Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 43 Umfang der Ermittlungen
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.01.1954 – 2 StR 194/54
- BGH, 26.10.1954 – 5 StR 497/54Zitiert von 1
- EGMR, 04.12.2018 – 10211/12; 27505/14
- BGH, 28.06.2016 – 1 StR 5/16Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Erheblichkeit der AnlasstatenZitiert von 4
- BGH, 13.12.2012 – 4 StR 271/12Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des JugendlichenZitiert von 1
- BGH, 29.06.2005 – IV ZR 33/04
Zuletzt entschieden
- KG, 07.11.2018 – 5 Ws 167/18, 5 Ws 168/18, 5 Ws 167 - 168/18, 5 Ws 167/18 - 161 AR 198/18, 5 Ws 168/18 - 161 AR 199/1Zitiert von 1
- OLG Rostock, 10.03.2016 – 20 AR 8/16
- VG Hannover, 30.05.2007 – 6 A 3372/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/43#abs-1 (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/43#abs-2 (2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.