Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3416

BGBl. 2006 I S. 3416 · 113.399 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
                                                 Zweites Gesetz
                                         zur Modernisierung der

Justiz
                                       (2. Justizmodernisierungsgesetz)
                                                  Vom 22. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2     Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und
              Justizbehörden (ZahlVGJG)
Artikel 3     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4     Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 5     Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechts-
              pflege

Artikel   6   Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel   7   Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel   8   Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel   9   Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
              der Zivilprozessordnung
Artikel 10    Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 11    Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
              rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 12    Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapital-
              anleger-Musterverfahren

Artikel 13    Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 14    Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15    Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 16    Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17    Änderung der Kostenordnung

Artikel 18    Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 19    Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-
              gungsgesetzes

Artikel 20    Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 21    Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 22    Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 23    Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 24    Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 25    Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 26    Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 27    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 28    Inkrafttreten

                           Artikel 1
          Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

   In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“
die Wörter „und 57 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.

                      Artikel 2
                      Gesetz
             über den Zahlungsverkehr
         mit Gerichten und Justizbehörden
                    (ZahlVGJG)

                         §1

  (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen
Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder

unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können

durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlun-
gen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bun-
des oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes
unbar zu leisten sind.

   (3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in

welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und

Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen

sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem

Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich

oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu
erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2
nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher

Vorschriften erfolgen.

                         §2

   Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde
ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung
kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die
Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese
Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.

                      Artikel 3
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 120 bleibt unberührt.“
BGBl. 2006, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417
2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
      fügt:

      „4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsge-
          setz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2
          Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die
          Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat
          nach den Umständen
          a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die
             auswärtigen Beziehungen der Bundesre-
             publik Deutschland erheblich zu gefähr-
             den, oder
          b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche
             Zusammenleben der Völker zu stören,

          und der Generalbundesanwalt wegen der be-
          sonderen Bedeutung des Falles die Verfol-
          gung übernimmt.“
   b) In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
      Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

                        Artikel 4
     Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird folgender § 112a eingefügt:

                        „§ 112a
          Gleichwertigkeitsprüfung für die
   Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

   (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches
Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staa-
ten erworben wurde und dort den Zugang zur postuni-
versitären Ausbildung für den Beruf des europäischen
Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröff-
net, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-
lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den
durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung
nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähig-

keiten entsprechen.
   (2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Uni-
versitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbe-
sondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi-
gungsnachweise und Nachweise über einschlägige Be-
rufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine
teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eig-

nungsprüfung durchgeführt.

   (3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Spra-
che abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendi-
gen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der
die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vor-
bereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungs-
fächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das
Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehö-
rigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prü-

fungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in
denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten an-
zufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht be-
reits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1
nachgewiesen wurde.

  (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung
   abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen
   Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prü-
   fungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in
   der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen
   Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3
   Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,
   davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Ge-
   biet des Zivilrechts.

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Ab-
satz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rah-
men der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wur-
de, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als
bestanden.
   (5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann
einmal wiederholt werden.

   (6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Ab-
satz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prü-
fung im Sinne des § 5 Abs. 1.
   (7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung ein-
schließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustiz-
verwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für
die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zu-
ständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfun-
gen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein ge-
meinsames Prüfungsamt bilden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
     Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
   In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das
zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die An-
gabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De-
zember 2008“ ersetzt.

                       Artikel 6

         Änderung der Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt
geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Die Notarkammer kann die Stellung als
      Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige
      berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von
      qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturge-
      setz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sper-
      rung eines entsprechenden qualifizierten Zertifi-
      kats verlangen.“
BGBl. 2006, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3418
  b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.
2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
   mundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landge-
   richt als Beschwerdegericht“ eingefügt.

                       Artikel 7
    Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

  Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-
     mundschaftsgerichte“ die Wörter „und die Land-
     gerichte als Beschwerdegerichte“ angefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormund-
           schaftsgerichts“ die Wörter „und des Landge-
           richts als Beschwerdegericht“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vor-
           mundschaftsgericht das Geschäftszeichen
           seines“ durch die Wörter „haben das Vor-
           mundschaftsgericht und das Landgericht als
           Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ih-

           res“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormund-
     schaftsgericht“ die Wörter „oder das Landgericht
     als Beschwerdegericht“ eingefügt.
  b) Satz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 8
      Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866), wird wie folgt geändert:
1. § 195 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 195

                     Gerichtskosten
      Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
   über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
   richts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren
   über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
   richtshofs gegen die Androhung oder die Festset-
   zung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Ge-

   bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
   zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
   Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
   Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
   den.“

2. § 198 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das
      Wort „Auslagen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-

      schädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ einge-
      fügt.
3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
   nicht erstattet.“
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

                                              „Anlage
                                      (zu § 195 Satz 1)
                                              Gebührenverzeichnis
                                                   Gliederung
                    Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
                       Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
                       Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
                    Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
                       Unterabschnitt 1 Berufung
                       Unterabschnitt 2 Beschwerde
                       Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
                                        hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
                    Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                       Unterabschnitt 1 Revision
                       Unterabschnitt 2 Beschwerde
                       Unterabschnitt 3 Verfahren wegen

eines bei dem Bundesgerichtshof zu-
                                        gelassenen Rechtsanwalts
                    Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
                                hör
BGBl. 2006, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419

                                                                                                                                                      Gebührenbetrag oder
    Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                      Satz der jeweiligen
                                                                                                                                                      Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:
  (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechts-
züge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
  (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.
  (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.


                                                                    Abschnitt 1
                                                         Verfahren vor dem Anwaltsgericht

                                                                Unterabschnitt 1
                                                  Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
  1110      Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
            nahmen:
            1. einer Warnung,
            2. eines Verweises,
            3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      240,00 EUR
  1111      Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots
            nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   360,00 EUR
  1112      Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . .                                                      480,00 EUR

                                                              Unterabschnitt 2
                                            Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
  1120      Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
            § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
            Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        160,00 EUR


                                                                  Abschnitt 2
                                                     Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

                                                                          Unterabschnitt 1
                                                                             Berufung
  1210      Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,5
  1211      Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            0,5
               Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                          Unterabschnitt 2
                                                                           Beschwerde
  1220      Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht
            nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  50,00 EUR
              Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
            eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

                                                             Unterabschnitt 3
                                              Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
                                           Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
  1230      Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
            oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechts-
            anwaltsordnung:
            Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        200,00 EUR

BGBl. 2006, Seite 3420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3420
        Nr.                                                        Gebührentatbestand

                                                                      Abschnitt 3

Gebührenbetrag oder
 Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
                                                         Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                                                                              Unterabschnitt 1
                                                                                 Revision
       1310     Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1
                der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . .
       1311     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
                § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2

.                                                                      2,0
                oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0
                   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
                                                                              Unterabschnitt 2
                                                                               Beschwerde
       1320     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
                Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .                                                1,0
       1321     Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die
                nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
                Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . .                                                 50,00 EUR
                  Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
                eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

                                                             Unterabschnitt 3
                                                          Verfahren wegen eines
                                           bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
       1330     Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme .
. . . .                                                                1,5
       1331     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
                oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163
                Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
                Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . .                                       240,00 EUR
       1332     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
                § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
                Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .

                                                         Abschnitt 4

. . . . . . . . . . . . . .                                       240,00 EUR
                                   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       1400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
                Gehör:
                Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                                                            50,00 EUR“.

                              Artikel 9

         Änderung des Gesetzes betreffend
       die Einführung der Zivilprozessordnung

  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
     ber 2006“ durch die Angabe „31. Dezember
     2011“ ersetzt.

     b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
        2007“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.

2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

                                               „§ 35
        Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006
     rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580
     Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.“

                                        Artikel 10
                 Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des
BGBl. 2006, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3421
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie
folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:

         „§ 411a Verwertung von Sachverständigen-
                 gutachten aus anderen Verfahren“.

      b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende An-
         gabe eingefügt:

         „§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtli-
                 chen Vergleichs“.
 2.   § 72 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
            „(2) Das Gericht und ein vom Gericht er-
         nannter Sachverständiger sind nicht Dritter im
         Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht
         anzuwenden.“

      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 3.   In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105
      Abs. 2“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.

 3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“ die
     Angabe „Satz 1“ eingefügt.

 4.   § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wird schriftliche Begutachtung angeord-
      net, soll das Gericht dem Sachverständigen eine
      Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unter-
      schriebene Gutachten zu übermitteln hat.“
 5.   § 411a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 411a

             Verwertung von Sachverständigen-

              gutachten aus anderen Verfahren

         Die schriftliche Begutachtung kann durch die

      Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwalt-
      schaftlich eingeholten Sachverständigengutach-
      tens aus einem anderen Verfahren ersetzt wer-
      den.“
 6.   In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
      mer 8 angefügt:

      „8. wenn der Europäische Gerichtshof für Men-

          schenrechte eine Verletzung der Europäi-

          schen Konvention zum Schutz der Menschen-

          rechte und Grundfreiheiten oder ihrer Proto-
          kolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser
          Verletzung beruht.“
 7.   § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“

 8.   § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell
      lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese
      dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung
      geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem
      Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der An-
      tragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unter-
      zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
      gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den
      Willen des Antragstellers übermittelt wird.“

 8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
     Abs. 3“ durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1
     und 3“ ersetzt.
 9.    Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:

                            „§ 795b

                    Vollstreckbarerklärung
                  des gerichtlichen Vergleichs

          Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Ge-
       richt geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und
       deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt ei-
       ner sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tat-
       sache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklau-
       sel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
       des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn
       der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht an-
       hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-
       schäftsstelle dieses Gerichts erteilt.“
10.    Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       „An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
       bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
       durch Aufgabe zur Post.“

                        Artikel 11

       Änderung des Gesetzes über die
 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie
folgt geändert:
 1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
      „Sie können durch Einschreiben mit Rückschein er-

      folgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der

      Rückschein.“

 2. § 30c wird wie folgt geändert:

      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 3. § 38 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Ab-

        schätzungen in einem für das Gericht bestimm-

        ten elektronischen Informations- und Kommuni-

        kationssystem öffentlich bekannt machen.“

 4. § 49 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungs-
         termin“ durch die Wörter „vor dem Verteilungs-
         termin“ ersetzt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch
        Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
        Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der
        Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutge-
        schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-
        min vorliegt.“
 5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.

 6. § 68 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 3422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3422
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das
          Bargebot, ist der überschießende Betrag
          freizugeben.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ist die Sicherheitsleistung durch Überwei-
          sung auf das Konto der Gerichtskasse be-
          wirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung
          des überschießenden Betrags an.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den
       Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Ent-
       scheidung über den Zuschlag zu erbringen.“

 7. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

          „(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzah-
       lung ist ausgeschlossen.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.
   c) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie
      folgt gefasst:

       „Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbank-
       schecks und Verrechnungsschecks geeignet,
       die frühestens am dritten Werktag vor dem Ver-

       steigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies
       gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankge-

       schäften berechtigten Kreditinstitut oder der

       Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar

       sind.“
   d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
      satzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-
      setzt.
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:

          „(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Über-
       weisung auf ein Konto der Gerichtskasse be-
       wirkt werden, wenn der Betrag der Gerichts-
       kasse vor dem Versteigerungstermin gutge-
       schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-
       min vorliegt.“

 8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein
   Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Ver-
   steigerungstermin erfolgen.“

 9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zuge-
   lassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu
   erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Ent-
   scheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.“

10. § 75 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 75
     Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuld-

   ner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs-

   oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Spar-

   kasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus
   der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter,
   der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen,
   den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten

   erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt
   hat.“
11. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein

      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte
          Sicherheitsleistung nicht bis zur Entschei-
          dung über den Zuschlag geleistet worden
          ist.“
12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungs-
   termin zu berichtigenden Teils des bisherigen
   Meistgebots zu leisten.“

13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch
    die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.

14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das
   Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbe-
   zahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1
   angerechnet.“

15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Zahlung ist unbar zu leisten.“

16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert,

   ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Be-

   trag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.“

17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-
    teilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Vertei-
    lungstermin“ ersetzt.
18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:

                          „§ 186

     Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83,
   85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144
   und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
   auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren
   nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei

   Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.“

19. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2
    Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1
    sowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
    „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“ er-
    setzt.

                      Artikel 12

                     Änderung

           des Gesetzes zur Einführung
        von Kapitalanleger-Musterverfahren

   Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Ka-

pitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005

(BGBl. I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:

   „(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 au-
ßer Kraft.“
BGBl. 2006, Seite 3423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3423
                      Artikel 13
          Änderung der Insolvenzordnung

   § 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12
Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 14
        Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird
wie folgt geändert:
 1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die
   Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wer-
   den Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sons-
   tige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts
   der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
   Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet
   das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht des-
   sen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt,
   dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlie-
   gen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zu-
   ständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung
   durchzuführen.“
 2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Davon abweichende Regelungen in einer auf
   Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
   mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
   Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
 3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Davon abweichende Regelungen in einer auf
   Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
   mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
   Rechtsverordnung bleiben unberührt.“

 4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „an-
    ordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit
    Strafvorbehalt“ eingefügt.
 5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.“

 6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Davon abweichende Regelungen in einer auf
   Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
   mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
   Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
 7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57
    Abs. 6“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 7“ ersetzt.
 8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57
    Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die
    Angabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.
 9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Treten die Voraussetzungen für eine Unterbre-
   chung der zunächst zu vollstreckenden Freiheits-
   strafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu
   vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Un-
   terbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des
   Eintritts der Vollstreckbarkeit.“

10. § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 15

       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden.“

                       Artikel 16
       Änderung des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
    folgt gefasst:
   „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.

 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben
   für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
   der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammen-
   hang steht.“
 3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Ka-
   lenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhe-
   bung des Verfahrens fällig.“
 4. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                      Nachforderung

      (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
   Kosten nur nachgefordert werden, wenn der be-
   richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
   des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
   den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung
   (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungs-
   verfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden
   ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vor-
   sätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des
   Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüng-
   liche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbe-
   halt erfolgt ist.
      (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
   Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
   Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung
   bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach
   Beendigung dieser Verfahren möglich.
      (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
   genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-
   lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
   festsetzung mitgeteilt worden ist.“
 5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1
    Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die
    Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o
    und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2“ ersetzt.
 6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
    durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es
BGBl. 2006, Seite 3424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3424
   sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3
   des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
   zes handelt und die Partei, der die Prozesskosten-
   hilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung
   zugestimmt hat.“ angefügt.

 7. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Ge-
      bühr“ durch die Wörter „mit einem Gebührensatz
      von 1,0“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel“ durch

      die Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ er-
      setzt.

 8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes“

    durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ er-
    setzt.
 9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1

    Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1

    Nr. 1 Buchstabe b und c“ ersetzt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                „§ 50

                Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wör-
      tern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Über-

      nahmegesetzes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1
      des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
    bis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1
    bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ ersetzt.

12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:

                                              Gebühr oder
         Nr.        Gebührentatbestand       Satz der Gebühr

                                             nach § 34 GKG

       „1510 Verfahren über Anträge
             auf
                 1. Vollstreckbarerklä-
                    rung ausländischer
                    Titel,

                 2. Feststellung, ob die
                    ausländische Ent-
                    scheidung anzuer-
                    kennen ist,

                 3. Erteilung der Voll-

                    streckungsklausel
                    zu ausländischen
                    Titeln und

                 4. Aufhebung oder

                    Abänderung von

                    Entscheidungen in

                    den in den Num-

                    mern 1 bis 3 ge-

                    nannten Verfahren

                 oder über die Klage auf
                 Erlass eines Vollstre-
                 ckungsurteils . . . . . . . . . 200,00 EUR“.

b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511
   eingefügt:

                                              Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand           Satz der Gebühr
                                             nach § 34 GKG
   „1511 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens
         durch Zurücknahme der
         Klage oder des Antrags
         vor dem Schluss der

         mündlichen Verhand-
         lung oder, wenn eine
         mündliche Verhandlung
         nicht stattfindet, vor

         Ablauf des Tages, an
         dem die Entscheidung
         der Geschäftsstelle
         übermittelt wird:
         Die Gebühr 1510 ermä-

         ßigt sich auf . . . . . . . . . .    75,00 EUR“.

              Erledigungserklärungen
            nach § 91a ZPO stehen
            der Zurücknahme gleich,
            wenn keine Entscheidung
            über die Kosten ergeht
            oder die Entscheidung
            einer zuvor mitgeteilten
            Einigung der Parteien
            über die Kostentragung
            oder der Kostenübernah-
            meerklärung einer Partei
            folgt.

c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden
   Nummern 1512 bis 1514.

d) In Nummer 1520 wird die Angabe „1513“ durch
   die Angabe „1514“ ersetzt.
e) Nach Nummer 1520 werden folgende Num-
   mern 1521 und 1522 eingefügt:

                                              Gebühr oder

     Nr.        Gebührentatbestand           Satz der Gebühr
                                             nach § 34 GKG
   „1521 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens
         durch Zurücknahme
         des Rechtsmittels, der
         Klage oder des Antrags,
         bevor die Schrift zur
         Begründung des
         Rechtsmittels bei Ge-
         richt eingegangen ist:
         Die Gebühr 1520 ermä-

         ßigt sich auf . . . . . . . . . .    75,00 EUR

   1522     Beendigung des ge-
            samten Verfahrens
            durch Zurücknahme

            des Rechtsmittels, der

            Klage oder des Antrags

            vor dem Schluss der

            mündlichen Verhand-

            lung oder, wenn eine

            mündliche Verhandlung
            nicht stattfindet, vor
            Ablauf des Tages, an
            dem die Entscheidung
BGBl. 2006, Seite 3425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3425
                                                  Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand               Satz der Gebühr
                                                 nach § 34 GKG

             der Geschäftsstelle
             übermittelt wird, wenn
             nicht Nummer 1521 er-
             füllt ist:
             Die Gebühr 1520 ermä-
             ßigt sich auf . . . . . . . . . .   150,00 EUR“.

               Erledigungserklärungen
             nach § 91a ZPO stehen
             der Zurücknahme gleich,
             wenn keine Entscheidung
             über die Kosten ergeht
             oder die Entscheidung ei-

             ner zuvor mitgeteilten Ei-
             nigung der Parteien über
             die Kostentragung oder
             der Kostenübernahmeer-
             klärung einer Partei folgt.

f) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523
   und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird
   die Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe
   „1512 und 1513“ ersetzt.

g) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811
   eingefügt:

                                                  Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand               Satz der Gebühr
                                                 nach § 34 GKG

   „1811 Beendigung des Ver-
         fahrens ohne Entschei-
         dung:
         Die Gebühr 1810 ermä-
         ßigt sich auf . . . . . . . . . .        50,00 EUR“.
               (1) Die Gebühr ermäßigt
             sich auch im Fall der Zu-
             rücknahme       der      Be-
             schwerde vor Ablauf des
             Tages, an dem die Ent-
             scheidung der Geschäfts-

             stelle übermittelt wird.
                (2) Eine Entscheidung

             über die Kosten steht der
             Ermäßigung nicht entge-
             gen, wenn die Entschei-
             dung einer zuvor mitge-
             teilten Einigung der Par-
             teien über die Kostentra-
             gung oder der Kosten-
             übernahmeerklärung einer
             Partei folgt.

h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.

i) Nach Nummer 1823 werden folgende Num-

   mern 1824 und 1825 eingefügt:
                                                  Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand               Satz der Gebühr
                                                 nach § 34 GKG

   „1824 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens

         durch Zurücknahme der

         Rechtsbeschwerde,
         des Antrags oder der
         Klage, bevor die Schrift
         zur Begründung der

                                                     Gebühr oder
     Nr.          Gebührentatbestand                Satz der Gebühr
                                                    nach § 34 GKG

              Rechtsbeschwerde bei
              Gericht eingegangen
              ist:
              Die Gebühr 1823 ermä-
              ßigt sich auf . . . . . . . . . .      50,00 EUR

   1825       Beendigung des ge-
              samten Verfahrens
              durch Zurücknahme der
              Rechtsbeschwerde,
              des Antrags oder der

              Klage vor Ablauf des
              Tages, an dem die Ent-
              scheidung der Ge-
              schäftsstelle übermittelt
              wird, wenn nicht Num-
              mer 1824 erfüllt ist:
              Die Gebühr 1823 ermä-
              ßigt sich auf . . . . . . . . . .      75,00 EUR“.

j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.

k) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende
   Nummer 1827 eingefügt:

                                                     Gebühr oder
     Nr.          Gebührentatbestand                Satz der Gebühr
                                                    nach § 34 GKG

   „1827 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens
         durch Zurücknahme der
         Rechtsbeschwerde,
         des Antrags oder der
         Klage vor Ablauf des
         Tages, an dem die Ent-
         scheidung der Ge-
         schäftsstelle übermittelt
         wird:
         Die Gebühr 1826 ermä-

         ßigt sich auf . . . . . . . . . .           50,00 EUR“.

l) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird fol-

   gende Nummer 2110 vorangestellt:

                                                     Gebühr oder
     Nr.          Gebührentatbestand                Satz der Gebühr
                                                    nach § 34 GKG

   „2110 Verfahren über den An-
         trag auf Erteilung einer
         weiteren vollstreckba-
         ren Ausfertigung (§ 733
         ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15,00 EUR“.

                 Die Gebühr wird für jede
              weitere vollstreckbare Aus-
              fertigung gesondert erho-
              ben. Sind wegen dessel-
              ben Anspruchs in einem
              Mahnverfahren        gegen
              mehrere Personen geson-
              derte    Vollstreckungsbe-
              scheide erlassen worden

              und werden hiervon gleich-
              zeitig mehrere weitere voll-
              streckbare Ausfertigungen
              beantragt, wird die Gebühr
              nur einmal erhoben.
BGBl. 2006, Seite 3426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3426
  m) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden
     Nummern 2111 bis 2119.

  n) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebüh-
     rentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer
     weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733
     ZPO) und“ gestrichen.

  o) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird
     die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ er-
     setzt.

  p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:
                                                      Gebühr oder
         Nr.         Gebührentatbestand              Satz der Gebühr
                                                     nach § 34 GKG

       „2221 Jahresgebühr für jedes
             Kalenderjahr bei Durch-
             führung des Ver-
             fahrens . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
                                                     – mindestens
                    Die Gebühr wird auch
                 für das jeweilige Kalender-
                                                      100,00 EUR,
                                                     im ersten und
                 jahr erhoben, in das der
                 Tag der Beschlagnahme               letzten Kalen-
                 fällt und in dem das Ver-           derjahr jeweils
                 fahren aufgehoben wird.               mindestens
                                                      50,00 EUR“.

  q) Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Num-
     mer 8210 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahn-
       verfahren vorausgegangen ist, entsteht die Ge-
       bühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn
       ein Antrag auf Durchführung der mündlichen
       Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einle-
       gung des Einspruchs;“.

  r) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611
     eingefügt:
                                                      Gebühr oder
         Nr.         Gebührentatbestand              Satz der Gebühr
                                                     nach § 34 GKG
       „8611 Beendigung des Ver-
             fahrens ohne Entschei-
             dung:
             Die Gebühr 8610 ermä-
             ßigt sich auf . . . . . . . . . .        40,00 EUR“.

                   (1) Die Gebühr ermäßigt
                 sich auch im Fall der Zu-
                 rücknahme       der      Be-
                 schwerde vor Ablauf des
                 Tages, an dem die Ent-
                 scheidung der Geschäfts-
                 stelle übermittelt wird.
                    (2) Eine Entscheidung
                 über die Kosten steht der
                 Ermäßigung nicht entge-
                 gen, wenn die Entschei-

                 dung einer zuvor mitge-
                 teilten Einigung der Par-
                 teien über die Kostentra-
                 gung oder der Kosten-
                 übernahmeerklärung einer
                 Partei folgt.

  s) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden
     Nummern 8612 bis 8614.

t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern
   8621 und 8622 eingefügt:

                                                 Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand              Satz der Gebühr
                                                nach § 34 GKG
   „8621 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens
         durch Zurücknahme der
         Rechtsbeschwerde,
         des Antrags oder der
         Klage, bevor die Schrift
         zur Begründung der
         Rechtsbeschwerde bei
         Gericht eingegangen
         ist:
         Die Gebühr 8620 ermä-
         ßigt sich auf . . . . . . . . . .       40,00 EUR

   8622     Beendigung des ge-
            samten Verfahrens
            durch Zurücknahme der
            Rechtsbeschwerde,

            des Antrags oder der

            Klage vor Ablauf des
            Tages, an dem die Ent-
            scheidung der Ge-
            schäftsstelle übermittelt
            wird, wenn nicht Num-
            mer 8621 erfüllt ist:
            Die Gebühr 8620 ermä-
            ßigt sich auf . . . . . . . . . .    60,00 EUR“.

u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.

v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende
   Nummer 8624 eingefügt:

                                                 Gebühr oder
     Nr.        Gebührentatbestand              Satz der Gebühr
                                                nach § 34 GKG
   „8624 Beendigung des ge-
         samten Verfahrens
         durch Zurücknahme der
         Rechtsbeschwerde,
         des Antrags oder der
         Klage vor Ablauf des
         Tages, an dem die Ent-
         scheidung der Ge-
         schäftsstelle übermittelt
         wird:
         Die Gebühr 8623 ermä-
         ßigt sich auf . . . . . . . . . .       40,00 EUR“.

w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands wer-
      den nach den Wörtern „Mehrfertigungen bei-
      zufügen“ ein Komma und die Wörter „oder

      wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigun-

      gen von der Empfangseinrichtung des Ge-
      richts ausgedruckt werden“ eingefügt.

  bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe
      „2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115
      oder 2116“ ersetzt.

x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 3427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3427
         Nr.        Auslagentatbestand             Höhe

       „9002 Pauschale für Zustel-
             lungen mit Zustellungs-
             urkunde, Einschreiben
             gegen Rückschein oder
             durch Justizbedienstete
             nach § 168 Abs. 1 ZPO
             je Zustellung . . . . . . . . . .   3,50 EUR“.

                    Neben Gebühren, die
                 sich nach dem Streitwert
                 richten, mit Ausnahme
                 der Gebühr 3700, wird
                 die Zustellungspauschale
                 nur erhoben, soweit in ei-
                 nem Rechtszug mehr als
                 10 Zustellungen anfallen.
                 Im erstinstanzlichen Mus-
                 terverfahren nach dem
                 KapMuG wird die Zustel-
                 lungspauschale für sämtli-
                 che Zustellungen erho-
                 ben.

   y) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt
      geändert:

      aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“
          die Wörter „durch Gerichte oder Staatsan-
          waltschaften“ eingefügt.
      bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2115“ durch
          die Angabe „2116“ ersetzt.

                          Artikel 17
               Änderung der Kostenordnung
   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553), wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde,
   die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang
   steht.“
 2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassver-
      waltung“ ein Komma und die Wörter „die Ernen-
      nung oder Entlassung eines Testamentsvollstre-
      ckers“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Testaments-
      vollstrecker“ die Wörter „sowie im Verfahren
      nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
      eingefügt.
 3. § 15 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 15
                         Nachforderung

      (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
   Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berich-
   tigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
   des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
   abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger
   Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrech-
   nung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen
   und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mit-
   geteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nach-

   forderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
   schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder
   wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem
   bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

      (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
   Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
   Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen
   mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfah-
   ren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum
   Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendi-

   gung dieser Verfahren möglich.
      (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
   genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-

   lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
   festsetzung mitgeteilt worden ist.“
 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts

    anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer
    Höchstwert“ ersetzt.
 5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-

    gelegenheit ist erst mit der Feststellung des Ein-
    heitswerts endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wör-
    ter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der
    Feststellung des Einheitswerts“ ersetzt.

 6. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
          satz angefügt:
          „die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.“
      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des
          Vermögens, ist höchstens dieser Teil des
          Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Auf-
          gabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen
          erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch
          nicht mehr als die sich nach Satz 2 erge-
          bende Gebühr.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.“
 7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr
   nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pfleg-
   schaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht überstei-
   gen.“
 8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
    Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
    setzt.
 9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die
    Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfer-
    tigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit
    der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt
    (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1
    beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der
    Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Be-
    zugnahme auf die Akten“ ersetzt.

10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
    Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
    setzt.
11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 3428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3428
   a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
      Nummer 2 ersetzt:
       „2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
           Einschreiben gegen Rückschein oder durch
           Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zi-
           vilprozessordnung pauschal ein Betrag von
           3,50 Euro;“.
   b) Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort
      „Rücksendung“ wird durch die Wörter „der
      Rücksendung durch Gerichte“ ersetzt.

   c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4
      bis 16.
12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die
    Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9“
    durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.

                       Artikel 18

                    Änderung der

           Justizverwaltungskostenordnung

   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezem-

ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137“
   die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1

   Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die An-

   gabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13

   bis 15“ ersetzt.

                       Artikel 19
               Änderung des Justiz-
     vergütungs- und -entschädigungsgesetzes
  Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für Ab-
   lichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
     sätze 1 bis 4 ersetzt:
          „(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweili-
       gen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien
       oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich
       diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimm-
       ten oder abweichend von der gesetzlichen Rege-
       lung zu bemessenden Vergütung einverstanden
       erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher
       oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergü-
       tung erst herangezogen, wenn ein ausreichender
       Betrag für die gesamte Vergütung an die Staats-
       kasse gezahlt ist.
         (2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines
       Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stun-
       densatz nach § 9 oder bei schriftlichen Überset-
       zungen auf ein Honorar für jeweils angefangene
       55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht

   zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden,
   wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
   zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor
   der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei
   oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zu-
   stimmung und die Ablehnung der Zustimmung
   sind unanfechtbar.
      (3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
   worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1
   nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach
   § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
   Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge
   nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf
   die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zah-
   lung der Vergütung verpflichtet, hat er einen aus-
   reichenden Betrag für das gegenüber der gesetz-
   lichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung
   (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die
   Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
   stabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht

   anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfecht-

   baren Beschluss festgesetzt.

      (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1

   und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

   gung notwendig und ist derjenige, dem Prozess-

   kostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des

   nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags au-
   ßerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das
   Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustim-
   mung soll nur erteilt werden, wenn das Einein-
   halbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Ho-

   norars nicht überschritten wird. Die Zustimmung

   und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-

   fechtbar.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach
   Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
      „(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter
   dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten
   Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Über-
   setzungen mit einem bestimmten Honorar für je-
   weils angefangene 55 Anschläge nach § 11 ein-
   verstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewäh-
   ren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
   erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu über-
   nehmen und wenn ein ausreichender Betrag für
   das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder
   der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende
   zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt
   ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende
   Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder
   vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
   Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Per-
   sonen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben
   haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis
   nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht
   zu den Kosten des Verfahrens.
     (7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt
   das Gericht zugleich mit der Festsetzung des
   vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags,
   welcher Honorargruppe die Leistung des Sach-
   verständigen ohne Berücksichtigung der Erklä-
   rungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen
BGBl. 2006, Seite 3429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3429
     oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in die-
     sem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.“

                      Artikel 20
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen

   Handlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die

   nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehö-

   ren,“ eingefügt.

2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-

     fügt:

     „2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-
         ordnung,“.

  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
     mern 3 bis 6.

3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts
   anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchst-
   wert“ ersetzt.
4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
   Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
   des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten
   Buch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt.

6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600“
   durch die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt.

7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Ab-
     schnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:
     „Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ers-
                       ten Rechtszug“.
  b) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt
     geändert:
     aa) Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollie-
         rung“ werden die Wörter „ein selbständiges
         Beweisverfahren oder“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher

         steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.“

  c) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand

     die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“
     durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6
     Betragsrahmengebühren entstehen“ ersetzt.
  d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Be-
         teiligung des Gerichts“ das Wort „auch“ ein-
         gefügt.
     bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „entstanden
              ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.
         bbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in das
              gerichtliche Verfahren übergegangen
              ist“ durch die Wörter „der auch Gegen-

               stand des gerichtlichen Verfahrens ist“
               ersetzt.
   e) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
      geändert:
      aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die
          Angabe „§ 130a“ gestrichen.
      bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

             „(4) Eine in einem vorausgegangenen
          Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren
          über den Unterhalt Minderjähriger entstan-

          dene Terminsgebühr wird auf die Terminsge-

          bühr des nachfolgenden Rechtsstreits ange-

          rechnet.“

   f) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz

      angefügt:

      „Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über

      einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,
      § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.“

   g) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird
      wie folgt gefasst:

         „(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach
      § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a
      VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden
      wird.“
   h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufge-
      hoben.

   i) Nummer 3302 wird Nummer 3300.

   j) Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Ge-
      bührentatbestand wird wie folgt gefasst:

      „Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
      Die Gebühr 3300 beträgt …“.

   k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand
      nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden An-
      trag“ die Wörter „oder einen Schriftsatz, der
      Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
      des Antrags enthält,“ eingefügt.
   l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Ver-
      fahrensgebühr für das Verfahren, für das die Pro-
      zesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“
      ersetzt.
   m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574
      ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“

      ersetzt.

   n) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterab-

      schnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 3
       Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“.
   o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender
      Satz angefügt:
      „Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per
      Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung
      gleich.“

                       Artikel 21
        Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20
BGBl. 2006, Seite 3430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3430
des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3171), wird wie folgt geändert:
1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
   strafe“ durch das Wort „Geldstrafe“ ersetzt.

2. § 148 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 148
                           Gerichtskosten

    Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
  über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
  über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über

  „Anlage
  (zu § 148 Satz 1)

                                                                       Gebührenverzeichnis

     den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
     gen die Androhung oder die Festsetzung eines
     Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach
     dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
     setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
     Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
     kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“

3. In § 151 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
   „Auslagen“ ersetzt.

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
                                                                                 Gliederung

                         Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
                             Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
                             Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
                                              hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder
                                              über die Rüge

                         Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                             Unterabschnitt 1 Berufung
                             Unterabschnitt 2 Beschwerde

                         Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                             Unterabschnitt 1 Revision
                             Unterabschnitt 2 Beschwerde
                         Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
                                     hör

        Nr.                                                        Gebührentatbestand

   Vorbemerkung 1:
     (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich
   nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

                                                                Gebührenbetrag oder
                                                                 Satz der jeweiligen
                                                               Gebühr 1110 und 1111

des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
     (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
   sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
     (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
   ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
   erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren
Verfahrens zusammen als ein
   Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

                                                                         Abschnitt 1
                                                                Verfahren vor dem Landgericht

                                                                     Unterabschnitt 1
                                                       Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
       1110     Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
                nahmen:
                1. einer Warnung,
                2. eines Verweises,
                3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       240,00 EUR
BGBl. 2006, Seite 3431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3431
 Nr.                                                          Gebührentatbestand

1111     Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft . . . . . . . . . .

                                              Unterabschnitt 2
                                    Antrag auf gerichtliche Entscheidung
               über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

1120     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
         oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
         waltsordnung:
         Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1121     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
         § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
         Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                 Abschnitt 2
                                                    Verfahren vor dem Oberlandesgericht

                                                                         Unterabschnitt 1
                                                                            Berufung

1210     Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1211     Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                         Unterabschnitt 2
                                                                          Beschwerde

1220     Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
         anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
         eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

                                                                 Abschnitt 3
                                                    Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

                                                                         Unterabschnitt 1
                                                                            Revision

1310     Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
         der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . .
1311     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
         § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
         Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                         Unterabschnitt 2
                                                                          Beschwerde

1320     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1321     Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
         nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
         Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
         eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

                                     Gebührenbetrag oder
                                      Satz der jeweiligen
                                    Gebühr 1110 und 1111

                                        480,00 EUR

                                        160,00 EUR

                                        160,00 EUR

. . . . . . . . .                           1,5
                                            0,5

                                         50,00 EUR

                                            2,0

. . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0

                                            1,0

                                         50,00 EUR
BGBl. 2006, Seite 3432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3432
Gebührenbetrag oder
        Nr.                                     Gebührentatbestand                                      Satz der jeweiligen

                                                    Abschnitt
                                        Gebühr 1110 und 1111

4
                            Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       1400      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des
                 Gehör:
Anspruchs auf rechtliches
                 Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .       50,00 EUR“.

                         Artikel 22
              Änderung des Strafgesetzbuchs
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch ge-
  währen, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergut-
  machung des durch die Straftat verursachten Scha-
  dens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wä-
  re; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
  Wiedergutmachung auferlegt werden.“

2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort

   „Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher

   Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-
   scheidung über die Strafaussetzung in einem einbe-
   zogenen Urteil und der Rechtskraft der Entschei-
   dung über die Gesamtstrafe“ eingefügt.
3. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die
     Angabe „§ 56e“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

          „(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.
       Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch
       dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen
       der Verurteilung und der Entscheidung über die
       Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die
       von dem Gericht bei der Entscheidung über die
       Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht
       berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer
       Berücksichtigung zur Versagung der Strafausset-
       zung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil,
       in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen
       Feststellungen letztmals geprüft werden konn-
       ten.“

  c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.
4. § 57a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“
     durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3
     Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs. 3 Satz 2
     und Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Per-
           sönlichkeit des Täters besondere Umstände
           vorliegen, die eine Verhängung von Strafe
           entbehrlich machen, und“.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch
   das Wort „zwei“ ersetzt.

                        Artikel 23
       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
folgt geändert:

01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein

        Komma ersetzt.

     b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
        durch das Wort „und“ ersetzt.
     c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
        gefügt:
        „4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen
            der besonderen Schutzbedürftigkeit von
            Verletzten der Straftat, die als Zeugen in
            Betracht kommen, Anklage bei der Jugend-
            kammer erhebt.“

 1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
    letzten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erzie-
    hungsberechtigten und seinem gesetzlichen Ver-
    treter“ eingefügt.
 2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
    ersetzt:
        „(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsbe-
     rechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklag-
     ten von der Verhandlung ausschließen, soweit

     1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil
        zu befürchten ist, dass durch die Erörterung
        der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
        in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige
        Zusammenarbeit zwischen den genannten Per-
        sonen und der Jugendgerichtshilfe bei der Um-
        setzung zu erwartender jugendgerichtlicher
        Sanktionen in erheblichem Maße erschwert
        wird,

     2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des An-
        geklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie we-
        gen einer Beteiligung verurteilt sind,
     3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder
        der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen
        oder einer anderen Person oder eine sonstige
        erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des An-
        geklagten zu besorgen ist,
BGBl. 2006, Seite 3433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3433
   4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit
      die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird,
      oder
   5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-
      reich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder
      durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur
      Sprache kommen, deren Erörterung in ihrer An-
      wesenheit schutzwürdige Interessen verletzen
      würde, es sei denn, das Interesse der Erzie-
      hungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter
      an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Ge-
      genwart überwiegt.
   Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1
   Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und ge-
   setzliche Vertreter des Verletzten von der Verhand-
   lung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch
   dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchti-
   gung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist.
   Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
   sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen
   des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss
   von der Person, deren Lebensbereich betroffen
   ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit
   die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
   sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss
   widersprechen.
     (3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt
   entsprechend.
     (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem
   Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen
   des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende
   hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
   Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder
   anwesend sind, in geeigneter Weise von dem we-
   sentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was
   während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst
   verhandelt worden ist.
      (5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten
   und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2
   und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand
   (§ 69) bestellt sind.“
3. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
      gefügt:
      „3. der Erziehungsberechtigte und der gesetz-
          liche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der
          Verhandlung ausgeschlossen worden sind
          und die Beeinträchtigung in der Wahrneh-
          mung ihrer Rechte durch eine nachträgliche
          Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hin-
          reichend ausgeglichen werden kann,“.

   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
      mern 4 und 5.

3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhand-
   lung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend
   entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet
   werden, wenn dies mit der Ladung angedroht wor-
   den ist.“
4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann
   sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch

     ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
     Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
     mung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b
     des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer
     seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder
     einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
     durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-
     buchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255
     des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Üb-
     rigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402
     der Strafprozessordnung entsprechend.“
 5. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1,
        3 und“ durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 so-
        wie“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „74, 79 Abs. 1
            und § 81“ durch die Angabe „74 und 79
            Abs. 1“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung
            über die Auslagen des Verletzten nach
            § 472a der Strafprozessordnung nicht an-
            zuwenden.“

                        Artikel 24
                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6
des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird
wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkun-
              de, Einschreiben gegen Rückschein oder
              durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
              hörde pauschal 3,50 Euro;“.
      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rücksendung“
      durch die Wörter „der Rücksendung durch Be-
      hörden“ ersetzt.
2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die
   Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.

                        Artikel 25

      Änderung des Steuerberatungsgesetzes

   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:
      „Gerichtskosten                              § 146“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:
      „Anlage (zu § 146 Satz 1)“.
BGBl. 2006, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434

2. § 146 wird wie folgt gefasst:                                                                 Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
                                                                                                 kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
                                  „§ 146
                                                                                            3. In § 150 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
                          Gerichtskosten                                                       „Auslagen“ ersetzt.
                                                                                            4. In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
    Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren
                                                                                               sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
  über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
                                                                                               setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
  über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach
                                                                                               setz“ gestrichen.
  dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
  setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in                                           5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:


  „Anlage
  (zu § 146 Satz 1)

                                                                      Gebührenverzeichnis
                                                                                Gliederung

                        Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
                            Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
                            Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge


                        Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                            Unterabschnitt 1 Berufung
                            Unterabschnitt 2 Beschwerde


                        Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                            Unterabschnitt 1 Revision
                            Unterabschnitt 2 Beschwerde


                        Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
                                    hör


                                                                                                                                                         Gebührenbetrag oder
       Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                      Satz der jeweiligen
                                                                                                                                                         Gebühr 110 bis 112

   Vorbemerkung:
     (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
   nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
     (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
   sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
   damit zu belasten.
     (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
   ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
   erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
   Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.



                                                                        Abschnitt 1
                                                               Verfahren vor dem Landgericht

                                                                    Unterabschnitt 1
                                                      Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

       110     Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
               nahmen:
               1. einer Warnung,
               2. eines Verweises,
               3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      240,00 EUR
       112     Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             480,00 EUR

BGBl. 2006, Seite 3435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3435

                                                                                                                                      Gebührenbetrag oder
Nr.                                                    Gebührentatbestand                                                              Satz der jeweiligen
                                                                                                                                      Gebühr 110 bis 112

                                                       Unterabschnitt 2
                                     Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
        § 82 Abs. 1 StBerG:
        Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            160,00 EUR



                                                           Abschnitt 2
                                              Verfahren vor dem Oberlandesgericht

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                                    Berufung

210     Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,5
211     Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,5
           Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                 Unterabschnitt 2
                                                                  Beschwerde

220     Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
        anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
        Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     50,00 EUR
         Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
        wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.



                                                           Abschnitt 3
                                              Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

                                                                 Unterabschnitt 1
                                                                    Revision

310     Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1
        StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2,0
311     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
        § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . .                                                     1,0
           Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                 Unterabschnitt 2
                                                                  Beschwerde

320     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
        Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1,0
321     Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
        nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
        Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     50,00 EUR
         Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
        wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.



                                                Abschnitt 4
                          Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
        Gehör:
        Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                                                50,00 EUR“.

BGBl. 2006, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3436

                       Artikel 26                                   über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über
        Änderung der Wirtschaftsprüferordnung                       den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
                                                                    gen die Androhung oder die Festsetzung eines
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
                                                                    Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
                                                                    dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verord-
                                                                    setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
                                                                    Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
folgt geändert:
                                                                    kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
                                                                3. In § 125 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
       „Gerichtskosten                           § 122“.           „Auslagen“ ersetzt.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage (zu § 122 Satz 1)“.                              4. In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
2. § 122 wird wie folgt gefasst:                                   sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
                          „§ 122                                   setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
                      Gerichtskosten                               setz“ gestrichen.
      Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
   über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts            5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

  „Anlage
  (zu § 122 Satz 1)

                                                  Gebührenverzeichnis
                                                         Gliederung

                      Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
                       Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
                       Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
                       Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
                                        hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds


                      Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                       Unterabschnitt 1 Berufung
                       Unterabschnitt 2 Beschwerde


                      Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                       Unterabschnitt 1 Revision
                       Unterabschnitt 2 Beschwerde


                      Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
                                  hör


                                                                                                       Gebührenbetrag oder
       Nr.                                      Gebührentatbestand                                      Satz der jeweiligen
                                                                                                       Gebühr 110 bis 113

   Vorbemerkung:
     (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
   nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
     (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
   sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
     (3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle
   Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für
   das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme
   entsprechend.
     (4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
   ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
   erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
   Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

BGBl. 2006, Seite 3437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3437

                                                                                                                                                      Gebührenbetrag oder
Nr.                                                          Gebührentatbestand                                                                        Satz der jeweiligen
                                                                                                                                                      Gebühr 110 bis 113

                                                                  Abschnitt 1
                                                         Verfahren vor dem Landgericht
                                                              Unterabschnitt 1
                                                Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110     Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             240,00 EUR
111     Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der
        Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              360,00 EUR
112     Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 480,00 EUR
113     Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der
        künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der
        Wirtschaftsprüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   60,00 EUR
                                                           Unterabschnitt 2
                                         Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
        § 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
        Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            160,00 EUR

                                                          Unterabschnitt 3
                                           Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
                                        Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
        oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-
        prüferordnung:
        Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            160,00 EUR


                                                                Abschnitt 2
                                                   Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                                                                        Unterabschnitt 1
                                                                           Berufung
210     Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,5
211     Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                0,5
           Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                        Unterabschnitt 2
                                                                         Beschwerde
220     Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
        anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
        Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     50,00 EUR
          Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
        kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
        Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.


                                                                Abschnitt 3
                                                   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                                                                        Unterabschnitt 1
                                                                           Revision
310     Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1
        der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . .                                                                     2,0
311     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
        § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
        Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0
           Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

BGBl. 2006, Seite 3438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3438
Gebührenbetrag oder
        Nr.                                        Gebührentatbestand                                            Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
                                                           Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde
       320      Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
                Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0
       321      Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
                nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
                Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,00 EUR
                  Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
                kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt
oder eine Untersagung (§ 68a
                Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.

                                                   Abschnitt 4
                           Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       400      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
                Gehör:
                Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                  50,00 EUR“.

                         Artikel 27
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8
Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
  rens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell

  geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht,

  ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach
     Absatz 1 nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage ei-
     ner Protokollierung kontrolliert werden kann.

   Die Länder können für das Verfahren ein länder-
   übergreifendes elektronisches Informations- und
   Kommunikationssystem bestimmen.“

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Länder können auch die Übertragung der Zu-
   ständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
   Landes vereinbaren.“
                           Artikel 28
                         Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung

in Kraft.

   (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am
1. Februar 2007 und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember
2008 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17
Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1
Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 22. Dezember 2006
                                                  Der Bundespräsident
                                                      Horst Köhler
                                                  Die Bundeskanzlerin
                                                    Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                               Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3374006f09147fa6….