Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 25a Kostentragungspflicht des Halters
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/25a#abs-1 (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/25a#abs-2 (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/25a#abs-3 (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 25a StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 2 RBs 1/20Zitiert von 2
- AG Stuttgart, 03.06.2023 – 20 OWi 1497/23
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.11.2013 – 16/13, 34/13
- AG Büdingen, 16.05.2023 – 60 OWi 46/23
- AG Hamburg, 23.01.2023 – 327b OWi 1/23
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 15.04.2011 – 134/09
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 27.01.2026 – VerfGH 111/24.VB-2
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 11 C 23.1073
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 30.10.2024 – 104/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25a StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 25a neu gefasst durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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