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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2850

BGBl. 2002 I S. 2850 · 57.758 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
                                            Gesetz
                             zur Änderung des Rechts der Vertretung
                        durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
                       (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG)

                                                     Vom 23.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

           Änderung der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
   a) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden
      durch folgende Angaben ersetzt:
                               „Titel 2
                      Verfahren bei Zustellungen

                             Untertitel 1

                     Zustellung von Amts wegen

       § 166 Zustellung
       § 167 Rückwirkung der Zustellung
       § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
       § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung;
             Beglaubigung
       § 170 Zustellung an Vertreter
       § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
       § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
       § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

       § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

       § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

Juli 2002

        § 176 Zustellungsauftrag
        § 177 Ort der Zustellung
        § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräu-
              men und Einrichtungen

        § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme

        § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

        § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
        § 182 Zustellungsurkunde
        § 183 Zustellung im Ausland
        § 184 Zustellungsbevollmächtigter;    Zustellung   durch
              Aufgabe zur Post
        § 185 Öffentliche Zustellung
        § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zu-
              stellung
        § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
        § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

        § 189 Heilung von Zustellungsmängeln

        § 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke

                               Untertitel 2
                  Zustellung auf Betreiben der Parteien
        § 191 Zustellung
        § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
        § 193 Ausführung der Zustellung
        § 194 Zustellungsauftrag
        § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt“.

    b) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

        „§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Perso-
               nen“.
BGBl. 2002, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
2. § 78 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 78

                       Anwaltsprozess
      (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien
   durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zuge-

   lassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Ober-

   landesgerichten müssen sich die Parteien durch einen
   bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-
   anwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund
   des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
   sungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so

   müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch
   einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen
   Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesge-
   richtshof müssen sich die Parteien durch einen bei
   dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
   vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend
   für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familien-
   sachen.

      (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehe-
   gatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner
   in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
   Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am
   Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familien-
   sachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1
   Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht
   zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

      (3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte
   und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen
   des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich
   um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des
   § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Ober-
   landesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt ver-
   treten zu lassen.

      (4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-
   tenversicherungen sowie sonstige Körperschaften,
   Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und
   deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
   und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als
   Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die
   Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch
   einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

      (5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
   einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
   Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der
   Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht
   anzuwenden.

     (6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-
   sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich
   selbst vertreten.“

3. § 174 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
      Satz 4 und 5 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit
      Datum und Unterschrift des Adressaten versehene
      Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzu-
      senden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schrift-
      lich, durch Telekopie oder als elektronisches Doku-
      ment (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als

      elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer
      qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
      Signaturgesetz versehen werden.“

4. § 195 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,

      2“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1, 3“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend.“

5. § 483 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 483
                      Eidesleistung
           sprach- oder hörbehinderter Personen

      (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet
   den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der
   Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei-
   bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verstän-
   digung ermöglichenden Person, die vom Gericht hin-
   zuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten tech-
   nischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder
   sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzu-
   weisen.

      (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung
   verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verstän-
   digung ermöglichenden Person anordnen, wenn die
   hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahl-
   recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat
   oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten
   Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
   möglich ist.“

6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
   chen.

7. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 2

               Änderung des Gesetzes
         über die Zuständigkeit der Gerichte
        bei Änderungen der Gerichtseinteilung

  Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 3
             Änderung des Patentgesetzes
  § 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
BGBl. 2002, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
                         Artikel 4
       Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
  § 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

                         Artikel 5
            Änderung des Markengesetzes
  § 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

                         Artikel 6
              Änderung des Gesetzes
          gegen den unlauteren Wettbewerb

  § 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                         Artikel 7
        Änderung des Urheberrechtsgesetzes
  § 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I

S. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                    Artikel 8
     Änderung des Geschmacksmustergesetzes
  § 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

                         Artikel 9
         Änderung des Sortenschutzgesetzes
  § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz
   wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

                         Artikel 10
               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  § 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Arti-

kel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 11
                Änderung des Gesetzes
           zur Ausführung des Abkommens
                 vom 27. Februar 1953
           über deutsche Auslandsschulden

  § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                         Artikel 12
            Änderung des Baugesetzbuchs

  § 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in

der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997

(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                         Artikel 13
                     Änderung
          des Gesetzes über die Tätigkeit
     europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
                        Artikel 14
                      Änderung
          des Unterlassungsklagengesetzes

  § 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

                        Artikel 15
             Änderung des Wertpapier-
          erwerbs- und Übernahmegesetzes

  § 66 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2002

(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 16

          Änderung der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:

1. § 66e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66e

     (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet
   den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der
   Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei-
   bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständi-
   gung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzu-
   zuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten techni-
   schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-
   behinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
      (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung
   verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständi-
   gung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör-
   oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht
   nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine
   Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form
   nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-
   lich ist.

     (3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend.“

2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „tauben oder
   stummen“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehin-
   derten“ ersetzt.

3. § 259 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des
   Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder
   sprachbehinderten Angeklagten.“

4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
   „Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten
   Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festset-

   zungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des
   Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung
   der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilpro-
   zessordnung entsprechend anzuwenden.“

5. In § 464c werden die Wörter „taub oder stumm“ durch
   die Wörter „hör- oder sprachbehindert“ ersetzt.

                         Artikel 17
                   Änderung des
         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
geändert:

1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe „die §§ 464a, 464d,“

   durch die Wörter „§ 464a, § 464c, soweit die Kosten
   für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die
   §§ 464d,“ ersetzt.

2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit vier vom

   Hundert“ durch die Wörter „entsprechend § 104 Abs. 1
   Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

3. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz ange-
      fügt:

      „Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der
      Rechte blinder oder sehbehinderter Personen her-
      angezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsver-
      fassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für
      Gebärdensprachdolmetscher werden nur entspre-
      chend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
      dung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord-
      nung erhoben;“.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Von demjenigen, der die Versendung von
      Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung
      pauschal acht Euro als Auslagen erhoben.“

                         Artikel 18
        Änderung des Beratungshilfegesetzes

  In § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni
1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die
Wörter „und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer sind,“ eingefügt.

                         Artikel 19
                    Änderung des
           Gerichtsvollzieherkostengesetzes
   Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des
Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die
           zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem
           Vollstreckungsauftrag können mehrere Voll-
           streckungstitel zugrunde liegen.“
       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
           „Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustel-
           lung auf Betreiben der Parteien, die Voll-
           streckung einschließlich der Verwertung und
           besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt
           des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht
           Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines
           Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird
           nach den Wörtern „Es handelt sich“ das Wort
           „jedoch“ eingefügt.

       bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Voll-
           streckungstitel“ die Wörter „oder mehrere“ ein-
           gefügt und das Wort „oder“ am Ende durch ein
           Komma ersetzt.
       cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

           „2. mehrere Zustellungen an denselben Zu-

               stellungsempfänger oder an Gesamt-

               schuldner zu bewirken oder

            3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen
               denselben Vollstreckungsschuldner oder
               Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt-
               schuldner auszuführen; der Gerichtsvoll-
               zieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn
               der Auftrag zur Abnahme der eidesstatt-
               lichen Versicherung mit einem Voll-

               streckungsauftrag verbunden ist (§ 900
               Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es
               sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die
               eidesstattliche Versicherung nur deshalb
               nicht ab, weil der Schuldner nicht anwe-
               send ist.“
       dd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1

           der Zivilprozessordnung handelt es sich um
           denselben Auftrag.“
   c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
       Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eides-
       stattlichen Versicherung nicht erscheint oder die
       Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne
       Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des
       in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur

       Vollziehung eines Haftbefehls erteilt.“

1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4“
    durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kosten-
           verzeichnisses sind für jede Zustellung, die

          Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung
          (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für
          jede Zahlung gesondert zu erheben.“

      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

          „Das Gleiche gilt für die Gebühr nach
          Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn
          eine Zustellung nicht erledigt wird.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „denselben Voll-
          streckungstitel an Gesamtschuldner zuzustel-
          len oder“ und die Wörter „dem 1. Abschnitt
          und“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „im 1. Abschnitt
          und“ und die Angabe „200,“ gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt
      geändert:

      aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.

      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101
          wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzie-
          her die Ladung zum Termin zur Abnahme der
          eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)

          oder den Pfändungs- und Überweisungsbe-

          schluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2

          Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
          zustellt.“

   b) Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen.
   c) In Nummer 102 werden in der Spalte „Gebühren-
      betrag“ die Wörter „von Schreibauslagen“ durch
      die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.

   d) Nummer 205 wird wie folgt gefasst:

        Nr.        Gebührentatbestand            Gebühren-
                                                  betrag
       „205 Bewirkung einer Pfändung
            (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2,
            §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR“.
              Neben dieser Gebühr wird gege-
              benenfalls ein Zeitzuschlag nach
              Nummer 500 erhoben.

   e) In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach
      Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      „Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt
      des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vor-
      handen sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2,
      §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben
      hat.“

   f) In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die

      Angabe „200“ durch die Angabe „205“ ersetzt.
   g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird
      folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“

   h) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
      mer 700 wird Absatz 3.
   i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand
      nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „mit Ausnah-
      me der an Gebärdensprachdolmetscher und an
BGBl. 2002, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
      Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder
      oder sehbehinderter Personen herangezogen wer-
      den (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge“
      angefügt.
   j) Nummer 711 wird wie folgt gefasst:

        Nr.         Auslagentatbestand              Höhe
       „711 Wegegeld je Auftrag für
            zurückgelegte Wegstrecken

              – bis zu 10 Kilometer                2,50 EUR

              – von mehr als 10 Kilometern
                bis 20 Kilometer                   5,00 EUR
              – von mehr als 20 Kilometern
                bis 30 Kilometer                   7,50 EUR

              – von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR
                 (1) Das Wegegeld wird erho-
              ben, wenn der Gerichtsvollzieher
              zur Durchführung des Auftrags
              Wegstrecken innerhalb des Be-
              zirks des Amtsgerichts, dem der
              Gerichtsvollzieher   zugewiesen
              ist, oder innerhalb des dem Ge-
              richtsvollzieher   zugewiesenen
              Bezirks eines anderen Amtsge-
              richts zurückgelegt hat.

                 (2) Maßgebend ist die Entfer-
              nung vom Amtsgericht zum Ort
              der Amtshandlung, wenn nicht
              die Entfernung vom Geschäfts-
              zimmer des Gerichtsvollziehers
              geringer ist. Werden mehrere
              Wege zurückgelegt, ist der Weg
              mit der weitesten Entfernung
              maßgebend. Die Entfernung ist
              nach der Luftlinie zu messen.

                (3) Wegegeld wird nicht erho-

              ben für

              1. die sonstige Zustellung (Num-
                 mer 101),
              2. die Versteigerung von Pfand-
                 stücken, die sich in der Pfand-
                 kammer befinden, und
              3. im Rahmen des allgemeinen
                 Geschäftsbetriebes zurückzu-
                 legende Wege, insbesondere
                 zur Post und zum Amtsge-
                 richt.
                 (4) In den Fällen des § 10
              Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird
              das Wegegeld für jede Vollstre-

              ckungshandlung, im Falle der Vor-
              pfändung für jede Zustellung an
              einen Drittschuldner gesondert
              erhoben. Zieht der Gerichtsvoll-
              zieher Teilbeträge ein (§§ 806b,
              813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das
              Wegegeld für den Einzug des
              zweiten und jedes weiteren Teil-
              betrages gesondert erhoben.“

                         Artikel 20

     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. § 22c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere
   Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemein-
   samer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder
   ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
   ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicher-
   stellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter
   mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereit-
   schaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichne-

   ten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung
   nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die
   Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die
   Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
   beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des
   Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der
   betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht
   zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsi-
   dium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das

   Landgericht gehört.“

2. Die Überschrift des Fünfzehnten Titels wird wie folgt
   gefasst:

                      „Fünfzehnter Titel

     Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht“.

3. § 186 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 186

      (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbe-
   hinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer
   Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Ver-

   ständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht
   hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche

   Verständigung hat das Gericht die geeigneten techni-

   schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-
   behinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

      (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung
   verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dol-
   metscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehin-
   derte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 kei-
   nen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende
   Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form
   nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-
   lich ist.“

4. § 187 wird aufgehoben.
5. In den Fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender
   § 191a eingefügt:

                           „§ 191a

      (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann
   nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
   verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen
   Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren
   Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur
   Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich
   ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
     (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt

   durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen
   und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten
   Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien
   zur Akte gereicht werden, einer blinden oder seh-
BGBl. 2002, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
   behinderten Person zugänglich gemacht werden,
   sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung
   ihrer Rechte mitzuwirken hat.“

                        Artikel 21

                      Änderung

              des Einführungsgesetzes

           zum Gerichtsverfassungsgesetz

  Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender
§ 16a eingefügt:

                          „§ 16a
  (1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesre-
gierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren
Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne
des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates
vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäi-
schen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
(ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr.

   (2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen
sicher.

  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer
Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum
Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obers-
ten Landesbehörde übertragen.“

                        Artikel 22

        Änderung des Rechtspflegergesetzes

   Dem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch das
Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                        Artikel 23

              Änderung der Wahlordnung

             für die Präsidien der Gerichte

  In § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der

Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter
„die vorgeschriebene Zahl von“ durch die Wörter „einen
oder mehrere“ ersetzt.

                        Artikel 24
               Änderung des Gesetzes
           zur Entlastung der Rechtspflege
  In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember

2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird die Anga-
be „31. Dezember 2002“ durch die Angabe „31. Dezember
2004“ ersetzt.

                        Artikel 25

                    Änderung von

         verbraucherrechtlichen Vorschriften

             im Bürgerlichen Gesetzbuch
                und anderen Gesetzen

  (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli
2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betref-
    fenden Zeile die Zeile
    „§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens“

    eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen.

 2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
                           „§ 105a

               Geschäfte des täglichen Lebens

       Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein
    Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwerti-
    gen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm
    geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und,
    soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald
    Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt
    nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder
    das Vermögen des Geschäftsunfähigen.“

 3. § 312a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 312a

              Verhältnis zu anderen Vorschriften
       Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe
    anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgabe-
    recht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach
    § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb aus-
    ländischer Investmentanteile oder nach § 23 des
    Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das
    Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausge-
    schlossen.“

 4. § 312d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „ ; § 355 Abs. 2

       Satz 2 findet keine Anwendung“ gestrichen.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
       Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher
       bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs-
       oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zu-
       steht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entspre-
       chend.“

 5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wör-
       ter „Statt der Rückgewähr“ durch die Wörter „Statt
       der Rückgewähr oder Herausgabe“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
    b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
       fügt:
       „ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines
       Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden,
       dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger
       war.“

 6. § 355 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

       „Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitge-

       teilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1

       Satz 2 einen Monat.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
       Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung
       von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag
       ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von
       Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der
       Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
       Widerrufsrecht belehrt worden ist.“

 7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks
    oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirt-
    schaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darle-
    hensgeber selbst das Grundstück oder das grund-
    stücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
    Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Er-
    werb des Grundstücks oder grundstücksgleichen
    Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unterneh-
    mer fördert, indem er sich dessen Veräußerungs-
    interessen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der
    Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
    Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
    Veräußerer einseitig begünstigt.“

 7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übereinkom-
     mens“ durch das Wort „Abkommens“ ersetzt.

 8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „gemäß
    Satz 2“ durch die Angabe „nach Satz 3“ ersetzt.

 8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort „dort“ durch die Angabe
     „in § 483 Abs. 1“ ersetzt.

 9. In § 487 werden die Wörter „dieses Untertitels“ jeweils
    durch die Wörter „dieses Titels“ ersetzt.

10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die

       neuen Nummern 1 und 2.

11. § 492 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensneh-
           mer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zah-
           lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu ent-
           richtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamt-
           betrag bei Abschluss des Verbraucherdarle-

            hensvertrags für die gesamte Laufzeit der
            Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit verän-
            derlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
            getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der
            Grundlage der bei Abschluss des Vertrags
            maßgeblichen Darlehensbedingungen,“.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist
       kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei
       denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchst-
       grenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarle-

       hensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind

       Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zur-

       verfügungstellung des Darlehens von der Siche-
       rung durch ein Grundpfandrecht abhängig ge-
       macht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für
       grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensver-
       träge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind;
       der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es
       gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3
       bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgese-
       hen wird.“

12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 492 Abs. 1
    Satz 5 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 492 Abs. 1 Satz 5
    Nr. 2, Abs. 1a)“ ersetzt.

13. § 495 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm
       werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 finden“
       durch die Wörter „Absatz 1 findet“ ersetzt.

14. § 497 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die
       er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags
       schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschulde-
       ten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt
       nicht für Immobiliardarlehensverträge.“
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten
       nicht für Immobiliardarlehensverträge.“

15. Dem § 498 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliar-
    darlehensverträge.“

16. § 506 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 506

                Abweichende Vereinbarungen

       (1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf

    nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
    werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung,
    wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
    gen werden.
       (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann
    bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt
    gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen
    nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
    des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
BGBl. 2002, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
    zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2
    sowie bei Haustürgeschäften.
       (3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immo-
    biliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte
    sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung aus-
    geschlossen werden.

      (4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3
    können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1
    Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich her-
    vorgehoben werden.“

17. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 347“ durch

    die Angabe „§ 346“ ersetzt.

18. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“
    durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

19. In § 925a wird die Angabe „§ 313 Satz 1“ durch die
    Angabe „§ 311b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

20. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe „§ 510 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 469 Abs. 2“ ersetzt.

21. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 1438 Abs. 2, 3“
    durch die Angabe „§ 1416 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

22. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1500“
    durch die Angabe „§ 1501“ ersetzt.

23. § 2232 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2232

                   Öffentliches Testament

       Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament
    errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letz-
    ten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der
    Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten
    Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen
    oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von
    ihm geschrieben zu sein.“

24. § 2233 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2233
                         Sonderfälle

       (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das
    Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem
    Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift

    errichten.

       (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder
    nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande,
    Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament
    nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar
    errichten.“

25. In § 2249 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „30 bis 32“

    durch die Angabe „30, 32“ ersetzt.

26. § 2300 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
       angefügt:

        „(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von
       Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen
       oder notariellen Verwahrung zurückgenommen
       und den Vertragsschließenden zurückgegeben
       werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags-
       schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor-
       schrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin-
       det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den
       Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256
       Abs. 1 entsprechend.“

   (2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),

das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                          „§ 506
              Abweichende Vereinbarungen

  Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“

  (3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

                             „§ 8

                Überleitungsvorschrift
          zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz
                  vom 23. Juli 2002

     (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494,
   495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden
   Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
   anzuwenden auf
   1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002
      abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer
      Rückabwicklung und

   2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. No-
      vember 2002 entstanden sind.

   § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in

   Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haus-
   türgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich
   ihrer Rückabwicklung.

      (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genann-
   ten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor
   diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die

   erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder

   Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt
   wird.“

2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe „§ 356 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 356 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 1“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
  (4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

   „Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hin-
   wirken, dass

   1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrau-
      chers von diesem persönlich oder durch eine Ver-
      trauensperson vor dem Notar abgegeben werden
      und
   2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält,
      sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung
      auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen,
      die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1
      Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch,

      dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des

      Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkun-

      dung zur Verfügung gestellt wird.

   Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst:
                              „§ 22
               Hörbehinderte, sprachbehinderte
                und sehbehinderte Beteiligte“.

   b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-

      fügt:

      „Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten
      Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprach-
      dolmetscher hinzuziehen.“

3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst:

                            „§ 23
        Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte“.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst:
                              „§ 24

                    Besonderheiten für hör- und

          sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine

          schriftliche Verständigung nicht möglich ist“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben
      oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinrei-
      chend zu hören oder zu sprechen und sich auch
      nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar
      dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nie-
      derschrift eine solche Feststellung getroffen, so
      muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen
      werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu
      verständigen vermag und mit deren Zuziehung er
      nach der Überzeugung des Notars einverstanden
      ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden,
      dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der
      Möglichkeit der Verständigung zwischen der zuge-
      zogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies

      in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll
      auch von der zugezogenen Person unterschrieben
      werden.“

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Vertrauensperson“
      durch die Wörter „nach Absatz 1 zugezogenen Per-

      son“ ersetzt.

5. § 31 wird aufgehoben.

6. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“ durch die An-
   gabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.

7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“
   durch die Angabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.

  (5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),

geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. No-

vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden
   Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem
   1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vor-

   schrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach

   dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und
   zugleich Haustürgeschäfte sind.“

  (6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I

S. 2674) geändert worden ist, wird nach der Zeile „§ 170
Haftung für verursachte Schäden“ folgende Zeile einge-
fügt:
„§ 170a Verjährung bei Bergschäden“.

  (7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 46 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582)

geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz

gestrichen.

  (8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite
Halbsatz gestrichen.

   (9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
„§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
  (10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
„§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

                         Artikel 26
                Änderung des Gesetzes
               über die Angelegenheiten
             der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Gerichtssprache“ die
Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht“ einge-
fügt.

                         Artikel 27

        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  § 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                         Artikel 28
        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird fol-
   gender Satz angefügt:

   „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“

2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geän-
   dert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

         „(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der
       Rechte blinder oder sehbehinderter Personen
       herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden
       nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher
       (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des
       Absatzes 2 erhoben.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter
      „taub oder stumm“ werden durch die Wörter „hör-
      oder sprachbehindert“ ersetzt und die Angabe
      „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46
      Abs. 1 OWiG, auferlegt hat“ wird durch die Angabe
      „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit
      § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt
      auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG“
      ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 29
             Änderung der Kostenordnung

   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des
Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgeset-
   zes bleibt unberührt.“

2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort „Beträge“ die
   Wörter „mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmet-
   scher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte
   blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
   werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
   zes) zu zahlenden Beträge“ eingefügt und die Wörter
   „sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen“
   gestrichen.

3. § 151 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „anstatt der Zeugen“
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines
      Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkun-
      dung beauftragte Notar, dem die Gebühren für
      seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als
      1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rech-
      nung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden
      daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit
      der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst
      zu, werden keine Kosten erhoben.“

4. § 152 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 152

                Weitere Auslagen des Notars,
              dem die Gebühren selbst zufließen“.

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort
      „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Ur-
          kundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind

          die Auslagen durch mehrere Geschäfte veran-
          lasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen
          beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-
          reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
          die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
          gemessen verteilt.“

                        Artikel 30
                   Änderung des
          Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist,
werden folgende Absätze angefügt:
BGBl. 2002, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861
  „(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Ab-
satz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenom-
men worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäfts-
unfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattver-
trag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und
deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemesse-
nen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
  (6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss
eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der
Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter
den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein

wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt

gekündigt werden kann.

  (7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werk-
statt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.“

                       Artikel 31

             Änderung des Heimgesetzes

  Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:

     „(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem
   Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig,
   so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag
   in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und
   deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemes-
   senen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.“

2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:
    „(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei
   Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so
   kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur
   aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3
   Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1
   bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 32
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für

die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b

Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 33

                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

                        Artikel 34

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2005 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. Juli 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                      Die Bundesministerin

der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09e31030f9d0e8f4….