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Artikel 4 · BT-Drs. 15/1971 · S. 232

Zu Artikel 4 (Änderung von Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 4 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Soweit sich aus der nachfolgenden Begründung nichts ande-
res ergibt, handelt es sich bei den in diesem Artikel vorge-
schlagenen Regelungen um Folgeänderungen, die der An-
passung von Verweisungen auf das bisherige GKG, die
BRAGO, das ZuSEG und das EhrRiEG an die neue Rechts-
lage dienen sollen. Mit diesen Regelungen sind nur Ände-
rungen verbunden, die aus der Anwendung der Vorschriften,
auf die verwiesen wird, folgen.
Zu Absatz 14 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)
§ 83b Abs. 2 AsylVfG soll aufgehoben werden, da die in
ihm enthaltene Regelung zum Gegenstandswert in gerichtli-
chen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz in § 30
RVG-E eingestellt werden soll.
Zu Absatz 18 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-
nung)
Nach § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO) sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung
oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzu-
lässig. Das grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars
soll nicht angetastet werden. Gleichwohl soll eine Locke-
rung vorgeschlagen werden. Soweit der Gesetzgeber für
die Anwaltsgebühren im RVG-E Erfolgskomponenten vor-
sieht, sollen auch Vereinbarungen zulässig sein. Eine sol-
che erfolgsbezogene Gebühr ist die in Nummer 1000 VV
RVG-E vorgesehene Einigungsgebühr. Nach der vor-
geschlagenen Änderung soll es z. B. zulässig sein, eine
höhere als die gesetzlich vorgesehene Einigungsgebühr zu
vereinbaren.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 soll der
Rechtsanwalt verpflichtet werden, seinen Mandanten vor
Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich
die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Es hat in
der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten ge-
führt, wenn Mandanten vor allem be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 33.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1971, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.057.651–1.090.786 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6fcf2468ecd12a56….

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