Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 623

BGBl. 2001 I S. 623 · 78.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
                                             Gesetz
                         zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
                                         (GvKostRNeuOG)
                                                     Vom 19. April 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
     Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
    (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit

§ 3 Auftrag
§ 4 Vorschuss
§ 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Be-
    schwerde
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-
    handlung
§ 8 Verjährung
§ 9 Höhe der Kosten

                           Abschnitt 2

                     Gebührenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feier-
     tagen
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähn-
     liche Geschäfte

                           Abschnitt 3
                        Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer
     Aufträge

                           Abschnitt 4

              Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift

§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
     Gesetzes
§ 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
     Gebiet anzuwendende Maßgaben

                       Absc hnit t 1
             Allge m e ine Vorsc hrift e n

                              §1
                     Geltungsbereich

  (1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er
nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem
Gesetz erhoben.
  (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben
unberührt.
BGBl. 2001, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
                             §2

                      Kostenfreiheit

  (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund,

die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bun-

des oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder

eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften

oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885

der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch

nur, soweit diese einen Betrag von 10 000 Deutsche

Mark nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen

öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,

wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgaben-

ordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der

Forderung ist.

   (2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen
obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungs-
gesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den
Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sach-
liche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren,
gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie
ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.
  (3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen
eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichts-
vollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

   (4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der
Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös
(§ 15) nicht entgegen.

                             §3
                          Auftrag

  (1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer
Amtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchführung
eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschie-
dene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in ver-
schiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit
jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines beson-
deren Auftrags.

 (2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der
Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus
   gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken oder

2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner

   zuzustellen oder

3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund dessel-
   ben Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner
   oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuld-
   ner auszuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag
   zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
   einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900
   Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

   (3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher
oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung
oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegan-
gen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden
(§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auf-
trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als

erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vorliegen.

  (4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurück-

genommen worden ist oder seiner Durchführung oder

weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenste-

hen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fort-

führung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach

§ 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und

diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines

Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten

Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anfor-

derung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats

beginnt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der

Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den

Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu
rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos ver-
laufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf
des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalender-
monats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch
gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der ge-
forderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die
Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalen-
dermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

                           §4
                       Vorschuss

   (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses
verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten
deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zah-
lung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht
erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe
bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von
Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung
eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor die-
sem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken
ist.

   (2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrecht-
erhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich
erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entspre-
chend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung
eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von min-
destens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist
kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme
aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem
Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vor-
schriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist

und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvoll-

zieher eingegangen ist.
  (3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die
Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge
bestehen.

                           §5
               Zuständigkeit für den
       Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde

  (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher ange-
setzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz
kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange
nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
  (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit
nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Voll-
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streckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf

die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 bis 6
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. So-
weit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf
die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vor-
schriften verwiesen wird, sind die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung anzuwenden.

  (3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die
Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des
Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungs-
maßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig
zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden.

                           §6

                     Nachforderung
   Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachge-
fordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auf-
trags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.

                           §7

             Nichterhebung von Kosten
          wegen unrichtiger Sachbehandlung
  (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.
  (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das
Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach
Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver-
waltungsweg geändert werden.

                           §8

                       Verjährung
   (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten
fällig geworden sind.

   (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

   (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird
nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der
Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch
die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem
Kostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so

genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner

letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter

48,90 Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unter-

brochen.

                           §9
                    Höhe der Kosten

   Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.

                      Absc hnit t 2

              Ge bühre nvorsc hrift e n

                             § 10
            Abgeltungsbereich der Gebühren

  (1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine
Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnis-
ses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem
6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden
Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshand-
lungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des
Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr
nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der ent-
sprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshand-
lung erhoben.

   (2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Voll-
streckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die
Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu
erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch
ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die wei-
tere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der
Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur
vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfand-

stücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder
beschädigt worden sind. Die Gebühr für die Entgegen-
nahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeich-
nisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben.
   (3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt,
denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzu-
stellen oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt-
schuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem
1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des
Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner geson-
dert zu erheben. Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt
des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn
Amtshandlungen der im 1. Abschnitt und in den Num-
mern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses
genannten Art nicht erledigt worden sind.

                             § 11

               Tätigkeit zur Nachtzeit,
        an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

  Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit
(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an
einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so wer-
den die doppelten Gebühren erhoben.

                             § 12
        Siegelungen, Vermögensverzeichnisse,
           Proteste und ähnliche Geschäfte

  (1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für

Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von

Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als

Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-

zeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 51,
52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld
(Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) wird auf die
nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erhebende
Wegegebühr angerechnet.

  (2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Scheck-
summe (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3
BGBl. 2001, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung
bestimmte Gebühr erhoben.

                     Absc hnit t 3

                   Kostenzahlung

                           § 13

                    Kostenschuldner

  (1) Kostenschuldner sind
1. der Auftraggeber und
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen

   Kosten der Zwangsvollstreckung.

  (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.

  (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die
Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

                           § 14

                        Fälligkeit
   Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt
ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen
werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

                           § 15

                     Entnahmerecht

  (1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteige-
rung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von

Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie
von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner
bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden
und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch
einen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) ent-
stehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden.
Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfand-
stücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläu-
bigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Trans-
ports und der Lagerung.
  (2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein
hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Abliefe-
rung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der

Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht,
wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2
einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht
entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle
Auftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer
Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der
Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auf-
traggeber.

                           § 16

           Verteilung der Verwertungskosten
  Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in
§ 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird
ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der
Forderungen zu verteilen.

                            § 17
                Verteilung der Auslagen
       bei der Durchführung mehrerer Aufträge
  Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genann-
ten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer
Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu
verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der
Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wege-
geld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die

Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnis-
ses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

                      Absc hnit t 4

   Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n

                            § 18

                  Übergangsvorschrift
   (1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben,
wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
änderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1
genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auf-
trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeit-
punkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag
erteilt ist.

  (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-

den, auf die dieses Gesetz verweist.

                            § 19

              Übergangsvorschrift aus
      Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
  (1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach
dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3
Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden.
Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch
dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren inso-

weit gesondert zu erheben.

   (2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach
neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes entstanden sind.

                            § 20

      In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
     genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben
   Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23
Buchstabe a und Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 936, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungs-
satz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I
S. 604) sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941)
sind entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2001, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627

                                                                                                                                                      Anlage
                                                                                                                                                      (zu § 9)

                                                                 Kostenverzeichnis
 Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                             Gebührenbetrag


1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.

100       Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ..............................................                                 14,67 DM
          Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur
          Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.

101       Sonstige Zustellung ................................................................................................                4,89 DM

102       Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
          Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)
          je Seite ....................................................................................................................   Gebühr in Höhe
          Eine angefangene Seite wird voll berechnet.                                                                                      von Schreib-
                                                                                                                                             auslagen

2. Vollstreckung
200       Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ..................................                                         24,45 DM

205       Pfändung ................................................................................................................          39,12 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

206       Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der
          §§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................                24,45 DM
210       Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,
          wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-
          gerichtsbezirk verzogen ist ......................................................................................                 24,45 DM

220       Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers
          oder eines Dritten belassen waren ..........................................................................                       24,45 DM
          Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer
          Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
          Nummer 500 erhoben.

221       Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-
          streckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................                             39,12 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

230       Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung
          erschienenen Gerichtsvollzieher ..............................................................................                     78,23 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
          mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.

240       Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe
          oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ......................                                          146,69 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

241       Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden
          müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger                                                      195,58 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

242       Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-
          rung oder Zwangsverwaltung ..................................................................................                     146,69 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

250       Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme
          einer Handlung (§ 892 ZPO) ....................................................................................                    78,23 DM
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

260       Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................                             58,67 DM

270       Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ..........................................                                      58,67 DM

BGBl. 2001, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628


  Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                           Gebührenbetrag


 3. Verwertung
 Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus
 der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der
 Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.
 300       Versteigerung oder Verkauf von
           – beweglichen Sachen,
           – Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
           – Forderungen oder anderen Vermögensrechten ..................................................                                 78,23 DM
           Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

 301       Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden ....................................................                             78,23 DM
           Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

 302       Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................                                              14,67 DM
           Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des
           Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-
           gefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-
           gender Gebote erfolglos geblieben ist.

 310       Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) ..............                                         24,45 DM
           Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

 4. Besondere Geschäfte
 400       Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
           Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
           Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ....................................                                 146,69 DM
           Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
 401       Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je
           festgestellte Person ................................................................................................           9,78 DM
           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters
           oder Pächters führen.

 410       Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-
           vollstreckung ............................................................................................................     24,45 DM
 411       Beurkundung eines Leistungsangebots ..................................................................                          9,78 DM
           Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.

 420       Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke
           der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung ..............                                             24,45 DM
 430       Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach
           diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ......                                            5,87 DM
           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
           Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-
           traggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG
           erhoben.

 5. Zeitzuschlag
 500       Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung
           der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch
           nimmt, für jede weitere angefangene Stunde ..........................................................                          29,34 DM
           Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

 6. Nicht erledigte Amtshandlung
 Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauf-
 tragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von
 seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen
 Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
           Nicht erledigte
 600       – Zustellung (Nummern 100 und 101) ....................................................................                         4,89 DM
 601       – Wegnahme einer Person (Nummer 230) ..............................................................                            39,12 DM

BGBl. 2001, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629

 Nr.                                                 Gebührentatbestand                                                        Gebührenbetrag


602    – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe
         (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) ..........................                                     48,90 DM
603    – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ......................................                                  9,78 DM

604    – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410
         und 420 genannten Art ........................................................................................          24,45 DM
          Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,
          wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten
          drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).



 Nr.                                                  Auslagentatbestand                                                           Höhe


7. Auslagen
700    Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-
       lung bei der Durchführung desselben Auftrags
       1. für die ersten 50 Seiten ......................................................................................         0,98 DM
       2. für jede weitere Seite ..........................................................................................       0,29 DM
         (1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
       GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
          (2) Schreibauslagen werden erhoben für
       1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
       2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem
          zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
       3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-
          mächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).
         (3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-
       benen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen
       Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
       260 zu erheben ist.

701    Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde ..................................................                     in voller Höhe

702    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ......................................                           in voller Höhe

703    An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge                                              in voller Höhe

704    An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von
       Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ......................................                              in voller Höhe
705    Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für
       die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ......................................................                     in voller Höhe
706    Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-
       streckungsschuldners nicht eingelöst wird ..............................................................                in voller Höhe
707    An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und
       Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-
       sichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ......................................                            in voller Höhe

708    An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu
       zahlende Beträge ....................................................................................................   in voller Höhe
709    Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................   in voller Höhe

710    Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-
       ziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt ....................................                              9,78 DM
711    Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-
       legende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-
       vollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-
       senen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-
       fernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht
       – bis zu 10 Kilometer ..............................................................................................       4,89 DM
       – von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................                     9,78 DM

BGBl. 2001, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
   Nr.                                                    Auslagentatbestand                                                             Höhe
              – von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................                   14,67 DM
              – von mehr als 30 Kilometern ..................................................................................          19,56 DM
                (1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-
              handlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
              Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.
                 (2) Wegegeld wird nicht erhoben für
              1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
              2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich
                 (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und
              Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht

in der Pfandkammer befinden.
2 GvKostG wird das Wegegeld für jede
der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
              (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes
              weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.
  712         Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-
              zieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen
              Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten
nach den für den Gerichtsvoll-
              zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ..................................................                    in voller Höhe
  713         Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag

                               Artikel 2
            Änderung von Rechtsvorschriften

  (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffent-
   lich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer
   ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-
   nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der
   Forderung ist.“
2. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§§ 62 und 73 des

             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

             gen)“ durch die Angabe „(§§ 63 und 74 des

             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
             gen)“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 2 Nr. 4
             des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
             kungen)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3

             des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

             kungen)“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Ent-
         scheidungen der Vergabekammer (§ 116 des
         Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
         einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach

         § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und
         nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
         beschränkungen beträgt der Streitwert 5 vom Hun-
         dert der Auftragssumme.“
....................................................                      20% der
                                                                       zu erhebenden
                                                                      Gebühren – min-
                                                                     destens 5,87 DM,
                                                                    höchstens 19,56 DM

                  3. § 61 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 61

                                            Fälligkeit der Gebühren
                          In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
                       der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11
                       der Zivilprozessordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der
                       Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach
                       § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im
                       Insolvenzverfahren, im schifffahrtsrechtlichen Vertei-
                       lungsverfahren und in den Rechtsmittelverfahren des
                       gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3) wird die
                       Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-
                       spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
                       der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig; soweit
                       die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gericht-
                       liche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.“

                  4. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Über den

                     Antrag“ die Wörter „auf Abnahme der eidesstattlichen

                     Versicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung),“ einge-

                     fügt.

                  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
                       a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
                          folgt gefasst:

                           „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach

                           § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren

                           nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
                           kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-
                           fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-
                           waltung“.
                       b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefasst:

                                                          „Teil 1

                           Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach
                           § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren
                           nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
BGBl. 2001, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
   kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-
   fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-

   waltung“.

c) Die Nummer 1201 wird Nummer 1210.

d) Die Nummer 1202 wird Nummer 1211 und im
   Gebührentatbestand wird die Angabe „1201“ durch
   die Angabe „1210“ ersetzt.
e) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1
   wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“ durch
   die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.

f) Im Gebührentatbestand der Nummer 1222 wird die
   Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1
   Satz 3 oder nach § 131 GWB“ durch die Angabe
   „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
   nach § 121 GWB“ ersetzt.

g) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224
   und 1225 wird die Angabe „§ 126 GWB“ durch
   die Angabe „§ 116 GWB“ ersetzt.

h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226
   und 1227 wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“
   durch die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1
   wird die Angabe „§ 73 GWB“ durch die Angabe
   „§ 74 GWB“ ersetzt.
j) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1236
   und 1237 wird die Angabe „§ 73 GWB, der In-
   stanz abschließt“ durch die Angabe „§ 74 GWB,
   der die Instanz abschließt“ ersetzt.

k) In Nummer 1411 wird die Angabe „1420“ durch
   die Angabe „1410“ ersetzt.

l) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1414
   und 1415 wird die Angabe „1422“ durch die An-
   gabe „1412“ ersetzt.
m) Nach Nummer 1642 wird folgende neue Num-
   mer 1643 eingefügt:
                                                 Gebührenbetrag
                                                  oder Satz der
     Nr.           Gebührentatbestand
                                                 Gebühr nach § 11
                                                   Abs. 2 GKG

   „1643 Verfahren über den Antrag
         auf Abnahme der eides-
         stattlichen Versicherung
         nach § 889 ZPO ..............              50 DM“.

n) Die Nummern 1644 und 1645 werden wie folgt
   gefasst:
                                                 Gebührenbetrag
                                                  oder Satz der
     Nr.           Gebührentatbestand
                                                 Gebühr nach § 11
                                                   Abs. 2 GKG

   „1644 Verfahren über den Antrag
         eines Drittgläubigers auf
         Erteilung der Abschrift
         eines mit eidesstattlicher
         Versicherung abgegebe-
         nen Vermögensverzeich-
         nisses ..............................       20 DM

             Die Gebühr entfällt, wenn für
             ein Verfahren über den Antrag
             auf Gewährung der Einsicht
             in dasselbe Vermögensver-
             zeichnis die Gebühr 1645 be-
             reits entstanden ist.

                                                    Gebührenbetrag
     Nr.           Gebührentatbestand
                                                     oder Satz der
                                                    Gebühr nach § 11
                                                      Abs. 2 GKG

    1645    Verfahren über den Antrag
            eines Drittgläubigers auf
            Gewährung der Einsicht in
            das mit eidesstattlicher Ver-
            sicherung     abgegebene
            Vermögensverzeichnis ....                  20 DM“.
            Die Gebühr entfällt, wenn für
            ein Verfahren über einen frü-
            heren Antrag auf Gewährung
            der Einsicht in dasselbe Ver-
            mögensverzeichnis die Ge-
            bühr bereits entstanden ist.

o) Nummer 1655 wird durch folgende Nummern
   ersetzt:
                                                    Gebührenbetrag
                                                     oder Satz der
     Nr.           Gebührentatbestand
                                                    Gebühr nach § 11
                                                      Abs. 2 GKG

   „1655 Ersuchen durch die Ge-
         schäftsstelle an die Post um
         Bewirkung einer Zustel-
         lung (§ 196 ZPO), die nicht
         von Amts wegen erfolgt ....                    5 DM

    1656    Beglaubigung eines Schrift-
            stückes, das der Ge-
            schäftsstelle zum Zwecke
            der Zustellung übergeben
            wurde

            je Seite ............................    Gebühr in
            Eine angefangene Seite wird              Höhe von
            voll berechnet.                         Schreibaus-
                                                      lagen“.
p) In Nummer 1701 wird die Angabe „§ 620 Satz 1
   Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
   bis 9 ZPO“ ersetzt.

q) In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird

   die Angabe „1643 oder 1644“ durch die Angabe
   „1644 oder 1645“ ersetzt.

r) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:
     Nr.           Auslagentatbestand                    Höhe

   „9002 Kosten für Zustellungen
         a) mit Zustellungsurkunde
            oder Einschreiben ge-
            gen Rückschein .......... in voller Höhe

         b) durch Justizbedienste-
            te nach den §§ 211,
            212 ZPO anstelle der
            tatsächlichen Aufwen-
            dungen ...................... 15 DM“.

s) Nummer 9010 wird wie folgt gefasst:
     Nr.           Auslagentatbestand                    Höhe

   „9010 Kosten einer Zwangshaft,
         auch aufgrund eines Haft-

         befehls nach § 901 ZPO ....                 in Höhe der
                                                     für die Frei-
                                                      heitsstrafe
                                                      geltenden
                                                        Sätze“.
BGBl. 2001, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
   (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 23 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie
folgt geändert:
1. In § 31a werden die Wörter „oder des Betriebsvermö-
   genswertes“ gestrichen.
2. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Schiffs-
   register-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen“
   durch die Wörter „Schiffsregister- und Schiffsbau-
   registersachen“ ersetzt.

3. In § 136 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende das Semikolon
   durch einen Punkt ersetzt.
4. § 137 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Post“
      gestrichen.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Betrag in
      Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten
      der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch
      die Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“
      ersetzt.
5. In § 153 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Reise-
   kostenstufe B“ gestrichen.

   (3) Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des Sat-

          zes, der Richtern in der Reisekostenstufe B
          nach den Vorschriften über die Reisekosten-
          vergütung der Richter im Bundesdienst zu-
          steht“ durch die Wörter „ , dessen Höhe sich
          nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-
          mensteuergesetzes bestimmt“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „sechs Stunden“
          durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
      „sechs Stunden“ durch die Wörter „acht Stunden“
      ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der Reisekosten-
      stufe B“ gestrichen.
2. § 7 wird aufgehoben.

  (4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung

von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),

das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom

17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Richtern in der Reise-
   kostenstufe B nach den Vorschriften über die Reise-

   kostenvergütung der Richter im Bundesdienst als

   Tagegeld zusteht“ durch die Wörter „der sich aus § 4
   Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
   zes ergibt“ ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.
3. Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „sechs Stunden“
   werden durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.

   (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt
geändert:
 1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
 2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
    Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

 3. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der
           Zivilprozessordnung;“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 765a,
           813b, 851a, 851b der Zivilprozessordnung
           und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaf-
           tungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 765a,
           813b, 851a und 851b der Zivilprozessord-
           nung“ ersetzt.
       bb) In Nummer 12 wird die Angabe „(§ 915 Abs. 3
           der Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe
           „(§ 915a der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

 4. In § 65a Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2
    und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Geset-
    zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die
    Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1
    Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wett-
    bewerbsbeschränkungen“ ersetzt.

 5. § 65b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 65b

                   Verfahren nach dem
            Gesetz über die Wahrnehmung von
       Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
       Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Ver-
    fahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4
    des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheber-
    rechten und verwandten Schutzrechten Gebühren
    nach § 11 Abs. 1 Satz 4.“
 6. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 6“
    durch die Angabe „§ 57 Abs. 3“ ersetzt.
 7. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1, der
    §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1“ durch die Angabe
    „§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3, des § 86
    Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

 8. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „als Bei-

    stand bestellt wird“ die Angabe „(§ 397a Abs. 1,

    § 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung)“ ein-

    gefügt.

 9. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
10. § 117 erhält folgende Überschrift:

               „Besonderheiten für Verfahren

          vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit“.

   (6) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Voll-
   ziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur
   Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangs-
   bekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen
   durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungs-

   behörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automati-
   scher Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem
   Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es
   nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Voll-

   streckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivil-
   prozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegen-
   zunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung be-
   zeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungs-
   beamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
   über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzu-
   stellen.“
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bean-
   tragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen
   Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches
   Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amts-

   gericht.“

3. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über

   Kosten der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Ge-
   richtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.

   (7) § 48 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 wird die Angabe „1201“ geändert in „1210“.

2. Folgender Satz wird angefügt:

   „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist

   nicht anzuwenden.“

   (8) In § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2432) geändert worden ist, werden die Wörter „ein
Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch
die Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“ ersetzt.

   (9) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I

S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird
wie folgt geändert:

1. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem
   Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es
   wird die volle Gebühr erhoben.“

                                                   Artikel 3

2. In § 340 Abs. 3 werden die Wörter „richtet sich nach
   § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der
   Gerichtsvollzieher“ durch die Wörter „beträgt 40 Deut-
   sche Mark“ ersetzt.
3. § 343 wird aufgehoben.

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

                                                    „ Anlage
                                            (zu § 339 Abs. 4)

       Gegen-      Gebühr        Gegen-           Gebühr
     standswert     DM         standswert          DM
      bis … DM                  bis … DM

        1 000         20         48 000            300
        2 000         30         50 000            310
        3 000         40         52 000            320
        4 000         50         54 000            330
        5 000         60         56 000            340
        6 000         70         58 000            350
        7 000         80         60 000            360
        8 000         90         62 000            370

        9 000        100         64 000            380

       10 000        110         66 000            390

       12 000        120         68 000            400

       14 000        130         70 000            410
       16 000        140         72 000            420
       18 000        150         74 000            430

       20 000        160         76 000            440

       22 000        170         78 000            450
       24 000        180         80 000            460
       26 000        190         82 000            470
       28 000        200         84 000            480

       30 000        210         86 000            490

       32 000        220         88 000            500

       34 000        230         90 000            510
       36 000        240         92 000            520
       38 000        250         94 000            530

       40 000        260         96 000            540

       42 000        270         98 000            550
       44 000        280        100 000            560
       46 000        290

     Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
     mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag
     von weiteren 2 000 DM um 10 DM.“

  (10) Artikel XI § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch das
Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
                    Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Umstellung auf Euro
                       Das Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie
                    folgt geändert:
                    1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-
                       gabe „5 000 Euro“ ersetzt.
                    2. In § 8 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „48,90 Deutsche Mark“ durch die An-
                       gabe „25 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                                         „ Anlage
                                                                                                                                                           (zu § 9)
                                                                     Kostenverzeichnis
       Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                             Gebührenbetrag


      1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
      Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.

      100       Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ..............................................                                  7,50 EUR
                Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur
                Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.

      101       Sonstige Zustellung ................................................................................................                2,50 EUR
      102       Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
                Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)
                je Seite ....................................................................................................................   Gebühr in Höhe
                Eine angefangene Seite wird voll berechnet.                                                                                      von Schreib-
                                                                                                                                                   auslagen

      2. Vollstreckung
      200       Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ..................................                                        12,50 EUR
      205       Pfändung ................................................................................................................         20,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      206       Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der
                §§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................               12,50 EUR
      210       Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,
                wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-
                gerichtsbezirk verzogen ist ......................................................................................                12,50 EUR
      220       Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers
                oder eines Dritten belassen waren ..........................................................................                      12,50 EUR
                Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer
                Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
                Nummer 500 erhoben.

      221       Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-
                streckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................                            20,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      230       Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung
                erschienenen Gerichtsvollzieher ..............................................................................                    40,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
                mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.

      240       Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe
                oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ......................                                          75,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      241       Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden
                müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger                                                     100,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      242       Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-
                rung oder Zwangsverwaltung ..................................................................................                     75,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      250       Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme
                einer Handlung (§ 892 ZPO) ....................................................................................                   40,00 EUR
                Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

      260       Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................                            30,00 EUR
      270       Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ..........................................                                     30,00 EUR

BGBl. 2001, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635

 Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                           Gebührenbetrag


3. Verwertung
Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös
aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im
Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.
300       Versteigerung oder Verkauf von
          – beweglichen Sachen,
          – Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
          – Forderungen oder anderen Vermögensrechten ..................................................                                40,00 EUR
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

301       Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden ....................................................                            40,00 EUR
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

302       Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................                                               7,50 EUR
          Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des
          Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-
          gefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-
          gender Gebote erfolglos geblieben ist.

310       Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) ..............                                        12,50 EUR
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

4. Besondere Geschäfte
400       Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
          Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
          Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ....................................                                 75,00 EUR
          Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
401       Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je
          festgestellte Person ................................................................................................           5,00 EUR
          Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters
          oder Pächters führen.

410       Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-
          vollstreckung ............................................................................................................    12,50 EUR
411       Beurkundung eines Leistungsangebots ..................................................................                          5,00 EUR
          Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.

420       Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke
          der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung ..............                                            12,50 EUR
430       Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach
          diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ......                                            3,00 EUR
          Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
          Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-
          traggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG
          erhoben.

5. Zeitzuschlag
500       Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung
          der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch
          nimmt, für jede weitere angefangene Stunde ..........................................................                         15,00 EUR
          Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

6. Nicht erledigte Amtshandlung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher
beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen
noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen
anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
          Nicht erledigte
600       – Zustellung (Nummern 100 und 101) ....................................................................                         2,50 EUR
601       – Wegnahme einer Person (Nummer 230) ..............................................................                           20,00 EUR

BGBl. 2001, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636


       Nr.                                                  Gebührentatbestand                                                        Gebührenbetrag


      602     – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe
                (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) ..........................                                     25,00 EUR
      603     – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ......................................                                  5,00 EUR

      604     – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410
                und 420 genannten Art ........................................................................................          12,50 EUR
                 Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,
                 wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten
                 drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).



       Nr.                                                   Auslagentatbestand                                                           Höhe


      7. Auslagen
      700     Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-
              lung bei der Durchführung desselben Auftrags
              1. für die ersten 50 Seiten ......................................................................................         0,50 EUR
              2. für jede weitere Seite ..........................................................................................       0,15 EUR
                (1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
              GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
                 (2) Schreibauslagen werden erhoben für
              1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
              2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem
                 zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
              3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-
                 mächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).
                (3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-
              benen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen
              Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
              260 zu erheben ist.

      701     Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde ..................................................                     in voller Höhe

      702     Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ......................................                           in voller Höhe

      703     An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge                                              in voller Höhe

      704     An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von
              Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ......................................                              in voller Höhe
      705     Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für
              die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ......................................................                     in voller Höhe
      706     Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-
              streckungsschuldners nicht eingelöst wird ..............................................................                in voller Höhe
      707     An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und
              Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-
              sichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ......................................                            in voller Höhe

      708     An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu
              zahlende Beträge ....................................................................................................   in voller Höhe
      709     Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................   in voller Höhe

      710     Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-
              ziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt ....................................                              5,00 EUR
      711     Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-
              legende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-
              vollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-
              senen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-
              fernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht
              – bis zu 10 Kilometer ..............................................................................................       2,50 EUR
              – von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................                     5,00 EUR

BGBl. 2001, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637

     Nr.                                               Auslagentatbestand                                                        Höhe


           – von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................               7,50 EUR
           – von mehr als 30 Kilometern ..................................................................................     10,00 EUR
             (1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-
           handlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
           Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.
              (2) Wegegeld wird nicht erhoben für
           1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
           2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.
              (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede
           Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
           (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes
           weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.

    712    Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-
           zieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen
           Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-
           zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ..................................................               in voller Höhe
    713    Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag ....................................................                  20% der
                                                                                                                             zu erhebenden
                                                                                                                                Gebühren
                                                                                                                              – mindestens
                                                                                                                                3,00 EUR,
                                                                                                                               höchstens
                                                                                                                               10,00 EUR“


                                                                 Artikel 4
                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buch-
                stabe a bis l, p und s, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 bis 5 und 7 sowie
                des Artikels 3 am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Kosten
                der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
                362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
                Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), außer Kraft.
                  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag
                nach der Verkündung in Kraft.



                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
                blatt verkündet.


                   Berlin, den 19. April 2001

                                                    Der Bund esp räsid ent
                                                       J o hannes Rau

                                                      Der Bund eskanzler
                                                      Gerhard Sc hröd er

                                          Die Bund esminist erin d er Just iz
                                                 Däub ler- Gmelin

                                         Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                    H a n s Ei c h e l




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 623. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 17305432ed4bbacc….