Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3154

BGBl. 2013 I S. 3154 · 307.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
                                             Gesetz
                       zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
                                                  Vom 7. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                      Gesetz
                  über Gebühren
             und Auslagen des Bundes

         (Bundesgebührengesetz – BGebG)

                    Inhaltsübersicht
§ 1    Gebührenerhebung
§ 2    Anwendungsbereich
§ 3    Begriffsbestimmungen
§ 4    Entstehung der Gebührenschuld
§ 5    Gebührengläubiger
§ 6    Gebührenschuldner

§ 7    Sachliche Gebührenfreiheit

§ 8    Persönliche Gebührenfreiheit

§ 9    Grundlagen der Gebührenbemessung

§ 10   Gebühren in besonderen Fällen

§ 11   Gebührenarten

§ 12   Auslagen
§ 13   Gebührenfestsetzung
§ 14   Fälligkeit
§ 15   Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

§ 16   Säumniszuschlag

§ 17   Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18   Zahlungsverjährung
§ 19   Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20   Rechtsbehelf
§ 21   Erstattung
§ 22   Gebührenverordnungen
§ 23   Übergangsregelung
§ 24   Außerkrafttreten

                             §1
                    Gebührenerhebung

  Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuld-
ner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Ge-
setzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-
satz 3 und 4.

                             §2
                   Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Ausla-
gen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Be-
hörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenver-
ordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von
Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.

   (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Ge-
bühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten
Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bun-
des, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt
jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen
1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,

2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der

   Postbeamtenkrankenkasse,
3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsver-
   waltung sowie des Deutschen Patent- und Marken-
   amtes, des Bundeskartellamtes und der Bundes-
   netzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im
   Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,
4. der Bundespolizei,

5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie

   der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der

   Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stif-

   tung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichs-

   präsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung

   Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung
   Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museums-
   stiftung Post und Telekommunikation,

6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der
   Verordnung über den Klärschlamm-Entschädi-

   gungsfonds,

7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent-
   anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
   schaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsge-
   setz sowie
8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstra-
   ßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfern-
   straßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz.
  (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit
das Recht der Europäischen Union die Erhebung von
Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen
ausschließt.

                          §3

               Begriffsbestimmungen
   (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
sind
1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte
   Handlungen,
2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom
   Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaf-
   ten, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrich-
   tungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstra-
   ßen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme
   öffentlich-rechtlich geregelt ist,
3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Unter-
   suchungen sowie
BGBl. 2013, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffent-
   lich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht wer-
   den,
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.

  (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,

1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch ge-

   nommen wird,

2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen er-

   bracht wird,

3. die durch den von der Leistung Betroffenen veran-
   lasst wurde oder
4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des
   von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
   für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese
   nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsak-
   ten der Europäischen Union besonders angeordnet
   sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine
   erhebliche Gefahr ausgeht.

   (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein-
zel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kos-
ten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der

Rechts- und Fachaufsicht.

   (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistun-
gen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuld-
ner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
erhebt.

   (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste
Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1

oder 2 erhebt.

   (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

                          §4
          Entstehung der Gebührenschuld
   (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf
diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sons-
tigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.
   (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebüh-
renschuld,
1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückge-
   nommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
   mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung
   und
2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten
   hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden
   kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt
   des für die Erbringung der Leistung festgesetzten
   Termins oder des Abbruchs der Leistung.

                          §5
                 Gebührengläubiger

  Gebührengläubiger ist
1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zu-
   rechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öf-
   fentliche Leistung von diesem erbracht wird.

                           §6
                 Gebührenschuldner

   (1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige ver-

pflichtet,

1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar

   ist,

2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine
   gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitge-
   teilte Erklärung übernommen hat oder
3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-
   setzes haftet.

  (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

                           §7

             Sachliche Gebührenfreiheit
  Gebühren werden nicht erhoben
 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektroni-
    sche Auskünfte,

 2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,

 3. für einfache elektronische Kopien,

 4. in Gnadensachen,
 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

 6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht ge-
    genüber bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
    stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

 7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren

    Dienst- oder Amtsverhältnisses,
 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren ge-
    setzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-
    stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wer-
    den kann,
 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von
    Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang
    erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durch-
    führungskontrollen,
10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Er-
    stattung von Gebühren,
11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Geset-
    zen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

                           §8
            Persönliche Gebührenfreiheit
   (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bun-
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise
aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind
von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen befreit.
   (2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des
Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und
Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der
BGBl. 2013, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit ein-
räumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen
der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindever-
bände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von
Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
durch die Behörden des Bundes bleibt durch die
Sätze 1 bis 3 unberührt.
   (3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in
Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde er-
klären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten
aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in
Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende An-
gaben von Amts wegen zu machen.

  (4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Ge-
bührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung durch folgende Behörden er-
bracht wird:

 1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
    stoffe,

 2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

 3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
 4. Bundessortenamt,
 5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
 6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
    wirtschaft,
 7. Bundesamt für Strahlenschutz,
 8. Akkreditierungsstelle,

 9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes ge-
    nannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bun-
    desaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbe-
    reich der Flugsicherung,

10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell
    zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die
    Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände er-
    bracht werden,

11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-
    te, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öf-
    fentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemein-
    den oder Gemeindeverbände erbracht werden,

12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im
    Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.

                             §9

       Grundlagen der Gebührenbemessung
   (1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten
nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurech-
nen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regel-
mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Er-
mittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im
Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen.
   (2) Kommt der individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaft-
licher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaft-
licher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu,
kann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten
angemessen berücksichtigt werden.

   (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebühren-
höhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbeson-
dere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruch-
nahme der Leistung durch den Gebührenschuldner dar-
stellen.
   (4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Ab-
sätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebüh-
renbefreiung bestimmt werden.
  (5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -er-
mäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach
den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall
unbillig wäre.

  (6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hin-
zugerechnet werden.

                          § 10

           Gebühren in besonderen Fällen

   (1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2
bis 7 festzusetzen, wenn

1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurück-
   gewiesen wird,
2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
   fen wird,
3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen
   wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
   aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat,
   nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden
   kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden
   muss und

5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten
   Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen
   gilt.

Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Ab-
satz 1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Ge-
bührenbefreiung bestimmt werden.

   (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist
eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die
beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung vorgesehen ist. Wird der Antrag allein wegen Un-
zuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Ge-
bühr erhoben.

   (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist,
soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu
der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung
vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein
gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Be-
trags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht ab-
geholfen wurde. Hat der Widerspruch nur deshalb kei-
nen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
  (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-
waltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten
hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des
Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder
des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.
BGBl. 2013, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
   (5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt
er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist,
sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehe-
nen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurück-
genommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise,
bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt

die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die
angefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Ge-
bühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sach-
lichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit
sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.
   (6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche
Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten
hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden
oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen wer-
den, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollstän-
dige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.

   (7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer

bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als

erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des

Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetz-

ten Verwaltungsakt vorgesehen ist.

                          § 11

                    Gebührenarten

  Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

                          § 12
                       Auslagen
   (1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2
in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen
gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erho-
ben für
1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dol-
   metscher oder Übersetzer,
2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3. Dienstreisen und Dienstgänge,

4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und

5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonde-
   ren Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7,
8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei
oder die Gebühr ermäßigt ist.
  (2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt wer-
den, dass

1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht ge-

   sondert erhoben werden,

2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
   Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht
   für einfache elektronische Kopien,
3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag
   erhoben werden und
4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben
   werden, wenn die individuell zurechenbare öffent-

  liche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermä-
  ßigt ist.
   (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4
bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die
§§ 16 bis 21 entsprechend.

                         § 13

                Gebührenfestsetzung
   (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich
oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung
soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Ge-
bühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch
die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht er-
hoben.
  (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11
Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.

    (3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Än-

derung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungs-

frist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier

Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in

dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fest-

setzungsfrist läuft nicht ab, solange
1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf
   Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder ei-

   nen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar
   entschieden worden ist oder
2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der
   letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht
   verfolgt werden kann.

                         § 14
                       Fälligkeit
   Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe
der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner
fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt
festlegt.

                         § 15
     Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
   (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist,
von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leis-

tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig ma-
chen.
  (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des
Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu set-
zen.

                         § 16

                  Säumniszuschlag

   (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fäl-

ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-
zent des abgerundeten rückständigen Betrags zu ent-
richten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn
der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
Säumnis länger als drei Tage beträgt.
  (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
BGBl. 2013, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
  (3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-
   teln am Tag des Eingangs bei der für den Gebühren-
   gläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder
   Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von
   Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Ein-
   gangs des Schecks bei der zuständigen Kasse,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
   zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahl-
   schein oder Postanweisung an dem Tag, an dem
   der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fällig-
   keitstag.
   (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-

niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-

schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-
zuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn
die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre-
ten wäre.

                           § 17
       Stundung, Niederschlagung und Erlass
  Stundung, Niederschlagung und Erlass von festge-
setzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundes-
haushaltsordnung.

                           § 18
                 Zahlungsverjährung
   (1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt

nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals
fällig geworden ist.
  (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
spruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt wer-
den kann.

                           § 19
       Unterbrechung der Zahlungsverjährung
  (1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen
durch
 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
 2. Zahlungsaufschub,
 3. Stundung,
 4. Aussetzung der Vollziehung,
 5. Sicherheitsleistung,

 6. Vollstreckungsaufschub,

 7. eine Vollstreckungsmaßnahme,
 8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

 9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
    richtlichen Schuldenbereinigungsplan,
10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
    befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder

11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz
    oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.
   (2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der
in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder
   der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2. bei    Sicherheitsleistung,  Pfändungspfandrecht,
   Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
   recht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-
   loschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
   reinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
   oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
   zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder

6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder
   dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet
   ist.

  (3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-

brechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

   (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags un-
terbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

                         § 20
                    Rechtsbehelf
  (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit
der Sachentscheidung oder selbständig angefochten
werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-
dung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
   (2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig ange-
fochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebühren-
rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

                         § 21

                     Erstattung
   (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren
sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch an-
fechtbar ist.
  (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-
rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalen-
derjahres geltend gemacht wird, das auf die Entste-
hung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt je-
doch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfest-
setzung.
                         § 22
              Gebührenverordnungen
   (1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind
nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Ab-

satz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Aus-
lagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle
bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen ein-
zieht.

   (2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union
oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhalt-
lich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz ab-
weichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen
nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch
Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestim-
men.
  (3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverord-
BGBl. 2013, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
nung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Be-
reich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:

1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Ab-

   satz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebüh-
   ren nach § 11 Nummer 2,
2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Be-
   scheinigungen sowie

3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2
   Nummer 3.
   (4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustim-
mung des Bundesrates Besondere Gebührenverord-
nungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine
Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung
nach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Be-
sonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden
keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonde-
ren Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegen-
stehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebüh-
renverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.

   (5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, min-
destens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit er-
forderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die
bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
ständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort,
soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 nichts anderes bestimmt ist.

                          § 23
                 Übergangsregelung

   (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die
vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Ver-
waltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach
Rechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlas-
sen wurden, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Ab-
sätze 3 bis 7.
   (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ge-
bührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Ge-
bühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-
lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein
angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorge-
sehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwal-
tungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebühren-
sätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-
denen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht
angewendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist weiter

anzuwenden.

   (4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Been-
digung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung maßgeblich. Sind Rahmensätze für Gebühren vor-

gesehen, ist § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-
zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt

ist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet.

   (5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung,
Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für
die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungs-
aktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die
Rückweisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Wi-
derspruchs sind die Rechtsvorschriften, die vor dem
15. August 2013 erlassen wurden, weiter anzuwenden.
   (6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für
die Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.

   (7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten
nicht für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen
Amts und der Vertretungen des Bundes im Ausland.

  (8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung

1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform
   des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August
   2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach
   dem 14. August 2016 und

2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform
   des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August
   2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach
   dem 14. August 2018.

Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
satz 4 kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7
bereits zu einem früheren als den in Satz 1 bestimmten
Zeitpunkten für den jeweiligen Anwendungsbereich der
Besonderen Gebührenverordnung nicht anwendbar
sind.

                         § 24

                   Außerkrafttreten
  § 23 Absatz 2 bis 8 tritt am 14. August 2018 außer
Kraft.

                       Artikel 2

                 Folgeänderungen

  (1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Ge-
bührenverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.

  (2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des

Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976
(BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
BGBl. 2013, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
„Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
  (3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1

                    Anwendungsbereich
      Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
   technik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Num-
   mer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Ge-
   bühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 2

                   Gebühren und Auslagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.
       bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Auslagen werden nach Maßgabe des § 23

          Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes ge-
          sondert erhoben.“

   c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Gebühren und Auslagen werden auch er-
       hoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer ge-

       bührenpflichtigen individuell zurechenbaren öf-
       fentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen
       Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen
       wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als
       wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein
       Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
       fen wird.

          (3) Gebühren und Auslagen werden auch erho-
       ben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Wider-
       spruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird
       oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbei-
       tung vom Antragsteller zurückgenommen wird.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die
      Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Werden individuell zurechenbare öffentliche
          Leistungen durch Angehörige des Bundes-
          amtes außerhalb des Bundesamtes erbracht,
          so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu

          berechnen für

          1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Ar-
             beitszeit liegen oder von dem Bundesamt
             besonders abgegolten werden,
          2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner
             verursacht hat.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“
      durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                 Ausnahmen von der
             Gebühren- und Auslagenpflicht

      Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich
   befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Aus-
   lagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur
   Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
   geboten erscheint.“
5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage
   wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebüh-
   ren- und auslagenfrei“ ersetzt.

  (4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare

          öffentliche Leistungen“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Die Auslagen können abweichend von § 23
          Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes be-
          stimmt werden.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren
      und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder
      teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird
      eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefoch-
      tenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-
      ben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
      sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
      digung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
      höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
      Über die Gebühren und Auslagen nach den Sät-
      zen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle
      nach billigem Ermessen.“
2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

  (5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April
2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift
   das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-
   duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

  (6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Sep-

tember 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
   che Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine
      Anwendung.“

   (7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom
2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistung“ ersetzt.

   (8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)
geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen in Verfahren“ ersetzt.

  (9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August
2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   das Wort „Leistungen“ ersetzt.

  (10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-
   gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
   fentliche Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in
      Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest-
      oder Zeitgebühren“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-
      tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
      satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
   (11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenver-
ordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird je-
weils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
   (12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Perso-
nalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“

die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung“ eingefügt.
  (14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 ge-
   strichen.

2. § 72 wird aufgehoben.
   (15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
(BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

      (1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Ent-
   scheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels,
   über die Genehmigung einer Gewebezubereitung
   oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien,
   über die Freigabe von Chargen sowie für andere in-
   dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
   dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen
   nach dieser Verordnung.
      (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
   nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
   Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
   ren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des
   § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.“

2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor
   Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
   ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
   ersetzt.
4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli
   2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf
   Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zu-
   rechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a
   und 4b vorgenommen worden sind und die Gebüh-
   renerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kos-
   tenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr-
   lich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen
   entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten
   wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leis-
   tungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-
   formiert worden ist.“

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kosten-
   entscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
   zung“ ersetzt.

7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 11
     Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
   satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
BGBl. 2013, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
                            § 12
      (1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009
   geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle,
   in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vor-
   genommen worden sind und die Gebührenerhebung
   im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung
   für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um
   einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbe-
   halten und der Antragsteller über die voraussicht-
   liche Gebührenhöhe informiert worden ist.
      (2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011
   geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle,
   in denen vor dem 12. April 2011 individuell zure-
   chenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b
   Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen
   worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick
   auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amts-

   handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen

   entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten

   wurde und der Antragsteller über die voraussicht-
   liche Gebührenhöhe informiert worden ist.“
  (16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

            Gebühren- und Auslagenerhebung“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
       gen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra-
       gungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
       gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-
       einsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes
       für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Ro-

       bert Koch-Institutes, werden Gebühren und Aus-

       lagen erhoben.“

   b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“
      durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-
      handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
4. Absatz 3 wird aufgehoben.
  (17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverord-
nung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt
durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
      Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte, das Bundesamt für Verbraucherschutz
   und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-In-
   stitut erheben für die in dieser Verordnung genann-
   ten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-

   gen Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
   nung.“
2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7
      Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
   Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-
   nahme eines Antrages auf Vornahme einer indivi-
   duell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden
   Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
   und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-

      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren

      öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

  (18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch § 44 Absatz 2
des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
           Gebühren- und Auslagenerhebung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

      gen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra-

      gungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
      gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-
      einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes wer-
      den Gebühren und Auslagen erhoben.“
   b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“
      durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistungen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-
      handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
  (19) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens
im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-
halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009
(BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und
   Auslagenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-
   schuldners“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
3. In § 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
   ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
   ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungs-
   kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli

2013 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
   folgt gefasst:
   „§ 25 Gebühren und Auslagen“.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25
                  Gebühren und Auslagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
      Medizinprodukte erhebt für seine individuell zure-
      chenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem

      Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
      senen Rechtsverordnungen Gebühren und Ausla-
      gen.“
  (21) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                   Anwendungsbereich
      Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte erhebt für individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungs-

   mittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den fol-

   genden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis

   der Anlage.“

2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung
   eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
   beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens
   jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt
   festgesetzte Gebühr.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                      Ermäßigungen
      Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
   kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9
   und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden,
   wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen
   im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von be-
   sonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung
   in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirt-
   schaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner
   steht.“

5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
   ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
   ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

   b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amts-

      handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-

      chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  (22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-
   tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
   setz“ ersetzt.
  (23) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                   Anwendungsbereich
      Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte erhebt für seine individuell zurechenbaren
   öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grund-

   stoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser
   Verordnung.“
2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 6
           Gebühren in Widerspruchsverfahren

      Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung

   eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe

   der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-

   setzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der
   Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
   Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
   nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
   beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
   der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
   zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
   zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
   nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch
   vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
   die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach
   Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von
   Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.

                            §7
                    Gebühren- und
                 Auslagenermäßigung,
            Gebühren- und Auslagenbefreiung
      Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
   kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz
   abgesehen werden, wenn die individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analy-
   tischen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-
   genden Zwecken von besonderer Bedeutung dient
   oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen
BGBl. 2013, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
  Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den
  Gebührenschuldner steht.

                            §8
                   Übergangsvorschrift

     Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
  gen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden
  sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
  gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit
  bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevor-
  stehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebühren-
  festsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
   (24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie
   folgt gefasst:

  „§ 33 Gebühren und Auslagen“.

2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33

                  Gebühren und Auslagen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde er-
       hebt für die Entscheidungen über die Zulassung,
       über die Genehmigung von Gewebezubereitun-
       gen, über die Genehmigung von Arzneimitteln
       für neuartige Therapien, über die Freigabe von
       Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für
       die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Be-
       wertung von Arzneimittelrisiken, für das Wider-
       spruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses
       Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen
       die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-
       satz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
       oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von
       Gebühren und Auslagen sowie für andere indivi-
       duell zurechenbare öffentliche Leistungen ein-
       schließlich selbständiger Beratungen und selb-
       ständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um
       mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
       im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebüh-
       rengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und
       nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebüh-
       ren und Auslagen.“

  c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des
       Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch
       auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die
       nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Thera-
       pieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei
       Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden
       Entscheidung über die Zulassung.“
3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und
   § 105b wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die
   Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

   (25) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-
möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
      (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
   zinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-
   schutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die
   Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels
   sowie für andere mit der Registrierung homöopathi-
   scher Arzneimittel verbundene oder auf sie bezo-
   gene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
      (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
   nahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen
   der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines
   Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe

   des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh-
   rengesetzes erhoben.“
2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
   Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
   ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-

   lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
   öffentlichen Leistung“ ersetzt.
4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.

5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Ab-
   satz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1
   dieser Verordnung findet entsprechende Anwen-
   dung.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistung“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten
      Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
      für die Registrierung homöopathischer Arzneimit-
      tel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
      Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I
      S. 478) vorgenommen worden sind, können Ge-
      bühren und Auslagen nach Maßgabe des Arti-
      kels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leis-
      tungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Er-
      lass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung
      ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
  (26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
     „(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
  zinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-
  schutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach
  dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol-
  genden Vorschriften Gebühren und Auslagen für

  Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimit-

  teln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätig-

  keit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von

  Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren ge-

  gen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene
  Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von
  Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung so-
  wie für andere individuell zurechenbare öffentliche
  Leistungen.“

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen
   Amtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichti-
   gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
   und die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“
   durch die Wörter „Leistung festzusetzenden“ er-
   setzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
     lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
     öffentlichen Leistung“ ersetzt.
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand-
     lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistung“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003
     und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden
     sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
     gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit
     bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den be-
     vorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge-
     bührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wor-
     den ist.“

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das
     Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
     duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
     setzt.
  b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenver-
     zeichnisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch

     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistung“ ersetzt.

  c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils

     das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter

     „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
     ersetzt.

  d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amts-
     handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
     chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter
      „Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch
      die Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzun-
      gen“ ersetzt.

  (27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I

S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
   folgt gefasst:
   „§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24

         Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen nach diesem Gesetz und den zur
      Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
      vorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erhe-
      ben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen
      sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundes-
      gebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern
      die als gemeinnützig anerkannten Forschungsein-
      richtungen befreit.“
   (28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-
gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
letzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März
2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                 Gebühren und Auslagen
      (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
   Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zure-
   chenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentech-
   nikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Ver-
   ordnung.

      (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner
   die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des
   Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung bezeichneten Ausla-
   gen erhoben.“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
   Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell
   zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Wird

   1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti-
      gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-

      tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

      vom Antragsteller zurückgenommen oder

   2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-
      zuständigkeit abgelehnt oder

   3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-
      rufen,
BGBl. 2013, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
   so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengeset-
   zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
   sung.
     (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben
   hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die
   Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens
   50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder
   zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte
   Gebühr.

      (3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider-
   spruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, so-
   weit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Ge-

   bühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für
   den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet
   sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Ge-
   bührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindes-

   tens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der

   Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages.

   Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen

   Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
   mindestens 50 Euro, höchstens die für die ange-
   fochtene individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tung festgesetzte Gebühr.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuld-
      ners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Von der Zahlung von Gebühren und Aus-

       lagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in

       § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes

       bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnüt-

       zig anerkannten Forschungseinrichtungen be-

       freit.“

5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
                    Übergangsregelung
      Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
   nommen worden sind, können Gebühren und Ausla-
   gen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden,
   soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den
   bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge-
   bührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden
   ist.“

  (29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

       gen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Aus-

       lagen zu erheben.“

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1
      des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wör-

      ter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührenge-
      setzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-
   lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
   fentliche Leistung“ ersetzt.
  (30) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz
vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wird

      1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der

         sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung

         der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-

         tung zurückgenommen oder

      2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
         Unzuständigkeit abgelehnt oder
      3. eine Genehmigung zurückgenommen oder wi-
         derrufen,
      werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab-
      satz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
      zum 14. August 2013 geltenden Fassung erho-
      ben.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider-

      spruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben,

      wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise

      zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der

      Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil

      die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
      schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensge-
      setzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt min-
      destens 50 Euro, höchstens die für den Verwal-
      tungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Wider-
      spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbei-
      tung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
      nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-
      zent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebüh-
      renberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der
      bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstan-
      dene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Rich-
      tet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die
      Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr min-
      destens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Be-
      trages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend
      gemacht wurde.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                    Übergangsregelung
      Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige
   individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die
   vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen

   worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der

   vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit

   bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung
   ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
  (31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird
BGBl. 2013, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort
„Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
   (32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren
   und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
   Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-

   tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-

   setz“ ersetzt.

  (34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012

(BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch die
     Wörter „gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt.
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Sofern der Antrag nicht gebühren- und ausla-
     genfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über
     die voraussichtliche Höhe der Gebühren und
     Auslagen vorab zu informieren.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom
  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August
  2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung.“

  (35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenver-

ordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird

wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

   gen“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-
   kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6
   des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
  (36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2
des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18
   das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
   Auslagen“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
      die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundes-
      amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
      cherheit erheben für individuell zurechenbare öf-
      fentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
      Gebühren und Auslagen.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
      zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-
   lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
   öffentliche Leistungen“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten

   (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-

   ren und Auslagen“ ersetzt.

  (37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom

17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1

der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des
   Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens
   6 000 Euro.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenent-
   scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“
   ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
   (38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengeset-
zes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I

S. 2084), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
   (39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-

desamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989

(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

                Gebühren und Auslagen“.
2. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
3. Satz 2 wird aufgehoben.

4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvor-
   schriften“ durch das Wort „Gebührenvorschriften“
   ersetzt.
  (40) Die Umweltinformationskostenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes
BGBl. 2013, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Verordnung
                 über Gebühren und Auslagen
           für individuell zurechenbare öffentliche
       Leistungen der informationspflichtigen Stellen
       beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
                     (Umweltinformations-
             gebührenverordnung – UIGGebV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                  Gebühren und Auslagen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
       Leistungen der informationspflichtigen Stellen
       auf Grund des Umweltinformationsgesetzes wer-
       den Gebühren und Auslagen erhoben; die gebüh-
       ren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die
       Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich
       aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagen-
       verzeichnis.“
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“
      durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-
      zeichnisses“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistung“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnis-
           ses“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
           lagenverzeichnisses“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
   bühren und Auslagen“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                 Rücknahme von Anträgen

     Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell

   zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenom-

   men oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein
   Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
   werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-
   verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
   lagenverzeichnis“ ersetzt.
   (41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 35

            Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistungen“ ersetzt.
   (42) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I
S. 834) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                  Gebühren und Auslagen“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“

      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
      (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
      bühren und Auslagen“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23
      Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übri-
      gen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Ab-
      satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengeset-
      zes auch anwendbar, soweit diese Verordnung
      keine besonderen Regelungen enthält.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                   Gebührenverzeichnis“.
   b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
      duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
      setzt.
   c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) In den Fällen des Widerrufs oder der
      Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung
      oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung ei-
      ner Genehmigung werden Gebühren nach Maß-

      gabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-

      desgebührengesetzes erhoben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare
          öffentliche Leistung“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentschei-
          dung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
          zung“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

            Gebühren- und Auslagenbefreiung

     Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfüh-
   rungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
   wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der
   Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen
   werden.“
BGBl. 2013, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
   (43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der
   Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten“
   durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 36
                  Gebühren und Auslagen“.
   b) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
      duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
      setzt.
  (44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-
      kostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-

      rengesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                       Widerspruch

      Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
   eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
   der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
   setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
   Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
   Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
   nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
   beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
   der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
   zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
   zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
   nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch
   vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
   Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-
   bühr.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                    Widerruf und
          Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
        Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
     Für

   1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
      tungsaktes,
   2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
      individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
      aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
      der Behörde sowie

   3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Be-
      ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-
      ren Beendigung,

   wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die

   individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzu-
   setzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem
   Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es
   kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn
   dies der Billigkeit entspricht.“

4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das
   Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
   ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  (45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22
   das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
   viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ ersetzt.

  (46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August

2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort

   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

      „§ 18 Kostenlose Zuteilung“.
   b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

      „§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zu-
            rechenbare öffentliche Leistungen nach
            diesem Gesetz“.
3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten
   der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 23
                        Gebühren und
            Auslagen für individuell zurechenbare
        öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.
   b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
      zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Damit verbundene Auslagen sind auch abwei-
      chend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskosten-
      gesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
      den Fassung zu erstatten.“
BGBl. 2013, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
  (47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Ge-
   bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
   und Auslagen“ ersetzt.

3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für in-

  dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen von in-
  formationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren
  und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestim-
  men. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12
  des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwen-
  dung.

     (4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne
  des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermitt-
  lung von Informationen nach diesem Gesetz von der
  antragstellenden Person Gebühren- und Auslagen-
  erstattung entsprechend den Grundsätzen nach
  den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der er-
  stattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst
  sich nach den in der Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechen-
  bare öffentliche Leistungen von informationspflichti-
  gen Stellen des Bundes und der bundesunmittelba-
  ren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
   (48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

                Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ ersetzt.
3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tung“ ersetzt.

4. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistungen“ ersetzt.
   (49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos-
tenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistungen“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-
      den Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-
      gebührengesetzes erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

                   Gebührenermäßigung
                  und Gebührenbefreiung“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
          innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
          gabe des Gebührenbescheids bei der Be-
          hörde oder der beliehenen Gemeinsamen
          Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid
          erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Ge-
          bührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1
          oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach
          Entstehung der Gebührenschuld zu stellen,
          auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßi-
          gung oder Gebührenbefreiung bezieht.“

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“
          durch das Wort „Gebührenbescheids“ er-
          setzt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Gebührenermäßigung und Gebührenbefrei-
          ung stehen unter der Bedingung, dass die Vo-
          raussetzungen für ihre Gewährung nicht bin-
          nen eines Jahres nach Antragstellung durch
          Änderung der jeweils registrierten Geräte-
          menge wegfallen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                    Widerruf und
          Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
       Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

      Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
   nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
   Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
   ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
   Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes
   in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
   erhoben.“
   (50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011

(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
   folgt gefasst:

   „§ 14 Gebühren und Auslagen“.
BGBl. 2013, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
2. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                  Gebühren und Auslagen“.
   b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
      zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   c) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      das Wort „Leistung“ ersetzt.

   (51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I
S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-

      den Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-

      gebührengesetzes erhoben.“

2. In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch
   das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

                    Widerruf und
          Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
       Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
      Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
   nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
   digkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
   Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
   ren öffentlichen Leistung nach Beginn der sach-
   lichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe
   des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh-
   rengesetzes erhoben.“
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

   b) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort

      „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell
      zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   c) In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amts-
      handlung“ durch die Wörter „den Verwaltungsakt“
      ersetzt.

   d) In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentschei-
      dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-
      setzt.

  (52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. April 2013 (BGBl. I S. 753) wird folgender Satz ange-
fügt:

„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und

Auslagen erhoben.“
  (53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      das Wort „Leistung“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
   Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und

   Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundes-

   gebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-

   verwaltung die Gebührenschuldnerschaft abwei-
   chend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
   gesetzes geregelt werden.“
  (54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23

des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16
   die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlo-
   se“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten
   der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
   (55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die
   Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch
   die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.

   (56) Die   Bundesarchiv-Kostenverordnung      vom
29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I

S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
   Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
   gen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2
                 Gebühren und Auslagen

      Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach
   dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeich-
   nis.“
BGBl. 2013, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kosten-
   schuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“
   ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Gebühren werden nicht erhoben für münd-

       liche und einfache schriftliche Auskünfte.“

  b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort „Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter
     „Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnis-
     ses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
     verzeichnisses“ ersetzt.
5. § 5 wird aufgehoben.
6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-
   verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
   lagenverzeichnis“ ersetzt.
   (57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie
   folgt gefasst:

  „§ 42 Gebühren und Auslagen“.
3. § 42 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42
                  Gebühren und Auslagen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
          tungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegen-
          über nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in
          Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie
          nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des
          Verwaltungsaufwands Gebühren und Ausla-
          gen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs
          oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
          der Ablehnung oder Zurücknahme eines An-
          trags auf Vornahme einer individuell zure-
          chenbaren öffentlichen Leistung sowie der
          Zurückweisung oder Zurücknahme eines Wi-
          derspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erhe-
          ben.“

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die
           Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-
     kostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-
     rengesetzes“ ersetzt.
  (58) Die    Stasi-Unterlagen-Kostenordnung        vom
13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                     Geltungsbereich

      Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen
   des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-

   schen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag-

   ter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-
   öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34
   des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren
   und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Ver-
   ordnung erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                  Gebühren und Auslagen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen
      sich nach dem anliegenden Gebühren- und Aus-
      lagenverzeichnis.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

            Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
   b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“
      durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
      setzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
                    Gebührenschuldner“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2
          wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das
          Wort „Gebühren“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare
          öffentliche Leistung“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“
          durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“
      durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“
          durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbaren
          öffentlichen Leistung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer indivi-
      duell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu-
      rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Be-
      arbeitung begonnen, diese Leistung aber noch
BGBl. 2013, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
     nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus ande-
     ren Gründen als wegen Unzuständigkeit abge-
     lehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückge-
     nommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vor-
     gesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu
     einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt
     oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen wer-

     den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem

     erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur

     Höhe der für die angefochtene Leistung festge-
     setzten Gebühr erhoben.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßi-
     gung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla-
     genermäßigung“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
     die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
  c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise,
     wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
     Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst
     aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Ge-
     bühren für individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32
     und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die
     Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnis-
     ses ermäßigen.“

7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-
   verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
   lagenverzeichnis“ ersetzt.

   (59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-

   waltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum

   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-
gust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos-
tenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge-
setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.“
  (61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2a
                Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren

   und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und

   Auslagen“ ersetzt.

3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
   (62) Das    EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-

setz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
   „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen,
   Umlagen und Kostenerstattung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
                   Gebühren, Auslagen,
              Umlagen und Kostenerstattung“.

  b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistungen“ ersetzt.

  d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
        „(5) Das Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
     desministerium der Finanzen und das Bundesmi-
     nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
     werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der
     Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-
     verordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-

     bührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens

     und der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-

     men.“
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
     der Angabe „Absatz 4“ wird jeweils die Angabe
     „und 5“ eingefügt.

  f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
   (63) Die    Vermögensanlagen-Verkaufsprospektge-
bührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai
2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
     setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
     ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
  „Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
  eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
  von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-
  tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
  nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-
  folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
  Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
  rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-
  fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
  sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
  eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
4. In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
  (64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt

durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013

(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
   folgt gefasst:

  „§ 47 Gebühren und Auslagen“.

2. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47
                  Gebühren und Auslagen“.
  b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „Die Bundesanstalt erhebt für individuell zure-
       chenbare öffentliche Leistungen auf Grund des
       § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1
       oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37
       Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
       verordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Ver-
       bindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das
       Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
       Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe
       der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
   (65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebühren-

  gesetzes.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Ab-
     satz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in
     Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistung“ ersetzt.
   (66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
   durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistung“ ersetzt.

  (67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-

      setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“

      ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

                          Gebühren

      Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren

   öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze be-
   stimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3
   nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
   eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
   von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-
   tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
   nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-
   folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
   Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
   rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-
   fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
   sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
   eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
   (68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengeset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   (69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom

7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-
gust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos-
tenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge-
setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82
Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.“
   (70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wör-
BGBl. 2013, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
tern „Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum 14. August
2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für
   Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entspre-
   chend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten
   das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des
   Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung finden keine Anwen-
   dung.“

2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt
   § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde
   den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des
   § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
   zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten
   § 227 und § 261 dieses Gesetzes.“
   (72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom
6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem
Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
   (73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2386) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen“
   durch die Wörter „der Leistung“ ersetzt.

3. In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tung“ ersetzt.
   (75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Sa-

tellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010
(BGBl. I S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.
  (76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in
   der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist
   entsprechend anzuwenden.“

2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

  (77) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbe-
hörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535) wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „(Bundesgesetzbl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis
   zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

  (78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750),
das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August
2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
  (79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
       individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
       der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt er-
       lassen;“.

2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
       individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
       des Bundeskriminalamtes erlassen.“
  (80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Ok-
tober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie
   folgt gefasst:
   „§ 35 Gebühren und Auslagen“.

2. § 35 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 35

                 Gebühren und Auslagen
      Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.“
BGBl. 2013, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
3. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Das Bundesministerium für Gesundheit wird
           ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-
           waltung durch Rechtsverordnung die gebüh-
           renpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu be-
           stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen-
           sätze vorzusehen.“
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbaren
           öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-
           lung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
   b) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch
      die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

   (81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                    Anwendungsbereich
      Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für
   ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
   gen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur
   Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen Gebühren und Auslagen nach Maß-
   gabe folgender Vorschriften.“

2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshand-
   lungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
   öffentliche Leistungen“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Wird
   1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti-
      gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
      tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
      und vor Beendigung dieser Leistung zurückge-
      nommen oder

   2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-

      zuständigkeit abgelehnt oder

   3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-

      rufen,

   so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab-
   satz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
   zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

      (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben
   hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die
   Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines

   Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens
   die für den widerrufenen oder zurückgenommenen
   Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
      (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
   sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
   Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Ver-
   waltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
   nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-
   folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
   Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-

   rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-
   fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
   sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
   eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in
      Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amts-
      handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
      chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistung“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Gebührenbemessung

     Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze
   vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten
   Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bun-
   desgebührengesetzes.“

6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
   durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
      das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“
   durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
                   Übergangsregelung
      Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
   nommen worden sind, können Gebühren und Ausla-
   gen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
   erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter
   Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-
   ordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich

   vorbehalten worden ist.“

   (82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),

die durch Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März
2013 (BGBl. I S. 362, 1120) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die
   Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
   Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge-
   setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden
   Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller
   die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-
   tragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.“
   (83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk-
lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001
BGBl. 2013, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die
   Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
   Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
   „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10
  des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
  14. August 2013 geltenden Fassung genannten Aus-

  lagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten,

  die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung

  eines Fachinstituts entstehen.“

   (84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I

S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

     „§ 50 Gebühren und Auslagen“.

  b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 60 Übergangsvorschrift“.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 50

                 Gebühren und Auslagen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
     auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
     ten werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-
         gen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch
         die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
         lichen Leistungen“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
         durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
  d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-
     bühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren-
     gläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft,
     der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
     die Gebührenerhebung abweichend von den Vor-
     schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
     werden.“
3. Folgender § 60 wird angefügt:
                          „§ 60

                   Übergangsvorschrift

    Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990

  (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-

  ordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geän-
  dert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. Au-
  gust 2018 fort, solange die Länder keine anderweiti-

  gen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung
  von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskos-
  tengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum
  14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzu-
  wenden.“

  (85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und

   Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-

   gen“ ersetzt.

2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 10

                  Gebührenschuldner

     (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Nutzleistung beantragt,

  2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bun-
     desanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
     rung übernommen hat,

  3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft

     Gesetzes haftet.

    (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
  samtschuldner.

                          § 11

                  Festsetzung der
          Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

    (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Be-
  scheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss min-
  destens hervorgehen:
  1. der Gebührenschuldner,
  2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,
  3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

  4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Ge-
     bühren sowie deren Berechnung,

  5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.
     (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe
  der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuld-
  ner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späte-
  ren Zeitpunkt bestimmt.
    (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von
  der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
  von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur
  Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren
  abhängig gemacht werden.
    (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die
  Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-

  gestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er-
  wachsenen Gebühren bezahlt sind.“

3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-

   bühren“ ersetzt.

4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
   „Gebühren und Auslagen“ und das Wort „Kosten-
BGBl. 2013, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
  schuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“
  ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
     das Wort „Gebühren“ ersetzt.
  b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenent-
     scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
     zung“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch
     das Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenent-
     scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
     zung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“
     durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
   (86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I

S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Ge-

setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 37

                  Gebühren und Auslagen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
       Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
       auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
       nungen werden Gebühren und Auslagen erho-
       ben.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-
           gen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch
           die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
           lichen Leistungen“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
  d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-
       bühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der
       zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhe-
       bung abweichend von den Vorschriften des Bun-
       desgebührengesetzes geregelt werden.“
2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amts-
   handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:

                          „§ 47b

                   Übergangsvorschrift
         zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht

    Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
  1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des
  Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geän-
  dert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens
  zum 14. August 2018 fort, solange die Länder inso-
  weit keine anderweitigen Regelungen getroffen ha-
  ben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit
  § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni

   1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“
   (87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
   Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze,
   auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand,“
   durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt.

   (88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I
S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort

   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-

   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt
   erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand
   ferner zu berechnen für

   1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
      liegen oder von der Bundesanstalt besonders ab-
      gegolten werden,

   2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verur-
      sacht worden sind.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

                         Auslagen
      Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Ver-
   waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August
   2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10
   Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes
   in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
   bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht geson-
   dert erhoben.“

   (89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
   und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und

   Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
   das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

   (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7
Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkosten-
verordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2013
(BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör-
ter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
  (91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:

   „§ 16 Gebühren und Auslagen“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16
                  Gebühren und Auslagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
      auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
      ten werden Gebühren und Auslagen erhoben.“

   c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshand-
      lung, Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wör-
      ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
      tung“ und wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
      fentlichen Leistungen“ ersetzt.
   d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-
      bühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren-
      gläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft,
      der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
      die Gebührenerhebung abweichend von den Vor-
      schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
      werden.“

  (92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des
      Verwaltungskostengesetzes“ gestrichen.

   b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

      „§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                    Anwendung des
             Verwaltungsverfahrensgesetzes
     Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
   bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz an-
   zuwenden.“
4. § 135 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 135
          Gebühren- und Auslagenermächtigung“.

   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
      gen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132

      bis 134 werden Gebühren und Auslagen erho-
      ben.“
   c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch
      das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.
   d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass
      der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistungen verbundene Personal- und Sachauf-
      wand gedeckt wird; bei begünstigenden individu-

      ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann
      daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
      oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
      schuldner angemessen berücksichtigt werden.“

   e) Satz 4 wird aufgehoben.

   (93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach diesem Gesetz und nach den zu die-
   sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wer-
   den Gebühren und Auslagen erhoben.“

  (94) Die    Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) er-
   hebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geo-
   logie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zel-
   lerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
   nung.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

      (1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines
   Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
   Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme

   eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
   chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
   nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
   Bundesgebührengesetzes erhoben.
      (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
   sung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebüh-
   renfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine
   Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Ver-
   waltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies
   gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
   Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
   Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrecht-
   lichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Wider-
   spruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, je-
   doch vor deren Beendigung zurückgenommen, be-
   trägt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Wider-
   spruchsgebühr.“
BGBl. 2013, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
  (95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Ab-
satz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden je-
weils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die
Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-

sung“ eingefügt.

  (96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenver-
ordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) ge-
ändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ver-
waltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum

14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.

   (98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013
(BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

                Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine indi-

   viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach

   der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und

   Auslagen.“

3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.

  (99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai
2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-
   tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
   satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskos-
   tengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1
   und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
   (100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
   handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
   durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
   (101) Das    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz         vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
   folgt gefasst:
  „§ 11 Gebühren und Auslagen“.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

                 Gebühren und Auslagen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebüh-
     ren und Auslagen erhoben.“

  (102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen

des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012
(BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des
     Bundesgebührengesetzes.“
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                       Widerspruch

     Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung

  eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe

  der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-

  setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
  Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
  Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
  nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
  beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
  der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
  zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
  zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
  nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch
  vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
  Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-
  bühr.

                           §3
                Widerruf, Rücknahme,
       Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
     Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
  waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
  nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
  Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
  Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
  ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
  Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
  desgebührengesetzes erhoben.“
3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2
   und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentli-
   che Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
   (103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
   §§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
         durch die Wörter „individuell zurechenbaren
         öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwal-

         tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23

         Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebühren-

         gesetzes“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“
         durch die Wörter „individuell zurechenbaren

         öffentlichen Leistung“ ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistungen“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-

     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistungen“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-

     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren

     öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   (104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002

(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2499) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die

   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbarer öf-
     fentlicher Leistungen“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsak-
     tes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags
     auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den
     Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die
     Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die

      Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Ab-
      sätze 2 bis 5.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme ei-
      nes gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird,
      sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine
      Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt
      im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme
      festzusetzenden Gebühr erhoben.“
   d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
      sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis
      zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochte-
      nen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-
      ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
      deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung ei-
      ner Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45

      des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich

      ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt

      eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine

      Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu
      1 500 Euro erhoben.“

4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den

   Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1,
   1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2,
   1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3,
   4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6,
   6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-

   rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   (105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Um-
lageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Novem-

ber 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden

die Wörter „§ 18 des Verwaltungskostengesetzes“
durch die Wörter „§ 16 des Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

   (106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Ab-

satz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I

S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses
   Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
   werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge-
   bühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistun-
   gen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die
   Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatz-
   steuer.“
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistungen“ ersetzt.
   (107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungs-
stelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
   che Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                         Auslagen

     Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des
   Bundesgebührengesetzes.“

3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshand-

   lungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare

   öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   (108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 54

                Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebüh-
   ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
   Auslagen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistung“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-

      setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“

      ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des
   Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
   und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-
   desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-
   desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und
   der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-

   schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt

   werden.“
5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs-

   kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-

   gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
   (109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom

9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 33
                Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch

   die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen

   Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-
   bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
   und Auslagen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistung“ ersetzt.

  b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
     setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“

     ersetzt.

4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des
  Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft

  und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-

  desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-

  desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und
  der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-
  schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
  werden.“

5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
   kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

  (110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-
dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2012
(BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermeh-
      rungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens
      dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis
      zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4
      des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai

      2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden

      Fassung;“.

2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
   „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
   gen“ ersetzt.

3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der An-

   lage 2 werden wie folgt gefasst:

                                      Bezogene
   Gebühren-                                     Gebühr
                Gebührentatbestand    Vorschrift
    nummer
                                       (SaatG)
                                                 (Euro)

   „310        Rücknahme oder            75 v. H.
               Widerruf eines Ver-      der Gebühr
               waltungsaktes in den für die individuell

               Fällen der Gebüh-      zurechenbare
               rennummern 121,       öffentliche Leis-
               221, 244, 245 und 246  tung; Ermäßi-
                                       gung bis zu
                                       25 v. H. der
                                        Gebühr für
                                        Leistungen

   320         Rücknahme eines         oder Absehen

               Antrags, nachdem mit   von der Gebüh-
               der sachlichen Bear-    renerhebung,
               beitung begonnen        wenn dies der
               worden ist, in den      Billigkeit ent-
               Fällen der Gebüh-           spricht.
               rennummern 101,
               121, 201, 221, 231,
               244, 245 und 246
BGBl. 2013, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
                                      Bezogene

   Gebühren-                                     Gebühr
                 Gebührentatbestand   Vorschrift
    nummer                                       (Euro)
                                       (SaatG)

   330         Ablehnung eines An-       (§ 15 Absatz 2
               trags aus anderen         VwKostG vom
               Gründen als wegen        23. Juni 1970 in
               Unzuständigkeit in            der am
               den Fällen der Ge-       14. August 2013
               bührennummern 121,           geltenden
               221, 231, 244, 245          Fassung)“.
               und 246

  (111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
   „Inhaltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie
   folgt gefasst:

  „§ 56 Gebühren und Auslagen“.
3. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 56

                  Gebühren und Auslagen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
              Wörter „Kosten (Gebühren und Ausla-
              gen)“ durch die Wörter „Gebühren und
              Auslagen“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-
              lungen“ durch die Wörter „individuell zu-
              rechenbaren öffentlichen Leistungen“
              ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die
         Gebühren und Auslagen von demjenigen zu
         erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes,
         Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes ver-
         anlasst.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren
     und Auslagen für seine individuell zurechenbaren
     öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den
     auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord-
     nungen oder nach unmittelbar geltenden Rechts-
     akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
     Europäischen Union im Anwendungsbereich die-
     ses Gesetzes.“

  d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungs-

     kostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-

     rengesetz“ ersetzt.

   (112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004

(BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kos-
ten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ ersetzt.

  (113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der

Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
   „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
   „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Gebühren für eine individuell zure-
      chenbare öffentliche Leistung nach der Anlage
      können auf Antrag des Gebührenschuldners

      1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes
         oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit

         a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
            bringen des Mittels auf Grund des Anwen-
            dungsgebietes besteht und der Antragstel-
            ler infolge der Seltenheit der Anwendungs-
            fälle einen im Verhältnis zu der nach der An-
            lage vorgesehenen Gebühr angemessenen
            wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nut-
            zen nicht erwarten kann, oder

         b) im Falle der Änderung der Zulassung eines
            Mittels ein öffentliches Interesse an der Än-
            derung zur Vermeidung von Tierversuchen
            besteht,

      2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes
         oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
         die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und
         der sonstige Nutzen der Leistung für den Ge-
         bührenschuldner dies rechtfertigen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Betragen die für eine individuell zurechen-
      bare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhe-
      benden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30
      Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
      des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der
      Gebühren verzichtet werden.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                      Gebühren und
         Auslagen für individuell zurechenbare

         öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
      Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch an-
   zuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten
   dieser Verordnung eine den individuell zurechenba-
   ren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Num-
   mer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leis-
   tung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebüh-
   renerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor

   Abschluss der Leistung über die voraussichtliche

   Gebührenhöhe informiert worden ist.“

4. In der Anlage wird in den Überschriften der Ab-

   schnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“

   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-

   che Leistungen“ ersetzt.

   (114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
BGBl. 2013, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
     Leistungen“ ersetzt.

  b) Satz 4 wird aufgehoben.

  c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskos-
     tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
     setz“ ersetzt.

  (115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird aufgehoben.

  b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand-
     lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
     bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   (116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom
1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
   (117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Ge-
setzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch

     die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
           ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-
           ren und Auslagen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“
           durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kosten“
           durch das Wort „Gebühren“ und jeweils das
           Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Ge-
           bührenschuldner“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
          ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-
          ren und Auslagen“ ersetzt.
      bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort
          „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
      (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-

      bühren und Auslagen“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen“
          durch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-
          tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23
          Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ er-
          setzt.

   f) In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
      und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
      Auslagen“ ersetzt.

2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.

   (118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand-
   lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
   öffentlichen Leistungen“ und werden die Wörter
   „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
   „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.

  (119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung
vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
  (120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

         Erhebung von Gebühren und Auslagen

     Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-

   rung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbauge-
   setzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
   nung.“
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.

3. In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten-
   gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. August
   2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

           Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

      (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren-
   pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen

   Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
   und vor deren Beendigung vom Antragsteller zu-
   rückgenommen oder ein Antrag aus anderen Grün-
   den als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird
   ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
   fen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15

   Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis

   zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

      (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
   sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
   Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt
   festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn
   der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
   die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
   nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
   beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
   der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
   zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
   zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
   nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch
   vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
   Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-
   bühr.“
5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ und das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-

   bühren und Auslagen“ ersetzt.

6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   (121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistungen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
      setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
      ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des

   Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft

   und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-
   desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-
   desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und
   der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-
   schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
   werden.“
  (122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33

des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“

   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird aufgehoben.
   b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand-
      lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
      bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

  (123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen

des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998

(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
      satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
      durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
      das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

             Gebühren in besonderen Fällen

      Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
   Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme
   eines Antrages auf Vornahme einer individuell zure-
   chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
   nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
   Bundesgebührengesetzes erhoben.“
  (124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für
      seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
      tungen nach den Vorschriften dieses Kapitels so-
      wie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
      Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung so-
      wie auf deren Grundlage erlassenen Verordnun-

      gen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren

      und Auslagen.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-
      kostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-
      rengesetz“ ersetzt.
2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
      Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
  b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
     setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“

     ersetzt.

   (125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie

   folgt gefasst:

  „§ 25a Gebühren und Auslagen“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25a
                   Gebühren und Auslagen“.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
       gen nach diesem Gesetz und den zur Durchfüh-
       rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
       schriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen
       im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren
       und Auslagen zu erheben.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistungen“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   (126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I

S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare

           öffentliche Leistungen“ ersetzt.

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „In die Gebührensätze sind die Auslagen
          nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8
          des Verwaltungskostengesetzes in der bis
          zum 14. August 2013 geltenden Fassung ein-
          bezogen, soweit sich aus dem Gebührenver-
          zeichnis nicht etwas anderes ergibt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistung“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistung“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

                Widerruf und Rücknahme

      In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme
   eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder
   der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
   individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-
   den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5

   Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-

   ben.“

3. In § 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
   bühren und Auslagen“ ersetzt.

4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshand-
   lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
   öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   (127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-
tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die
zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

            Gebühren- und auslagenpflichtige
    individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

                         Auslagen
      Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Num-

   mer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der

   bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung be-

   zeichneten Aufwendungen erhoben.“

   (128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebüh-
renverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Feb-
ruar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

 Lfd.
              Gebührentatbestand         Gebühr in Euro
 Nr.

„A.3    Zurücknahme eines Antrags       bis zu 75 %
        nach dem Beginn der sach-       der Gebühr
        lichen Bearbeitung und vor Be- für den bean-
        endigung der individuell zure-  tragten Ver-
        chenbaren öffentlichen Leis-   waltungsakt“.
        tung; Ablehnung eines Antrags
        aus anderen Gründen als wegen
        Unzuständigkeit; Widerruf oder
        Rücknahme eines Verwaltungs-
        aktes, soweit der Betroffene
        dazu Anlass gegeben hat

   (129) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-
verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai
2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

             Gebühren in besonderen Fällen
      Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vor-
   nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines An-
   trags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren
   öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren
   nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
   Bundesgebührengesetzes erhoben.“

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B,
      D, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
      durch die Wörter „Individuell zurechenbare öf-
      fentliche Leistung“ ersetzt.
   b) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshand-
      lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
      bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

   c) Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung“
      durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
      fentlichen Leistung“ ersetzt.
   (130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbei-
tragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni
2013 (BGBl. I S. 1628) geändert worden ist, werden je-
weils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die
Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
  (131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2

des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie

   folgt gefasst:

   „§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 8

       Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.
   b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
      setzes“ durch das Wort „Bundesgebührengeset-
      zes“ ersetzt.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungs-
   verfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 wer-
   den Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr

   für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes
   der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die
   Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die
   §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende

   Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die
   Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des
   Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
   Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeile-
   gungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die
   ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen
   Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8

   und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2
   sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie

   § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der
   bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ent-
   sprechende Anwendung.“
   (132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebühren-
verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die
durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

  „(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustim-
mung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des
§ 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes.
   (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rück-
nahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur
Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurück-
nahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zu-
stimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren
nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maß-
gabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes
erhoben.“
  (133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
               „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-

               dividuell zurechenbaren öffentlichen

               Leistungen“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Amtshand-
               lungen“ durch die Wörter „individuell zu-
               rechenbare öffentliche Leistungen“ er-
               setzt.

      bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
          Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indi-
          viduell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
          ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
      Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das
      Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

   d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18
      und 19 des Bundesgebührengesetzes.“

2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21
   und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des
   Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des
   Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
   gust 2013 geltenden Fassung entsprechende An-
   wendung.“
BGBl. 2013, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
  (134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Daneben werden für die gebührenpflichtigen indivi-
   duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Ausla-
   gen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengeset-
   zes erhoben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für Organisationen, die mit Behörden und Orga-
       nisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar
       sind, werden für die individuell zurechenbaren öf-
       fentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben,
       wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Auf-

       gaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Ge-
       setzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinba-
       rung übertragen worden sind.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
      durch die Wörter „Individuell zurechenbare öf-
      fentliche Leistungen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie
   folgt gefasst:
    Lfd.
                 Gebührentatbestand       Gebühr in Euro
    Nr.

   „A.3 Zurücknahme eines Antrags bis zu 75 %
        nach dem Beginn der sach- der Gebühr
        lichen Bearbeitung und vor für den bean-
        Beendigung der individuell tragten Ver-
        zurechenbaren    öffentlichen waltungsakt“.
        Leistung; Ablehnung eines
        Antrags aus anderen Gründen
        als wegen Unzuständigkeit;
        Widerruf oder Rücknahme ei-
        nes Verwaltungsaktes, soweit

        der Betroffene dazu Anlass
        gegeben hat

4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste
   Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie
   folgt gefasst:

   „Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen wer-
   den Auslagen entsprechend dem Verwaltungskos-
   tengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden
   Fassung gesondert erhoben.“
   (135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22
   das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren,
   Auslagen“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
      die Wörter „Gebühren, Auslagen“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie

         folgt gefasst:
         „Die zuständige Behörde erhebt für ihre fol-
         genden individuell zurechenbaren öffent-
         lichen Leistungen Gebühren und Auslagen:“.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
         Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
         durch die Wörter „individuell zurechenbare
         öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  (136) Die Signaturverordnung vom 16. November
2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten“
     durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
     setzt.

  b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kos-
     ten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
     die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
         durch die Wörter „individuell zurechenbare
         öffentliche Leistungen“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des
         Bundesgebührengesetzes erhoben.“

     cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
         tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
         zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
         eingefügt.
  c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuld-

     ner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ er-

     setzt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
     das Wort „Gebühren“ ersetzt.

  b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach
     § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes“ werden durch
     die Wörter „Gebühren für individuell zurechen-
     bare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1
     des Signaturgesetzes“ ersetzt.
  c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird
     jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-
     bühren“ ersetzt.
  d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,
     1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort
     „Kostennummer“ durch das Wort „Gebühren-
     nummer“ ersetzt.

  e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,
     1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amts-
     handlung“ durch die Wörter „Individuell zure-
     chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3189
  (137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2
des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

   nach diesem Gesetz werden Gebühren und Ausla-
   gen erhoben.“

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwal-
      tungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundes-
      gebührengesetzes“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshand-

      lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-

      ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   (138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 18

               Gebühren und Auslagen

   Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung
werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung
und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebüh-
rengesetzes erhoben.“

   (139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun-
gen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-
tungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt
durch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene

      Amtshandlung“ durch die Wörter „den angefoch-

      tenen Verwaltungsakt“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“
      durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
          Gebühren bei Widerruf, Rücknahme,
       Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

      Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
   waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
   nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
   Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
   ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
   Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes
   in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
   erhoben.“
4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204
   der Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung“

  durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
  lichen Leistung“ ersetzt.
  (140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-
munikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:

  „§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung“.

2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entschei-
  dungen über die Anerkennung von benannten Stel-

  len und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4;

  Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben,

  wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zu-
  rechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der
  sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
  gung zurückgenommen worden ist.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16

             Gebühren- und Auslagenregelung“.

  b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
     duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ er-
     setzt.

  c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  (141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni
2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4
des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
   folgt gefasst:

  „§ 10 Gebühren und Auslagen“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10
                 Gebühren und Auslagen
     Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

  gen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden

  Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser

  Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die
  Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung
  eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
  chenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen
  der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
  individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-
  den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
  Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-
  ben.“

3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19
   jeweils wie folgt gefasst:
  „Die Erstattung von entstandenen Reisekosten so-
  wie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10
  des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
  14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese
  Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen
  werden.“
   (142) § 15 der Verordnung über das Nachweisver-
fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BGBl. 2013, Seite 3190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3190
vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Arti-
kel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“
     durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistung“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistung“ ersetzt.

   (143) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver-

träglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:
  „§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17

             Gebühren- und Auslagenregelung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
           duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort

           „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und

           Auslagen“ und das Wort „Amtshandlung“

           durch die Wörter „individuell zurechenbaren

           öffentlichen Leistung“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
   (144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
  „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-
  nes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
  tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
  kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
  oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung
  des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
  Beibringung einer Schätzung des Personal- und
  Sachaufwands auffordern.“
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in
  der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An-
  wendung.“
  (145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

  „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-

  nes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
  tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
  kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
  oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung
  des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
  Beibringung einer Schätzung des Personal- und

  Sachaufwands auffordern.“

2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
  (146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt
durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970
   (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Ge-
   setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“
   durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013
   geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

  „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

  entwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage

  eines Antrags oder einer Stellungnahme von min-

  destens fünf Ländern beim Bundesministerium für

  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag

  oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung
  des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
  Beibringung einer Schätzung des Personal- und
  Sachaufwands auffordern.“
   (147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in
  der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An-
  wendung.“
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehör-
  den übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau
  und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Ab-
  satz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags
  oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Län-
  dern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellung-
  nahme sind mit einer Schätzung des Personal- und
  Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministe-
BGBl. 2013, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3191
   rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die
   übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer
   Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffor-
   dern.“
  (148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach

den Wörtern „Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni

1970 (BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum

14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4
und 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maß-
nahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom

13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
desgebührengesetzes“ ersetzt.*

   (150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
   kostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. August
   2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
   das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
   entwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der
   Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme
   von mindestens fünf Ländern beim Bundesministe-
   rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der
   Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schät-

   zung des Personal- und Sachaufwands zu begrün-
   den. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls
   zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und
   Sachaufwands auffordern.“

   (151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen

im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),
die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör-
ter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

   (152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautge-
setzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des
Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem
Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab-

* Hinweis der Schriftleitung:
  Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefähr-
  licher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischen-
  zeitlich durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 7. März 2013
  (BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten.

weichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührenge-
setzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des
   rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der
   Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.“

   (153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August

2013 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7h wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7h
                  Gebühren und Auslagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „Amtshandlungen sowie
               Prüfungen und Untersuchungen“ wer-
               den durch die Wörter „individuell zure-
               chenbare öffentliche Leistungen“ er-
               setzt.
          bbb) Das Wort „Kosten“ wird durch die Wör-
               ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
          durch die Wörter „individuell zurechenbaren
          öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
          durch die Wörter „individuell zurechenbaren
          öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
      die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
      „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prü-
      fungen und Untersuchungen“ durch die Wörter
      „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren
      öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

        „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest-
      oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner kön-
      nen die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die
      Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuld-
      nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Ausla-
      gen und die Gebührenerhebung abweichend von
      den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes
      geregelt werden.“

3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-
       chenbaren öffentlichen Leistungen,“.

  (154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die

    Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
    tungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren
BGBl. 2013, Seite 3192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3192
  und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
  Auslagen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
     fentlichen Leistungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbarer
     öffentlicher Leistungen“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner“
     durch das Wort „Gebührenschuldner“ und das
     Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-
     duell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
     setzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene
     Amtshandlung“ durch die Wörter „den ange-
     fochtenen Verwaltungsakt“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“
     durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                Widerruf, Rücknahme,
       Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
     Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
  waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
  Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
  lichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-
  nahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell
  zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Ge-
  bühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
  und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
                        Auslagen
    Neben den Gebühren werden vom Gebühren-
  schuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1
  Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes
  vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am
  14. August 2013 geltenden Fassung gesondert er-
  hoben.“
6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amts-
   handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
   chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Teil I wird wie folgt geändert:

       aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
           lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
           chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

       bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7
           und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
           gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
           bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
       cc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9
           wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch
           die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
           liche Leistung“ ersetzt.
       dd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird
           das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-

          ter „individuell zurechenbare      öffentliche
          Leistungen“ ersetzt.
   b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-
      weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
      Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.
 8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   b) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-
      handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
      chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
          lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
          chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshand-
          lungen“ durch die Wörter „Individuell zure-
          chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-
          handlungen“ durch die Wörter „individuell
          zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
          setzt.
   b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das
      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-
      viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
      setzt.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Teil I wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
          lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
          chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7
          und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
          gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
          bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
          Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-
          dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“
          ersetzt.
      dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird
          das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
          ter „individuell zurechenbare öffentliche
          Leistungen“ ersetzt.

   b) In der Überschrift des Teils II wird das Wort
      „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
      zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Teil I wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
          lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
          chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
          und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
BGBl. 2013, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
          gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
          bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
      cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
          Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-
          dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“
          ersetzt.
      dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird
          das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
          ter „individuell zurechenbare öffentliche
          Leistungen“ ersetzt.

   b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-
      weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
      Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

   a) Teil I wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
          lungen“ durch die Wörter „individuell zure-

          chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

      bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
          und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
          gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
          bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

      cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das

          Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-

          dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“
          ersetzt.

      dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird
          das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
          ter „individuell zurechenbare öffentliche
          Leistungen“ ersetzt.

   b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-

      weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
      Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ ersetzt.
   (155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-

  tungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-

  bühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten

  der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7

  sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der

  individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ver-
  bundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeu-
  tung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen
  Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner
  unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
  nisse des Gebührenschuldners festzusetzen.“
2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

  „7. die Gebühren und Auslagen für individuell zure-

      chenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-

      Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.“

  (156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwe-
bebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994
(BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-

setzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zu-
    rechenbare öffentliche Leistungen der Behörden
    des Bundes nach diesem Gesetz.“
  (157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
     gen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-
     bühren und Auslagen erhoben.“

  b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-
     handlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-
     setzt.

2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
     gen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wer-
     den Gebühren und Auslagen erhoben.“
  b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-

     handlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-

     setzt.

   (158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-
tikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 47

           Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-
   bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
   und Auslagen“ ersetzt.
3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-

   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   (159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-

straßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),

die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Mai

2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
     (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
     bühren und Auslagen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die

     Wörter „Gebühren und Auslagen“ und werden

     die Wörter „einer Amtshandlung“ durch die Wör-

     ter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen
     Leistung“ und die Wörter „die Amtshandlung“
     durch die Wörter „die individuell zurechenbare öf-
     fentliche Leistung“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
      die Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das
      Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individu-
      ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-

      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren

      öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
   ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
   ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3
      Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des
   Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6

   des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vor-
   habens.“
4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt
   gefasst:

    Lfd.    Gebührenpflichtige      Rechts-
                                                Gebühr

    Nr.       Tatbestände          grundlage

   „26 Ablehnung oder              § 1 Ab- bis zu 75 v. H.
       Rücknahme nach              satz 2   der Gebühr,
       Beginn der sach-            WaStrG-   die für die
       lichen Bearbeitung          KostV     beantragte
       eines Antrags auf                     individuell
       Vornahme einer ge-                  zurechenbare
       bührenpflichtigen                     öffentliche
       individuell zure-                      Leistung
       chenbaren öffent-                   vorgesehen ist
       lichen Leistung, so-                    oder zu
       weit nicht speziell                 erheben wäre
       geregelt

   27      Vollständige oder    § 1 Ab- 50 Euro bis zu
           teilweise Zurück-    satz 3   dem Betrag,

           weisung von Wi-      WaStrG-   der für die
           dersprüchen – auch KostV     Vornahme der
           Dritter – gegen ge-          angeforderten
           bührenpflichtige in-         individuell zu-
           dividuell zurechen-           rechenbaren
           bare öffentliche               öffentlichen
           Leistungen oder die           Leistung vor-
           Rücknahme eines                gesehen ist
           solchen Wider-               oder zu erhe-

           spruchs nach Be-               ben wäre“.
           ginn der sachlichen
           Bearbeitung

  (160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 4

                  Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des
   § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen

  Rechtsverordnungen werden Gebühren und Ausla-
  gen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung um-
  fasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwal-
  tungskostengesetzes in der bis zum 14. August
  2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen

  auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Be-

  fähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und

  Auslagen entfallende Umsatzsteuer.“

3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   (161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I
S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
     liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
     (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-

     bühren und Auslagen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
     öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des
     Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebüh-
     renschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
     Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
     gust 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat,
     gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden
     der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
     des bei der Vornahme von individuell zurechen-
     baren öffentlichen Leistungen bedienen und die

     ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines

     Prüfungsausschusses, als Sachverständige.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
         durch die Wörter „individuell zurechenbare
         öffentliche Leistung“ und das Wort „Kosten-
         schuldner“ durch das Wort „Gebührenschuld-

         ner“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
         lung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
         baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individu-
  ell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
  nommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
  begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht
  beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Grün-
  den als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird
  ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
  fen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um

  ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgese-
  henen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhe-
  bung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
  entspricht.“
BGBl. 2013, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3195
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3
           Zurückbehaltungsrecht an Urkunden

      Urkunden, die im Zusammenhang mit gebühren-
   pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
   Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung
   der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder
   an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter
   Postnachnahme übersandt werden.“
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
   ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
   ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhe-
      bung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla-
      generhebung bei“ ersetzt.

   b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kos-
      ten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
      ersetzt.
6. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
   das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das

      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indivi-

      duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen“

      durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
      liche Leistungen“ ersetzt.
   c) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird je-
      weils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungs-
      kostengesetz“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1
      des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
  (162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
   „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
   gen“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

                  Gebühren und Auslagen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
          „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
          Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
      bb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort
          „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell
          zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
      Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
   (163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 3 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund
   der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c
   und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Ge-
   bühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Aus-
   lagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Ab-
   satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
   zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhe-
   benden Auslagen auch die auf die Gebühren und
   Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die zuständige Behörde kann für die Über-

   prüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in ei-
   nem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schif-
   fes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-
   sichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Ausla-
   gen entgegennehmen.“
  (164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-

nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils
   das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und

   Auslagen“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
          durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
          ersetzt.
      bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils
          die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostenge-
          setzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5
          Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“
          ersetzt.
      cc) In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare
          öffentliche Leistung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die
      Amtshandlungen“ durch die Wörter „Die Gebüh-

      ren und Auslagen für die individuell zurechenba-
      ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
  (165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesi-
cherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986
(BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
   „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
   gen“ ersetzt.
2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.
  (166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
BGBl. 2013, Seite 3196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3196
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistung“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die
           Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
           lichen Leistungen“ ersetzt.
       bb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die
           Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
           lichen Leistung“ ersetzt.

  (167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen

der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember

2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:*
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                    „Gebührenverordnung
    für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr
                        (GebV-BGTV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport

       und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare
       öffentliche Leistungen auf den Gebieten der
       Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresver-
       schmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter,
       der Haftung und Entschädigung für Ölverschmut-
       zungsschäden, der Untersuchung der Seeleute
       auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersaus-
       bildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren
       und Auslagen nach dieser Verordnung.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die

      Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbaren
           öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Wird für das Ausstellen eines Dokumentes
           die Durchführung mehrerer individuell zure-
           chenbarer öffentlicher Leistungen notwendig,
           so wird die Summe der jeweiligen Gebühren
           für diese Leistungen nach dem Gebührenver-

           zeichnis erhoben.“

* Hinweis der Schriftleitung:

  Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossen-
  schaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom
  18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft ge-
  treten.

     cc) In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenos-
         senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
         senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
         durch die Wörter „individuell zurechenbare
         öffentliche Leistung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
         durch die Wörter „individuell zurechenbare
         öffentliche Leistungen“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Erfordert eine individuell zurechenbare öf-

         fentliche Leistung im Ausland eine Verlänge-
         rung des Aufenthaltes eines Bediensteten der
         Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
         kehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder
         der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zu-
         sätzlich zu den Reisekosten für die dadurch
         entstandene Warte- und Ausfallzeit der Be-
         trag von 50 Euro je Bediensteten und je an-

         gefangene Stunde, höchstens jedoch 595

         Euro je Tag erhoben.“

  c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort
     „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
     zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossen-
     schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
     für Transport und Verkehr“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird
     jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
     Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leis-

     tungen“ ersetzt.

  b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird
     das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
     „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
     ersetzt.
  c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klas-
     senzertifikat wird jeweils das Wort „See-Berufs-
     genossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
     senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.

  d) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das

     Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-
     viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
     setzt.
  e) In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlun-
     gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
     öffentliche Leistungen“ und das Wort „See-Be-
     rufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge-
     nossenschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.

  f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt ge-
     fasst:
        Lfd.                                  Gebühr
                      Gegenstand
        Nr.                                    Euro

      „1301    Widerruf oder Rück-        bis zu 75 vom

               nahme eines Verwal-           Hundert
               tungsaktes, soweit der      der Gebühr
               Betroffene dazu Anlass      für den Ver-
               gegeben hat                 waltungsakt
BGBl. 2013, Seite 3197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3197
        Lfd.                                  Gebühr

                       Gegenstand
        Nr.                                    Euro
      1302      Antragsablehnungen aus bis zu 75 vom
                anderen Gründen als        Hundert
                wegen Unzuständigkeit    der Gebühr
                oder Rücknahme eines        für die
                Antrags auf Vornahme      individuell
                einer individuell zure- zurechenbare
                chenbaren öffentlichen   öffentliche
                Leistung nach Beginn       Leistung
                der sachlichen Bearbei-

                tung, jedoch vor deren
                Beendigung

      1303      Teilweise oder vollstän-        10
                dige Zurückweisung des     bis zu dem
                Widerspruchs, soweit      Betrag, der für
                sich der Widerspruch      die Vornahme
                nicht ausschließlich ge-    des ange-
                gen eine Gebührenfest-      fochtenen
                setzung richtet.          Verwaltungs-
                Dies gilt nicht, wenn der aktes vorge-
                Widerspruch nur deshalb sehen ist“.

                keinen Erfolg hat, weil

                die Verletzung einer Ver-
                fahrens- oder Formvor-

                schrift nach § 45 des

                Verwaltungsverfahrens-

                gesetzes unbeachtlich
                ist.

   (168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung

vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4
   wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 4

                 Gebühren und Auslagen“.

2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
   liche Leistungen“ ersetzt.

  (169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September
2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort

     „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell

     zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
     Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
     gust 2013 geltenden Fassung kann ein Mindest-

     pauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
     die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
     Leistung“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren
  vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende
  Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2
  und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen.“

3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt
   gefasst:

                                   Rechts-        Gebühr
    Nr.   Gebührentatbestand
                                  grundlage        Euro

   „55 Widerruf oder                          bis zu 75 vom
       Rücknahme eines                           Hundert
       Verwaltungsaktes,                      der Gebühr für
       soweit der Betrof-                      den Verwal-
       fene dazu Anlass                          tungsakt
       gegeben hat

    56    Antragsablehnung                    bis zu 75 vom
          aus anderen Grün-                      Hundert
          den als wegen Un-                   der Gebühr für
          zuständigkeit oder                  die individuell
          Rücknahme eines                     zurechenbare

          Antrages auf Vor-                     öffentliche

          nahme einer indivi-                    Leistung
          duell zurechenba-

          ren öffentlichen

          Leistung nach Be-

          ginn der sachlichen
          Bearbeitung, je-
          doch vor deren
          Beendigung

    57    Teilweise oder voll-                      10
          ständige Zurück-                     bis zu dem

          weisung des Wi-                     Betrag, der für

          derspruchs, soweit                  die Vornahme
          sich der Wider-                     des angefoch-
          spruch nicht aus-                   tenen Verwal-
          schließlich gegen                     tungsaktes
          eine Gebührenfest-                   vorgesehen
          setzung richtet                          ist“.

          Dies gilt nicht,
          wenn der Wider-
          spruch nur deshalb
          keinen Erfolg hat,
          weil die Verletzung
          einer Verfahrens-
          oder Formvor-
          schrift nach § 45
          des Verwaltungs-
          verfahrensgesetzes
          unbeachtlich ist.

   (170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Geset-

zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) wird wie

folgt gefasst:

                           „§ 7
                Gebühren und Auslagen

   Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und

Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund die-
ses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr.
1177/2010.“
BGBl. 2013, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
   (171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
      gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare

      öffentliche Leistungen“ ersetzt.
   b) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils
      das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
      „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
      ersetzt.

  (172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör-
   ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
                  Gebühren und Auslagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
           durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistung“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen“
      durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen
      für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
      gen“ ersetzt.

  (173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 6
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach diesem Gesetz können Gebühren und
   Auslagen erhoben werden.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
   rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen“ ersetzt.
   (174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 7 des

Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                    „Fünfter Abschnitt

                Gebühren und Auslagen“.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
         durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-
         gen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
         bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
     zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

   (175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
   „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis

   zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
     kostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
     gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
     kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
     14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden
     nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“
     die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel-

     tenden Fassung“ eingefügt.

  b) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verwal-
         tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis
         zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
         eingefügt.
     bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Verwal-
         tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
         zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
         eingefügt.
   (176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „vom 23. Juni
   1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ durch die Wörter „in der bis zum 14. August
   2013 geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
   waltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum

   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

4. In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

  (177) In § 2 Absatz 3 der FS-Strecken-Kostenver-
ordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.

   (178) In § 1 Absatz 2 der FS-An- und Abflug-Kosten-
verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“
die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung“ eingefügt.

   (179) In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über
Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I
S. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel-
tenden Fassung“ eingefügt.

   (180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsge-
setzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2424) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

   (181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenver-

ordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I
S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013
geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes

bestimmt ist.“

   (182) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haa-
ger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega-
lisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermäch-
tigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der
Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für
die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach

Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den An-
tragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit
die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften
erhoben werden können.“

                        Artikel 3

              Anpassung an das

            Bundesgebührengesetz
           im Zuständigkeitsbereich
      des Bundesministeriums des Innern
  (1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

        „(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 be-
      darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. § 15c wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  (3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April
2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „sowie die
   gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
   Gebühren nach Absatz 3“ gestrichen.

  (5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsver-
ordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird

aufgehoben.

  (6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

  (7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009
(BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

   (8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar
2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3200
  (10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   (11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
    men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
    und Technologie und mit Zustimmung des Bundes-
    rates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei
    der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigun-
    gen regeln.“
   (12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk-
lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

  (13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
   folgt gefasst:

   „§ 50 (weggefallen)“.
2. § 50 wird aufgehoben.

   (15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar

1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:
   „§ 16 (weggefallen)“.
2. § 16 wird aufgehoben.

3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

               Anpassung an das
             Bundesgebührengesetz
            im Zuständigkeitsbereich

         der übrigen Bundesministerien
        sowie Änderung von Regelungen
     für die Gebührenerhebung der Länder

   (1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personal-
ausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Aus-
landskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
gust 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.
   (2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
(BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
   (4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

  (5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
  (6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens
im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-
halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009
(BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie

   folgt gefasst:

  „§ 25 (weggefallen)“.

2. § 25 wird aufgehoben.

  (8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom

30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Ab-

satz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-

gehoben.

   (9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3201
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie
   folgt gefasst:
  „§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 33
             Aufwendungsersatz und Entgelte“.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 1.

  d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe
     „§ 33 Absatz 1“ die Wörter „Arzneimittelgesetz in
     der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
     eingefügt.

  e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

        „(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf
     Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungs-
     akt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für
     eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
     nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden not-
     wendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Ab-
     satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis
     zur Höhe der für die Zurückweisung eines ent-
     sprechenden Widerspruchs vorgesehenen Ge-
     bühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittel-
     wert, erstattet.“
  f) Absatz 5 wird Absatz 3.

  g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter
     „findet Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „finden
     die für Gebühren geltenden Regelungen“ ersetzt.

3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Ge-

   bühren und Auslagen und“ gestrichen.

4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.
   (12) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-
möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember

2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

   (14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses

Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie

   folgt gefasst:
  „§ 24 (weggefallen)“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Länder haben die bei der Kommission im
  Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-
  gungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu
  erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall
  festgesetzt; dabei können nach dem durchschnitt-
  lichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste
  Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.“
3. § 24 wird aufgehoben.

4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
     „(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und
  Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und
  Genehmigungsverfahren und Überwachung entste-

  henden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind
  nicht zu erstatten.“
   (15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-
gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

   (16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 2.
   (17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz
vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Ar-
tikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
   folgt gefasst:

  „§ 24 (weggefallen)“.

2. § 24 wird aufgehoben.

  (19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverord-

nung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgeho-
ben.
   (20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18
   die Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „, Gebühren

     und Auslagen“ gestrichen.

  b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  c) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Ab-
   satz 1 Satz 2 werden aufgehoben.

   (22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 2977) wird aufgehoben.
   (23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
  (24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt
   ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.

   (25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
desamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach
dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834),
die durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
   folgt gefasst:

  „§ 22 (weggefallen)“.
2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren
   nach § 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem
   Bundesgebührengesetz und der Besonderen Ge-
   bührenverordnung des Bundesministeriums für Um-
   welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22
   Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.
   (29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August
2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie

   folgt gefasst:

  „§ 23 (weggefallen)“.
2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses

   Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emis-

   sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I

   S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

   vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
   worden ist,“ gestrichen.
3. § 23 wird aufgehoben.
   (30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
   (31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos-
tenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die

zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

   (32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
   folgt gefasst:

  „§ 14 (weggefallen)“.
2. § 14 wird aufgehoben.

  (33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

   (34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                           „§ 7

              Gebührenschuldnerschaft

  Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-

ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
setzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die
Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vor-
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-
den.“

   (35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012
vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden die Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist,“ gestrichen.
   (36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

   (37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-

ren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufge-
hoben.

  (38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar

1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
   Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut
beim Bundesarchiv zu regeln.“

   (39) Die    Bundesarchiv-Kostenverordnung       vom

29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

  (40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
BGBl. 2013, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie

   folgt gefasst:

   „§ 42 (weggefallen)“.
2. § 42 wird aufgehoben.
  (41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
   (42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I

S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                     „5. Abschnitt

      Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung

                           § 25
               Gebühren und Auslagen

   Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes
im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erhe-
ben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebüh-
rengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.

                           § 25a
              Gebühren- und Auslagen-
        erhebung der Honorarkonsularbeamten

  (1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche

Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorge-

nommen, so ist dieser Gebührengläubiger.

   (2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-
denen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus,
so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler
Zuschuss gewährt werden.

   (3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch
die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere,
den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so
kann er deren Erstattung beanspruchen.

                           § 25b

                 Gebührenbemessung
   (1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbeson-
dere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des
Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeam-
ten, kann auch der Wert und die Bedeutung der indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Ge-
bührenschuldner bei der Gebührenbemessung berück-
sichtigt werden.

   (2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder
Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeu-
tung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach

kann insbesondere angeordnet werden, dass die Ge-
bühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach
Sprachgruppen bestimmt wird.

                          § 25c

                      Wertgebühren

   (1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-

wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert
des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
   (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststel-
lung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

                          § 25d
                        Zuschläge

   Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswär-

tigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-

gesetzes kann bestimmt werden, dass von den Aus-
landsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten

zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur
Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im
Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Ge-
bühren betragen kann, erhoben werden kann.

                          § 25e

                        Auslagen
  Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt wer-
den, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist.

                           § 26

          Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

   (1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-

hörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Ausla-

gen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im
Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für
eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen
nicht erstattet.

   (2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Ho-
norarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe
eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Drit-
ten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“

  (43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar
1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012
(BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der
Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens
vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öf-
fentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

   Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für
die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkom-
BGBl. 2013, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3204
mens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhe-
bung von Gebühren und Auslagen
1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebühren-
   gesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und
   die Besondere Gebührenverordnung des Auswärti-

   gen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-

   gesetzes,

2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-
   Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006
   (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung
   vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden
   ist,

in der jeweils geltenden Fassung.“

  (46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

  (47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der
Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „dem Auslandskostenge-
setz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren-
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4
BGebG“ ersetzt.

   (48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter
„§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt

des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren-
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

   (49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der
Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Famili-
ensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch
die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsu-
largesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung
des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ er-

setzt.

  (50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

   (51) Das   EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-

setz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wör-
   ter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,
     Auslagen,“ gestrichen.
  b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.

  c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die

     Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die An-

     gabe „Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat-
     zes 2“ ersetzt.
  d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
     Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-
     satz 1 Satz 1“ ersetzt.

  e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
     desministerium der Finanzen und das Bundesmi-
     nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
     werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der
     Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-
     verordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
     bührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens
     und der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-
     men.“

   (52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebüh-
renverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
  (53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
   folgt gefasst:
  „§ 47 (weggefallen)“.

2. § 47 wird aufgehoben.

   (54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie
   folgt gefasst:

  „§ 33 (weggefallen)“.

2. § 33 wird aufgehoben.

   (56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
   (57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
   folgt gefasst:

  „§ 27 (weggefallen)“.
2. § 27 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205
   (58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Aus-
landskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des Bun-
desgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsular-
gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung
des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes“ ersetzt.

  (59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

  (60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensi-
cherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die
durch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
   (61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-

    logie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
    des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
    das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun-
    desanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau-
    art von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der
    Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-
    festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-
    tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-

    struktion nach keine statistischen Prüfmethoden
    erforderlich machen, regeln.“

  (62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie

   folgt gefasst:

  „§ 35 (weggefallen)“.

2. § 35 wird aufgehoben.
3. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 9 wird aufgehoben.
  b) Absatz 10 wird Absatz 9.
  c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden
     die Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter
     „Absätzen 1 bis 9“ ersetzt.
  d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6
         und 10“ durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“
         ersetzt.
     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Ab-
         satz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ er-
         setzt.
   (63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
   folgt gefasst:

  „§ 60 (weggefallen)“.
2. § 60 wird aufgehoben.

  (66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
   (67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
     ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
     rates bedarf, Vorschriften über die vertragliche In-
     anspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 47b wird aufgehoben.

   (68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985

(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-

kel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist,

wird aufgehoben.

   (70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
   (71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie
   folgt gefasst:
  „§ 135 (weggefallen)“.
2. § 135 wird aufgehoben.
   (72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
  (73) Die    Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3206
   (74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013
(BGBl. I S. 2538), das durch Artikel 2 Absatz 98 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai
2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

   (77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März

2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
   folgt gefasst:

   „§ 11 (weggefallen)“.

2. § 11 wird aufgehoben.

  (78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

   (79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom

22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

       „§ 14 (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:
       „§ 17b (weggefallen)“.

2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14
   bis 16“ durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des
   Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Ge-
   bührenverordnung des Bundesministeriums der Fi-
   nanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
   setzes“ ersetzt.
3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.
   (80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-

ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-

dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002

(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung
   von Gebühren und“ gestrichen.

2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis)
   werden aufgehoben.
   (81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013
(BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Ab-
      satz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des
      § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes,“.

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Ab-
      satz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
      Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium der Justiz sowie
      Rechtsverordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1

      des Wertpapierprospektgesetzes sowie“.

   (82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle
vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch

Artikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

   (84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 54

                       Gebühren

   Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-

tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
desgebührengesetzes geregelt werden.“

   (85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 33
                       Gebühren

   Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-

ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-

rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-

tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung

der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
desgebührengesetzes geregelt werden.“

  (86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-
dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“
   durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.

2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden auf-
   gehoben.
BGBl. 2013, Seite 3207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3207
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 1b)“.

   (87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 2 Absatz 111
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie
   folgt gefasst:

   „§ 56 (weggefallen)“.

2. § 56 wird aufgehoben.
  (88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,
3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
   (90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

   (92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom
1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Ab-
satz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

   (93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Absatz 6 wird Absatz 5.
   (94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
   (95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettie-
rungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden aufgehoben.
   (96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
   (97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-
zes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zu-

letzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geän-

dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                  Gebühren und Auslagen

  Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-

rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-
tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
desgebührengesetzes geregelt werden.“

   (98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998

(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
   folgt gefasst:

   „§ 53 (weggefallen)“.
2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.
   (101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
   folgt gefasst:

   „§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25a

         Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.

   (102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-
tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
  (104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai
1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (105) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-
verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997

(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie

   folgt gefasst:

   „§ 8 (weggefallen)“.
2. § 8 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3208
3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

  „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21

  des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2

  des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum

  14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende
  Anwendung.“
   (107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom
4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

   (108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 142

                 Gebühren und Auslagen

     (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-

  teilung

  1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55
     und
  2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund ei-
     ner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4
  sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesge-
  bührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Len-
  kungszweck die optimale Nutzung und eine den Zie-
  len dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-
  dung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine

  Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von
  außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege
  wettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus-
  wahlverfahren vergeben werden.

     (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie bestimmt die Gebühren für individuell
  zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundes-
  netzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme

  der Gebühren und Auslagen nach § 145 durch Be-
  sondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4
  des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Technologie kann die Er-
  mächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium der Finanzen auf
  die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsver-
  ordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhe-
  bung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Technologie und
  dem Bundesministerium der Finanzen.
     (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-
  ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de-
  nen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende
  Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu-
  stimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut-
  zung öffentlicher Wege erhoben werden können.
  Eine Pauschalierung ist zulässig.“
2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten
  sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Ge-
  bühren nach § 142 oder nach der Besonderen Ge-
  bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-
  schaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bun-

   desgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des
   Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-

   keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008

   (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beru-

   henden Rechtsverordnung erhoben werden.“

3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
   „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21
   des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2
   des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
   14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende
   Anwendung.“

   (109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Arti-
kel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Num-

merierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I
S. 141) werden die Wörter „der Telekommunikations-
Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden

Fassung“ durch die Wörter „des Bundesgebührenge-

setzes und der Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ er-
setzt.
   (111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
   folgt gefasst:

   „§ 22 Beiträge“.

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 22

                          Beiträge“.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebühren-
   pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so-
   wie“ gestrichen.
   (112) Die Signaturverordnung vom 16. November
2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12
   und Anlage 2 wie folgt gefasst:
   „§ 12     (weggefallen)
   Anlage 2 (weggefallen)“.

2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.
3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-
   satz 4 wird jeweils in der Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“
   die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
  (113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
  (114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar
2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
BGBl. 2013, Seite 3209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3209
satz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
     „5. den Ausbildungsfunkbetrieb und
     6. die technischen und betrieblichen Rahmen-
        bedingungen für die Durchführung des Ama-
        teurfunkdienstes einschließlich der Nutzungs-
        bedingungen für die im Frequenznutzungs-
        plan für den Amateurfunkdienst ausgewiese-
        nen Frequenzbereiche (Anlage 1).“
  b) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben.

   (115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun-

gen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver-

träglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-
tungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

   (116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-
munikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:
  „§ 16 (weggefallen)“.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 4 wird aufgehoben.

  b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie
     die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbe-
     stände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und

     die Erstattung von Auslagen festzulegen“ gestri-

     chen.

3. § 16 wird aufgehoben.
   (117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni
2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10
   und Anlage 3 wie folgt gefasst:
  „§ 10      (weggefallen)

  Anlage 3 (weggefallen)“.
2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben.
   (118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
   folgt gefasst:
  „§ 15 (weggefallen)“.
2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.
   (119) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:
  „§ 17 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Entsprechend gelten jedoch
  1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19
     sowie die Besondere Gebührenverordnung des
     Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
     gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
     setzes,
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der
     § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie
     die Besondere Gebührenverordnung des Bun-
     desministeriums für Wirtschaft und Technologie

     nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-

     zes und

  3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6
     bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere
     Gebührenverordnung des Bundesministeriums
     für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4
     des Bundesgebührengesetzes entsprechend.“

3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“

     durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-
     ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
     und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
     gebührengesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-

     ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
     und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
     gebührengesetzes“ ersetzt.

  (120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7h wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7h

           Zurücknahme oder Einschränkung
     des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

     Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern
  nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vo-
  raussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen
  vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräu-
  men, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzu-
  schränken.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.

  b) Absatz 1a wird aufgehoben.
  c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ ge-
     strichen.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird aufgehoben.
  b) Nummer 3 wird Nummer 2.
   (121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3210
   (122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 7 wird aufgehoben.

   (123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgeset-
zes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ord-
   nung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umwelt-
   schutzes oder zum Schutz von Leben und Gesund-
   heit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium
   für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt,
   mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
   gen über den Bau und den Betrieb von Magnet-
   schwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderun-
   gen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach

   den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neues-

   ten Erkenntnissen der Technik und nach internatio-

   nalen Abmachungen einheitlich zu regeln.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
   „Nr. 1“ gestrichen.

   (124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundes-

eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden aufgehoben.
   (125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
   (126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-
straßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
  (129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1
   Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonde-
   ren Gebührenverordnung des Bundesministeriums
   für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22
   Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
   „des § 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Ge-
   bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-
   kehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4
   des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 13 wird § 12.
5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
  (130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

  b) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.

2. § 13 wird aufgehoben.

  (131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben.
   (132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die

   Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-

   nung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
   gebührengesetzes“ ersetzt.

2. § 15 wird aufgehoben.

3. § 15a wird § 15.

4. In § 16 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Angabe
   „§ 15“ ersetzt.
  (133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur
Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
setzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden aufgehoben.
   (134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
  (135) Die Gebührenverordnung für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
   (137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September
2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3211
   (138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Arti-
kel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

   (139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-

verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797),
die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
   (140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die
   Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-
   nung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
   gebührengesetzes“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.

   (141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994

(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September

1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
  (143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben
auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993
(BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (144) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Über-
einkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 182 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                        Artikel 5

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-
tig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni

1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) ge-

ändert worden ist, außer Kraft.

   (2) Artikel 3 tritt am 14. August 2016 in Kraft.
   (3) Artikel 4 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 7. August 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d8c2cd8737e30be….