Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13
Zu Artikel 17 (Änderung der §§ 106, 107 des
Zu Artikel 17 (Änderung der §§ 106, 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 106 OWiG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des § 464b StPO an die Regelung des § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO. Wie im Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren soll sich zukünftig auch im Bußgeldverfahren der Zinssatz für die festgesetzten Kosten einheitlich nach der in der ZPO vorgesehenen Höhe von derzeit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bemessen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 107 OWiG) Der Vorschlag entspricht einer Forderung des Bundesrates, der die Bundesregierung bereits grundsätzlich zugestimmt hat (Bundestagsdrucksache 14/3204, S. 4, 5 und 6). In An- lehnung an die im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos- tengesetz geltende Regelung soll auch für die auf Antrag er- folgende Aktenversendung durch die Verwaltungsbehörde eine Auslagenpauschale eingeführt werden. Die unter- schiedliche Behandlung der Aktenversendung durch das Gericht und die Verwaltungsbehörde wird damit beseitigt.
BT-Drs. 14/8763 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.857–37.950 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP