Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/10422 · S. 177
Zu Artikel 4 (Anpassung an das Bundesgebühren-
Zu Artikel 4 (Anpassung an das Bundesgebühren- gesetz im Zuständigkeitsbereich der übrigen Bundesministerien sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder) Artikel 4 fasst die Rechtsänderungen zusammen, die fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes außer Kraft treten sollen (Artikel 5 Absatz 3). – Dies betrifft zum einen die Aufhebung bzw. Änderung der bisherigen fachspezifischen Gebührenregelungen im Zuständigkeitsbereich aller Bundesministerien mit Aus- nahme des Bundesministeriums des Innern (bereits von Artikel 3 erfasst). Diese Regelungen sollen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebühren- gesetzes durch Besondere Gebührenverordnungen nach Artikel 1 § 22 Absatz 4 ersetzt werden. Drucksache 17/10422 – 178 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – Zum anderen umfasst Artikel 4 die Rechtsänderungen, die die Aufhebung bzw. Änderung von gebührenrechtli- chen Regelungen des Bundes für individuell zurechen- bare öffentliche Leistungen der Behörden in den Län- dern betreffen. Dies dient der Umsetzung des Ziels der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, gebüh- renrechtliche Regelungen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länderbehörden den Ländern zu überlassen, soweit nicht ausnahmsweise aus fachli- cher Sicht wegen des Bedürfnisses nach bundeseinheitli- cher Gebührenregelung eine spezialgesetzliche Bundes- regelung erforderlich ist. Folgende Bundesregelungen für die Gebührenerhebung der Länder sollen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes (ganz oder teilweise) durch Gebührenregelungen der Länder abgelöst werden – § 6 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes, – § 24 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gentechnik- gesetzes, – § 39 Absatz 1 Satz 2 des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 230.071 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10422, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 873.357–1.103.428 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 3988d4be81f94deb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP