§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 175
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- BGH, 20.06.2018 – 5 AR (Vs) 112/17Strafverfahren: Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Privatpersonen - EntscheidungsabschriftZitiert von 8
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 – Kart 6/22 (V)
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Zitiert von 19
- BayObLG, 20.07.2022 – 203 VAs 139/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 5 StR 624/25
- VG Schleswig, 24.03.2026 – 6 B 27/25
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 475 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-1 (1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/475#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.