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Artikel 8 · BT-Drs. 18/9416 · S. 74

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die für den Bereich des Bußgeldverfahrens bereits mit dem JKomG einge-
führten Vorschriften über die elektronische Kommunikation und Aktenführung an die entsprechenden neuen Vor-
schriften in der Strafprozessordnung angeglichen werden. Nach § 46 Absatz 1 OWiG gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung sinngemäß, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten keine abweichenden Regelungen
trifft.

Zu Nummer 1 (§ 33 Absatz 2 Satz 2)
Die Ersetzung erfolgt aus Gründen der Medienneutralität.

Zu Nummer 2 (§ 49 Absatz 1 und 2 Satz 2)
Durch die Änderung an § 49 Absatz 1 soll die bisherige Ermessensregelung durch einen Anspruch des Betroffe-
nen auf Akteneinsicht ersetzt werden. Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie wie der Umfang der Akten oder
die Eilbedürftigkeit konkreter Ermittlungen (Lampe in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten, 4. Auflage, § 49 Rn. 1b) können bei elektronischer Aktenführung nicht mehr einer Akteneinsicht durch
den Betroffenen entgegenstehen. Spätestens mit der elektronischen Aktenführung ist zudem die Manipulations-
gefahr als ein weiteres Argument entfallen. Zum Schutz der Integrität von Akten in Papierform kann die Einsicht-
nahme auch durch Gewährung von Einsicht in eine Aktenkopie erfolgen. Entsprechende Änderungen finden sich
auch in Artikel 1 Nummer 15 (§ 147 Absatz 4 StPO-E), Artikel 1 Nummer 34 (§ 385 Absatz 3 StPO-E) und in
Artikel 1 Nummer 36 (§ 406e Absatz 3 StPO-E).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 75 –                         Drucksache 18/9416


Die Änderung in § 49 Absatz 2 Satz 2 OWiG beschränkt die Regelung, die eine „Übersendung“ von Akten vor-
sieht, in ihrem Anwendungsbereich auf no

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.077 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 279.884–287.961 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP