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Artikel 8 · BT-Drs. 18/9416 · S. 74
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die für den Bereich des Bußgeldverfahrens bereits mit dem JKomG einge- führten Vorschriften über die elektronische Kommunikation und Aktenführung an die entsprechenden neuen Vor- schriften in der Strafprozessordnung angeglichen werden. Nach § 46 Absatz 1 OWiG gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten keine abweichenden Regelungen trifft. Zu Nummer 1 (§ 33 Absatz 2 Satz 2) Die Ersetzung erfolgt aus Gründen der Medienneutralität. Zu Nummer 2 (§ 49 Absatz 1 und 2 Satz 2) Durch die Änderung an § 49 Absatz 1 soll die bisherige Ermessensregelung durch einen Anspruch des Betroffe- nen auf Akteneinsicht ersetzt werden. Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie wie der Umfang der Akten oder die Eilbedürftigkeit konkreter Ermittlungen (Lampe in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswid- rigkeiten, 4. Auflage, § 49 Rn. 1b) können bei elektronischer Aktenführung nicht mehr einer Akteneinsicht durch den Betroffenen entgegenstehen. Spätestens mit der elektronischen Aktenführung ist zudem die Manipulations- gefahr als ein weiteres Argument entfallen. Zum Schutz der Integrität von Akten in Papierform kann die Einsicht- nahme auch durch Gewährung von Einsicht in eine Aktenkopie erfolgen. Entsprechende Änderungen finden sich auch in Artikel 1 Nummer 15 (§ 147 Absatz 4 StPO-E), Artikel 1 Nummer 34 (§ 385 Absatz 3 StPO-E) und in Artikel 1 Nummer 36 (§ 406e Absatz 3 StPO-E). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/9416 Die Änderung in § 49 Absatz 2 Satz 2 OWiG beschränkt die Regelung, die eine „Übersendung“ von Akten vor- sieht, in ihrem Anwendungsbereich auf no
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.077 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 279.884–287.961 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP