§ 406e Akteneinsicht
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 147
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Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2011 – 4 BGs 2/11Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung der Einsichtnahme in die als „VS-GEHEIM“ eingestuften Teile der ErmittlungsakteZitiert von 2
- BVerfG, 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08Strafprozessrecht: Auslegung des Verletztenbegriffs bei der Akteneinsicht nach § 406e StPO zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Hamburg, 27.05.2016 – 2 Ws 88/16Zitiert von 5
- KG, 02.10.2015 – 4 Ws 83/15, 4 Ws 83/15 - 141 AR 417/15Zitiert von 7
- OLG Naumburg, 05.02.2010 – 1 Ws 44/10, 1 Ws 45/10
- OLG Hamm, 23.04.2015 – 1 Ws 123/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 5 StR 624/25
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BGH, 03.03.2026 – StB 8/26Teilweise Versagung der Akteneinsicht gegenüber Nebenklägervertreter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406e StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406e#abs-1 (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406e#abs-2 (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406e#abs-3 (3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406e#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406e#abs-5 (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.