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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10422 · S. 177

Zu Artikel 4 (Anpassung an das Bundesgebühren-

Zu Artikel 4 (Anpassung an das Bundesgebühren-
gesetz im Zuständigkeitsbereich
der übrigen Bundesministerien
sowie Änderung von Regelungen für
die Gebührenerhebung der Länder)
Artikel 4 fasst die Rechtsänderungen zusammen, die fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes
außer Kraft treten sollen (Artikel 5 Absatz 3).
– Dies betrifft zum einen die Aufhebung bzw. Änderung
der bisherigen fachspezifischen Gebührenregelungen im
Zuständigkeitsbereich aller Bundesministerien mit Aus-
nahme des Bundesministeriums des Innern (bereits von
Artikel 3 erfasst). Diese Regelungen sollen spätestens
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebühren-
gesetzes durch Besondere Gebührenverordnungen nach
Artikel 1 § 22 Absatz 4 ersetzt werden.
Drucksache 17/10422 – 178 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– Zum anderen umfasst Artikel 4 die Rechtsänderungen,
die die Aufhebung bzw. Änderung von gebührenrechtli-
chen Regelungen des Bundes für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen der Behörden in den Län-
dern betreffen. Dies dient der Umsetzung des Ziels der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, gebüh-
renrechtliche Regelungen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Länderbehörden den Ländern
zu überlassen, soweit nicht ausnahmsweise aus fachli-
cher Sicht wegen des Bedürfnisses nach bundeseinheitli-
cher Gebührenregelung eine spezialgesetzliche Bundes-
regelung erforderlich ist.
Folgende Bundesregelungen für die Gebührenerhebung der
Länder sollen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
des Bundesgebührengesetzes (ganz oder teilweise) durch
Gebührenregelungen der Länder abgelöst werden
– § 6 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes,
– § 24 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gentechnik-
gesetzes,
– § 39 Absatz 1 Satz 2 des

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 230.071 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10422, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 873.357–1.103.428 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 3988d4be81f94deb….

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