Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 22 Gebührenverordnungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/22#abs-1 (1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen einzieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/22#abs-2 (2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/22#abs-3 (3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/22#abs-4 (4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/22#abs-5 (5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist.