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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2146

BGBl. 2019 I S. 2146 · 36.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
                                    Gesetz
 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren*
                                                       Vom 9. Dezember

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                  Jugendgerichtsgesetzes
   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit
    der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvor-
    schriften anzuwenden.“
 2. § 38 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
    sätze 2 bis 7 ersetzt:
       „(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe brin-
    gen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im
    Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
    bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den
    Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu
    diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Er-
    forschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und
    des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hinter-
    grundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer
    möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie
    zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
       (3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist,
    soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach
    Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben wer-
    den. In Haftsachen berichten die Vertreter der
    Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergeb-
    nis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen
    Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Um-
    stände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachfor-
    schungen durch und berichten der Jugendstaats-
    anwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch
    dem Jugendgericht darüber.

       (4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt

    an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht

    nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll

    die Person, die die Nachforschungen angestellt hat.

    Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50
    Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichts-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Ver-
  fahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Per-
  sonen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
2019

   hilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht
   nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger
   der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die
   dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Ab-
   satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
      (5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu be-
   rufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber,
   dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen
   nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt
   sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstel-
   lung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie
   die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugend-
   gericht nicht eine andere Person damit betraut.
   Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit
   dem Bewährungshelfer zusammen. Während des
   Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbin-
   dung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in
   die Gemeinschaft an.
      (6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugend-
   lichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.
   Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der
   Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter
   der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine
   Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich
   auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer be-
   stellt werden soll.
      (7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die
   Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung
   der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag
   der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anfor-
   derungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit
   dies auf Grund der Umstände des Falles gerecht-
   fertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen verein-
   bar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und
   den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst
   frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein
   Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu er-
   warten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der
   öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Ver-
   zicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der
   Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann

   sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken.

   Er kann auch während der Hauptverhandlung er-

   klärt werden und bedarf in diesem Fall keines

   Antrags.“

 3. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 38
    Abs. 3 ist“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 6 und
    § 70 Absatz 2 sind“ ersetzt.

 4. Der Überschrift des § 44 werden die Wörter „bei zu
    erwartender Jugendstrafe“ angefügt.
BGBl. 2019, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
                         „§ 46a

                      Anklage vor
       Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

     Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die
  Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der
  Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben
  werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen
  dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der
  Nachforschungen spätestens zu Beginn der Haupt-
  verhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhe-
  bung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft
  und dem Jugendgericht zu berichten.“

6. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Staatsan-
     walt“ durch die Wörter „die Jugendstaatsanwalt-
     schaft“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Er-
     ziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-
     treters“ durch die Wörter „der Erziehungsbe-
     rechtigten und der gesetzlichen Vertreter“ er-
     setzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit
     der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor
     dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Ver-
     treter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Haupt-
     verhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein
     Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann
     unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7
     Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugend-

     gerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen
     werden.“

7. Dem § 51 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:

     „(6) Werden die Erziehungsberechtigten und die

  gesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen

  Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist

  für die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsit-

  zenden einer anderen für den Schutz der Interessen

  des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person

  die Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen

  soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige

  Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die an-

  wesende andere geeignete Person erhält in der

  Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird

  keiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die

  Anwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung

  des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zu-

  ständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein.

     (7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erzie-

  hungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter
  anwesend, weil sie binnen angemessener Frist
  nicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 ent-
  sprechend.“

8. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                         „§ 51a
           Neubeginn der Hauptverhandlung
    Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung,
  dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68
  Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Haupt-

  verhandlung von neuem zu beginnen, wenn der
  Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhand-
  lung an verteidigt war.“

9. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 67
                       Stellung der
                 Erziehungsberechtigten
             und der gesetzlichen Vertreter“.

  b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „werden“ das
     Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden
     die Wörter „oder bei Untersuchungshandlungen
     anwesend zu sein“ gestrichen und werden die
     Wörter „dem Erziehungsberechtigten und dem
     gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „den
     Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen
     Vertretern“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.
  d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „des ge-
     setzlichen Vertreters“ werden durch die Wörter
     „der gesetzlichen Vertreter“ und das Wort „dem“
     wird durch das Wort „den“ ersetzt.
  e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
        „(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen
     der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend
     zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist
     den Erziehungsberechtigten und den gesetz-
     lichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, so-
     weit

     1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und

     2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht be-
        einträchtigt.

     Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1
     und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der

     in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe

     und keine entsprechend § 177 des Gerichtsver-

     fassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung

     einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getrof-

     fenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungs-

     berechtigter und kein gesetzlicher Vertreter an-

     wesend, weil diesen die Anwesenheit versagt

     wird oder weil binnen angemessener Frist kein

     Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher

     Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer

     anderen für den Schutz der Interessen des

     Jugendlichen geeigneten volljährigen Person

     die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraus-

     setzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im

     Hinblick auf diese Person erfüllt sind.“

  f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter
         kann diese Rechte dem“ durch die Wörter
         „Das Jugendgericht kann die Rechte nach
         den Absätzen 1 bis 3“ und die Wörter „dem
         gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter
         „gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „dem“ durch
         das Wort „einem“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Erzie-
         hungsberechtigten und dem gesetzlichen
BGBl. 2019, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
          Vertreter“ durch die Wörter „den Erziehungs-
          berechtigten und den gesetzlichen Vertre-
          tern“ ersetzt.
   g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „des“ durch das
           Wort „der“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sonstigen Ver-
           handlung vor dem Richter wird der“ durch
           die Wörter „sonstigen gerichtlichen Ver-
           handlung werden“ und die Wörter „den an-
           wesenden“ durch das Wort „anwesende“ er-
           setzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „einen Erzie-

           hungsberechtigten“ durch die Wörter „eine

           erziehungsberechtigte Person“ ersetzt.

10. § 67a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 67a
                    Unterrichtung der
                 Erziehungsberechtigten
              und der gesetzlichen Vertreter
     (1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-
   geschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung
   an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen
   Vertreter gerichtet werden.
      (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach

   § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie mög-

   lich auch den Erziehungsberechtigten und den ge-

   setzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugend-

   lichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die

   Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Ver-

   treter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug

   und die Gründe hierfür zu unterrichten.
     (3) Mitteilungen und Informationen nach den Ab-
   sätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und ge-

   setzliche Vertreter unterbleiben, soweit

   1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Be-
      einträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu
      besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefähr-
      dung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit
      des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraus-
      setzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2,
   2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der
      Untersuchung erheblich gefährdet würde oder

   3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter
      binnen angemessener Frist nicht erreicht werden
      können.
      (4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungs-
   berechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet,
   so ist eine andere für den Schutz der Interessen
   des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu
   unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gele-
   genheit gegeben werden, eine volljährige Person
   seines Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere ge-
   eignete volljährige Person kann auch der für die Be-
   treuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafver-
   fahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe
   sein.

      (5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und
   Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können,
   nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vor-
   geschriebene Mitteilungen und Informationen auch

   wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten
   und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem er-
   halten sie in diesem Fall nachträglich auch solche
   Mitteilungen und Informationen, die der Jugend-
   liche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese
   im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben
   oder sobald sie Bedeutung erlangen.

     (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach
   den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach
   § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.“
11. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

      „Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten

      einen Verteidiger“ durch die Wörter „Ein Fall

      der notwendigen Verteidigung liegt vor“ ersetzt.

   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein
          Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen
          würde,“.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Erzie-
      hungsberechtigten und dem gesetzlichen Ver-
      treter“ durch die Wörter „den Erziehungsberech-
      tigten und den gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.

   d) In Nummer 3 werden die Wörter „der Erzie-

      hungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter“

      durch die Wörter „die Erziehungsberechtigten

      und die gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und wer-

      den nach der Angabe „(§ 51 Abs. 4 Satz 2)“ die

      Wörter „oder die Anwesenheit einer anderen

      geeigneten volljährigen Person“ eingefügt.

   e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aus-

          setzung der Verhängung einer Jugendstrafe
          oder die Anordnung der Unterbringung in ei-
          nem psychiatrischen Krankenhaus oder in
          einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.“

12. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b
    eingefügt:
                          „§ 68a

                      Zeitpunkt der
           Bestellung eines Pflichtverteidigers

      (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
   wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidi-
   ger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt,
   bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder
   eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird.
   Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Ver-
   teidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugend-
   lichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Ab-
   sehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2
   oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines
   Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeit-
   punkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des
   Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls
   unverhältnismäßig wäre.

     (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessord-
   nung ist nicht anzuwenden.
BGBl. 2019, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
                           § 68b
                      Vernehmungen
                und Gegenüberstellungen
        vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
      Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vor-
   verfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder
   Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung
   eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, so-
   weit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls
   des Jugendlichen

   1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Aus-

      wirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit

      einer Person dringend erforderlich ist oder

   2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbe-
      hörden zwingend geboten ist, um eine erheb-
      liche Gefährdung eines sich auf eine schwere
      Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwen-
      den.
   Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon
   vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
   Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.“

13. § 70 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 70
              Mitteilungen an amtliche Stellen“.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt

      geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Staats-
          anwalt“ durch die Wörter „die Jugendstaats-
          anwaltschaft“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Staats-
          anwalt“ durch die Wörter „der Jugendstaats-
          anwaltschaft“ und die Wörter „des sonst von
          der Mitteilung Betroffenen“ durch die Wörter
          „einer sonst von der Mitteilung betroffenen
          Person oder Stelle“ ersetzt.

   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die
      Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt
      der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten
      Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten.
      Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung
      ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung
      spätestens unverzüglich nach der Vernehmung
      erfolgen.
         (3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-
      heit des Jugendlichen teilen die den Freiheits-
      entzug durchführenden Stellen der Jugend-
      staatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von
      Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund
      einer medizinischen Untersuchung erlangt ha-
      ben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob
      der Jugendliche verhandlungsfähig oder be-
      stimmten Untersuchungshandlungen oder Maß-
      nahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e
      der Strafprozessordnung unberührt.“

14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

                      „§ 70a
         Unterrichtung des Jugendlichen
   (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis
gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er
unverzüglich über die Grundzüge eines Jugend-
strafverfahrens zu informieren. Über die nächsten
anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten
Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert,
sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht
gefährdet wird. Außerdem ist der Jugendliche un-
verzüglich darüber zu unterrichten, dass

1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberech-

   tigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine

   andere geeignete volljährige Person zu informie-
   ren sind,
2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68)
   nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessord-
   nung und des § 68a die Mitwirkung eines Vertei-
   digers und nach Maßgabe des § 70c Absatz 4
   die Verschiebung oder Unterbrechung seiner
   Vernehmung für eine angemessene Zeit verlan-
   gen kann,
3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor

   dem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht
   öffentlich ist und dass er bei einer ausnahms-
   weise öffentlichen Hauptverhandlung unter be-
   stimmten Voraussetzungen den Ausschluss der
   Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantra-
   gen kann,

4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes

   in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und
   Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der
   Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung sei-
   ner Vernehmung in Bild und Ton an die zur
   Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann
   und dass die Überlassung der Aufzeichnung
   oder die Herausgabe von Kopien an andere Stel-
   len seiner Einwilligung bedarf,

5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Unter-
   suchungshandlungen von seinen Erziehungsbe-
   rechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern
   oder einer anderen geeigneten volljährigen Per-
   son begleitet werden kann,
6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner
   Rechte durch eine der beteiligten Behörden oder
   durch das Gericht eine Überprüfung der betrof-
   fenen Maßnahmen und Entscheidungen verlan-
   gen kann.
   (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist
oder sobald dies im Verfahren Bedeutung erlangt,
ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich
über Folgendes zu informieren:
1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Ver-
   hältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach
   Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a,

2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das
   ihm nach Maßgabe des Landesrechts oder des
   Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des
   einstweiligen Entzugs der Freiheit zusteht, sowie
   über das Recht auf medizinische Unterstützung,
   sofern sich ergibt, dass eine solche während
   dieses Freiheitsentzugs erforderlich ist,
BGBl. 2019, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
  3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-
     zes im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-
     heit, namentlich
       a) des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die
          der Zweck des Freiheitsentzugs erreicht wer-
          den kann,
       b) der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den
          kürzesten angemessenen Zeitraum und

       c) der Berücksichtigung der besonderen Belas-
          tungen durch den Freiheitsentzug im Hinblick
          auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand
          sowie der Berücksichtigung einer anderen
          besonderen Schutzwürdigkeit,
  4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen ge-
     nerell in Betracht kommenden anderen Maßnah-
     men,
  5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts
     wegen in Haftsachen,
  6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsbe-
     rechtigten und der gesetzlichen Vertreter oder
     einer anderen geeigneten volljährigen Person in
     der Hauptverhandlung,

  7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit
     in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des
     § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1.
     (3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugend-
  lichen vollstreckt, so ist er außerdem darüber zu
  informieren, dass
  1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung
     getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat,
  2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder

       a) Fürsorge für seine gesundheitliche, körper-
          liche und geistige Entwicklung zu leisten ist,

       b) sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu
          gewährleisten ist,
       c) sein Recht auf Familienleben und dabei die
          Möglichkeit, seine Erziehungsberechtigten und
          seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu ge-
          währleisten ist,
       d) ihm der Zugang zu Programmen und Maß-
          nahmen zu gewährleisten ist, die seine Ent-
          wicklung und Wiedereingliederung fördern,
          und

       e) ihm die Religions- und Weltanschauungsfrei-
          heit zu gewährleisten ist.
    (4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs
  der Freiheit als der Untersuchungshaft ist der
  Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte
  entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren,
  im Fall einer polizeilichen Ingewahrsamnahme auch
  über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte
  Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vor-
  schriften.

    (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3
  der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
     (6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine
  schriftliche Belehrung nach § 114b der Strafpro-
  zessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch
  die zusätzlichen Informationen nach diesem Para-
  grafen enthalten.

      (7) Sonstige Informations- und Belehrungs-
   pflichten bleiben von den Bestimmungen dieses
   Paragrafen unberührt.“
15. Der bisherige § 70a wird § 70b und in Absatz 1
    Satz 1 werden nach dem Wort „seinem“ die Wörter
    „Alter und seinem“ eingefügt.
16. Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt:

                          „§ 70c

             Vernehmung des Beschuldigten
     (1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in ei-
   ner Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter
   und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand
   Rechnung trägt.
      (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die
   Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.
   Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild
   und Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der
   Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers not-
   wendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist.
   Im Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Straf-
   prozessordnung, auch in Verbindung mit § 163a
   Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafpro-
   zessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in
   Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2
   und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
      (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Ab-
   satz 2 lässt die Vorschriften der Strafprozessord-
   nung über die Protokollierung von Untersuchungs-
   handlungen unberührt. Wird eine Vernehmung des
   Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung
   nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie
   stets ein Protokoll aufzunehmen.

      (4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidi-
   gers zum Zeitpunkt einer Vernehmung des Be-
   schuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58
   Absatz 2 der Strafprozessordnung) notwendig, ist
   diese für eine angemessene Zeit zu verschieben
   oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht
   anwesend ist und kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1
   gilt nicht, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf
   seine Anwesenheit verzichtet hat.“
17. § 78 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Vorschriften über die Anwesenheit des Ange-
   klagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberech-
   tigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Un-
   terrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche
   Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugend-
   lichen (§ 70a) müssen beachtet werden.“
18. § 89c wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4
      werden aufgehoben.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr
      noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefan-
      genen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      nur untergebracht werden, wenn eine gemein-
      same Unterbringung seinem Wohl nicht wider-
      spricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr
      vollendet haben, darf er nur untergebracht wer-
      den, wenn dies seinem Wohl dient.
BGBl. 2019, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
          (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
      trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgese-
      hene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe
      sind vor der Entscheidung zu hören.“
19. In § 92 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 67
    Abs. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Ab-
    satz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1“ ersetzt.
20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1
    bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1, 2
    und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5“ ersetzt.

21. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „38,“ die
          Angabe „46a,“ eingefügt.
      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:
          „4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48
               Absatz 3 Satz 2),“.
      cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „72“ ein
          Komma und die Angabe „89c“ eingefügt.
      dd) In Nummer 9 werden die Wörter „des Erzie-
          hungsberechtigten und des gesetzlichen
          Vertreters“ durch die Wörter „der Erzie-
          hungsberechtigten und der gesetzlichen
          Vertreter“ und wird die Angabe „Absatz 2“
          durch die Wörter „Absatz 2, § 51 Absatz 2
          bis 7“ ersetzt.
      ee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68“ durch
          die Angabe „§§ 68, 68a“ ersetzt.

      ff) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mit-
          teilungen“ die Wörter „an amtliche Stellen“

          eingefügt.
      gg) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
          mern 11a bis 11c eingefügt:

          „11a. die Unterrichtung des Jugendlichen
                (§ 70a),

          11b. Belehrungen (§ 70b),

          11c.   die Vernehmung des Beschuldigten
                 (§ 70c),“.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Richters“ durch das
      Wort „Gerichts“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicher-

      heit geboten und mit dem Wohl des Jugendli-
      chen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen,
      dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
      unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2

      genannten Rechte der Erziehungsberechtigten

      und der gesetzlichen Vertreter ruhen.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
      durch die Wörter „das Gericht“ und wird das
      Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

22. § 109 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfah-

   ren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen

   Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3
   und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die
   §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b
   Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a

   bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Be-
   stimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwen-
   den, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften
   bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden
   geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.“
23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe „§ 89c“ durch
    die Wörter „§ 89c Absatz 1 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Dem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild
und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen,
wenn
1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungs-
   delikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder
   die äußeren Umstände noch die besondere Dring-
   lichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten,
   die erkennbar unter eingeschränkten geistigen
   Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen
   Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser
   gewahrt werden können.

§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 311 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in

Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 70 Satz 2 und 3“ durch
die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes

   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-

tengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Ab-
   satz 6 angefügt:

    „(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die

  Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2

  JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.“

2. In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand
   nach der Angabe „§ 81 StPO“ das Komma und die
   Angabe „§ 73 JGG“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
                        Artikel 5
                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   In § 107 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „(§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes),“ die Wörter „sowie für Sachverstän-
dige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten
nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ent-
standen sind,“ eingefügt.

                        Artikel 6
                  Änderung des
       Gesetzes zur effektiveren und praxis-
  tauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
  Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August
2017 (BGBl. I S. 3202, 3630) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b wird aufgehoben.

2. Artikel 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020
   in Kraft.“

                        Artikel 7
                    Änderung des
                Strafvollzugsgesetzes
   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I

S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14

des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 167 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 167

                        Grundsatz

      Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvoll-
   zugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Straf-
   prozessordnung sowie die Vorschriften über den
   Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entspre-
   chend, soweit im Folgenden nichts anderes be-
   stimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in
   § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.“
2. § 171 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 171
                        Grundsatz
     Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten
   Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwin-
   gungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafpro-
   zessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug
   der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b)
   entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der
   Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas an-
   deres bestimmt ist.“

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des

   Jugendgerichtsgesetzes und

2. Artikel 2.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 9. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2f754ee8b9eed2c….