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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3574

BGBl. 2001 I S. 3574 · 47.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3574
                                        Gesetz
                   zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen
       und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung
         der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
                                               Vom 13. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                      Änderung der
              Verordnung über die Neben-
         tätigkeit der Richter im Bundesdienst
  In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ne-
bentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober
1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2373)
geändert worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 2
          Änderung der Bundesnotarordnung
  Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt
geändert:

1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Million
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
   ersetzt.

2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden
   a) die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“
      durch die Angabe „250 000 Euro“ und
   b) die Wörter „eine Million Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „500 000 Euro“
   ersetzt.

3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
   ersetzt.

                         Artikel 3
     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2710), wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
   ersetzt.

3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
   ersetzt.

4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig-
   tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

5. § 192 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 4
       Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
  In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 5

        Änderung des Beurkundungsgesetzes
  In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter „fünf-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3575
                          Artikel 6
                   Änderung der
          Beratungshilfevordruckverordnung

  Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3839) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird gestrichen.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Das Hinweisblatt wird wie folgt geändert:

      aa) Der Abschnitt „Allgemeine Hinweise“, „Wozu
          Beratungshilfe?“ wird wie folgt geändert:
          aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
               „Verfahrens“ die Wörter „und im obligato-

               rischen Güteverfahren nach § 15a des
               Gesetzes betreffend die Einführung der
               Zivilprozessordnung“ eingefügt.

          bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
               „20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“
               ersetzt.

      bb) Der Abschnitt „Ausfüllhinweise“ wird wie folgt
          geändert:
          aaa) In Buchstabe C werden in Absatz 3 nach
               dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
               Lebenspartners“ eingefügt.

          bbb) In Buchstabe F werden in Absatz 1 Satz 3

               die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe
               „2 301 Euro“ und die Angabe „500 DM“
               durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.

          ccc) Buchstabe G wird wie folgt gefasst:

                „G Wenn Sie eine besondere Belastung

                   geltend machen, bitte den Monatsbe-

                   trag oder die anteiligen Monatsbeträ-

                   ge angeben, die von Ihren Einnahmen

                   bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten

                   oder Lebenspartners abgesetzt wer-

                   den sollen. Bitte fügen sie außer
                   den Belegen auf einem besonderen
                   Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unter-
                   haltsbelastung des Ehegatten oder
                   Lebenspartners aus seiner früheren

                   Ehe oder Lebenspartnerschaft kann

                   hier angegeben werden. Auch hohe

                   Kreditraten können als besondere
                   Belastung absetzbar sein.“

   b) Der Vordruck wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „DM“ wird jeweils durch die An-
          gabe „EUR“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe C werden in der zweiten Zeile
          nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
          Lebenspartner“ eingefügt.

      cc) In Buchstabe E werden in der dritten Spalte

          nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und das

          Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

3. In Anlage 2 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe
   „EUR“ ersetzt.

                         Artikel 7
               Änderung des Gesetzes
            über die Tätigkeit europäischer
            Rechtsanwälte in Deutschland

  Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349) wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.

2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort „∆ικηγροσ“ durch
   die Angabe „∆ικηγρος (Dikigoros)“ ersetzt.

                         Artikel 8

                     Änderung
             des Gesetzes betreffend die
         Einführung der Zivilprozessordnung

  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2a des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:

1. In § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein-
   tausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe

   „750 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

                            „§ 27
      Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt

   Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessord-

   nung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unter-

   halt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden

   die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über

   den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember

   2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

                         Artikel 9

              Änderung der Verordnung

             über die Geschäftsführung

      und die Vergütung des Zwangsverwalters

  § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970

(BGBl. I S. 185), die durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Verwaltung von Grundstücken, die durch Ver-
   mieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der

   Verwalter als Vergütung von dem im Kalenderjahr an

   Miete oder Pacht eingezogenen Betrag

   1. von den ersten 500 Euro 9 vom Hundert,
   2. von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 Euro 8 vom Hun-
      dert,
BGBl. 2001, Seite 3576 — Originalseite als Abbildung
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   3. von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 Euro 7 vom Hun-
      dert und
   4. von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 vom
      Hundert.“

2. In Absatz 3 wird die Angabe „60,– DM“ durch die An-
   gabe „30 Euro“ ersetzt.

3. In Absatz 4 wird die Angabe „30,– DM“ durch die An-
   gabe „15 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 10
                   Änderung der
        Prozesskostenhilfevordruckverordnung
  Die Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) wird wie folgt
geändert:

1. Im Vordruck wird die Angabe „DM“ jeweils durch die
   Angabe „EUR“ ersetzt.

2. Im Abschnitt „Ausfüllhinweise“ Buchstabe G des Hin-
   weisblatts werden

   a) die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe „2 301
      Euro“ und
   b) die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 Euro“
   ersetzt.

                         Artikel 11
              Änderung der Insolvenzordnung
  In § 58 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend

Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-

tausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 12

                    Änderung der
     Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
  Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 2

                          Regelsätze

       (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
   1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse
      40 vom Hundert,

   2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom
      Hundert,

   3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom
      Hundert,

   4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom
      Hundert,

   5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom
      Hundert,
   6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom
      Hundert,
   7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom
      Hundert.

     (2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens
   500 Euro betragen.“

2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 3 werden
   a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „250 Euro“ und
   b) die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „125 Euro“

   ersetzt.
4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden

   a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „250 Euro“ und

   b) die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „100 Euro“

   ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Treuhänder erhält
      1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
      2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom
         Hundert und
      3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom
         Hundert.“

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“

      durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

7. In § 17 wird die Angabe „50 und 100 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „25 und 50 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 13
          Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom

25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 304 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „zweihundert Deutsche
      Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „einhundert Deutsche
      Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.

2. In § 463c Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfzig-
   tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3577
                       Artikel 14
                    Änderung des
          Gesetzes über die Entschädigung
          für Strafverfolgungsmaßnahmen

   § 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-
folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“
   durch die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „elf Euro“ ersetzt.

                       Artikel 15
                    Änderung des
         Gesetzes über die Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt
geändert:

1. In § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die
   Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „100 Euro“ ersetzt.

2. In § 56g Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 16

                       Änderung
                 des Gesetzes über die
       internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  In § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut-
sche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                       Artikel 17
        Änderung des Gerichtskostengesetzes
  In Nummer 1422 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird die Anga-
be „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

                       Artikel 18

         Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28

des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird
wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfhun-
   dert Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“
   ersetzt.

2. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
   ersetzt.

4. In § 52j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
   ersetzt.

5. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 wird die Absatzbezeichnung „(7)“ durch
      die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.
   b) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1
      bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ er-
      setzt.

6. In § 96 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
   tausend Euro“ ersetzt.

7. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft
      versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-
      men, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche

      gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patent-

      anwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.“

8. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 19
            Änderung der Patentanwalts-
        ausbildungs- und -prüfungsverordnung
  Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 3
§ 30 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“ durch

   die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

2. In § 43h Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3578
                        Artikel 20
                     Änderung des
          Gesetzes über die Eignungsprüfung
       für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

   In § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „250 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 21
           Änderung des Strafgesetzbuches
  In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
werden die Wörter „zwei und höchstens zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einen und höchstens
fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 22
             Änderung des Einführungs-
            gesetzes zum Strafgesetzbuch
  Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

2. Artikel 13 wird aufgehoben.

3. Artikel 320 wird aufgehoben.

                        Artikel 23

     Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
   Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils
   die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „einhunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend

   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24
               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt
geändert:

1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „zehn Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „fünf Euro“ und die Wörter
   „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
   tausend Euro“ ersetzt.

2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
      tausend Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünfhundert-
      tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
      hundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreißigtausend
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntau-
      send Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend bis
      zu dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
      Wörter „zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehn-
      tausend Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „zweitausend bis
      zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
      „eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro“
      ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
   tausend Euro“ ersetzt.

5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweihundert
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“
   ersetzt.

6. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn bis
      fünfundsiebzig Deutsche Mark“ durch die Wörter
      „fünf bis fünfunddreißig Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“
      ersetzt.

7. In § 77b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „fünfhundert
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundert-
   fünfzig Euro“ ersetzt.

8. § 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter
      „fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter
      „zweihundertfünfzig Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „eintausendzwei-

      hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „sechs-
      hundert Euro“ ersetzt.

9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „zweihun-
      dert Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert
      Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „dreihundert
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert-
      fünfzig Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3579
10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zehn-
    tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-

    tausend Euro“ ersetzt.

11. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,
    § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
    werden jeweils die Wörter „fünfhundert Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig Euro“
    ersetzt.

12. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden

       aa) die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „12,50 Euro“ und

       bb) die Angabe „12 500 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „6 500 Euro“

       ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe
           „0,52 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „0,27 Euro“ ersetzt.

13. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter
    „einhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
    zig Euro“ ersetzt.

14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter „zwanzig Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils
    a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
       die Wörter „eintausend Euro“ und
    b) die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die
       Wörter „fünfhundert Euro“

    ersetzt.

16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils
    die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
    Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

17. In § 119 Abs. 4 werden
    a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
       die Wörter „eintausend Euro“ und
    b) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
       durch die Wörter „zehntausend Euro“
    ersetzt.

18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils
    a) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
       durch die Wörter „zehntausend Euro“ und
    b) die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
       die Wörter „fünftausend Euro“
    ersetzt.

19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „einer Million
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
    tausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 25

                      Änderung

            des Einführungsgesetzes zum
          Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I
S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter
„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 26

       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

  In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „achtzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „vierzig Euro“ ersetzt.

                        Artikel 27
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 18
des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter „eines oder“
   gestrichen.

2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zehntau-
   send Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“
   ersetzt.

                        Artikel 28

       Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes

  In Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Arti-
kel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „die §§ 642
und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ durch
die Angabe „die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ ersetzt.

                        Artikel 29
                  Änderung des
        Berufsvormündervergütungsgesetzes
  In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungs-
gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das
durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter
„sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“
ersetzt.

                        Artikel 30

          Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
BGBl. 2001, Seite 3580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3580
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird
wie folgt geändert:

1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt,
   wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder
   einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antrags-
   gegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des
   Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren
   anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig-
   neter Schuldtitel errichtet worden ist.“

2. § 646 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt:

       „10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
       11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eige-
           nem, aus übergegangenem oder rückabgetre-
           tenem Recht geltend gemacht wird;

       12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeit-
           räume verlangt wird, für die das Kind Hilfe
           nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur
           Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem
           Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen
           nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder
           Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des
           Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder,
           soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht
           oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
           sozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des
           Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird,
           die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt
           die Leistung an oder für das Kind nicht über-
           steigt;“.

   b) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13.

3. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
           „mit dem anzurechnenden Betrag“ gestrichen.
       bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

           „2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der

               verlangte Unterhalt das im Antrag angege-

               bene Kindeseinkommen berücksichtigt;“.
       cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
           neuen Nummern 3 bis 5.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 2“ durch die
      Angabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 647 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 647 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 3“ ersetzt.

5. § 651 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das
       streitige Verfahren durchgeführt.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geworden“ das

      Komma und die Wörter „wenn der Antrag auf
      Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf
      von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung
      nach § 650 gestellt wird“ gestrichen.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streiti-
      gen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten
      nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1

      gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss
      gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungs-
      erklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2
      Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag
      als zurückgenommen.“

6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in
   § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zuläs-
   sigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die

   Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kosten-
   festsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen
   anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwen-
   dungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren,
   bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann
   die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.“

                         Artikel 31
                   Änderung der
           Verordnung zur Einführung von
          Vordrucken für das Mahnverfahren

  Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 2

                 Angaben bei Verbraucher-
              darlehen und -finanzierungshilfen

      (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
   tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
   gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
   sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorge-
   sehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks

   zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1

   Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-
   licher effektiver Jahreszins ... %“.

   In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   genügt die Angabe:
   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs“.

     (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
   tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
   geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
   hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
   Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
   Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
   Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-

   prozessordnung):

   „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
   cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
   Jahreszins ... %“.
BGBl. 2001, Seite 3581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3581
   In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes
   genügt die Angabe:

   „Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-

   gesetz gilt“.“

2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

     „(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
   der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
   dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-
   drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für
   den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
   die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-
   bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten Vor-
   drucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungs-
   nachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben
   zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des
   neuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des
   Mahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geld-
   beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)
   Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über
   die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
   Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-
   führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-
   legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583
   Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der
   Umrechnung erforderliche Rundungen müssen
   unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
   Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
   bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
   Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
   In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-
   stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss
   folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum
   Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-

   schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3

   überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
   amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
   umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten
   Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die
   Zustellungsnachricht beizufügen.

      (4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid
   in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Ver-
   wendung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen
   worden, darf der Antrag auf Erlass eines Voll-

   streckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des

   Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen,

   als ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung „Euro“
   oder „EUR“ verwendet wird und die Geldbeträge unter
   Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98
   des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech-
   nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen
   der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG
   Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrech-
   nungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in
   Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforder-
   liche Rundungen müssen unter Beachtung des Arti-
   kels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates
   vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im
   Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG
   Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2
   Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind
   unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =
   1,95583 Deutsche Mark umgerechnet.“ “

3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt:
   „Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. De-
   zember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der

   Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Geset-

   zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
   (BGBl. I S. 1887) entsprechen.“

4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
   und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
   Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
   der Absatz eingefügt:
   „Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus
   Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-
   schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag
   gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/
   Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des
   § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form
   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504
   BGB“.“

                         Artikel 32
              Änderung der Verordnung
          zur Einführung von Vordrucken für
        das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

  Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 2

                 Angaben bei Verbraucher-

              darlehen und -finanzierungshilfen

      (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
   tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
   gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
   sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgese-
   henen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks
   zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1
   Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-

   licher effektiver Jahreszins ... %“.

   In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   genügt die Angabe:
   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs“.

     (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
   tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
   geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
   hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
   Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
   Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
   Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
   prozessordnung):
   „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
   cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
   Jahreszins ... %“.
BGBl. 2001, Seite 3582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3582
   In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes
   genügt die Angabe:

   „Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-

   gesetz gilt“.“

2. § 2a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2a
                     Übergang zum Euro

      (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab
   1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die
   Bezeichnung „DM“ nicht mehr enthalten ist.
      (2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
   der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
   dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-
   drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für
   den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
   die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-
   bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten oder
   ausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in
   dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 ent-
   haltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf
   die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese

   nur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abwei-

   chen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der

   Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-

   zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen

   dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die

   den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruf-

   lich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro =

   1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei

   der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen
   unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
   Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über

   bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
   Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
   In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-
   stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss
   folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum

   Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-

   schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3

   überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
   amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
   umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten
   Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die
   Zustellungsnachricht beizufügen.

      (3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
   der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-
   dung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden,

   darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-
   bescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahn-
   bescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als
   ein auf die Währungsbezeichnung „Euro“ oder „EUR“
   lautender Vordruck verwendet wird und die Geld-
   beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)
   Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über
   die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
   Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-
   führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-
   legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583
   Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der
   Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter

   Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
   Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über

   bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
   Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
   Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz

   hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind unter Verwen-

   dung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deut-
   sche Mark umgerechnet.“ “

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                             „§ 2b

                    Überleitungsvorschrift
      Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die
   Bezeichnung „DM“ oder „Euro/EUR“ gewählt werden
   kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet
   werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die
   Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegen-
   stand haben, sind in der Währungseinheit „Euro“ vor-
   zunehmen.“

4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
   und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
   Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
   der Absatz angefügt:

   „Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus

   Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen

   Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-

   schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag

   gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/

   Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des

   § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form

   „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504

   BGB“.“

                         Artikel 33

                    Änderung
                 des Gesetzes zur
       Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

  Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-

rechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt

geändert:

1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-
   tungsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

3. Artikel 12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
        bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte gel-
        tenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März
        2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar
        2006 entsprechend anzuwenden.“ “

4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) Nummer 3 wird Nummer 2.
BGBl. 2001, Seite 3583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3583
                        Artikel 34

           Änderung des Zivildienstgesetzes

   § 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des
Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-
tragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal-
tungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es
entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-
schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem

Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, auf-
heben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es
kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn
es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar-
maßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entschei-
dung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
   (3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen

Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,
das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst
geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungs-
gerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst ge-
leistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargeset-
zes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des
Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vor-

schriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht
zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch

stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der
dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahn-
gruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarver-
fahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
desdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk
des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet.
Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer
für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.“

                         Artikel 35

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 1, 6, 9, 10, 12, 19, 31 und 32 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-
gen durch Rechtsverordnung geändert werden.

                         Artikel 36

                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt
ist.

  (2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 13. Dezember 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3574. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58a1983db5fc5c3d….