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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2354
BGBl. 2005 I S. 2354 · 28.191 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
Vom 12. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Verwaltungszustellungsgesetz
(VwZG)
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das
Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift
oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§2
Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen
oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz
bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von
Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde aus-
geführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregel-
ten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen
Zustellungsarten.
§3
Zustellung durch
die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zu-
gestellt werden, übergibt die Behörde der Post den
Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in
einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereite-
ten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die
§§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann
das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung
liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den
Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an
einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungs-
urkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen
Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung
nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind
die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung
zu verwenden.
§4
Zustellung durch
die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Ein-
schreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rück-
schein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,
dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-
gen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und des-
sen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur
Post ist in den Akten zu vermerken.
§5
Zustellung durch die
Behörde gegen Empfangsbekenntnis
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der
zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger
in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument
kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine
schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegen-
stehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aus-
händigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unter-
schreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der

Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden
Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem
Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind
anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den
Akten zu vermerken:
1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in
Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der
Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der
Zustellung rechtfertigt,
2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach
§ 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme ver-
weigert hat und dass das Dokument am Ort der
Zustellung zurückgelassen oder an den Absender
zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort
der verweigerten Annahme,
3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180
und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der
Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument
in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt
und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mit-
geteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann
das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den
Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn
diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am
Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der
Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur
mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behör-
denleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die
Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustel-
lung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der
diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn
die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesell-
schaften auch auf andere Weise, auch elektronisch,
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum
Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die
Behörde zurückzusenden ist.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen
unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt wer-
den, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum
Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die
Behörde zurückzusenden ist.
§6
Zustellung
an gesetzliche Vertreter
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Ge-
schäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustel-
len. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer
bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers
reicht.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juris-
tischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereini-
gungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertre-
ter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behör-
denleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prü-
fen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3
entspricht.
§7
Zustellung
an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für
bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten
gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er
schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmäch-
tigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustel-
lung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Be-
teiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften
zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende
Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben
unberührt.
§8
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Doku-
ments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung
zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es
als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Emp-
fangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall
des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
§9
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die
Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die
Post völkerrechtlich zulässig ist,
2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des
fremden Staates oder durch die zuständige diplomati-
sche oder konsularische Vertretung der Bundesrepu-
blik Deutschland,
3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt
an eine Person, die das Recht der Immunität genießt
und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige
einer solchen Person, wenn diese das Recht der
Immunität genießen, oder

4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach
§ 5 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1
genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1
Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behör-
de nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß
Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5
Abs. 5 Satz 3.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1
Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt
werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland
wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein
Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch
bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift
der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gege-
ben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Auf-
gabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass
es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist
bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese
Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustel-
lung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und
unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben
wurde.
§ 10
Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und
eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungs-
bevollmächtigten nicht möglich ist oder
2. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg
verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein
zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekannt-
machung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von
der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch
Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundes-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die
Benachrichtigung muss
1. die Behörde, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des
Zustellungsadressaten,
3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments
sowie
4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden
kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hin-
weis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt
wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach
deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der
Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den
Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu
einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnach-
teile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken,
wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht
wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem
Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei
Wochen vergangen sind.
Artikel 2
Änderung
weiterer Vorschriften
(1) In § 175 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ gestrichen.
(2) § 41 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.
2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(3) In § 10 Abs. 6 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993
(BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des
Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5
Satz 2 und 3 und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt.
(4) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 73
Abs. 6 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der An-
gabe „§ 166 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ ein-
gefügt.
2. § 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe
„10“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung
sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als
Bevollmächtigte zugelassenen Personen entspre-
chend anzuwenden.“
(5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsver-
ordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Aus-
landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden
ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 379)“ gestrichen.

(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchfüh-
rungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche
Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden
ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 379)“ gestrichen.
(7) In § 185 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 379)“ gestrichen.
(8) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie
folgt gefasst:
„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch
Behörden und Gerichte und Zustellung an
die Staatsanwaltschaft“.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli
1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die
Angabe „§ 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die
Angabe „§ 7“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 107 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zustel-
lungsurkunde“ die Wörter „oder Einschreiben gegen
Rückschein“ eingefügt.
4. § 110c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110c
Erstellung elektronischer
Dokumente durch Behörden und Gerichte
und Zustellung an die Staatsanwaltschaft“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
(9) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wehrbeschwerdeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der
Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem
Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen.“
(10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002
(BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-
chen.
(11) In § 30 des Schutzbereichgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „vom
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.
(12) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529),
wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „10“ ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952
– Bundesgesetzbl. I S. 379“ gestrichen.
2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „10“ ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952
– Bundesgesetzbl. I S. 379“ gestrichen.
3. In § 73 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzblatt I S. 379) “ gestrichen.
(13) Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt
geändert:
1. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffent-
licht wird.“
2. In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.
3. § 394 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1
bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“
(14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe „vom
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.
(15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgel-
tung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II
S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe „vom
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.
(16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgen-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I
S. 379)“ gestrichen.

(17) In § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Ver-
bindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März
1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.
(18) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114) wird wie folgt geändert:
1. In § 61 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
§ 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entspre-
chend anzuwenden.“
2. § 110 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „Abs. 1 bis 5“ wird die Angabe
„sowie § 61“ eingefügt.
(19) § 17 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968
(BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 100 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-
chen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
(20) § 22 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Ver-
waltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.
2. In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestrichen und die
Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
(21) In § 14 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „vom
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 789)“ gestrichen.
(22) § 19 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990
(BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 143 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-
chen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
(23) Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und
die Wörter „(VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungs-
gesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 789)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 werden im Satz 2 die Wörter
„Gemeinde- oder Polizeibehörde“ durch das Wort
„Gemeinde“ ersetzt.
b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes ist anstelle des Schrift-
stückes eine schriftliche Mitteilung über die
Niederlegung der beglaubigten Abschrift
(Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulas-
sen. Auf diese Niederlegung ist auch in der
Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszu-
stellungsgesetzes in Verbindung mit § 181
Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzu-
weisen.“
(24) In § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
geändert worden ist, werden die Wörter „Gehilfe im Sinne
des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes“
durch die Wörter „dort beschäftigte Person im Sinn des
§ 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung“
ersetzt.
(25) § 65 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
§ 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die
nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichts-
gesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen
entsprechend anzuwenden.“

(26) § 18 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968
(BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 46 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-
chen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
(27) § 5 Abs. 1 der Hypothekenablöseverordnung vom
10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“
und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:
„ist die Person des Begünstigten unbekannt, sind in
der Benachrichtigung Name und die letzte bekannte
Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzuge-
ben.“
2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geän-
derten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwal-
tungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer
Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2
Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4
tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des
Schily
Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9bd75876025acaf6….