                                     1,0

                                                                   Unterabschnitt 2
                                                                 Rechtsbeschwerde
 1628   Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622
        und 1626 genannten Verfahren ....................................................................................                     3,0
 1629   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
        oder des Antrags:
        Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..............................................................................                      1,0

                                                                      Abschnitt 3
                                                               Aufgebotsverfahren
 1630   Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                 0,5

BGBl. 2004, Seite 745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 745

                                                                                                                                            Gebühr oder Satz der
 Nr.                                                       Gebührentatbestand
                                                                                                                                           Gebühr nach § 34 GKG

                                                                         Abschnitt 4
                Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
       dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
1640      Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
          nach § 121 GWB...........................................................................................................                3,0
1641      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
          Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf...............................................................................                         1,0
1642      Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16
          Abs. 3 UmwG................................................................................................................              1,0
1643      Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG ............................................                                       0,5
             Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.


                                                                   Hauptabschnitt 7
                            Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          (§ 321a ZPO):
          Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen................................                                          50,00 EUR

                                                                   Hauptabschnitt 8
                                       Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
                                                                         Abschnitt 1
                                                                Sonstige Beschwerden
1810      Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269
          Abs. 5 ZPO ...................................................................................................................        75,00 EUR
1811      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
          Vorschriften gebührenfrei sind:
          Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                    50,00 EUR
             Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
          Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
          nicht zu erheben ist.


                                                                         Abschnitt 2
                                                          Sonstige Rechtsbeschwerden
1820      Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den
          1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),
          2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1
             Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als
             unzulässig verworfen wurde ....................................................................................                       2,0
1821      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
          bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
          ist:
          Die Gebühr 1820 ermäßigt sich auf...............................................................................                         1,0
            Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
          scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
          Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1822      Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
          Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................                         150,00 EUR
1823      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
          anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
          Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                        100,00 EUR
             Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
          die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
          Gebühr nicht zu erheben ist.

BGBl. 2004, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 746


                                                                                                                                            Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                           Gebühr nach § 34 GKG

                                                                  Hauptabschnitt 9
                                                              Besondere Gebühren
 1900   Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die
        in Verfahren nach § 620 oder § 641d ZPO geltend gemacht werden können:
        Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands
        übersteigt .....................................................................................................................           0,25
           Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
 1901   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......                                                   wie vom Gericht
                                                                                                                                                bestimmt


                                                   Teil 2
                             Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
                                 Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
                                                                                                                                            Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                           Gebühr nach § 34 GKG

                                                                  Hauptabschnitt 1
                                   Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
                                                                        Abschnitt 1
                                                                   Erster Rechtszug
 2110   Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
        (§ 733 ZPO) und auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829
        Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO .....................                                            15,00 EUR
          Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben
        Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
 2111   Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......................                                              15,00 EUR
 2112   Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO .............                                                   15,00 EUR
 2113   Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
        § 889 ZPO.....................................................................................................................          30,00 EUR
 2114   Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Ablichtung eines mit
        eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ......................                                                15,00 EUR
          Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in
        dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2115 bereits entstanden ist.
 2115   Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das
        mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ........................                                              15,00 EUR
           Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der
        Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
 2116   Verteilungsverfahren .....................................................................................................                 0,5
 2117   Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .....                                                 50,00 EUR

                                                                        Abschnitt 2
                                                                      Beschwerden
                                                                     Unterabschnitt 1
                                                                        Beschwerde
 2120   Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
        Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                             1,0
 2121   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
        Vorschriften gebührenfrei sind:
        Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                      25,00 EUR
           Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
        Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
        nicht zu erheben ist.

BGBl. 2004, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747

                                                                                                                                           Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                          Gebühr nach § 34 GKG


                                                                      Unterabschnitt 2

                                                                   Rechtsbeschwerde
2122     Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
         Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                           2,0
2123      Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
          Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
          Erledigung beendet wird...............................................................................................                  1,0
             Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
         anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                         50,00 EUR
             Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
          die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
          Gebühr nicht zu erheben ist.



                                                                   Hauptabschnitt 2
        Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
                              Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:

   Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamt-
gläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von meh-
reren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die
Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird
keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach
§ 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

                                                                         Abschnitt 1

                                                                Zwangsversteigerung
2210     Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über
         den Beitritt zum Verfahren.............................................................................................               50,00 EUR
2211      Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................                  0,55
2212      Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
          Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
          Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        0,25
2213      Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
          von Geboten .................................................................................................................           0,55
            Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des
          Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.
2214     Erteilung des Zuschlags ...............................................................................................                  0,55
             Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215     Verteilungsverfahren .....................................................................................................               0,55
2216      Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch
          das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
          Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..............................................................................                        0,25


                                                                         Abschnitt 2

                                                                   Zwangsverwaltung
2220     Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den
         Beitritt zum Verfahren ...................................................................................................            50,00 EUR
2221      Durchführung des Verfahrens:
          Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme .................                                                   0,5

BGBl. 2004, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748


                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
   Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG


                                                                     Abschnitt 3
                                                  Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 2230     Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........................                                  50,00 EUR
 2231     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           0,55
 2232     Das Verfahren wird eingestellt:
          Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,25

                                                                     Abschnitt 4
                                                                   Beschwerden

                                                                  Unterabschnitt 1
                                                                    Beschwerde
 2240     Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festge-
          bühr bestimmt ist:
          Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                          100,00 EUR
             Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
          Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
          nicht zu erheben ist.
 2241     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
          Vorschriften gebührenfrei sind:
          Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                   1,0

                                                                  Unterabschnitt 2
                                                                Rechtsbeschwerde
 2242     Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
          Festgebühr bestimmt ist:
          Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                               200,00 EUR
             Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
          die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
          Gebühr nicht zu erheben ist.
 2243     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
          anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
          Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........................                                        2,0


                                                               Hauptabschnitt 3
                                                             Insolvenzverfahren
 Vorbemerkung 2.3:
   Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.


                                                                     Abschnitt 1
                                                              Eröffnungsverfahren
 2310     Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....                                            0,5
             Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
 2311     Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....                                          0,5
                                                                                                                                     – mindestens
                                                                                                                                      150,00 EUR

                                                                     Abschnitt 2
                            Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
 Vorbemerkung 2.3.2:
   Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

BGBl. 2004, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 749

                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

2320     Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................                   2,5
            Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321     Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,
         212, 213 InsO:
         Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,5
2322     Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
         211, 212, 213 InsO:
         Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,5


                                                                    Abschnitt 3
                          Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
 Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330     Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................                   3,0
            Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331     Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,
         212, 213 InsO:
         Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0
2332     Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
         211, 212, 213 InsO:
         Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0


                                                                    Abschnitt 4
                   Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340     Prüfung von Forderungen je Gläubiger ........................................................................                15,00 EUR

                                                                    Abschnitt 5
                                                             Restschuldbefreiung
2350     Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
         (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ........................................................................................        30,00 EUR

                                                                    Abschnitt 6
                                                                  Beschwerden

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                                   Beschwerde
2360     Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff-
         nung des Insolvenzverfahrens ......................................................................................             1,0
2361     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                           50,00 EUR
            Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
         Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
         nicht zu erheben ist.


                                                                 Unterabschnitt 2
                                                               Rechtsbeschwerde
2362     Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Ver-
         fahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens....................................                                2,0
2363     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
         oder des Antrags:
         Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf...............................................................................                1,0

BGBl. 2004, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 750


                                                                                                                                               Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                              Gebühr nach § 34 GKG

 2364   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
        anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
        Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................                                                 100,00 EUR
           Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
        die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
        Gebühr nicht zu erheben ist.


                                                                   Hauptabschnitt 4
                                           Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
                                                                          Abschnitt 1
                                                                  Eröffnungsverfahren
 2410   Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ...........................                                                 1,0

                                                                          Abschnitt 2
                                                                  Verteilungsverfahren
 2420   Durchführung des Verteilungsverfahrens .....................................................................                                  2,0

                                                                          Abschnitt 3
                                                            Besonderer Prüfungstermin
 2430   Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläu-
        biger .............................................................................................................................        15,00 EUR

                                                                          Abschnitt 4
                                                     Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 2440   Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
        Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                             50,00 EUR
           Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
        Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
        nicht zu erheben ist.
 2441   Verfahren über Rechtsbeschwerden:
        Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................                                                 100,00 EUR
           Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
        die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
        Gebühr nicht zu erheben ist.

                                                                   Hauptabschnitt 5
                           Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 2500   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
        (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):
        Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                               50,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 751

                                            Teil 3
            Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

                                                                                                                                          Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                         jeweiligen Gebühr 3110
  Nr.                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                          bis 3117, soweit nichts
                                                                                                                                           anderes vermerkt ist

Vorbemerkung 3:
  (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
   (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung
jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.
Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wieder-
aufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).


                                                                  Hauptabschnitt 1
                                                                  Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
  (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
  (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech-
nen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
  (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
  (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei
rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
  (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Ver-
fahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO
und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
  (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten
Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache
gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung fest-
gesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetz-
ten Geldbuße zu erheben.
   (7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr
für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen
ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten
Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder
die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der
Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren.

                                                                        Abschnitt 1
                                                                   Erster Rechtszug
         Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu
           180 Tagessätzen .......................................................................................................            120,00 EUR
3111     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als
           180 Tagessätzen .......................................................................................................            240,00 EUR
3112     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........................................................                         360,00 EUR
3113     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........................................................                         480,00 EUR
3114     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ........................................................                          600,00 EUR
3115     – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen
           Freiheitsstrafe ...........................................................................................................        900,00 EUR
3116     – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..............                                                  60,00 EUR
3117     – Festsetzung einer Geldbuße .....................................................................................               10 % des Betrags
                                                                                                                                            der Geldbuße
                                                                                                                                            – mindestens
                                                                                                                                              40,00 EUR
                                                                                                                                             – höchstens
                                                                                                                                           15 000,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752


                                                                                                                                             Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                            jeweiligen Gebühr 3110
   Nr.                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                             bis 3117, soweit nichts
                                                                                                                                              anderes vermerkt ist

 3118    Strafbefehl ....................................................................................................................             0,5
           Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410
         Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
 3119    Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ......................                                                  0,5
            Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.

                                                                         Abschnitt 2
                                                                           Berufung
 3120    Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................                         1,5
 3121    Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .........................................................                                     0,5
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                         Abschnitt 3
                                                                            Revision
 3130    Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............                                                     2,0
 3131    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349
         Abs. 2 oder 4 StPO .......................................................................................................                   1,0
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                         Abschnitt 4
                                                             Wiederaufnahmeverfahren
 3140    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                                 0,5
 3141    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
         Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,
         einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder
         abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                           1,0

                                                                   Hauptabschnitt 2
         Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
 3200    Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind
         die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................................                                  60,00 EUR
           Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass
         von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.


                                                                   Hauptabschnitt 3
                                                                        Privatklage
 Vorbemerkung 3.3:
   Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

                                                                         Abschnitt 1
                                                                    Erster Rechtszug
 3310    Hauptverhandlung mit Urteil ........................................................................................                    120,00 EUR
 3311    Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .........................................................................                          60,00 EUR

                                                                         Abschnitt 2
                                                                           Berufung
 3320    Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................                    240,00 EUR
 3321    Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................                        120,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

BGBl. 2004, Seite 753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 753


                                                                                                                                               Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                              jeweiligen Gebühr 3110
  Nr.                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                               bis 3117, soweit nichts
                                                                                                                                                anderes vermerkt ist


                                                                          Abschnitt 3
                                                                             Revision
3330     Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............                                                  360,00 EUR
3331     Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4
         StPO .............................................................................................................................        240,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.


                                                                          Abschnitt 4
                                                             Wiederaufnahmeverfahren
3340     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                               60,00 EUR
3341     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
         Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                        120,00 EUR


                                                                    Hauptabschnitt 4
                                                Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
   (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
  (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr er-
hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

                                                                          Abschnitt 1
                                                  Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
3410     Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
         Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................                                    30,00 EUR

                                                                          Abschnitt 2
                                                                         Beschwerde
3420     Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                         30,00 EUR

                                                                          Abschnitt 3
                                                                            Berufung
3430     Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........................................................................                            60,00 EUR
3431     Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................                           30,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                          Abschnitt 4
                                                                             Revision
3440     Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ...                                                      60,00 EUR
3441     Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4
         StPO .............................................................................................................................         30,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                          Abschnitt 5
                                                             Wiederaufnahmeverfahren
3450     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................                                    30,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754


                                                                                                                                       Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                      jeweiligen Gebühr 3110
  Nr.                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                       bis 3117, soweit nichts
                                                                                                                                        anderes vermerkt ist

 3451    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
         Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                 60,00 EUR


                                                                Hauptabschnitt 5
                                                                     Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
  Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.

                                                                      Abschnitt 1
                                                                        Berufung
 3510    Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung
         des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........                                          80,00 EUR
 3511    Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ...............................................                               40,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.


                                                                      Abschnitt 2
                                                                        Revision
 3520    Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2
         StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte frei-
         gesprochen oder für straffrei erklärt .............................................................................               120,00 EUR
 3521    Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach
         § 349 Abs. 2 StPO ........................................................................................................         60,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                      Abschnitt 3
                                                          Wiederaufnahmeverfahren
 3530    Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                       40,00 EUR
 3531    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des
         Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                 80,00 EUR


                                                                Hauptabschnitt 6
                                                           Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
  Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
 3600    Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfah-
         ren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
         StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
         festgesetzt worden ist:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                     0,5
            Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 3601    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                 50,00 EUR
           Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine
         Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung
         angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer
         Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt
         worden ist.

BGBl. 2004, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755

                                                                                                                                                    Satz der
  Nr.                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                              Gebühr nach § 34 GKG


                                                                    Hauptabschnitt 7
                                                            Entschädigungsverfahren

3700     Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der
         Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406
         StPO) ............................................................................................................................           1,0
            Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.


                                                                    Hauptabschnitt 8
                                   Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

                                                                          Abschnitt 1
                                                     Antrag auf gerichtliche Entscheidung
         Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG:
3810     – Der Antrag wird zurückgewiesen ..............................................................................                              1,0
3811     – Der Antrag wird zurückgenommen ...........................................................................                                 0,5
3812     Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG:
         Der Antrag wird zurückgewiesen .................................................................................                             0,5


                                                                          Abschnitt 2
                                                                    Rechtsbeschwerde
         Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
3820     – Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ....................................................................                                   2,0
3821     – Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......................................................                                           1,0



                                                                               Teil 4
                           Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

                                                                                                                                              Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                              Gebühr 4110, soweit
  Nr.                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                                nichts anderes
                                                                                                                                                 vermerkt ist

Vorbemerkung 4:
  (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
  (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechts-
zug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.


                                                                    Hauptabschnitt 1
                                                                   Bußgeldverfahren

Vorbemerkung 4.1:
  (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der
Gebühr zusammenzurechnen.
  (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten
Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung
nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

BGBl. 2004, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756


                                                                                                                         Gebühr oder Satz der
                                                                                                                        jeweiligen
                                                                                                                          Gebühr 4110,   soweit
                                                                                                                                    Gebühr  3110
  Nr.                                              Gebührentatbestand
                                                                                                                         bis 3117,
                                                                                                                              nichtssoweit
                                                                                                                                     anderes
                                                                                                                                           nichts
                                                                                                                          anderes
                                                                                                                               vermerkt
                                                                                                                                    vermerkt
                                                                                                                                        ist ist

  (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die
Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.


                                                               Abschnitt 1
                                                           Erster Rechtszug
 4110    Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ...                                10 % des Betrags
                                                                                                                           der Geldbuße
                                                                                                                           – mindestens
                                                                                                                             40,00 EUR
                                                                                                                            – höchstens
                                                                                                                          15 000,00 EUR
 4111    Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung .........                                      0,5
 4112    Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ............................                                 0,5

                                                               Abschnitt 2
                                                          Rechtsbeschwerde
 4120    Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ........................................                       2,0
 4121    Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .....................................                         1,0
            Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.


                                                               Abschnitt 3
                                                     Wiederaufnahmeverfahren
 4130    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................             0,5
 4131    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
         Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                       1,0


                                                          Hauptabschnitt 2
                                         Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 4.2:
   (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren geson-
dert erhoben.
  (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr er-
hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.


                                                               Abschnitt 1
                                                              Beschwerde
 4210    Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                   30,00 EUR

                                                               Abschnitt 2
                                                          Rechtsbeschwerde
 4220    Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
         Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ........................................................................         60,00 EUR
 4221    Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .....................................                     30,00 EUR
            Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.

BGBl. 2004, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757


                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
                                                                                                                                  Gebühr 4110, soweit
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                    nichts anderes
                                                                                                                                     vermerkt ist


                                                                    Abschnitt 3
                                                         Wiederaufnahmeverfahren
4230     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
         Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                 30,00 EUR
4231     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
         Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                           60,00 EUR

                                                               Hauptabschnitt 3
                                                           Besondere Gebühren
4300     Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden
         (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................             30,00 EUR
           Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass
         von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301     Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..................                                     30,00 EUR
4302     Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..........................                                 15,00 EUR
4303     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Ver-
         fügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwalt-
         schaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
         Der Antrag wird verworfen ............................................................................................       25,00 EUR
           Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes-
         sen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304     Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
         Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
         Die Erinnerung wird zurückgewiesen ...........................................................................               25,00 EUR
           Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem
         Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.


                                                               Hauptabschnitt 4
                                                          Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
  Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400     Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen
         Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den
         §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße
         gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                               0,5
            Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
4401     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                           30,00 EUR
            Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts-
         kräftig festgesetzt ist.

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Originalseite · Seite 758


                                               Teil 5
                     Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG

                                                               Hauptabschnitt 1
                                                              Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
  Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.

                                                                    Abschnitt 1
                                                                Erster Rechtszug
                                                                 Unterabschnitt 1
                                                               Verwaltungsgericht
 5110    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................            3,0
 5111    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
                oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
             c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
                Satz 1 VwGO,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein
         Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                 Unterabschnitt 2
                                          Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
 5112    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           4,0
 5113    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der
                Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
                übermittelt wird,
             c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
                Satz 1 VwGO,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
         Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf...............................................................................                 2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759

                                                                                                                                    Gebühr oder Satz der
 Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                   Gebühr nach § 34 GKG


                                                                 Unterabschnitt 3

                                                         Bundesverwaltungsgericht

5114   Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................               5,0
5115   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
       1. Zurücknahme der Klage
           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
           b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
              oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
           c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
              Satz 1 VwGO,
       2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
       3. gerichtlichen Vergleich oder
       4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
          die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
          Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
          Beteiligten folgt,
       es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
       Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
       Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf...............................................................................                    3,0
          Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



                                                                    Abschnitt 2

                                           Zulassung und Durchführung der Berufung

5120   Verfahren über die Zulassung der Berufung:
       Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................                   1,0
5121   Verfahren über die Zulassung der Berufung:
       Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-
       gung beendet wird .......................................................................................................           0,5
          Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................              4,0
5123   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
       Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
       Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    1,0
           Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
       keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-
       gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
       ligten folgt.
5124   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
       1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
           b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
              oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
              oder
           c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
              Satz 1 VwGO,
       2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
       3. gerichtlichen Vergleich oder
       4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
          die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der

BGBl. 2004, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760


                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

             Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
             Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                    Abschnitt 3
                                                                      Revision
 5130    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           5,0
 5131    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0
             Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
         keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-
         gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
         ligten folgt.
 5132    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
                oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                oder
             c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
                Satz 1 VwGO,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                3,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                              Hauptabschnitt 2
                                                       Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a
Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3
VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

                                                                    Abschnitt 1
                                         Verwaltungsgericht sowie
               Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht
                                als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
 5210    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           1,5
 5211    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
                schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

BGBl. 2004, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761

                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG

         2. gerichtlichen Vergleich oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,5
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



                                                                    Abschnitt 2

                                       Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Vorbemerkung 5.2.2:

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.

5220     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           2,0
5221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
                schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
         2. gerichtlichen Vergleich oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,75
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



                                                                    Abschnitt 3

                                                        Bundesverwaltungsgericht

Vorbemerkung 5.2.3:

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zustän-
dig ist.

5230     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           2,5
5231     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
                schluss übermittelt wird,
         2. gerichtlichen Vergleich oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
            die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
            Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
            Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762


                                                                                                                                                Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                       Gebührentatbestand
                                                                                                                                               Gebühr nach § 34 GKG


                                                                           Abschnitt 4
                                                                          Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige An-
ordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
 5240    Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                             2,0
 5241    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
         Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..............................................................................                              1,0

                                                                    Hauptabschnitt 3
                                                                 Besondere Verfahren
 5300    Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................                              1,0
 5301    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach
         den §§ 169,170 oder § 172 VwGO ...............................................................................                             15,00 EUR

                                                                    Hauptabschnitt 4
                            Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 5400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
         (§ 321a ZPO, § 173 VwGO):
         Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                               50,00 EUR

                                                                    Hauptabschnitt 5
                                                               Sonstige Beschwerden
 5500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                                 2,0
 5501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
         Erledigung beendet wird ..............................................................................................                        1,0
            Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 5502    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                         50,00 EUR
            Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
         Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
         nicht zu erheben ist.


                                                                    Hauptabschnitt 6
                                                                 Besondere Gebühren
 5600    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
         Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-
         steigt ............................................................................................................................           0,25
            Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
 5601    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                       wie vom Gericht
                                                                                                                                                    bestimmt

BGBl. 2004, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763

                                                                        Teil 6
                           Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG


                                                               Hauptabschnitt 1
                                                              Prozessverfahren

                                                                    Abschnitt 1
                                                                Erster Rechtszug
6110     Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ...........                                         4,0
6111     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
                oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
         2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
         es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                    Abschnitt 2
                                                                      Revision
6120     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           5,0
6121     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
            Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
6122     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der
                Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
                übermittelt wird, oder
         2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
         es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der
         Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 3,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                               Hauptabschnitt 2
                                                        Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
   (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs
als ein Verfahren.

                                                                    Abschnitt 1
                                                                Erster Rechtszug
6210     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................            2,0

BGBl. 2004, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764


                                                                                                                                       Gebühr oder Satz der
   Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                      Gebühr nach § 34 GKG

 6211    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
                schluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
         2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     0,75
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                      Abschnitt 2
                                                                     Beschwerde
 Vorbemerkung 6.2.2:
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und
über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
 6220    Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                    2,0
 6221    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
         Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     1,0


                                                                Hauptabschnitt 3
                                                             Besondere Verfahren
 6300    Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................                     1,0
 6301    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung ge-
         mäß § 152 FGO ............................................................................................................        15,00 EUR


                                                                Hauptabschnitt 4
                           Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 6400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
         (§ 321a ZPO, § 155 FGO):
         Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                      50,00 EUR


                                                                Hauptabschnitt 5
                                                           Sonstige Beschwerden
 6500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                       2,0
 6501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
         Erledigung beendet wird ..............................................................................................               1,0
            Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 6502    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                50,00 EUR
            Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
         Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
         nicht zu erheben ist.


                                                                Hauptabschnitt 6
                                                               Besondere Gebühr
 6600    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                              wie vom Gericht
                                                                                                                                           bestimmt

BGBl. 2004, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765

                                                 Teil 7
                         Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
                                                                                                                                 Gebühr oder Satz der
 Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                Gebühr nach § 34 GKG

                                                             Hauptabschnitt 1
                                                            Prozessverfahren
                                                                  Abschnitt 1
                                                              Erster Rechtszug
7110   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           3,0
7111   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
       1. Zurücknahme der Klage
           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
           b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
              oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
       2. Anerkenntnisurteil,
       3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
       4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
          VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
          einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
          Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
       es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
       Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
          Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                  Abschnitt 2
                                                                    Berufung
7120   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           4,0
7121   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
       Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
       und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur
       mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des
       Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153
       Abs. 4 Satz 2 SGG):
       Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
          Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der
       Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
       einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
       nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7122   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
       1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
           b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
              oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
       2. Anerkenntnisurteil,
       3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
       4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
          VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
          einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
          Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
       es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausge-
       gangen ist:
       Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,0
          Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766


                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG


                                                                    Abschnitt 3
                                                                      Revision
 7130    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           5,0
 7131    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,0
            Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der
         Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
         einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
         nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 7132    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
                oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
         2. Anerkenntnisurteil,
         3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
         4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
            VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
            einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
            Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
         wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen
         ist:
         Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 3,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                               Hauptabschnitt 2
                                                        Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 7.2:
  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
   (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als
ein Verfahren.

                                                                    Abschnitt 1
                                                                Erster Rechtszug
 7210    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           1,5
 7211    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
         1. Zurücknahme des Antrags
             a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
             b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
                schluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
         2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
            VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
            einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
            Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
         es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,5
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767

                                                                                                                                                Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                       Gebührentatbestand
                                                                                                                                               Gebühr nach § 34 GKG


                                                                           Abschnitt 2
                                                                          Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.

7220     Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                             2,0
7221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
         Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                              1,0


                                                                    Hauptabschnitt 3
                                                          Beweissicherungsverfahren

7300     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                         1,0


                                                                    Hauptabschnitt 4
                            Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

7400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
         (§ 321a ZPO, § 202 SGG):
         Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                               50,00 EUR


                                                                    Hauptabschnitt 5
                                                               Sonstige Beschwerden

7500     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
         Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                                1,5
7501     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
         Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
         Erledigung beendet wird ..............................................................................................                        0,75
            Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
7502     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                                 2,0
7503     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
         Erledigung beendet wird ..............................................................................................                        1,0
            Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
7504     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
         Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                         50,00 EUR
            Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
         Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
         nicht zu erheben ist.


                                                                    Hauptabschnitt 6
                                                                 Besondere Gebühren

7600     Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
         Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-
         steigt ............................................................................................................................           0,25
            Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
7601     Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                       wie vom Gericht
                                                                                                                                                    bestimmt

BGBl. 2004, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768


                                                  Teil 8
                          Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG

Vorbemerkung 8:
  Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene
Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).


                                                              Hauptabschnitt 1
                                                                Mahnverfahren
 8100    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .........................                                    0,4
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.                                 – mindestens
         Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhand-                             15,00 EUR
         lung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach
         § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
         Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung
         oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.


                                                              Hauptabschnitt 2
                                                               Urteilsverfahren
                                                                    Abschnitt 1
                                                               Erster Rechtszug
 8210    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           2,0
            (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-
         steht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach
         Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
         wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess-
         verfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungs-
         bescheids gestellt wurde.
            (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung,
         wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die
         Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer
         zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeer-
         klärung einer Partei folgt.
 8211    Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
         1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn
            keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
            Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra-
            gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,4
            Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs
         gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der
         Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungs-
         tatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentref-
         fen.


                                                                    Abschnitt 2
                                                                     Berufung
 8220    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           3,2

BGBl. 2004, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769

                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG

8221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,8
           Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8222     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
            handlung,
         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
            Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,6
          Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
         mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
         Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
         nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder
         ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,4
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222
         erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.


                                                                    Abschnitt 3
                                                                      Revision
8230     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           4,0
8231     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
         Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
         Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,8
           Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
         scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
         Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
         1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
            handlung,
         2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
         3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
            ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
            über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
         es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
         vorausgegangen ist:
         Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,4
          Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
         mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.


                                                               Hauptabschnitt 3
                                                 Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
  Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

BGBl. 2004, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770


                                                                                                                                  Gebühr oder Satz der
  Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                 Gebühr nach § 34 GKG


                                                                   Abschnitt 1
                                                               Erster Rechtszug
 8310   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           0,4
 8311   Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269
        Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung
        der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Par-
        tei:
        Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..................................................................................               2,0
          Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
        nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschie-
        den wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.


                                                                   Abschnitt 2
                                                                     Berufung
 8320   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           3,2
 8321   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-
        trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
        Gericht eingegangen ist:
        Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,8
          Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
        scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
        Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 8322   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
        1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen
           Verhandlung,
        2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
           Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
        3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
           ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
           über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
        es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
        vorausgegangen ist:
        Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 1,6
         Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
        mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 8323   Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
        Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
        nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder
        ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
        Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 2,4
           Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322
        erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.


                                                                   Abschnitt 3
                                                                  Beschwerde
 8330   Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
        nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ................................................                           1,2
 8331   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
        Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 0,8


                                                              Hauptabschnitt 4
                                                Selbstständiges Beweisverfahren

 8400   Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................           0,6

BGBl. 2004, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771

                                                                                                                                             Gebühr oder Satz der
 Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                            Gebühr nach § 34 GKG


                                                                  Hauptabschnitt 5
                          Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       (§ 321a ZPO):
       Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                              40,00 EUR


                                                                  Hauptabschnitt 6
                                     Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
                                                                        Abschnitt 1
                                                               Sonstige Beschwerden
8610   Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5
       ZPO ..............................................................................................................................        60,00 EUR
8611   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
       Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                                1,6
8612   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
       Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
       Erledigung beendet wird ..............................................................................................                       0,8
          Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8613   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
       Vorschriften gebührenfrei sind:
       Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                        40,00 EUR
          Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
       Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
       nicht zu erheben ist.


                                                                        Abschnitt 2
                                                         Sonstige Rechtsbeschwerden
8620   Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
       Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................                             120,00 EUR
8621   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
       anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
       Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                             80,00 EUR
          Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
       die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
       Gebühr nicht zu erheben ist.


                                                                  Hauptabschnitt 7
                                                                Besondere Gebühr
8700   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                      wie vom Gericht
                                                                                                                                                 bestimmt

BGBl. 2004, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772


                                                                             Teil 9
                                                                         Auslagen

  Nr.                                                      Auslagentatbestand                                                                   Höhe


Vorbemerkung 9:
  (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwer-
deführers auferlegt hat.
   (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen ver-
teilt.

 9000    Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
         1. Ausfertigungen und Ablichtungen, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermit-
            telt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
            hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:
            für die ersten 50 Seiten je Seite................................................................................                 0,50 EUR
            für jede weitere Seite ...............................................................................................            0,15 EUR
         2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
            genannten Ausfertigungen und Ablichtungen:
            je Datei.....................................................................................................................     2,50 EUR
            (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für
         jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gel-
         ten als ein Schuldner.
           (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
         digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
         1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes
            vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
         2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
         3. eine Ablichtung jeder Niederschrift über eine Sitzung.
         § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
           (3) Für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermö-
         gensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
         wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die
         Gebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.
 9001    Auslagen für Telegramme ............................................................................................               in voller Höhe
 9002    1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
            Rückschein..............................................................................................................        in voller Höhe
         2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO:
            Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen...............................................................                            7,50 EUR
           Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wer-
         den die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellun-
         gen anfallen.
 9003    Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ..............................................                                  12,00 EUR
            (1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.
           (2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die
         Gebühr 2115 zu erheben ist.
 9004    Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
         1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
            system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzel-
            fall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
            je Veröffentlichung pauschal....................................................................................                  1,00 EUR
         2. in sonstigen Fällen ...................................................................................................         in voller Höhe
           Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO)
         werden nicht erhoben.
 9005    Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .........................................................................                        in voller Höhe
           (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG)
         gezahlt werden.

BGBl. 2004, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
 Nr.                                                      Auslagentatbestand

         (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
       tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist auf-
       grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne
       diese Vorschrift zu zahlen wäre.
         (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
       nen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprach-
       dolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
         (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
       hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem
       OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift-
       stücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Vertei-
       digung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben,
       wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,
       auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1
       OWiG.
         (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran-
       gezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Ge-
       genseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
9006   Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
       1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
          (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räu-

Höhe
          men .........................................................................................................................        in voller Höhe
       2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ............
9007   An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
       Staatskasse übergegangenen Ansprüche ....................................................................
9008   Auslagen für
  0,30 EUR

in voller Höhe
       1. die Beförderung von Personen ................................................................................                        in voller Höhe
       2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-
          nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...............................................

9009   An Dritte zu zahlende Beträge für
       1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistun-
          gen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Füt-

 bis zur Höhe der
nach dem JVEG an
Zeugen zu zahlen-
   den Beträge
          terung von Tieren.....................................................................................................               in voller Höhe
       2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..................................................
       3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der
          die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ......................
       4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ...................................................
9010   Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ..............

9011   Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung
       (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer
       einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4
  in voller Höhe

  in voller Höhe
  in voller Höhe
in Höhe des Haft-
  kostenbeitrags
 nach § 50 Abs. 2
  und 3 StVollzG
       JGG) .............................................................................................................................    in Höhe des Haft-
          Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.

9012   Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ...............................................
9013   Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten
       als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zuste-
 kostenbeitrags
nach § 50 Abs. 2
 und 3 StVollzG
 in voller Höhe
       hen................................................................................................................................   begrenzt durch die
         Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
       vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
Höchstsätze für die
 Auslagen 9000
    bis 9011
BGBl. 2004, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774


  Nr.                                                     Auslagentatbestand                                                                       Höhe

 9014   Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
        stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .................................                                        in voller Höhe
          Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
        vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 9015   Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die
        Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ...................................................                             begrenzt durch die
                                                                                                                                            Höchstsätze für die
                                                                                                                                             Auslagen 9000
                                                                                                                                                bis 9013
 9016   Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das
        dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....          begrenzt durch die
           Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.                             Höchstsätze für die
                                                                                                    Auslagen 9000
                                                                                                        bis 9013
 9017   Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.........................   in voller Höhe
 9018   An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
        Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtli-
        chen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende
        Beträge .........................................................................................................................     in voller Höhe

BGBl. 2004, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775
       Streitwert          Gebühr
       bis ... EUR         ... EUR

             300               25
             600               35
             900               45
           1 200               55
           1 500               65
           2 000               73
           2 500               81
           3 000               89
           3 500               97
           4 000             105
           4 500             113
           5 000             121
           6 000             136
           7 000             151
           8 000             166
           9 000             181
         10 000              196
         13 000              219
         16 000              242
         19 000              265
         22 000              288
         25 000              311
         30 000              340
         35 000              369

                                       Anlage 2
                                        (zu § 34)

Streitwert          Gebühr
bis ... EUR         ... EUR

   40 000             398
   45 000             427
   50 000             456
   65 000             556
   80 000             656
   95 000             756
 110 000              856
 125 000              956
 140 000             1 056
 155 000             1 156
 170 000             1 256
 185 000             1 356
 200 000             1 456
 230 000             1 606
 260 000             1 756
 290 000             1 906
 320 000             2 056
 350 000             2 206
 380 000             2 356
 410 000             2 506
 440 000             2 656
 470 000             2 806
 500 000             2 956
BGBl. 2004, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
                           Artikel 2

                    Gesetz
           über die Vergütung von
    Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
     Dolmetschern, Übersetzerinnen und
  Übersetzern sowie die Entschädigung von
 ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
   Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
              (Justizvergütungs-
     und -entschädigungsgesetz – JVEG)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften

§ 11 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 12 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjäh-
     rung

§ 13 Vorschuss

§ 14 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

                         Abschnitt 2

                 Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Fahrtkostenersatz
§ 16 Entschädigung für Aufwand
§ 17 Ersatz für sonstige Aufwendungen

                         Abschnitt 3
             Vergütung von Sachverständigen,
              Dolmetschern und Übersetzern
§ 18 Grundsatz der Vergütung
§ 19 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dol-
     metscher
§ 10 Honorar für besondere Leistungen
§ 11 Honorar für Übersetzungen

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

§ 13 Besondere Vergütung
§ 14 Vereinbarung der Vergütung

                         Abschnitt 4
       Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

                         Abschnitt 5

          Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschädigung

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23 Entschädigung Dritter

                         Abschnitt 6
                    Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
     Gesetzes

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

                           Abschnitt 1
                 Allgemeine Vorschriften

                               §1
     Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

  (1) Dieses Gesetz regelt
1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherin-
   nen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer,
   die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der
   Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das
   Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der

   Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz
   über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzie-

   her herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen
   und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den
   Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten

   der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichts-
   barkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterin-
   nen und Richter in Handelssachen, in berufsgericht-
   lichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Drit-
   ten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen
   herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach die-
sem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach
Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden
ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unterneh-
mung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unter-
nehmung erteilt worden ist.
  (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1

Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen
herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde
oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehren-
beamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz
nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstauf-
gaben erstatten, vertreten oder erläutern.
  (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft
oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Poli-
zei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag

oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder

der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der
Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten entsprechend.

  (4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur
Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Aus-
schüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den
Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbar-
keit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

                               §2
                 Geltendmachung
      und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
   (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle,
BGBl. 2004, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat,
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfer-
   tigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens
   oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berech-
   tigten beauftragt hat,

2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder
   Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Been-
   digung der Vernehmung oder Zuziehung,

3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme
   und
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter
   oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1
   Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.
Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1
genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlän-
gerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4
Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädi-
gung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unan-
fechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den
Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach
Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in
Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.
  (2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der
Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt
ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert

und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wieder-

einsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von

dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die

Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen

die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Be-
schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und
Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung

verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in

dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche

Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die
Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

  (4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Ver-

gütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entspre-
chend.

                           §3

                       Vorschuss

  Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilli-
gen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten
oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder
voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu
erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen
einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

                          §4

                    Gerichtliche
            Festsetzung und Beschwerde

   (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung
oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen
Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse
die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht
sie für angemessen hält. Zuständig ist

1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen
   worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mit-
   gewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des
   § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht,
   wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft
   oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billi-
   gung durch die Polizei oder eine andere Strafverfol-
   gungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentli-
   chen Klage jedoch das für die Durchführung des Ver-
   fahrens zuständige Gericht;
3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft
   besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig
   wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in
   deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung
   durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs-
   behörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen
   Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens
   zuständige Gericht;

4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzie-

   her seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung

   durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend

   davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das

   Vollstreckungsgericht.

   (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehör-
de im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewähren-
de Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss
durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der
Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Fest-

setzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für

das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswid-

rigkeiten.

   (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der
Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefoch-
tene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli-

chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage

in dem Beschluss zulässt.

  (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere

Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist
an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nicht-
zulassung ist unanfechtbar.

  (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
BGBl. 2004, Seite 778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 778
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-
desgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

  (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem
Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird.

  (7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch

eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für

die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung

von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-
sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
  (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

  (9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

                       Abschnitt 2
               Gemeinsame Vorschriften

                            §5
                   Fahrtkostenersatz

  (1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig ver-
kehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich
entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechen-
den Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse
der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservie-
rung und Beförderung des notwendigen Gepäcks
ersetzt.

 (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur
Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung

   der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnut-

   zung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
   Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaf-
   fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur
   Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30
   Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der
Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbeson-
dere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere
Personen kann die Pauschale nur einmal geltend
gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahr-
zeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder
Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Ausla-
gen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten

ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regel-
mäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte,
ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

  (3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich-
neten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehr-
beträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer-
den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer
Umstände notwendig sind.

  (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die
Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträ-

ge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die

beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden

müssten.

  (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem
anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung
bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich
angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen
als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten
nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der
Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstän-
de genötigt war.

                           §6

              Entschädigung für Aufwand

  (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin
stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für
die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung
des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeits-
mittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen
Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes bestimmt.

  (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird
ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes gewährt.

                           §7

          Ersatz für sonstige Aufwendungen

  (1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders
genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie
notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten

notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitper-

sonen.

  (2) Für die Anfertigung von Ablichtungen werden
0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro
für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien
2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in der-
selben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-
schale wird für Ablichtungen aus Behörden- und
Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Ange-
legenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach
Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt
worden sind.

  (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher-
ten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtun-
gen werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 779
                        Abschnitt 3

          Vergütung von Sachverständigen,
           Dolmetschern und Übersetzern

                              §8
               Grundsatz der Vergütung

  (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer

erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5),

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen
   (§§ 7 und 12).

  (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu

bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen

Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten

gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls
beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle
Stunde ergebenden Betrags.
  (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Auf-
wendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer
Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der
Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

   (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Über-

setzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbs-
einkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die
in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

                              §9
              Honorar für die Leistung
       der Sachverständigen und Dolmetscher

 (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein
Honorar

               in der              in Höhe von
          Honorargruppe ...           ... Euro

                    1                 50
                    2                 55

                    3                 60
                    4                 65
                    5                 70

                    6                 75

                    7                 80
                    8                 85
                    9                 90
                  10                  95

                 M1                   50

                 M2                   60
                 M3                   85

  Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe
bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf
einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe

genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allge-
mein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Hono-
rargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt
entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologi-
sches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner
Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf
mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische

oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände

und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiede-
nen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das
Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit
nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt
Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den
Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis
führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert

des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch

auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

  (2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenz-
ordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen
abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.
  (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede
Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Täti-
ger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchs-
tens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Ter-
mins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung
nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund ver-

anlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und

ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der

beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

                          § 10
          Honorar für besondere Leistungen
  (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverstän-
diger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2
bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Ent-
schädigung nach dieser Anlage.

   (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur

Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst
sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses
Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenord-
nung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben
die §§ 7 und 12 unberührt.
  (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist,
erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorar-

gruppe 1.

                          § 11
              Honorar für Übersetzungen
   (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des

schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere
wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert,
erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhn-
lich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die
Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; wer-
den jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
BGBl. 2004, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 780
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge
des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre
eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berück-
sichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge
je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
  (2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund
desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens

15 Euro.

  (3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Über-
prüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der
Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne
dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen
muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

                            § 12
         Ersatz für besondere Aufwendungen

   (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die

üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbun-
dene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert
ersetzt

1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutach-
   tens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendi-
   gen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit
   notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die
   für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk-
   zeuge;

2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutach-
   tens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle
   tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug
   oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren
   Abzug oder Ausdruck;
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75
   Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der
   Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer,
   sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteu-
   ergesetzes unerhoben bleibt.
  (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfal-
lender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag
von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als not-
wendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist,
es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine
oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

                            § 13

                  Besondere Vergütung

  (1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber

mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzli-

chen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstan-
den erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein
ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

   (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie
sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen
Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefange-
ne 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht
zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn
das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen

Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung
hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustim-
mung und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-
fechtbar.

                          § 14
             Vereinbarung der Vergütung

  Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,

die häufiger herangezogen werden, kann die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine
Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen,
deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergü-
tung nicht überschreiten darf.

                      Abschnitt 4
                  Entschädigung
            von ehrenamtlichen Richtern

                          § 15

            Grundsatz der Entschädigung
  (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh-
   rung (§ 17) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
  (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes-
sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten,
jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
  (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen
   staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungs-
   tagungen herangezogen werden,
2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der
   Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen-
   schaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehe-
   nen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus-
   schüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsge-
   setzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsge-
   setzes).

                          § 16

          Entschädigung für Zeitversäumnis

  Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je

Stunde.

                          § 17

                 Entschädigung für
         Nachteile bei der Haushaltsführung
   Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für
mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädi-
gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nach-
teile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde,
BGBl. 2004, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbe-
schäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmä-
ßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die
Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchs-
tens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an
Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht
gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung
erstattet werden.

                          § 18
         Entschädigung für Verdienstausfall

   Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädi-

gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt,

die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst ein-

schließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver-

sicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je

Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro

je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben

Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder

innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens

sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo-

gen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für
ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an
mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

                      Abschnitt 5
      Entschädigung von Zeugen und Dritten

                          § 19
            Grundsatz der Entschädigung

  (1) Zeugen erhalten als Entschädigung
1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh-
   rung (§ 21) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweis-
frage.
   (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes-
sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, je-
doch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die
letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

  (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige
Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veran-
lasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Ver-
hältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei geson-
derter Heranziehung begründet wären.
  (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer per-
sönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen
Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere
als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung
gewährt werden.

                          § 20
          Entschädigung für Zeitversäumnis

  Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je
Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für
Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung
zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine
Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

                          § 21
                 Entschädigung für
         Nachteile bei der Haushaltsführung
   Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Perso-

nen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei

der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie

nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt

sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen tägli-

chen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi-

gung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn

Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden,

die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit

entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit

Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

                          § 22
         Entschädigung für Verdienstausfall
   Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten
eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die
keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der ent-
gangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

                          § 23
                Entschädigung Dritter
   (1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung
nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilpro-

zessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder ande-
re Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnah-
me dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwe-
cken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der
   Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
   entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfol-
   gungsbehörde abwenden,
2. Auskunft erteilen,

3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu-
   nikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozess-
   ordnung) oder

4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen
   die Ermittlung
   a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen er-
      möglichen, von denen ein bestimmter Telekommu-
      nikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrich-
      tung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a
      der Strafprozessordnung),
   b) der von einem Telekommunikationsanschluss her-
      gestellten Verbindungen ermöglichen (Zählver-
      gleichseinrichtung),
BGBl. 2004, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
werden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die
Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfä-
hige Bereitstellung und die Überlassung von Wählan-
schlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von
Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwa-
chungsmaßnahmen eingerichtet werden.

   (2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3

gilt entsprechend.
  (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-

verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im
Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr
als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis
   25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die
   gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden auf-
   zurunden;

2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

   a) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede
      Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwick-
      lung eines für den Einzelfall erforderlichen, beson-
      deren Anwendungsprogramms 10 Euro und

   b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich

      des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein

      Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde

      für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist

      (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-

      Sekunde.

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit
sind glaubhaft zu machen.

  (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsan-

lage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-

kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kos-

ten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

  (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige
Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in

Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt,
ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein
Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Fest-
verbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festver-
bindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind
die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Ent-
gelte zu ersetzen.

                      Abschnitt 6

                 Schlussvorschriften

                          § 24
                 Übergangsvorschrift

   Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bishe-
rigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den
Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder
der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen wor-
den ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-

den, auf die dieses Gesetz verweist.

                          § 25

              Übergangsvorschrift aus
      Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

   Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-

chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom

1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch

Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002

(BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung

von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen

auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der

Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder

Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berech-

tigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch
dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache
auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.
BGBl. 2004, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
                                           Honorar-
               Sachgebiet
                                            gruppe

Abbruch                                       5
Abfallstoffe                                  5
Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau          6
Akustik, Lärmschutz                           5
Altbausanierung                               5
Altlasten                                     3
Bauphysik                                     5
Baustoffe                                     5
Bauwerksabdichtung                            6
Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau         5
Betriebsunterbrechungs- und
-verlagerungsschäden                          9
Bewertung von Immobilien                      6
Brandschutz und Brandursachen                 5
Briefmarken und Münzen                        2
Büroeinrichtungen und -organisation           5
Dachkonstruktionen                            5
Datenverarbeitung                             8
Diagrammscheibenauswertung                    5
Elektrotechnische Anlagen und Geräte          5
Erd- und Grundbau                             3
Fahrzeugbau                                   6
Fenster, Türen, Tore                          5
Fliesen und Baukeramik                        5
Fußböden                                      4

Garten- und Landschaftsgestaltung/
Garten- und Landschaftsbau                    3
Grafisches Gewerbe                            6
Hausrat                                       3
Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik         4

                                             Anlage 1
                                        (zu § 9 Abs. 1)

                                           Honorar-
               Sachgebiet
                                            gruppe

Holz/Holzbau                                    4
Honorare (Architekten und Ingenieure)           7
Immissionen                                     5
Ingenieurbau                                    4
Innenausbau                                     5
Kältetechnik                                    6
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung             6
Kraftfahrzeugunfallursachen                     6
Kunst und Antiquitäten                          4
Maschinen und Anlagen                           6
Mieten und Pachten                              5
Möbel                                           3
Musikinstrumente                                1
Rundfunk- und Fernsehtechnik                    4
Sanitärtechnik                                  5
Schäden an Gebäuden                             6
Schiffe, Wassersportfahrzeuge                   4
Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und
Silberwaren                                     3
Schriftuntersuchung                             3
Schweißtechnik                                  3
Sprengtechnik                                   2
Stahlbau                                        4
Statik im Bauwesen                              4
Straßenbau                                      5

Tiefbau                                         4
Unternehmensbewertung                         10
Vermessungstechnik                              1
Wärme- und Kälteschutz                          6
Wasserversorgung und Abwässer                   3
BGBl. 2004, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784


                                                                                                       Honorar-
                         Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
                                                                                                        gruppe

 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere                                                       M1
 – in Gebührenrechtsfragen,
 – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,
 – zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,
 – zur Verlängerung einer Betreuung oder nach § 35a KJHG.
 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller       M2
 Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem
 Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
 – in Verfahren nach dem SGB IX,
 – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
 – zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststel-
   lung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankhei-
   ten,
 – zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei
   Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
 – zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlich-
   keitsdiagnostik,
 – zur Einrichtung einer Betreuung,
 – zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
 – zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.

 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge                   M3
 und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung
 strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
 – zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
 – zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
 – in Verfahren nach dem OEG,
 – in Verfahren nach dem HHG,
 – zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
 – in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entzie-
   hung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
 – zur Kriminalprognose,
 – zur Aussagetüchtigkeit,
 – zur Widerstandsfähigkeit,
 – in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,
 – in Unterbringungsverfahren,
 – in Verfahren nach § 1905 BGB,
 – in Verfahren nach dem TSG,
 – in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
 – zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
 – zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
 – zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang
   mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurtei-
   lung der Schuldfähigkeit.

BGBl. 2004, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785

                                                                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                                                                 (zu § 10 Abs. 1)


  Nr.                                                   Bezeichnung der Leistung                                                              Honorar in Euro


                                                                         Abschnitt 1
                                                         Leichenschau und Obduktion
   Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.

100      Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
         oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau ..................................................                                   49,00
         für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................                                              119,00
101      Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
         schrift zu geben ist........................................................................................................              25,00
         für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................                                               84,00
102      Obduktion.....................................................................................................................           195,00
103      Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
         Das Honorar 102 beträgt ..............................................................................................                   275,00
104      Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
         etc.):
         Das Honorar 102 beträgt ..............................................................................................                   396,00
105      Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
         Fetus.............................................................................................................................        84,00
106      Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
         Das Honorar 105 beträgt ..............................................................................................                   119,00

                                                                         Abschnitt 2
                                                                             Befund
200      Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
         here gutachtliche Äußerung..........................................................................................                      21,00
201      Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
         Das Honorar 200 beträgt ..............................................................................................                bis zu 44,00
202      Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
         kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
         Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
         erfordern .......................................................................................................................         38,00
203      Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
         Das Honorar 202 beträgt ..............................................................................................                bis zu 75,00

                                                                         Abschnitt 3
                                                      Untersuchungen, Blutentnahme
300      Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
         Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
         schriftliche gutachtliche Äußerung:
         Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ............................................                                  4,00 bis 51,00
301      Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
         oder schwierig:
         Das Honorar 300 beträgt ..............................................................................................               bis zu 1 000,00
302      Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
         gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
         stammt:
         Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...................................................                              5,00 bis 51,00

BGBl. 2004, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
  Nr.                                                   Bezeichnung der Leistung

           Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
         delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 303     Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
         oder schwierig:

Honorar in Euro
         Das Honorar 302 beträgt ..............................................................................................                bis zu 1 000,00
 304     Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
         lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)..........
           Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
         delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 305     Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ................................................
           Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
         bundenen Aufwand.
 306     Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit

 bis zu 205,00

13,00 bis 115,00
         Analysenzusatz.............................................................................................................           13,00 bis 300,00
           Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
         bundenen Aufwand.
 307     Blutentnahme ...............................................................................................................                 9,00
            Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

                                                                          Abschnitt 4
                                                             Abstammungsgutachten
  (1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
  (2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare
Bestimmung honoriert.
  (3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
 400     Bestimmung der AB0-Blutgruppe ................................................................................                              10,00
 401     Bestimmung der Untergruppe ......................................................................................                            8,00
 402     MN-Bestimmung ..........................................................................................................                     8,00
 403     Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je
         Merkmal........................................................................................................................             10,00
         bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................
 404     Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar,
56,00
         je Merkmal ....................................................................................................................             10,00
         bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................
 405     Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ......
         bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................
 406     Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests
56,00
23,00
86,00
         mit mindestens 180 Antiseren ......................................................................................                       357,00
            Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.
 407     Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch...................................................................                              25,00
 408     Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts
         usw.) .............................................................................................................................         23,00
 409     Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco-
         mutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans-
         aminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer
         Enzymsysteme .............................................................................................................                  23,00
 410     Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ........
         bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens ..............................................
 411     Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach
         Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal .................
 412     Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore-
         se oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal..........................
23,00
75,00

23,00

39,00
BGBl. 2004, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787


  Nr.                                                  Bezeichnung der Leistung                                                             Honorar in Euro

413      Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems
         je verwendete Sonde ....................................................................................................              140,00
         insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................                   800,00
           Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die
         Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
414      Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System........................................................                                      40,00
         insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................                   600,00
           Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR
         und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
415      Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person .................................................                                  16,00

                                                                        Abschnitt 5
                                              Erbbiologische Abstammungsgutachten
   (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-
chung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige
Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für
einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
  (2) Das Honorar umfasst nicht
1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
   und
3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
  (3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er
das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-
mern 502 und 503.
500      Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen
         Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ...........................................                                     713,00
501      Untersuchung jeder weiteren Person............................................................................                        175,00
502      Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht
         werden..........................................................................................................................      214,00
503      Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person..........................                                            55,00

BGBl. 2004, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
                         Artikel 3

                      Gesetz
              über die Vergütung der
       Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
      (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)

                    Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Höhe der Vergütung

§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 4 Vereinbarung der Vergütung

§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsan-
    walts
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
§ 7 Mehrere Auftraggeber
§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
§ 9 Vorschuss
§ 10 Berechnung
§ 11 Festsetzung der Vergütung
§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

                        Abschnitt 2

                    Gebührenvorschriften
§ 13 Wertgebühren
§ 14 Rahmengebühren

§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

                        Abschnitt 3

                       Angelegenheit

§ 16 Dieselbe Angelegenheit
§ 17 Verschiedene Angelegenheiten

§ 18 Besondere Angelegenheiten
§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammen-
     hängen
§ 20 Verweisung, Abgabe
§ 21 Zurückverweisung

                        Abschnitt 4
                     Gegenstandswert
§ 22 Grundsatz

§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnun-
     gen
§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung
§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schiff-
     fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
     Asylverfahrensgesetz

§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
     Spruchverfahrensgesetz
§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

                            Abschnitt 5

         Mediation und außergerichtliche Tätigkeit
§ 34 Mediation
§ 35 Hilfeleistung in Steuersachen

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem
     Schiedsgericht

                            Abschnitt 6

                    Gerichtliche Verfahren
§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
     schaften

§ 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beige-
     ordneter Rechtsanwalt

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 41 Prozesspfleger

                            Abschnitt 7
                  Straf- und Bußgeldsachen
§ 42 Feststellung einer Pauschgebühr
§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

                            Abschnitt 8

                      Beigeordneter oder
           bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten
     Rechtsanwalts
§ 46 Auslagen

§ 47 Vorschuss

§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeld-
     sachen
§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum
     Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechts-
     anwalts
§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergü-
     tungen und Vorschüsse

§ 56 Erinnerung und Beschwerde
§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbe-
     hörde
§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

                            Abschnitt 9

            Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschrift

§ 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
     Gesetzes
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)
BGBl. 2004, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
                      Abschnitt 1

               Allgemeine Vorschriften

                           §1
                    Geltungsbereich

   (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwalt-
liche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsan-
wälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für
eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58
der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechts-
anwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sons-
tige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne
dieses Gesetzes gleich.
   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vor-
mund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testaments-
vollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des
Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsver-
walter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähn-
liche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bleibt unberührt.

                           §2

                  Höhe der Vergütung
  (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegen-
standswert).

  (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem
Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-
oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

                           §3

                     Gebühren in
          sozialrechtlichen Angelegenheiten
   (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-
barkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzu-
wenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sons-

tigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegen-
standswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu
den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Per-
sonen gehört.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außer-
halb eines gerichtlichen Verfahrens.

                           §4

             Vereinbarung der Vergütung
  (1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die
gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die
Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und
nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück
nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergü-
tungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsver-
einbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abge-
setzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-

behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des
Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.
  (2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können
Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart

werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfah-
ren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803
bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung ver-
pflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers
auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beige-
trieben werden kann, einen Teil des Erstattungsan-
spruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht
durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Ver-
gütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis
zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergü-
tung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es
zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die
Beweislast den Auftraggeber.
  (3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü-
tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest-
setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils
überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

  (4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch,
kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt
werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-
achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzu-
holen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festge-
setzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

  (5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine
Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
  (6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

                            §5

               Vergütung für Tätigkeiten
           von Vertretern des Rechtsanwalts

  Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt
nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz
bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechts-
anwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei
einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewie-
senen Referendar vertreten wird.

                            §6

                Mehrere Rechtsanwälte
  Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemein-
schaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechts-
anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

                            §7

                 Mehrere Auftraggeber
  (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit
für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur
einmal.
BGBl. 2004, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
  (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und
Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt
nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Doku-
mentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungs-
verzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur
durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstan-
den ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht
mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und
die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

                           §8
         Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

   (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt
oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt
in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung
auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen
oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren
länger als drei Monate ruht.

  (2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in
einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange
das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Been-
digung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die
Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die
Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das
Verfahren weiter betreibt.

                           §9

                       Vorschuss

  Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für
die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss
fordern.

                           § 10

                      Berechnung

  (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund
einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjäh-
rungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht
abhängig.
  (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen
Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die
Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Num-
mern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren,
die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch
dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekom-
munikationsdienstleistungen genügt die Angabe des
Gesamtbetrags.

  (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne
die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung
der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt
zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

                           § 11

              Festsetzung der Vergütung

  (1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42
festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Auf-

wendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, wer-
den sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftrag-
gebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festge-
setzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

   (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
lig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.
Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104
Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre-
ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-
sprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten
Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestset-
zungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahl-
ten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzu-
nehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

   (3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozial-
gerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinne-
rung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entspre-
chend.

  (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen-
standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Ver-
fahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschie-

den hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).

   (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der
Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die
nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auf-
traggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derarti-
ge Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhe-
bung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des
Festsetzungsverfahrens abhängig.

  (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

  (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
   (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren
nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden
oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrück-
lich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des
Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustim-
mungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag
vorlegt.

                           § 12

                   Anwendung von
        Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

   Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Pro-
zesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Ver-
fahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der In-

solvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach
§ 4a der Insolvenzordnung gleich.
BGBl. 2004, Seite 791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 791
                      Abschnitt 2

                Gebührenvorschriften

                           § 13
                     Wertgebühren
  (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands-
wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstands-
wert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei
einem
                           für jeden
 Gegenstandswert                                   um
                     angefangenen Betrag
    bis ... Euro                                ... Euro
                      von weiteren ... Euro

       1 500                   300               20

       5 000                   500               28

      10 000                 1 000               37
      25 000                 3 000               40

      50 000                 5 000               72

    200 000                 15 000               77
    500 000                 30 000              118

        über

    500 000                 50 000              150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000
Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

  (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

                           § 14

                   Rahmengebühren
  (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt
die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele-
genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein

besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei
der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmenge-
bühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert rich-
ten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich,
wenn sie unbillig ist.
   (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit
die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfah-
ren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten
ist kostenlos zu erstatten.

                           § 15

           Abgeltungsbereich der Gebühren

  (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz

nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des

Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Ange-

legenheit.

  (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Ver-
fahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

  (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile
gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als
die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem
höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
  (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss,
wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
   (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Ange-
legenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben An-
gelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr

an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornhe-
rein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auf-
trag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die
weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem

Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
  (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen
beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit
der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt

für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

                      Abschnitt 3

                    Angelegenheit

                           § 16

                Dieselbe Angelegenheit
  Dieselbe Angelegenheit sind

 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder
    Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über
    einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte
    Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abände-
    rung oder Aufhebung in den genannten Fällen,
 2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das
    Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
    worden ist,

 3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in

    demselben Rechtszug,

 4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621
    Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilpro-
    zessordnung),
 5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspart-
    nerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623
    Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung),
 6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung
    eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf
    Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anord-
    nung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der
    aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollzie-
    hung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung
    eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren
    Abänderung oder Aufhebung,

 7. das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus-

    führung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik

    Deutschland und der Republik Österreich vom

    6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und

    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
    Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
    Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
    Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-
BGBl. 2004, Seite 792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 792
      nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des
      Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geän-
      dert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Abs. 2
      des genannten Gesetzes,
 8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den
    Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach
    § 1020 der Zivilprozessordnung,
 9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung
    einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und
    das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder
    Änderung einer Entscheidung über die Zulassung
    der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gericht-

    liche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrich-

    ters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung
    eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
    Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Be-
    weisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger rich-
    terlicher Handlungen,

11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die
    gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer

    Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die

    Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des
    Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer
    Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106
    Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes),

12. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im
    Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere
    Verfahren über
      a) die Erinnerung,

      b) die Beschwerde in demselben Beschwerde-
         rechtszug,

13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über
    die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für
    das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
    zulassung eines Rechtsmittels; und

14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerkla-
    ge und zwar auch im Fall des § 388 Abs. 2 der Straf-

    prozessordnung.

                           § 17
             Verschiedene Angelegenheiten

  Verschiedene Angelegenheiten sind

 1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem
    gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der
    Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere
    Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsver-
    fahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das

    Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anord-
    nung der sofortigen Vollziehung sowie über einstwei-
    lige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter
    und ein gerichtliches Verfahren,

 2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
 3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Min-
    derjähriger und das streitige Verfahren,
 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
    über einen Antrag auf

      a) Anordnung eines Arrests,

   b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einst-
      weiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anord-
      nung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
   c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-
      benden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung
      oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
      Verwaltungsakts sowie
   d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Ver-
      fahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen
      Entscheidung,
 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das
    ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom
    Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem

    Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der

    Zivilprozessordnung),

 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die
    Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder
    sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über
    einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer
    Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
    (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegange-

    nes

   a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustiz-
      verwaltung eingerichteten oder anerkannten
      Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessord-
      nung) oder, wenn die Parteien den Einigungsver-
      such einvernehmlich unternehmen, vor einer
      Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a
      Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess-
      ordnung),

   b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111
      Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten
      Art,
   c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen
      Entscheidung von Arbeitssachen und

   d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten
      Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstel-
      len,

 8. das Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes

    über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
    barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches
    Verfahren,
 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfah-
    ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    des Rechtsmittels,
10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein
    nach dessen Einstellung sich anschließendes Buß-
    geldverfahren,

11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im
    Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und

12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederauf-
    genommene Verfahren, wenn sich die Gebühren
    nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses
    richten.

                         § 18
            Besondere Angelegenheiten
  Besondere Angelegenheiten sind

 1. jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung
    nach
BGBl. 2004, Seite 793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 793
    a) § 127a der Zivilprozessordnung,

    b) den §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessord-
       nung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der
       Zivilprozessordnung,
    c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-
       dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
    d) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-
       dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

    e) § 641d der Zivilprozessordnung,

    f) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-
       dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
    g) § 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-
       heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

    mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben
    genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die
    Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies
    gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren densel-
    ben Gegenstand betreffen;

 2. nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine
    einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnun-
    gen in derselben Hauptsache sind eine Angelegen-
    heit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurech-
    nen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfah-
    ren denselben Gegenstand betreffen;

 3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den

    durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs-

    handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;
    dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfah-
    ren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für

    jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die

    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

 4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung
    eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung
    (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung),
    die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;

 5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren
    über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des
    Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die
    Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses
    richten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes
    ergibt;

 6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei-
    lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der
    Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
 7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreck-
    baren Ausfertigung;
 8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
    813b, 851a oder § 851b der Zivilprozessordnung und
    jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der
    getroffenen Anordnungen;

 9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän-

    dung (§ 811a der Zivilprozessordnung);

10. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivil-
    prozessordnung;

11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein
    gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung
    (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung);

12. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877,
    882 der Zivilprozessordnung);

13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek
    (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der
    Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch
    die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt
    wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);

15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstre-
    ckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangs-
    mittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren
    zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf
    Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Hand-
    lung durch Zwangsmittel und einer besonderen Ver-
    fügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt
    (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit);

16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß
    § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;

17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im
    Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
    sicherung (§§ 900 und 901 der Zivilprozessordnung,
    § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);

19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im

    Schuldnerverzeichnis (§ 915a der Zivilprozessord-

    nung);

20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;

21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der

    Zwangsvollsteckung nach § 17 Abs. 4 der Schiff-

    fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und

22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll-
    streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiff-
    fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung).

                           § 19
             Rechtszug; Tätigkeiten, die
        mit dem Verfahren zusammenhängen

  (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören
auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätig-
keiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder
Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht
nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu
gehören insbesondere
 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
    Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gericht-
    liches oder behördliches Verfahren stattfindet;
 2. außergerichtliche Verhandlungen;

 3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen

    Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in

    der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung
    von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festset-
    zung des Streit- oder Geschäftswerts;

 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten
    Richter;
BGBl. 2004, Seite 794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 794
 5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivil-
    prozessordnung) und die Rüge wegen Verletzung
    des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der
    Zivilprozessordnung);

 6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung
    oder ihres Tatbestands;

 7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;
 8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene
    Vervollständigung der Entscheidung;

 9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei-

    dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mittei-
    lung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einle-
    gung der Sprungrevision, der Antrag auf Entschei-
    dung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen,
    die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines

    Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Not-

    frist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstel-

    lung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
    setzes;

10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht

    desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die
    Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsver-
    zeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels
    durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug

    des Rechtsmittels;
11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Auf-

    hebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine
    abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt-
    findet;
12. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel,
    wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
13. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Ver-
    gütung;
14. die Festsetzung des für die Begründung von Renten-
    anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-
    cherung zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 2 des
    Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit;
15. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll-
    streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der
    Zivilprozessordnung genannten Urkunden;
16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3
    des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
    ligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofor-
    tigen Wirksamkeit einer Entscheidung und

17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersen-

    dung an einen anderen Rechtsanwalt.

  (2) Zu den in § 18 Nr. 3 und 4 genannten Verfahren
gehören ferner insbesondere
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilpro-
   zessordnung,
2. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1
   und § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines
   Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),

3. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung
   gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts
   zu betreiben,
4. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von
   Ordnungsgeld und

5. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

                          § 20

                 Verweisung, Abgabe

  Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen
oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verwei-
senden oder abgebenden und vor dem übernehmenden
Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht
eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgege-
ben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein

neuer Rechtszug.

                          § 21
                  Zurückverweisung

  (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht

zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor die-

sem Gericht ein neuer Rechtszug.

   (2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familienge-

richt mit dem früheren einen Rechtszug.

                      Abschnitt 4
                  Gegenstandswert

                          § 22

                      Grundsatz
  (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte meh-
rerer Gegenstände zusammengerechnet.
  (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit
höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit
mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede
Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch
nicht mehr als 100 Millionen Euro.

                          § 23
              Allgemeine Wertvorschrift
   (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert
richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtli-
chen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren gel-
tenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen im
Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sind
die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Diese Wertvorschriften gelten

auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines

gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der
Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfah-
rens sein könnte. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  (2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebüh-
ren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erho-
ben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der
Wert unter Berücksichtigung des Interesses des
Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der
Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde lie-
genden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erin-
nerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerde-
verfahren geltenden Vorschriften.
BGBl. 2004, Seite 795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 795
  (3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegen-
standswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5
und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kos-
tenordnung entsprechend. Soweit sich der Gegen-

standswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch

sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu
bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher
Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermö-
gensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert
mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder
höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

                          § 24

               Gegenstandswert für

        bestimmte einstweilige Anordnungen

   Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in
§ 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung
bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszu-
gehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der
Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1
Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch
§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entspre-
chend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstwei-
lige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.

                          § 25
                  Gegenstandswert
             in der Zwangsvollstreckung

 (1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der
Gegenstandswert
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde-
   rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein
   bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat
   dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert
   maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitsein-
   kommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung
   gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche
   nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes
   zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5,
   §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist
   höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis-
   tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch
   den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe-
   oder Räumungsanspruch nach den für die Berech-
   nung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften
   zu bewerten ist;
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Dul-
   dung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-

   stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozess-

   ordnung nach dem Betrag, der einschließlich der

   Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch

   geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens

   1 500 Euro.

  (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der
Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem
Ermessen zu bestimmen.

                          § 26

                  Gegenstandswert
             in der Zwangsversteigerung

  In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegen-

standswert

1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen
   nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangs-
   versteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten
   nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteilig-
   ten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen
   einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur
   maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1
   Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und

   die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch

   handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der
   Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66
   Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs-
   versteigerung und die Zwangsverwaltung), im Vertei-
   lungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös,
   sind maßgebend, wenn sie geringer sind;

2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbe-
   sondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegen-
   stands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsver-
   fahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei
   Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist
   der Anteil maßgebend;

3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter
   ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftragge-
   ber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot
   nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegen-
   stands der Zwangsversteigerung.

                          § 27

                   Gegenstandswert
               in der Zwangsverwaltung
   In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen-
standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach
dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt
ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü-
chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung
des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert
nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche,
wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertre-
tung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

                          § 28
                  Gegenstandswert
                im Insolvenzverfahren

  (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im

Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500

und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn

der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der

Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) be-
rechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsver-
zeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch min-
destens 4 000 Euro.
BGBl. 2004, Seite 796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 796
  (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt,
werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die
Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der For-
derung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurech-
nen.
   (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenz-
verfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt,
nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.

                           § 29

                  Gegenstandswert im
             Verteilungsverfahren nach der
      Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

  Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die fest-

gesetzte Haftungssumme tritt.

                           § 30

                  Gegenstandswert
              in gerichtlichen Verfahren
           nach dem Asylverfahrensgesetz

   In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz be-
trägt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asyl-
anerkennung einschließlich der Feststellung der Voraus-
setzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und
die Feststellung von Abschiebungshindernissen betref-
fen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1 500 Euro.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen auf-
enthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfah-
rensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1 500 Euro, im
Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind
mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren
beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in
Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläu-
figen Rechtsschutzes um 600 Euro.

                           § 31

                  Gegenstandswert

              in gerichtlichen Verfahren

          nach dem Spruchverfahrensgesetz

   (1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel-
lern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden
Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl
der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der
Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller
entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt
der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antrag-
steller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird
vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert
beträgt mindestens 5 000 Euro.

   (2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstel-
lern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller
entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008
des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzu-
wenden.

                           § 32

                    Wertfestsetzung
               für die Gerichtsgebühren
  (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende
Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für
die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
  (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die
Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel
gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die
gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist,
kann er aus eigenem Recht einlegen.

                           § 33

                    Wertfestsetzung
            für die Rechtsanwaltsgebühren

  (1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtli-

chen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert,
setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegen-
stands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch
Beschluss selbstständig fest.

   (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
lig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auf-
traggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den
Fällen des § 45 die Staatskasse.

  (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die
Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt
wird.

   (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere

Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-

zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-
sung ist unanfechtbar.

  (5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden
hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-
chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-
haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-
zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung
der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist
nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge-
legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-
scheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2004, Seite 797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 797
  (6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-
desgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und
Absatz 5 gelten entsprechend.
  (7) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich eingereicht wer-
den; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht
einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
  (8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-

sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der

Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere

Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
  (9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren
über die Beschwerde.

                       Abschnitt 5

     Mediation und außergerichtliche Tätigkeit

                            § 34
                        Mediation
  Für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf
eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Ver-
einbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Ge-
bühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

                            § 35
             Hilfeleistung in Steuersachen

  Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steu-
erpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchfüh-
rungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39
der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit
den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung
entsprechend.

                            § 36

            Schiedsrichterliche Verfahren

        und Verfahren vor dem Schiedsgericht

  (1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnis-
ses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren
entsprechend anzuwenden:

1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten
   Buch der Zivilprozessordnung und
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeits-
   gerichtsgesetzes).

  (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechts-
anwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch
ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

                       Abschnitt 6

                 Gerichtliche Verfahren

                            § 37

       Verfahren vor den Verfassungsgerichten
  (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten
entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundes-
verfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Ver-
fassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den

   Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen

   und Abstimmungen,

2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,

3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsiden-
   ten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder
   gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem
   dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt wer-
   den.
  (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes
gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend.
Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in
§ 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermes-
sen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4 000 Euro.

                            § 38

                 Verfahren vor dem
   Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
  (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichts-
hof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vor-
schriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnis-
ses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich
nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren
des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorle-
gende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag
durch Beschluss fest. § 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

  (2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses rich-
ten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungs-

verfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungs-

verzeichnisses entsprechend anzuwenden.

  (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vor-
gelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Ver-
fahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrens-
recht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
abgegeben wird.
BGBl. 2004, Seite 798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 798
                           § 39
         In Scheidungs- und Lebenspartner-
      schaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt

  Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessord-
nung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von die-
sem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlan-
gen. Die für einen in einer Scheidungssache beigeordne-
ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in
einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechts-
anwalt entsprechend anzuwenden.

                           § 40
                   Als gemeinsamer
           Vertreter bestellter Rechtsanwalt
  Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren
Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

                           § 41
                     Prozesspfleger
  Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilpro-
zessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist,
kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbe-
vollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er
kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

                      Abschnitt 7

              Straf- und Bußgeldsachen
                           § 42
           Feststellung einer Pauschgebühr

   (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Ver-
fahren nach dem Gesetz über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-
Gesetz stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk
das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag
des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch
unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4
bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebüh-
ren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs
oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Be-
schränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensab-
schnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsver-
zeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu
bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für

die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträ-
ge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bun-
desgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch
für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
  (2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1,

stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1
Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und
andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens
ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.

  (3) Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit
einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache
dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-
ten ist.
  (4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsver-
fahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und
für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der
Vergütung bindend.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag
entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Ent-
scheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.

                          § 43
                    Abtretung
          des Kostenerstattungsanspruchs
   Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An-
spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von
Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts-
anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem
Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrech-
nung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des
Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies
gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine
Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Be-
schuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in
den Akten vorliegt.

                      Abschnitt 8

                 Beigeordneter oder
      bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

                          § 44

       Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
  Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält
der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz
aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in
Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfege-
setzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die
Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungs-
verzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

                          § 45

             Vergütungsanspruch des
    beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  (1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum
Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die ge-
setzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bun-
des aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten
eines Landes aus der Landeskasse.
BGBl. 2004, Seite 799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 799
  (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozess-
ordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Ver-
gütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur
Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der
Vergütung im Verzug ist.
  (3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder
beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Lan-
deskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsan-
walt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der
Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und

sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt be-

stellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergü-
tung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der
Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bun-
des verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt
darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entspre-
chend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann
ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder
beigeordnet hat.
  (4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wie-
deraufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen
die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1
Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder
das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2
der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im
gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten).
  (5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle
des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

                           § 46

                        Auslagen
  (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht
vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der
Angelegenheit nicht erforderlich waren.

   (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des
Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine
Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Fest-
setzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Ge-
richts die Verwaltungsbehörde. In Angelegenheiten, in
denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Ver-
gütungsverzeichnisses bestimmen, gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend auch für andere Auslagen.
   (3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbe-
reitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für
das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten,
werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b
Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden
ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat.
Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

                           § 47

                        Vorschuss

  (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung
ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für
die entstandenen Gebühren und die entstandenen und
voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staats-

kasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der
Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessordnung
beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwal-
tungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss
nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39
oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
  (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen
Vorschuss fordern.

                            § 48

                    Umfang des

            Anspruchs und der Beiordnung

   (1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den
Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt
und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden
ist.
  (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen
und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft,
wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die
Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder
eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für
die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfü-
gung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung
beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstre-
ckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbe-
schluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf
den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen
Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den
Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die

Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjähri-
gen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem
Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güter-
recht betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens-
partnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung entsprechend.

  (4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt-
verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das
Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü-
tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
1. die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang;
2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfü-
   gung und die einstweilige sowie die vorläufige Anord-
   nung;
3. das selbstständige Beweisverfahren;

4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die
   Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesa-
   chen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssa-
   chen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
   nung.
  (5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ers-
ten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die

Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt sei-
ner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätig-
keit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeld-
sachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungs-
behörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren
BGBl. 2004, Seite 800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 800
Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in die-
sem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit-
punkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden,
kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf
diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbin-
dung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

                            § 49

          Wertgebühren aus der Staatskasse

   Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen-
standswert, werden bei einem Gegenstandswert von
mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1
folgende Gebühren vergütet:

              Gegenstandswert       Gebühr
                 bis ... Euro       … Euro

                    3 500             195
                    4 000             204

                    4 500             212
                    5 000             219

                    6 000             225
                    7 000             230

                    8 000             234

                    9 000             238

                   10 000             242

                   13 000             246
                   16 000             257
                   19 000             272

                   22 000             293
                   25 000             318

                   30 000             354
                     über

                   30 000             391

                            § 50

                      Weitere
          Vergütung bei Prozesskostenhilfe
   (1) Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat
die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus wei-
tere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzu-
ziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung und nach den Bestimmungen, die das
Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung
ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige
Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die
von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder
wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist
oder aussichtslos erscheint.

  (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech-

nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro-

zessakten mitteilen.

  (3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be-
messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfal-
lenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unter-
schiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und

den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58
auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von die-
sem abzuziehen.

                          § 51

               Festsetzung einer

     Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

   (1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem
gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt
für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab-
schnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die

über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis
hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergü-
tungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des
besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit
nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren
entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Ver-
gütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr
treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch
für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein
Anspruch nach § 48 Abs. 5 besteht. Auf Antrag ist dem

Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilli-
gen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer
des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden

Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Fest-
setzung der Pauschgebühr abzuwarten.
   (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesge-
richt, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechts-
zugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontakt-
person (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren
Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entschei-
dung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.
In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3

ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehör-
de gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

                          § 52

               Anspruch gegen den
         Beschuldigten oder den Betroffenen
  (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von
dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines
gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen
Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldig-
ten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren
gezahlt hat.

  (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht
werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch

gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ers-

ten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt,

dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung
oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Ver-
fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet
das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
BGBl. 2004, Seite 801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 801
  (3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt
das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine
Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

  (4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die soforti-
ge Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304
bis 311a der Strafprozessordnung zulässig.
  (5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende
Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren

abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermange-

lung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens

ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Ver-

jährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach
der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den
Antrag.
  (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfah-
ren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwal-
tungsbehörde.

                          § 53

         Anspruch gegen den Auftraggeber,

             Anspruch des zum Beistand

  bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

   (1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem
Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs-
verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungs-
verzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsan-
walts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.

  (2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklagebe-
rechtigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt
kann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von
dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt inso-
weit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

                          § 54
                Verschulden eines
    beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

  Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt
durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder
Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst,
kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsan-
walt entstehen, nicht fordern.

                          § 55

                   Festsetzung der
          aus der Staatskasse zu zahlenden
            Vergütungen und Vorschüsse
  (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung
und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechts-
anwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das
Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt
die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt
hat.

  (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des
Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht
durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger
Weise beendet ist.

  (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-
setz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk
die Justizvollzugsanstalt liegt.

  (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von

dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4

Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts

festgesetzt.

  (5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach die-
sem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
gen.

  (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung
der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffor-
dern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der

Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte

angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für

die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zuste-
hen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlun-
gen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsan-
walt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine
Ansprüche gegen die Staatskasse.

  (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwal-
tungsbehörde.

                          § 56

             Erinnerung und Beschwerde

  (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der
Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entschei-
det das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festset-
zung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3
entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall
der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des
Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

  (2) § 33 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Das Verfahren
über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebüh-

renfrei. Kosten werden nicht erstattet.

                          § 57
             Rechtsbehelf in Bußgeld-
         sachen vor der Verwaltungsbehörde

  Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im
Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt wer-
den. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten.
BGBl. 2004, Seite 802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 802
                          § 58
                    Anrechnung
           von Vorschüssen und Zahlungen

  (1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des
Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus
der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

   (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt
vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf
die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch
gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus-
setzungen des § 50 besteht.
  (3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der
Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung
oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfah-
rensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse
für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren
anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfan-
gen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten
hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflich-
tet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit
der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr
als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung
des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren
erhalten würde.

                          § 59

                  Übergang von
           Ansprüchen auf die Staatskasse

  (1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder
nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung
ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichti-
gen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedi-
gung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts-
anwalts geltend gemacht werden.
  (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die
Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtli-
chen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staats-
kasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs
angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein
Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundes-
kasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen
obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent-
scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinne-
rung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskos-
tengesetzes entsprechend.

  (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

                       Abschnitt 9

        Übergangs- und Schlussvorschriften

                           § 60

                  Übergangsvorschrift
  (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu
berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der
Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt
oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in
derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits
tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechts-
mittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist,
nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die
dieses Gesetz verweist.
  (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten
Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die
gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann,
wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände
gelten würde.

                           § 61

              Übergangsvorschrift aus
      Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

   (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind wei-
ter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi-
gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeit-
punkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist
der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angele-
genheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig
ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Ver-
fahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt
eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
  (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn
nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die
Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004
abgegeben worden sind.
BGBl. 2004, Seite 803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 803

                                                                                                                         Anlage 1
                                                                                                                    (zu § 2 Abs. 2)

                                                Vergütungsverzeichnis
                                                        Gliederung


Teil 1 Allgemeine Gebühren

Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
  Abschnitt 1 Beratung und Gutachten
  Abschnitt 2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
  Abschnitt 3 Herstellung des Einvernehmens
  Abschnitt 4 Vertretung
  Abschnitt 5 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
  Abschnitt 6 Beratungshilfe

Teil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen
       Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
    Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
    Unterabschnitt 2 Revision
  Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
    Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
    Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
    Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entschei-
                     dung
    Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
  Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
  Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Teil 4 Strafsachen
  Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
    Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
    Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
      Erster Rechtszug
      Berufung
      Revision
    Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
    Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
  Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
  Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten

Teil 5 Bußgeldsachen
  Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
    Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
    Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht
    Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
    Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
  Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten

BGBl. 2004, Seite 804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 804

Teil 6 Sonstige Verfahren
 Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-
             Gesetz
 Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
      Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
      Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
      Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
        Erster Rechtszug
        Zweiter Rechtszug
        Dritter Rechtszug
      Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
 Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
 Abschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten

Teil 7 Auslagen

BGBl. 2004, Seite 805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 805

                                                                         Teil 1
                                                         Allgemeine Gebühren

                                                                                                                                       Gebühr
  Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                         oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                    nach § 13 RVG

Vorbemerkung 1:
  Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.
1000    Einigungsgebühr ......................................................................................................           1,5
          (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der
        Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei
        denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
        Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG
        bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden.
          (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn,
        dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
           (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem
        Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung
        eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
          (4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2
        auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
          (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspart-
        nerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den
        Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert die-
        ser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
1001    Aussöhnungsgebühr ................................................................................................               1,5
           Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille
        eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig
        zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortset-
        zen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei
        Lebenspartnerschaften.
1002    Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .................................................                               1,5
          Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung
        oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die
        anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil-
        weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1003    Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi-
        ges Beweisverfahren anhängig:
        Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen .....................................................................                        1,0
           Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht
        lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt
        wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
        erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
1004    Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
        Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen .....................................................................                        1,3
1005    Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
        gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
        Die Gebühren 1000 und 1002 betragen ...................................................................                  40,00 bis 520,00 EUR
1006    Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
        Die Gebühr 1005 beträgt ..........................................................................................       30,00 bis 350,00 EUR
1007    Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
        Die Gebühr 1005 beträgt ..........................................................................................       40,00 bis 460,00 EUR
1008    Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
        Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um.......                  0,3
          (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der-        oder
        selbe ist.                                                                                         30 %
          (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich     bei Festgebühren,
        beteiligt sind.                                                                            bei Betragsrahmen-
          (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festge- gebühren erhöhen sich
        bühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebüh-           der Mindest-
        ren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.                          und Höchstbetrag
                                                                                                         um 30 %

BGBl. 2004, Seite 806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 806


                                                                                                                                         Gebühr
   Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                      nach § 13 RVG

 1009     Hebegebühr
          1. bis einschließlich 2 500,00 EUR ...........................................................................                   1,0 %
          2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR .......................................                                   0,5 %
          3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR ...........................................................                            0,25 %
                                                                                                                                  des aus- oder zurück-
            (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen
          Geldbeträgen erhoben.                                                                                                    gezahlten Betrags
                                                                                                                                      – mindestens
            (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Abliefe-                                        1,00 EUR
          rung an den Auftraggeber entnommen werden.
            (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die
          Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
            (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht
          die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
             (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde wei-
          tergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene
          Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.




                                                                           Teil 2
                                         Außergerichtliche Tätigkeiten
                            einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
                                                                                                                                         Gebühr
   Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                      nach § 13 RVG


 Vorbemerkung 2:
   (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
    (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
 Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren.
 Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ent-
 stehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem
 Oberlandesgericht.
   (3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600
 und 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

                                                                       Abschnitt 1
                                                            Beratung und Gutachten
 2100     Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist..................                                         0,1 bis 1,0
            (1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft
          (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusam-
          menhängt.

            (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
          Beratung zusammenhängt.

 2101     Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
          Betragsrahmengebühren entstehen.........................................................................                10,00 bis 260,00 EUR
             Die Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend.

 2102     Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes
          Beratungsgespräch:
          Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens ..................................................                            190,00 EUR
 2103     Gutachtengebühr .....................................................................................................   angemessene Gebühr
             (1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.

             (2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.

BGBl. 2004, Seite 807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 807


                                                                                                                                                   Gebühr
  Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                                 oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                                nach § 13 RVG


                                                                           Abschnitt 2
                                            Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2200     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num-
         mer 2202 nichts anderes bestimmt ist......................................................................                              0,5 bis 1,0
            Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2201     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
         schriftlichen Gutachtens verbunden:
         Die Gebühr 2200 beträgt ..........................................................................................                           1,3
2202     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtli-
         chen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebüh-
         ren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt
         sind ..........................................................................................................................   10,00 bis 260,00 EUR
            Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2203     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
         schriftlichen Gutachtens verbunden:
         Die Gebühr 2202 beträgt ..........................................................................................                40,00 bis 400,00 EUR


                                                                           Abschnitt 3
                                                          Herstellung des Einvernehmens
2300     Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG...........                                                    in Höhe der einem
                                                                                                                                              Bevollmächtigten
                                                                                                                                               oder Verteidiger
                                                                                                                                                zustehenden
                                                                                                                                             Verfahrensgebühr
2301     Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
         Die Gebühr 2300 beträgt ..........................................................................................                       0,1 bis 0,5
                                                                                                                                                     oder
                                                                                                                                               Mindestbetrag
                                                                                                                                           der einem Bevollmäch-
                                                                                                                                           tigten oder Verteidiger
                                                                                                                                                zustehenden
                                                                                                                                              Verfahrensgebühr



                                                                           Abschnitt 4
                                                                            Vertretung
Vorbemerkung 2.4:
  (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
  (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5 genannten Angelegenheiten.
  (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrags.

2400     Geschäftsgebühr .....................................................................................................                   0,5 bis 2,5
           Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
         oder schwierig war.
2401     Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
         Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
         Verwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................                         0,5 bis 1,3
           (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der
         Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
            (2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
         reich oder schwierig war.

BGBl. 2004, Seite 808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 808


                                                                                                                                          Gebühr
   Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                           oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                       nach § 13 RVG

 2402     Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
          Die Gebühr 2400 beträgt ..........................................................................................                0,3
            Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
          Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
 2403     Geschäftsgebühr für
          1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
             anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den
             Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die
             Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
          2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
             zes bezeichneten Art,
          3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits-
             sachen und
          4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen
             oder Schiedsstellen.............................................................................................               1,5
            Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 ent-
          standen ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Ver-
          fahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.


                                                                       Abschnitt 5
                                 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
 Vorbemerkung 2.5:

   (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
   (2) Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.

 2500     Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
          Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .........................................                            40,00 bis 520,00 EUR
            Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
          umfangreich oder schwierig war.
 2501     Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
          Die Gebühr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
          Verwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................          40,00 bis 260,00 EUR
            (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der
          Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
            (2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
          umfangreich oder schwierig war.


                                                                       Abschnitt 6
                                                                    Beratungshilfe
 Vorbemerkung 2.6:

   Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.

 2600     Beratungshilfegebühr................................................................................................           10,00 EUR
             Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
 2601     Beratungsgebühr ......................................................................................................         30,00 EUR
            (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen
          gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
            (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
          Beratung zusammenhängt.
 2602     Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-
          gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
          Nr. 1 InsO):
          Die Gebühr 2601 beträgt ...........................................................................................            60,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 809


                                                                                                                                        Gebühr
  Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                     nach § 13 RVG

2603     Geschäftsgebühr.......................................................................................................       70,00 EUR
           (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
         oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
           (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist
         diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar-
         erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
         Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
2604     Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
         die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
         Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ......................................................                      224,00 EUR
2605     Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
         Die Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................         336,00 EUR
2606     Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
         Die Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................         448,00 EUR
2607     Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
         Die Gebühr 2603 beträgt ..........................................................................................          560,00 EUR
2608     Einigungs- und Erledigungsgebühr ..........................................................................                 125,00 EUR
            (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
           (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit
         den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
         Nr. 1 InsO).



                                          Teil 3
                            Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
           Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren

                                                                                                                                        Gebühr
  Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                     nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3:
  (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach die-
sem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
  (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
  (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Ver-
meidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Bespre-
chungen mit dem Auftraggeber.
  (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese
Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrech-
nung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
  (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
   (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor
diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
  (7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.

                                                                      Abschnitt 1
                                                                 Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
  (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine beson-
deren Gebühren bestimmt sind.
  (2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.

BGBl. 2004, Seite 810 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                    Gebühr
  Nr.                                               Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                 nach § 13 RVG

 3100   Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist .................                                         1,3
          (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähri-
        ger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit ent-
        steht (§§ 651 und 656 ZPO).

          (2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-
        rensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
        vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt
        (§§ 596, 600 ZPO).

          (3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Ver-
        fahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.

 3101   1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einlei-
           tenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
           Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einge-
           reicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen
           hat,

        2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über
           in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen
           oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor
           Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder

        3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag
           gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,

        beträgt die Gebühr 3100 ..........................................................................................            0,8
          (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt-
        betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag
        auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
        Angelegenheit entsteht.

          (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
        Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren
        nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwen-
        den.

 3102   Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen-
        gebühren entstehen (§ 3 RVG)..................................................................................       40,00 bis 460,00 EUR

 3103   Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung
        des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:iiiiiiiiiiiiiiiiiiii
        Die Gebühr 3102 beträgt ........................................................................................... 20,00 bis 320,00 EUR
          Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätig-
        keit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des
        Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

 3104   Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist......................                                         1,2
          (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

        1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
           mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
           entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

        2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand-
           lung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

        3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündli-
           che Verhandlung endet.

          (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht
        rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
        Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über-
        steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer
        anderen Angelegenheit entsteht.

          (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
        oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

BGBl. 2004, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                     Gebühr
  Nr.                                                Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                  nach § 13 RVG

3105     Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht
         ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder
         zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:
         Die Gebühr 3104 beträgt ..........................................................................................             0,5
            (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
         1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von
            Amts wegen trifft oder
         2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
            (2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
            (3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
3106     Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmenge-
         bühren entstehen (§ 3 RVG)......................................................................................     20,00 bis 380,00 EUR
            Die Gebühr entsteht auch, wenn
         1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
            mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
         2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschie-
            den wird oder
         3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.


                                                                    Abschnitt 2
               Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
  (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
  (2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach
Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

                                                                 Unterabschnitt 1
                          Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
  (1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,
2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
1. a) in Familiensachen,
1. b) in Lebenspartnerschaftssachen,
1. c) in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,
1. d) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und
1. e) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Voll-
   streckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf
   Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,
5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,
6. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundes-
   patentgerichts,
7. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG.
  (2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

3200     Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist .................                                         1,6

BGBl. 2004, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812


                                                                                                                                      Gebühr
   Nr.                                                Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                   nach § 13 RVG

 3201     Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
          Die Gebühr 3200 beträgt ..........................................................................................            1,1
            Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
          1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
             Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
             nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gericht-
             lichen Termin wahrgenommen hat, oder
          2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem
             Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278
             Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche
             geführt werden.
          Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag
          der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
          Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele-
          genheit entsteht.

 3202     Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist......................                                        1,2
            (1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
           (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne
          mündliche Verhandlung entschieden wird.

 3203     Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der
          Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und
          lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung
          gestellt wird:
          Die Gebühr 3202 beträgt ..........................................................................................            0,5
            Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
          entsprechend.

 3204     Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags-
          rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................             50,00 bis 570,00 EUR
 3205     Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrah-
          mengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................           20,00 bis 380,00 EUR
            Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

                                                                  Unterabschnitt 2
                                                                        Revision
 Vorbemerkung 3.2.2:
   Dieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien
 nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

 3206     Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist .................                                          1,6

 3207     Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
          Die Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................             1,1
            Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

 3208     Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof
          zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
          Die Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................             2,3
 3209     Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
          Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
          Die Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................             1,8
            Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

 3210     Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist......................                                         1,5
            Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

BGBl. 2004, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813


                                                                                                                                     Gebühr
  Nr.                                                Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                  nach § 13 RVG

3211     Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsge-
         mäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess-
         oder Sachleitung gestellt wird:
         Die Gebühr 3210 beträgt ..........................................................................................            0,8
           Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
         entsprechend.
3212     Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags-
         rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................             80,00 bis 800,00 EUR
3213     Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah-
         mengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................           40,00 bis 700,00 EUR
           Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.


                                                                    Abschnitt 3
                                                   Gebühren für besondere Verfahren
                                                                 Unterabschnitt 1
                                                   Besondere erstinstanzliche Verfahren
3300     Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2
         und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ....................................................                           2,3
3301     Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300:
         Die Gebühr 3300 beträgt ..........................................................................................            1,8
           Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3302     Verfahrensgebühr
         1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheber-
            rechtswahrnehmungsgesetzes und
         2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
            Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) .............................................                              1,6
3303     Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302:
         Die Gebühr 3302 beträgt ..........................................................................................            1,0
           Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3304     Terminsgebühr in den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren .........                                               1,2

                                                                 Unterabschnitt 2
                                                                  Mahnverfahren
3305     Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ...........................................                            1,0
           Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
         net.
3306     Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden
         Antrag eingereicht hat:
         Die Gebühr 3305 beträgt ..........................................................................................            0,5
3307     Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners........................................                                0,5
           Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
         net.
3308     Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den
         Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ....................................................                          0,5
           Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
         kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
         worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.


                                                                 Unterabschnitt 3
 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung
Vorbemerkung 3.3.3:
  Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33
FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).

BGBl. 2004, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814


                                                                                                                                           Gebühr
   Nr.                                                  Gebührentatbestand                                                           oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                        nach § 13 RVG

 3309     Verfahrensgebühr.....................................................................................................               0,3
            Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend
          keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

 3310     Terminsgebühr .........................................................................................................             0,3
            Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Ter-
          min zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.



                                                                     Unterabschnitt 4

                                                Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
 3311     Verfahrensgebühr ......................................................................................................             0,4
             Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
          1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs-
             verfahrens;
          2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar
             auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
          3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
             über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
          4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver-
             fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
          5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im gan-
             zen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
          6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung
             der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand-
             lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.

 3312     Terminsgebühr ..........................................................................................................           0,4
             Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei-
          ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal-
          tung keine Terminsgebühr.



                                                                     Unterabschnitt 5

             Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
 Vorbemerkung 3.3.5:

   (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.

   (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils
 besonders.

   (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren
 wie für die Vertretung des Schuldners.

 3313     Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren .........                                                1,0
             Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 3314     Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ..........                                               0,5
             Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 3315     Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
          Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt..........................................................................                        1,5
 3316     Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
          Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt..........................................................................                        1,0
 3317     Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........................................................                             1,0
             Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 3318     Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan.................................                                       1,0

BGBl. 2004, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815


                                                                                                                                                Gebühr
  Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                              oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                             nach § 13 RVG

3319     Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
         Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt..........................................................................                              3,0
3320     Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
         Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt..........................................................................                              0,5
            Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3321     Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Wider-
         ruf der Restschuldbefreiung .....................................................................................                        0,5
            (1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
           (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
         Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322     Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll-
         streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ..........................................................................                             0,5
3323     Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre-
         ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)........................................................                                     0,5


                                                                       Unterabschnitt 6
                                                             Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
  Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
3324     Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren.........................................................                                     1,0
3325     Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2
         AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG.........................................................................                               0,75
3326     Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich
         die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist
         (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters
         (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisauf-
         nahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) be-
         schränkt ...................................................................................................................            0,75
3327     Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü-
         chen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines
         Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrich-
         ters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei
         der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen
         beschränkt ...............................................................................................................              0,75
3328     Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung
         oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ..............................................................                                    0,5
            Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt-
         findet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, ent-
         steht die Gebühr nur einmal.
3329     Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel-
         anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)..........................                                              0,5
3330     Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
         auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)..........................................................................                             0,5
3331     Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Voll-
         streckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO...................................................................                                0,5
            Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.
3332     Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren..................                                                      0,5
3333     Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteige-
         rung und der Zwangsverwaltung..............................................................................                              0,4
            Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
3334     Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf
         Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a
         ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbun-
         den ist ......................................................................................................................           1,0

BGBl. 2004, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816


                                                                                                                                         Gebühr
   Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                      nach § 13 RVG

 3335     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Num-
          mer 3336 nichts anderes bestimmt ist......................................................................                       1,0
            (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der
          Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die
          Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem
          Ermessen zu bestimmen.
            (2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe
          beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
 3336     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der
          Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bean-
          tragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........................................                          30,00 bis 320,00 EUR
 3337     Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334
          und 3335:
          Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ...........................................                                   0,5
             Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
          1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag
             oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
             enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenom-
             men hat, oder
          2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.


                                                                       Abschnitt 4
                                                                  Einzeltätigkeiten
 Vorbemerkung 3.4:
   (1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
   (2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den
 Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder
 im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der
 Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weite-
 ren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
 3400     Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Ver-
          fahrensbevollmächtigten:
          Verfahrensgebühr.....................................................................................................        in Höhe der
            Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der                                   dem Verfahrens-
          Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße-                                    bevollmächtigten
          rungen verbunden sind.                                                                                                      zustehenden
                                                                                                                                   Verfahrensgebühr,
                                                                                                                                     höchstens 1,0,
                                                                                                                                  bei Betragsrahmen-
                                                                                                                                  gebühren höchstens
                                                                                                                                      260,00 EUR
 3401     Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbe-
          merkung 3 Abs. 3:
          Verfahrensgebühr.....................................................................................................    in Höhe der Hälfte
                                                                                                                                  der dem Verfahrens-
                                                                                                                                    bevollmächtigten
                                                                                                                                      zustehenden
                                                                                                                                   Verfahrensgebühr
 3402     Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........................................                                in Höhe der
                                                                                                                                   einem Verfahrens-
                                                                                                                                   bevollmächtigten
                                                                                                                                      zustehenden
                                                                                                                                     Terminsgebühr
 3403     Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts
          anderes bestimmt ist................................................................................................             0,8
            Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der
          Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in die-
          sem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

BGBl. 2004, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817


                                                                                                                                           Gebühr
  Nr.                                                  Gebührentatbestand                                                            oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                        nach § 13 RVG

3404     Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
         Die Gebühr 3403 beträgt ..........................................................................................                  0,3
           Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus-
         führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
3405     Endet der Auftrag
         1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt
            oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig ge-
            worden ist,
         2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
         Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ...................................................................                      höchstens 0,5,
            Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.                                                               bei Betragsrahmen-
                                                                                                                                    gebühren höchstens
                                                                                                                                        130,00 EUR
3406     Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der
         Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ............                                         10,00 bis 200,00 EUR
            Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.



                                                                       Abschnitt 5

                                  Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:

  Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten
Beschwerdeverfahren.

3500     Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in
         diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ................................                                           0,5
3501     Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über
         die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh-
         ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
         bestimmt sind ..........................................................................................................   15,00 bis 160,00 EUR
3502     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ........                                                   1,0
3503     Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
         Die Gebühr 3502 beträgt ..........................................................................................                  0,5
            Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3504     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
         sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist................                                                1,6
           Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren
         angerechnet.
3505     Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
         Die Gebühr 3504 beträgt ..........................................................................................                  1,0
            Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3506     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
         sung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist.................                                               1,6
           Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-
         rechnet.
3507     Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
         Die Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................                  1,1
            Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3508     In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
         können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
         Rechtsanwalt vertreten lassen:
         Die Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................                  2,3

BGBl. 2004, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                    Gebühr
  Nr.                                               Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                 nach § 13 RVG

 3509   Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
        Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
        Die Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................            1,8
          Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 3510   Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
        1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
           richtet,
            a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird
               oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt
               angeordnet wird,
            b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung die-
               ser Anordnung erlassen wird,
            c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung,
               den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
        2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
           Beschluss richtet,
            a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
            b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
        3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
           richtet,
            a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen
               Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen
               Beschluss entschieden worden ist oder
            b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
               einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
        4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
           Beschluss richtet,
            a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
            b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
        5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
           Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters
           zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden wor-
           den ist,
        6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
           Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet ...............................................                              1,3
 3511   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
        sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
        entstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 50,00 bis 570,00 EUR
          Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange-
        rechnet.
 3512   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
        sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
        entstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 80,00 bis 800,00 EUR
          Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-
        rechnet.
 3513   Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ...................................                                   0,5
 3514   Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückwei-
        sung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Ver-
        fügung durch Urteil:
        Die Gebühr 3513 beträgt ...........................................................................................           1,2
 3515   Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ................................... 15,00 bis 160,00 EUR
 3516   Terminsgebühr in den in Nummern 3506 und 3510 genannten Verfahren .................                                           1,2

BGBl. 2004, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819


                                                                                                                             Gebühr
  Nr.                                                Gebührentatbestand                                                oder Satz der Gebühr
                                                                                                                          nach § 13 RVG

3517     Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ................................... 12,50 bis 215,00 EUR
3518      Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ................................... 20,00 bis 350,00 EUR



                                                                     Teil 4
                                                                  Strafsachen

                                                                                                                  Gebühr
                                                                                                oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
  Nr.                                Gebührentatbestand
                                                                                                                         gerichtlich bestellter
                                                                                                      Wahlanwalt         oder beigeordneter
                                                                                                                            Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4:
   (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-
ten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
  (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
  (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
  (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfah-
   ren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese
   Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch
   oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungs-
   befugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

                                                                     Abschnitt 1
                                                         Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
  (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.
  (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des
Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                              Allgemeine Gebühren
4100     Grundgebühr ........................................................................   30,00 bis 300,00 EUR          132,00 EUR
           (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
         Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
         abschnitt sie erfolgt.
           (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene
         Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101     Gebühr 4100 mit Zuschlag ....................................................          30,00 bis 375,00 EUR          162,00 EUR
4102     Terminsgebühr für die Teilnahme an
         1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnah-
            men,
         2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine
            andere Strafverfolgungsbehörde,
          3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen
             über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs-
             haft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt
             wird,

BGBl. 2004, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
   Nr.                                   Gebührentatbestand

          4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
             sowie
          5. Sühneterminen nach § 380 StPO .....................................
            Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr
          entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für
          die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
 4103     Gebühr 4102 mit Zuschlag ....................................................

                                                                       Unterabschnitt 2
                                                                 Vorbereitendes Verfahren
 Vorbemerkung 4.1.2:
   Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
 4104     Verfahrensgebühr ..................................................................
            Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum
          Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbe-
          fehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag
          der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
 4105     Gebühr 4104 mit Zuschlag ....................................................

                                                                       Unterabschnitt 3
                                                                  Gerichtliches Verfahren

                                                                       Erster Rechtszug
 4106     Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amts-
          gericht ...................................................................................
 4107     Gebühr 4106 mit Zuschlag ....................................................
 4108     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
          mer 4106 genannten Verfahren .............................................
 4109     Gebühr 4108 mit Zuschlag ....................................................
 4110     Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
          nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
          lung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........
 4111     Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
          nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........
 4112     Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf-
          kammer .................................................................................
             Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
          1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Num-
             mer 4118 bestimmt,
          2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
 4113     Gebühr 4112 mit Zuschlag ....................................................
 4114     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
          mer 4112 genannten Verfahren..............................................
 4115     Gebühr 4114 mit Zuschlag ....................................................
 4116     Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
          nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
          lung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 .......

                  Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

                         gerichtlich bestellter
      Wahlanwalt         oder beigeordneter
                            Rechtsanwalt

30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR          137,00 EUR

30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR          137,00 EUR

30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR
30,00 bis 312,50 EUR          137,00 EUR

60,00 bis 400,00 EUR          184,00 EUR
60,00 bis 500,00 EUR          224,00 EUR

                               92,00 EUR

                              184,00 EUR

40,00 bis 270,00 EUR          124,00 EUR

40,00 bis 337,50 EUR          151,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR
70,00 bis 587,50 EUR          263,00 EUR

                              108,00 EUR
BGBl. 2004, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821
 Nr.                                  Gebührentatbestand

4117   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ........
4118   Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Ober-
       landesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer
       nach den §§ 74a und 74c GVG ..............................................
         Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer,
       soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vor-
       schriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119   Gebühr 4118 mit Zuschlag ....................................................
4120   Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
       mer 4118 genannten Verfahren..............................................
4121   Gebühr 4120 mit Zuschlag ....................................................
4122   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
       lung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........
4123   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........

                                                                          Berufung

4124   Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ......................
         Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
       StrRehaG.
4125   Gebühr 4124 mit Zuschlag ....................................................
4126   Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsver-
       fahren ....................................................................................
         Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
       StrRehaG.

4127   Gebühr 4126 mit Zuschlag ....................................................
4128   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
       lung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ........
4129   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 .......

                                                                          Revision

4130   Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren .......................

                  Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

                         gerichtlich bestellter
    Wahlanwalt           oder beigeordneter
                            Rechtsanwalt

                              216,00 EUR

 80,00 bis 580,00 EUR         264,00 EUR

 80,00 bis 725,00 EUR         322,00 EUR

110,00 bis 780,00 EUR         356,00 EUR
110,00 bis 975,00 EUR         434,00 EUR

                              178,00 EUR

                              356,00 EUR

 70,00 bis 470,00 EUR         216,00 EUR

 70,00 bis 587,50 EUR         263,00 EUR

 70,00 bis 470,00 EUR         216,00 EUR

 70,00 bis 587,50 EUR         263,00 EUR

                              108,00 EUR

                              216,00 EUR

100,00 bis 930,00 EUR         412,00 EUR
4131   Gebühr 4130 mit Zuschlag .................................................... 100,00 bis 1 162,50 EUR                       505,00 EUR
4132   Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsver-
       fahren ....................................................................................
4133   Gebühr 4132 mit Zuschlag ....................................................
4134   Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
       nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
       lung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........

100,00 bis 470,00 EUR         228,00 EUR
100,00 bis 587,50 EUR         275,00 EUR

                              114,00 EUR
BGBl. 2004, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822


                                                                                                                          Gebühr
                                                                                                        oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
   Nr.                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                 gerichtlich bestellter
                                                                                                              Wahlanwalt         oder beigeordneter
                                                                                                                                    Rechtsanwalt

 4135     Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
          nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........                                                                 228,00 EUR

                                                                       Unterabschnitt 4
                                                                Wiederaufnahmeverfahren
 Vorbemerkung 4.1.4:
   Eine Grundgebühr entsteht nicht.
 4136     Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ............                                     in Höhe der Verfahrensgebühr
            Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags                                        für den ersten Rechtszug
          abgeraten wird.
 4137     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit
          des Antrags ...........................................................................             in Höhe der Verfahrensgebühr
                                                                                                                 für den ersten Rechtszug
 4138     Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........................                               in Höhe der Verfahrensgebühr
                                                                                                                 für den ersten Rechtszug
 4139     Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372
          StPO) .....................................................................................         in Höhe der Verfahrensgebühr
                                                                                                                 für den ersten Rechtszug
 4140     Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ............................                                 in Höhe der Terminsgebühr
                                                                                                                für den ersten Rechtszug

                                                                       Unterabschnitt 5
                                                                   Zusätzliche Gebühren
 4141     Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand-
          lung entbehrlich:
          Zusätzliche Gebühr ...............................................................                      in Höhe der jeweiligen
             (1) Die Gebühr entsteht, wenn                                                                           Verfahrensgebühr
                                                                                                                      (ohne Zuschlag)
          1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
          2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
             oder
          3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
             spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision
             des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erle-
             digt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, ent-
             steht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die
             Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für
             die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
            (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
          Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
            (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
          dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
          bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
 4142     Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-
          men .......................................................................................             1,0                      1,0
             (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten,
          die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
          (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen
          Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
            (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-
          ger als 25,00 EUR ist.
             (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs
          einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren
          Rechtszug.

BGBl. 2004, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
  Nr.                                   Gebührentatbestand

4143     Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
         vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines
         Erben .....................................................................................
           (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im
         Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
            (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die
         für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs
         entsteht, angerechnet.
4144     Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren
         über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
         seines Erben ..........................................................................
4145     Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf
         gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen
         eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25
         Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ........................................
4146     Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
         Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
         Die Gebühr 1000 beträgt ......................................................
           Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere
         Einigungsgebühr nach Teil 1.

                                                                          Abschnitt 2
                                                      Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:

                  Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

                         gerichtlich bestellter
    Wahlanwalt           oder beigeordneter
                            Rechtsanwalt

          2,0                     2,0

          2,5                     2,5

          1,5                     1,5

20,00 bis 150,00 EUR         68,00 EUR
  Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200     Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
         1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unter-
            bringung
             a) in der Sicherungsverwahrung,
             b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
             c) in einer Entziehungsanstalt,
         2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
            oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
         3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder
            den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besse-
            rung und Sicherung zur Bewährung ................................
4201     Gebühr 4200 mit Zuschlag ....................................................
4202     Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren
4203     Gebühr 4202 mit Zuschlag ....................................................
4204     Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstre-
         ckung.....................................................................................
4205     Gebühr 4204 mit Zuschlag ....................................................
4206     Terminsgebühr für sonstige Verfahren ...................................
4207     Gebühr 4206 mit Zuschlag ....................................................

                                                                          Abschnitt 3
                                                                     Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:

50,00 bis 560,00 EUR          244,00 EUR
50,00 bis 700,00 EUR          300,00 EUR
50,00 bis 250,00 EUR          120,00 EUR
50,00 bis 312,50 EUR          145,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR
20,00 bis 312,50 EUR          133,00 EUR
20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR
20,00 bis 312,50 EUR          133,00 EUR
   (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung über-
tragen ist.
BGBl. 2004, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824


                                                                                                                 Gebühr
                                                                                               oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
   Nr.                                Gebührentatbestand
                                                                                                                        gerichtlich bestellter
                                                                                                     Wahlanwalt         oder beigeordneter
                                                                                                                           Rechtsanwalt

   (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen
 vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144.
   (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt
 unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
   (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem
 Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
 4300     Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung
          einer Schrift
          1. zur Begründung der Revision,
          2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger
             oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
          3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ....................                    50,00 bis 560,00 EUR          244,00 EUR
            Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für
          die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
 4301     Verfahrensgebühr für
          1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
          2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
             Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der
             von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger
             eingelegten Berufung,
          3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
          4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer
             richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die
             Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungs-
             behörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündli-
             chen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
          5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
             Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO)
             oder
          6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..................                 35,00 bis 385,00 EUR          168,00 EUR
             Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht
          für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
 4302     Verfahrensgebühr für
          1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
          2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,
             Gesuche oder Erklärungen oder
          3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
             Beistandsleistung .............................................................   20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR
 4303     Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache...                          25,00 bis 250,00 EUR          110,00 EUR
            Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidi-
          gung übertragen war.
 4304     Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsan-
          walt (§ 34a EGGVG) ...............................................................                               3 000,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825

                                                                    Teil 5
                                                                Bußgeldsachen

                                                                                                                     Gebühr
                                                                                                   oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
  Nr.                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                            gerichtlich bestellter
                                                                                                       Wahlanwalt           oder beigeordneter
                                                                                                                               Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5:
   (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachver-
ständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für
einen Verteidiger in diesem Verfahren.
  (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
   (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-
walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu ver-
treten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt
worden ist.
  (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über
   die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung
   und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der
   Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerde-
   verfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.


                                                                       Abschnitt 1
                                                           Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
  (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
  (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt fest-
gesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Ver-
waltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift
Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

                                                                   Unterabschnitt 1
                                                                  Allgemeine Gebühr
5100     Grundgebühr .........................................................................     20,00 bis 150,00 EUR           68,00 EUR
           (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
         Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
         abschnitt sie erfolgt.
           (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen
         Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 ent-
         standen ist.

                                                                   Unterabschnitt 2
                                                    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:
 (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
  (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
         40,00 EUR .............................................................................   10,00 bis 100,00 EUR           44,00 EUR
5102     Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
         Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .....................                         10,00 bis 100,00 EUR           44,00 EUR
5103     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
         5 000,00 EUR ........................................................................     20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR
5104      Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
          Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .....................                        20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
   Nr.                                   Gebührentatbestand

 5105     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
          5 000,00 EUR.........................................................................
 5106     Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
          Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .....................

                                                                       Unterabschnitt 3
                                                            Verfahren vor dem Amtsgericht
 Vorbemerkung 5.1.3:

                  Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

                         gerichtlich bestellter
      Wahlanwalt         oder beigeordneter
                            Rechtsanwalt

30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR

30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR
   (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
    (2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert;
 die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

 5107     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
          40,00 EUR .............................................................................
 5108     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
          mer 5107 genannten Verfahren..............................................
 5109     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
          5 000,00 EUR.........................................................................
 5110     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
          mer 5109 genannten Verfahren..............................................
 5111     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00
          EUR .......................................................................................
 5112     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
          mer 5111 genannten Verfahren..............................................

                                                                       Unterabschnitt 4
                                                       Verfahren über die Rechtsbeschwerde
 5113     Verfahrensgebühr ..................................................................
 5114     Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag..............................

                                                                       Unterabschnitt 5
                                                                   Zusätzliche Gebühren
 5115     Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
          Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung
          entbehrlich:
          Zusätzliche Gebühr ...............................................................
             (1) Die Gebühr entsteht, wenn
          1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
          2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen
             wird oder
          3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbe-
             hörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbe-
             scheid kein Einspruch eingelegt wird oder
          4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
             spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe-
             schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbetei-
             ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
             bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die
             Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des
             Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückge-
             nommen wird, oder
          5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss ent-
             scheidet.

10,00 bis 100,00 EUR           44,00 EUR

20,00 bis 200,00 EUR           88,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR

30,00 bis 400,00 EUR          172,00 EUR

40,00 bis 300,00 EUR          136,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR
70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR

          in Höhe der jeweiligen
             Verfahrensgebühr
BGBl. 2004, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827


                                                                                                                         Gebühr
                                                                                                       oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
  Nr.                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                     gerichtlich bestellter
                                                                                                           Wahlanwalt                oder beigeordneter
                                                                                                                                        Rechtsanwalt

           (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
         Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
           (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
         dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
         bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116     Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-
         men .......................................................................................             1,0                                1,0
            (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die
         sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen
         (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken die-
         nende Beschlagnahme bezieht.
           (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-
         ger als 25,00 EUR ist.
           (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Ver-
         waltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdever-
         fahren entsteht die Gebühr besonders.

                                                                          Abschnitt 2
                                                                      Einzeltätigkeiten
5200     Verfahrensgebühr ..................................................................           10,00 bis 100,00 EUR                44,00 EUR
           (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem
         Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
            (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit
         nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
           (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
         übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebüh-
         ren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerech-
         net.
           (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der
         Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Vertei-
         digung übertragen war.




                                                                              Teil 6
                                                                Sonstige Verfahren

                                                                                                                            Gebühr

  Nr.                                   Gebührentatbestand                                               Wahlverteidiger             gerichtlich bestellter
                                                                                                         oder Verfahrens-            oder beigeordneter
                                                                                                         bevollmächtigter               Rechtsanwalt

Vorbemerkung 6:
   (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach
diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
  (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
  (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-
walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.

                                                                          Abschnitt 1
                    Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                                      und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz
6100     Verfahrensgebühr ..................................................................            80,00 bis 580,00 EUR              264,00 EUR
6101     Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................                      110,00 bis 780,00 EUR              356,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828


                                                                                                                  Gebühr

   Nr.                                 Gebührentatbestand                                           Wahlverteidiger        gerichtlich bestellter
                                                                                                    oder Verfahrens-       oder beigeordneter
                                                                                                    bevollmächtigter          Rechtsanwalt

                                                                      Abschnitt 2
          Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
 Vorbemerkung 6.2:
   (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
   (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
   (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über
    die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinne-
    rung,
 2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerde-
    verfahren gegen diese Entscheidung.

                                                                   Unterabschnitt 1
                                                                Allgemeine Gebühren
 6200     Grundgebühr .........................................................................   30,00 bis 300,00 EUR          132,00 EUR
            Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
          Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
          abschnitt sie erfolgt.
 6201     Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ..                           30,00 bis 312,50 EUR          137,00 EUR
            Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen
          Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweis-
          erhebung.


                                                                   Unterabschnitt 2
                                                          Außergerichtliches Verfahren
 6202     Verfahrensgebühr ..................................................................     30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR
            (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem
          dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung
          der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtli-
          chen Verfahren.
            (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
          zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei
          Gericht.

                                                                   Unterabschnitt 3
                                                              Gerichtliches Verfahren

                                                                   Erster Rechtszug
 Vorbemerkung 6.2.3:
   Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
 6203     Verfahrensgebühr ..................................................................     40,00 bis 270,00 EUR          124,00 EUR
 6204     Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................                70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR
 6205     Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
          bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................                                                    108,00 EUR
 6206     Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
          8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
          Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................                                                    216,00 EUR


                                                                  Zweiter Rechtszug
 6207     Verfahrensgebühr ..................................................................     70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR
 6208     Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................                70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR

BGBl. 2004, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
 Nr.                               Gebührentatbestand

6209   Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
       bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................
6210   Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
       8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................

                                                               Dritter Rechtszug
6211   Verfahrensgebühr ..................................................................
6212   Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................
6213   Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
       bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................
6214   Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
       8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
       Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................
6215   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
       gegen die Nichtzulassung der Revision .................................

                                                               Unterabschnitt 4
                                                                 Zusatzgebühr
6216   Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver-
       handlung entbehrlich:
       Zusätzliche Gebühr ...............................................................
          (1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit
       Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht
       oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungs-
       termin nicht widersprochen wird.
         (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
       Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
         (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
       dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
       bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

                                                                   Abschnitt 3
                 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
6300   Verfahrensgebühr bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach
       dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-
       entziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach
       § 70 Abs. 1 FGG ....................................................................
          Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.

6301   Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ....................
          Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

6302   Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen....................................
         Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die
       Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung
       der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung
       oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i
       FGG.
6303   Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ....................
          Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

                 Gebühr

   Wahlverteidiger        gerichtlich bestellter
   oder Verfahrens-       oder beigeordneter
   bevollmächtigter          Rechtsanwalt

                               108,00 EUR

                               216,00 EUR

100,00 bis 930,00 EUR          412,00 EUR
100,00 bis 470,00 EUR          228,00 EUR

                               114,00 EUR

                               228,00 EUR

 60,00 bis 930,00 EUR          396,00 EUR

         in Höhe der jeweiligen
            Verfahrensgebühr

 30,00 bis 400,00 EUR          172,00 EUR

 30,00 bis 400,00 EUR          172,00 EUR

 20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR

 20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR
BGBl. 2004, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 830


                                                                                                                           Gebühr

   Nr.                                    Gebührentatbestand                                                 Wahlverteidiger        gerichtlich bestellter
                                                                                                             oder Verfahrens-       oder beigeordneter
                                                                                                             bevollmächtigter          Rechtsanwalt


                                                                            Abschnitt 4
                                                  Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten
 Vorbemerkung 6.4:
   Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren
 1. auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO,
 2. auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
 3. vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und
 4. auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.

 6400     Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
          scheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht .....                                       70,00 bis 570,00 EUR
 6401     Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400
          genannten Verfahren .............................................................               70,00 bis 570,00 EUR
 6402     Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
          scheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsge-
          richt .......................................................................................   85,00 bis 665,00 EUR
 6403     Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402
          genannten Verfahren .............................................................               85,00 bis 665,00 EUR
 6404     Verfahrensgebühr für die übrigen Verfahren und für Einzeltä-
          tigkeiten.................................................................................      20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR
            (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
          Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
            (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
          soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
            (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für
          das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstan-
          denen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entste-
          henden Gebühren angerechnet.



                                                                                Teil 7
                                                                            Auslagen

   Nr.                                                       Auslagentatbestand                                                            Höhe


 Vorbemerkung 7:
    (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
 ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.
   (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
 Rechtsanwalts befindet.
   (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Ver-
 hältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der
 seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Num-
 mern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

 7000     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
          1. für Ablichtungen
               a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
                  Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
               b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevoll-
                  mächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das
                  Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hier-
                  für mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

BGBl. 2004, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
 Nr.                                                     Auslagentatbestand

           c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100
              Ablichtungen zu fertigen waren,
           d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
              zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:

Höhe
           für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ....................................................                            0,50 EUR
           für jede weitere Seite ...............................................................................................           0,15 EUR
       2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Num-
          mer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen:
          je Datei.....................................................................................................................     2,50 EUR
         Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in
       gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
7001   Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......................................
         Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz
       verlangt werden.
7002   Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ................
        Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Num-
       mer 7001 gefordert werden.

7003   Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für

in voller Höhe

  20 % der
 Gebühren
– höchstens
 20,00 EUR
       jeden gefahrenen Kilometer ..........................................................................................                0,30 EUR
         Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die
       Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
7004   Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
       soweit sie angemessen sind .........................................................................................               in voller Höhe
7005   Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
       1. von nicht mehr als 4 Stunden...................................................................................                  20,00 EUR
       2. von mehr als 4 bis 8 Stunden...................................................................................                  35,00 EUR
       3. von mehr als 8 Stunden ...........................................................................................               60,00 EUR
          Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
7006   Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......
7007   Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
       soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt ...........
         Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-
       mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden
       Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

in voller Höhe

in voller Höhe
7008   Umsatzsteuer auf die Vergütung...................................................................................                  in voller Höhe
          Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
BGBl. 2004, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)

                       Gegenstandswert
                          bis ... EUR

                               300
                               600
                               900
                             1 200
                             1 500
                             2 000
                             2 500
                             3 000
                             3 500
                             4 000
                             4 500
                             5 000
                             6 000
                             7 000
                             8 000
                             9 000
                            10 000
                            13 000
                            16 000
                            19 000
                            22 000
                            25 000
                            30 000
                            35 000

Gebühr         Gegenstandswert         Gebühr
... EUR           bis ... EUR          ... EUR

    25               40 000               902
    45               45 000               974
    65               50 000             1 046
    85               65 000             1 123
  105                80 000             1 200
  133                95 000             1 277
  161              110 000              1 354
  189              125 000              1 431
  217              140 000              1 508
  245              155 000              1 585
  273              170 000              1 662
  301              185 000              1 739
  338              200 000              1 816
  375              230 000              1 934
  412              260 000              2 052
  449              290 000              2 170
  486              320 000              2 288
  526              350 000              2 406
  566              380 000              2 524
  606              410 000              2 642
  646              440 000              2 760
  686              470 000              2 878
  758              500 000              2 996
  830
BGBl. 2004, Seite 833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 833
                        Artikel 4

        Änderung von Rechtsvorschriften
  (1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem
      Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
      Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
      „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach
      dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
      setz“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung
      nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9
      Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschä-
      digungsgesetzes.“

2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung“
   ein Komma und die Wörter „die Vergütung“ eingefügt.

  (2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes

vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein-
gefügt und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
  (3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „ist wie ein Sachverstän-

   diger nach dem Gesetz über die Entschädigung von
   Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen“
   durch die Wörter „erhält eine Vergütung wie ein Sach-
   verständiger nach dem Justizvergütungs- und -ent-
   schädigungsgesetz“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 des Gesetzes über die

   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“

   durch die Angabe „§ 4 des Justizvergütungs- und

   -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

   (4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen

nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De-

zember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober

1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom

11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden

ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung

von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter

„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

  (5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundge-

setzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die

Wörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Ent-

schädigung von Zeugen und Sachverständigen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969

(Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6

des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur

Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt“
durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Ver-
gütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetz“ ersetzt.

  (6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17a des Geset-
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSI-
Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838,
2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Angabe „§ 1
Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2
Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes“ und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort
„Vergütung“ ersetzt.

  (8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I

S. 102) wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese
   in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
   entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese in ent-
   sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes eine Vergütung“ ersetzt.
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie
   auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset-
   zes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
   verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
   sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des
   Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine

   Entschädigung oder Vergütung“ ersetzt.

  (9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset-
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-

ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“

durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent-

schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

  (10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I

S. 2141; 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des

Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1

Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

  (11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchfüh-

rung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003

(BGBl. I S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Ent-

schädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie“ die Wör-

ter „die Vergütung von“ eingefügt; die Wörter „Gesetzes

über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-

gen“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (12) In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Dezember
BGBl. 2004, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch
die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“
ersetzt.
  (13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädi-
gungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966
(BGBl. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach
Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom
26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)“ durch
die Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach
Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.
  (14) § 83b des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),
das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  (15) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Auslandskostengesetzes
vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset-
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent-
schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

  (16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi-
   gung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
   „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-
   setzt.
2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes
   über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“
   durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (17) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
„§ 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
  (18) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592),
wird wie folgt geändert:

1. § 49b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Ausla-
      gen zu vereinbaren oder zu fordern, als das
      Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit
      dieses nichts anderes bestimmt.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt
      nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen
      Gebühren vereinbart wird.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 52 der
      Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“
      durch die Wörter „der Nummer 3400 der Anlage 1
      zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren
      nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt
      vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“
2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1 erster
      Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts-
      anwälte“ durch die Angabe „Nummer 7005 der
      Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „des § 28 Abs. 2 und 3
      Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
      wälte“ durch die Angabe „der Nummern 7003,
      7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwalts-
      vergütungsgesetz“ ersetzt.
   (19) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980
(BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2
   wird einziger Absatz.
2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15

     § 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebühren-
   ordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechts-
   anwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in
   der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“
  (20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598),
wird wie folgt geändert:

1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebüh-
   renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter
   „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.
2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
   digung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
   Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setz“ ersetzt.
4. § 413 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 413
     Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach
   dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die
   Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
   Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“
BGBl. 2004, Seite 835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 835
  (21) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesgebüh-
   renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „des
   Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „wird er gesondert
   nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-
   gen und Sachverständigen entschädigt“ durch die
   Wörter „erhält er gesondert eine Vergütung nach dem
   Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-
   setzt.

  (22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
zes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi-
   gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die

   Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-

   setz“ ersetzt.

2. § 84 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 84
     Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach
   dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
3. § 304 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder not-

   wendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig,

   wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
   übersteigt.“
4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichts-
   kostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des
   Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

  (23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33

      Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtli-
   chen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich
   aus den folgenden Vorschriften nichts anderes er-
   gibt.“
2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 46 wird aufgehoben.
  (24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem

   Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und

   Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
   „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach
   dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“
   ersetzt.

2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 auf-
   gehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung
   „(6)“ gestrichen.

3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49
   und 54 des Gerichtskostengesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengeset-
   zes“ ersetzt.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

  (25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:

1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Ent-
   schädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die
   Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setz“ ersetzt.
2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsan-

   walts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfä-

   hig.“

  (26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
   digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter

   „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-

   setzt.

2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der
   Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimm-
   ten Pauschsatz“ durch die Angabe „Nummer 7002 der
   Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be-
   stimmten Höchstsatz der Pauschale“ ersetzt.

  (27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert
worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

   (28) Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 37 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
der durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
      über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
      ständigen, des Gesetzes über die Entschädigung
      der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter

      „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“

      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3
      bis 7 der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 14
      Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 836
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 des Gerichtskos-
      tengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 des Ge-
      richtskostengesetzes“ und die Wörter „nach § 16
      des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
      und Sachverständigen und nach § 12 des Geset-
      zes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
      Richter“ durch die Angabe „und nach § 4 des Jus-
      tizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes“ er-
      setzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 der Bundesgebüh-
      renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
      „§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er-
      setzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3

     Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004

   geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die

   anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der

   Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“

   (29) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie
folgt geändert:

 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet
      stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die
      Beschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend
      anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in
      Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grund-
      buchordnung und in Schiffsregistersachen nach den
      §§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das
      Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
      Kosten werden nicht erstattet.“

 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 4“
    durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.
 3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher

      Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berück-
      sichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder ent-
      sprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung
      ist.“
 4. § 14 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14

                        Kostenansatz,
                   Erinnerung, Beschwerde
        (1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt,
      bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt
      anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem
      ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angele-
      genheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die
      Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei
      dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht ange-
      setzt.
        (2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
      der Staatskasse gegen den Kostenansatz entschei-
      det das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
      War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren
      Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es

zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als
Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden
sind.
   (3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
können der Kostenschuldner und die Staatskasse
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-
degegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwer-
de ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

   (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zuläs-
sig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im
Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Be-
schwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist
das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen
das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver-

fassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden

hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.

Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des

Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist
an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die
Nichtzulassung ist unanfechtbar.

  (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
zur Entscheidung stehenden Frage in dem
Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

  (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll
der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ein-
gereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist
bei dem Gericht einzulegen, das für die Entschei-
dung über die Erinnerung zuständig ist. Die Be-
schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen

Entscheidung angefochten wird.

   (7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies
gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter

überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entschei-
dung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch
immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf
eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
  (8) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Be-
schwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts
wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei-
se anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entschei-
dung berufen, entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts.
BGBl. 2004, Seite 837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 837
     (9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer-
   den nicht erstattet.

     (10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg

   berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche

   Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtli-
   chen Entscheidung über den Kostenansatz eine Ent-
   scheidung, durch die der Geschäftswert anders fest-
   gesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls
   berichtigt werden.“
5. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   „Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im
   Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einle-
   gung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker-

   stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhe-
   bung gehemmt.“
6. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen
   Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

7. In § 31 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende
   Absätze 3 bis 5 ersetzt:

      „(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet
   die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-
   schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die
   Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht,
   das die angefochtene Entscheidung erlassen hat,
   wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-
   scheidung stehenden Frage in dem Beschluss
   zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie
   innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist ein-
   gelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen
   Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
   kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustel-
   lung oder nach Bekanntmachung durch formlose
   Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
   werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der
   Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe
   zur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1
   und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die
   weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach

   Zustellung der Entscheidung des Beschwerdege-
   richts einzulegen.

      (4) War der Beschwerdeführer ohne sein Ver-
   schulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf
   Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde
   zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen
   Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
   zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses
   einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinset-
   zung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf
   eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an

   gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
   beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den
   Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zuläs-
   sig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt
   wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-
   scheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3
   und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
     (5) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer-
   den nicht erstattet.“

 8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Gebühr erhöht sich bei einem
      Geschäftswert
                               für jeden
                                                      um
                         angefangenen Betrag
       bis ... Euro                               ... Euro“
                          von weiteren ... Euro
              5 000                1 000              8

            50 000                 3 000              6
         5 000 000                10 000            15
        25 000 000                25 000            16
        50 000 000                50 000            11

         über

        50 000 000             250 000                7

 9. § 99 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich
    beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungs-
    ausgleich

    1. ausschließlich Anrechte
       a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
          hältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit
          Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-
          lichen Grundsätzen,

       b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
       c) der Alterssicherung der Landwirte

       unterliegen, 1 000 Euro;
    2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen,
       1 000 Euro;

    3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unter-
       liegen, 2 000 Euro.
    Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1 000 Euro,
    im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden
    Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über
    die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäfts-
    wert nach § 30.“

10. § 136 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils das Wort
       „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ und
       das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“
       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden das Wort „Abschriften“
           durch das Wort „Ablichtungen“ und das Wort
           „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ er-
           setzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. für jeden Beteiligten und seinen bevoll-
               mächtigten Vertreter jeweils
                a) eine vollständige Ausfertigung oder
                   Ablichtung jeder gerichtlichen Ent-
                   scheidung und jedes vor Gericht
                   abgeschlossenen Vergleichs,
                b) eine Ausfertigung ohne Entschei-
                   dungsgründe und
BGBl. 2004, Seite 838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 838
                 c) eine Ablichtung jeder Niederschrift
                    über eine Sitzung.“

      c) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 137 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 137

                         Sonstige Auslagen

        (1) Als Auslagen werden ferner erhoben
       1. Entgelte für Telegramme;

       2. Entgelte für

          a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,
          b) Einschreiben mit Rückschein;

       3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach
          § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung anstelle
          der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von
          7,50 Euro;

       4. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sen-
          dung einschließlich Rücksendung pauschal ein
          Betrag von 12 Euro;

       5. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
          a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen
             Informations- und Kommunikationssystem,
             wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das
             Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet
             wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,
          b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;

       6. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-
          gungsgesetz zu zahlende Beträge mit Aus-
          nahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1
          Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschä-
          digungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher
          und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte
          blinder oder sehbehinderter Personen herange-
          zogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas-
          sungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar
          auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
          keit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
          gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten
          sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Jus-
          tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
          keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu
          erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen
          wäre;
       7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

          a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzli-
             cher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-
             kosten, Auslagenersatz),

          b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räu-
             men,

          c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für
             jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

       8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus-
          nahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergü-
          tungsgesetzes auf die Staatskasse übergegan-
          genen Ansprüche;

       9. Rechnungsgebühren (§ 139);

      10. Auslagen für die Beförderung von Personen;

    11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise
        zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder
        Untersuchung und für die Rückreise gezahlt

        werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergü-
        tungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen
        zu zahlenden Beträge;

    12. an Dritte zu zahlende Beträge für

        a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit
           Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
           zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tie-
           ren und Sachen sowie die Fütterung von Tie-

           ren,
        b) die Durchsuchung oder Untersuchung von
           Räumen und Sachen einschließlich der die
           Durchsuchung oder Untersuchung vorberei-
           tenden Maßnahmen;

    13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-
        kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-
        vollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft
        nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Straf-
        vollzugsgesetzes zu erheben wären;

    14. nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Be-
        träge;
    15. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli-
        chen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz
        für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 be-
        zeichneten Art zustehen, und zwar auch dann,
        wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
        waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
        Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese
        Beträge sind durch die Höchstsätze für die be-
        zeichneten Auslagen begrenzt;

    16. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich-
        tungen oder Personen im Ausland zustehen,
        sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
        Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
        den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-
        fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
        Zahlungen zu leisten sind;
    17. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.
      (2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte
    veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte
    angemessen verteilt.“

12. § 139 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte
       bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet,
       wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbrin-
       gung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind
       5 Euro zu erheben.“

    b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde
       statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
       stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das
       die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die
       Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeu-
       tung der zur Entscheidung stehenden Frage in

       dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9
       gilt entsprechend.“
BGBl. 2004, Seite 839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 839
13. In § 148a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „72 Euro“
    durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
14. § 152 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
       „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ er-
       setzt.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Semi-
       kolon ersetzt.

    c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an
           Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen;
           sind die Auslagen durch verschiedene Ge-
           schäfte veranlasst, werden sie unter Berück-
           sichtigung der auf die einzelnen Geschäfte
           verwendeten Zeit angemessen verteilt; und“.
    d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall
           abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen
           Vermögensschäden, soweit die Prämie auf
           Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen
           Euro entfällt; soweit sich aus der Rechnung
           des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von
           der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten,
           der sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen
           Euro übersteigenden Versicherungssumme
           zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.“

15. § 153 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
       „15 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“, die Anga-
       be „31 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ und die
       Angabe „56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“
       ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die
       Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.

16. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt:

                           „§ 154a
           Verzinsung des Kostenanspruchs
      Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzin-
    sen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der
    Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Anga-
    ben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung,
    den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die

    Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustel-
    lung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent-
    punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuchs.“

17. § 155 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 155

              Beitreibung der Kosten und Zinsen“.

    b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die
       Wörter „und die auf diese entfallenden Zinsen“
       eingefügt.

18. In § 156 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
    schließlich solcher gegen“ die Wörter „die Verzin-
    sungspflicht (§ 154a),“ eingefügt.
19. Dem § 157 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
    „Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel emp-
    fangenen Betrag vom Tag des Eingangs der
    Beschwerde bei dem Landgericht an mit jährlich fünf
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Gel-
    tendmachung eines weitergehenden Schadens ist
    nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-
    schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten
    Betrags nicht fordern.“

20. Dem § 162 wird folgender Satz angefügt:

    „In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
    genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I
    Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buch-
    stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
    (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr
    anzuwenden.“
21. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:

                           „§ 163

                 Übergangsvorschrift zum
            Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
      Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die
    vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter
    Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004
    angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor
    dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt wor-
    den ist.“
BGBl. 2004, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840

 (30) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 2 bis 8 des
      Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Erinnerung oder Beschwerde“ durch die Wörter „eines Rechtsbehelfs“
   ersetzt.
3. § 20 wird aufgehoben.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 700 wird wie folgt gefasst:

          Nr.                                                     Auslagentatbestand                                                               Höhe

        „700      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                  1. Ablichtungen,
                      a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
                      b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erfor-
                         derliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:
                      für die ersten 50 Seiten je Seite...........................................................................               0,50 EUR
                      für jede weitere Seite...........................................................................................          0,15 EUR
                  2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
                     genannten Ablichtungen:
                     je Datei ................................................................................................................   2,50 EUR“
                    (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden
                  Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu
                  berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
                     (2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
                     (3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versi-
                  cherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der
                  eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von
                  dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

   b) Nummer 703 wird wie folgt gefasst:

          Nr.                                                     Auslagentatbestand                                                               Höhe

        „703      Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu
                  zahlende Beträge .....................................................................................................          in voller
                    (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-                                            Höhe“
                  waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
                     (2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die
                  zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden
                  (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.


   (31) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung“ durch die Angabe
   „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Kostenordnung“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
                                                                              „§ 13
     Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7
   Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kosten-
   ordnung gilt entsprechend.“
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                                                                              „§ 17
      Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzu-
   fechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“

BGBl. 2004, Seite 841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 841
   (32) In § 1 Abs. 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 55 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe
„§ 27 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
  (33) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
S. 1503) geändert worden ist, werden die Wörter „Die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
Wörter „Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.
  (34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt

geändert:

1. § 1835 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes
          über die Entschädigung von Zeugen und
          Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 5 des
          Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
          setzes“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von
      Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens
      zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung
      ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu
      belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormund-
      schaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch
      erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert
      wird.“

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entspre-
      chend.“
2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwan-

   zigfachen“ durch das Wort „Neunzehnfachen“ ersetzt

   und nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Angabe „(§ 22

   des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)“
   eingefügt.
3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vor-
   mundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwen-
   dung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über
   die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-

   gen eine abweichende Frist bestimmen“ durch die

   Wörter „§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend“ ersetzt.

  (35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.

  (36) In § 48 Abs. 1 Satz 5 des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichts-
kostengesetzes“ ersetzt.

   (37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsge-
setzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die
Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung
in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
  (38) In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsübereinkom-
mens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2950) werden das Wort „Entschädigung“
durch das Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“
durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetz“ ersetzt.

  (39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgeset-

zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten“ durch die
Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“
ersetzt.

  (40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die
Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ent-
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
ten“ durch die Angabe „§ 6 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

                          „§ 128a

      Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver-

   ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs-

   und -entschädigungsgesetz.“

2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-
   bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
   „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er-
   setzt.

  (42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),

zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)“ das
   Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
   Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und über die Entschädi-
   gung von Zeugen und die Vergütung von Sachver-
   ständigen (§ 128a)“ eingefügt.

2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-
   bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
   „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 842
  (43) In § 8 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch die Verordnung vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3459) geändert worden ist, werden die Angaben „§§ 2
bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12“ durch
die Angaben „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizver-

gütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4“ ersetzt.

  (44) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der
   Angabe „§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache“ die
   Angabe „§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergü-
   tung von Sachverständigen“ eingefügt.

2. In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 3 wird jeweils die
   Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für
   Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechts-
   anwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

                           „§ 93a
               Entschädigung von Zeugen,
             Vergütung von Sachverständigen
      Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver-
   ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs-
   und -entschädigungsgesetz.“
  (45) § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent-
und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997),
die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
  (46) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom
15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge-
   setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge-
   setzes“ ersetzt.

2. In Nummer 302.420 der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden
   jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung
   von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
   „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die
   Angabe „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-
   gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
   Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes“ und das Wort „Entschädi-
   gung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

  (47) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12
des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 des
   Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 des
   Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge-
   setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge-
   setzes“ ersetzt.

  (48) In § 88 Abs. 1 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe
„Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ durch
die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setz“ ersetzt.

  (49) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von

Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung
des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I
S. 557), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

  Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des
beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung
bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:

1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem
   Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Ver-

   handlung oder einen Beweistermin wahrgenommen
   hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0
   nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen
   Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur
   ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die
   Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“
  (50) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

                                 „II.
           Verfahren vor dem Deutschen Patent-
      und Markenamt und dem Bundespatentgericht“.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

      Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des
   Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des
   Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
   tung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit
   folgenden Maßgaben anzuwenden:

   1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-
      bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen
      mit einem Gebührensatz von 1,0;

   2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des
      Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2
      Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2
      der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
      den.“

3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder
   Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer
BGBl. 2004, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
   Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsan-
   waltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
   Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwen-
   den.“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

      In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
   dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen
   in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
   Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
   tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.“

  (51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), geändert durch
Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1325), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11
   des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtli-
   chen Richter“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7
   und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädi-
   gungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe
   der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die
   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen;
   § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15“ durch die
   Angaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5
   bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2

   Satz 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3
      des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der
      §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des
      Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit,
      die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den
      Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die
      Nichterhebung der Kosten sowie den Kosten-
      schuldner sind entsprechend anzuwenden.“
   c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7

      Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes

      sind entsprechend anzuwenden; über die Be-

      schwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-

      höhere Gericht.“

  (52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird die Angabe „§ 11
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch
die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes“ ersetzt.

  (53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987

(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird

wie folgt geändert:

1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsüber-
   sicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeu-
   gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 59

   Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und
   Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten“
   ersetzt.

2. § 59 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 59

            Vergütung von Sachverständigen,
             Dolmetschern und Übersetzern,
          Entschädigung von Zeugen und Dritten

     Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet-
   schern und Übersetzern sowie die Entschädigung von
   Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs-
   und -entschädigungsgesetz anzuwenden.“

3. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro“
      durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe
      „6 500 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro“ durch die
      Angabe „15 Euro“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Als Auslagen werden erhoben

        1. Entgelte für Telegramme;

        2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsur-

           kunde;

        3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-
           waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen
           Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;

        4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

           a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen
              Informations- und Kommunikationssystem,
              wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder
              das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet
              wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

           b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Ent-
              gelte;
        5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-
           gungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar

           auch dann, wenn aus Gründen der Gegensei-

           tigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus

           vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu

           leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2

           des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
           gesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der
           Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
           zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver-
           schiedene Rechtssachen veranlasst, werden
           sie auf die einzelnen Rechtssachen angemes-
           sen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur

           Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehin-

           derter Personen herangezogen werden (§ 191a

           Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wer-

           den nicht, Auslagen für Gebärdensprachdol-

           metscher werden nur entsprechend den
           §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
           § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
           erhoben;
BGBl. 2004, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
       6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
          a) die den Bediensteten der Verwaltungsbe-
             hörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften
             gewährte Vergütung (Reisekosten, Ausla-
             genersatz),

          b) die Auslagen für die Bereitstellung von
             Räumen,
          c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen
             für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;
          sind die Auslagen durch verschiedene Rechts-
          sachen veranlasst, werden sie auf die einzel-
          nen Rechtssachen angemessen verteilt;

       7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;

       8. Auslagen für die Beförderung von Personen;

       9. Beträge, die mittellosen Personen für die
          Reise zum Ort einer Verhandlung, Verneh-
          mung oder Untersuchung und für die Rückrei-
          se gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem
          Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
          setz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
      10. an Dritte zu zahlende Beträge für
          a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit
             Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
             zahlenden Entgelte, die Verwahrung von
             Tieren und Sachen sowie die Fütterung von
             Tieren,

          b) die Durchsuchung oder Untersuchung von
             Räumen und Sachen einschließlich der die
             Durchsuchung oder Untersuchung vorbe-
             reitenden Maßnahmen,
          c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr-
             zeugen;
      11. Kosten einer Erzwingungshaft;

      12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen

          der Amtshilfe zu zahlende Beträge;

      13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli-
          chen Einrichtungen oder Bediensteten als
          Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1
          bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar
          auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-
          seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder
          aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
          zu leisten sind; diese Beträge sind durch die
          Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
          begrenzt;
      14. Beträge, die ausländischen Behörden, Ein-
          richtungen oder Personen im Ausland zuste-
          hen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe-
          verkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
          dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,

          der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-

          gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leis-

          ten sind.“

   d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sendung“ die
      Wörter „einschließlich Rücksendung“ eingefügt
      und die Angabe „acht Euro“ durch die Angabe
      „12 Euro“ ersetzt.
4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe

   „fünfzig Euro“ durch die Angabe „zweihundert Euro“
   ersetzt.

  (54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des
Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
  (55) In § 5 der Kriegsdienstverweigerungsverordnung
vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42)*) werden die Wörter
„Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz“ ersetzt.

  (56) In § 10 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 17

des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
geändert worden ist, werden die Wörter „werden in ent-
sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-
schädigung von Zeugen und Sachverständigen entschä-
digt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder
Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
  (57) Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt
geändert:

1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese
   in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
   entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese eine
   Vergütung in entsprechender Anwendung des Justiz-
   vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag
   in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

   entschädigt“ durch die Wörter „erhalten auf Antrag

   eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechen-
   der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschä-
   digungsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach
   dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
   Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
   „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung
   nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setz“ ersetzt.
  (58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1b des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

  (59) In § 104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975

(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-

zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert
worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung
   ist zwischenzeitlich durch Artikel 4 Satz 2 des Kriegsdienstverweige-
   rungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) am
   1. November 2003 außer Kraft getreten.
BGBl. 2004, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
  (60) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebühren-
verordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April
2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes“ ersetzt.

  (61) In § 265 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
gen entschädigt“ durch die Wörter „Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz vergütet“ ersetzt.

  (62) In § 80 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

  (63) In § 80 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt
durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (64) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Untersu-
chung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 287 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 8
bis 11, 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902)“
durch die Angabe „§§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (65) In § 43 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  (66) In § 38 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19 des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

  (67) In § 26 Satz 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-
kel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „Gesetzes

über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom
26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)“ durch
die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes“ ersetzt.

  (68) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter „der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

   (69) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

   (70) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

  (71) In § 17 der Schiedsamtsverordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„eine Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein-
gefügt; die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

  (72) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:

1. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter
   „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung
   des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
   und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
   „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen-
   dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setzes eine Vergütung“ und in Halbsatz 2 das Wort
   „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 3 Satz 4 werden in Halbsatz 1 nach dem
   Wort „Zeugen“ das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „Sachverständige“ die
   Wörter „und Dritte“ eingefügt sowie die Wörter „wer-
   den sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des
   Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
   Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
BGBl. 2004, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
   „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen-
   dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setzes eine Entschädigung oder Vergütung“ und in
   Halbsatz 2 das Wort „Entschädigung“ durch das Wort
   „Vergütung“ ersetzt.

  (73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Arti-
kel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
gen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetz“ ersetzt.
  (74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maß-
nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I
S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,
werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die
Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“
und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergü-
tung“ ersetzt.

  (75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenver-
ordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die
durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das
   Wort „Vergütung“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rah-
   men der nach dem Gesetz über die Entschädigung
   von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent-

   schädigung vereinbaren“ durch die Wörter „Vergü-
   tung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizver-
   gütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Ver-
   gütung nicht überschreiten darf“ ersetzt.

   (76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seedienst-
tauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die
zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die
Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)“ durch die
Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes“ ersetzt.
   (77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen
in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61
S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das
   Wort „Vergütung“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung“ durch das
   Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über die
   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“
   durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-
   gungsgesetz“ ersetzt.

3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung“ durch das
   Wort „Vergütung“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5
   des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
   und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3
   bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setzes“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847

                                                          Artikel 5
                Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung
                   der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung
                          und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006

  (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Abschnitt 5
                                         Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.
   b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
      „§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation“.
2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Abschnitt 5
                                         Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
                                                              „§ 34
                                             Beratung, Gutachten und Mediation
      (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen
   gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die
   Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1
   des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist,
   erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auf-
   traggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutach-
   tens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die
   Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
     (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätig-
   keit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“
4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
   a) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:
      „Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
           Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
           Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
           Abschnitt 3 Vertretung
           Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
           Abschnitt 5 Beratungshilfe“.
   b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Teil 2
                                         Außergerichtliche Tätigkeiten
                            einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

                                                                                                             Gebühr
          Nr.                                  Gebührentatbestand                                      oder Satz der Gebühr
                                                                                                          nach § 13 RVG

        Vorbemerkung 2:
          (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
          (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich
       die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Ver-
       fahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungs-
       ausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des
       ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
          (3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten
       nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

BGBl. 2004, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848


                                                                                                                                         Gebühr
        Nr.                                             Gebührentatbestand                                                         oder Satz der Gebühr
                                                                                                                                      nach § 13 RVG


                                                                          Abschnitt 1
                                            Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

      2100     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in
               Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist .................................................                               0,5 bis 1,0
                  Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
      2101     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-
               tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
               Die Gebühr 2100 beträgt .............................................................................                       1,3
      2102     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozial-
               rechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags-
               rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in
               den Teilen 4 bis 6 geregelt sind ....................................................................              10,00 bis 260,00 EUR
                  Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

      2103     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-
               tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
               Die Gebühr 2102 beträgt .............................................................................              40,00 bis 400,00 EUR

                                                                          Abschnitt 2
                                                          Herstellung des Einvernehmens

      2200     Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
               EuRAG .........................................................................................................     in Höhe der einem
                                                                                                                                 Bevollmächtigten oder
                                                                                                                                 Verteidiger zustehenden
                                                                                                                                    Verfahrensgebühr
      2201     Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
               Die Gebühr 2200 beträgt .............................................................................                    0,1 bis 0,5
                                                                                                                                           oder
                                                                                                                                 Mindestbetrag der einem
                                                                                                                                  Bevollmächtigten oder
                                                                                                                                 Verteidiger zustehenden
                                                                                                                                    Verfahrensgebühr


                                                                          Abschnitt 3
                                                                           Vertretung
      Vorbemerkung 2.3:
        (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
        (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.
        (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung
      bei der Gestaltung eines Vertrags.
      2300     Geschäftsgebühr .........................................................................................               0,5 bis 2,5
                 Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
               umfangreich oder schwierig war.
      2301     Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
               Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
               dienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................                            0,5 bis 1,3
                 (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang
               der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
                 (2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
               umfangreich oder schwierig war.
      2302     Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
               Die Gebühr 2300 beträgt .............................................................................                       0,3
                 Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige
               rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

BGBl. 2004, Seite 849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 849


                                                                                                                           Gebühr
  Nr.                                          Gebührentatbestand                                                    oder Satz der Gebühr
                                                                                                                        nach § 13 RVG

2303    Geschäftsgebühr für
         1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichte-
            ten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn
            die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor
            einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
         2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichts-
            gesetzes bezeichneten Art,
         3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
            Arbeitssachen und
        4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
           Gütestellen oder Schiedsstellen .............................................................                     1,5
          Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Num-
        mer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegen-
        stands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebüh-
        rensatz von 0,75, angerechnet.

                                                                Abschnitt 4
                          Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
  (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
  (2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

2400    Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
        gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ......                                    40,00 bis 520,00 EUR
          Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
        Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
2401    Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
        Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
        dienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................                40,00 bis 260,00 EUR
          (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang
        der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
           (2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
         Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

                                                                Abschnitt 5
                                                             Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
  Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.

2500    Beratungshilfegebühr ..................................................................................          10,00 EUR“
          Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen
        werden.
2501    Beratungsgebühr.........................................................................................         30,00 EUR“
          (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer
        anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
          (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die
        mit der Beratung zusammenhängt.
2502    Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
        Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
        (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
        Die Gebühr 2501 beträgt .............................................................................            60,00 EUR“
2503    Geschäftsgebühr .........................................................................................        70,00 EUR“
         (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor-
        mation oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
          (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Ver-
        fahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren
        auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c
        Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

BGBl. 2004, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
         Nr.                                         Gebührentatbestand

      Gebühr
oder Satz der Gebühr
   nach § 13 RVG
        2504    Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-
                gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines
                Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Plans (§ 305
                Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ........................................                   224,00 EUR“
        2505    Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
                Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................      336,00 EUR“
        2506    Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
                Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................      448,00 EUR“
        2507    Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
                Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................      560,00 EUR“
        2508    Einigungs- und Erledigungsgebühr .............................................................             125,00 EUR“
                  (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
                  (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Eini-
                gung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines
                Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
   c) In Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird die Angabe „2400 bis 2403“ durch die Angabe „2300 bis 2303“ ersetzt.
   (2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR“ durch
2. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“ durch

                          Artikel 6

       Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Es werden aufgehoben:
1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I

   S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
   Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
   Sachverständigen in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt
   geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom
   22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981),

3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-
   chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom
   22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und
4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

die Angabe „23,00 EUR“ ersetzt.
die Angabe „18,00 EUR“ ersetzt.

      mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
      letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
      vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).

                                  Artikel 7
                         Rückkehr
            zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7, 11, 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60,
  68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geän-
  derten Rechtsverordnungen können auf Grund der
  jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
  ordnung geändert werden.

                                  Artikel 8

                               Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli
  2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851

                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 5. Mai 2004

                          Der Bundespräsident
                             Johannes Rau

                            Der Bundeskanzler
                            Gerhard Schröder

                   Die Bundesministerin der Justiz
                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 718. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1663a28fae109d72….