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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 837

BGBl. 2005 I S. 837 · 112.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 837
                                     Gesetz
      über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen
                     (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)

in der Justiz
                                                     Vom 22. März 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                       Änderung
               der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 130b Gerichtliches       elektronisches    Doku-
                ment“.
     b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

        „§ 143    Anordnung der Aktenübermittlung“.

     c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:
        „§ 190    Einheitliche Zustellungsformulare“.

     d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.
     e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende
        Angaben eingefügt:

        „§ 298    Aktenausdruck
        § 298a Elektronische Akte“.

     f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe
        eingefügt:

        „§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumen-

                te“.

     g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 416a Beweiskraft     des Ausdrucks eines
                öffentlichen     elektronischen Doku-
                ments“.

     h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:
        „§ 659    Formulare“.

     i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:
        „§ 703c Formulare; Einführung der maschinel-
                len Bearbeitung“.

2. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das
         Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden,
         sofern bei Eingang des Antrags eine Ausferti-
         gung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine
         Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Er-
         folgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des
         § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
         schen Dokument festzuhalten. Das Dokument
         ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

            „(2) Eine besondere Ausfertigung und Zu-
         stellung des Festsetzungsbeschlusses findet in
         den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Par-
         teien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen,
         dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung
         der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbin-
         dung des Festsetzungsbeschlusses mit dem

         Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festset-
         zungsantrag auch nur teilweise nicht entspro-
         chen wird.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2a. § 115 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
         „1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches
                Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;

            b) bei Parteien, die ein Einkommen aus
               Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in

               Höhe von 50 vom Hundert des höchsten

               durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2
               Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
               buch festgesetzten Regelsatzes für den
               Haushaltsvorstand;“.
    b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

         „2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder
                ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
                Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
                höchsten durch Rechtsverordnung nach
                § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches
                Sozialgesetzbuch festgesetzten Regel-
                satzes für den Haushaltsvorstand;
BGBl. 2005, Seite 838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 838
             b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf
                Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
                jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom
                Hundert des unter Buchstabe a genann-
                ten Betrages;“.
      c) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze
         eingefügt:
         „Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt
         der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
         Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich
         die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres
         maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buch-
         stabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
         Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro

         ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von
         0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfrei-
         beträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um
         eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten
         Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie
         anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit
         dies angemessen ist.“

      d) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2.
      e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
         sätze 3 und 4.

 3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“
    jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

 3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
     Angabe „Nr. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 1
     Buchstabe b und Nr. 2“ ersetzt.

 4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Ton“ die Wörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge
    oder ein Sachverständiger während der Verneh-
    mung aufhalten, und“ eingefügt.

 5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“
    durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

 6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für
      das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
      dem Absender unter Angabe der geltenden techni-
      schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
      len.“

 7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:

                            „§ 130b

            Gerichtliches elektronisches Dokument

         Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-

      pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
      oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
      Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
      die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
      wenn die verantwortenden Personen am Ende des
      Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
      ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
      versehen.“

 8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Das gilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermit-
    telte Dokumente sowie“ eingefügt.

 9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
        das Wort „Dokumente“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch
        das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

10. In § 143 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das
    Wort „Dokumenten“ ersetzt.

11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeich-
     nung auf Datenträger in der Form des § 130b ist
     möglich.“

12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der
     Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elek-
     tronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument
     ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.“

13. § 166 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch
        das Wort „Dokuments“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
        das Wort „Dokumente“ ersetzt.

14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtstafel“
        die Wörter „oder durch Einstellung in ein elektro-
        nisches Informationssystem, das im Gericht
        öffentlich zugänglich ist“ eingefügt.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem
        von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
        stimmten elektronischen Informations- und
        Kommunikationssystem veröffentlicht werden.“

15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
    Wort „Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“
    durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

16. § 190 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 190

               Einheitliche Zustellungsformulare“.
     b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-

        mulare“ ersetzt.

17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
    stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und die
    Wörter „zu übergebende“ gestrichen.

18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
    Wort „Dokuments“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 839
19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht,

     soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht

     wird.“

20. § 292a wird aufgehoben.

21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298 und 298a
    eingefügt:

                            „§ 298
                       Aktenausdruck
       (1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,
     130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-
     den.
       (2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

     1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
        Dokuments ausweist,

     2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Sig-

        natur ausweist,

     3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die

        Anbringung der Signatur ausweist.

        (3) Das elektronische Dokument ist mindestens

     bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

     zu speichern.

                           § 298a
                     Elektronische Akte

        (1) Die Prozessakten können elektronisch ge-
     führt werden. Die Bundesregierung und die Landes-
     regierungen bestimmen für ihren Bereich durch
     Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elek-
     tronische Akten geführt werden sowie die hierfür
     geltenden organisatorisch-technischen Rahmen-
     bedingungen für die Bildung, Führung und Auf-
     bewahrung der elektronischen Akten. Die Landes-
     regierungen können die Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-

     gen übertragen. Die Zulassung der elektronischen

     Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren

     beschränkt werden.

        (2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
     sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Ur-
     schrift in ein elektronisches Dokument übertragen
     werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papier-
     form weiter benötigt werden, mindestens bis zum
     rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzube-
     wahren.

        (3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
     merk enthalten, wann und durch wen die Unter-
     lagen in ein elektronisches Dokument übertragen
     worden sind.“

22. § 299 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Werden die Prozessakten elektronisch

        geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-
        sicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks,
        durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder

        Übermittlung von elektronischen Dokumenten.
        Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann

        Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsan-

        waltskammer sind, der elektronische Zugriff auf

        den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem
        elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
        sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
        Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung
        ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qua-
        lifizierten elektronischen Signatur zu versehen
        und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schüt-
        zen.“
     b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
        das Wort „Dokumente“ ersetzt.

23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
     Prozessakten elektronisch geführt werden.“

24. § 315 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweils

        durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Werden die Prozessakten elektronisch geführt,

        hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den

        Vermerk in einem gesonderten Dokument fest-

        zuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
        untrennbar zu verbinden.“

25. § 317 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-
        ten eines als elektronisches Dokument (§ 130b)
        vorliegenden Urteils können von einem Urteils-
        ausdruck gemäß § 298 erteilt werden.“

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
     c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-

        ten eines in Papierform vorliegenden Urteils kön-

        nen durch Telekopie oder als elektronisches

        Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie
        hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Ur-
        kundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
        Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
        Dokument ist mit einer qualifizierten elektroni-
        schen Signatur des Urkundsbeamten der Ge-
        schäftsstelle zu versehen.“

     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden
    jeweils folgende Sätze angefügt:

     „Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form
     des § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
     schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
     mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elek-
     tronisches Dokument übermittelt wird.“
BGBl. 2005, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840
28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch
    das Wort „übermittelt“ ersetzt.

29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

                            „§ 371a
            Beweiskraft elektronischer Dokumente
         (1) Auf private elektronische Dokumente, die mit
      einer qualifizierten elektronischen Signatur verse-
      hen sind, finden die Vorschriften über die Beweis-
      kraft privater Urkunden entsprechende Anwen-
      dung. Der Anschein der Echtheit einer in elektroni-
      scher Form vorliegenden Erklärung, der sich auf
      Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt,
      kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
      ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklä-
      rung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben

      worden ist.

         (2) Auf elektronische Dokumente, die von einer
      öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer

      Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem

      Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zu-
      gewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-
      nen Form erstellt worden sind (öffentliche elektroni-
      sche Dokumente), finden die Vorschriften über die
      Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende
      Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizier-
      ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-
      sprechend.“

30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“
    durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat
      der Sachverständige das von ihm unterschriebene
      Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“

32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:

                            „§ 416a
               Beweiskraft des Ausdrucks eines
            öffentlichen elektronischen Dokuments

         Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene
      Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Doku-
      ments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche
      Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug-
      nisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene
      Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts-
      kreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat,
      sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektroni-
      schen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi-

      gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen

      einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift

      gleich.“

33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch

         das Wort „Formulars“ ersetzt.

      b) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“
         durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
         druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.

34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“
    durch das Wort „Formulars“ ersetzt.

35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort
    „Formulare“ ersetzt.

36. § 659 wird wie folgt geändert:
     a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 659
                           Formulare“.

     b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordru-
        cke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

37. § 692 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“

        durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
        druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter

        „oder eine elektronische Signatur“ eingefügt.

38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein
        Komma und die Wörter „sofern die Akte nicht
        elektronisch übermittelt wird,“ eingefügt.

     b) Es wird folgender Satz angefügt:
        „§ 298 findet keine Anwendung.“

39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das
        Wort „Übermittlung“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
        Wort „übermittelt“ ersetzt.

     c) In Satz 3 werden nach dem Wort „angeheftet“
        die Wörter „oder in das Informationssystem des

        Gerichts eingestellt“ eingefügt.

40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils
    das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“
    ersetzt.

41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:
     „Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so
     ist der Vermerk in einem gesonderten elektroni-
     schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
     mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ ein

    Komma und das Wort „elektronischen“ eingefügt

    und das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Über-

    mittlung“ ersetzt.

43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-

     mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates Formulare für den Antrag auf
     Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-
     nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach
BGBl. 2005, Seite 841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 841
     Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der
     Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei

     Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbei-

     ten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfah-
     ren nicht elektronisch bearbeiten, können unter-
     schiedliche Formulare eingeführt werden.“

44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:

     „Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
     nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Aktenein-

     sicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Über-
     mittlung von elektronischen Dokumenten oder durch
     Wiedergabe auf einem Bildschirm.“

45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Die Wörter „in der Niederschrift über die Pfän-

        dung“ werden durch die Wörter „in dem Pfän-

        dungsprotokoll“ ersetzt.
     b) Folgende Sätze werden angefügt:
        „Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek-
        tronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schät-
        zung in einem gesonderten elektronischen
        Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit

        dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbin-

        den.“

46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Das Bundesministerium der Justiz wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates Formulare für den Antrag
     auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-
     beschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 For-
     mulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller
     ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die
     Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah-
     ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektro-
     nisch bearbeiten, können unterschiedliche Formu-
     lare eingeführt werden.“

47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wör-
        ter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Zusätzlich kann die öffentliche Bekannt-
        machung in einem von dem Gericht für Bekannt-
        machungen bestimmten elektronischen Infor-
        mations- und Kommunikationssystem erfolgen.“

47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
     tafel“ die Wörter „oder Einstellung in das Informati-
     onssystem“ eingefügt.

48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:
     „Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in
     einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
     bestimmten elektronischen Informations- und Kom-
     munikationssystem erfolgen.“

49. § 1031 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch

        das Wort „Dokument“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch
        das Wort „Dokument“ und das Wort „Schrift-
        stücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch
        das Wort „Dokument“ ersetzt.

50. § 1047 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstü-
        cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
        das Wort „Dokumente“ ersetzt.

51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort „übersenden“ durch

    das Wort „ übermitteln“ ersetzt.

52. Im Übrigen werden ersetzt:
     a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1
        das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort
        „übermittelt“,

     b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das

        Wort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-

        lar“,
     c) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624
        Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort „Schriftstück“
        jeweils durch das Wort „Dokument“,
     d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2,
        § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1
        das Wort „Schriftstücke“ jeweils durch das Wort
        „Dokumente“,

     e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020
        Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bun-
        desanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektro-
        nischen Bundesanzeiger“.

                       Artikel 2

                     Änderung
          der Verwaltungsgerichtsordnung

  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch die
    Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

 2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b einge-
    fügt:
                           „§ 55a
      (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
    sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
    jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
    ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
BGBl. 2005, Seite 842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 842
      rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
      nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
      mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
      können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
      Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
      einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
      gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
      natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-
      schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
      Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
      zugelassen werden, das die Authentizität und die
      Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
      ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
      die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsge-
      richtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
      übertragen. Die Zulassung der elektronischen Über-
      mittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
      beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
      desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates.

         (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
      zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverord-
      nung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und
      Weise übermittelt worden ist und wenn die für den
      Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet
      hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bei-
      fügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten
      finden keine Anwendung. Genügt das Dokument
      nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender
      unter Angabe der für das Gericht geltenden tech-
      nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
      len.

        (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
      durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
      Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
      Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
      ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
      des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
      Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
      natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

                              § 55b

         (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
      werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
      rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
      Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
      Rechtsverordnung sind die organisatorisch-techni-
      schen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
      und Verwahrung der elektronischen Akten festzule-
      gen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
      gung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu-
      ständigen obersten Landesbehörden übertragen.
      Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
      zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

      Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf

      nicht der Zustimmung des Bundesrates.

         (2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
      in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
      de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
      zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach
      Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

     (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
   zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
   zubewahren.

      (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
   in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
   muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
   wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
   ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
   führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
   halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
   Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
   Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
   punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
   Signatur ausweist.
      (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
   sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
   soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
   mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 56a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“
      durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
      durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch
      Einstellung in ein elektronisches Informationssys-
      tem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und
      durch Veröffentlichung im elektronischen Bun-
      desanzeiger sowie in den im Beschluss nach
      Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie
      kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
      kanntmachungen bestimmten Informations- und
      Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Ent-
      scheidung genügt die öffentliche Bekanntma-
      chung der Entscheidungsformel und der Rechts-
      behelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machen-
      den Dokuments kann eine Benachrichtigung
      öffentlich bekannt gemacht werden, in der ange-
      geben ist, wo das Dokument eingesehen werden
      kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss
      im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt ge-
      macht werden.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“
      durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
      die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“
      die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

5. In § 59 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die

   Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
      die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
      setzt.
BGBl. 2005, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
    b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem

       von dem Gericht für Bekanntmachungen be-

       stimmten Informations- und Kommunikations-
       system erfolgen.“
    c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
       durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
       ger“ ersetzt.

 7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
    Wörter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ ein-
    gefügt.

 8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm
    bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-
    ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-
    zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-
    setzt.

 9. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“
       durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

    b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ur-
       kunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-
       mente“ eingefügt.

10. § 86a wird aufgehoben.

11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
           rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die
           Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung
           von elektronischen Dokumenten und die Vor-
           legung von anderen zur Niederlegung bei
           Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
           insbesondere eine Frist zur Erklärung über
           bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
           zen;“.

    b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
       die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
       schen Dokumenten“ eingefügt.

12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule-
    gen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zu
    übermitteln“ eingefügt.

13. § 99 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden

       oder Akten, zur Übermittlung elektronischer

       Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn

       das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden,

       Akten, elektronischen Dokumente oder dieser
       Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
       des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
       gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen
       nach geheim gehalten werden müssen, kann die

       zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage
       von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der

       elektronischen Dokumente und die Erteilung der

       Auskünfte verweigern.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
           Komma und die Wörter „der Übermittlung der
           elektronischen Dokumente“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“
           ein Komma und das Wort „Übermittlung“
           sowie nach dem Wort „Akten“ ein Komma
           und die Wörter „der elektronischen Doku-
           mente“ eingefügt.
       cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzule-
           gen“ ein Komma und die Wörter „die elektro-
           nischen Dokumente zu übermitteln“ einge-
           fügt.

       dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
             „Können diese nicht eingehalten werden

             oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde
             geltend, dass besondere Gründe der
             Geheimhaltung oder des Geheimschutzes
             der Übergabe der Urkunden oder Akten oder
             der Übermittlung der elektronischen Doku-
             mente an das Gericht entgegenstehen, wird
             die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5
             dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten
             oder elektronischen Dokumente dem Gericht
             in von der obersten Aufsichtsbehörde be-
             stimmten Räumlichkeiten zur Verfügung ge-
             stellt werden.“
       ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ ein
           Komma und die Wörter „elektronischen
           Dokumente“ eingefügt.
       ff)   In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch ein
             Komma ersetzt und nach dem Wort „Akten“
             ein Komma und die Wörter „elektronischen
             Dokumente“ eingefügt.

14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
    die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
    drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
    Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67
    Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme
    der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der
    elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestat-
    tet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt
    werden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem
    elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
    sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach
    § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für
    die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist

    die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizier-

    ten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-

    turgesetzes zu versehen und gegen unbefugte

    Kenntnisnahme zu schützen.

       (3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
    Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und
    die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
    Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“
BGBl. 2005, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
    Wort „übermitteln“ ersetzt.

16. § 117 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils
         durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
         „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
         Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk
         in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
         Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
         verbinden.“

17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der

      Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem

      Urteil untrennbar zu verbinden.“

18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
      Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
      Urteil untrennbar zu verbinden.“

                          Artikel 3

                       Änderung
               der Finanzgerichtsordnung

   Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,

2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-

zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie

folgt geändert:

 1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“
    durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

 2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b ein-
    gefügt:
                              „§ 52a

         (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
      sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
      jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
      ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
      rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-

      nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-

      mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden

      können, sowie die Art und Weise, in der elektronische

      Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die

      einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück

      gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-

      natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-

      schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen

      Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren

      zugelassen werden, das die Authentizität und die

      Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
      ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
      die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbar-
      keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
      gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung

kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates.

  (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.

  (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung

durch den Richter oder den Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser

Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
                        § 52b
   (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-

rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-
nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-

rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-

zulegen. Die Landesregierungen können die Er-

mächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit

zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
   (2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 nichts anderes bestimmt.

  (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
zubewahren.

   (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument

in ein elektronisches Dokument übertragen worden,

muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch

wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist

ein elektronisches Dokument in die Papierform über-

führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-

halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des

Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als

Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-

punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der

Signatur ausweist.

   (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“
BGBl. 2005, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
3. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt
      nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den
      Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei

      denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz

      und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elek-

      tronisch belehrt worden ist.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
      gefügt.

4. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
      die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
      setzt.

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
      von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
      stimmten Informations- und Kommunikations-
      system erfolgen.“
   c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
      durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
      ger“ ersetzt.

5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schrift-
   lichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“
   eingefügt.

6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm
   bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-
   ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-
   zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-

   setzt.

7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird

   das Wort „übersenden“ jeweils durch das Wort
   „übermitteln“ ersetzt.

8. § 77a wird aufgehoben.

9. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte
      und die dem Gericht vorgelegten Akten einse-
      hen.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten
      durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszü-
      ge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
      Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
      Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4
      Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes be-
      zeichneten natürlichen Personen gehören, der
      elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten
      gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch
      übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entspre-
      chend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den
      Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der
      Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt.

       Für die Übermittlung von elektronischen Doku-
       menten ist die Gesamtheit der Dokumente mit

       einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
       § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und
       gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das

       Wort „Schriftstücke“ wird durch das Wort „Doku-

       mente“ ersetzt.

10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
           rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die
           Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung
           von elektronischen Dokumenten und die Vor-
           legung von anderen zur Niederlegung bei
           Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
           insbesondere eine Frist zur Erklärung über
           bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
           zen;“.
    b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
       die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
       schen Dokumenten“ eingefügt.

11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-
        zulegen oder elektronische Dokumente zu über-
        mitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet
        ist.“

12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die
    Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.

13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort

    „Dokumente“ ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
       Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-
       nischer Dokumente“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem
       Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
       „elektronischer Dokumente“ und im letzten Teil-

       satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
       Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
       mente“ eingefügt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-
       desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2
       ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
       fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkun-
       den oder Akten, der Übermittlung elektronischer
       Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung
       von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei
       dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu
       stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs
       hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweiger-
       ten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu
       übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte
       zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.
       Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des
BGBl. 2005, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
         materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht
         eingehalten werden oder macht die zuständige
         oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass be-
         sondere Gründe der Geheimhaltung oder des
         Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermitt-
         lung der Dokumente oder der Akten an den Bun-
         desfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage
         nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumen-
         te oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der
         obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räum-
         lichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die
         nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten
         Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6
         geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78
         nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind
         zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entschei-
         dungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim
         gehaltenen Dokumente oder Akten und Aus-
         künfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrich-
         terliche Personal gelten die Regelungen des per-
         sonellen Geheimschutzes.“

15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wör-
    ter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.

16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
    Wort „übermitteln“ ersetzt.

17. § 105 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils
         durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
      b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

         „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
         Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk
         in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
         Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
         verbinden.“

18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
      Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
      Urteil untrennbar zu verbinden.“

19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
      Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
      Urteil untrennbar zu verbinden.“

20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisi-
      onseinlegung.“

21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ die
    Wörter „und Hauptzollämter“ eingefügt.

                          Artikel 4

                       Änderung
               des Sozialgerichtsgesetzes

 Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-
    lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“
    ersetzt.

 2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
    ter „oder elektronisch“ eingefügt.

 3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-
    fügt:
                             „§ 65a

       (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
    sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
    jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
    ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
    rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
    nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
    mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
    können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
    Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
    einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
    gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
    natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vor-

    zuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
    Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
    zugelassen werden, das die Authentizität und die
    Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
    ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
    die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbar-
    keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
    gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
    kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
    schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
    desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
    desrates.
      (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
    zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
    bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
    wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
    aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
    über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
    Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
    Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
    Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
    den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich

    mitzuteilen.

      (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
    durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
    Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
    ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
    des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
    Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-

    natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

                             § 65b
      (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
    werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
    rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
BGBl. 2005, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847
   Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
   Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
   Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-
   nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-
   rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-
   zulegen. Die Landesregierungen können die Er-

   mächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit

   zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

   Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-

   zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

   Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf

   nicht der Zustimmung des Bundesrates.

      (2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
   in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
   de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
   zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach

   Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

     (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
   zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
   zubewahren.
      (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
   in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
   muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
   wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist

   ein elektronisches Dokument in die Papierform über-

   führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
   halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
   Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
   Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
   punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
   Signatur ausweist.

      (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
   sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
   soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
   mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“

4. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
      die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“
      die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
      die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
      setzt.
   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
      von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
      stimmten Informations- und Kommunikations-
      system erfolgen.“

6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-

   ter „vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch
   das Wort „übermittelt“ ersetzt.

8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun-
   den“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni-
   scher Dokumente“ eingefügt.

 9. § 108a wird aufgehoben.

10. § 119 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkun-

       den oder Akten, zur Übermittlung elektronischer

       Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet,

       wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde

       erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts die-

       ser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente

       oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines
       deutschen Landes nachteilig sein würde oder
       dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
       Wesen nach geheim gehalten werden müssen.“

    b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem

       Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
       „elektronische Dokumente“ und im letzten Halb-
       satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
       Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
       mente“ eingefügt.

11. § 120 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durch

       das Wort „übermittelnde“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten
       durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Aus-
       züge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
       Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
       einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6
       Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen
       gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung
       oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff
       auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
       der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155
       Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektroni-
       schen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-
       zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-
       mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elek-
       tronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
       Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
       Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu
       versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
       zu schützen. Für die Versendung von Akten, die
       Übermittlung elektronischer Dokumente und die
       Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten
       werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach
       § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.“

    c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
       das Wort „Dokumente“ ersetzt.

12. § 134 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“

       durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

    b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
       „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
       Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk
       in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
       Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
       verbinden.“
BGBl. 2005, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848
13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:
      „Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als
      elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegen-
      den Urteils können von einem Urteilsausdruck ge-
      mäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen,
      Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorlie-
      genden Urteils können durch Telekopie oder als elek-
      tronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden.
      Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift
      des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des

      Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
      Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
      Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
      zu versehen.“

14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:
      „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
      Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
      einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das
      Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-
      den.“

15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch

      der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem

      Urteil untrennbar zu verbinden.“

16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nicht
    schriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer
    Form“ eingefügt.

17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische
      Dokumente übermittelt werden.“

18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a
      elektronische Dokumente übermittelt werden.“

19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durch
    das Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“
    durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

                          Artikel 5

                       Änderung
              des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das
   Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“
   ersetzt.

2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
   Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
   Absender unter Angabe der geltenden technischen
   Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.“

3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d einge-
   fügt:

                           „§ 46c

          Gerichtliches elektronisches Dokument

      Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
   pfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
   stelle die handschriftliche Unterzeichnung vor-
   schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
   elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden
   Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hin-
   zufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifi-
   zierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
   gesetz versehen.
                           § 46d
                     Elektronische Akte

      (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt

   werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-

   rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
   ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
   Akten geführt werden können sowie die hierfür gelten-
   den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
   gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
   elektronischen Akten. Die Landesregierungen können
   die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertra-
   gen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf
   einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
      (2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
   sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
   in ein elektronisches Dokument übertragen werden.
   Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter
   benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss
   des Verfahrens aufzubewahren.
      (3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
   merk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen
   in ein elektronisches Dokument übertragen worden
   sind.“

4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch
   das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 wird das Wort „übergeben“
   jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

6. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“
      durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die
      Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ einge-
      fügt.
BGBl. 2005, Seite 849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 849
   c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschrif-
      ten“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer
      Form“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch
      das Wort „übermitteln“ ersetzt.

                        Artikel 6

                       Änderung
               der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ers-
   ten Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche
   Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33
   bis 41“ durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtli-
   che Entscheidungen und Kommunikation zwischen
   den Beteiligten §§ 33 bis 41a“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter
   „Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntma-
   chung“ durch die Wörter „Gerichtliche Entscheidun-
   gen und Kommunikation zwischen den Beteiligten“
   ersetzt.

3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
                           „§ 41a
      (1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
   gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begrün-
   dung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich
   abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als
   elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn
   dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
   nach dem Signaturgesetz versehen und für die Be-
   arbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwalt-
   schaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen
   Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuge-
   lassen werden, das die Authentizität und die Integrität
   des übermittelten elektronischen Dokuments sicher-
   stellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
   des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es auf-
   gezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
   Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies

   dem Absender unter Angabe der geltenden tech-
   nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
   len. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüg-
   lich ein Aktenausdruck zu fertigen.
      (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
   gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
   nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
   mente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
   eingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-
   tung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-

   regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-

   verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
   tragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann
   auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder
   Verfahren beschränkt werden.“

                        Artikel 7

                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Elf-
   ter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungs-
   maßnahmen“ folgende Angaben eingefügt:

                    „Zwölfter Abschnitt
                Elektronische Dokumente
              und elektronische Aktenführung

   § 110a    Erstellung und Einreichung formgebundener
             und anderer elektronischer Dokumente bei
             Behörden und Gerichten
   § 110b    Elektronische Aktenführung
   § 110c    Erstellung und Zustellung elektronischer
             Dokumente durch Behörden und Gerichte

   § 110d    Aktenausdruck, Akteneinsicht und Akten-
             übersendung
   § 110e    Durchführung der Beweisaufnahme“.

2. § 49b wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punkt
      durch das Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung
          mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für
          die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden
          über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
          das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren
          nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“

3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-
   waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort
   „Wiedergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ ein-
   gefügt.

4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des
   Verwaltungszustellungsgesetzes.“

5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre
   Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale
   5 Euro.“

6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt einge-

   fügt:

                    „Zwölfter Abschnitt
                Elektronische Dokumente
              und elektronische Aktenführung
BGBl. 2005, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
                          § 110a

             Erstellung und Einreichung
      formgebundener und anderer elektronischer
        Dokumente bei Behörden und Gerichten

     (1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete
  Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die
  nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufas-
  sen oder zu unterzeichnen sind, können als elektroni-
  sches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit
  einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
  Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung
  durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In
  der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der
  qualifizierten elektronischen Signatur auch ein ande-
  res sicheres Verfahren zugelassen werden, das die
  Authentizität und die Integrität des übermittelten elek-
  tronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches
  Dokument ist eingegangen, sobald die für den Emp-
  fang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des
  Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes
  elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht
  geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der
  geltenden technischen Rahmenbedingungen unver-
  züglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische
  Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem
  elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenaus-
  druck zu fertigen.

    (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
  gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
  nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
  mente bei den Behörden und Gerichten eingereicht
  werden können, sowie die für die Bearbeitung der
  Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung
  und die Landesregierungen können die Ermächtigung
  durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
  des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-
  sung der elektronischen Form kann auf einzelne Be-
  hörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

    (3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die
  Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein-
  schließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die
  Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben
  im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

                          § 110b

               Elektronische Aktenführung

     (1) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-

  führt werden. Die Bundesregierung und die Landesre-

  gierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-

  verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elek-

  tronisch geführt werden oder im behördlichen Verfah-

  ren geführt werden können sowie die hierfür gelten-

  den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-

  gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der

  elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung

  und die Landesregierungen können die Ermächtigung

  durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
  des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-
  sung der elektronischen Aktenführung kann auf ein-
  zelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt
  werden.

   (2) Zu den elektronisch geführten Akten einge-
reichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstü-
cke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften)
sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das
elektronische Dokument muss den Vermerk enthal-
ten, wann und durch wen die Urschrift übertragen
worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss
des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anfor-
derung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden
können.

   (3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2
hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde
zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Überein-
stimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
   (4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektro-
nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach
Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
Vermerk darüber,

1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der
   Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt
   sowie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original
   oder in Abschrift vorgelegen hat,

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
rens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwah-
rung zu nehmende oder in anderer Weise sicher-
zustellende Urschriften, die als Beweismittel von
Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall
unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozess-
ordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betrof-
fenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache
Abschriften können unter den Voraussetzungen von
Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1
und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter
aufzubewahren sind.
                        § 110c

                   Erstellung
          und Zustellung elektronischer
      Dokumente durch Behörden und Gerichte
   (1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die
nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen

sind, können als elektronisches Dokument erstellt
werden, wenn die verantwortenden Personen am

Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und

das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1

gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide

sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung

ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches

Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die

begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu

den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimm-

ten Datenträger gespeichert ist.

   (2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen
und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als
elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1,
BGBl. 2005, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen
Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zu-
stellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41
der Strafprozessordnung kann auch durch Übermitt-
lung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
                       § 110d

                  Aktenausdruck,
        Akteneinsicht und Aktenübersendung
   (1) Von einem elektronischen Dokument kann ein
Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene
Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge
können bei einem als elektronischen Dokument vor-
liegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Straf-
prozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und

bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entspre-
chend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elek-
tronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt

werden.

   (2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch
Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren
Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Ertei-
lung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss
der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch

die Gestattung des automatisierten Abrufs der elek-
tronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halb-
satz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4
der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei
jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-
kollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht
bedarf.

   (3) Die Übersendung der Akte zwischen den das
Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermitt-
lung von elektronischen Dokumenten oder Aktenaus-
drucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten
für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der
elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 ent-
sprechend.

                       § 110e
         Durchführung der Beweisaufnahme
   (1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Ur-
kunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder
an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt
wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Be-
weisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln.

Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Per-
son bedarf es nicht.

   (2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem

Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisauf-

nahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument

aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung
der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermitt-
lung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entspre-
chend.“

                        Artikel 8

                    Änderung
            des Beurkundungsgesetzes

  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:

1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehr-
   steuerrecht“ und die Wörter „oder im Handelsregister“
   gestrichen.

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

                           „§ 39a

             Einfache elektronische Zeugnisse

      Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne

   des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das
   hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten
   elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
   versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beru-
   hen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss
   eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zu-
   ständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll
   Ort und Tag der Ausstellung angeben.“

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines
   elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizier-
   ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
   versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung
   dokumentiert werden.“

4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durch
   die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.

                        Artikel 9
          Änderung der Insolvenzordnung

  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
   Wort „Dokuments“ ersetzt.

2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
   elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insol-
   venzverwalter der Übermittlung elektronischer Doku-

   mente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall

   sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung

   ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.“

3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
   durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
                       Artikel 10

                     Änderung der
      Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

  Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   „Die Tabelle kann auch in elektronischer Form her-
   gestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit

   den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Ge-

   richts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von

   einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck

   zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen

   des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“

2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
   gefügt:
   „Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form
   hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Ver-
   zeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur
   Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des
   § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“

                       Artikel 11

                     Gesetz
         zur Aufbewahrung von Schriftgut

    der Gerichte des Bundes und des General-

 bundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
   (Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)

                           §1
             Aufbewahrung von Schriftgut

   (1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Gene-
ralbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erfor-
derlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so
lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen
der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder
öffentliche Interessen dies erfordern.
  (2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Akten-
register, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden,
Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schrift-
stücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnun-
gen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und
sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen
der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch
geführte Akten und Dateien entsprechend.

  (3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Ach-

ten Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den
Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unbe-
rührt.

                           §2

              Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schrift-
gut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Auf-
bewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung
kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der
Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien
Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jewei-
ligen Verantwortungsbereichs treffen können.

   (2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts

haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-

sondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen

auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Be-

stimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind

insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Per-
   son erhobenen Daten nicht länger als erforderlich
   gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach
   Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge
   oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter
   Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu kön-
   nen,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten

   und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung
   des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren,
   zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des
   Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende

   Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

  (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des
Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die
Weglegung der Akten angeordnet wurde.

                        Artikel 12

              Änderung des Gesetzes
            betreffend die Gesellschaften
             mit beschränkter Haftung

  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                            „§ 12

           Bekanntmachungen der Gesellschaft

      Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsver-
   trag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu
   machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elek-
   tronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Da-
BGBl. 2005, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 853
   neben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentli-
   che Blätter oder elektronische Informationsmedien als
   Gesellschaftsblätter bezeichnen.“

2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-

   schaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesell-

   schaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Erman-

   gelung solcher durch die für die Bekanntmachungen

   aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen

   Blätter“ durch die Wörter „nach § 12“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „durch den
   Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für
   die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten
   anderen öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den

   Gesellschaftsblättern“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch die in
   § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 der-
   selben Bestimmung, und in § 65 Abs. 2 werden die
   Wörter „in den öffentlichen Blättern“ jeweils durch die
   Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt.

5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 des
   Handelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246
   bis 248 des Aktiengesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 13
           Änderung der Abgabenordnung

  In § 360 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002

(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,

3843) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanzei-

ger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen Bundes-

anzeiger“ ersetzt.

                        Artikel 14

                     Änderung
            kostenrechtlicher Vorschriften

   (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
    die Angabe „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches
    Dokument“ eingefügt.

 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                             „§ 5a

                     Elektronische Akte,
                  elektronisches Dokument
      (1) Die Vorschriften über die elektronische Akte
    und das gerichtliche elektronische Dokument für das
    Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwen-
    den.

       (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
    Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeich-
    nung als elektronisches Dokument genügt, genügt
    diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
    diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das

    Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-

    natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein

    übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-

    richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem

    Absender unter Angabe der geltenden technischen

    Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

      (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
    sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
    des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

 3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen für

    die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Aus-
    lagen für die Versendung und die elektronische Über-
    mittlung“ ersetzt.

 4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung
    eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines
    Ausdrucks des“ ersetzt.

 5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“
    die Wörter „und die elektronische Übermittlung“ ein-
    gefügt.

 6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter „und die Auslagen
    für die Versendung“ durch die Wörter „sowie die
    Auslagen für die Versendung und die elektronische
    Übermittlung“ ersetzt.
 7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

       „(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner,

    wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen

    oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen

    oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei

    oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforder-

    liche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet

    nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumenten-

    pauschale.

       (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kosten-
    verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung
    oder die elektronische Übermittlung der Akte bean-
    tragt hat.“

 8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-
    prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.

 9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
    und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
    chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
    ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.

10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
    ändert:

    a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand
       die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wör-
       ter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“
       ersetzt.
    b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-
           dert:
BGBl. 2005, Seite 854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 854
             aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und
                  Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-
                  lichtungen und Ausdrucke“ und die
                  Wörter „von Ablichtungen“ durch die
                  Wörter „von Mehrfertigungen“ ersetzt.
             bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
                  Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-
                  lichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

         bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
             aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach
                  dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder
                  ein vollständiger Ausdruck“ eingefügt.
             bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach
                  dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder
                  ein Ausdruck“ eingefügt.
             ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort
                  „Ablichtung“ die Wörter „oder den ers-

                  ten Ausdruck“ eingefügt.

      c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:
            Nr.        Auslagentatbestand           Höhe

          „9003    Pauschale für

                   1. die Versendung von

                      Akten auf Antrag je
                      Sendung .................... 12,00 EUR

                   2. die      elektronische

                      Übermittlung      einer
                      elektronisch geführ-
                      ten Akte auf Antrag ....   5,00 EUR“.

                     (1) Die Hin- und Rück-
                   sendung der Akten gelten
                   zusammen als eine Sen-
                   dung.
                     (2) Die Auslagen werden
                   von demjenigen Kosten-
                   schuldner nicht erhoben,
                   von dem die Gebühr 2115
                   zu erheben ist.
  (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird
wie folgt geändert:

 1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch
    die Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches
    Dokument“ ersetzt.

 2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 1

                       Geltungsbereich“.
 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                              „§ 1a

                   Elektronisches Dokument

         (1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der An-

      gelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeich-
      nung als elektronisches Dokument genügt, genügt
      diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
      diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das
      Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
      natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein

    übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
    richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
    Absender unter Angabe der geltenden technischen
    Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
      (2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
    sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
    des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

 4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch die
    Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt.
 5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
    und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
    chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
    ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
 6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch die
    Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
 7. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird

       jeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter
       „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „ Abschriften“ durch die
       Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
 8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Ab-
    sätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch das

    Wort „Ablichtungen“ ersetzt.

 9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“
    durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“

    ersetzt.

10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1
    das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtun-
    gen“ ersetzt.

11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
       schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder
       ein Ausdruck“ ersetzt.

    b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
       schrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder
       des Ausdrucks“ ersetzt.
12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das
       Wort „Ablichtung“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das
       Wort „Ablichtungen“ ersetzt.

13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils
    das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtun-
    gen oder Ausdrucke“ ersetzt.

14. § 136 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
       Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
       oder Ausdrucke“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtun-
       gen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Aus-

       drucke“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-
           tungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
           oder Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ab-
           lichtung“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung
           oder ein Ausdruck“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 855
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
                 „Ablichtung“ die Wörter „oder ein voll-
                 ständiger Ausdruck“ eingefügt.

            bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
                 „Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus-
                 druck“ eingefügt.

15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
    „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
    und Ausdrucke“ ersetzt.

16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Be-
    rechnung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablich-

    tung oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.

  (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die

   §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-

   zes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
   auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostenge-
   setzes entsprechend anzuwenden.“
2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:
      Nr.           Auslagentatbestand                  Höhe

     „700    Pauschale für die Herstellung
             und Überlassung von Doku-
             menten:

             1. Ablichtungen und Ausdru-
                cke,
                 a) die auf Antrag angefer-
                    tigt oder per Telefax
                    übermittelt werden,

                 b) die angefertigt werden,
                    weil der Auftraggeber
                    es unterlassen hat, die
                    erforderliche Zahl von

                    Mehrfertigungen beizu-
                    fügen:

                 für die ersten 50 Seiten

                 je Seite .............................. 0,50 EUR

                 für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR

             2. Überlassung von elektro-
                nisch gespeicherten Datei-
                en anstelle der in Num-

                mer 1 genannten Ablich-

                tungen und Ausdrucke:

                 je Datei ............................. 2,50 EUR“.

                (1) Die Höhe der Dokumenten-
             pauschale nach Nummer 1 ist bei
             Durchführung eines jeden Auf-
             trags und für jeden Kostenschuld-
             ner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
             GvKostG gesondert zu berech-
             nen; Gesamtschuldner gelten als

             ein Schuldner.

               (2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG
             bleibt unberührt.

      Nr.           Auslagentatbestand                   Höhe

                (3) Eine Dokumentenpauscha-
             le für die erste Ablichtung oder
             den ersten Ausdruck eines mit
             eidesstattlicher Versicherung ab-
             gegebenen Vermögensverzeich-
             nisses und der Niederschrift über
             die Abgabe der eidesstattlichen
             Versicherung werden von demje-
             nigen Kostenschuldner nicht er-
             hoben, von dem die Gebühr 260
             zu erheben ist.

  (4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“

      durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“

      ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die
      Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“
      durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“
      ersetzt.
   d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch die
      Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „und Abschriften“
   durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ er-
   setzt.
3. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung
   gelten entsprechend.“

4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:

                                                      Gebühren-
      Nr.           Gebührentatbestand
                                                       betrag

     „102    Beglaubigung von Ablichtun-

             gen, Ausdrucken und Auszü-

             gen ........................................ 0,50 EUR
                Die Gebühr wird nur erhoben, für jede an-
             wenn die Beglaubigung beantragt gefangene
             ist. Wird die Ablichtung oder der Seite, min-
             Ausdruck von der Behörde selbst destens
             hergestellt, so kommt die Doku-
                                                          5,00 EUR“.
             mentenpauschale (§ 4) hinzu. Die
             Behörde kann vom Ansatz abse-

             hen, wenn die Beglaubigung für
             Zwecke verlangt wird, deren Ver-
             folgung überwiegend im öffentli-
             chen Interesse liegt.

  (5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
   die Angabe „§ 4b Elektronische Akte, elektronisches
   Dokument“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 856
2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
   und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
   chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord-
   nung gilt entsprechend“ ersetzt.

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                             „§ 4b
                      Elektronische Akte,
                   elektronisches Dokument

       (1) Die Vorschriften über die elektronische Akte
     und das gerichtliche elektronische Dokument für das
     Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herange-
     zogen worden ist, sind anzuwenden.

        (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-
     fahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezo-
     gen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches
     Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträ-
     ge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verant-
     wortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-
     zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
     setz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches
     Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht ge-
     eignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel-
     tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
     lich mitzuteilen.
       (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
     sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
     des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und
        Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ers-
        ten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
        für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbaus-
        drucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pau-
        schale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu
        berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen
        und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten
        gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemä-

        ßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angele-
        genheit geboten war, sowie für Ablichtungen und
        zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung
        durch die heranziehende Stelle angefertigt worden
        sind.“
     b) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch die

        Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Farbausdru-
   cke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

6. In § 14 werden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein
   Komma und die Wörter „für die Gerichte und Behör-
   den des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ einge-
   fügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“
   durch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“
   ersetzt.
  (6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), wird wie folgt geändert:
1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
      § 12a die Angabe „§ 12b Elektronische Akte, elektro-
      nisches Dokument“ eingefügt.

2.   § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3.   Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

                             „§ 12b

                      Elektronische Akte,
                   elektronisches Dokument

           (1) Die Vorschriften über die elektronische
        Akte und das gerichtliche elektronische Doku-
        ment für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt
        die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall
        der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vor-
        schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

           (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
        Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergü-
        tung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches
        Dokument genügt, genügt diese Form auch für
        Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
        Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit
        nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
        die Aufzeichnung als elektronisches Dokument
        genügt. Die verantwortende Person soll das
        Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
        Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist
        ein übermitteltes elektronisches Dokument für
        das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist
        dies dem Absender unter Angabe der geltenden
        technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
        mitzuteilen.

           (3) Ein elektronisches Dokument ist einge-
        reicht, sobald die für den Empfang bestimmte
        Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

4.   In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
     und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
     chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
     ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.

4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4
     Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Be-
     schwerde gegen die Entscheidung über die Erinne-
     rung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“

5.   Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)

     wird wie folgt gefasst:

        Nr.          Auslagentatbestand           Höhe

      „7000 Pauschale für die Herstellung
            und Überlassung von Doku-
            menten:

              1. für Ablichtungen und Aus-
                 drucke
                  a) aus Behörden- und
                     Gerichtsakten, soweit
                     deren Herstellung zur
                     sachgemäßen Bearbei-
                     tung der Rechtssache
                     geboten war,
BGBl. 2005, Seite 857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 857
       Nr.         Auslagentatbestand                  Höhe

                b) zur Zustellung oder
                   Mitteilung an Gegner
                   oder Beteiligte und Ver-
                   fahrensbevollmächtigte
                   auf Grund einer Rechts-
                   vorschrift oder nach
                   Aufforderung durch das
                   Gericht, die Behörde
                   oder die sonst das Ver-
                   fahren führende Stelle,
                   soweit hierfür mehr als
                   100 Seiten zu fertigen
                   waren,

                c) zur notwendigen Unter-
                   richtung des Auftragge-
                   bers, soweit hierfür
                   mehr als 100 Seiten zu
                   fertigen waren,

                d) in sonstigen Fällen nur,
                   wenn sie im Einver-
                   ständnis mit dem Auf-

                   traggeber zusätzlich,
                   auch zur Unterrichtung
                   Dritter, angefertigt wor-
                   den sind:
                für die ersten 50 abzurech-
                nenden Seiten je Seite ...... 0,50 EUR

                für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR

             2. für die Überlassung von
                elektronisch gespeicher-
                ten Dateien anstelle der in
                Nummer 1 Buchstabe d

                genannten Ablichtungen
                und Ausdrucke:
                je Datei ............................. 2,50 EUR“.

                Die Höhe der Dokumentenpau-
             schale nach Nummer 1 ist in der-

             selben Angelegenheit und in ge-
             richtlichen Verfahren in demsel-
             ben Rechtszug einheitlich zu be-
             rechnen.

                       Artikel 15

                     Änderung
              der Bundesnotarordnung

   Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  „(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar
seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4
des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht
über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt.
Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006
über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren
nach Satz 1 ermöglicht.“

                       Artikel 15a
                  Änderung des
            Gesetzes über die Zwangs-
     versteigerung und die Zwangsverwaltung

  Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wör-
      ter „oder in einem für das Gericht bestimmten elek-
      tronischen Informations- und Kommunikations-
      system“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrückung“
      die Wörter „oder Veröffentlichung nach Absatz 1“
      eingefügt.

2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentli-
   chung in einem für das Gericht bestimmten elektroni-
   schen Informations- und Kommunikationssystem
   öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an
   die Gerichtstafel unterbleiben.“

3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ die
   Wörter „oder elektronische Informations- und Kom-
   munikationssystem“ eingefügt.

                      Artikel 15b

                     Änderung
           des Deutschen Richtergesetzes

   In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972

(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert wor-
den ist, wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.

                       Artikel 15c

                    Änderung
         des Gerichtsverfassungsgesetzes

   § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
   das Wort „Dokumente“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ jeweils
   durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 858
                      Artikel 15d

                   Änderung des
          Gesetzes über das gerichtliche
        Verfahren in Landwirtschaftssachen

   § 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

                      Artikel 15e

                  Änderung des
              Gesetzes betreffend die
        Einführung der Zivilprozessordnung

  Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,
wird folgender § 30 angefügt:

                          „§ 30
  Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikations-
gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende
Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für
einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so
ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht
anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilli-
gungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstre-
ckung gilt als besonderer Rechtszug.“

                       Artikel 16

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

  (2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des 13. auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 22. März 2005
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 837. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e4e93a9a4c98361….