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Artikel 17 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13

Zu Artikel 17 (Änderung der §§ 106, 107 des

Zu Artikel 17 (Änderung der §§ 106, 107 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 106 OWiG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des
§ 464b StPO an die Regelung des § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO.
Wie im Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren
soll sich zukünftig auch im Bußgeldverfahren der Zinssatz
für die festgesetzten Kosten einheitlich nach der in der ZPO
vorgesehenen Höhe von derzeit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bemessen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 107 OWiG)
Der Vorschlag entspricht einer Forderung des Bundesrates,
der die Bundesregierung bereits grundsätzlich zugestimmt
hat (Bundestagsdrucksache 14/3204, S. 4, 5 und 6). In An-
lehnung an die im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach
Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-
tengesetz geltende Regelung soll auch für die auf Antrag er-
folgende Aktenversendung durch die Verwaltungsbehörde
eine Auslagenpauschale eingeführt werden. Die unter-
schiedliche Behandlung der Aktenversendung durch das
Gericht und die Verwaltungsbehörde wird damit beseitigt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.857–37.950 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….

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