Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 623
BGBl. 2001 I S. 623 · 78.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
(GvKostRNeuOG)
Vom 19. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Auftrag
§ 4 Vorschuss
§ 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Be-
schwerde
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-
handlung
§ 8 Verjährung
§ 9 Höhe der Kosten
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feier-
tagen
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähn-
liche Geschäfte
Abschnitt 3
Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer
Aufträge
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Gesetzes
§ 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet anzuwendende Maßgaben
Absc hnit t 1
Allge m e ine Vorsc hrift e n
§1
Geltungsbereich
(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er
nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem
Gesetz erhoben.
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben
unberührt.

§2
Kostenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund,
die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bun-
des oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder
eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften
oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885
der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch
nur, soweit diese einen Betrag von 10 000 Deutsche
Mark nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,
wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgaben-
ordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der
Forderung ist.
(2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen
obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungs-
gesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den
Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sach-
liche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren,
gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie
ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.
(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen
eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichts-
vollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der
Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös
(§ 15) nicht entgegen.
§3
Auftrag
(1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer
Amtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchführung
eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschie-
dene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in ver-
schiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit
jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines beson-
deren Auftrags.
(2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der
Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus
gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken oder
2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner
zuzustellen oder
3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund dessel-
ben Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner
oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuld-
ner auszuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher
oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung
oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegan-
gen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden
(§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auf-
trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als
erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurück-
genommen worden ist oder seiner Durchführung oder
weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenste-
hen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fort-
führung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach
§ 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und
diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines
Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten
Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anfor-
derung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats
beginnt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der
Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den
Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu
rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos ver-
laufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf
des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalender-
monats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch
gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der ge-
forderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die
Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalen-
dermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
§4
Vorschuss
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses
verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten
deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zah-
lung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht
erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe
bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von
Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung
eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor die-
sem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken
ist.
(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrecht-
erhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich
erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entspre-
chend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung
eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von min-
destens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist
kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme
aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem
Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vor-
schriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist
und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvoll-
zieher eingegangen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die
Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge
bestehen.
§5
Zuständigkeit für den
Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher ange-
setzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz
kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange
nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit
nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Voll-

streckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf
die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 bis 6
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. So-
weit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf
die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vor-
schriften verwiesen wird, sind die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die
Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des
Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungs-
maßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig
zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden.
§6
Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachge-
fordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auf-
trags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
§7
Nichterhebung von Kosten
wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das
Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach
Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver-
waltungsweg geändert werden.
§8
Verjährung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten
fällig geworden sind.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird
nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der
Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch
die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem
Kostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner
letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
48,90 Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unter-
brochen.
§9
Höhe der Kosten
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
Absc hnit t 2
Ge bühre nvorsc hrift e n
§ 10
Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine
Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnis-
ses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem
6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden
Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshand-
lungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des
Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr
nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der ent-
sprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshand-
lung erhoben.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Voll-
streckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die
Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu
erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch
ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die wei-
tere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der
Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur
vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfand-
stücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder
beschädigt worden sind. Die Gebühr für die Entgegen-
nahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeich-
nisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt,
denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzu-
stellen oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt-
schuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem
1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des
Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner geson-
dert zu erheben. Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt
des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn
Amtshandlungen der im 1. Abschnitt und in den Num-
mern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses
genannten Art nicht erledigt worden sind.
§ 11
Tätigkeit zur Nachtzeit,
an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit
(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an
einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so wer-
den die doppelten Gebühren erhoben.
§ 12
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse,
Proteste und ähnliche Geschäfte
(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für
Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als
Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-
zeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 51,
52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld
(Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) wird auf die
nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erhebende
Wegegebühr angerechnet.
(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Scheck-
summe (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3

des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung
bestimmte Gebühr erhoben.
Absc hnit t 3
Kostenzahlung
§ 13
Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind
1. der Auftraggeber und
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die
Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
§ 14
Fälligkeit
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt
ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen
werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§ 15
Entnahmerecht
(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteige-
rung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von
Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie
von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner
bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden
und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch
einen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) ent-
stehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden.
Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfand-
stücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläu-
bigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Trans-
ports und der Lagerung.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein
hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Abliefe-
rung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der
Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht,
wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2
einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht
entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle
Auftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer
Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der
Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auf-
traggeber.
§ 16
Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in
§ 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird
ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der
Forderungen zu verteilen.
§ 17
Verteilung der Auslagen
bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genann-
ten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer
Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu
verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der
Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wege-
geld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die
Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnis-
ses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.
Absc hnit t 4
Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n
§ 18
Übergangsvorschrift
(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben,
wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
änderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1
genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auf-
trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeit-
punkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag
erteilt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-
den, auf die dieses Gesetz verweist.
§ 19
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach
dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3
Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden.
Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch
dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren inso-
weit gesondert zu erheben.
(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach
neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 20
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23
Buchstabe a und Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 936, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungs-
satz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I
S. 604) sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941)
sind entsprechend anzuwenden.

Anlage
(zu § 9)
Kostenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher .............................................. 14,67 DM
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.
101 Sonstige Zustellung ................................................................................................ 4,89 DM
102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)
je Seite .................................................................................................................... Gebühr in Höhe
Eine angefangene Seite wird voll berechnet. von Schreib-
auslagen
2. Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) .................................. 24,45 DM
205 Pfändung ................................................................................................................ 39,12 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der
§§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................ 24,45 DM
210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,
wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-
gerichtsbezirk verzogen ist ...................................................................................... 24,45 DM
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers
oder eines Dritten belassen waren .......................................................................... 24,45 DM
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer
Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-
streckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................ 39,12 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung
erschienenen Gerichtsvollzieher .............................................................................. 78,23 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe
oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ...................... 146,69 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden
müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger 195,58 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-
rung oder Zwangsverwaltung .................................................................................. 146,69 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme
einer Handlung (§ 892 ZPO) .................................................................................... 78,23 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
260 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................ 58,67 DM
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung .......................................... 58,67 DM

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
3. Verwertung
Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus
der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der
Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.
300 Versteigerung oder Verkauf von
– beweglichen Sachen,
– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
– Forderungen oder anderen Vermögensrechten .................................................. 78,23 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden .................................................... 78,23 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................ 14,67 DM
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-
gefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-
gender Gebote erfolglos geblieben ist.
310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) .............. 24,45 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
4. Besondere Geschäfte
400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) .................................... 146,69 DM
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je
festgestellte Person ................................................................................................ 9,78 DM
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters
oder Pächters führen.
410 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-
vollstreckung ............................................................................................................ 24,45 DM
411 Beurkundung eines Leistungsangebots .................................................................. 9,78 DM
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.
420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke
der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung .............. 24,45 DM
430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach
diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ...... 5,87 DM
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-
traggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG
erhoben.
5. Zeitzuschlag
500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung
der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch
nimmt, für jede weitere angefangene Stunde .......................................................... 29,34 DM
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.
6. Nicht erledigte Amtshandlung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauf-
tragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von
seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen
Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
Nicht erledigte
600 – Zustellung (Nummern 100 und 101) .................................................................... 4,89 DM
601 – Wegnahme einer Person (Nummer 230) .............................................................. 39,12 DM

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
602 – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe
(Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) .......................... 48,90 DM
603 – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ...................................... 9,78 DM
604 – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410
und 420 genannten Art ........................................................................................ 24,45 DM
Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,
wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten
drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7. Auslagen
700 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-
lung bei der Durchführung desselben Auftrags
1. für die ersten 50 Seiten ...................................................................................... 0,98 DM
2. für jede weitere Seite .......................................................................................... 0,29 DM
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Schreibauslagen werden erhoben für
1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem
zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-
mächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).
(3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-
benen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
260 zu erheben ist.
701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde .................................................. in voller Höhe
702 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ...................................... in voller Höhe
703 An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge in voller Höhe
704 An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von
Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ...................................... in voller Höhe
705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für
die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ...................................................... in voller Höhe
706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-
streckungsschuldners nicht eingelöst wird .............................................................. in voller Höhe
707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und
Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-
sichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ...................................... in voller Höhe
708 An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu
zahlende Beträge .................................................................................................... in voller Höhe
709 Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ in voller Höhe
710 Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-
ziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .................................... 9,78 DM
711 Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-
legende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-
vollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-
senen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-
fernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht
– bis zu 10 Kilometer .............................................................................................. 4,89 DM
– von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................ 9,78 DM

Nr. Auslagentatbestand Höhe
– von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................ 14,67 DM
– von mehr als 30 Kilometern .................................................................................. 19,56 DM
(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-
handlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.
(2) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und
Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht
in der Pfandkammer befinden.
2 GvKostG wird das Wegegeld für jede
der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
(§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes
weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.
712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-
zieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen
Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten
nach den für den Gerichtsvoll-
zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften .................................................. in voller Höhe
713 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffent-
lich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer
ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-
nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der
Forderung ist.“
2. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§§ 62 und 73 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen)“ durch die Angabe „(§§ 63 und 74 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 2 Nr. 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Ent-
scheidungen der Vergabekammer (§ 116 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach
§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und
nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen beträgt der Streitwert 5 vom Hun-
dert der Auftragssumme.“
.................................................... 20% der
zu erhebenden
Gebühren – min-
destens 5,87 DM,
höchstens 19,56 DM
3. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Fälligkeit der Gebühren
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11
der Zivilprozessordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der
Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im
Insolvenzverfahren, im schifffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsverfahren und in den Rechtsmittelverfahren des
gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3) wird die
Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-
spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig; soweit
die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gericht-
liche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.“
4. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Über den
Antrag“ die Wörter „auf Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung),“ einge-
fügt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
folgt gefasst:
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach
§ 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-
fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung“.
b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach
§ 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-
fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung“.
c) Die Nummer 1201 wird Nummer 1210.
d) Die Nummer 1202 wird Nummer 1211 und im
Gebührentatbestand wird die Angabe „1201“ durch
die Angabe „1210“ ersetzt.
e) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1
wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“ durch
die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.
f) Im Gebührentatbestand der Nummer 1222 wird die
Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 131 GWB“ durch die Angabe
„§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
nach § 121 GWB“ ersetzt.
g) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224
und 1225 wird die Angabe „§ 126 GWB“ durch
die Angabe „§ 116 GWB“ ersetzt.
h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226
und 1227 wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“
durch die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.
i) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1
wird die Angabe „§ 73 GWB“ durch die Angabe
„§ 74 GWB“ ersetzt.
j) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1236
und 1237 wird die Angabe „§ 73 GWB, der In-
stanz abschließt“ durch die Angabe „§ 74 GWB,
der die Instanz abschließt“ ersetzt.
k) In Nummer 1411 wird die Angabe „1420“ durch
die Angabe „1410“ ersetzt.
l) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1414
und 1415 wird die Angabe „1422“ durch die An-
gabe „1412“ ersetzt.
m) Nach Nummer 1642 wird folgende neue Num-
mer 1643 eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 11
Abs. 2 GKG
„1643 Verfahren über den Antrag
auf Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung
nach § 889 ZPO .............. 50 DM“.
n) Die Nummern 1644 und 1645 werden wie folgt
gefasst:
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 11
Abs. 2 GKG
„1644 Verfahren über den Antrag
eines Drittgläubigers auf
Erteilung der Abschrift
eines mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebe-
nen Vermögensverzeich-
nisses .............................. 20 DM
Die Gebühr entfällt, wenn für
ein Verfahren über den Antrag
auf Gewährung der Einsicht
in dasselbe Vermögensver-
zeichnis die Gebühr 1645 be-
reits entstanden ist.
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand
oder Satz der
Gebühr nach § 11
Abs. 2 GKG
1645 Verfahren über den Antrag
eines Drittgläubigers auf
Gewährung der Einsicht in
das mit eidesstattlicher Ver-
sicherung abgegebene
Vermögensverzeichnis .... 20 DM“.
Die Gebühr entfällt, wenn für
ein Verfahren über einen frü-
heren Antrag auf Gewährung
der Einsicht in dasselbe Ver-
mögensverzeichnis die Ge-
bühr bereits entstanden ist.
o) Nummer 1655 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 11
Abs. 2 GKG
„1655 Ersuchen durch die Ge-
schäftsstelle an die Post um
Bewirkung einer Zustel-
lung (§ 196 ZPO), die nicht
von Amts wegen erfolgt .... 5 DM
1656 Beglaubigung eines Schrift-
stückes, das der Ge-
schäftsstelle zum Zwecke
der Zustellung übergeben
wurde
je Seite ............................ Gebühr in
Eine angefangene Seite wird Höhe von
voll berechnet. Schreibaus-
lagen“.
p) In Nummer 1701 wird die Angabe „§ 620 Satz 1
Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
bis 9 ZPO“ ersetzt.
q) In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird
die Angabe „1643 oder 1644“ durch die Angabe
„1644 oder 1645“ ersetzt.
r) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9002 Kosten für Zustellungen
a) mit Zustellungsurkunde
oder Einschreiben ge-
gen Rückschein .......... in voller Höhe
b) durch Justizbedienste-
te nach den §§ 211,
212 ZPO anstelle der
tatsächlichen Aufwen-
dungen ...................... 15 DM“.
s) Nummer 9010 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9010 Kosten einer Zwangshaft,
auch aufgrund eines Haft-
befehls nach § 901 ZPO .... in Höhe der
für die Frei-
heitsstrafe
geltenden
Sätze“.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 23 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie
folgt geändert:
1. In § 31a werden die Wörter „oder des Betriebsvermö-
genswertes“ gestrichen.
2. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Schiffs-
register-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen“
durch die Wörter „Schiffsregister- und Schiffsbau-
registersachen“ ersetzt.
3. In § 136 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
4. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Post“
gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Betrag in
Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten
der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch
die Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“
ersetzt.
5. In § 153 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Reise-
kostenstufe B“ gestrichen.
(3) Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des Sat-
zes, der Richtern in der Reisekostenstufe B
nach den Vorschriften über die Reisekosten-
vergütung der Richter im Bundesdienst zu-
steht“ durch die Wörter „ , dessen Höhe sich
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes bestimmt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sechs Stunden“
durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„sechs Stunden“ durch die Wörter „acht Stunden“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der Reisekosten-
stufe B“ gestrichen.
2. § 7 wird aufgehoben.
(4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Richtern in der Reise-
kostenstufe B nach den Vorschriften über die Reise-
kostenvergütung der Richter im Bundesdienst als
Tagegeld zusteht“ durch die Wörter „der sich aus § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes ergibt“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
3. Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „sechs Stunden“
werden durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.
(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der
Zivilprozessordnung;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 765a,
813b, 851a, 851b der Zivilprozessordnung
und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaf-
tungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 765a,
813b, 851a und 851b der Zivilprozessord-
nung“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe „(§ 915 Abs. 3
der Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe
„(§ 915a der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
4. In § 65a Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2
und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die
Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
5. § 65b wird wie folgt gefasst:
„§ 65b
Verfahren nach dem
Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Ver-
fahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4
des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten Gebühren
nach § 11 Abs. 1 Satz 4.“
6. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 6“
durch die Angabe „§ 57 Abs. 3“ ersetzt.
7. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1, der
§§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3, des § 86
Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
8. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „als Bei-
stand bestellt wird“ die Angabe „(§ 397a Abs. 1,
§ 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung)“ ein-
gefügt.
9. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
10. § 117 erhält folgende Überschrift:
„Besonderheiten für Verfahren
vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit“.
(6) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Voll-
ziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur
Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangs-
bekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen
durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungs-
behörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem
Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es
nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Voll-
streckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegen-
zunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung be-
zeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungs-
beamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzu-
stellen.“
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bean-
tragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen
Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches
Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amts-
gericht.“
3. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Ge-
richtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
(7) § 48 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 wird die Angabe „1201“ geändert in „1210“.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist
nicht anzuwenden.“
(8) In § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2432) geändert worden ist, werden die Wörter „ein
Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch
die Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“ ersetzt.
(9) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird
wie folgt geändert:
1. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem
Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es
wird die volle Gebühr erhoben.“
Artikel 3
2. In § 340 Abs. 3 werden die Wörter „richtet sich nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher“ durch die Wörter „beträgt 40 Deut-
sche Mark“ ersetzt.
3. § 343 wird aufgehoben.
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„ Anlage
(zu § 339 Abs. 4)
Gegen- Gebühr Gegen- Gebühr
standswert DM standswert DM
bis … DM bis … DM
1 000 20 48 000 300
2 000 30 50 000 310
3 000 40 52 000 320
4 000 50 54 000 330
5 000 60 56 000 340
6 000 70 58 000 350
7 000 80 60 000 360
8 000 90 62 000 370
9 000 100 64 000 380
10 000 110 66 000 390
12 000 120 68 000 400
14 000 130 70 000 410
16 000 140 72 000 420
18 000 150 74 000 430
20 000 160 76 000 440
22 000 170 78 000 450
24 000 180 80 000 460
26 000 190 82 000 470
28 000 200 84 000 480
30 000 210 86 000 490
32 000 220 88 000 500
34 000 230 90 000 510
36 000 240 92 000 520
38 000 250 94 000 530
40 000 260 96 000 540
42 000 270 98 000 550
44 000 280 100 000 560
46 000 290
Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag
von weiteren 2 000 DM um 10 DM.“
(10) Artikel XI § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch das
Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Umstellung auf Euro
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „5 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „48,90 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „25 Euro“ ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„ Anlage
(zu § 9)
Kostenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher .............................................. 7,50 EUR
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.
101 Sonstige Zustellung ................................................................................................ 2,50 EUR
102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)
je Seite .................................................................................................................... Gebühr in Höhe
Eine angefangene Seite wird voll berechnet. von Schreib-
auslagen
2. Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) .................................. 12,50 EUR
205 Pfändung ................................................................................................................ 20,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der
§§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................ 12,50 EUR
210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,
wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-
gerichtsbezirk verzogen ist ...................................................................................... 12,50 EUR
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers
oder eines Dritten belassen waren .......................................................................... 12,50 EUR
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer
Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-
streckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................ 20,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung
erschienenen Gerichtsvollzieher .............................................................................. 40,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe
oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ...................... 75,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden
müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger 100,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-
rung oder Zwangsverwaltung .................................................................................. 75,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme
einer Handlung (§ 892 ZPO) .................................................................................... 40,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
260 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................ 30,00 EUR
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung .......................................... 30,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
3. Verwertung
Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös
aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im
Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.
300 Versteigerung oder Verkauf von
– beweglichen Sachen,
– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
– Forderungen oder anderen Vermögensrechten .................................................. 40,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden .................................................... 40,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................ 7,50 EUR
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-
gefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-
gender Gebote erfolglos geblieben ist.
310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) .............. 12,50 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
4. Besondere Geschäfte
400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) .................................... 75,00 EUR
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je
festgestellte Person ................................................................................................ 5,00 EUR
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters
oder Pächters führen.
410 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-
vollstreckung ............................................................................................................ 12,50 EUR
411 Beurkundung eines Leistungsangebots .................................................................. 5,00 EUR
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.
420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke
der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung .............. 12,50 EUR
430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach
diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ...... 3,00 EUR
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-
traggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG
erhoben.
5. Zeitzuschlag
500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung
der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch
nimmt, für jede weitere angefangene Stunde .......................................................... 15,00 EUR
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.
6. Nicht erledigte Amtshandlung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher
beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen
noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen
anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
Nicht erledigte
600 – Zustellung (Nummern 100 und 101) .................................................................... 2,50 EUR
601 – Wegnahme einer Person (Nummer 230) .............................................................. 20,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
602 – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe
(Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) .......................... 25,00 EUR
603 – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ...................................... 5,00 EUR
604 – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410
und 420 genannten Art ........................................................................................ 12,50 EUR
Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,
wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten
drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7. Auslagen
700 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-
lung bei der Durchführung desselben Auftrags
1. für die ersten 50 Seiten ...................................................................................... 0,50 EUR
2. für jede weitere Seite .......................................................................................... 0,15 EUR
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Schreibauslagen werden erhoben für
1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem
zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-
mächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).
(3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-
benen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
260 zu erheben ist.
701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde .................................................. in voller Höhe
702 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ...................................... in voller Höhe
703 An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge in voller Höhe
704 An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von
Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ...................................... in voller Höhe
705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für
die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ...................................................... in voller Höhe
706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-
streckungsschuldners nicht eingelöst wird .............................................................. in voller Höhe
707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und
Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-
sichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ...................................... in voller Höhe
708 An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu
zahlende Beträge .................................................................................................... in voller Höhe
709 Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ in voller Höhe
710 Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-
ziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .................................... 5,00 EUR
711 Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-
legende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-
vollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-
senen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-
fernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht
– bis zu 10 Kilometer .............................................................................................. 2,50 EUR
– von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................ 5,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe
– von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................ 7,50 EUR
– von mehr als 30 Kilometern .................................................................................. 10,00 EUR
(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-
handlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.
(2) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede
Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
(§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes
weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.
712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-
zieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen
Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-
zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften .................................................. in voller Höhe
713 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag .................................................... 20% der
zu erhebenden
Gebühren
– mindestens
3,00 EUR,
höchstens
10,00 EUR“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buch-
stabe a bis l, p und s, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 bis 5 und 7 sowie
des Artikels 3 am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Kosten
der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. April 2001
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
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Die Bund esminist erin d er Just iz
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Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 623. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 17305432ed4bbacc….