Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/62#abs-1 (1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/62#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 221 Entscheidungen zu § 62 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 13.02.2012 – 27 Qs 03/12 - LG Bonn
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 – VGH B 30/21
- AG Stuttgart, 12.02.2024 – 18 OWi 4301/22Zitiert von 1
- LG Duisburg, 16.03.2021 – 69 Qs 12/21
- OLG Frankfurt am Main, 30.12.2019 – 2 Ss-OWi 867/19
- OLG Saarbrücken, 09.10.2020 – VAs 3/20
Zuletzt entschieden
- AG Landstuhl, 21.09.2026 – 2 OWi 131/26Bußgeldverfahren: Unzulässigkeit eines zugleich mit dem Antrag an die Verwaltungsbehörde gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 03.07.2026 – 2 BvR 1161/26Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid - Folgenabwägung
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.