Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 837
BGBl. 2005 I S. 837 · 112.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen
(Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
in der Justiz
Vom 22. März 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 130b Gerichtliches elektronisches Doku-
ment“.
b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:
„§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung“.
c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:
„§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare“.
d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 298 Aktenausdruck
§ 298a Elektronische Akte“.
f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumen-
te“.
g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines
öffentlichen elektronischen Doku-
ments“.
h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:
„§ 659 Formulare“.
i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:
„§ 703c Formulare; Einführung der maschinel-
len Bearbeitung“.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das
Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden,
sofern bei Eingang des Antrags eine Ausferti-
gung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine
Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Er-
folgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des
§ 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
schen Dokument festzuhalten. Das Dokument
ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Eine besondere Ausfertigung und Zu-
stellung des Festsetzungsbeschlusses findet in
den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Par-
teien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen,
dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung
der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbin-
dung des Festsetzungsbeschlusses mit dem
Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festset-
zungsantrag auch nur teilweise nicht entspro-
chen wird.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in
Höhe von 50 vom Hundert des höchsten
durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2
Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch festgesetzten Regelsatzes für den
Haushaltsvorstand;“.
b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder
ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
höchsten durch Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch festgesetzten Regel-
satzes für den Haushaltsvorstand;

b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf
Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom
Hundert des unter Buchstabe a genann-
ten Betrages;“.
c) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt
der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich
die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres
maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro
ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von
0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfrei-
beträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um
eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten
Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie
anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit
dies angemessen ist.“
d) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2.
e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“
jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „Nr. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2“ ersetzt.
4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Ton“ die Wörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge
oder ein Sachverständiger während der Verneh-
mung aufhalten, und“ eingefügt.
5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für
das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden techni-
schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
len.“
7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
„§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn die verantwortenden Personen am Ende des
Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen.“
8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Das gilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermit-
telte Dokumente sowie“ eingefügt.
9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch
das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
10. In § 143 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das
Wort „Dokumenten“ ersetzt.
11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeich-
nung auf Datenträger in der Form des § 130b ist
möglich.“
12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der
Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elek-
tronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument
ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.“
13. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch
das Wort „Dokuments“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtstafel“
die Wörter „oder durch Einstellung in ein elektro-
nisches Informationssystem, das im Gericht
öffentlich zugänglich ist“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem veröffentlicht werden.“
15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
Wort „Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
16. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare“.
b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-
mulare“ ersetzt.
17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und die
Wörter „zu übergebende“ gestrichen.
18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
Wort „Dokuments“ ersetzt.

19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht,
soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht
wird.“
20. § 292a wird aufgehoben.
21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298 und 298a
eingefügt:
„§ 298
Aktenausdruck
(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,
130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-
den.
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Sig-
natur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
zu speichern.
§ 298a
Elektronische Akte
(1) Die Prozessakten können elektronisch ge-
führt werden. Die Bundesregierung und die Landes-
regierungen bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elek-
tronische Akten geführt werden sowie die hierfür
geltenden organisatorisch-technischen Rahmen-
bedingungen für die Bildung, Führung und Auf-
bewahrung der elektronischen Akten. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Ur-
schrift in ein elektronisches Dokument übertragen
werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papier-
form weiter benötigt werden, mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzube-
wahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
merk enthalten, wann und durch wen die Unter-
lagen in ein elektronisches Dokument übertragen
worden sind.“
22. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden die Prozessakten elektronisch
geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-
sicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks,
durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder
Übermittlung von elektronischen Dokumenten.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsan-
waltskammer sind, der elektronische Zugriff auf
den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung
ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur zu versehen
und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schüt-
zen.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
Prozessakten elektronisch geführt werden.“
24. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweils
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Prozessakten elektronisch geführt,
hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den
Vermerk in einem gesonderten Dokument fest-
zuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.“
25. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-
ten eines als elektronisches Dokument (§ 130b)
vorliegenden Urteils können von einem Urteils-
ausdruck gemäß § 298 erteilt werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-
ten eines in Papierform vorliegenden Urteils kön-
nen durch Telekopie oder als elektronisches
Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie
hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
Dokument ist mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle zu versehen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden
jeweils folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form
des § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elek-
tronisches Dokument übermittelt wird.“

28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch
das Wort „übermittelt“ ersetzt.
29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:
„§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur verse-
hen sind, finden die Vorschriften über die Beweis-
kraft privater Urkunden entsprechende Anwen-
dung. Der Anschein der Echtheit einer in elektroni-
scher Form vorliegenden Erklärung, der sich auf
Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt,
kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklä-
rung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben
worden ist.
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer
öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zu-
gewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-
nen Form erstellt worden sind (öffentliche elektroni-
sche Dokumente), finden die Vorschriften über die
Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende
Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-
sprechend.“
30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat
der Sachverständige das von ihm unterschriebene
Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“
32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:
„§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines
öffentlichen elektronischen Dokuments
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene
Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Doku-
ments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug-
nisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts-
kreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat,
sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektroni-
schen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi-
gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen
einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift
gleich.“
33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch
das Wort „Formulars“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“
durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.
34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“
durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort
„Formulare“ ersetzt.
36. § 659 wird wie folgt geändert:
a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 659
Formulare“.
b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordru-
cke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
37. § 692 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“
durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter
„oder eine elektronische Signatur“ eingefügt.
38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein
Komma und die Wörter „sofern die Akte nicht
elektronisch übermittelt wird,“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 298 findet keine Anwendung.“
39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „angeheftet“
die Wörter „oder in das Informationssystem des
Gerichts eingestellt“ eingefügt.
40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“
ersetzt.
41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so
ist der Vermerk in einem gesonderten elektroni-
schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ ein
Komma und das Wort „elektronischen“ eingefügt
und das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Über-
mittlung“ ersetzt.
43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Formulare für den Antrag auf
Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-
nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach

Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der
Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei
Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbei-
ten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfah-
ren nicht elektronisch bearbeiten, können unter-
schiedliche Formulare eingeführt werden.“
44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Aktenein-
sicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Über-
mittlung von elektronischen Dokumenten oder durch
Wiedergabe auf einem Bildschirm.“
45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „in der Niederschrift über die Pfän-
dung“ werden durch die Wörter „in dem Pfän-
dungsprotokoll“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek-
tronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schät-
zung in einem gesonderten elektronischen
Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit
dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbin-
den.“
46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Formulare für den Antrag
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-
beschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 For-
mulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller
ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah-
ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektro-
nisch bearbeiten, können unterschiedliche Formu-
lare eingeführt werden.“
47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wör-
ter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzlich kann die öffentliche Bekannt-
machung in einem von dem Gericht für Bekannt-
machungen bestimmten elektronischen Infor-
mations- und Kommunikationssystem erfolgen.“
47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
tafel“ die Wörter „oder Einstellung in das Informati-
onssystem“ eingefügt.
48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in
einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
bestimmten elektronischen Informations- und Kom-
munikationssystem erfolgen.“
49. § 1031 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch
das Wort „Dokument“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch
das Wort „Dokument“ und das Wort „Schrift-
stücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch
das Wort „Dokument“ ersetzt.
50. § 1047 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstü-
cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort „übersenden“ durch
das Wort „ übermitteln“ ersetzt.
52. Im Übrigen werden ersetzt:
a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1
das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort
„übermittelt“,
b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das
Wort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-
lar“,
c) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624
Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort „Schriftstück“
jeweils durch das Wort „Dokument“,
d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2,
§ 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1
das Wort „Schriftstücke“ jeweils durch das Wort
„Dokumente“,
e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020
Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bun-
desanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektro-
nischen Bundesanzeiger“.
Artikel 2
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch die
Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b einge-
fügt:
„§ 55a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-

rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-
schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
zugelassen werden, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Zulassung der elektronischen Über-
mittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und
Weise übermittelt worden ist und wenn die für den
Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet
hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bei-
fügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten
finden keine Anwendung. Genügt das Dokument
nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender
unter Angabe der für das Gericht geltenden tech-
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
len.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 55b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-techni-
schen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Verwahrung der elektronischen Akten festzule-
gen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach
Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
zubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“
3. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch
Einstellung in ein elektronisches Informationssys-
tem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und
durch Veröffentlichung im elektronischen Bun-
desanzeiger sowie in den im Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie
kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
kanntmachungen bestimmten Informations- und
Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Ent-
scheidung genügt die öffentliche Bekanntma-
chung der Entscheidungsformel und der Rechts-
behelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machen-
den Dokuments kann eine Benachrichtigung
öffentlich bekannt gemacht werden, in der ange-
geben ist, wo das Dokument eingesehen werden
kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss
im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt ge-
macht werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
5. In § 59 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
setzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten Informations- und Kommunikations-
system erfolgen.“
c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
ger“ ersetzt.
7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ ein-
gefügt.
8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm
bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-
ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-
zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-
setzt.
9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ur-
kunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-
mente“ eingefügt.
10. § 86a wird aufgehoben.
11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die
Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung
von elektronischen Dokumenten und die Vor-
legung von anderen zur Niederlegung bei
Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
zen;“.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
schen Dokumenten“ eingefügt.
12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule-
gen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zu
übermitteln“ eingefügt.
13. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden
oder Akten, zur Übermittlung elektronischer
Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn
das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden,
Akten, elektronischen Dokumente oder dieser
Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen
nach geheim gehalten werden müssen, kann die
zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage
von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der
elektronischen Dokumente und die Erteilung der
Auskünfte verweigern.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „der Übermittlung der
elektronischen Dokumente“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“
ein Komma und das Wort „Übermittlung“
sowie nach dem Wort „Akten“ ein Komma
und die Wörter „der elektronischen Doku-
mente“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzule-
gen“ ein Komma und die Wörter „die elektro-
nischen Dokumente zu übermitteln“ einge-
fügt.
dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Können diese nicht eingehalten werden
oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde
geltend, dass besondere Gründe der
Geheimhaltung oder des Geheimschutzes
der Übergabe der Urkunden oder Akten oder
der Übermittlung der elektronischen Doku-
mente an das Gericht entgegenstehen, wird
die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5
dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten
oder elektronischen Dokumente dem Gericht
in von der obersten Aufsichtsbehörde be-
stimmten Räumlichkeiten zur Verfügung ge-
stellt werden.“
ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „elektronischen
Dokumente“ eingefügt.
ff) In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Akten“
ein Komma und die Wörter „elektronischen
Dokumente“ eingefügt.
14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67
Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme
der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der
elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestat-
tet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt
werden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach
§ 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für
die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-
turgesetzes zu versehen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme zu schützen.
(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und
die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“

15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
Wort „übermitteln“ ersetzt.
16. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk
in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
verbinden.“
17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“
18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“
Artikel 3
Änderung
der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b ein-
gefügt:
„§ 52a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-
schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
zugelassen werden, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbar-
keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 52b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-
nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-
rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-
zulegen. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
zubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt
nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz
und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elek-
tronisch belehrt worden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
gefügt.
4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
setzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten Informations- und Kommunikations-
system erfolgen.“
c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
ger“ ersetzt.
5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schrift-
lichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“
eingefügt.
6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm
bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-
ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-
zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-
setzt.
7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird
das Wort „übersenden“ jeweils durch das Wort
„übermitteln“ ersetzt.
8. § 77a wird aufgehoben.
9. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte
und die dem Gericht vorgelegten Akten einse-
hen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszü-
ge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4
Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes be-
zeichneten natürlichen Personen gehören, der
elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten
gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch
übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entspre-
chend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den
Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der
Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt.
Für die Übermittlung von elektronischen Doku-
menten ist die Gesamtheit der Dokumente mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und
gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
Wort „Schriftstücke“ wird durch das Wort „Doku-
mente“ ersetzt.
10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die
Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung
von elektronischen Dokumenten und die Vor-
legung von anderen zur Niederlegung bei
Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
zen;“.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
schen Dokumenten“ eingefügt.
11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-
zulegen oder elektronische Dokumente zu über-
mitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet
ist.“
12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die
Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.
13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort
„Dokumente“ ersetzt.
14. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-
nischer Dokumente“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem
Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
„elektronischer Dokumente“ und im letzten Teil-
satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
mente“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-
desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkun-
den oder Akten, der Übermittlung elektronischer
Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung
von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei
dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu
stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs
hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweiger-
ten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu
übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte
zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.
Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des

materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht
eingehalten werden oder macht die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass be-
sondere Gründe der Geheimhaltung oder des
Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermitt-
lung der Dokumente oder der Akten an den Bun-
desfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage
nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumen-
te oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der
obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räum-
lichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die
nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten
Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6
geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78
nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind
zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entschei-
dungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim
gehaltenen Dokumente oder Akten und Aus-
künfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrich-
terliche Personal gelten die Regelungen des per-
sonellen Geheimschutzes.“
15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wör-
ter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.
16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
Wort „übermitteln“ ersetzt.
17. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk
in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
verbinden.“
18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“
19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“
20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisi-
onseinlegung.“
21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ die
Wörter „und Hauptzollämter“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-
lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“
ersetzt.
2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
ter „oder elektronisch“ eingefügt.
3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-
fügt:
„§ 65a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vor-
zuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
zugelassen werden, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbar-
keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 65b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch

Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-
nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-
rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-
zulegen. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach
Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
zubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
setzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten Informations- und Kommunikations-
system erfolgen.“
6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
ter „vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch
das Wort „übermittelt“ ersetzt.
8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun-
den“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni-
scher Dokumente“ eingefügt.
9. § 108a wird aufgehoben.
10. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkun-
den oder Akten, zur Übermittlung elektronischer
Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet,
wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde
erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts die-
ser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente
oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes nachteilig sein würde oder
dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen.“
b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem
Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
„elektronische Dokumente“ und im letzten Halb-
satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
mente“ eingefügt.
11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durch
das Wort „übermittelnde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Aus-
züge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6
Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen
gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung
oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff
auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155
Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektroni-
schen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-
zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-
mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elek-
tronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu
versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen. Für die Versendung von Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente und die
Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten
werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach
§ 197a das Gerichtskostengesetz gilt.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
12. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk
in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
verbinden.“

13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als
elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegen-
den Urteils können von einem Urteilsausdruck ge-
mäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorlie-
genden Urteils können durch Telekopie oder als elek-
tronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden.
Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu versehen.“
14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das
Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-
den.“
15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch
der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“
16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nicht
schriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische
Dokumente übermittelt werden.“
18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a
elektronische Dokumente übermittelt werden.“
19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das
Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“
ersetzt.
2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.“
3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d einge-
fügt:
„§ 46c
Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
pfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle die handschriftliche Unterzeichnung vor-
schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden
Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hin-
zufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz versehen.
§ 46d
Elektronische Akte
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Akten geführt werden können sowie die hierfür gelten-
den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
in ein elektronisches Dokument übertragen werden.
Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter
benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
merk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen
in ein elektronisches Dokument übertragen worden
sind.“
4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 wird das Wort „übergeben“
jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“
durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die
Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ einge-
fügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschrif-
ten“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer
Form“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ers-
ten Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche
Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33
bis 41“ durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtli-
che Entscheidungen und Kommunikation zwischen
den Beteiligten §§ 33 bis 41a“ ersetzt.
2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter
„Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntma-
chung“ durch die Wörter „Gerichtliche Entscheidun-
gen und Kommunikation zwischen den Beteiligten“
ersetzt.
3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begrün-
dung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich
abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als
elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn
dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen und für die Be-
arbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwalt-
schaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen
Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuge-
lassen werden, das die Authentizität und die Integrität
des übermittelten elektronischen Dokuments sicher-
stellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es auf-
gezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden tech-
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
len. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüg-
lich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann
auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder
Verfahren beschränkt werden.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Elf-
ter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen“ folgende Angaben eingefügt:
„Zwölfter Abschnitt
Elektronische Dokumente
und elektronische Aktenführung
§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener
und anderer elektronischer Dokumente bei
Behörden und Gerichten
§ 110b Elektronische Aktenführung
§ 110c Erstellung und Zustellung elektronischer
Dokumente durch Behörden und Gerichte
§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Akten-
übersendung
§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme“.
2. § 49b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung
mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für
die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren
nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“
3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-
waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort
„Wiedergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ ein-
gefügt.
4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes.“
5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre
Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale
5 Euro.“
6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt einge-
fügt:
„Zwölfter Abschnitt
Elektronische Dokumente
und elektronische Aktenführung

§ 110a
Erstellung und Einreichung
formgebundener und anderer elektronischer
Dokumente bei Behörden und Gerichten
(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete
Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die
nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufas-
sen oder zu unterzeichnen sind, können als elektroni-
sches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung
durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der
qualifizierten elektronischen Signatur auch ein ande-
res sicheres Verfahren zugelassen werden, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten elek-
tronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches
Dokument ist eingegangen, sobald die für den Emp-
fang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des
Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht
geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der
geltenden technischen Rahmenbedingungen unver-
züglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische
Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem
elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenaus-
druck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Behörden und Gerichten eingereicht
werden können, sowie die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung
und die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-
sung der elektronischen Form kann auf einzelne Be-
hörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die
Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein-
schließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die
Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben
im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
§ 110b
Elektronische Aktenführung
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-
führt werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elek-
tronisch geführt werden oder im behördlichen Verfah-
ren geführt werden können sowie die hierfür gelten-
den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung
und die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-
sung der elektronischen Aktenführung kann auf ein-
zelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
(2) Zu den elektronisch geführten Akten einge-
reichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstü-
cke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften)
sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das
elektronische Dokument muss den Vermerk enthal-
ten, wann und durch wen die Urschrift übertragen
worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss
des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anfor-
derung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden
können.
(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2
hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde
zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Überein-
stimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektro-
nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach
Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
Vermerk darüber,
1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der
Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt
sowie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original
oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
rens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwah-
rung zu nehmende oder in anderer Weise sicher-
zustellende Urschriften, die als Beweismittel von
Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall
unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozess-
ordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betrof-
fenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache
Abschriften können unter den Voraussetzungen von
Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1
und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter
aufzubewahren sind.
§ 110c
Erstellung
und Zustellung elektronischer
Dokumente durch Behörden und Gerichte
(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die
nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen
sind, können als elektronisches Dokument erstellt
werden, wenn die verantwortenden Personen am
Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1
gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide
sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung
ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches
Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die
begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu
den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimm-
ten Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen
und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als
elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1,

3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen
Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zu-
stellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41
der Strafprozessordnung kann auch durch Übermitt-
lung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
§ 110d
Aktenausdruck,
Akteneinsicht und Aktenübersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein
Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene
Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge
können bei einem als elektronischen Dokument vor-
liegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Straf-
prozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und
bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entspre-
chend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elek-
tronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt
werden.
(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch
Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren
Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Ertei-
lung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss
der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch
die Gestattung des automatisierten Abrufs der elek-
tronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halb-
satz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4
der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei
jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-
kollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht
bedarf.
(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das
Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermitt-
lung von elektronischen Dokumenten oder Aktenaus-
drucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten
für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der
elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 ent-
sprechend.
§ 110e
Durchführung der Beweisaufnahme
(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Ur-
kunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder
an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt
wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Be-
weisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln.
Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Per-
son bedarf es nicht.
(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisauf-
nahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument
aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung
der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermitt-
lung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entspre-
chend.“
Artikel 8
Änderung
des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:
1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehr-
steuerrecht“ und die Wörter „oder im Handelsregister“
gestrichen.
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Einfache elektronische Zeugnisse
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne
des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das
hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beru-
hen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss
eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zu-
ständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll
Ort und Tag der Ausstellung angeben.“
3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines
elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung
dokumentiert werden.“
4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
Wort „Dokuments“ ersetzt.
2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insol-
venzverwalter der Übermittlung elektronischer Doku-
mente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall
sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung
ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.“
3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Tabelle kann auch in elektronischer Form her-
gestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit
den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Ge-
richts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von
einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck
zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen
des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“
2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form
hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Ver-
zeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur
Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des
§ 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“
Artikel 11
Gesetz
zur Aufbewahrung von Schriftgut
der Gerichte des Bundes und des General-
bundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)
§1
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Gene-
ralbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erfor-
derlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so
lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen
der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder
öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Akten-
register, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden,
Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schrift-
stücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnun-
gen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und
sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen
der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch
geführte Akten und Dateien entsprechend.
(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Ach-
ten Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den
Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unbe-
rührt.
§2
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schrift-
gut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Auf-
bewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung
kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der
Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien
Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jewei-
ligen Verantwortungsbereichs treffen können.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts
haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-
sondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen
auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Be-
stimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Per-
son erhobenen Daten nicht länger als erforderlich
gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach
Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge
oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter
Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu kön-
nen,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten
und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung
des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren,
zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des
Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende
Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des
Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die
Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsver-
trag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu
machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elek-
tronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Da-

neben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentli-
che Blätter oder elektronische Informationsmedien als
Gesellschaftsblätter bezeichnen.“
2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-
schaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesell-
schaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Erman-
gelung solcher durch die für die Bekanntmachungen
aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen
Blätter“ durch die Wörter „nach § 12“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „durch den
Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für
die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten
anderen öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den
Gesellschaftsblättern“ ersetzt.
4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch die in
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 der-
selben Bestimmung, und in § 65 Abs. 2 werden die
Wörter „in den öffentlichen Blättern“ jeweils durch die
Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt.
5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246
bis 248 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Abgabenordnung
In § 360 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanzei-
ger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen Bundes-
anzeiger“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
die Angabe „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches
Dokument“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Elektronische Akte,
elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte
und das gerichtliche elektronische Dokument für das
Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwen-
den.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument genügt, genügt
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein
übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen für
die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Aus-
lagen für die Versendung und die elektronische Über-
mittlung“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung
eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines
Ausdrucks des“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“
die Wörter „und die elektronische Übermittlung“ ein-
gefügt.
6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter „und die Auslagen
für die Versendung“ durch die Wörter „sowie die
Auslagen für die Versendung und die elektronische
Übermittlung“ ersetzt.
7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner,
wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen
oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen
oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforder-
liche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet
nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumenten-
pauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kosten-
verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung
oder die elektronische Übermittlung der Akte bean-
tragt hat.“
8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.
9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wör-
ter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“
ersetzt.
b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-
dert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und
Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-
lichtungen und Ausdrucke“ und die
Wörter „von Ablichtungen“ durch die
Wörter „von Mehrfertigungen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-
lichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach
dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder
ein vollständiger Ausdruck“ eingefügt.
bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach
dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder
ein Ausdruck“ eingefügt.
ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort
„Ablichtung“ die Wörter „oder den ers-
ten Ausdruck“ eingefügt.
c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9003 Pauschale für
1. die Versendung von
Akten auf Antrag je
Sendung .................... 12,00 EUR
2. die elektronische
Übermittlung einer
elektronisch geführ-
ten Akte auf Antrag .... 5,00 EUR“.
(1) Die Hin- und Rück-
sendung der Akten gelten
zusammen als eine Sen-
dung.
(2) Die Auslagen werden
von demjenigen Kosten-
schuldner nicht erhoben,
von dem die Gebühr 2115
zu erheben ist.
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird
wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch
die Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches
Dokument“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich“.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Elektronisches Dokument
(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der An-
gelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument genügt, genügt
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein
übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
7. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter
„Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „ Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Ab-
sätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch das
Wort „Ablichtungen“ ersetzt.
9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“
durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.
10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1
das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtun-
gen“ ersetzt.
11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder
ein Ausdruck“ ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
schrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder
des Ausdrucks“ ersetzt.
12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das
Wort „Ablichtung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das
Wort „Ablichtungen“ ersetzt.
13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils
das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtun-
gen oder Ausdrucke“ ersetzt.
14. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
oder Ausdrucke“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtun-
gen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Aus-
drucke“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-
tungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
oder Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ab-
lichtung“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung
oder ein Ausdruck“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ablichtung“ die Wörter „oder ein voll-
ständiger Ausdruck“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus-
druck“ eingefügt.
15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
„und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
und Ausdrucke“ ersetzt.
16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Be-
rechnung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablich-
tung oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-
zes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostenge-
setzes entsprechend anzuwenden.“
2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung
und Überlassung von Doku-
menten:
1. Ablichtungen und Ausdru-
cke,
a) die auf Antrag angefer-
tigt oder per Telefax
übermittelt werden,
b) die angefertigt werden,
weil der Auftraggeber
es unterlassen hat, die
erforderliche Zahl von
Mehrfertigungen beizu-
fügen:
für die ersten 50 Seiten
je Seite .............................. 0,50 EUR
für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR
2. Überlassung von elektro-
nisch gespeicherten Datei-
en anstelle der in Num-
mer 1 genannten Ablich-
tungen und Ausdrucke:
je Datei ............................. 2,50 EUR“.
(1) Die Höhe der Dokumenten-
pauschale nach Nummer 1 ist bei
Durchführung eines jeden Auf-
trags und für jeden Kostenschuld-
ner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
GvKostG gesondert zu berech-
nen; Gesamtschuldner gelten als
ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG
bleibt unberührt.
Nr. Auslagentatbestand Höhe
(3) Eine Dokumentenpauscha-
le für die erste Ablichtung oder
den ersten Ausdruck eines mit
eidesstattlicher Versicherung ab-
gegebenen Vermögensverzeich-
nisses und der Niederschrift über
die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung werden von demje-
nigen Kostenschuldner nicht er-
hoben, von dem die Gebühr 260
zu erheben ist.
(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“
durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“
durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „und Abschriften“
durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ er-
setzt.
3. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung
gelten entsprechend.“
4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„102 Beglaubigung von Ablichtun-
gen, Ausdrucken und Auszü-
gen ........................................ 0,50 EUR
Die Gebühr wird nur erhoben, für jede an-
wenn die Beglaubigung beantragt gefangene
ist. Wird die Ablichtung oder der Seite, min-
Ausdruck von der Behörde selbst destens
hergestellt, so kommt die Doku-
5,00 EUR“.
mentenpauschale (§ 4) hinzu. Die
Behörde kann vom Ansatz abse-
hen, wenn die Beglaubigung für
Zwecke verlangt wird, deren Ver-
folgung überwiegend im öffentli-
chen Interesse liegt.
(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
die Angabe „§ 4b Elektronische Akte, elektronisches
Dokument“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend“ ersetzt.
3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Elektronische Akte,
elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte
und das gerichtliche elektronische Dokument für das
Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herange-
zogen worden ist, sind anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-
fahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezo-
gen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträ-
ge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verant-
wortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht ge-
eignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
lich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und
Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ers-
ten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbaus-
drucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pau-
schale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu
berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen
und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten
gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemä-
ßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angele-
genheit geboten war, sowie für Ablichtungen und
zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung
durch die heranziehende Stelle angefertigt worden
sind.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Farbausdru-
cke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.
6. In § 14 werden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein
Komma und die Wörter „für die Gerichte und Behör-
den des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ einge-
fügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“
durch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“
ersetzt.
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12a die Angabe „§ 12b Elektronische Akte, elektro-
nisches Dokument“ eingefügt.
2. § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b
Elektronische Akte,
elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische
Akte und das gerichtliche elektronische Doku-
ment für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt
die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall
der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergü-
tung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument genügt, genügt diese Form auch für
Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument
genügt. Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist
ein übermitteltes elektronisches Dokument für
das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist
dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist einge-
reicht, sobald die für den Empfang bestimmte
Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
4. In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4
Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Entscheidung über die Erinne-
rung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“
5. Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„7000 Pauschale für die Herstellung
und Überlassung von Doku-
menten:
1. für Ablichtungen und Aus-
drucke
a) aus Behörden- und
Gerichtsakten, soweit
deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbei-
tung der Rechtssache
geboten war,

Nr. Auslagentatbestand Höhe
b) zur Zustellung oder
Mitteilung an Gegner
oder Beteiligte und Ver-
fahrensbevollmächtigte
auf Grund einer Rechts-
vorschrift oder nach
Aufforderung durch das
Gericht, die Behörde
oder die sonst das Ver-
fahren führende Stelle,
soweit hierfür mehr als
100 Seiten zu fertigen
waren,
c) zur notwendigen Unter-
richtung des Auftragge-
bers, soweit hierfür
mehr als 100 Seiten zu
fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur,
wenn sie im Einver-
ständnis mit dem Auf-
traggeber zusätzlich,
auch zur Unterrichtung
Dritter, angefertigt wor-
den sind:
für die ersten 50 abzurech-
nenden Seiten je Seite ...... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR
2. für die Überlassung von
elektronisch gespeicher-
ten Dateien anstelle der in
Nummer 1 Buchstabe d
genannten Ablichtungen
und Ausdrucke:
je Datei ............................. 2,50 EUR“.
Die Höhe der Dokumentenpau-
schale nach Nummer 1 ist in der-
selben Angelegenheit und in ge-
richtlichen Verfahren in demsel-
ben Rechtszug einheitlich zu be-
rechnen.
Artikel 15
Änderung
der Bundesnotarordnung
Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar
seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4
des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht
über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt.
Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006
über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren
nach Satz 1 ermöglicht.“
Artikel 15a
Änderung des
Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wör-
ter „oder in einem für das Gericht bestimmten elek-
tronischen Informations- und Kommunikations-
system“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrückung“
die Wörter „oder Veröffentlichung nach Absatz 1“
eingefügt.
2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentli-
chung in einem für das Gericht bestimmten elektroni-
schen Informations- und Kommunikationssystem
öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an
die Gerichtstafel unterbleiben.“
3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ die
Wörter „oder elektronische Informations- und Kom-
munikationssystem“ eingefügt.
Artikel 15b
Änderung
des Deutschen Richtergesetzes
In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert wor-
den ist, wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.
Artikel 15c
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ jeweils
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

Artikel 15d
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 15e
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,
wird folgender § 30 angefügt:
„§ 30
Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikations-
gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende
Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für
einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so
ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht
anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilli-
gungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstre-
ckung gilt als besonderer Rechtszug.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des 13. auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. März 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 837. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0e4e93a9a4c98361….