Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen175 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-1 (1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

§ 474 § 476