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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2146
BGBl. 2019 I S. 2146 · 36.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren*
Vom 9. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit
der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvor-
schriften anzuwenden.“
2. § 38 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe brin-
gen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im
Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den
Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu
diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Er-
forschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und
des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hinter-
grundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer
möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie
zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist,
soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach
Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben wer-
den. In Haftsachen berichten die Vertreter der
Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergeb-
nis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen
Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Um-
stände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachfor-
schungen durch und berichten der Jugendstaats-
anwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch
dem Jugendgericht darüber.
(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt
an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht
nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll
die Person, die die Nachforschungen angestellt hat.
Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50
Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichts-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Ver-
fahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Per-
sonen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
2019
hilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht
nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger
der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die
dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Ab-
satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu be-
rufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber,
dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen
nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt
sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstel-
lung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie
die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugend-
gericht nicht eine andere Person damit betraut.
Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit
dem Bewährungshelfer zusammen. Während des
Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbin-
dung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in
die Gemeinschaft an.
(6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugend-
lichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.
Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der
Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter
der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine
Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich
auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer be-
stellt werden soll.
(7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die
Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung
der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag
der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anfor-
derungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit
dies auf Grund der Umstände des Falles gerecht-
fertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen verein-
bar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und
den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst
frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein
Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu er-
warten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der
öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Ver-
zicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der
Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann
sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken.
Er kann auch während der Hauptverhandlung er-
klärt werden und bedarf in diesem Fall keines
Antrags.“
3. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 38
Abs. 3 ist“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 6 und
§ 70 Absatz 2 sind“ ersetzt.
4. Der Überschrift des § 44 werden die Wörter „bei zu
erwartender Jugendstrafe“ angefügt.

5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a
Anklage vor
Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe
Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die
Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der
Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben
werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen
dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der
Nachforschungen spätestens zu Beginn der Haupt-
verhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhe-
bung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft
und dem Jugendgericht zu berichten.“
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Staatsan-
walt“ durch die Wörter „die Jugendstaatsanwalt-
schaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Er-
ziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-
treters“ durch die Wörter „der Erziehungsbe-
rechtigten und der gesetzlichen Vertreter“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit
der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor
dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Ver-
treter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Haupt-
verhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein
Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann
unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7
Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugend-
gerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen
werden.“
7. Dem § 51 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Werden die Erziehungsberechtigten und die
gesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen
Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist
für die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsit-
zenden einer anderen für den Schutz der Interessen
des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person
die Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen
soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige
Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die an-
wesende andere geeignete Person erhält in der
Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird
keiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die
Anwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung
des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zu-
ständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein.
(7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erzie-
hungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter
anwesend, weil sie binnen angemessener Frist
nicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 ent-
sprechend.“
8. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Neubeginn der Hauptverhandlung
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung,
dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68
Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Haupt-
verhandlung von neuem zu beginnen, wenn der
Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhand-
lung an verteidigt war.“
9. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Stellung der
Erziehungsberechtigten
und der gesetzlichen Vertreter“.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „werden“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden
die Wörter „oder bei Untersuchungshandlungen
anwesend zu sein“ gestrichen und werden die
Wörter „dem Erziehungsberechtigten und dem
gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „den
Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen
Vertretern“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „des ge-
setzlichen Vertreters“ werden durch die Wörter
„der gesetzlichen Vertreter“ und das Wort „dem“
wird durch das Wort „den“ ersetzt.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen
der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend
zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist
den Erziehungsberechtigten und den gesetz-
lichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, so-
weit
1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und
2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht be-
einträchtigt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1
und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der
in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe
und keine entsprechend § 177 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung
einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getrof-
fenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungs-
berechtigter und kein gesetzlicher Vertreter an-
wesend, weil diesen die Anwesenheit versagt
wird oder weil binnen angemessener Frist kein
Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher
Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer
anderen für den Schutz der Interessen des
Jugendlichen geeigneten volljährigen Person
die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraus-
setzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im
Hinblick auf diese Person erfüllt sind.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter
kann diese Rechte dem“ durch die Wörter
„Das Jugendgericht kann die Rechte nach
den Absätzen 1 bis 3“ und die Wörter „dem
gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter
„gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „dem“ durch
das Wort „einem“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Erzie-
hungsberechtigten und dem gesetzlichen

Vertreter“ durch die Wörter „den Erziehungs-
berechtigten und den gesetzlichen Vertre-
tern“ ersetzt.
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sonstigen Ver-
handlung vor dem Richter wird der“ durch
die Wörter „sonstigen gerichtlichen Ver-
handlung werden“ und die Wörter „den an-
wesenden“ durch das Wort „anwesende“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „einen Erzie-
hungsberechtigten“ durch die Wörter „eine
erziehungsberechtigte Person“ ersetzt.
10. § 67a wird wie folgt gefasst:
„§ 67a
Unterrichtung der
Erziehungsberechtigten
und der gesetzlichen Vertreter
(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-
geschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung
an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen
Vertreter gerichtet werden.
(2) Die Informationen, die der Jugendliche nach
§ 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie mög-
lich auch den Erziehungsberechtigten und den ge-
setzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugend-
lichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die
Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Ver-
treter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug
und die Gründe hierfür zu unterrichten.
(3) Mitteilungen und Informationen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und ge-
setzliche Vertreter unterbleiben, soweit
1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Be-
einträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu
besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefähr-
dung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit
des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2,
2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der
Untersuchung erheblich gefährdet würde oder
3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter
binnen angemessener Frist nicht erreicht werden
können.
(4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungs-
berechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet,
so ist eine andere für den Schutz der Interessen
des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu
unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gele-
genheit gegeben werden, eine volljährige Person
seines Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere ge-
eignete volljährige Person kann auch der für die Be-
treuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafver-
fahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe
sein.
(5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und
Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können,
nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vor-
geschriebene Mitteilungen und Informationen auch
wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten
und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem er-
halten sie in diesem Fall nachträglich auch solche
Mitteilungen und Informationen, die der Jugend-
liche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese
im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben
oder sobald sie Bedeutung erlangen.
(6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach
den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach
§ 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.“
11. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten
einen Verteidiger“ durch die Wörter „Ein Fall
der notwendigen Verteidigung liegt vor“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein
Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen
würde,“.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Erzie-
hungsberechtigten und dem gesetzlichen Ver-
treter“ durch die Wörter „den Erziehungsberech-
tigten und den gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.
d) In Nummer 3 werden die Wörter „der Erzie-
hungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter“
durch die Wörter „die Erziehungsberechtigten
und die gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und wer-
den nach der Angabe „(§ 51 Abs. 4 Satz 2)“ die
Wörter „oder die Anwesenheit einer anderen
geeigneten volljährigen Person“ eingefügt.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aus-
setzung der Verhängung einer Jugendstrafe
oder die Anordnung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.“
12. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b
eingefügt:
„§ 68a
Zeitpunkt der
Bestellung eines Pflichtverteidigers
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidi-
ger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt,
bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder
eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird.
Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Ver-
teidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugend-
lichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Ab-
sehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2
oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines
Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeit-
punkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des
Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls
unverhältnismäßig wäre.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessord-
nung ist nicht anzuwenden.

§ 68b
Vernehmungen
und Gegenüberstellungen
vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vor-
verfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder
Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung
eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, so-
weit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls
des Jugendlichen
1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Aus-
wirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit
einer Person dringend erforderlich ist oder
2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbe-
hörden zwingend geboten ist, um eine erheb-
liche Gefährdung eines sich auf eine schwere
Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwen-
den.
Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon
vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.“
13. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Mitteilungen an amtliche Stellen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Staats-
anwalt“ durch die Wörter „die Jugendstaats-
anwaltschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Staats-
anwalt“ durch die Wörter „der Jugendstaats-
anwaltschaft“ und die Wörter „des sonst von
der Mitteilung Betroffenen“ durch die Wörter
„einer sonst von der Mitteilung betroffenen
Person oder Stelle“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die
Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt
der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten
Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten.
Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung
ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung
spätestens unverzüglich nach der Vernehmung
erfolgen.
(3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-
heit des Jugendlichen teilen die den Freiheits-
entzug durchführenden Stellen der Jugend-
staatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von
Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund
einer medizinischen Untersuchung erlangt ha-
ben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob
der Jugendliche verhandlungsfähig oder be-
stimmten Untersuchungshandlungen oder Maß-
nahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e
der Strafprozessordnung unberührt.“
14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a
Unterrichtung des Jugendlichen
(1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis
gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er
unverzüglich über die Grundzüge eines Jugend-
strafverfahrens zu informieren. Über die nächsten
anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten
Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert,
sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht
gefährdet wird. Außerdem ist der Jugendliche un-
verzüglich darüber zu unterrichten, dass
1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberech-
tigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine
andere geeignete volljährige Person zu informie-
ren sind,
2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68)
nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessord-
nung und des § 68a die Mitwirkung eines Vertei-
digers und nach Maßgabe des § 70c Absatz 4
die Verschiebung oder Unterbrechung seiner
Vernehmung für eine angemessene Zeit verlan-
gen kann,
3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor
dem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht
öffentlich ist und dass er bei einer ausnahms-
weise öffentlichen Hauptverhandlung unter be-
stimmten Voraussetzungen den Ausschluss der
Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantra-
gen kann,
4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und
Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der
Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung sei-
ner Vernehmung in Bild und Ton an die zur
Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann
und dass die Überlassung der Aufzeichnung
oder die Herausgabe von Kopien an andere Stel-
len seiner Einwilligung bedarf,
5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Unter-
suchungshandlungen von seinen Erziehungsbe-
rechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern
oder einer anderen geeigneten volljährigen Per-
son begleitet werden kann,
6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner
Rechte durch eine der beteiligten Behörden oder
durch das Gericht eine Überprüfung der betrof-
fenen Maßnahmen und Entscheidungen verlan-
gen kann.
(2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist
oder sobald dies im Verfahren Bedeutung erlangt,
ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich
über Folgendes zu informieren:
1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Ver-
hältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach
Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a,
2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das
ihm nach Maßgabe des Landesrechts oder des
Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des
einstweiligen Entzugs der Freiheit zusteht, sowie
über das Recht auf medizinische Unterstützung,
sofern sich ergibt, dass eine solche während
dieses Freiheitsentzugs erforderlich ist,

3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-
zes im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-
heit, namentlich
a) des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die
der Zweck des Freiheitsentzugs erreicht wer-
den kann,
b) der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den
kürzesten angemessenen Zeitraum und
c) der Berücksichtigung der besonderen Belas-
tungen durch den Freiheitsentzug im Hinblick
auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand
sowie der Berücksichtigung einer anderen
besonderen Schutzwürdigkeit,
4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen ge-
nerell in Betracht kommenden anderen Maßnah-
men,
5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts
wegen in Haftsachen,
6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsbe-
rechtigten und der gesetzlichen Vertreter oder
einer anderen geeigneten volljährigen Person in
der Hauptverhandlung,
7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit
in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des
§ 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1.
(3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugend-
lichen vollstreckt, so ist er außerdem darüber zu
informieren, dass
1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung
getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat,
2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder
a) Fürsorge für seine gesundheitliche, körper-
liche und geistige Entwicklung zu leisten ist,
b) sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu
gewährleisten ist,
c) sein Recht auf Familienleben und dabei die
Möglichkeit, seine Erziehungsberechtigten und
seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu ge-
währleisten ist,
d) ihm der Zugang zu Programmen und Maß-
nahmen zu gewährleisten ist, die seine Ent-
wicklung und Wiedereingliederung fördern,
und
e) ihm die Religions- und Weltanschauungsfrei-
heit zu gewährleisten ist.
(4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs
der Freiheit als der Untersuchungshaft ist der
Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte
entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren,
im Fall einer polizeilichen Ingewahrsamnahme auch
über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte
Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vor-
schriften.
(5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine
schriftliche Belehrung nach § 114b der Strafpro-
zessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch
die zusätzlichen Informationen nach diesem Para-
grafen enthalten.
(7) Sonstige Informations- und Belehrungs-
pflichten bleiben von den Bestimmungen dieses
Paragrafen unberührt.“
15. Der bisherige § 70a wird § 70b und in Absatz 1
Satz 1 werden nach dem Wort „seinem“ die Wörter
„Alter und seinem“ eingefügt.
16. Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt:
„§ 70c
Vernehmung des Beschuldigten
(1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in ei-
ner Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter
und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand
Rechnung trägt.
(2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die
Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.
Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild
und Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der
Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers not-
wendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist.
Im Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Straf-
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 163a
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafpro-
zessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in
Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2
und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Ab-
satz 2 lässt die Vorschriften der Strafprozessord-
nung über die Protokollierung von Untersuchungs-
handlungen unberührt. Wird eine Vernehmung des
Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung
nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie
stets ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidi-
gers zum Zeitpunkt einer Vernehmung des Be-
schuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58
Absatz 2 der Strafprozessordnung) notwendig, ist
diese für eine angemessene Zeit zu verschieben
oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht
anwesend ist und kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1
gilt nicht, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf
seine Anwesenheit verzichtet hat.“
17. § 78 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Anwesenheit des Ange-
klagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberech-
tigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Un-
terrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche
Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugend-
lichen (§ 70a) müssen beachtet werden.“
18. § 89c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4
werden aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefan-
genen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
nur untergebracht werden, wenn eine gemein-
same Unterbringung seinem Wohl nicht wider-
spricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr
vollendet haben, darf er nur untergebracht wer-
den, wenn dies seinem Wohl dient.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgese-
hene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe
sind vor der Entscheidung zu hören.“
19. In § 92 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 67
Abs. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Ab-
satz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1“ ersetzt.
20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1
bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1, 2
und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5“ ersetzt.
21. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „38,“ die
Angabe „46a,“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48
Absatz 3 Satz 2),“.
cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „72“ ein
Komma und die Angabe „89c“ eingefügt.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „des Erzie-
hungsberechtigten und des gesetzlichen
Vertreters“ durch die Wörter „der Erzie-
hungsberechtigten und der gesetzlichen
Vertreter“ und wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Wörter „Absatz 2, § 51 Absatz 2
bis 7“ ersetzt.
ee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68“ durch
die Angabe „§§ 68, 68a“ ersetzt.
ff) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mit-
teilungen“ die Wörter „an amtliche Stellen“
eingefügt.
gg) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
mern 11a bis 11c eingefügt:
„11a. die Unterrichtung des Jugendlichen
(§ 70a),
11b. Belehrungen (§ 70b),
11c. die Vernehmung des Beschuldigten
(§ 70c),“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Richters“ durch das
Wort „Gerichts“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicher-
heit geboten und mit dem Wohl des Jugendli-
chen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen,
dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2
genannten Rechte der Erziehungsberechtigten
und der gesetzlichen Vertreter ruhen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ und wird das
Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
22. § 109 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfah-
ren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen
Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3
und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die
§§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a
bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Be-
stimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwen-
den, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften
bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden
geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.“
23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe „§ 89c“ durch
die Wörter „§ 89c Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Dem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild
und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen,
wenn
1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungs-
delikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder
die äußeren Umstände noch die besondere Dring-
lichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten,
die erkennbar unter eingeschränkten geistigen
Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen
Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser
gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 311 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 70 Satz 2 und 3“ durch
die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-
tengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Ab-
satz 6 angefügt:
„(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die
Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2
JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.“
2. In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 81 StPO“ das Komma und die
Angabe „§ 73 JGG“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 107 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „(§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes),“ die Wörter „sowie für Sachverstän-
dige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten
nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ent-
standen sind,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes zur effektiveren und praxis-
tauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August
2017 (BGBl. I S. 3202, 3630) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Artikel 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020
in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 167 wird wie folgt gefasst:
„§ 167
Grundsatz
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvoll-
zugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Straf-
prozessordnung sowie die Vorschriften über den
Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entspre-
chend, soweit im Folgenden nichts anderes be-
stimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in
§ 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.“
2. § 171 wird wie folgt gefasst:
„§ 171
Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten
Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwin-
gungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafpro-
zessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug
der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b)
entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der
Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas an-
deres bestimmt ist.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des
Jugendgerichtsgesetzes und
2. Artikel 2.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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