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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2208

BGBl. 2017 I S. 2208 · 116.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
                                          Gesetz
                    zur Einführung der elektronischen Akte

in der Justiz
               und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
                                                    Vom 5.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:
                       „Vierter Abschnitt
       Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
       § 32 Elektronische    Aktenführung; Verord-
              nungsermächtigungen

       § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Straf-
             verfolgungsbehörden und Gerichten; Ver-
             ordnungsermächtigungen
       § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfol-
             gungsbehördlicher und gerichtlicher elek-
             tronischer Dokumente; Verordnungser-
             mächtigung
       § 32c Elektronische Formulare; Verordnungser-
             mächtigung

       § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

       § 32e Übertragung von Dokumenten zu Akten-
             führungszwecken

       § 32f    Form der Gewährung von Akteneinsicht;
                Verordnungsermächtigung“.
   b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt
      gefasst:
                         „Abschnitt 4a
                 Gerichtliche Entscheidungen“.
   c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-

      gabe eingefügt:

                         „Abschnitt 4b

                  Verfahren bei Zustellungen“.

   d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.
   e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten
      Buches wird wie folgt gefasst:
                       „Achter Abschnitt

                    Ermittlungsmaßnahmen“.
   f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter
      „9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“
      ersetzt.
Juli 2017

      g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter
         „9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“
         ersetzt.
      h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staats-
         anwaltschaftliche“ durch das Wort „ermittlungs-
         behördliche“ ersetzt.
      i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon
         und das Wort „Auskunft“ gestrichen.
      j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter
         „2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“
         ersetzt.
      k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt ge-
         fasst:
                         „Achtes Buch
              Schutz und Verwendung von Daten“.
      l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Ab-
         schnitts des Achten Buches wird das Wort
         „staatsanwaltliches“ durch das Wort „staats-

         anwaltschaftliches“ ersetzt.
      m) Die folgenden Angaben werden angefügt:
                       „Vierter Abschnitt
                  Schutz personenbezogener
              Daten in einer elektronischen Akte;
               Verwendung personenbezogener
                Daten aus elektronischen Akten
        § 496 Verwendung personenbezogener Daten
               in einer elektronischen Akte

        § 497 Datenverarbeitung im Auftrag

        § 498 Verwendung personenbezogener Daten
              aus elektronischen Akten

        § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien“.
   2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts
      werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
                      „Vierter Abschnitt
       Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

                            § 32

                Elektronische Aktenführung;

                Verordnungsermächtigungen

         (1) Die Akten können elektronisch geführt wer-
      den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
      gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
      Akten elektronisch geführt werden. Sie können die
      Einführung der elektronischen Aktenführung dabei
      auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehör-
      den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be-
      schränken und bestimmen, dass Akten, die in
      Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung
BGBl. 2017, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
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der elektronischen Aktenführung in Papierform wei-
tergeführt werden; wird von der Beschränkungs-
möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts-
verordnung bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen
ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten
elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen werden.

   (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-
führung geltenden organisatorischen und dem Stand
der Technik entsprechenden technischen Rahmen-
bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-
forderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit
und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundes- oder Landesministerien übertragen.

   (3) Die Bundesregierung bestimmt           durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Übermittlung elektronischer Akten
zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen Bundesministe-
rien übertragen.

                      § 32a
          Elektronischer Rechtsverkehr
       mit Strafverfolgungsbehörden und
     Gerichten; Verordnungsermächtigungen

  (1) Elektronische Dokumente können bei Straf-

verfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe
der folgenden Absätze eingereicht werden.
   (2) Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde
oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregie-
rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung
und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-
bedingungen.
   (3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu
unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als
elektronisches Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen sein oder von der verantwortenden

Person signiert und auf einem sicheren Übermitt-

lungsweg eingereicht werden.

  (4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
   Kontos, wenn der Absender bei Versand der
   Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
   Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
   und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5
   Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-
   ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a
   der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
   entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage
   errichteten elektronischen Postfach und der
   elektronischen Poststelle der Behörde oder des
   Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
   Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
   eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
   ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
   und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
   das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
   Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
   die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
   rung mit Zustimmung des Bundesrates fest-
   gelegt werden, bei denen die Authentizität und
   Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-
   währleistet sind.

   (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts ge-
speichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte
Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu
erteilen.

   (6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bear-
beitung durch die Behörde oder das Gericht nicht
geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf
die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen unver-
züglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument
gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung
eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
in einer für die Behörde oder für das Gericht zur
Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und
glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst einge-
reichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

                       § 32b

          Erstellung und Übermittlung
          strafverfolgungsbehördlicher
         und gerichtlicher elektronischer
      Dokumente; Verordnungsermächtigung
  (1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder
gerichtliches Dokument als elektronisches Doku-
ment erstellt, müssen ihm alle verantwortenden
Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument,
das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder
zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur aller verant-
wortenden Personen versehen sein.

   (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Ak-

ten gebracht, sobald es von einer verantwortenden

Person oder auf deren Veranlassung in der elektro-
nischen Akte gespeichert ist.
   (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander
Dokumente als elektronisches Dokument übermit-
teln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die
Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre
Begründung und die Gegenerklärung sowie als
elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Ent-
scheidungen sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung
in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elek-
tronisches Dokument nachzureichen.
BGBl. 2017, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
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     (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften kön-
  nen in Papierform oder als elektronisches Doku-
  ment erteilt werden. Elektronische beglaubigte
  Abschriften müssen mit einer qualifizierten elek-
  tronischen Signatur der beglaubigenden Person
  versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in
  Papierform durch Übertragung eines elektronischen
  Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elek-
  tronischen Signatur versehen ist oder auf einem
  sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde,
  muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der
  Prüfung der Authentizität und Integrität des elektro-
  nischen Dokuments enthalten.

     (5) Die Bundesregierung bestimmt           durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes die für die Erstellung elektronischer Dokumente
  und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungs-
  behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie
  kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
  ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-
  digen Bundesministerien übertragen.

                          § 32c

                Elektronische Formulare;
               Verordnungsermächtigung

     Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-

  nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-

  sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung

  kann bestimmen, dass die in den Formularen ent-

  haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-
  rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
  Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-
  nung zu bestimmenden Kommunikationsplattform
  im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-
  verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-
  tion des Formularverwenders abweichend von
  § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen
  Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
  weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
  gesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann
  die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
  Bundesministerien übertragen.

                         § 32d

        Pflicht zur elektronischen Übermittlung

     Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Straf-
  verfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze
  und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende
  Anträge und Erklärungen als elektronisches Doku-
  ment übermitteln. Die Berufung und ihre Begrün-
  dung, die Revision, ihre Begründung und die Ge-
  generklärung sowie die Privatklage und die An-
  schlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie
  als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies
  aus technischen Gründen vorübergehend nicht
  möglich, ist die Übermittlung in Papierform zuläs-
  sig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
  Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaub-
  haft zu machen; auf Anforderung ist ein elektroni-
  sches Dokument nachzureichen.

                       § 32e
               Übertragung von
      Dokumenten zu Aktenführungszwecken

   (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente),
sind in die entsprechende Form zu übertragen.
Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher-
gestellt sind, können in die entsprechende Form
übertragen werden.
   (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der
Technik sicherzustellen, dass das übertragene Do-
kument mit dem Ausgangsdokument bildlich und
inhaltlich übereinstimmt.

    (3) Bei der Übertragung eines nicht elektroni-
schen Ausgangsdokuments in ein elektronisches
Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertragung
angewandte Verfahren und die bildliche und inhalt-
liche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das
elektronische Dokument ein von den verantworten-
den Personen handschriftlich unterzeichnetes straf-
verfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schrift-
stück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der
Übertragung eines mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur versehenen oder auf einem sicheren

Übermittlungsweg eingereichten elektronischen

Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermer-

ken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität

und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

   (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-
mittel sichergestellt sind, müssen während des lau-
fenden Verfahrens im Anschluss an die Übertra-
gung mindestens sechs Monate lang gespeichert
oder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjäh-
rung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt
werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen
Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel si-
chergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf
den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalender-
jahres gespeichert oder aufbewahrt werden.
  (5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-
mittel sichergestellt sind, können unter denselben
Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke
besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt,
wer befugt ist, die Akten einzusehen.

                       § 32f

              Form der Gewährung
   von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
   (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch
Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf ge-
währt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht
durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten
in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder
ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen
Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag
nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse hat. Stehen der Aktenein-
sicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wich-
tige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der
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Originalseite · Seite 2211
  nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch
  ohne Antrag gewährt werden.
     (2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen,
  wird durch Einsichtnahme in die Akten in Dienst-
  räumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit
  nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch

  Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder

  durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme

  gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden
  einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht
  wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur
  Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
  seine Wohnung mitgegeben.

     (3) Entscheidungen über die Form der Gewäh-
  rung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2
  sind nicht anfechtbar.
     (4) Durch technische und organisatorische Maß-
  nahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rah-
  men der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akten-
  inhalt nehmen können. Der Name der Person, der
  Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische
  Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermit-
  telten elektronischen Dokumenten nach dem Stand
  der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
     (5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird,
  dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Ab-
  schriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlas-
  sen worden sind, weder ganz noch teilweise öffent-
  lich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfrem-

  den Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

  Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene

  Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für
  den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere
  Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden,
  wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
  werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht ge-
  währt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
     (6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
  die Einsicht in elektronische Akten geltenden Stan-
  dards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
  ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
  die zuständigen Bundesministerien übertragen.“

3. Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Ab-
   schnitt 4a eingefügt:
                     „Abschnitt 4a

             Gerichtliche Entscheidungen“.
4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Ab-
   schnitt 4b eingefügt:

                     „Abschnitt 4b
              Verfahren bei Zustellungen“.

5. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“ die
     Wörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32b
     Absatz 3) oder“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt“ die
     Wörter „und die Zustellung durch Vorlegung der
     Urschrift erfolgt“ eingefügt.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeit-
      punkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1)
      aktenkundig sein.“
 6. § 41a wird aufgehoben.

 7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf

    Bild-Ton-Träger“ durch die Wörter „in Bild und Ton“

    ersetzt.

 8. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten
    Buches wird wie folgt gefasst:
                    „Achter Abschnitt

                Ermittlungsmaßnahmen“.
 9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10“ durch die Angabe
    „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10“ ersetzt.
10. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die
    Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Aus-
    künfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten“
    durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragen
    kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amt-
    lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen“ er-
    setzt.
11. In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfer-
    tigung“ durch das Wort „Abschrift“ ersetzt.
12. In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4
    Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Nieder-
    schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll“ ersetzt.

13. In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter

    „9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“

    ersetzt.

14. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter
    „9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“
    ersetzt.
15. In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Voll-
    macht“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.
16. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften“
      durch das Wort „Protokolle“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger
      hat, ist in entsprechender Anwendung der Ab-
      sätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und
      unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke
      zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck
      auch in einem anderen Strafverfahren nicht ge-
      fährdet werden kann und überwiegende schutz-
      würdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
      Werden die Akten nicht elektronisch geführt, kön-
      nen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
      Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.“
   c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
      teidiger“ die Wörter „oder dem Beschuldigten,
      der keinen Verteidiger hat,“ eingefügt.
   d) Absatz 7 wird aufgehoben.
17. § 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht ge-
   währt werden, soweit die Erteilung von Auskünften
   einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür-
   de.“
BGBl. 2017, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
18. § 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen“
      die Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzei-
      gen“ eingefügt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten“

      die Wörter „zu signieren oder“ eingefügt und
      werden die Wörter „die Unterschrift“ durch das
      Wort „dies“ ersetzt.

   c) In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen“
      durch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bild-
      schirm, das Vorlesen“ ersetzt.
19. In der Überschrift des § 168b wird das Wort
    „staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort „ermitt-
    lungsbehördliche“ ersetzt.
20. Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehen-
   den technischen Störung die Fortsetzung der
   Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den
   vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im
   Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag
   unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1
   zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach
   der Beseitigung der technischen Störung, spätes-
   tens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristab-
   lauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen
   Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht
   durch unanfechtbaren Beschluss fest.“

21. In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Nieder-
    schrift“ durch die Wörter „Das Protokoll“ ersetzt.

22. Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangs-
   dokuments kann abgelehnt werden, wenn nach

   pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein An-
   lass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung
   mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.“
23. § 249 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweis-
       erhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhand-
       lung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind
       Urkunden, soweit sie verlesbar sind.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des
      Schriftstücks“ gestrichen.
24. In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
    chen.

25. § 251 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „einer Niederschrift“ durch die Wörter

           „eines Protokolls“ ersetzt und werden die

           Wörter „stammende schriftliche“ durch das
           Wort „erstellte“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Nieder-
           schrift oder Urkunde“ durch die Wörter „das
           Protokoll oder die Urkunde“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „der Niederschrift“ durch die Wörter
      „des Protokolls“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungs-
      niederschriften, Urkunden und andere als Be-
      weismittel dienende Schriftstücke“ durch die
      Wörter „Protokolle und Urkunden“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Nie-
      derschrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-

      setzt.

26. In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Nie-
    derschrift“ durch die Wörter „eines Protokolls“ er-
    setzt.

27. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach
          § 32e Absatz 3.“
28. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
    Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „das Sit-
    zungsprotokoll“ ersetzt.

29. § 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-
   chend.“
30. § 273 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
      durch das Wort „Urkunden“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträger
          aufgezeichnet“ durch die Wörter „als Tonauf-
          zeichnung zur Akte genommen“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschrei-
      bung“ durch das Wort „Protokollierung“ ersetzt.
31. § 275 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten
      gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung
      der Gründe müssen aktenkundig sein.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
32. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmit-
      schnitts einer“ durch die Wörter „einer als Ton-
      aufzeichnung zur Akte genommenen“ ersetzt
      und wird das Wort „schriftliches“ gestrichen.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unter-

      schrift mit dem Zusatz“ durch die Wörter „diese
      mit dem Vermerk“ ersetzt.

   c) In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-

      chen.

   d) In Satz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
33. In § 325 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das
    Wort „Urkunden“ ersetzt.
34. Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht,
   wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt
   wird.“
BGBl. 2017, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
35. § 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt
   die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der
   Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer An-
   klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
   verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der
   Untersuchungszweck in einem anderen Strafver-
   fahren nicht gefährdet werden kann und überwie-
   gende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten
   oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger,
   der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird,
   ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 be-

   fugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte

   Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-

   den die Akten nicht elektronisch geführt, können
   dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechts-
   anwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme
   in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer-
   den. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend.“
36. In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.

37. § 406e wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Semikolon und
      das Wort „Auskunft“ gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Verletzte, der nicht durch einen
      Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechen-
      der Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die
      Akten einzusehen und amtlich verwahrte Be-
      weisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-
      den die Akten nicht elektronisch geführt, können
      ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
      Kopien aus den Akten übermittelt werden.
      § 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
   c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

38. In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter
    „2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“ er-

    setzt.

39. In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“
    durch das Wort „Protokollen“ und werden die Wör-
    ter „stammende schriftliche“ durch das Wort „er-

    stellte“ ersetzt.

40. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt
    gefasst:
                      „Achtes Buch

          Schutz und Verwendung von Daten“.

41. § 474 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,“
      die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungs-
      gesetzes,“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“ ein
      Komma und werden die Wörter „die noch in
      Papierform vorliegen,“ eingefügt.

42. § 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

43. In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Ak-
    ten“ ein Komma und werden die Wörter „die in
    Papierform vorliegen,“ eingefügt.

44. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-
   chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung
   der nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-
   bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,
   wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
   werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,
   die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-
   stimmt.“
45. In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Abdrucks“ gestrichen.

46. In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach

    dem Wort „dass“ die Wörter „durch eine Löschung“

    eingefügt.

47. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Ach-
    ten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches“
    durch das Wort „staatsanwaltschaftliches“ ersetzt.
48. Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnitt
    angefügt:
                       „Vierter Abschnitt

           Schutz personenbezogener Daten
       in einer elektronischen Akte; Verwendung
   personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

                             § 496

            Verwendung personenbezogener
            Daten in einer elektronischen Akte
      (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-
   gener Daten in einer elektronischen Akte oder in
   elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit
   dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich
   ist.

      (2) Dabei sind
   1. die organisatorischen und technischen Maßnah-
      men zu treffen, die erforderlich sind, um den
      besonderen Anforderungen des Datenschutzes
      und der Datensicherheit gerecht zu werden, und

   2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-

      verarbeitung einzuhalten, insbesondere die
      Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkeh-
      rungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

     (3) Elektronische Akten und elektronische Akten-

   kopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten
   Abschnitts.

                             § 497
              Datenverarbeitung im Auftrag

      (1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen
   Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöf-
   fentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn
   eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang
   zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die
   elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert
   werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

      (2) Eine Begründung von Unterauftragsverhält-
   nissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen
   des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns

   der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auf-
   traggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die
   Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt
   und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen
BGBl. 2017, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
   in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Ab-
   satz 1 vertraglich geregelt sind.

      (3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen
   eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffent-
   lichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine
   Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt vo-
   raus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall einge-
   willigt hat.

                           § 498

                    Verwendung

   personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
      (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-
   gener Daten aus elektronischen Akten oder elek-
   tronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine
   Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezoge-
   ner Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder
   anordnet.
      (2) Der maschinelle Abgleich personenbezoge-
   ner Daten mit elektronischen Akten oder elektroni-
   schen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es
   sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individuali-
   sierten Akten oder Aktenkopien.

                           § 499

           Löschung elektronischer Aktenkopien
      Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu
   löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.“
49. In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1
    und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5
    Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1,
    § 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „schriftlicher“ durch das Wort „nachge-
    wiesener“ ersetzt.

50. In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird

    jeweils das Wort „schriftlichen“ durch das Wort
    „nachgewiesenen“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Weitere Änderung

              der Strafprozessordnung
       zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

   Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Akten werden elektronisch geführt.“
  b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
     ersetzt:

       „Die Bundesregierung und die Landesregierun-

       gen können jeweils für ihren Bereich durch

       Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die

       in Papierform angelegt wurden, in Papierform

       weitergeführt werden.“

2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werden
   die Akten elektronisch geführt, sollen“ gestrichen
   und wird nach dem Wort „Gerichte“ das Wort „sol-
   len“ eingefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender
§ 15 angefügt:

                         „§ 15

                  Übergangsregelung
              zum Gesetz zur Einführung
         der elektronischen Akte in der Justiz
    und zur weiteren Förderung des elektronischen
     Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
  Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer
Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-
ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020
möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils
zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter
Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundes- oder Landesministerien übertragen.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
         Schriftgutaufbewahrungsgesetzes

  Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März
2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 85 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „von Schriftgut
   der Gerichte des Bundes und des Generalbundes-
   anwalts nach Beendigung des Verfahrens (Schrift-
   gutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)“ durch die Wör-

   ter „und Speicherung von Akten der Gerichte und

   Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfah-
   rens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JAktAG)“
   ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
       Aufbewahrung und Speicherung von Akten
      Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften,
   die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind,
   dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so
   lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie

   schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten

   oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen

   dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Na-

   mensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese

   elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und
   Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvor-
   schriften sowie die Anbietungs- und Übergabe-
   pflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze
   des Bundes und der Länder bleiben unberührt.“
BGBl. 2017, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Bundesregierung bestimmt durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
     rates das Nähere über die Aufbewahrung und
     Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hier-
     bei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs-
     und Speicherungsfristen. Die Bundesregierung
     kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
     ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen
     auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
     les für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit
     und auf das Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbar-
     keiten sowie für die Staatsanwaltschaften.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schriftguts“
         durch die Wörter „und Speicherung“ und wird
         das Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch die
         Wörter „Aufbewahrungs- und Speicherungs-
         fristen“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
              Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch die
              Wörter „Aufbewahrungs- und Speiche-
              rungsfristen“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
              „erforderlich“ die Wörter „aufbewahrt
              oder“ eingefügt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungsfris-
     ten“ durch die Wörter „Aufbewahrungs- und
     Speicherungsfristen“ ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                Strafvollzugsgesetzes
   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Arti-
kel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 110 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
           mächtigungen“.

2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

                         „§ 110a
              Elektronische Aktenführung;
              Verordnungsermächtigungen
     (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt
  werden. Die Landesregierungen bestimmen durch
  Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
  Akten elektronisch geführt werden. Sie können die
  Einführung der elektronischen Aktenführung dabei
  auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte
  Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten,
  die in Papierform angelegt wurden, auch nach Ein-
  führung der elektronischen Aktenführung in Papier-
  form weitergeführt werden; wird von der Beschrän-
  kungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
  Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
  Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzuma-

  chen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Ak-
  ten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung
  kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
  Landesministerien übertragen werden.

     (2) Die Landesregierungen bestimmen durch
  Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-
  führung geltenden organisatorischen und dem Stand
  der Technik entsprechenden technischen Rahmen-
  bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-
  forderungen des Datenschutzes, der Datensicher-
  heit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermäch-
  tigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
  Landesministerien übertragen.
     (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
  die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Be-
  hörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in
  elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann
  die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
  Bundesministerien übertragen.“

3. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
   schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
4. In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll auf
   bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke“
   durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte be-
   findliche Dokumente“ ersetzt.
5. In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Nieder-
   schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf der
   Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
   Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Ab-
   satz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechts-
   verordnungen“ eingefügt.

                       Artikel 6
                  Weitere Änderung
             des Strafvollzugsgesetzes
      zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
   § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-
   setzt:
  „Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
  nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-
  gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-
   stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
2. § 353d wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch

     das Wort „Dokuments“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch
     das Wort „Dokument“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
     das Wort „Dokumente“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des

        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück“
    durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

 2. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem
       Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten,
       soweit der Untersuchungszweck, auch in einem
       anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht
       gefährdet werden kann und nicht überwiegende
       schutzwürdige Interessen Dritter entgegenste-
       hen. Werden die Akten nicht elektronisch ge-
       führt, können an Stelle der Einsichtnahme in die
       Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer-
       den.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Ak-
      ten“ durch die Wörter „Akten, die in Papierform
      geführt werden,“ ersetzt.
 3. In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481“ durch die
    Wörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2“
    ersetzt.

 4. In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbe-
    haltlich“ die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Straf-
    prozessordnung und“ eingefügt.
 5. § 49d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 49d

               Schutz personenbezogener
            Daten in einer elektronischen Akte
       § 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498
   Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-
   chend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1
   der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweili-
   gen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren
   tritt.“

 6. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort

    „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

 7. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich be-

    vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-

    sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

 8. In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schrift-
    lichen oder protokollierten“ durch die Wörter „pro-
    tokollierten und sonstigen“ ersetzt.

 9. In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“
    durch das Wort „Protokollen“ ersetzt und wird das

    Wort „schriftliche“ gestrichen.

10. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Schrift-
      stücks“ durch die Wörter „einer Urkunde“ und
      die Wörter „des Schriftstücks“ durch die Wörter
      „der Urkunde“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks“

      durch die Wörter „der Urkunde“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken“ durch

      das Wort „Urkunden“ ersetzt.
11. In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich be-
    vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-
    sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

12. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgt
    die Pauschale 5 Euro“ durch die Wörter „wird eine
    Pauschale nicht erhoben“ ersetzt.

13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie
    folgt gefasst:
                   „Zwölfter Abschnitt
     Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

                         § 110a
                     Elektronische
       Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

      (1) Die Akten können elektronisch geführt wer-
   den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
   gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
   Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
   Akten elektronisch geführt werden. Sie können die
   Einführung der elektronischen Aktenführung dabei
   auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf all-
   gemein bestimmte Verfahren beschränken und be-
   stimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt
   wurden, auch nach Einführung der elektronischen
   Aktenführung in Papierform weitergeführt werden;
   wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch
   gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt
   werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
   öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
   welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen
   sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
   nung auf die zuständigen Bundes- oder Landes-

   ministerien übertragen werden.
      (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
   rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
   Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-
   führung geltenden organisatorischen und dem
   Stand der Technik entsprechenden technischen
   Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhal-
   tenden Anforderungen des Datenschutzes, der Da-
   tensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können
   die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

   zuständigen Bundes- oder Landesministerien über-

   tragen.

      (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-

   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für

   die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
   Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht
   in elektronische Akten geltenden Standards. Sie
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
BGBl. 2017, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
   ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-
   digen Bundesministerien übertragen.
      (4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind
   die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehör-
   den einschließlich der Vollstreckungsbehörden so-
   wie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese
   Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

                          § 110b

                      Elektronische
          Formulare; Verordnungsermächtigung

      Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-
   sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung

   kann bestimmen, dass die in den Formularen ent-

   haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-

   rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
   Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-
   nung zu bestimmenden Kommunikationsplattform
   im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-

   verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-

   tion des Formularverwenders abweichend von
   § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nut-
   zung des elektronischen Identitätsnachweises nach
   § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-
   satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die
   Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates auf die zuständigen Bundesministerien über-
   tragen.

                          § 110c

                     Entsprechende
             Geltung der Strafprozessordnung
    für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
      Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d
   bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der

   Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4

   Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f
   Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen
   Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend
   von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung
   ist bei der automatisierten Herstellung eines zu sig-
   nierenden elektronischen Dokuments statt seiner die
   begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend
   von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung
   müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert

   oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen

   Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten
   elektronischen Signatur versehenen Vermerk darü-
   ber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit
   dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich
   und bildlich übereinstimmt.“
14. § 134 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 134
                   Übergangsregelung
             zum Gesetz zur Einführung der
         elektronischen Akte in Strafsachen und
       zur weiteren Förderung des elektronischen
      Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
     Die Bundesregierung und die Landesregierungen
   können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, dass die Einreichung elektro-

   nischer Dokumente abweichend von § 32a der
   Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres
   2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am
   31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils
   zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019
   weiter Anwendung findet. Sie können die Ermäch-
   tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
   zuständigen Bundes- oder Landesministerien über-
   tragen.“

                       Artikel 9

               Weitere Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
      zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

  § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-

keiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Akten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-

   setzt:

  „Die Bundesregierung und die Landesregierungen
  können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
  nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-
  gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“

                       Artikel 10
                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 335 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort

     „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.

  b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
        „(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrens-
     akten in der Zwangsvollstreckung werden elek-
     tronisch geführt. Auf die elektronische Aktenfüh-
     rung und die elektronische Kommunikation ist
     § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

     1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und

        § 32b der Strafprozessordnung auf

        a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach
           Absatz 3 Satz 1,
        b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3
           Satz 2 und
        c) den Erlass von Zwischenverfügungen;
     2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e
        Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-
        nung auf das Verfahren insgesamt sowie
     3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf
        die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungs-
        gesetz.
     Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im
     Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert er-
     lassen werden können.“
BGBl. 2017, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Das Bundesministerium der Justiz und für
       Verbraucherschutz kann zur näheren Ausgestal-
       tung der elektronischen Aktenführung und elek-
       tronischen Kommunikation nach Absatz 2a in
       der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf,

       1. die Weiterführung von Akten in Papierform ge-
          statten, die bereits vor Einführung der elektro-
          nischen Aktenführung in Papierform angelegt
          wurden,

       2. die organisatorischen und dem Stand der
          Technik entsprechenden technischen Rah-
          menbedingungen für die elektronische Akten-
          führung einschließlich der einzuhaltenden An-
          forderungen des Datenschutzes, der Datensi-
          cherheit und der Barrierefreiheit festlegen,

       3. die Standards für die Übermittlung elektroni-
          scher Akten zwischen dem Bundesamt und ei-
          ner anderen Behörde oder einem Gericht nä-
          her bestimmen,
       4. die Standards für die Einsicht in elektronische
          Akten vorgeben,
       5. elektronische Formulare einführen und

          a) bestimmen, dass die in den Formularen
             enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
             in strukturierter maschinenlesbarer Form
             zu übermitteln sind,

          b) eine Kommunikationsplattform vorgeben,
             auf der die Formulare im Internet zur Nut-

             zung bereitzustellen sind, und

          c) bestimmen, dass eine Identifikation des
             Formularverwenders abweichend von Ab-
             satz 2a in Verbindung mit § 110c des Ge-
             setzes über Ordnungswidrigkeiten und
             § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung
             durch Nutzung des elektronischen Identi-
             tätsnachweises nach § 18 des Personal-
             ausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des
             Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
       6. Formanforderungen und weitere Einzelheiten
          für den automatisierten Erlass von Entschei-
          dungen festlegen,

       7. die Einreichung elektronischer Dokumente,

          abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit

          § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
          ten und § 32a der Strafprozessordnung, erst
          zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zu-
          lassen und

       8. die Weiterführung der Akten in der bisherigen
          elektronischen Form bis zu einem bestimmten
          Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.

       Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
       braucherschutz kann die Ermächtigungen des
       Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates auf das Bundesamt für
       Justiz übertragen.“

2. § 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Auf die elektronische Aktenführung des Ge-
   richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach
   den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften
   entsprechend anzuwenden:
   1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes
      über Ordnungswidrigkeiten sowie

   2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1
      und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landes-
      regierung des Landes, in dem das Bundesamt
      seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt
      und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
      auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.“

                        Artikel 11

                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a
    wie folgt gefasst:
    „§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächti-
            gung“.
 2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:

    „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
    elektronisches Dokument, in welches das hand-
    schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a
    Absatz 2 übertragen worden ist.“

 3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elek-
    tronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglau-
    bigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen
    Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

       (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Be-
    glaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
    1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer quali-
       fizierten elektronischen Signatur der verantwor-
       tenden Personen versehen ist,
    2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungs-
       weg eingereicht wurde und mit einem Authenti-
       zitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
    3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und

       mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a

       Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.“

 4. § 298a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 298a
       Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.

    b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
       ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
       Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
       Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
       Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
       machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
       die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
     nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-
     gierung und die Landesregierungen bestimmen
     jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
     nung die organisatorischen und dem Stand der
     Technik entsprechenden technischen Rahmen-
     bedingungen für die Bildung, Führung und Auf-
     bewahrung der elektronischen Akten einschließ-
     lich der einzuhaltenden Anforderungen der Bar-
     rierefreiheit. Die Bundesregierung und die Lan-
     desregierungen können jeweils für ihren Bereich
     durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
     Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Pa-
     pierform weitergeführt werden. Die Landesregie-
     rungen können die Ermächtigungen nach den
     Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf
     die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen
     obersten Landesbehörden übertragen. Die
     Rechtsverordnungen der Bundesregierung be-
     dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
     geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
     stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
     der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
     elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist
     sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
     ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
     sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
     übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
     mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,
     der das bei der Übertragung angewandte Ver-

     fahren und die bildliche und inhaltliche Über-
     einstimmung dokumentiert. Wird ein von den
     verantwortenden Personen handschriftlich un-
     terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
     gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
     qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
     kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
     Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
     und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
     nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
     sie nicht rückgabepflichtig sind.“

5. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-
  führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht
  durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Ab-
  ruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht
  durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen
  gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
  mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu be-
  gründenden Antrag nur übermittelt, wenn der An-
  tragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
  Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorge-
  sehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die
  Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vor-
  gesehenen Form auch ohne Antrag gewährt wer-
  den. Eine Entscheidung über einen Antrag nach
  Satz 3 ist nicht anfechtbar.“
6. In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteils-
   ausdruck“ die Wörter „mit einem Vermerk“ und wird

   nach der Angabe „§ 298“ die Angabe „Absatz 3“
   eingefügt.
 7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben.
 8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
    Angabe „690,“ die Angabe „702 Absatz 2, §“ einge-
    fügt.
 9. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
    „geleistet worden sind“ das Semikolon und werden
    die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entspre-
    chend“ gestrichen.

10. § 702 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Anträge und Erklärungen können in einer
      nur maschinell lesbaren Form übermittelt wer-
      den, wenn diese dem Gericht für seine maschi-
      nelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden
      Anträge und Erklärungen, für die maschinell be-
      arbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem
      Rechtsanwalt oder einer registrierten Person
      nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
      Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist
      nur diese Form der Übermittlung zulässig; hier-
      von ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge
      und Erklärungen können unter Nutzung des
      elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
      des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-
      satz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.
      Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es
      nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist,
      dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne
      den Willen des Antragstellers oder Erklärenden
      übermittelt werden.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
    und 5 ersetzt:
      „(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
   rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende
   Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen
   und Erklärungen Dritter können als elektronisches
   Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht wer-
   den. Für das elektronische Dokument gelten § 130a,
   auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnun-
   gen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregie-
   rung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a

   Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbe-
   dingungen für die Übermittlung und Bearbeitung
   elektronischer Dokumente in Zwangsvollstre-
   ckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestim-
   men. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entspre-
   chend.
      (5) § 130d gilt entsprechend.“

                      Artikel 12

                Weitere Änderung
             der Zivilprozessordnung
    zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
   Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 298a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
  b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
     Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.
2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).“
3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort
   „kann“ ein Komma und werden die Wörter „und dass
   für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach
   § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-
   leistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt“ einge-
   fügt.
4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und
   werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der
   Widerspruch“ gestrichen.

                       Artikel 13
                  Änderung des
               Gesetzes über das
       Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
   folgt gefasst:
   „§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument;

          Verordnungsermächtigung“.

2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14

             Elektronische Akte; elektronisches
           Dokument; Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Für das elektronische Dokument gelten § 130a
       der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage
       erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der
       Zivilprozessordnung entsprechend.“
  c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
     Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
     Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
     Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
     machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
     die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.
  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

          „(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Ja-
       nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-
       rung und die Landesregierungen bestimmen je-
       weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
       die organisatorischen und dem Stand der Technik
       entsprechenden technischen Rahmenbedingun-
       gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung
       der elektronischen Akten einschließlich der einzu-
       haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
       Bundesregierung und die Landesregierungen
       können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-
       ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-

     form angelegt wurden, in Papierform weiterge-
     führt werden. Die Landesregierungen können die
     Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
     Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbar-
     keit zuständigen obersten Landesbehörden über-
     tragen. Die Rechtsverordnungen der Bundes-
     regierung bedürfen nicht der Zustimmung des
     Bundesrates.“
4. In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
   Abs. 3“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3
   und 4“ ersetzt.

                      Artikel 14
                Weitere Änderung
             des Gesetzes über das
       Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
               zum 1. Januar 2026
  § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“
2. Absatz 4 wird aufgehoben.
3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird aufgehoben.

  b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach

     den Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach
     den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

                      Artikel 15

            Änderung des Gesetzes über
    die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   § 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommu-
nikation und die elektronische Aktenführung § 32 Ab-
satz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6
Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d
Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der
Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von
§ 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei
der automatisierten Herstellung eines zu signierenden
elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende
Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maß-
gabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht er-
forderlich ist.“

                      Artikel 16

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes
   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
1. In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
   Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2
   Satz 2“ ersetzt.
2. Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:

  „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
  elektronisches Dokument, in welches das hand-
  schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e
  Absatz 2 übertragen worden ist.“

3. § 46e wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 46e

      Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.

  b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch

     ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser

     Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der

     Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
     Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
     machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
     die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
     nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-
     rung und die Landesregierungen bestimmen je-
     weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
     die organisatorischen und dem Stand der Technik
     entsprechenden technischen Rahmenbedingun-
     gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung
     der elektronischen Akten einschließlich der einzu-
     haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die

     Bundesregierung und die Landesregierungen

     können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-

     ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-

     form angelegt wurden, in Papierform weiterge-
     führt werden. Die Landesregierungen können die
     Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
     Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichts-
     barkeit zuständigen obersten Landesbehörden
     übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bun-
     desregierung bedürfen nicht der Zustimmung
     des Bundesrates.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
     geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
     stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
     der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
     elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist si-
     cherzustellen, dass das elektronische Dokument
     mit den vorliegenden Schriftstücken und sonsti-
     gen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
     stimmt. Das elektronische Dokument ist mit ei-
     nem Übertragungsnachweis zu versehen, der
     das bei der Übertragung angewandte Verfahren
     und die bildliche und inhaltliche Übereinstim-
     mung dokumentiert. Wird ein von den verantwor-
     tenden Personen handschriftlich unterzeichnetes
     gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der
     Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten
     elektronischen Signatur des Urkundsbeamten
     der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
     form vorliegenden Schriftstücke und sonstigen
     Unterlagen können sechs Monate nach der Über-

     tragung vernichtet werden, sofern sie nicht rück-
     gabepflichtig sind.“
4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils
   die Wörter „die Niederschrift“ durch die Wörter „das
   Protokoll“ ersetzt.

5. In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90
   Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils die
   Wörter „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
   tokoll“ ersetzt.

                      Artikel 17
                 Weitere Änderung
            des Arbeitsgerichtsgesetzes

                zum 1. Januar 2026

   § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch

Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
   Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

                      Artikel 18

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein

   elektronisches Dokument, in welches das hand-

   schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß

   § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“

 2. § 65b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
      Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
      Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
      machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
      die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
      nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-
      gierung und die Landesregierungen bestimmen
      jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
      nung die organisatorischen und dem Stand der
      Technik entsprechenden technischen Rahmen-
      bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-
      wahrung der elektronischen Akten einschließlich
      der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-
      freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-
      gierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
      in Papierform angelegt wurden, in Papierform
      weitergeführt werden. Die Landesregierungen
      können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2
      und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zu-
      ständigen obersten Landesbehörden übertra-
BGBl. 2017, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
       gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-
       rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
       desrates.“
  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Werden die Prozessakten elektronisch
       geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
       stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
       der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
       elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist
       sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
       ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
       sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
       übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
       mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,
       der das bei der Übertragung angewandte Ver-
       fahren und die bildliche und inhaltliche Über-
       einstimmung dokumentiert. Wird ein von den
       verantwortenden Personen handschriftlich un-
       terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
       gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
       qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
       kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
       Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
       und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
       nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
       sie nicht rückgabepflichtig sind.“

3. In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elek-
   tronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten
   Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift“ durch
   die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
5. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
   Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
   setzt.
6. In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift“
   die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen
   Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers ver-
   sehen ist,“ eingefügt.
7. In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift“
   durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.

8. § 120 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

       „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die
       Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
       drucke und Abschriften erteilen lassen. Für die
       Versendung von Akten, die Übermittlung elektro-
       nischer Dokumente und die Gewährung des
       elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten
       nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Ge-
       richtskostengesetz gilt.“

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
          „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
       geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung

       des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf

       besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch
       Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-
       währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
       mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu

      begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
      Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
      darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach
      Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-
      gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den
      Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne
      Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach
      Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-
      scheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt
      entsprechend.

         (3) Werden die Prozessakten in Papierform
      geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
      in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-
      teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe
      entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des
      Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.
      Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
      einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Ab-
      satz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichne-
      ten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme
      der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume
      gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entspre-
      chend.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

 9. In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift“
    durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

10. In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
    koll“ ersetzt.

11. Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit
   einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a
   Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende
   Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil
   untrennbar zu verbinden.“
12. In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.
13. § 151 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-

      schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
          schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Nieder-
          schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-
          setzt.

14. In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ab-
    schrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten elek-
    tronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten
    elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle versehen ist,“ eingefügt.

15. In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-

    schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

16. In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
    ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
17. In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.
18. In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2“
    ersetzt.

                      Artikel 19
                 Weitere Änderung
            des Sozialgerichtsgesetzes
                zum 1. Januar 2026

   § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
   Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

                      Artikel 20

                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

 1. Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
   elektronisches Dokument, in welches das hand-
   schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b
   Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“
 2. § 55b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
      Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der

      Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
      machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
      die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
      nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-
      gierung und die Landesregierungen bestimmen
      jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
      nung die organisatorischen und dem Stand der
      Technik entsprechenden technischen Rahmen-
      bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-
      wahrung der elektronischen Akten einschließlich
      der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-
      freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-
      gierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
      in Papierform angelegt wurden, in Papierform
      weitergeführt werden. Die Landesregierungen
      können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2
      und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
      zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
      gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-
      rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates.“

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Werden die Prozessakten elektronisch
      geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
      stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
      der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
      elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist
      sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
      ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
      sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
      übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
      mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,
      der das bei der Übertragung angewandte
      Verfahren und die bildliche und inhaltliche Über-
      einstimmung dokumentiert. Wird ein von den
      verantwortenden Personen handschriftlich un-
      terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
      gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
      qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
      kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
      Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
      und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
      nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
      sie nicht rückgabepflichtig sind.“
3. In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
   Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
   setzt.

4. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

   „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elektro-
   nischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
   Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
   setzt.
6. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder
   elektronischen Dokumente“ gestrichen.
7. § 100 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die
      Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
      drucke und Abschriften erteilen lassen.“
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 3 ersetzt:
         „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
      geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung
      des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf
      besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch
      Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-
      währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
      mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu
      begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
      Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
      darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach
      Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-
      gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den
      Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne
      Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach
      Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-
      scheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt
      entsprechend.
         (3) Werden die Prozessakten in Papierform
      geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
      in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-
      teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe
BGBl. 2017, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
       entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des
       Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.
       Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
       der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
       bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der

       Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume ge-

       stattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entspre-
       chend.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die

      Wörter „Absatz 1 und 2“ werden durch die Wör-

      ter „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

 8. In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift“
    durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.
 9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
    schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

10. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.
11. In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Nieder-
    schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

12. In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur

    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-

    setzt.

                      Artikel 21

                 Weitere Änderung
          der Verwaltungsgerichtsordnung
                zum 1. Januar 2026

   § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt

durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
   Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

                      Artikel 22

                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.

 2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur

    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.

 3. Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein

   elektronisches Dokument, in welches das hand-

   schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b

   Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“

 4. § 52b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
      Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
      Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch

      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
      machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
      die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
      nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-

      gierung und die Landesregierungen bestimmen

      jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-

      nung die organisatorischen und dem Stand der
      Technik entsprechenden technischen Rahmen-
      bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-
      wahrung der elektronischen Akten einschließlich
      der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-
      freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-
      gierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
      in Papierform angelegt wurden, in Papierform
      weitergeführt werden. Die Landesregierungen
      können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2
      und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit

      zuständigen obersten Landesbehörden übertra-

      gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-

      rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates.“

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Werden die Prozessakten elektronisch
      geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
      stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand

      der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein

      elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist

      sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
      ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
      sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
      übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
      mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,

      der das bei der Übertragung angewandte Ver-
      fahren und die bildliche und inhaltliche Überein-
      stimmung dokumentiert. Wird ein von den
      verantwortenden Personen handschriftlich un-
      terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
      gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
      qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
      kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
      Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
      und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
      nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
      sie nicht rückgabepflichtig sind.“

5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-

   schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

6. In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
   Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-

   setzt.

7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

   „Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-

   mente“ eingefügt.

8. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die
      Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
      drucke und Abschriften erteilen lassen.“
BGBl. 2017, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
    b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
       und 3 ersetzt:
          „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
       geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung
       des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf
       besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch
       Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-
       währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
       mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu
       begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
       Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
       darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach
       Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-
       gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den

       Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne

       Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach

       Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-

       scheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt

       entsprechend.
          (3) Werden die Prozessakten in Papierform
       geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
       in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-
       teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe

       entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des

       Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.“

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 9. In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift“ durch
    die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.
10. Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Be-

    schwerdeeinlegung.“

11. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
    schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
12. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
    setzt.
13. In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur
    Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

                        Artikel 23
                   Weitere Änderung
              der Finanzgerichtsordnung
                  zum 1. Januar 2026
   § 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
   Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.

                        Artikel 24

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
   Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-

sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
nischen Akte übermittelt wird.“
                      Artikel 25

              Änderung des Gesetzes
       über Gerichtskosten in Familiensachen
   Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Fa-
miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird

eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-

sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen

Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-

nischen Akte übermittelt wird.“

                      Artikel 26
                   Änderung des
        Gerichts- und Notarkostengesetzes

  Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1

(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-

gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
   „(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-

sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen

Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
nischen Akte übermittelt wird.“

                      Artikel 27
                   Änderung des
         Justizverwaltungskostengesetzes
   Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage (Kos-
tenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
   „(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-
sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
nischen Akte übermittelt wird.“

                      Artikel 28
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

   Nach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird
folgender § 17c eingefügt:

                        „§ 17c
   (1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Än-
derungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses
Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Rege-
lungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen,
BGBl. 2017, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmun-
gen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen
und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer
landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das
neu zuständige Gericht nicht entgegen.
   (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptver-
handlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen,
aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach
dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zustän-
digen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Ur-
teilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit
denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit
keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht
zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.“

                       Artikel 29

                    Änderung der
                Schiffsregisterordnung
   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April
2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 einge-
   fügt:
                          „§ 94
     (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-
  weise über andere Eintragungsvoraussetzungen
  können dem Registergericht nach Maßgabe der
  folgenden Bestimmungen als elektronische Doku-
  mente übermittelt werden. Die Landesregierungen
  werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro-
     nische Dokumente übermittelt werden können;
     die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte
     beschränkt werden;
  2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speiche-
     rung zu regeln sowie Dateiformate für die zu über-
     mittelnden elektronischen Dokumente festzule-
     gen, um die Eignung für die Bearbeitung durch
     das Registergericht sicherzustellen;
  3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-
     tronischer Form gestellten Eintragungsanträgen
     und sonstigen elektronischen Dokumenten in
     Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vor-
     gesehene direkt adressierbare Einrichtung des
     Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare
     Einrichtung des Registergerichts kann auch die
     entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes
     desselben Gerichts für den Empfang von elektro-
     nischen Dokumenten bestimmt werden;
  4. zu bestimmen, dass Notare

       a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben
          und
       b) neben den elektronischen Dokumenten be-
          stimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
          rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln
          haben;
       die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei
       einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten
       von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente
       bestimmten Inhalts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-
   scher Störungen anzuordnen.
Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-
gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen
Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht
entgegen.
   (2) Die Registerakten können elektronisch geführt
werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
men, von dem an die Registerakten elektronisch
geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne
Registergerichte oder auf Teile des bei einem Regis-
tergericht geführten Registeraktenbestands be-
schränkt werden.

  (3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.
   (4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die
elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der
Grundbuchordnung. Die Vorschriften über den elek-
tronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte
in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.
  (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung
gelten sinngemäß.

                        § 95
  Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
1. der technischen und organisatorischen Anforde-
   rungen an die Einrichtung des elektronischen
   Rechtsverkehrs und der elektronischen Register-
   akte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 2 erfasst sind,
2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen
   Registerakte,
3. der Übertragung von in Papierform vorliegenden
   Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie
   der Übertragung elektronischer Dokumente in die
   Papierform oder in andere Dateiformate,
4. der Gewährung von Einsicht in elektronische
   Registerakten und

5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zur
   Übermittlung von Daten aus den elektronischen
   Registerakten auch durch Abruf und der Geneh-
   migung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch
Rechtsverordnung den Landesregierungen über-
tragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen können.

                        § 96
   (1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente
in die elektronische Registerakte vorübergehend
nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts
anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck
BGBl. 2017, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
  für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sol-
  len in die elektronische Registerakte übernommen
  werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Ab-
  satz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entspre-
  chend.
    (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-

  verordnung bestimmen, dass

  1. ein maschinell geführtes Register wieder in Pa-

     pierform geführt wird,

  2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird
     oder

  3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Pa-
     pierform geführt werden.

  Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,
  wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grund-
  buchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4
  Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in
  absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden kön-
  nen. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung

  nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der

  elektronische Rechtsverkehr und die elektronische

  Führung der Registerakten lediglich befristet zu Er-

  probungszwecken zugelassen oder angeordnet wur-

  den. Die Wiederanordnung der maschinellen Regis-

  terführung sowie die Wiedereinführung des elektro-

  nischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung

  der elektronischen Führung der Register bleiben un-

  berührt.“

2. Der bisherige § 94 wird § 97.

                      Artikel 30

            Änderung der Verordnung
   zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
   Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),
die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt einge-
   fügt:
                   „Neunter Abschnitt

                    Elektronischer

     Rechtsverkehr und elektronische Registerakte

                          § 73a

     Die Vorschriften dieser Verordnung über die Re-
  gisterakten gelten auch für die elektronischen Regis-
  terakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
  bestimmt ist.

                          § 73b

     Für die Bestimmung des Datenspeichers für die
  elektronischen Registerakten, die Anforderungen an
  technische Anlagen und Programme, die Sicherung
  der Anlagen, Programme und Daten sowie die
  Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58
  und 72 sinngemäß.

                          § 73c
    (1) Die Registerakte kann vollständig oder teil-
  weise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser

elektronischer Führung sind in beide Teile der Regis-
terakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzu-
nehmen.
  (2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die
Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-

   kuments ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur

   ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
   Anbringung der Signatur ausweist,

4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-
   natur zugrunde lagen und

5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1
   bis 4 getroffen wurden.
Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des
Registergerichts.

   (3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich

des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

und in welchem Umfang der in Papierform vor-

liegende Inhalt der Registerakte in elektronische

Dokumente übertragen und in dieser Form zur

Registerakte genommen wird. Das Gleiche gilt für

Dokumente, die nach der Anlegung der elektroni-

schen Registerakte in Papierform eingereicht wer-

den. Die Landesregierungen oder die von diesen

ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in
der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche
Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

   (4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Ab-
satz 1 der Schiffsregisterordnung vom Register-
gericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern,
dass sie über die Registerakten aller beteiligten
Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1
gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform
zu den Registerakten genommen wurden.

                       § 73d
   (1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-
stück in ein elektronisches Dokument übertragen
und in dieser Form anstelle des in Papierform vorlie-
genden Schriftstücks in die Registerakte übernom-

men, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeig-

nete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wieder-
gabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück in-

haltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektro-
nischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch
wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig
ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

   (2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-
gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Register-
eintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Doku-
ment zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem
Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bild-
lich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen,
Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel
des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben
werden. Das elektronische Dokument ist von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem
Namen und einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, so-
BGBl. 2017, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
  weit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem
  elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

                          § 73e
     (1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-
  nahme in die Registerakte in die Papierform übertra-
  gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustel-
  len, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der
  Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem
  Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind
  die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellun-
  gen zu vermerken.
     (2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-
  tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat über-
  tragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-
  stellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem
  Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe
  der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach

  § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Ein-
  gangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der
  Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5
  der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer
  Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit
  der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung
  sicherzustellen ist.
     (3) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-
  gericht von den in der elektronischen Registerakte
  gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Ab-
  satz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit
  dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
  notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis
  zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever-
  fahrens aufzubewahren.

                          § 73f

     (1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der
  elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2
  entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch
  die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und
  Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

    (2) Für die Einsicht in die elektronischen Register-
  akten gilt § 67 entsprechend.
    (3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni-
  schen Registerakte im automatisierten Verfahren
  gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

                          § 73g
     Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte
  ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer
  Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzu-
  stellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1

  Satz 2 bis 4 entsprechend.

                          § 73h
     Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
  Registerblattes auf ein anderes Registergericht des-

  selben Landes über, so gilt für die Abgabe der elek-
  tronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung
  entsprechend.

                          § 73i

     Die Landesregierungen werden ermächtigt, wei-
  tere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Ver-

   ordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren
   nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu
   regeln. Sie können diese Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen.“
2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Ab-
   schnitt.

                       Artikel 31
                  Änderung des
            Gesetzes zur Förderung des
 elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
   Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur För-
derung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge-
richten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wird
aufgehoben.

                       Artikel 32

                   Änderung des
          Gesetzes zur Durchführung der
 Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
 sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
      und vermögensrechtlicher Vorschriften
 und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
   Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozes-
sualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungs-
ordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgeho-
   ben.
2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Num-
      mer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.“
   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar
      2022 in Kraft.“

                       Artikel 33
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.
  (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9
    und 47,

 2. Artikel 3,

 3. Artikel 8 Nummer 14,
 4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,
 5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

 6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

 7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,
 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie
11. die Artikel 28 bis 32.
BGBl. 2017, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
  (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar
2020 in Kraft.
  (4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessord-

   nung und

2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilpro-
   zessordnung.
  (5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2. Artikel 6 Nummer 2 sowie
3. Artikel 9 Nummer 2.
   (6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,

2. Artikel 6 Nummer 1,

3. Artikel 9 Nummer 1,
4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,
5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 5. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2208. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 206a644450e4a479….