Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 105 Kostenentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/105#abs-1 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/105#abs-2 (2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 105 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 01.03.2012 – 22 Qs 71/11Zitiert von 1
- AG Brühl, 27.01.2021 – 53 OWi-972 Js 11518/20-22/21
- LG Mönchengladbach, 10.06.2020 – 39 Qs 11/20
- AG Erkelenz, 24.04.2020 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 – 80 OWi 36/17
- AG Mettmann, 25.01.2017 – 32 OWi 174/16
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 1470/24.NW
- AG Lampertheim, 30.05.2025 – 52 AR 19/25 (OWi)
- AG Köln, 19.03.2025 – 522 OWi 89/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.