Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3416
BGBl. 2006 I S. 3416 · 113.399 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Modernisierung der
Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und
Justizbehörden (ZahlVGJG)
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechts-
pflege
Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung
Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapital-
anleger-Musterverfahren
Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 17 Änderung der Kostenordnung
Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“
die Wörter „und 57 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
Artikel 2
Gesetz
über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden
(ZahlVGJG)
§1
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen
Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder
unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlun-
gen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bun-
des oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes
unbar zu leisten sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in
welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und
Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen
sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem
Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich
oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu
erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2
nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher
Vorschriften erfolgen.
§2
Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde
ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung
kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die
Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese
Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 120 bleibt unberührt.“

2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsge-
setz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2
Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat
nach den Umständen
a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die
auswärtigen Beziehungen der Bundesre-
publik Deutschland erheblich zu gefähr-
den, oder
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles die Verfol-
gung übernimmt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird folgender § 112a eingefügt:
„§ 112a
Gleichwertigkeitsprüfung für die
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches
Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staa-
ten erworben wurde und dort den Zugang zur postuni-
versitären Ausbildung für den Beruf des europäischen
Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröff-
net, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-
lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den
durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung
nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähig-
keiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Uni-
versitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbe-
sondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi-
gungsnachweise und Nachweise über einschlägige Be-
rufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine
teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eig-
nungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Spra-
che abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendi-
gen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der
die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vor-
bereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungs-
fächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das
Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehö-
rigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prü-
fungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in
denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten an-
zufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht be-
reits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1
nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung
abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen
Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prü-
fungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in
der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen
Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3
Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,
davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Ge-
biet des Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Ab-
satz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rah-
men der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wur-
de, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als
bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann
einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Ab-
satz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prü-
fung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung ein-
schließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustiz-
verwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für
die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zu-
ständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfun-
gen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein ge-
meinsames Prüfungsamt bilden.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das
zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die An-
gabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De-
zember 2008“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt
geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Notarkammer kann die Stellung als
Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige
berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von
qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturge-
setz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sper-
rung eines entsprechenden qualifizierten Zertifi-
kats verlangen.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landge-
richt als Beschwerdegericht“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-
mundschaftsgerichte“ die Wörter „und die Land-
gerichte als Beschwerdegerichte“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ die Wörter „und des Landge-
richts als Beschwerdegericht“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vor-
mundschaftsgericht das Geschäftszeichen
seines“ durch die Wörter „haben das Vor-
mundschaftsgericht und das Landgericht als
Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ih-
res“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormund-
schaftsgericht“ die Wörter „oder das Landgericht
als Beschwerdegericht“ eingefügt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866), wird wie folgt geändert:
1. § 195 wird wie folgt gefasst:
„§ 195
Gerichtskosten
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
richts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
richtshofs gegen die Androhung oder die Festset-
zung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den.“
2. § 198 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Auslagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
schädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ einge-
fügt.
3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.“
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 195 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen
eines bei dem Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalts
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechts-
züge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots
nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
1112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . . 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechts-
anwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand
Abschnitt 3
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . .
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2
. 2,0
oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330 Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme .
. . . . 1,5
1331 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163
Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt 4
. . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2006“ durch die Angabe „31. Dezember
2011“ ersetzt.
b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
2007“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
„§ 35
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006
rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580
Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des

Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:
„§ 411a Verwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren“.
b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtli-
chen Vergleichs“.
2. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Das Gericht und ein vom Gericht er-
nannter Sachverständiger sind nicht Dritter im
Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.
3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeord-
net, soll das Gericht dem Sachverständigen eine
Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unter-
schriebene Gutachten zu übermitteln hat.“
5. § 411a wird wie folgt gefasst:
„§ 411a
Verwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die
Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwalt-
schaftlich eingeholten Sachverständigengutach-
tens aus einem anderen Verfahren ersetzt wer-
den.“
6. In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 8 angefügt:
„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte eine Verletzung der Europäi-
schen Konvention zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten oder ihrer Proto-
kolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser
Verletzung beruht.“
7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
8. § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell
lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese
dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung
geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem
Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der An-
tragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unter-
zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den
Willen des Antragstellers übermittelt wird.“
8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1
und 3“ ersetzt.
9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:
„§ 795b
Vollstreckbarerklärung
des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Ge-
richt geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und
deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt ei-
ner sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tat-
sache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklau-
sel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn
der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht an-
hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle dieses Gerichts erteilt.“
10. Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post.“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie können durch Einschreiben mit Rückschein er-
folgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der
Rückschein.“
2. § 30c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Ab-
schätzungen in einem für das Gericht bestimm-
ten elektronischen Informations- und Kommuni-
kationssystem öffentlich bekannt machen.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungs-
termin“ durch die Wörter „vor dem Verteilungs-
termin“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der
Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutge-
schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-
min vorliegt.“
5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das
Bargebot, ist der überschießende Betrag
freizugeben.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Sicherheitsleistung durch Überwei-
sung auf das Konto der Gerichtskasse be-
wirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung
des überschießenden Betrags an.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den
Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Ent-
scheidung über den Zuschlag zu erbringen.“
7. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzah-
lung ist ausgeschlossen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
c) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie
folgt gefasst:
„Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbank-
schecks und Verrechnungsschecks geeignet,
die frühestens am dritten Werktag vor dem Ver-
steigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies
gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankge-
schäften berechtigten Kreditinstitut oder der
Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar
sind.“
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
satzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-
setzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Über-
weisung auf ein Konto der Gerichtskasse be-
wirkt werden, wenn der Betrag der Gerichts-
kasse vor dem Versteigerungstermin gutge-
schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-
min vorliegt.“
8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein
Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Ver-
steigerungstermin erfolgen.“
9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zuge-
lassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu
erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Ent-
scheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.“
10. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuld-
ner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs-
oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Spar-
kasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus
der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter,
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen,
den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten
erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt
hat.“
11. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte
Sicherheitsleistung nicht bis zur Entschei-
dung über den Zuschlag geleistet worden
ist.“
12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungs-
termin zu berichtigenden Teils des bisherigen
Meistgebots zu leisten.“
13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.
14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das
Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbe-
zahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1
angerechnet.“
15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahlung ist unbar zu leisten.“
16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert,
ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Be-
trag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.“
17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-
teilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Vertei-
lungstermin“ ersetzt.
18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:
„§ 186
Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83,
85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144
und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren
nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei
Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.“
19. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2
Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1
sowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“ er-
setzt.
Artikel 12
Änderung
des Gesetzes zur Einführung
von Kapitalanleger-Musterverfahren
Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Ka-
pitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 au-
ßer Kraft.“

Artikel 13
Änderung der Insolvenzordnung
§ 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12
Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wer-
den Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sons-
tige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet
das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht des-
sen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt,
dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlie-
gen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zu-
ständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung
durchzuführen.“
2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „an-
ordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit
Strafvorbehalt“ eingefügt.
5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt:
„§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.“
6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 7“ ersetzt.
8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die
Angabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.
9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Treten die Voraussetzungen für eine Unterbre-
chung der zunächst zu vollstreckenden Freiheits-
strafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu
vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Un-
terbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Eintritts der Vollstreckbarkeit.“
10. § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:
„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben
für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammen-
hang steht.“
3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Ka-
lenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhe-
bung des Verfahrens fällig.“
4. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Nachforderung
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
Kosten nur nachgefordert werden, wenn der be-
richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung
(Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungs-
verfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden
ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vor-
sätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des
Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüng-
liche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbe-
halt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung
bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach
Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-
lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
festsetzung mitgeteilt worden ist.“
5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1
Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die
Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o
und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2“ ersetzt.
6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es

sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes handelt und die Partei, der die Prozesskosten-
hilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung
zugestimmt hat.“ angefügt.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Ge-
bühr“ durch die Wörter „mit einem Gebührensatz
von 1,0“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel“ durch
die Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ er-
setzt.
8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes“
durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ er-
setzt.
9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1
Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b und c“ ersetzt.
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wör-
tern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1
des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
bis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1
bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ ersetzt.
12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1510 Verfahren über Anträge
auf
1. Vollstreckbarerklä-
rung ausländischer
Titel,
2. Feststellung, ob die
ausländische Ent-
scheidung anzuer-
kennen ist,
3. Erteilung der Voll-
streckungsklausel
zu ausländischen
Titeln und
4. Aufhebung oder
Abänderung von
Entscheidungen in
den in den Num-
mern 1 bis 3 ge-
nannten Verfahren
oder über die Klage auf
Erlass eines Vollstre-
ckungsurteils . . . . . . . . . 200,00 EUR“.
b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511
eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1511 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Klage oder des Antrags
vor dem Schluss der
mündlichen Verhand-
lung oder, wenn eine
mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an
dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle
übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.
Erledigungserklärungen
nach § 91a ZPO stehen
der Zurücknahme gleich,
wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien
über die Kostentragung
oder der Kostenübernah-
meerklärung einer Partei
folgt.
c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden
Nummern 1512 bis 1514.
d) In Nummer 1520 wird die Angabe „1513“ durch
die Angabe „1514“ ersetzt.
e) Nach Nummer 1520 werden folgende Num-
mern 1521 und 1522 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1521 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme
des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags,
bevor die Schrift zur
Begründung des
Rechtsmittels bei Ge-
richt eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR
1522 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme
des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags
vor dem Schluss der
mündlichen Verhand-
lung oder, wenn eine
mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an
dem die Entscheidung

Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn
nicht Nummer 1521 er-
füllt ist:
Die Gebühr 1520 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 150,00 EUR“.
Erledigungserklärungen
nach § 91a ZPO stehen
der Zurücknahme gleich,
wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung ei-
ner zuvor mitgeteilten Ei-
nigung der Parteien über
die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeer-
klärung einer Partei folgt.
f) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523
und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird
die Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe
„1512 und 1513“ ersetzt.
g) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811
eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1811 Beendigung des Ver-
fahrens ohne Entschei-
dung:
Die Gebühr 1810 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
(1) Die Gebühr ermäßigt
sich auch im Fall der Zu-
rücknahme der Be-
schwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung
über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entge-
gen, wenn die Entschei-
dung einer zuvor mitge-
teilten Einigung der Par-
teien über die Kostentra-
gung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer
Partei folgt.
h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.
i) Nach Nummer 1823 werden folgende Num-
mern 1824 und 1825 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1824 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage, bevor die Schrift
zur Begründung der
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Rechtsbeschwerde bei
Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1823 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR
1825 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Num-
mer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.
j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.
k) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende
Nummer 1827 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1827 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt
wird:
Die Gebühr 1826 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
l) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird fol-
gende Nummer 2110 vorangestellt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„2110 Verfahren über den An-
trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckba-
ren Ausfertigung (§ 733
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Aus-
fertigung gesondert erho-
ben. Sind wegen dessel-
ben Anspruchs in einem
Mahnverfahren gegen
mehrere Personen geson-
derte Vollstreckungsbe-
scheide erlassen worden
und werden hiervon gleich-
zeitig mehrere weitere voll-
streckbare Ausfertigungen
beantragt, wird die Gebühr
nur einmal erhoben.

m) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden
Nummern 2111 bis 2119.
n) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebüh-
rentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733
ZPO) und“ gestrichen.
o) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird
die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ er-
setzt.
p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„2221 Jahresgebühr für jedes
Kalenderjahr bei Durch-
führung des Ver-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– mindestens
Die Gebühr wird auch
für das jeweilige Kalender-
100,00 EUR,
im ersten und
jahr erhoben, in das der
Tag der Beschlagnahme letzten Kalen-
fällt und in dem das Ver- derjahr jeweils
fahren aufgehoben wird. mindestens
50,00 EUR“.
q) Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Num-
mer 8210 wird wie folgt gefasst:
„Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahn-
verfahren vorausgegangen ist, entsteht die Ge-
bühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn
ein Antrag auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einle-
gung des Einspruchs;“.
r) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611
eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8611 Beendigung des Ver-
fahrens ohne Entschei-
dung:
Die Gebühr 8610 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR“.
(1) Die Gebühr ermäßigt
sich auch im Fall der Zu-
rücknahme der Be-
schwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung
über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entge-
gen, wenn die Entschei-
dung einer zuvor mitge-
teilten Einigung der Par-
teien über die Kostentra-
gung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer
Partei folgt.
s) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden
Nummern 8612 bis 8614.
t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern
8621 und 8622 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8621 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage, bevor die Schrift
zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei
Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 8620 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR
8622 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Num-
mer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 60,00 EUR“.
u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.
v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende
Nummer 8624 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8624 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt
wird:
Die Gebühr 8623 ermä-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR“.
w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands wer-
den nach den Wörtern „Mehrfertigungen bei-
zufügen“ ein Komma und die Wörter „oder
wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigun-
gen von der Empfangseinrichtung des Ge-
richts ausgedruckt werden“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe
„2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115
oder 2116“ ersetzt.
x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9002 Pauschale für Zustel-
lungen mit Zustellungs-
urkunde, Einschreiben
gegen Rückschein oder
durch Justizbedienstete
nach § 168 Abs. 1 ZPO
je Zustellung . . . . . . . . . . 3,50 EUR“.
Neben Gebühren, die
sich nach dem Streitwert
richten, mit Ausnahme
der Gebühr 3700, wird
die Zustellungspauschale
nur erhoben, soweit in ei-
nem Rechtszug mehr als
10 Zustellungen anfallen.
Im erstinstanzlichen Mus-
terverfahren nach dem
KapMuG wird die Zustel-
lungspauschale für sämtli-
che Zustellungen erho-
ben.
y) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt
geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“
die Wörter „durch Gerichte oder Staatsan-
waltschaften“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2115“ durch
die Angabe „2116“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde,
die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang
steht.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassver-
waltung“ ein Komma und die Wörter „die Ernen-
nung oder Entlassung eines Testamentsvollstre-
ckers“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Testaments-
vollstrecker“ die Wörter „sowie im Verfahren
nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Nachforderung
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berich-
tigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger
Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrech-
nung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen
und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mit-
geteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nach-
forderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder
wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem
bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen
mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfah-
ren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum
Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendi-
gung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-
lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
festsetzung mitgeteilt worden ist.“
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts
anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer
Höchstwert“ ersetzt.
5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-
gelegenheit ist erst mit der Feststellung des Ein-
heitswerts endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wör-
ter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der
Feststellung des Einheitswerts“ ersetzt.
6. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des
Vermögens, ist höchstens dieser Teil des
Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Auf-
gabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen
erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch
nicht mehr als die sich nach Satz 2 erge-
bende Gebühr.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.“
7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr
nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pfleg-
schaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht überstei-
gen.“
8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
setzt.
9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die
Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfer-
tigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit
der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt
(§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1
beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der
Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Be-
zugnahme auf die Akten“ ersetzt.
10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
setzt.
11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch
Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zi-
vilprozessordnung pauschal ein Betrag von
3,50 Euro;“.
b) Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort
„Rücksendung“ wird durch die Wörter „der
Rücksendung durch Gerichte“ ersetzt.
c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4
bis 16.
12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137“
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die An-
gabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13
bis 15“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für Ab-
lichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
sätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweili-
gen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien
oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich
diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimm-
ten oder abweichend von der gesetzlichen Rege-
lung zu bemessenden Vergütung einverstanden
erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher
oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergü-
tung erst herangezogen, wenn ein ausreichender
Betrag für die gesamte Vergütung an die Staats-
kasse gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines
Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stun-
densatz nach § 9 oder bei schriftlichen Überset-
zungen auf ein Honorar für jeweils angefangene
55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht
zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden,
wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor
der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei
oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zu-
stimmung und die Ablehnung der Zustimmung
sind unanfechtbar.
(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1
nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach
§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge
nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf
die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zah-
lung der Vergütung verpflichtet, hat er einen aus-
reichenden Betrag für das gegenüber der gesetz-
lichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung
(§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die
Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht
anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfecht-
baren Beschluss festgesetzt.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung notwendig und ist derjenige, dem Prozess-
kostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des
nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags au-
ßerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das
Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustim-
mung soll nur erteilt werden, wenn das Einein-
halbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Ho-
norars nicht überschritten wird. Die Zustimmung
und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-
fechtbar.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach
Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter
dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten
Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Über-
setzungen mit einem bestimmten Honorar für je-
weils angefangene 55 Anschläge nach § 11 ein-
verstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewäh-
ren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu über-
nehmen und wenn ein ausreichender Betrag für
das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder
der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende
zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt
ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende
Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder
vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Per-
sonen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben
haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis
nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht
zu den Kosten des Verfahrens.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt
das Gericht zugleich mit der Festsetzung des
vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags,
welcher Honorargruppe die Leistung des Sach-
verständigen ohne Berücksichtigung der Erklä-
rungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen

oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in die-
sem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.“
Artikel 20
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen
Handlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die
nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehö-
ren,“ eingefügt.
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-
ordnung,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
mern 3 bis 6.
3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts
anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchst-
wert“ ersetzt.
4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten
Buch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt.
6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600“
durch die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt.
7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ers-
ten Rechtszug“.
b) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt
geändert:
aa) Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollie-
rung“ werden die Wörter „ein selbständiges
Beweisverfahren oder“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher
steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.“
c) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“
durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6
Betragsrahmengebühren entstehen“ ersetzt.
d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Be-
teiligung des Gerichts“ das Wort „auch“ ein-
gefügt.
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „entstanden
ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in das
gerichtliche Verfahren übergegangen
ist“ durch die Wörter „der auch Gegen-
stand des gerichtlichen Verfahrens ist“
ersetzt.
e) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
geändert:
aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die
Angabe „§ 130a“ gestrichen.
bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine in einem vorausgegangenen
Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger entstan-
dene Terminsgebühr wird auf die Terminsge-
bühr des nachfolgenden Rechtsstreits ange-
rechnet.“
f) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über
einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,
§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.“
g) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach
§ 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a
VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird.“
h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufge-
hoben.
i) Nummer 3302 wird Nummer 3300.
j) Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Ge-
bührentatbestand wird wie folgt gefasst:
„Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt …“.
k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden An-
trag“ die Wörter „oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
des Antrags enthält,“ eingefügt.
l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Ver-
fahrensgebühr für das Verfahren, für das die Pro-
zesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“
ersetzt.
m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574
ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“
ersetzt.
n) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“.
o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender
Satz angefügt:
„Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per
Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung
gleich.“
Artikel 21
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20

des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3171), wird wie folgt geändert:
1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
strafe“ durch das Wort „Geldstrafe“ ersetzt.
2. § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148
Gerichtskosten
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über
„Anlage
(zu § 148 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
gen die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach
dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
3. In § 151 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
„Auslagen“ ersetzt.
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder
über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Nr. Gebührentatbestand
Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111
des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren
Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand
1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft . . . . . . . . . .
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . .
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111
480,00 EUR
160,00 EUR
160,00 EUR
. . . . . . . . . 1,5
0,5
50,00 EUR
2,0
. . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1,0
50,00 EUR

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Abschnitt
Gebühr 1110 und 1111
4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des
Gehör:
Anspruchs auf rechtliches
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 22
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch ge-
währen, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergut-
machung des durch die Straftat verursachten Scha-
dens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wä-
re; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
Wiedergutmachung auferlegt werden.“
2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher
Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-
scheidung über die Strafaussetzung in einem einbe-
zogenen Urteil und der Rechtskraft der Entschei-
dung über die Gesamtstrafe“ eingefügt.
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die
Angabe „§ 56e“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch
dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen
der Verurteilung und der Entscheidung über die
Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die
von dem Gericht bei der Entscheidung über die
Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht
berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer
Berücksichtigung zur Versagung der Strafausset-
zung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil,
in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konn-
ten.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
4. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“
durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Per-
sönlichkeit des Täters besondere Umstände
vorliegen, die eine Verhängung von Strafe
entbehrlich machen, und“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
folgt geändert:
01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen
der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Verletzten der Straftat, die als Zeugen in
Betracht kommen, Anklage bei der Jugend-
kammer erhebt.“
1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
letzten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erzie-
hungsberechtigten und seinem gesetzlichen Ver-
treter“ eingefügt.
2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
ersetzt:
„(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsbe-
rechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklag-
ten von der Verhandlung ausschließen, soweit
1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil
zu befürchten ist, dass durch die Erörterung
der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige
Zusammenarbeit zwischen den genannten Per-
sonen und der Jugendgerichtshilfe bei der Um-
setzung zu erwartender jugendgerichtlicher
Sanktionen in erheblichem Maße erschwert
wird,
2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des An-
geklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie we-
gen einer Beteiligung verurteilt sind,
3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder
der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen
oder einer anderen Person oder eine sonstige
erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des An-
geklagten zu besorgen ist,

4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit
die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird,
oder
5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-
reich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder
durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur
Sprache kommen, deren Erörterung in ihrer An-
wesenheit schutzwürdige Interessen verletzen
würde, es sei denn, das Interesse der Erzie-
hungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter
an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Ge-
genwart überwiegt.
Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1
Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und ge-
setzliche Vertreter des Verletzten von der Verhand-
lung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch
dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist.
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss
von der Person, deren Lebensbereich betroffen
ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit
die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss
widersprechen.
(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem
Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen
des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende
hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder
anwesend sind, in geeigneter Weise von dem we-
sentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was
während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst
verhandelt worden ist.
(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten
und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2
und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand
(§ 69) bestellt sind.“
3. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. der Erziehungsberechtigte und der gesetz-
liche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der
Verhandlung ausgeschlossen worden sind
und die Beeinträchtigung in der Wahrneh-
mung ihrer Rechte durch eine nachträgliche
Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hin-
reichend ausgeglichen werden kann,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 4 und 5.
3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhand-
lung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend
entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet
werden, wenn dies mit der Ladung angedroht wor-
den ist.“
4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann
sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch
ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
mung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b
des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder
einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-
buchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255
des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Üb-
rigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402
der Strafprozessordnung entsprechend.“
5. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1,
3 und“ durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 so-
wie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „74, 79 Abs. 1
und § 81“ durch die Angabe „74 und 79
Abs. 1“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung
über die Auslagen des Verletzten nach
§ 472a der Strafprozessordnung nicht an-
zuwenden.“
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6
des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird
wie folgt geändert:
1. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkun-
de, Einschreiben gegen Rückschein oder
durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
hörde pauschal 3,50 Euro;“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rücksendung“
durch die Wörter „der Rücksendung durch Be-
hörden“ ersetzt.
2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die
Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:
„Gerichtskosten § 146“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 146 Satz 1)“.

2. § 146 wird wie folgt gefasst: Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
„§ 146
3. In § 150 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
Gerichtskosten „Auslagen“ ersetzt.
4. In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren
sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach
setz“ gestrichen.
dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 146 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 EUR

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1
StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.

Artikel 26 über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
gen die Androhung oder die Festsetzung eines
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verord-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
folgt geändert:
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
3. In § 125 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
„Gerichtskosten § 122“. „Auslagen“ ersetzt.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 122 Satz 1)“. 4. In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
2. § 122 wird wie folgt gefasst: sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
„§ 122 setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
Gerichtskosten setz“ gestrichen.
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle
Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für
das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme
entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 EUR
113 Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der
künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der
Wirtschaftsprüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt
oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 27
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8
Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell
geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach
Absatz 1 nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage ei-
ner Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länder-
übergreifendes elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem bestimmen.“
2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Länder können auch die Übertragung der Zu-
ständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
Landes vereinbaren.“
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am
1. Februar 2007 und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember
2008 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17
Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1
Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3374006f09147fa6….