Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3574
BGBl. 2001 I S. 3574 · 47.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen
und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung
der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Neben-
tätigkeit der Richter im Bundesdienst
In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ne-
bentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober
1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2373)
geändert worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt
geändert:
1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden
a) die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „250 000 Euro“ und
b) die Wörter „eine Million Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2710), wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.
3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
ersetzt.
4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
5. § 192 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter „fünf-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
ersetzt.

Artikel 6
Änderung der
Beratungshilfevordruckverordnung
Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3839) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird gestrichen.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Hinweisblatt wird wie folgt geändert:
aa) Der Abschnitt „Allgemeine Hinweise“, „Wozu
Beratungshilfe?“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahrens“ die Wörter „und im obligato-
rischen Güteverfahren nach § 15a des
Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung“ eingefügt.
bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“
ersetzt.
bb) Der Abschnitt „Ausfüllhinweise“ wird wie folgt
geändert:
aaa) In Buchstabe C werden in Absatz 3 nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe F werden in Absatz 1 Satz 3
die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe
„2 301 Euro“ und die Angabe „500 DM“
durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
ccc) Buchstabe G wird wie folgt gefasst:
„G Wenn Sie eine besondere Belastung
geltend machen, bitte den Monatsbe-
trag oder die anteiligen Monatsbeträ-
ge angeben, die von Ihren Einnahmen
bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten
oder Lebenspartners abgesetzt wer-
den sollen. Bitte fügen sie außer
den Belegen auf einem besonderen
Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unter-
haltsbelastung des Ehegatten oder
Lebenspartners aus seiner früheren
Ehe oder Lebenspartnerschaft kann
hier angegeben werden. Auch hohe
Kreditraten können als besondere
Belastung absetzbar sein.“
b) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „DM“ wird jeweils durch die An-
gabe „EUR“ ersetzt.
bb) In Buchstabe C werden in der zweiten Zeile
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
cc) In Buchstabe E werden in der dritten Spalte
nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und das
Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
3. In Anlage 2 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe
„EUR“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349) wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort „∆ικηγροσ“ durch
die Angabe „∆ικηγρος (Dikigoros)“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2a des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:
1. In § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein-
tausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
„750 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
„§ 27
Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessord-
nung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unter-
halt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden
die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über
den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember
2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung
über die Geschäftsführung
und die Vergütung des Zwangsverwalters
§ 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970
(BGBl. I S. 185), die durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Verwaltung von Grundstücken, die durch Ver-
mieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der
Verwalter als Vergütung von dem im Kalenderjahr an
Miete oder Pacht eingezogenen Betrag
1. von den ersten 500 Euro 9 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 Euro 8 vom Hun-
dert,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 Euro 7 vom Hun-
dert und
4. von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 vom
Hundert.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „60,– DM“ durch die An-
gabe „30 Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 4 wird die Angabe „30,– DM“ durch die An-
gabe „15 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Die Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) wird wie folgt
geändert:
1. Im Vordruck wird die Angabe „DM“ jeweils durch die
Angabe „EUR“ ersetzt.
2. Im Abschnitt „Ausfüllhinweise“ Buchstabe G des Hin-
weisblatts werden
a) die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe „2 301
Euro“ und
b) die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 Euro“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Insolvenzordnung
In § 58 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse
40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom
Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom
Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom
Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom
Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom
Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom
Hundert.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens
500 Euro betragen.“
2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 3 werden
a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 Euro“ und
b) die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„125 Euro“
ersetzt.
4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden
a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 Euro“ und
b) die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„100 Euro“
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom
Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom
Hundert.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
7. In § 17 wird die Angabe „50 und 100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 und 50 Euro“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 304 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zweihundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „einhundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
2. In § 463c Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-
folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche
Mark“ durch die Wörter „elf Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt
geändert:
1. In § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „100 Euro“ ersetzt.
2. In § 56g Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung
des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut-
sche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In Nummer 1422 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird die Anga-
be „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfhun-
dert Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“
ersetzt.
2. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.
4. In § 52j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
ersetzt.
5. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Absatzbezeichnung „(7)“ durch
die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.
b) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1
bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ er-
setzt.
6. In § 96 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
7. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft
versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-
men, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche
gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patent-
anwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.“
8. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 3
§ 30 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
2. In § 43h Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des
Gesetzes über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
In § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „250 Euro“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
werden die Wörter „zwei und höchstens zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einen und höchstens
fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. Artikel 13 wird aufgehoben.
3. Artikel 320 wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „einhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt
geändert:
1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „zehn Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünf Euro“ und die Wörter
„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
tausend Euro“ ersetzt.
2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
tausend Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünfhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
hundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.
3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreißigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntau-
send Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend bis
zu dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehn-
tausend Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „zweitausend bis
zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
tausend Euro“ ersetzt.
5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweihundert
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“
ersetzt.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn bis
fünfundsiebzig Deutsche Mark“ durch die Wörter
„fünf bis fünfunddreißig Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“
ersetzt.
7. In § 77b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „fünfhundert
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundert-
fünfzig Euro“ ersetzt.
8. § 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter
„zweihundertfünfzig Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „eintausendzwei-
hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „sechs-
hundert Euro“ ersetzt.
9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „zweihun-
dert Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert
Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dreihundert
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert-
fünfzig Euro“ ersetzt.

10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zehn-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
11. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,
§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
werden jeweils die Wörter „fünfhundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig Euro“
ersetzt.
12. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden
aa) die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „12,50 Euro“ und
bb) die Angabe „12 500 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „6 500 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe
„0,52 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,27 Euro“ ersetzt.
13. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter
„einhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
zig Euro“ ersetzt.
14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter „zwanzig Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.
15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils
a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eintausend Euro“ und
b) die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfhundert Euro“
ersetzt.
16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
17. In § 119 Abs. 4 werden
a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eintausend Euro“ und
b) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „zehntausend Euro“
ersetzt.
18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils
a) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „zehntausend Euro“ und
b) die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „einer Million
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung
des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I
S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter
„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „achtzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „vierzig Euro“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 18
des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter „eines oder“
gestrichen.
2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zehntau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes
In Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Arti-
kel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „die §§ 642
und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ durch
die Angabe „die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes
In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungs-
gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das
durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter
„sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“
ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird
wie folgt geändert:
1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt,
wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder
einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antrags-
gegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des
Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren
anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig-
neter Schuldtitel errichtet worden ist.“
2. § 646 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt:
„10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eige-
nem, aus übergegangenem oder rückabgetre-
tenem Recht geltend gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeit-
räume verlangt wird, für die das Kind Hilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur
Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder
Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder,
soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht
oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
sozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird,
die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt
die Leistung an oder für das Kind nicht über-
steigt;“.
b) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13.
3. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
„mit dem anzurechnenden Betrag“ gestrichen.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der
verlangte Unterhalt das im Antrag angege-
bene Kindeseinkommen berücksichtigt;“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
neuen Nummern 3 bis 5.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 2“ durch die
Angabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 647 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 647 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3“ ersetzt.
5. § 651 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das
streitige Verfahren durchgeführt.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geworden“ das
Komma und die Wörter „wenn der Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf
von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung
nach § 650 gestellt wird“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streiti-
gen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1
gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss
gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungs-
erklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2
Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag
als zurückgenommen.“
6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in
§ 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zuläs-
sigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die
Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kosten-
festsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen
anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwen-
dungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren,
bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann
die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.“
Artikel 31
Änderung der
Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Angaben bei Verbraucher-
darlehen und -finanzierungshilfen
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorge-
sehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks
zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1
Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-
licher effektiver Jahreszins ... %“.
In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genügt die Angabe:
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
prozessordnung):
„Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
Jahreszins ... %“.

In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes
genügt die Angabe:
„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-
gesetz gilt“.“
2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-
drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-
bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten Vor-
drucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungs-
nachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben
zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des
neuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des
Mahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geld-
beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über
die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-
führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-
legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583
Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der
Umrechnung erforderliche Rundungen müssen
unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-
stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss
folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum
Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-
schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3
überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die
Zustellungsnachricht beizufügen.
(4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid
in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Ver-
wendung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen
worden, darf der Antrag auf Erlass eines Voll-
streckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des
Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen,
als ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung „Euro“
oder „EUR“ verwendet wird und die Geldbeträge unter
Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98
des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech-
nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen
der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG
Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrech-
nungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in
Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforder-
liche Rundungen müssen unter Beachtung des Arti-
kels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG
Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2
Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind
unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =
1,95583 Deutsche Mark umgerechnet.“ “
3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt:
„Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. De-
zember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der
Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Geset-
zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) entsprechen.“
4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
der Absatz eingefügt:
„Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus
Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-
schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag
gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/
Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des
§ 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504
BGB“.“
Artikel 32
Änderung der Verordnung
zur Einführung von Vordrucken für
das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Angaben bei Verbraucher-
darlehen und -finanzierungshilfen
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgese-
henen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks
zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1
Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-
licher effektiver Jahreszins ... %“.
In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genügt die Angabe:
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
prozessordnung):
„Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
Jahreszins ... %“.

In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes
genügt die Angabe:
„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-
gesetz gilt“.“
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Übergang zum Euro
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab
1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die
Bezeichnung „DM“ nicht mehr enthalten ist.
(2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-
drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-
bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten oder
ausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in
dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 ent-
haltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf
die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese
nur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abwei-
chen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen
dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruf-
lich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro =
1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei
der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen
unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-
stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss
folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum
Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-
schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3
überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die
Zustellungsnachricht beizufügen.
(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
dung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden,
darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-
bescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahn-
bescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als
ein auf die Währungsbezeichnung „Euro“ oder „EUR“
lautender Vordruck verwendet wird und die Geld-
beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über
die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-
führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-
legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583
Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der
Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter
Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz
hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind unter Verwen-
dung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deut-
sche Mark umgerechnet.“ “
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Überleitungsvorschrift
Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die
Bezeichnung „DM“ oder „Euro/EUR“ gewählt werden
kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet
werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegen-
stand haben, sind in der Währungseinheit „Euro“ vor-
zunehmen.“
4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
der Absatz angefügt:
„Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus
Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-
schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag
gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/
Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des
§ 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504
BGB“.“
Artikel 33
Änderung
des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
rechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-
tungsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
3. Artikel 12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte gel-
tenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März
2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar
2006 entsprechend anzuwenden.“ “
4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.

Artikel 34
Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des
Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-
tragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal-
tungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es
entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-
schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem
Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, auf-
heben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es
kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn
es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar-
maßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entschei-
dung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen
Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,
das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst
geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungs-
gerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst ge-
leistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargeset-
zes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des
Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht
zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch
stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der
dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahn-
gruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarver-
fahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
desdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk
des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet.
Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer
für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.“
Artikel 35
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 1, 6, 9, 10, 12, 19, 31 und 32 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-
gen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 36
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3574. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58a1983db5fc5c3d….