Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 12 Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 – 1 S 625/18Unwirksamkeit des Gebührentatbestands über das Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns von Polizeikräften durch Dritte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 10/17Besonders schwerer Unglücksfall; Unterstützung des Landes durch die Bundespolizei; amtshilfebedingte Mehrkosten; AuslagenbegriffZitiert von 6
- VG Schleswig, 07.09.2021 – 11 A 52/19
- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/12#abs-1 (1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/12#abs-3 (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.