Gründe§
I. Feststellungen zur Person
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Angeklagte K.
a) Kindheit und beruflicher Werdegang bis 1999
Die Angeklagte K. wurde am 00.00.0000 in T. geboren. Ihre Eltern waren bei ihrer Geburt noch sehr jung, so dass sie in ihrer Kindheit häufig Zeit bei ihren Großeltern verbrachte. Ihre Großeltern väterlicherseits besaßen einen Bauernhof, auf dem sie aufwuchs und welcher im späteren Verlauf, nachdem die Großeltern dem Alkohol verfallen waren, versteigert worden ist. Ihre Großeltern mütterlicherseits besaßen ein Haus mit Schwimmbad, in dem sie als Kind oft schwimmen war. Sie war zeitweise Leistungsschwimmerin. Ihr Vater, Herr M., arbeitete u.a. als Berufskraftfahrer und war oft in Spanien unterwegs, ehe er sich später selbstständig machte. Er war von 2019 bis zu seinem Tod am 00.00.0000 Geschäftsführer der im Jahre 0000 von der Angeklagten gegründeten O. GmbH, deren Geschäftszweck die Vermietung von Campingbussen war und ist. Die Mutter der Angeklagten, die Zeugin X., übernahm die Geschäftsführung der O. GmbH nach dem Tod des Vaters.
Die Angeklagte absolvierte eine normale Schullaufbahn und erlangte einen Realschulabschluss. Im Anschluss daran besuchte sie für zwei Jahre eine Hauswirtschaftsschule und beendete diese ordnungsgemäß mit einem Abschluss. Anschließend absolvierte sie bis 1993 in einem U. Krankenhaus erfolgreich eine Ausbildung zur examinierten Krankenschwester. Im weiteren Verlauf war sie u.a. in einem orthopädischen Krankenhaus in W. und als OP-Schwester in einer orthopädischen Fachklinik in W.-A. tätig, ehe sie sich mit einer privaten Krankenpflege selbstständig machte und parallel als Model arbeitete. Auf Empfehlung einer damaligen Bekannten, die sie durch das Modeln kennengelernt hatte, machte sie sich mit einem Parketthandel selbstständig, den sie mit ihrem damaligen Partner zunächst zusammen betrieb. Zum Geschäftsbetrieb gehörte außerdem die Herstellung von Gartenskulpturen.
b) Private Beziehung zu dem Zeugen J. und Kennenlernen des Mitangeklagten
Über den Verkauf von Parkettböden lernte sie im Jahre 1997 ihren ehemaligen Lebensgefährten J. kennen, welcher das von ihr geführte Parkettunternehmen zeitnah übernahm. Im Jahr 1998 begannen die Angeklagte und J. eine Liebesbeziehung. Die Angeklagte zog bei ihm ein, nachdem dieser bei seiner damaligen Freundin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat, ausgezogen war. Die beiden haben gemeinsame Zwillinge, nämlich N. und P., welche am 00.00.0000 geboren wurden. Im Juni 2017 kam es zur Trennung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen J.. Dieser offenbarte der Angeklagten, dass er eine Freundin aus Schulzeiten wiedergesehen und sich in sie verliebt habe und er mit der Angeklagten nicht mehr in das für die Familie neu erworbene Haus in der Y.-straße … in D. mit einziehen werde. Am 00.00.0000 zog er aus der bis dahin gemeinsam mit der Angeklagten und den Kindern bewohnten Wohnung in C. aus. Im August 2018 zog die Angeklagte mit den gemeinsamen beiden Söhnen in das vorgenannte Objekt in D. ein. Die Angeklagte hat das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder; diese haben keinen Kontakt zum Vater. Im weiteren Verlauf lernte die Angeklagte den Mitangeklagten H. kennen, welcher zu ihr nach D. zog und mit welchem sie seit dem 00.00.0000 verheiratet ist.
c) Geschäftliche Tätigkeiten ab 1999
aa) Mitarbeit im Parketthandel
Im Jahr 1999 wurde die Angeklagte in dem von J. nunmehr geführten Parkettunternehmen tätig, nachdem man festgestellt hatte, dass das Unternehmen erhebliche Außenstände hatte. Die Angeklagte übernahm die Aufgabe, im Unternehmen von J. Kunden anzuschreiben, Mahnungen zu fertigen und die Außenstände einzutreiben. Die Tätigkeit erfolgte anfangs unentgeltlich. Nachdem die Arbeitsintensität mit der Zeit zunahm, einigten sie sich auf eine Anstellung der Angeklagten. Da sich die Angeklagte und J. im weiteren Verlauf über die Bezahlung der Angeklagten uneinig waren, einigten sie sich darauf, dass die Angeklagte sich zusätzlich selbstständig machen und noch bei weiteren Arbeitgebern tätig sein sollte, ehe sie in ihrem Einvernehmen zum 00.00.0000 durch den Zeugen J. gekündigt wurde, nachdem sich die Auftragslage im Parkettunternehmen Mitte des Jahres 2002 enorm verschlechtert hatte. Trotz ihres offiziellen Ausscheidens aus dem Parkettunternehmen des Zeugen J. half sie neben ihrer sonstigen Tätigkeit weiterhin im Parketthandel des J. mit, indem sie dort bis mindestens Anfang 2018, also über die private Trennung vom Zeugen J. im Juni 2017 hinaus, u.a. - zunächst unentgeltlich und ab dem 01.03.2017 als offiziell angestellte Aushilfe auf 450-Euro-Basis - die Buchhaltung machte.
bb) Gründung der E. und der E. GmbH
Neben ihrer buchhalterischen Tätigkeit im Parkettunternehmen des J. machte sich die Angeklagte im Oktober 2002 als Einzelkauffrau mit der E. erneut selbstständig. Der Betrieb der E. ging im Jahre 2012 auf die kurz zuvor durch die Angeklagte neu gegründete E. GmbH, deren Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin sie war, über. Seit dem 00.00.0000 wird beim Amtsgericht XZ., Az. …, das Insolvenzverfahren über die vorgenannte GmbH geführt. Der Geschäftsbetrieb wurde zwischenzeitlich eingestellt.
cc) Gründung der F. GmbH
Seit dem 00.00.0000 ist die Angeklagte Geschäftsführerin der F. GmbH, deren Geschäftszweck der Groß- und Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen ist. Der Geschäftsbetrieb ist seit Mai 2020 faktisch eingestellt, die Gesellschaft aber weiterhin existent.
d) Derzeitiger Lebensunterhalt, Einkünfte, Vorstrafen
Die Angeklagte besitzt diverse Immobilien, welche zum Teil mit Grundpfandrechten belastet sind. Zuletzt bestritt die Angeklagte ihren Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder aus Einkünften aus einer von ihr aufgelösten privaten Lebensversicherung und Mieteinnahmen aus den in ihrem Eigentum stehenden Immobilien in unbekannter Höhe. Zudem unterstützte sie der Mitangeklagte finanziell.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2. Angeklagter H.
Der Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 in V. geboren. Seit dem 00.00.0000 ist der Angeklagte mit der Mitangeklagten K. verheiratet und mit dieser in D. wohnhaft. Er wuchs bei seiner Mutter, einer Arzthelferin, in V. auf, nachdem der Vater aus dem gemeinsamen Haushalt in seiner frühen Kindheit ausgezogen war. Sein Vater ist derzeit arbeitslos. In seiner Freizeit beschäftigt sich der Angeklagte mit Autos, Booten und Modelflugzeugen. Von Beruf ist er Konstruktionsmechaniker beim S., bei welchem er im Jahr 2010 eine Ausbildung begann und dort erfolgreich absolvierte. Sein derzeitiges Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 1.900 EUR.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Feststellungen zur Sache
Die Kammer hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
1. Vorgeschichte / Nebengeschehen
a) Gründung der E. und Übergang zur E. GmbH
Das von der Angeklagten als Einzelkauffrau an der Z.-straße … in V. betriebene Einzelunternehmen E. hatte seine Geschäftsanschrift zunächst an den Räumlichkeiten des Parkettunternehmens des J., nämlich an der I.-straße … in XZ.. Geschäftszweck war ursprünglich die Durchführung von Bürotätigkeiten. Zu Beginn des Jahres 0000 weitete die Angeklagte den Betrieb auf den An- und Verkauf von Porsche-Oldtimern sowie Kfz-Ersatzteilen aus und betrieb zudem eine entsprechend spezialisierte Reparaturwerkstatt.
Im Jahre 2012 gründete die Angeklagte die E. GmbH, welche am 00.00.0000 in das Handelsregister eingetragen wurde. Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin war (und ist) die Angeklagte. Der Betrieb der E. ging im Jahre 2012 auf die vorgenannte kurz zuvor durch die Angeklagte neu gegründete E. GmbH über. Hierüber erstattet die Angeklagte am 00.00.0000 folgenden Sachgründungsbericht: „Ich habe das von mir als Einzelkauffrau unter der Firma „E.“ in XZ. betriebenes Unternehmen mit allen Aktiva ohne Verbindlichkeiten auf die E. GmbH i.G. übertragen. Die Einbringung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 00.00.2012, 0.00 Uhr. Die Sacheinlage ist mit 25.000,00 € bewertet worden, wobei ein höherer Wert in die Kapitalrücklage einzustellen ist. Die Firma beschäftigt 9 Mitarbeiter. Das Unternehmen wird in angemieteten Räumlichkeiten betrieben. Das buchmäßige Eigenkapital beträgt ausweislich der Bilanz zum 31.12.2011 261.500,40 €.“
Ergänzend zum vorgenannten Sachgründungsbericht wurde ebenfalls am 00.00.0000 folgende Vereinbarung, dort überschrieben mit „Präambel“, zwischen der Angeklagten als Privatperson und der E. GmbH i.G., vertreten durch die Angeklagte als Geschäftsführerin, geschlossen:
„G. tritt ihre Einzelfirma mit dem geführten Namen E., mit sämtlichen Werten die in der Inventur 2012 (zu Abschluß der Einzelfirma und mit Anfangsbilanz der GmbH) angegebenen Teile (Bestände) ausgenommen den Porsche 911 FIN: N06 Bj. 0000, Porsche 911 Speedster FIN: N07 Bj. 0000 weiß an die E. GmbH i.G. ab. Die Firma E. GmbH i.G. verpflichtet sich alle aus dem Einzelunternehmen entstandenen Finanzamt Forderungen (Umsatz-, Gewerbe-, Einkommensteuer) zu übernehmen und zu begleichen (bezahlen). Sämtliche KFZ-Teile, Auto’s und Gegenstände, die aus privaten Bestand in den Räumlichkeiten der Firma lagern, sind nicht Vertragsgegenstand. Des Weiteren verpflichtet sich die Firma E. GmbH i.G. die privaten Gegenstände und KFZ-Teile, sowie Auto’s unterzustellen und mit zu versichern.“
Über die aus dem Betriebsübergang an sich ausgenommenen Porsche mit der FIN N07 sowie mit der FIN N06 existieren zudem Kaufvertragsurkunden, wonach die E. GmbH mit der Angeklagten am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 zusätzlich jeweils einen Kaufvertrag, wobei die E. GmbH, vertreten durch die Angeklagte, als Verkäuferin und die Angeklagte als Privatkäuferin auftrat, über die vorbezeichneten Fahrzeuge abgeschlossen hat. Zu diesen Kaufverträgen gibt es zudem jeweils eine Anlage, aus welcher sich eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ergibt, wonach auf den an sich im jeweiligen Kaufvertrag enthaltenen Eigentumsvorbehalt verzichtet werde.
b) Rollenverteilung in der E. GmbH und Ausscheiden des J.
Die Angeklagte führte als Geschäftsführerin der E. GmbH u.a. die Buchhaltung durch. Ebenfalls machte sie die jährlichen Inventuren. Das Geschäftsjahr der E. GmbH war mit dem Kalenderjahr identisch. Zur Durchführung der Inventuren, insbesondere zur Zählung des Bestandes, bediente sie sich der Hilfe der Angestellten der E. GmbH. Sie führte dann die Ergebnisse zusammen in von ihr handschriftlich erstellten Inventurlisten.
Ihr ehemaliger Lebensgefährte J. wirkte bereits ab Gründung der E. bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 2018 ebenfalls an den Geschäftstätigkeiten der E. bzw. ab 2012 der E. GmbH mit. Zu seinen Aufgabenbereichen zählten u.a. Ein- und Verkaufstätigkeiten, Entgegennahme und Besprechung von Kundenaufträgen, Aufrechterhaltung von Kundenkontakten und Kundenakquise. In der Regel veranstaltete er jeden Samstagnachmittag ein Grillen auf dem Gelände der E. GmbH, um weitere Kunden zu akquirieren bzw. Kundenkontakte aufrecht zu erhalten. Ab Anfang des Jahres 2018 zog der Betrieb der E. GmbH in Folge der privaten Trennung zwischen der Angeklagten und J. von der Z.-straße … in V. in die im Eigentum der Angeklagten K. stehenden Gewerberäume in der L.-straße … in V. um. Der Umzug dauerte ungefähr drei Monate. Ab dem Umzug kam der Zeuge J. nur noch sporadisch in das Unternehmen. Das letzte von ihm veranstaltete Grillen fand am 00.00.0000 statt. Ab diesem Zeitpunkt kam er nicht mehr in das Unternehmen der E. GmbH und wirkte auch nicht mehr anderweitig an den Geschäftstätigkeiten der E. GmbH mit. Vielmehr gründete er die Q. GmbH, welche einen ähnlichen Geschäftszweck, nämlich u.a. die Restauration von Porsche-Oldtimern, hat und zu welcher mehrere Kunden, aber auch Mitarbeiter der E. GmbH in der Folgezeit hin wechselten. Mit Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 12.09.2018 erteilte die Angeklagte dem Zeugen J. Hausverbot hinsichtlich des Firmengeländes L.-straße … in V..
c) Bestand der E. GmbH nach Inventur 2017
In der Liste der Inventur 2017 führte die Angeklagte 15 Porsche, darunter 13 Porsche 911, und 17 Fahrzeuge anderer Marken, darunter fünf VW-Busse, auf, wobei sie die jeweiligen FIN-Nummern angab. Den Wert der Porsche-Fahrzeuge bezifferte sie mit 443.362,30 EUR und 42.106,70 EUR hinsichtlich der VW-Fahrzeuge. Ferner führte sie eine große Zahl von Teilen und Kleinteilen auf, von großen Teilen wie elf Motoren, 17 Getrieben und 24 Türen bis hin zu Kleinteilen wie diverse Spiegel und Verbrauchsmaterialien wie Bremsenreiniger und Motoröl. Die Angeklagte listete nicht auf, für welche Kfz-Typen die Teile bestimmt waren. Den Wert bezifferte sie mit 57.320 EUR für die Teile und 21.125 EUR für die Kleinteile, zusammen 78.445 EUR. Den Gesamtwert der Inventurgegenstände bezifferte sie mit 563.914 EUR.
d) GE.-Shop der E. GmbH und Gründung der F. GmbH
Neben dem Kerngeschäft Autoreparatur und -restauration hatte die E. GmbH zusätzlich einen GE.-Shop, in welchem u.a. gebrauchte Fahrzeuge und Fahrzeugteile veräußert wurden. Porsche 911-Teile wurden - bis auf wenige beschädigte Teile - dort nicht veräußert. Für die Betreuung des GE.-Shops war der Zeuge GC. zuständig.
Mit E-Mail vom 05.09.2018 schickte die Angeklagte dem ehemaligen Mitarbeiter der E. GmbH GC. eine Datei mit dem Namen „QO..xlsx“, in der eine Vielzahl von Porschefahrzeugen, Porschekarossen, Porschemotoren, Porschegetrieben und vielen anderen Porscheteilen aufgelistet waren. Bei der Liste handelte es sich nicht um eine Inventurliste der GmbH, sondern enthielt diese sämtliche Gegenstände auf dem Betriebsgelände der GmbH, auch diejenigen, die im Privateigentum der Angeklagten K. standen. Die Angeklagte beabsichtigte, sämtliche Gegenstände zu verkaufen, und beauftragte damit einen Herrn TR.. Zu einem Verkauf der gesamten Gesellschaft und der sich dort befindlichen Gegenstände kam es in der Folgezeit jedoch nicht.
Parallel beauftragte die Angeklagte den Steuerberater ZO., treuhänderisch für sie die Gesellschaftsanteile an einem neu zu gründenden Unternehmen namens F. GmbH zu halten. Am 00.00.0000 wurde die F. GmbH ins Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war zunächst eine XO.. Seit dem 00.00.0000 ist die Angeklagte Geschäftsführerin. Geschäftsanschrift der F. GmbH ist das Steuerberaterbüro des Zeugen ZO. in der SA.-straße … in XZ.. Als Gegenstand des Unternehmens wurde der Groß- und Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen eingetragen. Die Angeklagte hatte die Absicht, die F. GmbH als „Auffanggesellschaft“ in Folge eines Insolvenzeintritts der E. GmbH (s. nachfolgende Ausführungen zu II. 2. a) und b)) zumindest für den Bereich GE.-Handel der E. GmbH zu verwenden.
2. Tatübergreifendes Geschehen
a) Herbeiführung der Insolvenzreife der E. GmbH
Im Jahre 2018, spätestens bei der Begehung der ersten im Jahre 2018 begangenen Tat, entschloss sich die Angeklagte, den Großteil des Vermögens der E. GmbH beiseitezuschaffen, um anschließend, nach Eintritt der Insolvenzreife, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH zu beantragen und die Verantwortung für den Vermögensverlust dem Zeugen J. anzulasten, um sich zu bereichern und sich an dem Zeugen J. für die Beendigung der Liebesbeziehung zu ihr und seiner Mitarbeit bei der E. GmbH zu rächen.
In Ausführung dieses Plans veräußerte sie die meisten im Eigentum der E. GmbH stehenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkarosserien, so dass sich im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nur noch vier Porsche 911-Karossen und ein Transporter Ford Transit im Vermögen der E. GmbH befanden. Unter anderem veräußerte sie VW-Busse an die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende O. GmbH.
Sie verkaufte auch Fahrzeugteile. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu treffen können, was mit den über tausend Fahrzeugteilen, die die Angeklagte in der Inventur 2017 aufgeführt und mit einem Wert von 78.445 EUR beziffert hatte, im Einzelnen geschehen ist, insbesondere inwieweit diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang durch die Angeklagte verkauft oder durch die Angeklagte beiseitegeschafft wurden. Die Kammer hat auch keine Feststellungen dazu treffen können, ob die Auflistung in der Inventur 2017 vollständig war oder ob es weitere Fahrzeugteile gab, die im Eigentum der E. GmbH standen, aber von der Angeklagten beiseitegeschafft wurden. Jedenfalls, sei es durch ordnungsgemäße Veräußerung, sei es durch Beiseiteschaffen, bewirkte sie, dass sich im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nur noch diejenigen Fahrzeugteile im Eigentum und Besitz der E. GmbH befanden, die in der Inventarisierung und Bewertung der ZK. GmbH vom 07.03.2019 und dem darauf aufbauenden insolvenzrechtlichen Sachverständigengutachten des Zeugen VC. vom 28.03.2019 aufgeführt waren. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Fahrzeugteile, die zu dem von dem Zeugen GC. betreuten Geschäftsbereich „GE.-Handel“ der E. GmbH gehörten. Teile für Porsche 911-Fahrzeuge befanden sich bei Insolvenzantragstellung nicht mehr im Eigentum und Besitz der E. GmbH.
Welche Gesamterlöse die Angeklagte mit der Veräußerung von Fahrzeugen, Fahrzeugkarosserien und Fahrzeugteilen erzielte, ließ sich nicht feststellen. Allerdings zog sie Erlöse dadurch aus dem Vermögen der Gesellschaft, dass sie Barausgaben in Höhe von 164.300,70 EUR durch Eintragungen in den Kassenbüchern der E. GmbH fingierte und das Geld für sich vereinnahmte (siehe nachfolgende Ausführungen unter II. 3. a)). Ob die Angeklagte über die vorgenannte Vereinnahmung von insgesamt 164.300,70 EUR hinaus noch weitere (Bargeld)-Erlöse beiseiteschaffte, hat sich nicht feststellen lassen.
Die Umsetzung ihres Plans, nämlich den Großteil des Vermögens der E. GmbH beiseite zu schaffen, ermöglichte es ihr, in ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch einen Kassenbestand/Bargeld/Guthaben auf Konten in Höhe von 200 EUR sowie erhebliche Bankverbindlichkeiten seitens der E. GmbH anzugeben, mit der Folge, dass nur noch ein die Verbindlichkeiten deutlich unterschreitendes Vermögen der E. GmbH bestand.
Bei einem Teil der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkarosserien machte sie sich zunutze, dass sie diese entgegen der wahren Rechtslage nicht in der zuletzt 2017 durchgeführten Inventur als zum Eigentum der E. GmbH gehörend aufgeführt hatte. Dies betrifft die Porsche 911-Karosserien mit der FIN N01 (alte FIN N02) sowie mit der FIN N04. Sie nahm diese in Eigenbesitz und behauptete, sie stünden in ihrem Eigentum. Auch bei dem im Eigentum der E. GmbH stehenden Minibagger B. machte sich die Angeklagte zunutze, dass sie diesen entgegen der wahren Rechtslage nicht in der zuletzt 2017 durchgeführten Inventur als zum Eigentum der E. GmbH gehörend aufgeführt hatte, und schaffte ihn beiseite. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden unter II. 3. f), g) und i) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
Zur Verschleierung ihrer Handlungen erledigte sie die Buchführung nur noch lückenhaft und auch fehlerhaft. Insbesondere machte sie zum Ende des Jahres 2018 keine Inventur mehr.
Die Geschäftsanschrift der E. GmbH befindet sich seit dem 00.00.0000 in der GW.-straße … in XZ..
b) Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Am 00.00.0000 stellte die Angeklagte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH.
In dem Antrag erklärte die Angeklagte, die Gesellschaft sei voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Der Geschäftsbetrieb sei noch nicht eingestellt. Die Gesellschaft beschäftige sechs Arbeitnehmer, für die Gehalts-/Lohnrückstände in Höhe von 12.000 EUR bestünden. In einem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen führte die Angeklagte 15 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 112.409,57 EUR auf. Die größten Forderungen waren zwei Darlehensforderungen der RI. über 34.840,63 und 35.992,87 EUR, eine Forderung der QJ. GmbH aus Warenlieferung in Höhe von 18.463,16 EUR und eine Anwaltskostenforderung des Rechtsanwalts R. in Höhe von 10.368,59 EUR. Ferner gab die Angeklagte an, der letzte Jahresabschluss sei zum Abschlussstichtag 2017 gefertigt worden. In der Vermögensübersicht gab die Angeklagte einen Kassenbestand/Bargeld/Guthaben auf Konten in Höhe von 200 EUR, einen Auftragsbestand in Höhe von 18.737,00 EUR und Außenstände in Höhe von 23.000 EUR an. Zum Punkt „Betriebliche Vermögensgegenstände“ machte sie keine Angaben. Sie ergänzte die Angaben in der Vermögensübersicht dadurch, dass sie in dem Ergänzungsblatt zu den betrieblichen Vermögensgegenständen „Vorratsrechnungen 20.000,00 EUR“ angab. Angaben zu sonstigen Vermögensgegenständen wie Warenvorräte oder Kraftfahrzeuge machte sie nicht. In dem Ergänzungsblatt zu Forderungen gab sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 18.737,00 EUR an und fügte eine Aufstellung bei, in der sie acht Schuldner der Gesellschaft mit Außenständen in Höhe von zusammen 18.737,30 EUR auflistete. Sie fügte schließlich eine Anlage zum Auftragsbestand bei, die unausgefüllt und nicht unterschrieben war.
Der Antrag wurde von dem Zeugen Steuerberater ZO. von der UK. am 00.00.0000 dem Amtsgericht XZ. übermittelt mit der Bitte, den Zeugen Rechtsanwalt VC. als Insolvenzverwalter einzusetzen.
Mit Beschluss vom 06.02.2019 ernannte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - XZ. den Zeugen Rechtsanwalt VC. zum insolvenzrechtlichen Sachverständigen. Dieser regte am 07.02.2019 die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt an.
Mit Beschluss des Amtsgericht XZ. vom 07.02.2019, Az. …, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet sowie, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit betraut wurde der Zeuge VC..
Der Zeuge VC. hielt mit der Angeklagten Rücksprache. Aufgrund der Auskünfte der Angeklagten erstattete er am 28.03.2019 dem Amtsgericht XZ. ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten. Darin gab der Zeuge VC. eine Vermögensübersicht der E. GmbH an. Hinsichtlich des Stammkapitals teilte er mit, dass ihm noch keine Nachweise für die Erbringung des Stammkapitals vorgelegen hätten, weshalb er zunächst einen Erinnerungswert von 1 EUR angesetzt habe. Grundvermögen der Gesellschaft war nicht vorhanden. Die für den Betrieb einer Werkstatt übliche Betriebs- und Geschäftsausstattung hatte die Angeklagte im Jahre 2018 an die O. GmbH verkauft. Der Zeuge VC. führte in seinem Gutachten aus, dass diese Vorgänge noch der weiteren Prüfung bedürften, weshalb er als Erinnerungswert einen Betrag von 1 EUR ansetze.
Der Zeuge VC. hatte die ZK. GmbH mit der Inventarisierung und Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Gesellschaft beauftragt. In ihrer Inventarisierung und Bewertung vom 07.03.2019 führte die ZK. GmbH aus, dass vier Rohkarossen des Typs Porsche 911 vorhanden seien, die sie mit einem Fortführungswert von 4.000 EUR und mit einem Liquidationswert von 2.500 EUR bewertete. Ferner listete die ZK. GmbH eine Vielzahl von Ersatzteilen auf, vorwiegend der Marken Jaguar und Maserati. Porscheteile des Typs 911 gehörten nicht dazu, sondern lediglich der Typen 928, 924 und 944. Die ZK. GmbH bewertete die Ersatzteile mit einem Fortführungswert von 46.320 EUR und einem Liquidationswert von 9.264 EUR. Der Gesellschaft gehörte ein Transporter Ford Transit, den die ZK. GmbH mit einem Fortführungswert von 1.000 EUR und einem Liquidationswert von 500 EUR bewertete. Die Büroausstattung bewertete die ZK. GmbH mit einem Fortführungswert von 3.900 EUR und einem Liquidationswert von 2.155 EUR.
In seinem Sachverständigengutachten vom 28.03.2019 führte der Zeuge VC. zum Punkt Fahrzeuge aus, dass er noch Ermittlungen hinsichtlich diverser Fahrzeuge anstellen werde, zu denen er Angaben in den Unterlagen der Schuldnerin vorgefunden habe, und ansonsten die Gesellschaft lediglich Eigentümerin eines Transporters sei, dessen Wert er auf 5.000 EUR schätze.
Den Wert der Ersatzteile bezifferte der Zeuge VC. in seinem Sachverständigengutachten auf 35.000 EUR. Hinsichtlich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hatte die Angeklagte im Rahmen der Besprechungen mit dem Zeugen VC. einen Forderungsbestand der Gesellschaft mit rd. 30.000 EUR angegeben. Der Zeuge VC. konnte bis zur Erstattung des Gutachtens lediglich Zahlungen in Höhe von 32,01 EUR verzeichnen. Hinsichtlich der verbleibenden Forderungen waren von den Drittschuldnern eine Vielzahl von Einwendungen erhoben worden. Daher ging der Zeuge VC. in seinem Gutachten unter Vorsichtsgesichtspunkten von werthaltigen Forderungen in Höhe von 10.000 EUR aus. Entsprechend dem erwähnten Zahlungseingang in Höhe von 32,01 EUR gab der Zeuge VC. ein Guthaben auf dem von ihm eingerichteten Sonderkonto in Höhe von 32,01 EUR an. Im Übrigen setzte der Zeuge VC. jeweils Erinnerungswerte von 1 EUR hinsichtlich Forderungen aus Anfechtungstatbeständen und Ansprüchen gegen Geschäftsführer an und kam schließlich zu einer Summe der freien Masse von 50.036,01 EUR. Die Passiva gab der Zeuge VC. entsprechend den Angaben der Angeklagten wie folgt an: Bankverbindlichkeiten 56.855,57 EUR, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt (geschätzt) 5.000 EUR, Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern (geschätzt) 10.000 EUR, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern (geschätzt) 8.000 EUR, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (geschätzt) 42.000 EUR und sonstige Verbindlichkeiten (geschätzt) 5.000 EUR, zusammen 126.855,57 EUR. Der Zeuge VC. bejahte eine Überschuldung der E. GmbH, da einer freien Masse in Höhe von 50.036,01 EUR Insolvenzforderungen in Höhe von 126.855,57 EUR gegenüberstünden, mithin die Unterdeckung 76.819,56 EUR betrage. Ferner bejahte der Zeuge VC. eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, da sofort fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 126.000 EUR kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte in Höhe von 32,01 EUR gegenüberstünden. Schließlich führte der Zeuge VC. aus, dass im Falle der Insolvenzeröffnung mit Massekosten in Höhe von 3.500 EUR Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO) und 35.000 EUR Vergütungen und Auslagen (§ 54 Nr. 1 und 2 InsO), zusammen 38.500 EUR, zu rechnen seien, denen ein voraussichtlich realisierbarer freier Massebestand in Höhe von 50.000 EUR gegenüberstehe, weshalb eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei.
Mit Beschluss vom 29.03.2019 eröffnete das Amtsgericht XZ. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH und bestellte den Zeugen VC. zum Insolvenzverwalter.
In seinem Bericht vom 06.06.2019 an das Amtsgericht XZ. verblieb der Zeuge VC. bei den bereits im Gutachten vom 28.03.2019 gemachten Angaben zur freien Masse in Höhe von insgesamt 50.036,01 EUR.
Die Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen VC. und dem Zeugen ZD., der als freier Mitarbeiter des Zeugen VC. das Insolvenz(eröffnungs)verfahren betreute, stets an, dass der Zeuge J. der wahre Geschäftsführer der E. GmbH gewesen und für den Abfluss ihrer Vermögenswerte verantwortlich sei, um ihre eigenen Straftaten zu verdecken und sie stattdessen dem Zeugen J. anzulasten. Erst nach und nach erkannten die Zeugen VC. und ZD. dies. Im Jahre 2020 begann der Zeuge VC. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH eine Reihe von Zivilrechtsstreitigkeiten gegen die Angeklagte zu führen.
c) Folgen für den Zeugen J.
Der Zeuge J. wurde von den Zeugen VC. und ZD. mit den Angaben der Angeklagten K., er sei der faktische Geschäftsführer der E. GmbH gewesen und als solcher verantwortlich für die zahlreichen Vermögensabflüsse, konfrontiert.
Der Zeuge J. fürchtete um seine wirtschaftliche Existenz und Reputation. Er investierte eine Vielzahl von Stunden, um sich gegen die falschen Anschuldigungen der Angeklagten K. zur Wehr zu setzen. Hierbei spionierte er auch den Angeklagten nach und entdeckte hierbei u.a. die Halle an der HN.-straße … in WX., worauf die Polizei dort den Porsche FIN N08 des Zeugen IM. und den Porsche-Motor des TU. sicherstellte (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter II. 3. b) und c)), die Verbringung der Porsche-Karosserie mit der FIN N01 auf das Gelände der Kläranlage LH. (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter II. 3. f)), und die Scheune in T., in der die Polizei den Minibagger N05 auffand (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter II. 3. i)).
3. Zu den Taten im Einzelnen
a) 1.-3. Tat: Entnahme von Bargelderlösen (Taten zu Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Um ihren - oben unter II. 2. a) bereits geschilderten - Plan, den Großteil des Vermögens der E. GmbH beiseite zu schaffen, in die Tat umzusetzen und die Erlöse, welche sie aus den Veräußerungen von im Eigentum der E. GmbH stehenden Fahrzeugen, Fahrzeugkarosserien und Fahrzeugteilen erzielte, beiseite zu schaffen, fingierte sie im Kassenbuch handschriftlich mindestens drei Barausgaben der E. GmbH, um das Geld persönlich für sich zu vereinnahmen. Dabei handelte sie ab Begehung der ersten Tat im Jahre 2018 mit dem Entschluss, wie oben bereits geschildert, durch das Beiseiteschaffen eines Großteils des Vermögens der E. GmbH nach außen hin deren Insolvenzreife vorzutäuschen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH herbeizuführen sowie die Verantwortung über den Vermögensverlust dem Zeugen J. anzulasten.
Konkret fingierte sie im Kassenbuch der E. GmbH folgende Kassenbucheinträge, um eine persönliche Vereinnahmung des aus den Veräußerungen erzielten Erlöses zu kaschieren:
aa) 1. Tat - Beiseiteschaffen von 42.500 EUR
Die Angeklagte entnahm am 12.10.2018 aus der Kasse der E. GmbH 42.500 EUR in Bar und führte das Geld dem eigenen Vermögen zu. Sie vermerkte im Kassenbuch der E. GmbH (Kassenbuchordner für den Monat Oktober 2018) am 12.10.2018 eine Barauszahlung über 42.500 EUR. Die Entnahme wurde von der Angeklagten im Kassenbuch mit dem von ihr handschriftlich getätigten Vermerk „Porsche N09 aus 2015“ verschleiert.
bb) 2. Tat - Beiseiteschaffen von 70.000 EUR
Die Angeklagte entnahm am 30.10.2018 aus der Kasse der E. GmbH 70.000 EUR in Bar und führte das Geld dem eigenen Vermögen zu. Sie vermerkte im Kassenbuch der E. GmbH (Kassenbuchordner für den Monat Oktober 2018) am 30.10.2018 eine Barauszahlung über 70.000 EUR. Die Entnahme wurde von der Angeklagten im Kassenbuch mit dem von ihr handschriftlich getätigten Vermerk „Porsche N10“ verschleiert.
cc) 3. Tat - Beiseiteschaffen von 51.800,70 EUR
Die Angeklagte entnahm am 30.11.2018 aus der Kasse der E. GmbH 51.800,70 EUR in Bar und führte das Geld dem eigenen Vermögen zu. Sie vermerkte im Kassenbuch der E. GmbH (Kassenbuchordner für den Monat Dezember 2018, in welchem auch Eintragungen für den Vormonat November 2018 enthalten sind), am 30.11.2018 eine Barauszahlung über 51.800,70 EUR. Die Entnahme wurde von der Angeklagten im Kassenbuch mit dem von ihr handschriftlich getätigten Vermerk „Rechnung R.“ verschleiert.
b) 4. Tat: Unterschlagung des Porsches des Zeugen IM. (Tat zu Ziff. 1 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Im Jahr 2013 übergab der Zeuge IM. Mitarbeitern der E. GmbH seinen Porsche/911 S, FIN N08, in grau zur Durchführung eines Restaurationsauftrags. Im Juni 2019 wurde das Fahrzeug von der Angeklagten oder von dem Angeklagten auf Veranlassung der Angeklagten oder von einer unbekannten dritten Person auf Veranlassung der Angeklagten K. in eine von dem Angeklagten H. mitgenutzte Halle an der HN.-straße … in … WX. verbracht. Die Angeklagte handelte dabei in der Absicht, das Fahrzeug für sich zu behalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Angeklagte für die Eigentümerin des Fahrzeugs hielt.
Am 02.08.2019 wurde der vorgenannte Porsche des Zeugen IM., welcher im Zeitpunkt der Verbringung einen hohen Wert von mindestens mehreren zehntausend Euro hatte, in der Halle in WX. auf Hinweis des Zeugen J. von der Polizei sichergestellt. Dieser konnte dem Zeugen IM. zwischenzeitlich zurückgegeben werden.
c) 5. Tat: Unterschlagung des Motors des Kunden TU. (Tat zu Ziff. 2 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Ebenfalls im Juni 2019 wurde der Porsche-993-Motor M6465 Nr. N11 des Kunden der E. GmbH TU. von den Angeklagten oder von dem Angeklagten auf Veranlassung der Angeklagten aus den Räumlichkeiten der E. GmbH in die von dem Angeklagten H. mitgenutzte Halle an der HN.-straße … in … WX. verbracht. Zum Zeitpunkt der Verbringung, zu welchem der Motor ebenfalls einen hohen Wert von mindestens mehreren zehntausend Euro hatte, der jedoch deutlich unter dem des Porsches des Zeugen IM. (vgl. Ausführungen unter II. 3. b)) lag, wussten die Angeklagten, dass der Motor im Eigentum eines Kunden der E. GmbH stand, und wollten den Motor sich bzw. dem Angeklagten zueignen. Der Kunde TU. hatte im Februar 2016 den Motor zu Reparaturarbeiten der E. GmbH übergeben. An dem Motor hing ein mit durchsichtigem Klebeband befestigter Notizzettel, auf welchem die Worte „Porsche 911 / 993 Kundenmotor (inkl. Der Anbauteile)“ standen.
Am 02.08.2019 wurde der Motor des Kunden TU. in der Halle in WX. auf Hinweis des Zeugen J. von der Polizei sichergestellt. Dieser konnte dem TU. zwischenzeitlich zurückgegeben werden.
d) 6. Tat: Falsche Anzeige zum Einbruchsdiebstahl (Tat 3 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Am 01.07.2019 stellte die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig Strafanzeige wegen eines angeblichen Einbruchs in die Geschäftsräume an der L.-straße … in V.. Die Angeklagte gab gegenüber dem Polizeibeamten KU. wahrheitswidrig an, dass zwei Porsche-Fahrzeuge aus den Räumlichkeiten der E. GmbH entwendet worden seien. Dabei handelte es sich angeblich um einen Porsche/356 mit der FIN N12 und einen Porsche/911 mit der FIN N08 (s. obige Ausführungen zu II. 3. b)). Beide Porsche standen im Eigentum des Zeugen IM., welche dieser anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw. Restaurationsarbeiten zuvor der E. GmbH übergeben hatte. Der angezeigte Diebstahl hatte jedoch nicht stattgefunden. Am 02.08.2019 wurden sowohl eines der Fahrzeuge des Zeugen IM., nämlich der Porsche/911 S FIN N08 (s. obige Ausführungen zu II. 3. b)), als auch der Motor des Kunden der E. GmbH TU. (s. obige Ausführungen zu II. 3. c)) in der von dem Angeklagten H. mitgenutzten Halle an der HN.-straße … in WX. aufgefunden. Die Angeklagte, auf deren Veranlassung die Verbringung des Porsche/911 mit der FIN N08 des Zeugen IM. und des Motors des Kunden der E. GmbH TU. in die Halle nach WX. kurz zuvor erfolgt war, war sich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung darüber im Klaren, dass ein Diebstahl der Fahrzeuge tatsächlich zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hatte.
e) 7. Tat: Fälschung der Unterschrift des Zeugen GX. (Tat zu Ziff. 6 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Im Zeitraum vom 30.05.2018 bis zum 14.05.2020 fälschte die Angeklagte die Unterschrift des Zeugen GX. unter einem Kaufvertrag vom 30.08.2018 über einen Porsche 911, Baujahr 1994, mit der FIN N13 zwischen der E. GmbH als Verkäuferin und dem Zeugen GX. als Käufer. Sie legte den gefälschten Kaufvertrag in den Kassenbuchordner für den Monat August 2018 ein. Der Kassenbuchordner mit dem Kaufvertrag wurde im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 00.00.0000 in den Räumlichkeiten der E. GmbH sichergestellt. Eine Einwilligung des Zeugen GX., dass die Angeklagte für ihn die Unterschrift leistete, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Angeklagte handelte bei Fälschung der Unterschrift des Zeugen GX. in der Absicht, einen zwischen der E. GmbH und dem Zeugen GX. über den oben genannten Porsche abgeschlossenen Kaufvertrag nach außen zu fingieren.
f) 8. Tat: Unterschlagung des Porsches mit der FIN N01 (vorher N02) (Tat zu Ziff. 7 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
Zum Eigentum der E. GmbH gehörte und gehört eine Karosserie des Porsches 911, der mit der FIN N02 ausgeliefert worden war und dem die Produktionsnummer N03 zuzuordnen ist. In der vorangegangenen Besitzzeit des Zeugen YH. war diese FIN lesbar durchkreuzt und die FIN N01 eingeschlagen worden. Diese Änderung wurde am 12.02.2000 amtlicherseits im Fahrzeugbrief mit dem Vermerk „Austauschrahmen, alte FIN N02 lesbar durchkreuzt“ und der Nennung der neuen FIN N01 eingetragen und mit Unterschrift und Siegel der UO. versehen.
Im Jahr 2019, als auf Veranlassung des Zeugen und Insolvenzverwalters VC. Mitarbeiter der ZK. GmbH in den Geschäftsräumlichkeiten der E. GmbH erschienen, nannte die Angeklagte nicht die schon damals im Eigentum der E. GmbH stehende vorgenannte Porsche-Karosserie als zum Eigentum der E. GmbH gehörend, weshalb die ZK. GmbH in ihrem Gutachten vom 07.03.2019 über die Vermögensgegenstände der E. GmbH diese Porsche-Karosserie nicht aufführte.
Am 04.05.2020 verbrachten die beiden Angeklagten die Karosserie des Fahrzeugs, welche zu diesem Zeitpunkt einen Wert von mehreren tausend Euro hatte, vom Gelände L.-straße … in V. auf das Gelände der Kläranlage LH., die im Eigentum des S., des Arbeitgebers des Angeklagten H., stand. Wie die Angeklagte wusste, gehörte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung zum Eigentum der E. GmbH. Die Angeklagte handelte dabei in der Absicht, die Karosserie durch die Verbringung auf das Gelände der Kläranlage LH. dem Vermögen der E. GmbH und der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters VC. zu entziehen, um diese für sich zu behalten.
Die Verbringung der Karosserie auf das Gelände der Klägeranlage wurde von dem Zeugen J. entdeckt. Der Angeklagte verbrachte sodann in Absprache mit der Angeklagten die Karosserie an einen anderen Ort. Der Zeuge VC., der von dem Zeugen J. über die Verbringung der Karosserie auf das Gelände der Kläranlage informiert worden war, forderte den Angeklagten H. mit Schreiben vom 17.06.2020 vergeblich zur Herausgabe auf. Nachdem der Kammervorsitzende die Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst vergeblich aufgefordert hatte, den Standort der Karosserie preiszugeben, verbrachten die Angeklagten schließlich am 18.10.2023 die Karosserie zum Gericht, wo die Kammer sie beschlagnahmte. Die Bereiche der Karosserie, in der die Fahrzeugidentifikationsnummern eingeschlagen waren, waren ausgeschnitten und die Karosserie war lackiert worden.
g) 9. Tat: Unterschlagung des Porsches mit der FIN N04 (Tat zu Ziff. 8 der Anklageschrift 303 Js 114/19 der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021)
aa) Randgeschehen
Am 04.01.2019 erschien die Angeklagte bei dem Notar FP. in C. und erklärte wahrheitswidrig zu notariellem Protokoll, dass sie am 19.01.2018 den Porsche mit der FIN N04 über die von ihr gehaltene E. GmbH zum Preis von 4.800 EUR gekauft habe. Zusammen mit dem Fahrzeug sei ihr der Fahrzeugbrief übergeben worden. Nachfolgend sei ihr der Fahrzeugbrief abhandengekommen. Sie erklärte dies an Eides Statt. Diese Erklärung legte sie dem Straßenverkehrsamt zwecks Ausstellung eines neuen Fahrzeugbriefs bzw. einer Zulassungsbescheinigung Teil II vor. Diese Vorgänge sind nicht angeklagt.
bb) Kerngeschehen
Im Jahr 2019, als auf Veranlassung des Zeugen und Insolvenzverwalters VC. Mitarbeiter der ZK. GmbH in den Geschäftsräumlichkeiten der E. GmbH erschienen, nannte die Angeklagte nicht die seit dem 01.04.2015 im Eigentum der E. GmbH stehende Porsche Karosserie 911 …‘ mit der FIN N04 als zum Eigentum der E. GmbH gehörend, weshalb die ZK. GmbH in ihrem Gutachten vom 07.03.2019 über die Vermögensgegenstände der E. GmbH diese Porsche-Karosserie nicht aufführte.
Nachdem die Karosserie am 00.00.0000 bei einer Durchsuchung in der Halle an der L.-straße sichergestellt worden war, behauptete die Angeklagte in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 27.01.2021 im Strafverfahren wahrheitswidrig, dass die vorgenannte Karosserie, welche zu diesem Zeitpunkt einen Wert von mehreren tausend Euro hatte, ihr gehören würde, um diese für sich zu behalten. Hierzu legte sie Kopien eines angeblichen Kaufvertrages vom 14.11.2017 vor, wonach sie den Porsche mit der FIN N04 von dem Zeugen J. gekauft habe. Tatsächlich hatte die Angeklagte, wie sie wusste, diesen Kaufvertrag nie mit dem Zeugen J. geschlossen. Sie wusste auch, dass die Karosserie im Eigentum der E. GmbH stand. Mit der Vorlage dieses angeblichen Kaufvertrags verfolgte die Angeklagte die Absicht, die Verantwortung für den angeblichen Eigentumsverlust der E. GmbH auf den Zeugen J. abzuschieben.
h) 10. Tat: Fälschung der Unterschrift des Zeugen CW. (Tat zu Ziff. 4 der Anklageschrift 303 Js 148/21 der Staatsanwaltschaft Essen vom 28.12.2021)
aa) Vorgeschehen
Bereits im Jahre 2015 kaufte ein Herr GJ. einen Porsche 911 von der E. GmbH. Im Zuge dieses Kaufs veräußerte er einen Mercedes-Benz 500 E an den Zeugen J.. Der Zeuge J. nahm das Fahrzeug und die Fahrzeugpapiere nach der Übergabe an ihn in seinen Besitz.
Nach dem Ende der Beziehung zu dem Zeugen J. sann die Angeklagte darauf, den Mercedes-Benz 500 E in ihren Privatbesitz zu bringen. Um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen, entschloss sie sich, den Anschein zu erwecken, dass das Fahrzeug zum Vermögen der E. GmbH gehörte und sodann von der E. veräußert wurde.
Da die Angeklagte befürchtete, dass ein Kaufvertrag zwischen ihr und der E. GmbH im Rahmen des bevorstehenden Insolvenzverfahrens im Nachhinein angefochten werden könnte, entschloss sie sich, den Zeugen CW. als „Strohkäufer“ in den Kaufvertrag für sich selbst einzusetzen.
bb) Kerngeschehen
So fälschte sie am 27.11.2018 oder kurz davor oder danach unter einem Kaufvertrag nebst Quittung (datiert auf den 27.11.2018) über den Kauf eines Mercedes Benz E zum Preis von 17.900 Euro die Unterschrift des Zeugen CW. in dem Quittungsteil. Kaufvertrag und Quittung befanden sich auf derselben Seite. Die für Name und Anschrift des Verkäufers vorgesehenen Felder waren nicht ausgefüllt. Als Käufer war der Zeuge CW. mit seiner Anschrift eingetragen. Es folgten die Fahrzeugbeschreibung und der Kaufpreis von 17.900 EUR und schließlich die Datumsangabe „27.11.18“. Die für die Unterschriften von Verkäufer und Käufer vorgesehenen Felder in dem Kaufvertragsteil blieben frei. In dem Quittungsteil bestätigte der Verkäufer den Erhalt von 14.900 EUR in bar. Auf Käuferseite sah das Formular vor, dass der Käufer den Empfang des Kfz-Briefs, des Kfz und der Schlüssel, der Abmeldebescheinigung, des Kfz-Scheins, der AU- oder ASU-Bescheinigung und der HU-Bescheinigung quittieren konnte. Die entsprechenden zum Ankreuzen vorgesehenen Felder waren von der Angeklagten aber nicht angekreuzt worden. Sodann folgte im Formular die Erklärung: „Sofern das Fahrzeug bei der Übergabe noch angemeldet ist, versichert der Käufer, dass er das Fahrzeug umgehend, spätestens aber binnen drei Werktagen ab Übergabe, um- oder abmeldet und den Verkäufer von sämtlichen Schäden freihält, die durch die Nutzung des angemeldeten Fahrzeugs entstehen.“ Dann folgte im Formular das Feld „Datum und Uhrzeit der Übergabe“, welches unausgefüllt blieb. Schließlich folgte in dem für „Datum und Unterschrift Verkäufer“ vorgesehenen Feld das Datum „27.11.18“ und die Unterschrift der Angeklagten und in dem für „Datum und Unterschrift Käufer“ vorgesehenen Feld die von der Angeklagten gefälschte Unterschrift des angeblichen Käufers, des Zeugen CW..
Tatsächlich schloss der Zeuge CW. einen derartigen Vertrag mit der E. GmbH zu keinem Zeitpunkt. Eine Einwilligung des Zeugen CW., dass die Angeklagte für ihn die Unterschrift leistete, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Angeklagte handelte bei Fälschung der Unterschrift des Zeugen CW. in der Absicht, einen zwischen der E. GmbH und dem Zeugen CW. über das oben genannte Fahrzeug abgeschlossenen Kaufvertrag nach außen zu fingieren.
Eine Kopie des angeblichen Kaufvertrages mit Quittung legte sie in das Kassenbuch der E. GmbH ein und notierte eine Bareinnahme der E. GmbH am 27.11.2018 in Höhe von 14.900 EUR.
cc) Nachträgliches Geschehen
Die Angeklagte fertigte eine weitere Fassung des Kaufvertrages nebst Quittung mit folgenden Abweichungen gegenüber der vorstehend beschriebenen Fassung an: Auf die für Name und Anschrift des Verkäufers vorgesehenen Felder war der Firmenstempel der E. aufgedrückt. Der Quittungsteil enthielt in dem für „Datum und Unterschrift Käufer“ vorgesehenen Feld keine (gefälschte) Unterschrift. Diese Fassung des Kaufvertrags legte die Angeklagte im Insolvenzverfahren den Zeugen VC. und ZD. vor und schrieb dem Zeugen ZD. mit E-Mail vom 18.04.2019: „Das ist der Wagen vom dem Herrn GJ., wo wir den MB 500 in Zahlung genommen haben, den Herr J. noch hat und Herr CW. drauf wartet. Der möchte ihn verkaufen, wenn wir den verkaufen bekommen wir 15 % Provision.“
Mit Schreiben vom 10.05.2021 meldete sie bei dem Insolvenzverwalter VC. eine eigene Forderung gegen die E. GmbH auf Herausgabe des Mercedes 500 E an und legte dabei einen angeblichen weiteren Kaufvertrag vom 27.11.2018 vor, wonach sie den Mercedes-Benz 500 E am 27.11.2018 von der E. GmbH zum Kaufpreis von 17.900 EUR gekauft und eine Anzahlung in Höhe von 14.900 EUR geleistet habe. Der Rest habe bei Übergabe des Fahrzeugs gezahlt werden sollen.
i) 11. Tat: Beiseiteschaffen oder Unterschlagung des Minibaggers (Tat zu Ziff. 1 der Anklageschrift 303 Js 110/22 der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.07.2022)
Im Zeitraum von ungefähr Ende 2018 bis zum 14.05.2020, also vor oder nach dem Beschluss des Amtsgericht XZ. vom 07.02.2019, in dem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde sowie, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, wurde der im Eigentum der E. GmbH stehende und am 28.02.2017 für 11.900 EUR erworbene Minibagger N05, Baujahr 2012, Nummer N05, durch die Angeklagte oder durch einen Dritten im Einverständnis der Angeklagten nach T. verbracht. Der Minibagger hatte zu diesem Zeitpunkt einen Wert von mindestens mehreren tausend Euro. Bei Verbringung des Minibaggers handelte die Angeklagte in der Absicht, den Minibagger für sich zu behalten und entsprechend ihrem - unter II. 2. a) bereits geschilderten - Plan, den Großteil des Vermögens der E. GmbH beiseitezuschaffen, diesen dem Zugriff des Insolvenzverwalters, auch für den Fall einer noch bevorstehenden Insolvenz der E. GmbH, zu entziehen.
Am 10.04.2022 fand die Polizei auf Hinweis des Zeugen J. den Minibagger in einer Scheune in T. an der Adresse MW.-straße auf. Das Grundstück und die Scheune gehörten der Angeklagten. Eine Beschlagnahme des Minibaggers erfolgte nicht. Zum aktuellen Standort des Minibaggers haben sich keine Feststellungen treffen lassen.
j) 12. Tat: Falsche Versicherung an Eides Statt zum Verbleib des Minibaggers (Tat zu Ziff. 2 der Anklageschrift 303 Js 110/22 der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.07.2022)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH vor dem Amtsgericht XZ. mit dem Az. … nahm der Insolvenzverwalter, der Zeuge VC., die Angeklagte hinsichtlich ihrer Auskunftspflichten in Anspruch. Am 18.11.2020 erließ das Amtsgericht XZ. eine Vollstreckungsverfügung sowie einen Haftbefehl gegen die Angeklagte zur Erzwingung der Auskunftspflicht der Angeklagten u.a. hinsichtlich des Verbleibs des Minibaggers mit der Anordnung der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu Protokoll an Eides Statt.
Am 16.12.2020 erfolgte in D. vor dem Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht D. QN. die Vollstreckung. Die Angeklagte erklärte: „Zuletzt stand der Mini-Bagger der Marke B. N05 Baujahr 02/2012, Maschinen Nummer N15, auf dem Hof zur Halle in der L.-straße … in V.. Er befindet sich definitiv nicht in meinem Besitz. Er wurde weder durch mich verschenkt oder verkauft.“ Der Obergerichtsvollzieher QN. wies die Angeklagte auf die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. Sodann versicherte die Angeklagte an Eides Statt, dass sie ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Diese Versicherung war bewusst falsch. Tatsächlich war der Minibagger, wie oben ausgeführt, von ihr beiseitegeschafft oder unterschlagen worden.
k) 13. Tat: Versuchter Betrug im Zivilgerichtsverfahren hinsichtlich des Minibaggers (Tat zu Ziff. 3 der Anklageschrift 303 Js 110/22 der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.07.2022)
Mit Klageschrift vom 29.04.2022 verklagte der Insolvenzverwalter VC. die Angeklagte auf Herausgabe des vorgenannten Minibaggers vor dem Landgericht V. (Az. …). Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 trug die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig vor, dass sie keine Kenntnisse darüber habe, wo der Minibagger aktuell sei. Sie bestritt auch, dass der Minibagger von ihr bzw. auf ihre Veranlassung in die in ihrem Eigentum stehende Scheune am MW.-straße in T. verbracht worden sei. Dieser bewusst wahrheitswidrige Vortrag sollte das Gericht täuschen mit dem Ziel, die berechtigte Klageforderung des Insolvenzverwalters abzuweisen. Eine Entscheidung durch das Landgericht V. ist bislang nicht ergangen.
l) 14. Tat: Betrug im Zivilgerichtsverfahren - Klage des Zeugen IM. (Tat zu Ziff. 1 der Anklageschrift 303 Js 220/22 der Staatsanwaltschaft Essen vom 02.11.2022)
Mit Klageschrift vom 06.07.2021 verklagte der Zeuge IM. die beiden Angeklagten vor dem Landgericht XZ. als Gesamtschuldner u.a. wegen vorhandener Beschädigungen an dem Porsche mit der FIN N08 (s. obige Ausführungen zu II. 3. b)) auf Zahlung von insgesamt 18.370,24 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR.
Der geltend gemachte Betrag von 18.370,24 EUR setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:
Reparaturkosten in Höhe von 9.954,36 EUR
Verschwundene Ersatzteile im Wert von 7.500,00 EUR
Sachverständigenkosten in Höhe von 890,88 EUR
Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht XZ., Az. …, am 12.05.2022 behauptete die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die Staatsanwaltschaft gegen sie zwar Anklage erhoben habe, aber nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung. Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft am 20.05.2021 unter dem Aktenzeichen 303 Js 114/19 Anklage unter anderem wegen Unterschlagung des Fahrzeugs des Zeugen IM. erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 gaben die beiden Angeklagten zudem bewusst wahrheitswidrig an, dass sie zu dem angeblichen Einbruch in die Räumlichkeiten der E. GmbH in der L.-straße … und dem Auffinden des Fahrzeugs in der Halle an der HN.-straße … in WX. nichts sagen könnten.
Durch diese Falschangaben wollten die Angeklagten die Abweisung der Klage gegen sich und des/der jeweiligen Mitangeklagten erreichen, was auch gelang. So wies das Landgericht XZ. die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2022 mangels ausreichender Substantiierung und Darlegung, insbesondere was etwaig vorhandene deliktische Ansprüche anging, vollumfänglich ab und erlegte dem Zeugen IM. die Kosten des Rechtsstreits auf. Hätten sich die Angeklagten vollständig und wahrheitsgemäß zu der Entwendung des Porsche (s. obige Ausführungen zu II. 3. b)) erklärt, hätte dies nicht zu einer vollständigen Klageabweisung geführt. Der Zeuge IM. hat gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts XZ. Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 17.08.2023 hat das Oberlandesgericht CV. die Berufung zurückgewiesen.
m) 15. Tat: Räuberische Erpressung bezüglich eines Knickladers (Tat zu Ziff. 2 der Anklageschrift 303 Js 220/22 der Staatsanwaltschaft Essen vom 02.11.2022)
aa) Kerngeschehen
Gegen Ende 2018 oder Anfang 2019 holte der Angeklagte einen Knicklader, dessen Anlasser defekt war, vom Vater des Zeugen XM. ab, um diesen zu reparieren. Der Zeuge XM. hatte die von seinem Vater beauftragte Reparatur am Knicklader zuvor vermittelt.
Im weiteren Verlauf erwarb der Angeklagte einen neuen Anlasser und baute diesen in den Knicklader ein. Nachdem der Knicklader wieder ansprang, stellte der Angeklagte fest, dass noch weitere Reparaturen an diesem nötig seien. Insbesondere hätten Hydraulikschläuche, aus denen Öl austrat, repariert werden müssen. Der Angeklagte und der Zeuge XM. korrespondierten darüber im Laufe des Jahres 2019 per EH..
In der Folgezeit versuchte der Zeuge XM. mehrfach den Angeklagten anzurufen, um ihn zur Rückgabe des Knickladers aufzufordern. Auch hinterließ er ihm Sprachnachrichten bei EH., in welchen er sich nach dem Zustand des Knickladers bzw. der weiteren Vorgehensweise erkundigte. Der Angeklagte ging jedoch nicht ans Telefon. Auch stellte er seine Arbeiten an dem Anlasser nicht in Rechnung.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt veräußerte der Angeklagte den Knicklader im weiteren Verlauf an einen Dritten.
Am 08.01.2021 schickte der Zeuge XM. der Angeklagten K. eine EH.-Sprachnachricht, in der er vergeblich um erneute Rückmeldung wegen des Knickladers bat.
Anfang 2021 sah der Zeuge XM. den Angeklagten auf dem Gelände an der L.-straße … in V.. Er nahm dies zum Anlass, um sich bei dem Angeklagten nach dem Knicklader zu erkundigen. Der Angeklagte geriet auf die Nachfrage des Zeugen XM. in Wut. Er sagte dem Zeugen XM., dass der Knicklader „weg“ sei und hielt ihm vor, die Arbeiten an einem Targa-Dach (s. Ausführungen zu II. 3. m) bb)) nicht bezahlt zu haben. Er verwies den Zeugen vom Hof und drohte damit, handgreiflich zu werden. Der Angeklagte wollte durch diese Drohung mit Gewalt verhindern, dass der Vater des Zeugen seinen werthaltigen Anspruch auf Rückgabe des Knickladers bzw. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe geltend machte. Ihm war dabei bewusst, dass er tatsächlich keinen Gegenanspruch gegen den Zeugen XM. bzw. seinen Vater hatte und das Ansinnen des Zeugen XM. auf Herausgabe des Knickladers berechtigt war.
Der Zeuge XM. ließ sich von der Drohung beeindrucken und verließ das Gelände. Er wollte aus Angst vor der angedrohten körperlichen Misshandlung den Anspruch seines Vaters nicht weiterverfolgen. Er berichtete seinem Vater von dem Geschehen. Der Vater des Zeugen XM. entschied, keine Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Angeklagten mehr zu unternehmen. Der Zeuge XM. war damit einverstanden.
bb) Sonstige geschäftliche Kontakte zwischen XM. und den Angeklagten
Ebenfalls bereits gegen 2018/2019 hatte der Zeuge XM. der Angeklagten K. ein Targa-Dach eines dem Vater des Zeugen XM. gehörenden Porsche Targa zur Reparatur durch sie bzw. die E. GmbH übergeben und hierfür eine Anzahlung geleistet. Nachdem Arbeiten an dem Targa-Dach erfolgt waren, holte der Zeuge XM. es ab. Der Zeuge XM. sah die Arbeiten als mangelhaft an. Die Angeklagte K. bzw. die E. GmbH stellte ihre Arbeiten nicht in Rechnung, zahlte aber auch nicht die geleistete Anzahlung zurück. Der Zeuge XM. wiederum machte keine Mängelansprüche geltend und verlangte auch seine Anzahlung nicht zurück.
Im ungefähr gleichen Zeitraum hatten der Zeuge XM. und der Angeklagte H. zudem vereinbart, dass der Angeklagte Arbeiten an einem 7er-BMW bzw. an Bestandteilen dieses BMWs des Zeugen XM. ausführen sollte. Nachdem es zu Unstimmigkeiten über diese Arbeiten gekommen war, wurde der BMW im Einvernehmen mit dem Zeugen XM. verschrottet. Teile des BMW, u.a. eine Auspuffanlage, verblieben bis heute bei dem Angeklagten.
n) 16. Tat: Falsche Verdächtigung der Angeklagten mit Schreiben vom 29.07.2021 (Anklageschrift 303 Js 57/23 der Staatsanwaltschaft Essen vom 06.03.2023)
Mit Schreiben vom 29.07.2021 wandte sich die Angeklagte an die Staatsanwaltschaft V.. Die Anzeige beginnt mit dem Absatz:
„Ich zeige Herr Rechtsanwalt VC., UA.-straße …, … XZ. an, dass Insolvenzverfahren, was beim Amtsgericht XZ. … eröffnet wurde, nicht nach der InsO zuführen.
Hiermit zeige ich Herr VC. an, ein falsches Gutachten im Insolvenzver-fahren gemacht zu haben.
Ich zeige Herrn VC. an mich vor der Insolvenz beraten u haben, dass ich eine Insolvenz beantragen soll.
Sowie wegen weiterer sich aus dem nachfolgenden Sachverhalt ergebene Straftaten."
Diese vermeintlichen Vorwürfe wurden dann auf sechs Seiten ausgeführt. So hieß es auf Seite zwei:
„Das Sachverständigen Gutachten vom 28.03.19 ist falsch, in diesem ist die Vermögensübersicht wissentlich falsch dargestellt. Die freie Masse wurde mit Absicht von dem Insolvenzverwalter Herrn VC., nach oben gepusht, damit er prozessieren kann und er nach § 26 I1 InsO wegen mangels Masse nicht einstellen musste."
Tatsächlich waren diese Anschuldigungen gegenüber dem Insolvenzverwalter VC. falsch, wie die Angeklagte wusste. Es gab keine Anhaltspunkte, dass der Insolvenzverwalter absichtlich und wissentlich gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstieß.
Das Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft XZ. zur Übernahme vorgelegt. Die Übernahme erfolgte und nach Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft XZ. das unter dem Aktenzeichen … geführte Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts mit Verfügung vom 17.05.2022 ein. Der entsprechende Einstellungsbescheid an die Angeklagte wurde am 18.05.2022 zur Post gegeben. Hiergegen legte die Angeklagte mit Schreiben vom 31.05.2022, datiert jedoch auf den 31.01.2022, Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft CV. ein. Die Angeklagte machte diese falschen Angaben gezielt gegenüber der Staatsanwaltschaft V. mit dem Ziel, dass der Zeuge VC. - wie die Angeklagte wusste - zu Unrecht zur Rechenschaft gezogen wird. Die Angeklagte wollte damit zumindest die Glaubwürdigkeit des Zeugen VC. beschädigen, um es ihm zu erschweren, seine Ansprüche als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH gegen sie durchzusetzen.
III. Beweiswürdigung
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
a) Persönliche Feststellungen zu K.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten K., nämlich zu ihrer Kindheit, ihren Eltern und ihrem beruflichen Werdegang bis 1999 sowie zum Kennenlernen des Zeugen J., der privat eingegangenen Beziehung mit diesem und der aus dieser Beziehung hervorgegangenen gemeinsamen Kinder hat die Kammer auf ihre eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, die schlüssig und widerspruchsfrei waren, sowie in Ergänzung auf die im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ausführungen aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte EE. vom 31.08.2020, in welchen der Werdegang der Angeklagten ab 1997 sowie die Beziehung zum Zeugen J. näher geschildert wurde, gestützt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der plausiblen Angaben der Angeklagten und der damit im Einklang stehenden Ausführungen aus dem vorgenannten Schriftsatz zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Geschäftstätigkeiten der O. GmbH und deren jeweiligen Geschäftsführern beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie ihrer Mutter, der Zeugin X., hinsichtlich deren Richtigkeit die Kammer ebenfalls keinen Anhaltspunkt sah zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Mitarbeit der Angeklagten K. im Parketthandel des Zeugen J., ihrem dortigen offiziellen Ausscheiden, der Gründung eines eigenen Betriebs, nämlich der E. und später der E. GmbH, und der Trennung vom Zeugen J. ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie in Ergänzung aus den damit im Einklang stehenden Ausführungen aus dem vorgenannten Schriftsatz der Rechtsanwälte EE. vom 31.08.2020. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschluss des Amtsgerichts XZ. vom 29.03.2019.
Die Feststellungen zur Gründung der F. GmbH ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese stehen im Einklang mit den aus dem Handelsregisterabdruck vom 28.09.2023 hervorgehenden Auskünften, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
Die Feststellungen zum derzeitigen Lebensunterhalt der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben. Soweit die Angeklagte angab, dass der Mitangeklagte sie zusätzlich finanziell unterstütze, decken sich diese Angaben mit jenen des Mitangeklagten. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen der Angeklagten K. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 19.02.2024, dessen Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
b) Persönliche Feststellungen zu H.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. hat die Kammer auf dessen eigene Angaben, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat, gestützt. Diese sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Auch decken sie sich hinsichtlich der eingegangenen Partnerschaft mit der Mitangeklagten wiederum mit ihren Angaben.
Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten H. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 19.02.2024, dessen Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale - zur vollen Überzeugung des Gerichts auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, namentlich auf den von der Kammer vernommenen Zeugen und dem Sachverständigen, auf den im Rahmen durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten Urkunden, Schriftstücken und Lichtbildern, und der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und Schriftstücke.
Daraus ergibt sich zur vollständigen Überzeugung des Gerichts, dass die Taten sich, wie die Kammer sie festgestellt hat, ereigneten.
Im Einzelnen:
a) Feststellungen zur Vorgeschichte / Nebengeschehen
aa) Feststellungen zur Gründung der E. und Übergang zur E. GmbH
Die Feststellungen zur Gründung der E. GmbH sowie der Alleingesellschafterstellung der Angeklagten beruhen neben den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Angeklagten K. in der Hauptverhandlung, auf dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterabdruck vom 22.07.2019, der Gesellschafterliste vom 22.06.2012 sowie der Urkunde des Notars MJ. vom 22.06.2012. Die Feststellung bezüglich der Übertragung des Betriebs der E. auf die E. GmbH im Jahre 2012 beruht zudem auf dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Sachgründungsbericht der Angeklagten K. vom 22.06.2012, dessen Inhalt in den Feststellungen vollständig wiedergegeben ist.
Die Feststellungen zur ergänzenden Vereinbarung, überschrieben mit „Präambel“, zwischen der Angeklagten als Privatperson und der E. GmbH i.G., vertreten durch die Angeklagte als Geschäftsführerin, deren Inhalt ebenfalls in den Feststellungen vollständig wiedergegeben ist, ergeben sich - neben den insoweit im Einklang stehenden Angaben der Angeklagten K. - insbesondere aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens sowie durch Inaugenscheinnahme eingeführten Vereinbarung vom 22.06.2012. Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine derartige Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich getroffen worden ist und das Schriftstück nicht erst nachträglich auf Veranlassung der Angeklagten K. angefertigt worden ist. Insbesondere hat der ehemalige Mitarbeiter des bereits verstorbenen ehemaligen Steuerberaters der Angeklagten CX., der Zeuge NH., bestätigt, dass der Entwurf zur „Präambel“ von CX. stamme. Auch entspreche der Stil, wie die Präambel letztlich verfasst worden sei, z.B. kein Leerzeichen vor einem Paragraphenzeichen, typischerweise dem des bereits verstorbenen Steuerberaters CX.. Die Aussage des Zeugen war schlüssig und uneingeschränkt nachvollziehbar; insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Zeuge falsche Angaben hätte tätigen sollen.
Die Feststellungen zu den an sich aus dem Betriebsübergang ausgenommenen Porsche-Fahrzeugen zusätzlich vorhandenen Kaufvertragsurkunden hinsichtlich eines Verkaufsgeschäfts zwischen der E. GmbH und der Angeklagten ergeben sich aus den im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens sowie durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kaufverträgen vom 22.06.2012 bzw. 27.06.2012 samt den jeweiligen Anlagen. Die Angeklagte, welche sich ausweislich der überzeugenden Angaben des Zeugen ZD. im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Landgericht V. auf diese Kaufverträge nach wie vor beruft, hat sich zu den Kaufverträgen in der Hauptverhandlung nicht erklärt. Der Zeuge ZD. äußerte insoweit die Vermutung, dass er glaube, dass die Verträge nachträglich von der Angeklagten erstellt worden seien. Insbesondere habe die Angeklagte mehrere Vertragsvarianten und niemals Originale beim Landgericht V. vorgelegt. Angesichts dieser Umstände stand für die Kammer nicht zur Überzeugung fest, dass die Kaufverträge tatsächlich zum datierten Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Konkrete Feststellungen dazu vermochte sie daher nicht zu treffen.
bb) Feststellungen zur Rollenverteilung in der E. GmbH und dem Ausscheiden des J. ab August 2018
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der Rollenverteilung innerhalb der E. GmbH dahingehend eingelassen, dass der Zeuge J. das Geschäft geführt habe. Sie habe keine Ahnung von Autos. Sie habe ihm - was geschäftliche Dinge anging - komplett vertraut. J. Tätigkeitsschwerpunkt habe auf der E. (GmbH) gelegen. Dieser habe beispielsweise die Auftragsannahme und Abwicklung gemacht. Er sei in der Regel samstagsnachmittags, nach seiner Tätigkeit morgens im Parkettladen, zum Betrieb der E. (GmbH) gefahren und habe dort ein Grillen veranstaltet, um Kunden zu akquirieren. Er habe Kunden vom Parketthandel zur E. (GmbH) und umgekehrt gebracht. In das aktive Geschäft der E. GmbH sei sie - im Gegensatz zum Zeugen J. - nicht eingebunden gewesen. Vielmehr habe sie sich lediglich mit Büroangelegenheiten befasst, insbesondere der Buchhaltung. Die Bürotätigkeiten habe sie nach Weisung des J. gemacht. Ferner habe sie die jährlichen Inventuren, für die sie sich der Hilfe von Mitarbeitern der E. bzw. E. GmbH bedient habe, durchgeführt. Der J. habe eine Kontovollmacht nicht benötigt, weil er immer Schecks von ihr erhalten habe bzw. ohnehin Bargeld dabeigehabt habe. Insbesondere habe er einen Teil der Barkasse der E. bzw. E. GmbH in seiner Hosentasche mit sich geführt. Auch nach dem Umzug der E. GmbH auf das Gelände L.-straße … in V. sei der Zeuge J. in die Geschäftstätigkeiten der E. GmbH noch involviert gewesen. Es habe eine EH.-Gruppe mit den Mitarbeitern der E. GmbH gegeben, in welcher er im August 2018 noch Einteilungen vorgenommen habe. Am 21.08.2018 sei die EH.-Gruppe schließlich aufgelöst worden. Der Zeuge J. sei auch noch nach dem ihm mit Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 12.09.2018, welches im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, erteilten Hausverbot in die Geschäfte der E. GmbH involviert gewesen. An das Hausverbot habe er sich nicht gehalten. Dieses habe sie aus Angst vor dem Zeugen J. auch nicht durchsetzen können. So habe es in der Vergangenheit diverse Gewalttätigkeiten seitens des Zeugen ihr gegenüber gegeben.
(2) Beweiswürdigung
Die Angaben der Angeklagten K. zu den von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten und denen des J. bis August 2018 stehen insbesondere im Einklang mit den Angaben des Zeugen J.. Dieser bestätigte, dass er bis zu seinem Ausscheiden im August 2018 in die Geschäftstätigkeiten der E. bzw. E. GmbH involviert gewesen sei. Zu seinem Aufgabenbereich hätten Ein- und Verkaufstätigkeiten, Besprechung von Kundenaufträgen, die Aufrechterhaltung von Kundenkontakten und Kundenakquise gehört, während die Angeklagte als Geschäftsführerin für die Büroangelegenheiten, insbesondere Buchhaltung, zuständig gewesen sei. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter der E. GmbH. So bekundeten die Zeugen IL., GC., YI., EO., RX., XK. und RT. gleichermaßen, dass der Zeuge J. bis zu seinem Rausschmiss im August 2018 für das operative Geschäft, wie von dem Zeugen J. beschrieben, zuständig gewesen sei. Die Angeklagte sei hingegen insbesondere für Buchhaltungstätigkeiten zuständig gewesen. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen sah die Kammer keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der gemachten Angaben zu zweifeln.
Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der Zeuge J. über die festgestellten Tätigkeiten hinaus die Geschicke des Betriebs gelenkt habe, ist die Einlassung durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Insbesondere wurden die Gelder der E. GmbH nicht durch den Zeugen J. verwaltet. Auch hat er das Geschäft der E. GmbH nicht faktisch geführt. Die Angeklagte hat nicht lediglich nach Weisungen des Zeugen J. gehandelt.
So hat der Zeuge J. zur Überzeugung der Kammer glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte über jeden Schritt, was die Buchführung angehe, informiert gewesen sei. Er habe mit der Buchführung nichts zu tun gehabt. Eine Barkasse in seiner Hosentasche habe es nicht gegeben. Das hätte die Angeklagte schon gar nicht zugelassen. Sie habe akribisch das Geld verwaltet und habe autark sein wollen. Er habe lediglich, wenn mal Geld für Fahrzeugeinkäufe benötigt oder ein Fahrzeug bezahlt worden sei, Bargeld der E. GmbH mit sich geführt. Über den Geldfluss habe sie alleine entschieden. Es sei ihre Firma und ihre wirtschaftliche Existenz gewesen.
Die Kammer hält die Aussage des Zeugen J. insoweit für glaubhaft. Obwohl die Kammer sieht, dass der Zeuge J. aufgrund des seit Jahren geführten Trennungsstreits, auch um die gemeinsamen Kinder von ihm und der Angeklagten, durchaus ein Belastungsmotiv bezüglich dieser hat, decken sich seine Angaben mit den übrigen aus der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnissen, insbesondere mit den Bekundungen der ehemaligen Mitarbeiter der E. GmbH, welche allesamt nicht bestätigt haben, dass der Zeuge J. eine Barkasse für die E. GmbH in seiner Hosentasche führte.
Allerdings hat der Zeuge IL. u.a. ausgesagt, dass „das Meiste“ über den Zeugen J. gelaufen sei. Dieser sei für ihn der Chef gewesen. Es habe eine Barkasse in Form eines „Kellner-Portmonee“ gegeben. Davon seien kleinere Sachen, wie etwa Kaffee, gezahlt worden. Das Geld in der Kasse habe der Zeuge J. in der Regel erhalten. Jedoch sei es die Angeklagte gewesen, welche die Verbringung von Fahrzeugteilen in eine neu angemietete Halle nach WX. veranlasst habe. Der Plan, das gesamte Lager an einen Herrn UR. zu verkaufen, habe ebenfalls von der Angeklagten gestammt. Gegen Mitte 2018 habe sie die Idee aufgeworfen, neben Reparaturen/Restaurationen auch Autoglasreparaturen durch die E. GmbH anzubieten, um die Werkstatt am Leben zu erhalten. Der Zeuge J. habe sich bis zu dem ihm erteilten Hausverbot im August 2018 zwei- bis dreimal pro Woche, meistens für eine halbe Stunde, aber auch mal länger, im Betrieb der E. GmbH aufgehalten. Die Inventuren habe er - der Zeuge - in der Regel mit dem Zeugen GC. auf entsprechende Veranlassung der Angeklagten durchgeführt.
Der Zeuge GC. hat bekundet, dass er sowohl mit der Angeklagten als auch dem Zeugen J. zusammengearbeitet habe. Die Angeklagte habe im Jahr 2017 den Versuch unternommen, die E. GmbH zu verkaufen. Die Angeklagte habe alles gemacht, was zum Thema Buchhaltung gehört habe. Auch die Lohnzahlungen habe sie angewiesen. Auch habe es im Jahre 2018 Abverkäufe aus dem Bestand an den Zeugen UR. gegeben. Dies sei auf Veranlassung der Angeklagten geschehen. Auch die erfolgten Inventuren, an denen er beteiligt gewesen sei, seien auf Veranlassung der Angeklagten geschehen.
Der Zeuge YI. hat angegeben, dass die Angeklagte seinen Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Auch die Lohnzahlungen seien mit ihr besprochen worden. Wer die Kasse geführt oder das Kassenbuch geführt habe, wisse er nicht. Der Zeuge J. sei am alten Standort der E. GmbH täglich, am neuen Standort an der L.-straße … in V. nur noch sporadisch aufgetaucht.
Der Zeuge NE. hat ausgesagt, dass die Angeklagte seine Ansprechpartnerin bei der E. GmbH gewesen sei. Die Angeklagte sei die Chefin für ihn gewesen. Sie habe u.a. den Auftrag erteilt, Teile in eine angemietete Halle nach WX. zu bringen.
Der Zeuge EO. hat bekundet, dass die Angeklagte seinen Arbeitsvertrag entworfen und unterschrieben habe. Die Barkasse, das „Kellner-Portmonee“, habe er, wenn diese voll war, immer der Angeklagten gegeben. Das Geld für den Kassenbestand habe er von der Angeklagten erhalten. Dem J. habe er die Barkasse zu keinem Zeitpunkt gegeben. Am neuen Standort in der L.-straße … in V. sei der Zeuge J. sehr selten gewesen, teilweise nur alle zwei bis drei Wochen. Zum Sommer 2018 sei er - der Zeuge - von der Angeklagten gekündigt worden.
Der Zeuge RX. hat bekundet, dass die Angeklagte ihm aufgrund der schlechteren Auftragslage zum September 2018 gekündigt habe. Den Arbeitsvertrag habe er damals mit ihr abgeschlossen. Sie sei für ihn die Chefin gewesen.
Der Zeuge RT. hat bekundet, dass er von 2014 bis 2016 in der E. GmbH tätig gewesen sei. Der Zeuge J. sei für ihn der Chef gewesen, weil von diesem die Anweisungen und Planungen hinsichtlich der zu restaurierenden Fahrzeuge gekommen seien. Wer den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht mehr. Die Barkasse sei immer dem J. ausgehändigt worden. Die Lohnzahlungen habe der J. veranlasst. Der J. habe ihm gekündigt, als er im Krankenstand gewesen sei. Er sei mit dem J. nicht im Guten auseinandergegangen.
Die Kammer hat an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen keine Zweifel. Die stehen im Wesentlichen miteinander im Einklang. Insbesondere sind für die Kammer keine Motive ersichtlich, weshalb die Zeugen falsche Angaben hätten machen sollen. Soweit der Zeuge IL. angab, dass nach seinem Empfinden der Zeuge J. der Chef der E. GmbH für ihn gewesen sei, steht dies den sonstigen Zeugenaussagen nicht entgegen. Insbesondere steht nach allen Zeugenaussagen fest, dass der Zeuge J. für das operative Geschäft, insbesondere auch die Anweisungen in der Werkstatt zuständig gewesen ist und daher aus Sicht des Werkstattleiters, des Zeugen IL., eine tragende Rolle eingenommen hat. Soweit der Zeuge IL. bekundet hat, dass dem Zeugen J. das Geld aus der Barkasse regelmäßig übergeben worden sei, deckt sich dies - bis auf die Aussage des Zeugen RT. - zumindest nicht mit den übrigen Zeugenaussagen und war für die Kammer nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die zuletzt gemachte Bekundung erst auf ausdrückliche Nachfrage der Angeklagten erfolgt ist. Auch die Aussage des Zeugen RT. hielt die Kammer insoweit für nicht glaubhaft. Insbesondere war bei diesem - wie dieser eindeutig offenbarte - eine gewisse Belastungstendenz aufgrund eines Kündigungsstreits mit dem Zeugen J. erkennbar. Vielmehr gewann die Kammer den Eindruck, dass die Erinnerungen des Zeugen RT. angesichts seines Ausscheidens im Jahr 2016 bereits verblasst waren. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die anderen Zeugen falsche Angaben hätten tätigen sollen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Zeugenaussagen steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass die Angeklagte wesentliche Vorgänge der E. GmbH, insbesondere was die Einstellung und Kündigung von Personal sowie den Standort der Werkstatt bzw. des Lagers anging, auch selbst in die Hand nahm und nicht nach Weisungen des J. handelte. Dafür spricht auch, dass die unter Mitwirkung u.a. der Zeugen IL. und GC. durchgeführten Inventuren auf ihre Veranlassung - und nicht auf die des Zeugen J. - erfolgt sind. Ferner spricht der Umstand, dass der Betrieb der E. GmbH zu Beginn des Jahres 2018 auf Veranlassung der Angeklagten - und nicht des Zeugen J. - von dem ehemaligen Gelände an der Z.-straße … in V. auf das im Eigentum der Angeklagten stehende Gelände an der L.-straße … in V. gezogen ist. Auch die Errichtung eines weiteren Lagers in WX., wie insbesondere von den Zeugen IL. und GC. berichtet, erfolgte auf Veranlassung der Angeklagten. Der von der Angeklagten gegenüber den Mitarbeitern der E. GmbH unterbreitete Vorschlag, neben Restaurationen und Reparaturen zusätzlich die Reparatur von Autoglas anzubieten, wie der Zeuge IL. bekundete, spricht ebenfalls dafür, dass die Angeklagte die Geschicke der GmbH selbst lenkte und selbst nach einem Weg suchte, den Betrieb der E. GmbH profitabler zu machen. Hätte sie lediglich nach Weisung und auf Veranlassung des J. gehandelt, hätte ein solches von ihr unterbreitetes Vorhaben eher ferngelegen.
Soweit der Zeuge LY., welcher an der Vermittlung eines Restaurationsauftrags an die E. GmbH beteiligt war, ausgesagt hat, dass der Zeuge J. ihm klar zu erkennen gegeben habe, dass die Angeklagte „die graue Maus“ sei, welche keine Weisungsbefugnis habe, und ihm gesagt habe, dass er der Ansprechpartner sei, steht dies der Würdigung der Kammer nicht entgegen. Insbesondere sind die durch den Zeugen LY. gewonnenen Eindrücke mit den getroffenen Feststellungen, wonach der Zeuge J. mit Kunden interagierte und die Angeklagte im Hintergrund die Buchhaltung durchführte, in Einklang zu bringen. Dadurch wird jedoch nicht belegt, dass die Geschicke der GmbH tatsächlich vom Zeugen J. - und nicht von der Angeklagten - gelenkt wurden.
Soweit die Angeklagte sich dahingehend weiter eingelassen hat, dass der Zeuge J. nach dem ihm mit Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 12.09.2018 erteilten Hausverbot, welches im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, weiterhin in der E. GmbH aktiv tätig gewesen sei, steht dem ebenfalls das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme entgegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge J. ab spätestens Anfang August 2018 nicht mehr im Betrieb der E. und auch nicht in deren Namen tätig war. So hat der Zeuge J. glaubhaft bekundet, dass er seit August 2018 keinen Zutritt mehr zum Betrieb der E. GmbH gehabt habe. Zudem habe er im Oktober/November 2018 einen eigenen Fahrzeugbetrieb, nämlich die Q. GmbH, gegründet, so dass er auch keinen Anlass mehr gehabt hätte, für die E. GmbH nach dem ihm erteilten Hausverbot weiterhin geschäftlich tätig zu sein. Er habe Anfang August 2018 das letzte Grillen auf dem Gelände der E. GmbH veranstaltet, um Kunden zu akquirieren. Einige Wochen später habe er lediglich zwei ihm gehörende Fahrzeuge auf dem Gelände der E. GmbH abgeholt.
Die Kammer hält die Aussage des Zeugen J. auch insoweit für glaubhaft. Trotz eines beim Zeugen J. durchaus vorhandenen Belastungsmotivs (s. obige Ausführungen) decken sich seine Angaben mit den übrigen aus der durchgeführten Beweisaufnahme unten näher dargestellten Erkenntnissen. Auch verkennt sie nicht, dass der Zeuge J. durchaus ein Motiv zur Falschaussage haben könnte, um nicht Ansprüchen, folgte man uneingeschränkt der Einlassung der Angeklagten, als etwaiger faktischer Geschäftsführer der E. GmbH ausgesetzt zu sein. Dagegen sprechen jedoch bereits die oben erörterten Feststellungen, dass der Zeuge J. tatsächlich nicht in die wesentlichen Geschäftsvorgänge der E. GmbH involviert war. Ferner spricht für die Richtigkeit seiner Angaben, dass er zu seinen konkreten Aktivitäten in der E. GmbH bereitwillig Auskunft gegeben hat und er bereits im Oktober/November 2018 seinen eigenen Betrieb, die Q. GmbH, gegründet hat. Es hätte daher schon gar kein Motiv für den Zeugen bestanden, weiterhin Geschäftstätigkeiten für die E. GmbH zu entfalten.
Auch die ehemaligen Mitarbeiter der E. GmbH, nämlich die Zeugen IL., GC., YI., NE., RX. und XK. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass der Zeuge J. sich ab dem ihm erteilten Hausverbot im August 2018 im Betrieb der E. GmbH nicht mehr habe blicken lassen. Aussagen, die insoweit die Einlassung der Angeklagten stützen würden, sind nicht erfolgt.
Darüber hinaus spricht gegen die Einlassung der Angeklagten der Umstand, dass sie bereits Anfang 2018 mit der E. GmbH eigene Räumlichkeiten in der L.-straße … in V. bezogen hat. Dies belegt ihren Willen, neben der privaten Trennung von dem Zeugen J. auch die geschäftliche Trennung von ihm zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht glaubhaft, dass sie sämtliche Geschäftsvorgänge nur auf Zuruf des Zeugen J. vorgenommen haben will. Die Kammer gewann aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung vielmehr den Eindruck, dass die Angeklagte sämtliche Verantwortung dem Zeugen J. anlasten wollte.
Was den hier entscheidenden Tatzeitraum angeht, ist die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung ferner widerlegt durch ihre an den Zeugen ZD. gerichtete E-Mail vom 15.02.2019, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Diese deckt sich vom Inhalt vielmehr mit den Bekundungen des Zeugen J. und der oben genannten ehemaligen Mitarbeiter der E. GmbH. So schrieb sie in der E-Mail, dass der Zeuge J. seit Mai 2018 nur noch sporadisch auf das Gelände der E. GmbH gekommen sei. Ab August 2018 sei er gar nicht mehr gekommen. Vielmehr drangsaliere er sie seitdem. Von Verstößen gegen das gegen den Zeugen J. erteilte Hausverbot war hingegen keine Rede. Die Angeklagte hat für die offensichtliche, große Diskrepanz zwischen ihren eigenen schriftlichen Angaben vom 15.02.2019 und ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung auch keine Erklärung abgegeben.
Bis auf die Einlassung der Angeklagten gibt es folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge J. auch noch über August 2018 hinaus für die E. GmbH tätig war.
cc) Feststellungen zum Bestand der E. GmbH ausweislich Inventur 2017
Die Feststellungen zum Bestand der E. GmbH nach durchgeführter Inventur im Jahre 2017 ergeben sich aus der in Augenschein genommenen und im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Inventurliste 2017. Die Angeklagte hat insoweit auf Vorhalt der handschriftlich geschriebenen Inventurliste 2017 glaubhaft angegeben, dass es sich um die von ihr gefertigte Liste handele. Der Kammer hatte keine Gründe, an den Angaben der Angeklagten K. zu zweifeln. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, ob die Auflistung in der vorgenannten Liste vollständig war oder ob es weitere Fahrzeugteile gab, die im Eigentum der E. GmbH standen, aber von der Angeklagten beiseitegeschafft wurden.
dd) Feststellungen zum GE.-Shop der E. GmbH und Gründung der F. GmbH
Die getroffenen Feststellungen bezüglich des zusätzlich betriebenen GE.-Shops, welcher durch den Zeugen GC. betreut wurde, beruhen auf den Bekundungen der Angeklagten K., dem Zeugen GC. sowie dem Zeugen J.. Diese stehen insoweit miteinander im Einklang, so dass die Kammer keine Veranlassung sah, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der dem Zeugen GC. übersandten E-Mail vom 05.09.2018 und der angehängten Inventurliste, welche den festgestellten Inhalt hatte und im Rahmen des Selbstleseverfahrens sowie durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Die Liste habe sie erstellen lassen, da sie beabsichtigt habe, sämtliche - auch ihre auf dem Betriebsgelände in ihrem Privateigentum stehenden - Gegenstände zu verkaufen. Mit dem Verkauf habe sie einen Herrn TR. beauftragt. Zu einem Gesamtverkauf sei es jedoch nicht mehr gekommen. Die Mitarbeiter der E. GmbH, nämlich die Zeugen GC. und IL., welche die Inventuren zusammen mit oder im Auftrag der Angeklagten durchgeführt hätten, hätten nicht zwischen Privateigentum und Eigentum der E. GmbH unterschieden. Die Einlassung konnte der Angeklagten nicht widerlegt werden. Insbesondere deckt sie sich mit den Aussagen der Zeugen IL. und GC., welche die Angabe der Angeklagten, nämlich, dass bei den vorgenommenen Inventuren keine Differenzierung nach Eigentum erfolgt sei, bestätigt haben. Auch die im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführte „Exklusivvereinbarung“ vom 22.11.2017, wonach die Angeklagte mit dem Herrn TR. einen Vertrag über eine Unternehmensvermittlung abgeschlossen hat, stützt ihre Einlassung.
Die Feststellungen zur Gründung der F. GmbH ergeben sich - wie oben unter III. 1. a) bereits ausgeführt - aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie aus dem oben bereits erwähnten Handelsregisterabdruck vom 28.09.2023 und den damit im Einklang stehenden glaubhaften Angaben des Zeugen ZO.. Die Angeklagte habe zusammen mit dem Zeugen GC. die Idee gehabt, weitere Fahrzeugteile zu verkaufen. Zu diesem Zweck sei ein BMW-Lager gekauft worden. Auch sei in Planung gewesen, die neu gegründete Gesellschaft ggf. als Auffanggesellschaft der E. GmbH zu nutzen. Anhaltspunkte, die diesen Angaben entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
b) Feststellungen zum tatübergreifenden Geschehen
aa) Feststellungen zur Herbeiführung der Insolvenzreife der E. GmbH
Die Feststellungen zu den durch die Angeklagte für die E. GmbH erfolgten Veräußerungen ab Durchführung der Inventur für das Jahr 2017 bis zur Insolvenzantragstellung ergeben sich aus einem Vergleich zwischen dem in der Inventurliste für 2017 aufgeführten Inventar und dem im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vorhandenen Inventar der E. GmbH ausweislich des in die Hauptverhandlung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachtens der ZK. GmbH vom 07.03.2019 sowie dem darauf aufbauenden - ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten - Gutachten des Insolvenzverwalters VC. vom 28.03.2019. Auch die im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung vereinzelt eingeführten Auszüge aus dem Kassenbuch der E. GmbH bezüglich des Jahres 2018 belegen, dass Abverkäufe aus dem Bestand der E. GmbH stattgefunden haben.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Angeklagte Barausgaben der Gesellschaft in Höhe von 164.300,70 EUR durch Eintragungen in den Kassenbüchern der E. GmbH fingierte und das Geld für sich vereinnahmte, wird auf die näheren Ausführungen unter III. 2. c) aa) verwiesen.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Fahrzeugen, welche entgegen der wahren Rechtslage nicht in der zuletzt im Jahre 2017 durchgeführten Inventur als zum Eigentum der E. GmbH gehörend aufgeführt waren, wird auf die nachfolgenden unter III 2. c) ff), gg) und ii) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
Die Feststellung, dass die Angeklagte Ende des Jahres 2018 keine vollständige Inventur mehr machte, ergibt sich aus ihrer Einlassung. Insoweit gab sie auf Vorhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Inventurliste für 2018 an, dass diese nur grob entworfen sei und nicht den gesamten Inventurbestand der E. GmbH zum damaligen Zeitpunkt wiedergebe. Es sei jedenfalls ihre Schrift. Die Einlassung ist insoweit glaubhaft. Insbesondere war die vorgenannte Liste offensichtlich nicht vollständig, was sich aus den lediglich sieben dort enthaltenen Eintragungen ergab.
Die Feststellung zur Verlegung der Geschäftsanschrift der E. GmbH beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Inhalt des Handelsregisterabdrucks vom 22.07.2019 zur E. GmbH.
Die Feststellung zum Plan der Angeklagten K. im Jahre 2018, spätestens bei Begehung der ersten Tat einen Großteil des Vermögens der GmbH beiseite zu schaffen, um die Verantwortung für den Vermögensverlust dem Zeugen J. anzulasten, um sich zu bereichern und sich an dem Zeugen J. für die Beendigung der Liebesbeziehung zu ihr und seiner Mitarbeit bei der E. GmbH zu rächen, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des festgestellten objektiven Geschehens. Der Abverkauf eines Großteils des Vermögens der E. GmbH, ohne die aus diesen Veräußerungen erzielten Erlöse tatsächlich dem Vermögen der E. GmbH zukommen zu lassen, belegen, dass die Angeklagte von vornherein in der Absicht handelte, die Gesellschaft der Insolvenz zuzuführen, da sie sich nach dem Ausscheiden des Zeugen J. im Jahre 2018 aufgrund seiner fehlenden Expertise nicht mehr in der Lage sah, die Gesellschaft gewinnbringend fortzuführen. Dafür spricht auch, dass sie bereits im Herbst 2018, also noch vor der Insolvenzanmeldung der E. GmbH, plante, mit der F. GmbH eine „Auffanggesellschaft“ zu gründen. Ferner hat der Zeuge IL. glaubhaft bekundet, dass er Mitte 2018 erstmals etwas von einem geplanten Insolvenzantrag gehört habe. Näher konkretisieren konnte er dies jedoch nicht. Zudem belegt auch die Einlassung der Angeklagten, wonach sie sämtliche Verantwortung dem Zeugen J. zuschiebt und welche ihr durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt werden konnte (s. obige Ausführungen unter III. 2. a) bb)), dass sie von vornherein beabsichtigte, die Verantwortung für den Vermögensverlust der E. GmbH dem Zeugen J. anzulasten. Das Motiv, sich zu bereichern, ergibt sich aus dem Wesen der festgestellten Bankrott- und Unterschlagungstaten, und das weitere Motiv, sich an dem Zeugen J. für die Beendigung der Liebesbeziehung zu ihr und seiner Mitarbeit bei der E. GmbH zu rächen, ergibt sich daraus, dass die Angeklagte ihre Taten zeitlich kurz nach eben dieser Beendigung der Liebesbeziehung und der Mitarbeit beging und ein anderes Motiv nicht ersichtlich ist.
bb) Feststellungen zum Insolvenzantrag und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Feststellungen zu dem von der Angeklagten gestellten Insolvenzantrag samt ihren dortigen Erklärungen ergeben sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Antrag vom 00.00.0000.
Die Feststellungen zum Schreiben des Steuerberaters ZO. an das Amtsgericht XZ. vom 00.00.0000 sowie die entsprechenden Anordnungen durch das Amtsgericht XZ. ergeben sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten entsprechenden Schriftstücken.
Die Feststellungen zu dem vom Insolvenzverwalter VC. erstatteten Gutachten vom 28.03.2019 ergeben sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten, welches auf dem ebenfalls in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten der ZK. GmbH vom 07.03.2019 aufbaut. Die dortigen Ausführungen stehen zudem im Einklang mit den Angaben des Zeugen VC. sowie des Zeugen ZD. in der Hauptverhandlung, welche jeweils bestätigten, an der Erstellung des Gutachtens vom 28.03.2019 mitgewirkt zu haben. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt; entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Bericht des Insolvenzverwalters VC. vom 06.06.2019 an das Amtsgericht XZ. ergeben sich ebenfalls aus dem entsprechenden, im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstück.
Die Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen VC. und dem Zeugen ZD. ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen ZD. in der Hauptverhandlung.
Dieser hat u.a. glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte anfänglich mit dem Zeugen VC. und ihm vernünftig zusammengearbeitet habe. Erst als nach und nach Rückfragen durch den Zeugen VC. und ihn aufgekommen seien, habe sich dies geändert. Die Angeklagte habe auf Befragungen zu bestimmten Rechnungen und Auszahlungen mitgeteilt, dass sie entsprechende Informationen und Weisungen von dem Zeugen J. erhalten und entsprechende Veranlassungen lediglich nach dessen Weisungen getätigt habe. Die Angeklagte habe zu Beginn eindrucksvoll dargelegt, dass der Zeuge J. der Hauptverantwortliche der E. GmbH gewesen sei. Laut der Angeklagten sei der Zeuge J. faktischer Geschäftsführer der E. GmbH gewesen. Dies hätten sie - die Zeugen ZD. und VC. - anfangs auch geglaubt und deshalb den Zeugen J. und dessen Anwälte angeschrieben. Im weiteren Verlauf sei es ihnen - den Zeugen - allerdings immer schwerer gefallen, den Angaben der Angeklagten uneingeschränkt zu trauen. So habe die Angeklagte, nachdem die Anwälte des Zeugen J. mitteilten, dass sich die Unterlagen der E. GmbH nicht bei diesem befänden, trotz entsprechender Aufforderung durch ihn und den Zeugen VC. keine aussagekräftigeren Unterlagen, welche eine faktische Geschäftsführung des Zeugen J. hätten belegen können, zur Verfügung gestellt. Auch habe den Angaben der Angeklagten hinsichtlich der Bezichtigung des Zeugen J. entgegengestanden, dass die Abverkäufe der E. GmbH erst nach dem ihm - dem Zeugen J. - erteilten Hausverbot stattgefunden hätten. Zudem habe sich die Angeklagte im weiteren Verlauf immer unkooperativer verhalten, so dass man ab 2020 mehrere Zivilverfahren gegen sie habe anstrengen müssen. In diesen Verfahren habe sie wiederholt - je nach Bedarf - entsprechende Verträge, welche u.a. auch den Zeugen J. als Vertragspartei ausgewiesen hätten, vorgelegt, um ihren jeweiligen Vortrag zu stützen. Es habe sich dabei immer um Kopien und niemals um Originale gehandelt, so dass der Verdacht naheliege, dass die angeblichen Verträge erst nachträglich erstellt worden sind. Es sei beabsichtigt, noch weitere Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen die Angeklagte gerichtlich geltend zu machen.
Die Angaben des Zeugen ZD. stehen auch im Einklang mit denen des Zeugen VC.. Dieser hat in Ergänzung zu diesen glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte im Vorgespräch, vor Insolvenzantragstellung, ihre eigene Rolle in der E. GmbH heruntergestuft und dem Zeugen J. eine faktische Geschäftsführung vorgeworfen habe.
Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben der Zeugen ZD. und VC. zu zweifeln. Insbesondere decken sich die Angaben der Angeklagten hinsichtlich der Bezichtigung des Zeugen J. gegenüber den vorgenannten Zeugen im Wesentlichen mit denen (s. nachfolgende Ausführungen), welche die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Bezichtigung des Zeugen J. ergeben sich aus den objektiven Umständen. Die Kammer ist angesichts der unwahren Äußerungen der Angeklagten hinsichtlich der Rolle des Zeugen J. davon überzeugt, dass sich die Angeklagte - wie bereits oben unter III 2. aa) näher ausgeführt - an dem Zeugen J. für die Beendigung der Liebesbeziehung zu ihr und seiner Mitarbeit bei der E. GmbH rächen und gleichzeitig ihre eigenen Straftaten verdecken wollte. Andere Motive sind nicht ersichtlich.
cc) Feststellungen zu den Folgen für den Zeugen J.
Die Feststellungen zu den Folgen für den Zeugen J. beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass mehrere Kunden ihm den Vorwurf gemacht hätten, dass er die Angeklagte drangsalieren würde. Auch habe die Angeklagte dem Kunden der E. GmbH TU. wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Motor von ihm - dem Zeugen J. - gestohlen worden sei. Im März 2019 sei er dann von dem Insolvenzverwalter der E. GmbH, dem Zeugen VC., beschuldigt worden, Fahrzeuge und Teile der E. GmbH unterschlagen zu haben. Nach Rücksprache mit befreundeten Anwälten habe er sich dazu entschlossen, sich gegen den Vorwurf einer faktischen Geschäftsführung der E. GmbH zur Wehr zu setzen, um nicht etwaigen Schadensersatzansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der E. GmbH bzw. deren Kunden ausgesetzt zu sein. Er habe um seine wirtschaftliche Existenz und sein Ansehen gefürchtet. Ab April 2019 habe er deshalb angefangen, Observationen vorzunehmen. Inzwischen habe er 1.400 bis 1.500 Stunden mit Observationen verbracht. Im Rahmen der Observationen habe er u.a. den Angeklagten nachspioniert und von der Angeklagten benutzte Hallen, in welche sie u.a. Fahrzeuge und Fahrzeugteile verwahrte, ausfindig gemacht. Durch seine Mithilfe seien u.a. der Porsche des Zeugen IM. und der Motor des Kunden TU. aufgefunden sowie die Verbringung des Porsche mit der FIN N01 aufgedeckt worden. Die Angaben des Zeugen J. sind glaubhaft. Insbesondere decken sich diese mit den unter III. 2. c) bb) (2), III. 2. c) cc) (2) und III. 2. c) ff) (2) näher dargestellten Beweisergebnissen. Die Kammer hatte daher keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J. zu zweifeln.
c) Feststellungen zu den einzelnen Taten
aa) Feststellungen zur 1.-3. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der von ihr getätigten Barauszahlungen aus der Barkasse der E. GmbH (Taten 1-3) - nach Vorhalt der entsprechenden Kassenbuchauszüge bzw. Abschriften dieser - dahingehend eingelassen, dass die in den Kassenbüchern der E. GmbH gemachten Eintragungen von ihr stammten. Es habe eine Barkasse der E. GmbH in Form einer Geldkassette gegeben. Allerdings habe der Zeuge J. auch Bargeld in seiner Hosentasche mit sich geführt, also einen Teil der Barkasse der E. GmbH dort aufbewahrt. Quittungen und Belege habe der Zeuge J. bei ihr eingereicht, auch noch nach seinem Hausverbot in den Räumlichkeiten der E. GmbH. Das Kassenbuch habe sie nicht selbst geführt, sondern die Einträge lediglich anhand der von dem Zeugen J. und den Mitarbeitern der E. GmbH eingereichten Belege verfasst. Der Zeuge J. habe auch noch nach dem 30.11.2018, also längst nach dem ihm erteilten Hausverbot, für die E. GmbH Geschäfte gemacht. Es habe keinen Eintrag ohne Beleg gegeben. Auch für Bareingaben habe sie in der Regel einen Beleg erstellt. In geschäftlichen Angelegenheiten habe sie dem Zeugen J. vertraut; insbesondere habe dieser das Geschäft geführt und habe sie selber keine Ahnung von Autos gehabt.
(a) Entnahme von 42.500 EUR
Hinsichtlich der entnommenen 42.500 EUR habe sie der Zeuge J. im Jahre 2018 um Auszahlung des Geldes gebeten. Es sei ein Fahrzeug angekauft worden und der Verkäufer - so angeblich der Zeuge J. - habe sein Geld haben wollen. Es seien entsprechende Belege von ihr in das Kassenbuch gelegt worden. Der Beleg stamme vom 25.07.2015 und beziehe sich auf einen Ankauf eines Porsche mit der FIN N09 durch die E.. Die Angeklagte überreichte insoweit eine Abschrift dieses angeblichen Belegs zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.07.2023 (Anlage I), welcher in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Das aus der Kasse entnommene Geld habe sie dem Zeugen J. in bar übergeben. Das angekaufte Fahrzeug sei später für mehr Geld verkauft worden. Von den Belegen habe es auch immer eine Kopie gegeben. Es sei immer gesagt worden: „Keine Buchung ohne Beleg“. Als sie die Eintragung zur Auszahlung der 42.500 EUR vorgenommen habe, habe es definitiv einen Originalbeleg gegeben. Allerdings sei es so gewesen, dass jedermann Zugriff auf die Kassenbücher gehabt habe. Diese hätten frei zugänglich in einem Regal gestanden - zunächst in den Geschäftsräumlichkeiten des Zeugen J. in der I.-straße … in V.. Im Oktober 2018 - also schon Monate nach dem Umzug der E. GmbH in die L.-straße … in V. - hätten die Kassenbücher dort gestanden und seien im Jahr 2019 dem Insolvenzverwalter übergeben worden.
Die entnommenen 42.500,00 EUR habe sie nicht für sich persönlich vereinnahmt.
(b) Entnahme von 51.800,70 EUR
Hinsichtlich der entnommenen 51.800,70 EUR könne sie sicher sagen, dass eine Zahlung an die R. Steuerberatungsgesellschaft mbH zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Eine von dieser stammende Rechnung an sie persönlich über 51.800,70 EUR zu angeblich erbrachten steuerlichen Beratungsleistungen vom 10.03.2016, welche ihr im Rahmen ihrer Einlassung vorgehalten wurde, habe sie nicht bezahlt. Ohne eine konkrete Erinnerung an diese Rechnung der R. Steuerberatungsgesellschaft mbH zu haben, gehe sie jedoch davon aus, dass sie eine solche nicht bezahlt habe, weil diese ungerechtfertigt gewesen wäre. Sie wisse nicht mehr, worauf sich die im Kassenbuch von November 2018 gemachte Eintragung bezüglich der Auszahlung von 51.800,70 EUR beziehe. In dem vorgenannten Kassenbuch hätte sich eigentlich eine Quittung befinden müssen. Jedenfalls sei es auch hier so gewesen, dass der Zeuge J. sie angewiesen habe, ihm die Summe in Bar auszuhändigen, und sie dieser Anweisung nachgekommen sei.
(c) Entnahme von 70.000 EUR
Hinsichtlich der entnommenen 70.000,00 EUR habe sie der Zeuge J. um Auszahlung des Geldes gebeten, um den sich aus dem Kassenbuch von Oktober 2018 ergebenden und im Jahre 2013 von der E. GmbH eingekauften Porsche zu bezahlen. Einen sich auf diesen Fahrzeugankauf angeblich beziehender Kaufvertrag, zu welchem sie eine Abschrift zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.07.2023 (Anlage V) reichte und welcher in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, sei - bis auf das Adressfeld des Verkäufers - von dem Zeugen J. ausgefüllt worden. Dieser selbst habe damals nicht so viel Geld in seiner Hosentasche gehabt und deshalb die Angeklagte um Auszahlung aus der Barkasse gebeten. Dass sich die Auszahlung der 70.000,00 EUR auf einen bereits im Jahre 2013 gekauften Porsche bezog, habe sie nicht hinterfragt. Sie habe dies nicht als ungewöhnlich angesehen und sei arglos gewesen.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten, dass die Kassenbucheinträge von ihr stammten, deckt sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kassenbuchauszüge für die Monate Oktober und November 2018. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Angeklagte insoweit hätte falsche Angaben machen sollen.
Die Einlassung der Angeklagten, dass eine Zahlung an die R. Steuerberatungsgesellschaft mbH betreffend die Auszahlung von 51.8000,70 EUR tatsächlich nicht erfolgt sei, steht im Einklang mit der Aussage des Steuerberaters R.. Von daher hatte die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der Angeklagten zu zweifeln.
Die Einlassung der Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den Feststellungen zur Tat abweicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte - entgegen ihren Angaben - die unter II. 3. a) festgestellten Beträge nicht dem Zeugen J. ausgezahlt, sondern für sich persönlich vereinnahmt hat.
So ist ihre Einlassung, dass der Zeuge J. nach dem ihm mit Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 12.09.2018 erteilten Hausverbot weiterhin in der E. GmbH aktiv tätig war, wie bereits unter III. 2. a) bb) erörtert, nicht glaubhaft. Über die bereits gemachten Ausführungen hinaus ist hinsichtlich der hiesigen Taten schon nicht plausibel, dass die Angeklagte in Anbetracht des Zerwürfnisses mit dem Zeugen J. weiterhin auf dessen Geheiß Bargeldauszahlungen an ihn vorgenommen haben will. Darüber hinaus hielt die Kammer es auch für nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagte die hohen Auszahlungssummen, welche sich auf bereits Jahre zurückliegende Verträge bezogen, hinsichtlich der ausgezahlten 70.000 EUR (2. Tat) auf einen Kaufvertrag betreffend den Porsche mit der FIN N16 vom 04.10.2013 angeblich nicht hinterfragte und dem Zeugen J. - trotz des ihm erteilten Hausverbots und des angespannten Verhältnisses - weiterhin blind vertraut haben will. Angesichts der Höhe der bar ausgezahlten Summen ist es auch lebensfremd, dass diese erst Jahre später durch den jeweiligen Gläubiger, insbesondere in der Fahrzeugbranche, angefordert werden. Soweit die Angeklagte angab, dass sie sich nicht sicher sei, worauf sich die getätigte Auszahlung in Höhe von 51.800,70 EUR beziehe, ist die Kammer aufgrund des gesichteten Kassenbucheintrags vom 30.11.2018 davon überzeugt, dass diese mit dem Vermerk „Rechnung R.“ verschleiert worden ist. Daneben spricht für diese Annahme, dass es lediglich eine Rechnung gibt, nämlich die der R. Steuerberatungs GmbH vom 10.03.2016, welche im angeordneten Selbstleseverfahren eingeführt worden ist und an die Angeklagte persönlich gerichtet war, die einen derart „krummen“ Zahlungsbetrag von 51.800,70 EUR ausweist. Es ist insoweit schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge J. - wie die Angeklagte behauptet - die Angeklagte hätte anweisen sollen, ihm den Betrag auszuzahlen. Insoweit liegt schon fern, dass der Zeuge J. angeblich eine an die Angeklagte gerichtete Rechnung hätte bezahlen wollen.
bb) Feststellungen zur 4. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur vierten Tat dahingehend eingelassen, dass der Zeuge IM. das hier gegenständliche Fahrzeug mit der FIN N08 im Jahre 2013 der E. GmbH anlässlich der Durchführung eines Restaurationsauftrags übergeben habe. Auch ein weiteres Fahrzeug des Zeugen IM. sei der der E. GmbH zur Restauration bzw. Reparatur überlassen worden. An dem damaligen Vertragsabschluss sei sie nicht beteiligt gewesen. Im Rahmen der Insolvenzabwicklung sei es vor dem Verschwinden der Fahrzeuge noch einmal zu einem persönlichen Treffen in den Räumlichkeiten L.-straße … in V. mit dem Zeugen IM. und dem Zeugen ZD. gekommen. Dort habe der Zeuge IM. geäußert, dass Teile an seinem Fahrzeug fehlten und er die beiden Fahrzeuge zu dem Zeugen J., der zu diesem Zeitpunkt unter der Q. GmbH bereits einen eigenen Restaurationsbetrieb führte, verbracht haben wolle. Die Fahrzeuge seien dann aber zunächst in den Räumlichkeiten an der L.-straße … verblieben. Als sie - die Angeklagte - eines Morgens in die Halle gekommen sei, habe das Tor zur Halle offen gestanden. Das Tor sei aufgebrochen worden. Die im Eigentum des Zeugen IM. stehenden Fahrzeuge seien nicht mehr da gewesen. Auch andere Gegenstände seien gestohlen worden. Diese könne sie aber nicht mehr genau benennen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens habe es keinen Geschäftsbetrieb der E. GmbH mehr gegeben. Mit dem Einbruch habe sie nichts zu tun. Auch zur Sicherstellung eines dieser Fahrzeuge des Zeugen IM., nämlich des Porsche mit der FIN N08 in der HN.-straße … in WX., könne sie nichts sagen. Sie wisse nicht, wie das Fahrzeug dorthin gekommen sei. Allerdings kenne sie die Halle in der HN.-straße … in WX. und sei auch schon zwei- bis dreimal dort gewesen, weil ihr Ehemann, der Mitangeklagte, dort gewesen sei. Wer der Besitzer der Halle gewesen sei, könne sie nicht sagen. In der Halle habe sie ein- bis zweimal den Zeugen KC. gesehen, der ebenfalls die Halle genutzt habe und einen „Bierwagen“ gebaut habe. In der Halle habe außerdem ein Fahrzeug, nämlich ein Porsche-Werkversuchswagen mit der FIN N06, gestanden, welchen ihr Ehemann ihr abgekauft habe. Dieser Wagen habe so ähnlich ausgesehen wie das aufgefundene Fahrzeug des Zeugen IM.. Nur dieser Wagen habe in der Halle gestanden. Wann sie zuletzt in der Halle gewesen sei, könne sie nicht sagen. Ob der von ihr genannte Porsche, der Werkversuchswagen, noch in der Halle gestanden habe, als die Polizei gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sofern der Zeuge KC. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass die Angeklagte dem Mitangeklagten die sich in der Halle in WX. befindlichen Fahrzeuge geschenkt habe, stimme dies nicht. Wo der zweite bislang nicht aufgefundene Porsche des Zeugen IM. mit der FIN N12 sei, wisse sie nicht.
Der Angeklagte hat sich zur vierten Tat dahingehend eingelassen, dass auch er zu dem Verschwinden der Fahrzeuge nichts sagen könne. Er sei weder Besitzer noch Eigentümer der Halle in der HN.-straße … in WX. gewesen.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten deckt sich, was den durch den Zeugen IM. erteilten Reparaturauftrag angeht, mit dessen Zeugenaussage. Die Kammer hat insoweit keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Übrigen ist die Einlassung der Angeklagten durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den Feststellungen zur Tat abweicht. Die Kammer hält für erwiesen, dass der Porsche des Zeugen IM., Kunde der E. GmbH, von der Angeklagten oder von dem Angeklagten auf Veranlassung der Angeklagten oder von einer unbekannten dritten Person auf Veranlassung der Angeklagten in die Halle an der HN.-straße … in WX. verbracht wurde. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass das Fahrzeug des Zeugen IM. in einer vom Angeklagten mitgenutzten Halle in der HN.-straße … in WX. aufgefunden wurde.
Die Feststellungen zur Auffindung des Fahrzeugs in der vorgenannten Halle ergeben sich wiederum aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde des YT. vom 02.08.2019, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der vorgenannten Kreispolizeibehörde vom 02.08.2019, dem Antrag auf Löschung einer Sachfahndung der vorgenannten Kreispolizeibehörde vom 02.08.2019 und den Lichtbildmappen der Kreispolizeibehörde des YT. vom 08.08.2019 sowie der durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbilder aus den vorgenannten Lichtbildmappen vom 08.08.2019.
Zudem beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen J., welcher plausibel und uneingeschränkt nachvollziehbar angab, dass er im Rahmen einer Observation der Angeklagten herausgefunden habe, dass es eine von dieser mitgenutzte Halle an der HN.-straße … in WX. gebe. Er habe dann mit seinem Freund HX., einem Polizisten, die Polizei eingeschaltet, welche wiederum die Beschlagnahme des Fahrzeugs veranlasst habe. Die Bekundungen des Zeugen J. sind glaubhaft und decken sich, was die Beschlagnahme angeht, mit dem Inhalt der vorgenannten Schriftstücke. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit gelten die unter III. 2) a) bb) (2) gemachten Ausführungen entsprechend.
Für die Kammer steht zur Überzeugung fest, dass der Angeklagte Mieter eines Teils der Halle an der HN.-straße … in WX. war und die weiteren Nutzer dieser Halle, nämlich die Zeugen KC./PN., mit dem dort aufgefundenen Porsche des Zeugen IM. nichts zu tun hatten.
Der Zeuge KC. hat bekundet, dass Hauptmieter der Halle sein Vater, der Zeuge PN., gewesen sei und diese von ihm als Hobbywerkstatt benutzt worden sei. Den Angeklagten kenne er aus seiner Ausbildungszeit. Da die Halle zu groß gewesen sei, habe man einen Teil der Halle an den Angeklagten vermietet. Die Halle sei für alle Beteiligten insgesamt zugänglich gewesen. Er kenne auch die Angeklagte. Sein Vater, ein Klempner, habe mal bei ihr im Haus in D. Arbeiten an der Heizung verrichtet. Sein Vater habe dort viele Fahrzeugteile, u.a. Porsche-Fuchsfelgen, herumliegen sehen. Im weiteren Verlauf hätten auf einmal zwei fremde, teure Porsche in der Halle gestanden, nämlich ein silberner mit roter Innenausstattung und ein dunkelgraugrüner Porsche. Dies sei ungewöhnlich gewesen, da eigentlich keine teuren Autos dort herumgestanden hätten. Wie die vorgenannten Fahrzeuge in die Halle verbracht worden sind, habe er nicht gesehen. Sein Vater habe die Angeklagte auf die Fahrzeuge angesprochen. Es habe dann geheißen, dass ihr Ex-Lebensgefährte ihr alles wegnehmen wolle. Sein Vater habe ihm von dieser Aussage der Angeklagten erzählt; er selbst habe diese nicht mitbekommen. Da sie - die Zeugen KC./PN. - gewusst hätten, dass die Angeklagte mit Porscherestaurationen zu tun hatte, hätten sie dies jedoch nicht weiter hinterfragt. Zudem habe der Angeklagte ihm gegenüber bei einer Gelegenheit geäußert, dass die beiden Porsche von der Mitangeklagten seien. Zunächst hätten beide Porsche zusammen in der Halle gestanden. Nach ca. zwei Wochen habe die Angeklagte den silbernen Porsche mit roten Kennzeichen aus der Halle gefahren. Die Polizei habe den dunkelgraugrünen Porsche beschlagnahmt.
Die Angaben des Zeugen KC. stehen im Einklang mit denen des Zeugen PN.. Ergänzend hat dieser bekundet, dass der von der Polizei mitgenommene Porsche unter einer Plane gestanden habe. An der Formgebung und den Felgen habe er gesehen, dass es sich um einen Porsche handele. Die Angaben der Zeugen KC./PN. sind glaubhaft. Insbesondere sind sie schlüssig und widerspruchsfrei. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb diese hätten falsche Angaben tätigen sollen. Es ist auch fernliegend, dass die Zeugen KC./PN. etwas mit dem Verschwinden des aufgefundenen Porsche des Zeugen IM. aus den Räumlichkeiten der E. GmbH zu tun hatten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Halle von dem Angeklagten mitgenutzt wurde und eine Verbringung von Fahrzeugen durch die Zeugen KC./PN. zu einer sofortigen Aufdeckung einer solchen Tat durch den Angeklagten geführt hätte. Zudem passen die von dem Zeugen KC. gemachten Angaben zu den von der Angeklagten getätigten Äußerungen ins Gesamtbild der Angeklagten K., nämlich, dass diese - wie auch bei den sonstigen festgestellten Taten - Vermögen der E. GmbH beiseiteschaffte und dem J. dafür die Verantwortung anlasten wollte. Auch ist es fernliegend, dass der Zeuge J. die Fahrzeuge dorthin verbracht hat. Insofern ist schon fraglich, wie dieser sich Zugang zu der Halle hätte verschaffen sollen. Zudem wäre er - wäre er tatsächlich an einer Verbringung beteiligt gewesen - einem enormen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen. Ferner stand zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass auch der Angeklagte die Fahrzeuge nicht eigenmächtig und heimlich - hinter dem Rücken der Mitangeklagten - nach WX. verbracht hat. Insoweit hat der Zeuge KC. nachvollziehbar bekundet, dass er gesehen habe, dass die Angeklagte selbst in der Halle gewesen sei. Dies deckt sich auch mit ihrer Einlassung, wonach sie die Halle in WX. kenne und auch schon dort gewesen sei. Für eine Involvierung der Angeklagten K. spricht auch, dass sie selbst den silbernen Porsche aus der Halle herausgefahren hat, wie der Zeuge KC. glaubhaft bekundet hat.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich bei dem von den Zeugen KC./PN. beschriebenen dunkelgraugrünen Fahrzeug um das des Zeugen IM. gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der vorgenannten Kreispolizeibehörde vom 02.08.2019 die Farbe schwarz als solche des sichergestellten Gegenstands angegeben wurde. Aus der Aussage des Zeugen KC. ergibt sich, dass es sich bei dem von der Polizei am 08.08.2019 beschlagnahmten Porsche um den von ihm als dunkelgraugrün bezeichneten Porsche handelt. Auch in der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Klageschrift des Rechtsanwalts GI. vom 06.07.2021 wird von diesem ausgeführt, dass es sich bei dem grau/grünen Porsche um jenen des Zeugen IM. handelt. Ferner liegen Anhaltspunkte, dass in der Halle neben dem dunkelgraugrünen und silbernen Porsche zwischenzeitlich noch weitere Porsche gestanden hätten, nicht vor. Auch ist es nicht ganz fernliegend, dass ein dunkelgraugrüner Porsche als schwarz erkannt wird.
Einen genauen Wert des entwendeten Porsches hat die Kammer nicht zu bestimmen vermocht. Allerdings ist sie davon überzeugt, dass der Porsche zum Zeitpunkt der Entwendung einen hohen Wert, d.h. einen Wert von mindestens mehreren zehntausend Euro, hatte. Dafür spricht bereits das Geschäftsmodell der E. GmbH, welches darauf ausgerichtet war, durch die Restauration von Altfahrzeugen erhebliche Gewinne zu erzielen, wie u.a. die Angeklagte selbst im Rahmen ihrer Einlassung angab. Für einen hohen Wert des Porsches sprechen auch die Bekundungen des Zeugen J.. Dieser hat ausgesagt, dass der Zeuge IM. hinsichtlich der Restauration seines Fahrzeugs keine Kosten und Mühen gescheut habe. Das Fahrzeug habe nach seinen Wünschen gebaut und in einen perfekten Zustand gebracht werden sollen. Das Fahrzeug sei nahezu fertig gewesen. Auch habe das Fahrzeug sehr seltene Fuchsfelgen besessen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. zu zweifeln. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde YT. vom 08.08.2019, auf denen der Porsche im Zeitpunkt der Sicherstellung zu sehen ist, zeigen einen zumindest optisch guten Zustand. Auch die mit Klageschrift des Rechtsanwalts GI. vom 06.07.2021, welche im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist, geltend gemachten Positionen, etwa verschwundene Ersatzteile im Wert von 7.500 EUR, stützen die Annahme, dass das Fahrzeug insgesamt einen hohen Wert aufgewiesen hat. Auch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Liste „QO..xlsx“, in welcher diverse Porschefahrzeuge und -teile aufgeführt sind und welche auf Veranlassung der Angeklagten anlässlich eines geplanten Verkaufs angefertigt worden ist, belegt, dass teils schon einzelne Porscheteile einen Wert von mehreren tausend Euro aufweisen. Dies spricht wiederum dafür, dass der fast fertige Porsche des Zeugen IM. im Zeitpunkt der Verbringung einen um ein Vielfaches höheren Wert hatte.
Hinsichtlich der Person des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser an der Verbringung des Porsche in die Halle nach WX. maßgeblich beteiligt war. Insbesondere handelte es sich um die von ihm mit angemietete Halle und es liegen auch - wie oben bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugen KC./PN. etwas mit der Verbringung des Porsche in die Halle zu tun gehabt hätten. Auch eine Bekanntschaft der Zeugen KC./PN. mit dem Zeugen J. konnte nicht im Ansatz festgestellt werden. Nur der Angeklagte war in der Lage, sich (und der Mitangeklagten) entsprechenden Zutritt zur Halle zu verschaffen, um den Porsche des Zeugen IM. dort unterzustellen. Allerdings ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte sich darüber bewusst war, dass der nach WX. verbrachte Porsche tatsächlich nicht im Eigentum der Mitangeklagten stand.
cc) Feststellungen zur 5. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich - in Ergänzung zur Einlassung zur vierten Tat unter III. 2. c) bb) (1) - dahingehend eingelassen, dass sie an den in der Halle in der HN.-straße … in WX. aufgefundenen Motor des Kunden TU. keine Erinnerung mehr habe. Ob der Motor in der Halle in WX. gewesen sei, könne sie nicht sagen. An den Kunden TU. könne sie sich nicht erinnern. Es könne sein, dass dieser im Jahre 2018 mal im Betrieb der E. GmbH gewesen sei. Den Auftrag zu den Arbeiten am Motor habe der Zeuge J. damals entgegengenommen. Auf der Auftragskarte sei seine Schrift zu erkennen. Zur Mail des Kunden TU. an die E. GmbH vom 20.02.2019 könne sie nichts mehr sagen.
Der Angeklagte ließ sich in Ergänzung zur vierten Tat (vgl. Ausführungen zu III. 2. c) bb) (1)) zur fünften Tat nicht weiter ein.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten K. ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den Feststellungen zur Tat abweicht.
Aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Auftrags-Arbeitskarte vom 24.02.2016 ergibt sich, dass der Kunde TU. Arbeiten an einem Motor bei der E. GmbH in Auftrag gegeben und zu diesem Zweck der E. GmbH übergeben hat. Dass es grundsätzlich einen Auftrag gegeben hat, steht insoweit auch im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten K..
Die Kammer hält für erwiesen, dass der Motor des Kunden der E. GmbH TU. von den Angeklagten oder von dem Angeklagten auf Veranlassung der Angeklagten in die Halle an der HN.-straße … in WX. verbracht wurde. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass dieser ebenfalls in der von dem Angeklagten mitgenutzten Halle in der HN.-straße … in WX. aufgefunden wurde.
Hinsichtlich der Auffindesituation in der HN.-straße … in WX., der Nutzung der Halle durch den Angeklagten, der Involvierung der beiden Angeklagten in die Verbringung des Motors nach WX. gelten die unter III. 2. c) bb) (2) gemachten Ausführungen zur Beweiswürdigung entsprechend.
In Ergänzung zu den unter III. 2. b) bb) (2) gemachten Ausführungen zur Aussage des Zeugen KC. hat dieser hinsichtlich des aufgefundenen Motors ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der sichergestellte Motor zeitlich etwas vor den beiden Porsches in die Halle gekommen sei. Es habe sich um einen frisch überholten Motor gehandelt. Er und sein Vater, der Zeuge PN., hätten den Angeklagten gefragt, was das denn für ein Motor sei. Dieser habe geantwortet, dass die Mitangeklagte ihm den Motor geschenkt habe. Er habe ihn in sein eigenes Fahrzeug einbauen wollen. Zudem habe an dem Motor noch ein Schild drangehangen, auf dem u.a. das Wort „Kundenmotor“ handschriftlich vermerkt worden sei.
Die Bekundungen des Zeugen KC. decken sich auch mit jenen des Zeugen PN. sowie mit den Erkenntnissen aus dem unter III. 2. c) bb) (2) bezeichneten eingeführten Beweismitteln, insbesondere was die an dem Motor angebrachte eindeutige Kennzeichnung als Kundenmotor angeht.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der aufgefundene Motor jener war, den der Kunde TU. der E. GmbH in Auftrag gegeben hatte. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen J., welcher angab, jenen Motor bei der Sicherstellung in der HN.-straße … in WX. als den des Kunden TU. erkannt zu haben. Dies habe er u.a. an dem am Motor angebrachten Zettel festgemacht, welcher von dem Zeugen IL. beschrieben worden sei. Den Motor habe er im weiteren Verlauf an den TU. nach Belgien geschickt. Anhaltspunkte, die dieser Angaben entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Zeuge J. - trotz seines belasteten Verhältnisses zu der Angeklagten - aus den oben genannten Gründen auch insoweit uneingeschränkt glaubwürdig.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jener Motor zwischenzeitlich in das Eigentum der E. GmbH übergegangen wäre. Insbesondere war dieser nicht im Gutachten der ZK. GmbH vom 07.03.2019, welches im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, als Inventar der E. GmbH angegeben.
Die Kammer ist aus denselben Gründen, wie unter III. 2. c) bb) (2) geschildert, davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten an der Verbringung des Motors vom Gelände der E. GmbH zur Halle an der HN.-straße … in WX. beteiligt waren. Insbesondere ist schon fernliegend, dass die Angeklagte alleine den Motor in die Räumlichkeiten gebracht hat. Dies gilt allein schon deshalb, weil sie ohne den Mitangeklagten gar keine Zutrittsmöglichkeit zur Halle in der HN.-straße gehabt hätte. Aufgrund der Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen KC./PN., dass die Mitangeklagte ihm den Motor geschenkt habe, ist es auch fernliegend, dass der Motor in seiner Unkenntnis dorthin verbracht wurde.
Anders als bei der Unterschlagung des Porsches des Zeugen IM. ist die Kammer hinsichtlich des Motors des Kunden TU. davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass es sich um einen Kundenmotor handelte. Das ergibt sich aus dem an dem Motor angebrachten Zettel, aus dem für jedermann, der mit dem Motor umging, eindeutig hervorging, dass es sich um einen Kundenmotor und damit nicht um einen im Eigentum der Mitangeklagten stehenden Motor handelte. Der Zettel war auch - wie sich neben den Bekundungen der Zeugen KC./PN. aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der zweiten Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde des YT. vom 08.08.2019 ergibt - unverkennbar. Es ist auch fernliegend, dass der Angeklagte - trotz Wahrnehmung dieses Zettels - davon ausging, dass der Motor im Eigentum der Mitangeklagten gestanden hätte. Anhaltspunkte sind insoweit schon nicht ersichtlich.
Einen genauen Wert des entwendeten Motors hat die Kammer nicht zu bestimmen vermocht. Allerdings ist sie davon überzeugt, dass der Motor zum Zeitpunkt der Entwendung einen hohen Wert, d.h. einen Wert von mindestens mehreren zehntausend Euro, hatte. Dafür sprechen vor allem die Bekundungen des Zeugen J., hinsichtlich deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte zu zweifeln, wonach der Motor bereits fast fertig restauriert bzw. repariert gewesen sei, wie auch der Zeuge IL. glaubhaft bekundet hat. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der zweiten Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde YT. vom 08.08.2019, auf denen der Motor im Zeitpunkt der Sicherstellung zu sehen ist, zeigen einen zumindest optisch guten Zustand. Für einen Wert von mehreren zehntausend Euro spricht auch, dass in der bereits erwähnten Liste QO..xlsx“, in welcher diverse Porschefahrzeuge und -teile aufgeführt sind und welche auf Veranlassung der Angeklagten anlässlich eines geplanten Verkaufs angefertigt worden ist, u.a. vollständig generalüberholte Porsche 911-Motoren mit einem Wert von 40.000 EUR und 65.000 EUR angegeben werden. Allerdings ist die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass der Motor deutlich weniger Wert war als der entwendete Porsche des Zeugen IM. (Ausführungen dazu unter III. 2. c) bb)), dessen Restauration nahezu abgeschlossen war.
Die Feststellung, dass die Angeklagten den Motor sich bzw. dem Angeklagten zueignen wollten, ergeben sich daraus, dass kein anderer Grund für die Verbringung in die Halle an der HN.-straße … in WX. in Betracht kommt und zudem der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KC. angab, dass die Mitangeklagte ihm den Motor geschenkt habe und er diesen in sein eigenes Fahrzeug einbauen wolle. Die Angaben des Zeugen KC. sind aus den oben genannten Gründen uneingeschränkt glaubhaft. Es liegen keine Gründe vor, weshalb der Angeklagte solche Angaben gegenüber dem Zeugen KC. hätte tätigen sollen, wenn er nicht tatsächlich ein solches Vorhaben in die Tat umsetzen wollte.
Die Feststellung, dass der Motor dem Kunden TU. zwischenzeitlich zurückgegeben werden konnte, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen J.. Dieser hat bekundet, dass er den Motor nach der Beschlagnahme am 02.08.2019 an diesen nach Belgien übersandt habe. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen J. zu zweifeln.
dd) Feststellungen zur 6. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Auf die Einlassung der Angeklagten zur vierten und fünften Tat wird Bezug genommen. Eine weitergehende Einlassung zur sechsten Tat bezüglich der gestellten Strafanzeige erfolgte nicht.
(2) Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu der getätigten Strafanzeige der Angeklagten ergeben sich aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Strafanzeige des Polizeipräsidiums V. vom 01.07.2019, welche den festgestellten Inhalt hatte.
Dass die Strafanzeige bewusst wahrheitswidrig erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Angeklagte selbst an der Verbringung des sichergestellten Porsche des Zeugen IM. beteiligt war. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu III. 2. c) bb) und cc) Bezug genommen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es keinen Einbruch in die Geschäftsräume an der L.-straße … in V. gegeben hat, bei welchem die Fahrzeuge des Zeugen IM. entwendet worden sind. Soweit neben dem sichergestellten Porsche ausweislich der Anzeige der Angeklagten vom 01.07.2019 noch ein weiteres Fahrzeug des Zeugen IM. mit der FIN N12 entwendet worden sein soll und dieses Fahrzeug bislang nicht aufgefunden worden ist, sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die Angeklagte auch etwas mit dem Verschwinden des zweiten bislang noch nicht wiedergefundenen Porsche zu tun hat, wenngleich dies nicht angeklagt war. Es kann ausgeschlossen werden, dass, obwohl der Angeklagten die Entwendung des Motors des Kunden TU. und des sichergestellten Fahrzeugs des Zeugen IM. zuzurechnen sind, das zweite Fahrzeug des Zeugen IM., nach ihrem Anzeigevorwurf zusammen mit dem vorgenannten Fahrzeug, gestohlen worden sein soll.
ee) Feststellungen zur 7. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur siebten Tat dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem sich im Kassenbuch von August 2018 befindlichen Kaufvertrag vom 30.08.2018 mit dem Zeugen GX. lediglich um einen „Zahlbeleg“ und nicht um einen Kaufvertrag handele. Diesen habe sie benötigt, um die Differenzbesteuerung machen zu können. Das Fahrzeug sei beim Betriebsübergang von der E. zur E. GmbH nicht mit übergegangen. In der Präambel vom 22.06.2012 sei vereinbart, dass die dort aufgeführten Fahrzeuge nicht in die GmbH mit übergehen sollten, da diese schon an die XN. sicherungsübereignet gewesen seien. Sie - die Angeklagte - habe am 22.06.2012 zwar einen Kaufvertrag über das hier gegenständliche Fahrzeug geschlossen, jedoch habe sie die Kaufpreisforderung in Höhe von 6.500 EUR zunächst nicht gezahlt. Der Kaufpreis sei ihr von der E. GmbH jährlich gestundet worden. Sie sei von einer Wirksamkeit der Präambel ausgegangen. Die in der Präambel aufgeführten Fahrzeuge seien wahllos ausgewählt worden. Es sei darum gegangen, der Bank ein Sicherungsgut zu übereignen. Sie habe später einen Beleg zur Differenzbesteuerung benötigt und deshalb den Zeugen GX. gefragt, ob der Beleg auf seinen Namen laufen könne. Dies hätten sie und der Zeuge GX. deshalb gemacht, weil sämtliche Verträge, die auf die Angeklagte liefen, im Nachhinein von dem Insolvenzverwalter VC. hätten angefochten werden können. Ihr sei gesagt worden, dass sie für eine Quittung einen Kaufvertrag brauchen würde. Einen solchen habe sie zwar am 22.06.2012 geschlossen, aber daraufhin zunächst nicht den Kaufpreis gezahlt. Es sei richtig, dass der Zeuge GX. nicht selber seine Unterschrift unter den Beleg gesetzt habe. Auch habe er das dort angegebene Fahrzeug nicht gekauft. Sie selber habe den Kaufpreis für das Fahrzeug schließlich in die GmbH eingebracht. Die Unterschriften auf dem „Zahlbeleg“ hätten beide von ihr gestammt. Allerdings habe sich der Zeuge GX. mit einem derartigen Vorgehen vorher einverstanden erklärt. Auf Nachfrage der Kammer, weshalb das Fahrzeug in den Inventurlisten für 2016 und 2017, welche beide im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführt worden sind, aufgeführt sei, gab sie an, dass damit nicht das Fahrzeug, sondern die gestundete Forderung für das Fahrzeug gemeint gewesen sei. Der Zeuge GX. habe keine Gegenleistung erhalten.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten deckt sich im Wesentlichen mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere mit dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kaufvertrag vom 30.08.2018, welcher den festgestellten Inhalt hatte.
Soweit die Angeklagte jedoch angab, dass der Zeuge GX. sich mit einem derartigen Vorgehen einverstanden erklärt habe, ist diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt.
Der Zeuge GX. gab in seiner Aussage, die schlüssig und widerspruchsfrei war, nachvollziehbar an, dass er die Angeklagte über die Kinder kenne, und zwar seien seine und die Kinder der Angeklagten zusammen in einer „Zauberschule“ gewesen. Unter anderem habe die Angeklagte für eine Tombola mal die Tour mit einem VW-Bus gesponsert. Er habe sich im weiteren Verlauf für einen der VW-Busse der Angeklagten interessiert. Daraus sei aber nichts geworden. Für Porschefahrzeuge habe er sich nicht interessiert. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Angeklagte ihn wegen eines Kaufvertrags angesprochen habe. Auch von einer - wie von der Angeklagten behaupteten - Vereinbarung mit ihm wisse er nichts.
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen GX. zu zweifeln. Es ist fernliegend, dass der Zeuge GX., ohne dafür irgendeine Gegenleistung zu erhalten, sich mit einem derartigen Vorgehen der Angeklagten einverstanden erklärt hätte. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass er und die Angeklagte sich eher nur flüchtig über die Kinder kannten und kein enges Vertrauensverhältnis hatten. Es hätte auch kein Motiv des Zeugen bestanden, in der Hauptverhandlung unwahre Angaben zu machen.
Ob die Angeklagte tatsächlich Eigentümerin des Fahrzeugs war bzw. nach wie vor ist, auf welches sich der Kaufvertrag vom 30.08.2018 bezog, vermochte die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Vereinbarung in der Präambel vom 22.06.2012 wirksam war, nicht festzustellen.
ff) Feststellungen zur 8. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur achten Tat dahingehend eingelassen, dass die von den Angeklagten auf einem Anhänger auf das Gelände LH. transportierte Karosserie zwar zunächst von der E. GmbH erworben worden sei, später aber in ihr Privateigentum übergegangen sei. Die Verbringung der Karosserie auf das Gelände der Kläranlage LH. sei erfolgt, um zu beweisen, dass der Zeuge J. sie - die Angeklagte - verfolge, und um eine einstweilige Verfügung gegen diesen zu erwirken. Sie - die Angeklagten - hätten von unterwegs aus die Polizei gerufen. Andere Motive zur Verbringung der Karosserie habe es nicht gegeben. Soweit der Zeuge ZD. in seiner E-Mail vom 06.07.2020 an den Staatsanwalt EM. auf eine Liste Bezug genommen habe, handele es sich nicht um eine Inventurliste der E. GmbH. Vielmehr meine dieser eine Liste, welche sich auch auf die Privatgegenstände der Angeklagten K. bezogen habe. Die Karosserie hätten sie auf dem Gelände an der L.-straße … in V. aufgeladen.
Die Angeklagte hat sich zunächst dahin eingelassen, die Karosserie habe die FIN N01 gehabt. Ausweislich einer Liste, welche im Jahr 2016 an das Finanzamt übermittelt worden sei, sei das Fahrzeug mit der FIN N01 (ehemals N02) am 28.11.2016 von der E. GmbH für 4.200 EUR angekauft und am 21.12.2016 für 2.000 EUR an den Zeugen J. verkauft worden. Die Differenz könne sie sich nicht erklären. Sie wisse nur, dass sie vom Zeugen J. sodann diese Karosserie gekauft habe. Mit dem Ankauf für die E. GmbH habe sie hingegen nichts zu tun gehabt. Später hat sie sich dahin eingelassen, sie wisse nicht, welche FIN zu der Karosserie gehöre, und auf die von ihr zum Gericht verbrachte Karosserie, bei der der Bereich mit der FIN ausgeschnitten war, verwiesen.
Der Angeklagte hat sich zur achten Tat dahingehend eingelassen, dass er und die Mitangeklagte eine Karosserie auf das Gelände der Kläranlage LH. gebracht hätten. Sie seien vom Zeugen J. verfolgt worden und hätten Anzeige wegen Stalkings gegen diesen erstatten wollen. Er arbeite auf einigen Kläranlagen und habe deshalb Zutritt zum Gelände der Kläranlage LH..
(2) Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Verbringung des Fahrzeugs auf das Gelände der Kläranlage LH. decken sich die Angaben der Angeklagten insoweit mit denen des Zeugen J. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche die Karosserie auf dem Gelände der Kläranlage zeigen. Die Kammer hatte deshalb keinen Anlass, an den Angaben der Angeklagten zu zweifeln.
Die Einlassungen der Angeklagten sind jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweichen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der Fahrzeugkarosserie, welche von den Angeklagten auf das Gelände der Kläranlage LH. verbracht worden ist und schließlich durch die Kammer sichergestellt worden ist, um jene zum Porsche mit der FIN N01 (ehemalige FIN N02) handelt.
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PU., Leiter der forensischen Abteilung der QI. GmbH - Partner des NT.. Der Sachverständige ist nach Untersuchung der von der Kammer am 18.10.2023 beschlagnahmten Karosserie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dieser eindeutig um die des Porsche mit der FIN N02 handele. Allerdings sei es nicht möglich gewesen, das Fahrzeug anhand der FIN zu identifizieren, da das untersuchte Fahrzeug keine Fahrgestellnummer mehr aufgewiesen habe. Diese hätte sich im Kofferraum vorne auf einem Blech oberhalb des Tanks befinden müssen. Dieser Bereich samt FIN sei großflächig aus dem Blech herausgetrennt worden, so dass eine Zuordnung über die FIN nicht mehr möglich gewesen sei. Jedoch trage das Fahrzeug am Armaturenbrett neben dem Aschenbecher eingeschlagen eine weitere Prägekennzeichnung, nämlich die sogenannte Produktionsnummer mit der Ziffernfolge N03. Diese sei optisch gut erkennbar und mittels mobilem Röntgenverfahren und magnetoptischem Resonanzverfahren auf etwaige Manipulationen untersucht worden. Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen oder etwaige Manipulationen gebe es nicht. Er habe zudem erkannt, dass das Fahrzeug bzw. die Karosserie nachträglich umfangreich umgebaut worden seien, wobei er entsprechende Umbauarbeiten anführte. Über die Produktionsnummer habe er über den Zeugen PW., welcher als Leiter der Museumswerkstatt bei der QB. AG tätig sei, herausfinden können, dass die Produktionsnummer N03 zur FIN N02 zugehörig sei. Produktionsnummern würden nur einmal vergeben. Er habe nicht geprüft, ob das Armaturenbrett des Fahrzeugs ein ursprünglicher Bestandteil der Grundkarosserie oder ein nachträglich eingefügter Bestandteil gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgten Austausch habe es jedenfalls nicht gegeben.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Produktionsnummer stehen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen PW.. Dieser hat bekundet, er sei Leiter der Museumswerkstatt der QB. AG und habe sich in Vorbereitung seiner Vernehmung aus dem Archiv seiner Arbeitgeberin die Original-Produktionskarte zu einem Fahrzeug-Auftrag vom 00.00.1976, der sich auf das gegenständliche Fahrzeug beziehe, beschafft. Anhand der von ihm mitgebrachten und in Abschrift als Anlage zum Sitzungsprotokoll gegebenen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Original-Produktionskarte von Porsche zu einem Fahrzeug-Auftrag vom 00.00.1976, der sich auf das gegenständliche Fahrzeug bezog, hat er nachvollziehbar erläutert, dass eine Produktionsnummer - wie eine Fahrzeug-FIN - nur einmal vergeben werde und dass, wie aus der Produktionskarte ersichtlich, das Fahrzeug mit der Produktionsnummer N03 die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) N02 habe.
Die Kammer, welche das beschlagnahmte Fahrzeug selber in Augenschein genommen hat und ebenfalls eine FIN nicht hat ausfindig machen können, hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen PU., welcher diese u.a. unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus seinem Gutachten vom 06.02.2024 sowie anhand eines ebenfalls in Augenschein genommenen Auszugs aus dem Buch „Das große Buch der Porsche-Typen“ näher veranschaulichte, sowie des Zeugen PW. zu zweifeln. Bezüglich der vorgenannten Einschätzung, welche sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich zu eigen macht, war das Gutachten des Sachverständigen PU. - auch für Laien - uneingeschränkt nachvollziehbar und verständlich. Der Sachverständige ist auf Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen, insbesondere den auch von der Kammer für glaubhaft erachteten Auskünftigen des Zeugen PW. und der in Augenschein genommenen Produktionskarte von Porsche, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem von ihm untersuchten Fahrzeug bzw. der Karosserie um jene mit der FIN N02 handelt. Der Sachverständige war als Leiter der forensischen Abteilung der QI. GmbH, einem Partner des NT., qualifiziert, die an ihn gerichteten Beweisfragen zu beantworten. Die Kammer hatte auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen PW. und dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Soweit der Sachverständige ausführte, dass es rein theoretisch möglich sei, dass das Armaturenbrett des Fahrzeugs, auf welchem sich die Produktionsnummer befand, nachträglich ausgetauscht worden sein könnte und ein solcher Austausch ggf. kaum erkennbar wäre, führt dies nicht zu einer anderen Würdigung des Beweisergebnisses durch die Kammer. Vielmehr ist es so, dass die E. GmbH im November 2016 ein Fahrzeug mit der FIN N02 erworben hat, wie sich aus der nachvollziehbaren und im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail des Zeugen YH. vom 04.09.2023 sowie den durch die Inaugenscheinnahme eingeführten an die E-Mail angehängten Lichtbildern ergibt. Es ist fernliegend, dass ausgerechnet aus diesem erworbenen Fahrzeug das Armaturenbrett ausgebaut und in die nunmehr sichergestellte Karosserie der Angeklagten eingebaut worden sein könnte. Insbesondere hat die Angeklagte auch keine Erklärung dazu, welche FIN ansonsten dem sichergestellten Fahrzeug zuzuordnen wäre. Dies und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt für die Kammer den Schluss, dass es sich bei der beschlagnahmten Karosserie um jene des Fahrzeugs mit der FIN N02 handeln muss.
Die Feststellungen zum Eigentum der E. GmbH an dem Fahrzeug beruhen auf den bereits genannten und in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails des Zeugen YH. vom 04. und 05.09.2023 sowie den durch Inaugenscheinnahme eingeführten an die vorgenannten E-Mails angehängten Lichtbildern. Der Zeuge YH. hat insoweit schriftlich plausibel bekundet, dass die E. GmbH das Fahrzeug bei ihm im November 2016 erworben habe. Einen konkreten Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Ihm sei der Kaufpreis in Höhe von 4.200 EUR von der E. GmbH einfach überwiesen worden, wie sich zudem aus dem von ihm übersandten und in Augenschein genommenen Lichtbild vom Kontoauszug ergibt. Die Kammer sah keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen YH., die durch die beigefügten Lichtbilder entsprechend plausibilisiert worden sind, zu zweifeln. Ferner hat die Angeklagte sich selbst dahin eingelassen, dass das Fahrzeug mit der FIN N01 von der E. GmbH erworben worden sei, was auch aus der von der Angeklagten in der Sitzung vom 20.02.2024 überreichten und in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Liste der E. GmbH vom 20.04.2018 hervorgeht.
Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen J., welcher glaubhaft bekundete, dass das Fahrzeug von der E. GmbH erworben worden sei. Das Fahrzeug hätten der Zeuge EO. oder der bereits verstorbene Vater der Angeklagten, M., abgeholt. Er könne ausschließen, dass er das Fahrzeug für sich erworben oder abgeholt habe. Allerdings könne er nicht ausschließen, dass die Angeklagte rein theoretisch das Fahrzeug bzw. die Karosserie für sich selbst herausgekauft hat. Bis zu seinem Ausscheiden im August 2018 habe sich das Fahrzeug bzw. die Karosserie jedenfalls auf dem Gelände der E. GmbH befunden. Auch ein Weiterverkauf durch ihn an die Angeklagte habe es nicht gegeben.
Soweit der in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene Kassenbuchauszug der E. GmbH für Dezember 2016 sowie die vorgenannte Liste vom 20.04.2018 Eintragungen enthalten, wonach der Zeuge J. das gegenständliche Fahrzeug für 2.000 EUR der E. GmbH abgekauft haben soll, war die Kammer davon überzeugt, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Denn ungeachtet der Frage, ob entsprechende Eintragungen tatsächlich damals im Jahr 2016 - also noch vor der Trennung von J. - durch die Angeklagte vorgenommen oder erst nachträglich fingiert worden sind, stehen dem die oben ausgeführten Bekundungen des Zeugen J. entgegen. Dieser führte insoweit ergänzend an, dass wenn er den Porsche tatsächlich aus dem Vermögen der E. GmbH herausgekauft hätte, er diesen auch in Besitz genommen hätte. Er habe diesen auch nicht nachträglich an die Angeklagte zurückverkauft. Die Angeklagte habe kein Interesse an diesem Fahrzeug gehabt. Dieses sei lediglich für den Umbau geeignet gewesen. Für eine Sammlung wäre es nicht geeignet gewesen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb der Zeuge J. insoweit die Unwahrheit sagen sollte. Auf die Ausführungen zur Glaubhafthaftigkeit seiner Aussage und zu seiner Glaubwürdigkeit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere ist schon fernliegend, dass der Zeuge J., welcher im Übrigen seine im Eigentum stehenden Autos von der Angeklagten bzw. der E. GmbH nach seinem Ausscheiden im August 2018 zeitnah herausverlangte, dieses dort hätte stehen lassen sollen. Auch ergibt ein derartiges „Verkaufskarussell“, wie es die Angeklagte behauptet, in keiner Weise einen Sinn. Ebenso der Umstand, dass das Fahrzeug nicht in den im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Inventurlisten für die Jahre 2016 und 2017 als Inventar bzw. Eigentum der E. GmbH aufgeführt worden ist, führt zu keiner anderen Würdigung der Kammer. Denn auch insoweit muss berücksichtigt werden, dass die für die GmbH erstellten Inventurlisten auf Veranlassung der Angeklagten K. angefertigt sind und nur eine begrenzte Aussagekraft besitzen, was die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der E. GmbH angeht.
Die Feststellungen zur Historie des Fahrzeugs ergeben sich aus der verlesenen und in Augenschein genommenen Kopie des Fahrzeugscheins des Porsche mit der FIN N01, dem auf selbigem Wege eingeführten Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17.02.2022 betreffend den Porsche mit der FIN N02 und den Bekundungen des Zeugen J., welche insoweit im Einklang stehen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen J. zu zweifeln.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Angeklagten K. ergeben sich aus den Gesamtumständen. Soweit diese im Rahmen ihrer Einlassung angegeben hat, dass die Verbringung der Karosserie auf das Gelände der Kläranlage in LH. nur deshalb erfolgt sei, um den Zeugen J. der Nachstellung zu überführen, ist dies nicht glaubhaft. Insbesondere ist insoweit schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Karosserie dann nach einem zwischenzeitlichen Eingreifen der alarmierten Polizei tatsächlich noch auf dem Kläranlagengelände abgeladen worden ist, anstatt diese wieder auf das Gelände L.-straße … in V. zu verbringen. Denn wenn es darum gegangen wäre, den Zeugen J. der Nachstellung zu überführen, wäre dieses Ziel erreicht gewesen, so dass keine Notwendigkeit mehr bestanden hätte, die Karosserie auf das Gelände der Kläranlage zu bringen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Verbringung auf das Gelände der Kläranlage in LH. einzig und allein dem Zweck diente, die Karosserie vor einem Zugriff des Insolvenzverwalters VC. zu schützen. Der Umstand, dass die Angeklagten auf dem Weg dorthin die Polizei riefen, um den Zeugen J. anzuzeigen, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere mussten die Angeklagten nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Polizei sich für die Eigentümerstellungen an dem aufgeladenen Fahrzeug näher interessieren würde.
Im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Karosserie durch die Kammer war, wie ausgeführt, der Teil mit der FIN aus der Karosserie herausgetrennt worden. Es liegt nahe, dass die Angeklagte diese Heraustrennung veranlasst hatte, um sich im Besitz der Karosserie zu halten und den Tatnachweis zu erschweren. Aber selbst wenn aus unbekannten Gründen noch in der Zeit, in der die Karosserie auf dem Gelände der E. GmbH stand, die FIN herausgetrennt worden sein sollte, so war sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der Verbringung der Karosserie auf das Kläranlagengelände gleichwohl im Klaren, dass die Karosserie die FIN N01 hatte. Das entspricht der ersten Einlassung der Angeklagten, zu der sie in der Sitzung vom 22.08.2023 auch ein Foto der später auf das Gelände der Kläranlage verbrachten Karosserie übergeben hat, welches in Augenschein genommen worden ist. Dieses Foto wurde nach der Einlassung der Angeklagten im Rahmen ihrer Überlegungen im Jahre 2018, den Bestand an sowohl im Eigentum der E. GmbH als auch in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf einmal zu verkaufen, in den Räumen der L.-straße … in V. gefertigt und fotobearbeitungstechnisch um die Angabe der FIN N01 ergänzt. Auf dem Foto ist auch zu sehen, dass oben auf dem Blech des Armaturenbretts ein Klebestreifen aus Malerkrepp oder Ähnlichem angebracht war. Auf solchen Streifen pflegte man im Betrieb der E. GmbH die jeweilige Fahrgestellnummer zu vermerken, wie die Angeklagte angegeben hat und was sich auch aus den in Augenschein genommenen Fotos der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums XZ. vom 14.05.2020 ergibt. Diese Fotos waren bei der polizeilichen Durchsuchung der Räume der L.-straße … in V. gefertigt worden und die hierbei sichergestellten Fahrzeuge mit den FINs N17 und N04 wiesen ebenfalls solche Klebestreifen mit der Angabe der FIN auf. Ein weiteres von der Angeklagten in der Sitzung vom 22.08.2023 übergebenes und in Augenschein genommenes Foto zeigt die Karosserie auf dem Gelände der Kläranlage LH. und es ist zu erkennen, dass der Klebestreifen immer noch oben auf dem Armaturenbrett angebracht war. Als die Angeklagten die Karosserie am 18.10.2023 (mit neuer Lackierung) zum Gericht brachten, war hingegen dieser Klebestreifen nicht mehr vorhanden. Nach alledem ist ihre spätere Einlassung, wie wisse nicht, welche FIN zu der Karosserie gehöre, eine unglaubhafte Schutzbehauptung, um der Verurteilung zu entgehen.
Die Kammer hat nicht zu bestimmen vermocht, welchen genauen Wert die Karosserie im Zeitpunkt ihrer Verbringung auf das Gelände der Kläranlage LH. hatte.
Allerdings ist sie davon überzeugt, dass die Karosserie zum Zeitpunkt der Verbringung einen Wert von mehreren tausend Euro hatte. Dafür spricht insbesondere, dass die Karosserie noch im November 2016 für 4.200 EUR durch die E. GmbH vom Zeugen YH., wie oben näher ausgeführt, angekauft worden ist. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen ZD., welcher ausgesagt hat, dass man für diese Karosserie einen Wert von ca. 5.000 EUR ermittelt habe. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den plausiblen Angaben des Zeugen ZD. zu zweifeln. Die Kammer hat die Karosserie in Augenschein genommen und hierbei festgestellt, dass sie sich zumindest dem Augenschein nach in einem guten Zustand befindet. Im Übrigen deutet die auf Veranlassung der Angeklagten erstellte Liste „QO..xlsx“, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist, darauf hin, dass die hier gegenständliche Karosserie im Hinblick auf die in der Liste anderen aufgeführten Porsche 911-Karosserien einen ähnlichen Wert von mehreren tausend Euro hat.
Die Feststellungen zum Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters VC. ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben vom 17.06.2020, welches den festgestellten Inhalt hat.
Hinsichtlich der Person des Angeklagten haben sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, ob der Angeklagte sich darüber bewusst war, dass der auf das Gelände der Kläranlage verbrachte Porsche tatsächlich nicht im Eigentum der Mitangeklagten stand.
gg) Feststellungen zur 9. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat hinsichtlich der neunten Tat an ihrer Einlassung aus der Beschuldigtenvernehmung vom 27.01.2021 festgehalten. So hat sie sich dahingehend eingelassen, dass sie die gegenständlichen Fahrzeuge privat erworben habe. Der Kaufvertrag vom 10.05.2017 über das Fahrzeug mit der FIN N17 sowie der Kaufvertrag vom 14.11.2017 über das Fahrzeug mit der FIN N04, beide im Rahmen des Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführt, wonach der Zeuge J. ihr die Fahrzeuge privat verkauft habe, seien echt. Soweit die Fahrzeuge auf der Liste, welche dem Unternehmensverkäufer TR. zur Verfügung gestellt worden sei, auftauche, habe das seine Richtigkeit, da dieser auch ihr Privateigentum habe verkaufen sollen. Die Liste beziehe sich sowohl auf ihr Privateigentum, welches in der Halle an der L.-straße … in V. gelagert worden sei, als auch auf das Eigentum der E. GmbH. Beide Porsche seien zunächst von der E. GmbH angekauft worden. Die Karosserien der Fahrzeuge seien dann von der E. GmbH an den Zeugen J. und von diesem wiederum an sie verkauft worden. Sie habe beabsichtigt, die Fahrzeuge als Wertanlage privat zu behalten. Die Fahrzeuge hätten sich durchgehend in den auch von der E. GmbH genutzten Räumlichkeiten befunden.
(2) Beweiswürdigung
Die Feststellung zu den Angaben der Angeklagten am 04.01.2019 vor dem Notar FP. ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen beglaubigten Abschrift der Urkunde des Notars FP. vom 04.01.2019, welche den festgestellten Inhalt hatte.
Die Negativfeststellung, dass das Fahrzeug mit der FIN N04 nicht in das Gutachten der ZK. vom 07.03.2019 über die Vermögensgegenstände der E. GmbH mit aufgenommen worden ist, ergibt sich aus einem Abgleich mit den Ausführungen des vorgenannten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachtens.
Die Feststellungen zur Durchsuchung an der L.-straße … in V. am 00.00.0000 ergeben sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen des Polizeipräsidiums XZ. vom 00.00.0000 sowie aus dem auf selbigem Weg eingeführten Durchsuchungsbericht des Polizeipräsidiums XZ. vom 00.00.0000 und aus den durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbildern aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums N18. Dass das gegenständliche Fahrzeug am 00.00.0000 durch die Polizei beschlagnahmt worden ist, ergibt sich zudem aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums XZ. vom 04.10.2023 sowie den darin enthaltenen und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbildern.
Die Feststellungen zum Eigentum der E. GmbH an dem Porsche mit der FIN N04 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungskontoauszug vom 16.09.2020, wonach dieser sich am 01.04.2015 im Wareneingang der E. GmbH befand und mit dem Buchungstext „OK. - N19“ verbucht wurde. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Angeklagten, wonach die E. GmbH (zunächst) Eigentum an diesem Fahrzeug erworben hat. Dafür spricht auch der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführte Kaufvertrag vom 24.03.2015 (in der Liste der Urkunden und anderen Schriftstücke I mit dem unrichtigen Datum 14.11.2015 bezeichnet).
Soweit die Angeklagte jedoch angegeben hat, dass der Porsche mit der FIN N04 von der E. GmbH an den Zeugen J. und schließlich an sie verkauft worden sei, ist dies nicht glaubhaft und durch die Beweisaufnahme widerlegt.
Der Zeuge J. hat angegeben, dass er entgegen den Behauptungen der Angeklagten im Jahre 2017 keine Fahrzeuge an diese verkauft habe. Derartige Kaufverträge habe er nicht gemacht. Die Kaufverträge seien von der Angeklagten durch „Reinkopieren“ seiner Unterschrift fingiert worden. Auch würde eine solche Vorgehensweise überhaupt keinen Sinn ergeben. Bis auf die reinkopierte Unterschrift handele es sich um eine andere und nicht um seine Handschrift. Es sei nie so gewesen, dass er erst von der E. GmbH Fahrzeuge herausgekauft habe, um diese dann an die Angeklagte weiterzuverkaufen. Der Umstand, dass der Porsche in der Inventurliste 2015, welche in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen worden ist, nicht aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass dieser bei Verfassung der Inventurliste für das Jahr 2015 nicht mehr im Eigentum der E. GmbH gestanden hat. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Angeklagte auch weitere Fahrzeuge, etwa den Porsche mit der FIN N02 (s. obige Ausführungen unter III. 2. c) ff) (2)) oder den Minibagger (s. nachfolgende Ausführungen unter III. 2. c) ii) (2)) nicht in die Inventurlisten aufnahm, obwohl diese im Eigentum der E. GmbH standen.
Hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Zeugen J. gelten die unter III. 2. c) ff) (2) gemachten Angaben entsprechend. Die Kammer hatte unter Berücksichtigung dessen keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
Gegen eine Richtigkeit der Angaben der Angeklagten sprechen auch die Bekundungen des Zeugen ZD., wonach ein Weiterverkauf des Fahrzeugs mit der FIN N04 an den Zeugen J. anhand der ihm vorliegenden Buchungsunterlagen nicht habe nachvollzogen werden können.
Einen genauen Wert der entwendeten Porsche-Karosserie hat die Kammer nicht zu bestimmen vermocht. Allerdings ist sie davon überzeugt, dass diese zum Zeitpunkt der Entwendung einen Wert von mindestens mehreren tausend Euro hatte. Dafür spricht bereits der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Buchungskontoauszug vom 16.09.2020, wonach das Fahrzeug im Wareneingang der E. GmbH am 01.04.2015 im Soll mit einem Wert von 32.000 EUR verbucht worden ist. Auch die Einlassung der Angeklagten, dass sie das Fahrzeug für sich persönlich als Wertanlage habe nutzen wollen, spricht für einen beträchtlichen Wert des Fahrzeugs bzw. der Karosserie. Im Übrigen deutet die auf Veranlassung der Angeklagten erstellte Liste „QO..xlsx“, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist, darauf hin, dass die hier gegenständliche Karosserie im Hinblick auf die in der Liste anderen aufgeführten Porsche 911-Karosserien einen ähnlichen Wert von mehreren tausend Euro hat.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ergeben sich ebenfalls aus den Gesamtumständen. Die Behauptung eines Verkaufs der Fahrzeuge durch den Zeugen J. konnte allein den Sinn und Zweck haben, die Einverleibung der Fahrzeuge in das eigene Vermögen zu legitimieren.
Hinsichtlich der weiteren am 00.00.0000 sichergestellten und ebenfalls von der Anklage umfassten Karosserie des Porsche mit der FIN N17 haben sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, ob sich die Karosserie im angeklagten Tatzeitraum tatsächlich im Eigentum der E. GmbH oder einer anderen Person als der Angeklagten befunden hat. Insbesondere hatte der Zeuge ZD. - anders als bei dem Porsche mit der FIN N04 - bei seiner Prüfung der Buchhaltung der E. GmbH keinen Buchungskontoauszug oder Ähnliches finden können, wonach der Porsche mit der FIN N17 in das Eigentum der E. GmbH eingegangen war.
hh) Feststellungen zur 10. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur zehnten Tat dahingehend eingelassen, dass sie den Mercedes Benz 500 E selber am 27.11.2018 aus dem Bestand der E. GmbH für 17.900 EUR herausgekauft habe. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass dieser durch die E. GmbH von GJ. angekauft worden war. Ein Vertragsentwurf, welcher den Zeugen CW. als Käufer ausweise, sei deshalb erstellt worden, weil der Zeuge ZD. in einem Gespräch einmal indirekt geäußert habe, dass Verträge, die auf ihren Namen lauten würden, im Nachhinein angefochten werden könnten. Deshalb habe sie - wie schon beim Vertrag, welcher den Zeugen GX. bei der siebten Tat als Käufer ausweise - geplant, den Zeugen CW. als Käufer für den Mercedes im Vertrag auszuweisen. Diesen habe sie jedoch nicht mehr angetroffen, so dass der Vertrag weder von ihr noch von dem Zeugen CW. oder einer sonstigen ihr bekannten Person jemals unterschrieben worden sei. Wer den Vertrag für den Zeugen CW. unterschrieben habe, wisse sie nicht. Sie habe jedenfalls nicht für diesen unterschrieben.
Das Vertragsformular, welches die E. GmbH als Verkäuferin und den Zeugen CW. als Käufer ausweise, habe sie ursprünglich in die Buchhaltung eingelegt. Es gebe immer zwei Originale. Das Vertragsformular ohne ausgewiesenen Verkäufer kenne sie nicht. Sie wisse nicht, wie dieses in die Buchhaltung gekommen sei. Sie habe für das Fahrzeug 14.900 EUR an die E. GmbH gezahlt, indem sie von ihrem Privatvermögen Bargeld in die Kasse der E. GmbH eingelegt habe. Die restlichen 3.000 EUR sollten bei Übergabe des Fahrzeugs gezahlt werden.
Der Angeklagte H., welcher für diese Tat nicht angeklagt gewesen ist, hat die Angaben der Mitangeklagten bestätigt, soweit sich diese auf die Äußerungen des Zeugen ZD. bezogen.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassungen der Angeklagten sind jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweichen.
Die Feststellungen zum Kauf eines Porsches 911 von der E. GmbH durch GJ. und zur Übereignung des Mercedes-Benz 500 E an den Zeugen J. sowie zu dessen anschließendem Gewahrsam an dem Fahrzeug beruhen auf Folgendem: Der Zeuge J. hat bekundet, dass er im Zuge des Kaufs eines Porsches 911 durch GJ. von der E. GmbH dessen Mercedes-Benz 500 E erworben habe, wobei er nicht mehr gewusst hat, ob der Mercedes zunächst von der E. GmbH im Wege der Inzahlungnahme erworben und dann anschließend an ihn weiterveräußert wurde oder ob er ihn unmittelbar von GJ. erworben hatte. Das Fahrzeug habe sich seitdem durchgehend in seiner Obhut befunden. Es sei allen Beteiligten, auch der Angeklagten, klar gewesen, dass der Mercedes für ihn gewesen sei. Er habe auch die Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug bekommen und diese an seinen Geschäftspartner, Herrn KI., weitergegeben. GJ. hatte mit seiner im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 07.01.2019 an die Angeklagte noch gemeint, die E. GmbH habe den Mercedes bei der Abschlussrechnung für den von ihm erworbenen Porsche 911 mit einem Wert von 10.000 EUR in Zahlung genommen. Diese Auskunft war aber falsch, was von ihm mit der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 10.10.2022 an den Zeugen ZD. richtiggestellt wurde, mit der er die Abschlagsrechnung der E. GmbH vom 03.03.2015 und die Schlussrechnung der E. GmbH vom 09.04.2015 übersandte (beide ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt), wonach keine Inzahlungnahme des Mercedes erfolgte. Die Richtigkeit wird belegt durch die von dem Zeugen ZD. vorgelegten Umsatzlisten der RI., die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, wonach GJ. die beiden Rechnungsbeträge in voller Höhe, also ohne Kürzung wegen eines in Zahlung gegebenen Mercedes‘, am 11.03.2015 und 22.04.2025 auf das Konto der E. GmbH bei der RI. überwiesen hatte.
Die Feststellungen zum Kerngeschehen, nämlich der gefälschten Unterschrift, beruhen auf dem Inhalt der Kopie des Kaufvertrags vom 27.11.2018 (enthalten im Kassenbuch der E. GmbH von Dezember 2018), welcher in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen worden ist und den festgestellten Inhalt hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass, wenn es schon eine Kopie eines fingierten Kaufvertrags gibt, es auch ein von der Angeklagten gefertigtes Original dazu gab. Die Kammer ist sich bewusst, dass es durch geschicktes Hin- und Her-Kopieren einer gefälschten Unterschrift einerseits und des Rests des Kaufvertrages andererseits möglich ist, eine Kopie herzustellen, die so aussieht, als sei sie eine Kopie eines Original-Kaufvertrags, obwohl sie in Wirklichkeit nur eine Kopie von geschickt miteinander verbundenen Kopien von Bestandteilen des Kaufvertrages ist. Diese denktheoretische Möglichkeit kann die Kammer jedoch ausschließen. Es bestand keine Notwendigkeit für die Angeklagte, als sie sich entschloss, in das Kassenbuch der E. GmbH eine Kaufvertragskopie einzulegen, wonach angeblich der Zeuge CW. am 27.11.2018 den Mercedes 500 E E. GmbH kaufte und einen Betrag in Höhe von 14.900 EUR anzahlte, einen derart komplizierten Fälschungsweg zu gehen. Als Nicht-Juristin konnte sie auch kaum von den rechtlichen Feinheiten des Tatbestands der Urkundenfälschung wissen.
Die Einlassung der Angeklagten, dass sie nicht die Unterschrift unter den Original-Kaufvertrag für den Zeugen CW. gesetzt habe, ist widerlegt.
Der Zeuge CW. hat bekundet, dass er den Kaufvertrag vom 27.11.2018 nicht unterschrieben habe. Es handele sich schon nicht um eine Unterschrift. Auch habe er einen Kaufpreis für ein Fahrzeug nicht gezahlt. Die Angeklagte habe ihn zu keinem Zeitpunkt danach gefragt, ob sie einen Kaufvertrag mit seinem Namen schreiben dürfe.
Die Aussage des Zeugen CW. ist glaubhaft. Insbesondere hat dieser durch Vorlage seines Personalausweises, welcher in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, anschaulich dargelegt, dass es sich nicht um seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag handele. Dies deckt sich insoweit auch mit der Einlassung der Angeklagten, wonach sie den Zeugen CW. nicht mehr erreicht habe und dieser den Vertrag nicht unterschrieben habe.
Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte die Unterschrift unter den Kaufvertrag für den Zeugen CW. setzte. Die Angeklagte ist die einzige Person, die ein Motiv dazu gehabt hatte, einen entsprechenden Kaufvertrag zu fingieren, wie sie selbst in ihrer Einlassung angab. Zudem hat sie bereits beim fingierten Kaufvertrag bezüglich des Zeugen GX., s. obige Ausführungen zu III. 2. c) ee) (2), gezeigt, dass sie keine Hemmungen hat, Verträge zu fingieren. Insbesondere passt dies ins Gesamtbild von der Angeklagten. Es ist fernliegend, dass sonstige Personen, etwa die Zeugen ZD. und VC., bei denen sich die Buchhaltungsunterlagen befanden, oder weitere Mitarbeiter den Kaufvertrag gefälscht haben. Auch ist fernliegend, dass der Zeuge J., der zu diesem Zeitpunkt schon gar keinen Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen der E. GmbH gehabt haben kann, den Kaufvertrag verfälscht hat. Insoweit ist schon kein Motiv ersichtlich.
Die notierte Bareinnahme von 14.900 EUR ergibt sich zudem aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kassenbuchauszug für den Monat November 2018.
Die Feststellungen zu dem weiteren Kaufvertrag vom 27.11.2018 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten weiteren Kaufvertrag vom 27.11.2018 zwischen der E. GmbH und der Angeklagten, welcher den festgestellten Inhalt hat. Die Feststellungen zur E-Mail der Angeklagten an den Zeugen ZD. vom 18.04.2019 ergeben sich aus der gleichnamigen, im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail, welche den festgestellten Inhalt hat.
Die Feststellungen zum Forderungsanmeldungsschreiben der Angeklagten an den Zeugen VC. vom 10.05.2021 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten entsprechenden Schriftstück, welches den festgestellten Inhalt hat. Die Feststellungen zu dem in dem vorgenannten Schreiben in Bezug genommen Kaufvertrag zwischen der Angeklagten und der E. GmbH ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kaufvertrag vom 27.11.2018.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ergeben sich ebenfalls aus den Gesamtumständen sowie der Einlassung der Angeklagten hinsichtlich eines Motivs, nämlich, dass Verträge zwischen ihr und der E. GmbH zur Vermeidung einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter VC. nicht auf ihren Namen lauten sollten.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Tat am 27.11.2018 oder kurz davor oder danach begangen worden ist. Dafür spricht neben der Datierung auf dem Kaufvertrag der Umstand, dass die Angeklagten im Kassenbuch der E. GmbH eine am 27.11.2018 erfolgte Bareinzahlung für den Verkauf des Mercedes 500 E eintrug.
ii) Feststellungen zur 11. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur elften Tat dahingehend eingelassen, dass sie nicht wisse, warum der Minibagger nicht mehr vorhanden sei. Es sei nicht ihr Bagger, sondern der von der E. GmbH. Sie habe diesen niemals für sich haben wollen und ihn weder verschenkt noch verkauft. Die Scheune, in welchem der Minibagger ursprünglich gefunden worden sei, gehöre zu einem alten Bauernhaus. Die Scheune habe sie im Jahre 2004 gekauft. Seitdem habe ausschließlich ihr bereits verstorbener Vater die Scheune genutzt. Nur dieser habe die Schlüssel zur Scheune gehabt. Niemand anderes habe Zugriff auf die Scheune gehabt. Als ihr Vater verstorben sei, hätten sie und ihre Familie zu dieser Zeit genug Probleme gehabt. Irgendwann sei dann die Scheune vom Insolvenzverwalter geöffnet worden und sie habe die Mitteilung bekommen, dass der Minibagger gefunden worden sei. Sie wisse nicht, ob ihr Vater den Minibagger dorthin verbracht habe. Ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten, sei aufgefallen, dass das Typenschild an dem Bagger neu gemacht worden sei. Sie könne jedoch nicht sagen, ob daran mal etwas gemacht worden sei. Mit ihrem Vater habe sie nie darüber gesprochen, die E. GmbH zu retten. Der Minibagger sei zunächst nicht abgeholt worden. Sie sei im weiteren Verlauf vom Zeugen VC. aufgefordert worden, die Scheune erneut zu öffnen. Dazu habe sie einen Schlüsseldienst beauftragen müssen. In Anwesenheit ihrer Mutter und eines Pastors sei dann das Tor zur Scheune geöffnet worden. Der Minibagger habe sich nicht mehr in der Scheune befunden. Daraufhin habe sie die Kreispolizeibehörde des VK. informiert, die ebenfalls festgestellt habe, dass der Minibagger sich nicht mehr in der Scheune befand. Über das weitere Schicksal des Baggers wisse sie nichts. Derzeit laufe noch ein Zivilprozess, in welchem es u.a. um den Wert des Baggers gehe. Der Minibagger, den die E. GmbH erworben habe, habe so ausgesehen, wie derjenige, welcher am 00.00.0000 anlässlich der Durchsuchung in der Scheune in T. aufgefunden worden sei. Sie habe jedoch nicht überprüft, ob dieser auch die gleiche Maschinennummer trage. Der Bagger der E. GmbH habe an sich immer auf dem Betriebsgelände der E. GmbH gestanden. Sie könne nicht sagen, wann dieser dort zuletzt gestanden habe.
Zu den ebenfalls in der Scheune aufgefundenen Porscheteilen könne sie nichts sagen. Sie wisse nicht, wie die Teile dort hingekommen sind. Ihr Vater sei kein Porsche- bzw. Porscheteilsammler gewesen.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten deckt sich im Wesentlichen mit ihren Angaben in der Sitzung des Amtsgerichts XZ. vom 09.10.2020, wie sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts XZ. vom 09.10.2020 ergibt. Die Eigentümerstellung hinsichtlich der Scheune ergibt sich zudem aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Grundbuchabdruck vom 02.03.2020.
Die Einlassung der Angeklagten ist jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zur Auffindung des Minibaggers in einer Scheune an der Adresse MW.-straße … in T. am 10.04.2022 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht der Kreispolizeibehörde des VK. vom 10.04.2022 und den ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens sowie durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbildern der Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde des VK. vom 10.04.2022. Aus dem vorgenannten Durchsuchungsbericht ergibt sich insbesondere, dass die Durchsuchung auf Hinweis des Zeugen J. erfolgt ist.
Soweit die Angeklagte sich dahingehend einließ, dass sie zu dem Bagger kaum etwas wisse, ist dies nicht glaubhaft.
Der Zeuge J. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Minibagger noch gegen Ende 2018 auf dem Privatgrundstück der Angeklagten in D. eingesetzt worden sei, um ein Bewässerungssystem zu errichten. Die Gartenarbeiten habe der Angeklagte und der bereits verstorbene Vater der Angeklagten, Herr M., durchgeführt. Den Minibagger habe er zu diesem Zeitpunkt das erste Mal gesehen. Auf dem Hof der E. GmbH habe er diesen nie gesehen. Als er mit dem bereits verstorbenen Vater der Angeklagten, Herrn M., auf dem Gelände in D. gesprochen habe, sei er von der Angeklagten von dem Gelände verwiesen worden. Die Scheune in T. habe hauptsächlich die Angeklagte benutzt, um dort Sachen abzustellen. Mit dieser sei er noch zu Beziehungszeiten öfters dort gewesen. Sie habe dort ein Lager gehabt. Er sei bei der Durchsuchung am 00.00.0000 nicht das erste Mal dort gewesen.
Die Bekundungen des Zeugen J. stehen hinsichtlich der durchgeführten Gartenarbeiten im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen NE., welcher für die Kammer auf Vorhalt von Fotos des in der Scheune aufgefundenen Minibaggers uneingeschränkt nachvollziehbar angab, dass er diesen Bagger erkenne und mit diesem für die Angeklagte Bauarbeiten verrichtet habe. So sei er u.a. auf dem Gelände der E. GmbH an der L.-straße … in V., aber auch an der Scheune in T. mit dem Bagger tätig gewesen. Er könne sich auch an einen Einsatz mit dem Bagger in D. erinnern. Dort habe der bereits verstorbene Vater der Angeklagten gebaggert. Wenn er auf dem Gelände in T. gebaggert habe, habe er die Scheune auch mal alleine aufgesucht. Der Vater der Angeklagten habe ihm dann gezeigt, wo sich das Werkzeug befinde.
Die Aussagen der Zeugen J. und NE. sind glaubhaft. Insbesondere bekunden beide Zeugen übereinstimmend unabhängig voneinander, dass auf Veranlassung der Angeklagten K. Tätigkeiten mit dem Bagger verrichtet worden sind. Dies belegt, dass die Angeklagte entsprechend über den Bagger verfügte und bestimmte. Soweit der Zeuge J. angab, den Bagger noch nie auf dem Gelände der E. GmbH gesehen zu haben, ist dies ebenfalls plausibel. Insbesondere war der Zeuge J. ab dem Umzug der E. GmbH zur L.-straße … nur noch sporadisch im Betrieb. Dass ihm dabei der Minibagger nicht aufgefallen ist, ist nachvollziehbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Minibagger, wie sich aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnung der Baumaschinenvermietung AW. GbR vom 28.02.2017 ergibt, bereits am 28.02.2017 - also noch vor der privaten und geschäftlichen Trennung von J. und der Angeklagten - von der E. GmbH erworben worden ist. Wie bereits festgestellt und erörtert, hat die Angeklagte die Geschicke der E. GmbH gelenkt und nicht der J., was dessen Unkenntnis von der Anschaffung des Minibaggers ebenfalls belegt. Dafür, dass der Minibagger sich u.a. an der L.-straße …, also auf dem von der E. GmbH genutzten Gelände, befand, spricht auch die von der Angeklagten abgegebene eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Obergerichtsvollziehers QN. vom 16.12.2020, welche im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist und entsprechende Angaben der Angeklagten enthält.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich bei dem in T. am 10.04.2022 zunächst aufgefundenen Minibagger um denjenigen handelt, welche die E. GmbH im Jahre 2017 angeschafft hatte. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen NE., welcher den Minibagger, der von ihm auch für die E. GmbH an der L.-straße … eingesetzt wurde, auf den Fotos wiedererkannt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es noch einen weiteren Minibagger gegeben haben könnte.
Aufgrund der bereits erwähnten Rechnung vom 28.02.2017 sowie des im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoauszugs der RI. vom 02.02.2017 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die E. GmbH den Minibagger am 28.02.2017 für 11.900 EUR erworben hatte und dieser in ihr Eigentum übergangen war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Minibagger in den in die Hauptverhandlung im Rahmen des Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Inventurliste für das Jahre 2017, wie auch der Zeuge ZD. bekundet hat, nicht auftaucht. Insoweit ist schon nicht auszuschließen, dass die Angeklagte schon damals den Minibagger darin nicht aufführte, um die tatsächliche Eigentumslage zu verschleiern.
Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass nicht sie, sondern bis zu seinem Tod am 00.00.0000 lediglich ihr Vater Zugriff auf die Scheune in T. gehabt hat, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Dagegen spricht insbesondere, dass die Angeklagte Eigentümerin der Scheune ist und durch Mitarbeiter der E. GmbH auch in T. Arbeiten ausführen ließ. Ferner hat der Zeuge J. glaubhaft bekundet, dass er noch zu Beziehungszeiten gemeinsam mit der Angeklagten öfters in der Scheune in T. war und sie dort ihr Lager gehabt habe. Der Aussage des Zeugen J. ist glaubhaft und er ist glaubwürdig; insoweit wird auf die unter III. 2. a) bb) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
Zudem spricht gegen die Einlassung der Angeklagten, dass am 00.00.0000 in der Scheune neben dem Minibagger auch diverse Porscheteile gefunden worden sind, wie sich aus dem oben genannten eingeführten Durchsuchungsbericht und den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom 00.00.0000 ergibt. Nach ihrer eigenen Einlassung war ihr Vater kein Porsche(teile)sammler.
Gegen ein eigenmächtiges Verbringen durch den Vater der Angeklagten spricht schon, dass dafür kein Motiv des Vaters ersichtlich ist. Wenn dieser den Bagger für Bauarbeiten benötigt hätte, hätte er ohne Weiteres die Angeklagte einfach fragen können, ob diese ihm den Bagger leihe. Auch wäre in diesem Fall anzunehmen gewesen, dass er den Bagger nach diesen Arbeiten zurückgebracht hätte. Ferner sprechen die Angaben der Angeklagten in der oben bereits genannten eidesstattlichen Versicherung vom 16.12.2020, wonach sich der Bagger zuletzt auf dem Firmengelände der E. GmbH an der L.-straße … befunden hat, gegen eine Eigenmächtigkeit des Vaters. Denn dann ist es erst recht unwahrscheinlich, dass der Vater den Bagger eigenmächtig nach T. geschafft hätte - anders als wenn dies im Anschluss an die von dem Vater in D. durchgeführten Arbeiten geschehen wäre.
Soweit die Zeugin X., die Mutter der Angeklagten, angegeben hat, dass nur ihr Mann Zugriff auf die Scheune in T. gehabt habe und nur er die Scheune genutzt habe, ist dies aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft. Die Kammer hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte ihre eigene Tochter nicht belasten wollte.
Soweit Rechtsanwalt WA. in seinem im angeordneten Selbstleseverfahren eingeführten Schriftsatz vom 27.06.2022 (in der Liste der Urkunden und anderen Schriftstücke I mit dem unrichtigen Datum 27.06.2020 bezeichnet) ausführte, dass der Vater der Angeklagten zu Lebzeiten immer wieder einmal Gegenstände auf dem Grundstück am MW.-straße … abgestellt habe, führt dies aus den vorstehenden Gründen hinsichtlich einer Eigenmächtigkeit des Vaters der Angeklagten nicht zu einer anderen Bewertung. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, deutet dies nicht im Ansatz darauf hin, dass der Vater den ihm fremden Minibagger, welcher dem Betrieb seiner Tochter gehörte, eigenmächtig nach T. verbracht hätte.
Nach alledem ist es auszuschließen, dass ihr Vater oder gar eine andere Person, ohne die Angeklagte zu informieren, den Bagger von woanders abholte und nach T. schaffte.
Die Kammer ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen vielmehr davon überzeugt, dass der Minibagger auf Veranlassung der Angeklagten K. nach T. verbracht worden ist.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verbringung des Minibaggers nach T. hat die Kammer nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen können, ob diese vor oder nach vor der am 07.02.2019 angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt erfolgte. Aufgrund der oben näher ausgeführten Aussagen der Zeugen J. und NE. steht zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass die Tatbegehung nicht vor den Bauarbeiten mit dem Minibagger in D. gegen Ende 2018, sondern zeitlich danach gewesen sein muss.
Ferner hat sich nicht feststellen lassen, wo sich der Minibagger derzeit befindet bzw. was genau mit diesem nach dem 00.00.0000 geschah. Aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten „Nachtrag“ der Kreispolizeibehörde des VK. vom 28.11.2022 und den durch Inaugenscheinnahme eingeführten beigefügten Lichtbildern aus der Lichtbildmappe vom 28.11.2022 (in der Liste der Urkunden und anderen Schriftstücke I und in der Liste der Augenscheinsobjekte I mit dem unrichtigen Datum 10.04.2022 aufgeführt) ergibt sich, dass der Minibagger sich am 28.11.2022 jedenfalls nicht mehr am ursprünglich Auffindungsort in der Scheune in T. befand. Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie nicht wisse, was mit dem Minibagger geschehen sei bzw. wo dieser sich befinde, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch das erneute Verschwinden des Minibaggers, welches hier nicht angeklagt war, auf Veranlassung der Angeklagten erfolgte. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist ihre Vorgehensweise, am 28.11.2022 die Scheune in Anwesenheit eines Pastors und ihrer Mutter durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen und sodann festzustellen, dass sich der Minibagger nicht mehr in der Scheue befand, und daraufhin die Kreispolizeibehörde des VK. zu alarmieren, die daraufhin dieselben Feststellungen traf, nur der ostentative Versuch, eine vermeintliche Unschuld an dem (erneuten) Verschwinden des Minibaggers für sich zu reklamieren. Auch hinsichtlich des zweiten Wegschaffens des Minibaggers hatte allein die Angeklagte ein Motiv, nämlich den Minibagger weiterhin dem Insolvenzverwalter vorzuenthalten und die Hoffnung, durch das zweite Wegschaffen des Baggers den Eindruck einer Verschwörung gegen sie zu erwecken und so den Tatnachweis hinsichtlich des ersten Beiseiteschaffens oder Unterschlagens des Baggers zu erschweren.
Die Kammer hat nicht zu bestimmen vermocht, welchen genauen Wert der Minibagger im Zeitpunkt seiner Verbringung in die Scheune nach T. hatte. Allerdings ist sie davon überzeugt, dass der Minibagger mehrere tausend Euro wert war. Dafür spricht insbesondere, dass der Minibagger, wie sich aus der oben bereits genannten Rechnung der Baumaschinenvermietung AW. GbR vom 28.02.2017 ergibt, einen Kaufpreis von 11.900 EUR hatte und die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde des VK. vom 10.04.2022 den Minibagger in einem zumindest optisch guten Zustand zeigen.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, nämlich, dass die Angeklagte in der Absicht handelte, den Minibagger dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen, ergeben sich als Rückschluss aus dem objektiven Umstand, dass die Angeklagte den Minibagger nach T. schaffte, und aus den uneingeschränkt nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des Zeugen ZD., wonach die Angeklagte auf Nachfrage für den Insolvenzverwalter angegeben habe, dass sie nicht wisse wo der Minibagger sei. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben der Angeklagten vom 26.04.2022 und 30.05.2022.
Die Kammer schließt insoweit auch aus, dass die Angeklagte ihr Grundstück und die Scheune in T. lediglich vergessen hat und bei Anfrage durch den Insolvenzverwalter VC. bzw. den Zeugen ZD. tatsächlich nicht wusste, wo sich der Minibagger befindet. Dagegen spricht insbesondere die Tatsache, dass der Minibagger nach Entdeckung durch die Polizei am 00.00.0000 auf Veranlassung der Angeklagten K. aus der Scheune wieder herausgeschafft wurde.
jj) Feststellungen zur 12. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich in Ergänzung zur Einlassung zur elften Tat zur zwölften Tat dahingehend eingelassen, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung insoweit richtig gewesen seien, als dass tatsächlich in der Vergangenheit ein Minibagger auf dem Gelände L.-straße … in V. gestanden habe. Wann der Minibagger dort zuletzt gestanden habe, könne sie aber nicht sagen. Auch habe sie bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gewusst, ob die dort aufgeführte Maschinennummer tatsächlich dem Minibagger, welcher immer auf dem Gelände der E. GmbH in der L.-straße … gestanden habe, zuzuordnen war. Sie könne auch zur Marke des damals dort gestandenen Minibaggers nichts sagen. Allerdings habe der sich ehemals auf dem Gelände L.-straße … in V. befindliche Minibagger so ausgesehen wie der Minibagger, den die E. GmbH mal gekauft habe.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zu der Anordnung der Auskunft nebst Versicherung an Eides statt durch das Amtsgericht XZ. am 18.11.2020 und zu ihrer Abgabe am 16.12.20220 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens diesbezüglich eingeführten Protokoll des Obergerichtsvollziehers QN. vom 16.12.2020, in welchem u.a. die Erklärung der Angeklagten hinsichtlich des Verbleibs des Minibaggers wörtlich wiedergegeben ist.
Soweit die Angeklagte an Eides statt erklärte, dass der Bagger sich nicht in ihrem Besitz befinde, entsprach dies nicht den Tatsachen, wie sie auch wusste. Insoweit wird auf die zur elften Tat unter III. 2. c) ii) (2) gemachten Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezug genommen, welche hier entsprechend gelten.
kk) Feststellungen zur 13. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Auf die Einlassung der Angeklagten zur elften und zwölften Tat wird Bezug genommen. Eine weitergehende Einlassung zur 13. Tat bezüglich ihres Vortrags im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht V. erfolgte nicht.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zu der beim Landgericht V. eingereichten Klage ergeben sich aus der im angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Klageschrift der Rechtsanwälte JL. vom 29.04.2022, welche den festgestellten Inhalt hat.
Die Feststellungen zu den Angaben in dem Schriftsatz vom 27.06.2022 ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Schriftsatz des Rechtsanwalts WA. vom 27.06.2022. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angaben von der Angeklagten stammen und nicht eigenmächtig von dem Rechtsanwalt in dem Schriftsatz getätigt worden sind. Entsprechende Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Insbesondere decken sich die in dem Schriftsatz gemachten Angaben auch mit der Einlassung der Angeklagten. Dass die Angeklagte bewusst falsche Angaben machte, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Insoweit wird auch hier auf die zur elften Tat unter III. 2. c) ii) (2) gemachten Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezug genommen, welche hier entsprechend gelten.
Die Feststellung dazu, dass in dem Zivilverfahren noch kein Urteil ergangen ist, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen ZD., an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte zu zweifeln.
ll) Feststellungen zur 14. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur 14. Tat dahingehend eingelassen, dass ihre Angaben, die sie im Zivilprozess vor dem Landgericht XZ. am 12.05.2022 in der öffentlichen Sitzung gemacht habe, nicht korrekt gewesen seien. Sie habe Probleme gehabt, den Inhalt des Klageverfahrens zu verstehen. Die Falschangaben habe sie nicht getätigt, um eine Klageabweisung zu erreichen.
Der Angeklagte H. hat sich zur 14. Tat nicht eingelassen.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zur erhobenen Zivilklage ergeben sich aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Klageschrift des Rechtsanwalts GI. vom 06.07.2021. Die Feststellungen zu den Behauptungen der Angeklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem ebenfalls im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Protokoll der Sitzung des Landgerichts XZ. vom 12.05.2022.
Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie die Falschangaben getätigt habe, weil sie Probleme gehabt habe, den Gegenstand des Zivilverfahrens zu verstehen, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung. Den Angeklagten wurden durch das Landgericht XZ., wie sich aus den Antworten im eingeführten Sitzungsprotokoll vom 12.05.2022 ergibt, zielgerichtete Fragen gestellt, zu deren Beantwortung nicht erforderlich war, weitergehende Kenntnisse zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten bewusst Falschangaben tätigten.
Für die Kammer steht auch fest, dass die Angaben der Angeklagten dahingehend, dass sie zu dem angeblichen Einbruch in die Räumlichkeiten der E. GmbH und dem Auffinden des Fahrzeugs des Zeugen IM. in der Halle an der HN.-straße … in WX. nichts sagen könnten, falsch sind. Vielmehr waren die Angeklagten an der Verbringung des Fahrzeugs des Zeugen IM. nach WX. - wie insoweit unter III. 2. c) bb) (2) näher ausgeführt - selbst beteiligt. Dass die Angeklagten nicht gewusst haben wollen, dass die Staatsanwaltschaft deshalb unter dem 20.05.2021 Anklage erhoben hatte, ist unglaubhaft.
Soweit sich hinsichtlich der Entwendung des Fahrzeugs des Zeugen IM. nicht feststellen ließ, ob der Angeklagte wusste, dass es sich um ein fremdes Fahrzeug und nicht um dasjenige der Mitangeklagten handelte, wusste er jedenfalls spätestens nach Auffindung des Fahrzeugs am 02.08.2019 in WX., dass dieses nicht im Eigentum der Mitangeklagten stand. Folglich war ihm bei Begehung der Tat am 12.05.2022 bewusst, dass seine Angaben wahrheitswidrig sind.
Die Feststellungen zu dem Urteil des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2022 sowie der Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht CV. ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil des Landgerichts XZ. vom 12.05.2022 und den Beschlüssen des Oberlandesgerichts CV. vom 21.07. und 17.08.2023.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, nämlich, dass die Angeklagten durch die Falschangaben beabsichtigten, eine Klageabweisung gegen sich, aber auch gegen den/die jeweilige/n Mitangeklagte/n, herbeizuführen, ergibt sich bereits aus dem objektiven Geschehensablauf, wonach einziges Motiv zum Tätigen der Falschangaben eine begehrte Klageabweisung gewesen sein kann. Insoweit waren die Angeklagten - trotz einer im Zivilprozess geltenden Wahrheitspflicht - auch nicht gezwungen, sich durch wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich der Unterschlagung des Fahrzeugs des Zeugen IM. selber zu belasten. Vielmehr hätte es ihnen alternativ auch freigestanden, die Forderung (auch vorprozessual) anzuerkennen oder ein Versäumnisurteil gegen sich in Kauf zu nehmen.
Für die Kammer stand auch nach dem im Übrigen überwiegend schlüssigen Klagevortrag des Zeugen IM. bzw. seines Rechtsanwalts GI. vom 06.07.2021 fest, dass die Klage - zumindest zum Teil hinsichtlich der Angeklagten K. - Erfolg gehabt hätte. Insbesondere liegen sonstige Anhaltspunkte, die der Klageforderung entgegengestanden hätten, nicht vor.
mm) Feststellungen zur 15. Tat
(1) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich zur 15. Tat dahingehend eingelassen, dass der Knicklader ursprünglich dem Vater des Zeugen XM. gehört habe. Wie der Vater genau heiße, wisse er nicht. Der Vater habe in HC. einen Reiterhof gehabt, wo er u.a. einen Knicklader, welcher jedoch defekt gewesen sei, gehabt habe. Der Angeklagte habe deshalb den Knicklader vor Ort vom Grundstück des Vaters des XM. abgeholt und geschaut, ob und wie man diesen reparieren könne. Er - der Angeklagte - habe den Zeugen XM., welcher für seinen Vater als Vertreter aufgetreten sei, darüber aufgeklärt, dass an dem Knicklader einiges gemacht werden müsse. So habe der Anlasser gefehlt und es sei aufgrund poröser Hydraulikschläuche von überall Öl ausgetreten. Auch die Pumpe sei kaputt gewesen. Er habe dann mit dem Zeugen XM. gesprochen und einen Anlasser für 300 bis 400 Euro gekauft und diesen in den Knicklader eingebaut. Der Knicklader sei dann wieder gelaufen. Daraufhin habe er noch einmal mit dem Zeugen XM. gesprochen und diesen darüber aufgeklärt, dass aufgrund des austretenden Öls noch mehr gemacht werden müsse, als nur den Anlasser zu wechseln. Es könne sein, dass der Knicklader ihm Ende 2018/Anfang 2019 übergeben worden sei. Genau wisse er dies nicht mehr.
Im weiteren Verlauf habe er mehrfach vergeblich versucht, den Zeugen XM. zu kontaktieren. U.a. habe er ihm sinngemäße Sätze wie „Ruf mal an“ auf die Mailbox gesprochen. Als der Zeuge XM. sich in der Folgezeit weiterhin nicht zurückgemeldet habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser den Knicklader nicht zurückhaben wolle. Auch die investierten 300 bis 400 Euro habe er nie von dem Zeugen XM. oder dessen Vater bekommen. Eine Rechnung habe er dem Zeugen XM. oder dessen Vater insoweit jedoch nicht geschrieben. Den Knicklader, der in diesem Zustand nichts wert gewesen sei, habe er der Verwertung zugeführt und für diesen noch zwei Kisten Bier von einem Schrottsammler erhalten. Ungefähr eineinhalb Jahre später habe der Zeuge XM. ihm eine Sprachnachricht geschickt, welche er sich jedoch nicht mehr angehört habe, weil der Zug für ihn lange abgefahren gewesen sei. Ende 2020/Anfang 2021 habe der Zeuge XM. ihn auf dem Gelände der E. GmbH angetroffen und sich nach dem Knicklader erkundigt. Er - der Angeklagte - habe ihn dann relativ barsch vom Hof verwiesen. Es könne gut sein, dass er ihn dabei auch als „Arschloch“ und „Wichser“ beschimpft habe. Er sei bestimmt auch laut geworden, da er sehr erbost über die Situation gewesen sei. Immerhin habe er Geld für „Scheiße“ investiert. Allerdings sei er nicht handgreiflich geworden. Er habe dem Zeugen XM. auch keine Gewalt angedroht. Über den Verkauf des Knickladers habe er den Zeugen XM. nicht aufgeklärt. Auch habe er keinen Versuch unternommen, den Vater des Zeugen XM. über das Schicksal des Knickladers zu informieren. Gegenüber dem Zeugen XM. habe er nur geäußert, dass er den Knicklader nicht mehr habe.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zur Korrespondenz per EH. ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der E-Mail des Zeugen XM. vom 09.10.2023 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen vom Angeklagten dem Gericht übersandten EH.-Verlauf und den durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbildern und Sprachnachrichten aus diesem EH.-Verlauf.
Die Einlassung des Angeklagten zum Kerngeschehen deckt sich - abgesehen von der angedrohten Gewalt - mit den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen XM. in der Hauptverhandlung.
Der Zeuge XM. hat angegeben: Eine Mailbox nutze er nicht. Er habe versucht, den Angeklagten anzurufen, aber dieser sei mehrfach nicht ins Telefon gegangen. Auch habe es Kontaktaufnahmen seinerseits per EH. gegeben., Bei der Begegnung auf dem Gelände an der L.-straße … in V. habe der Angeklagte ihm „halb“ Schläge angedroht habe, als er diesen auf den Knicklader angesprochen habe. Dies hat der Zeuge sodann dahin konkretisiert, der Angeklagte habe gedroht, wenn er - der Zeuge - das Gelände nicht verlasse, werde er „näherkommen“ und „handgreiflich werden“. Er habe sich davon beeindrucken lassen und sei gegangen. Er sei sich sicher gewesen, dass der Angeklagte ihm gegenüber handgreiflich geworden wäre, wenn er nicht gegangen wäre. Daher habe er - der Zeuge - die Situation nicht weiter eskalieren lassen wollen. Er habe sich im Anschluss daran mit seinem Vater beraten und dieser sei zu dem Entschluss gekommen, dass er mit diesen Leuten - gemeint sind die Angeklagten - nichts zu tun haben wolle und auch keine weiteren Ansprüche verfolgen werde. Dies hätten auch weder er noch sein Vater bis zum heutigen Tag getan. Er habe keine Anzeige erstattet, weil dies außer Verhältnis gestanden hätte. Den Sachverhalt habe er erstmals bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren erzählt.
Die Kammer hält den Zeugen XM., dessen Angaben schlüssig und widerspruchsfrei waren, für glaubhaft. Insbesondere hat dieser plausibel und nachvollziehbar die Gewaltdrohung des Angeklagten geschildert. Eine überschießende Belastungstendenz ist nicht ersichtlich. So hat er gegen den Angeklagten nicht auf eigene Initiative Anzeige erstattet. Vielmehr erfolgte die Belastung des Angeklagten erstmalig anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zu der Frage, wenn sich die Angeklagten kennengelernt hatten, in welcher der nunmehr festgestellte Sachverhalt beiläufig angerissen wurde. Die Kammer gewann auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht den Eindruck, als würde dieser dem Angeklagten schaden wollen. Vielmehr blieb der Zeuge stets sachlich und beabsichtigte keine Konfrontation. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht bezichtigen sollte.
Die Feststellungen zu den sonstigen geschäftlichen Kontakten zwischen dem Zeugen XM. und den Angeklagten ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Zeugen XM., welche im Wesentlichen mit den Angaben der beiden Angeklagten im Einklang stehen.
Soweit der Angeklagte dem Zeugen XM. im Rahmen der wörtlichen Auseinandersetzung auf dem Gelände an der L.-straße … in V. entgegenhielt, dass Arbeiten an einem Targa-Dach nicht bezahlt worden seien, handelte es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen XM., um diesen von der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche abzubringen. Insbesondere glaubte der Angeklagte nicht, selber Ansprüche gegen den Zeugen XM. bzw. dessen Vater aus dem Reparaturauftrag bezüglich des Targa-Dachs zu haben. Denn die Arbeiten am Targa-Dach waren nicht bei dem Angeklagten, sondern bei der Angeklagten bzw. der E. GmbH in Auftrag gegeben worden. Der Angeklagte war in die Durchführung des Reparaturauftrags nicht involviert, was ihm auch bewusst war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entsprechende Abtretung etwaiger Ansprüche aus diesem Reparaturauftrag an den Angeklagten erfolgt wäre und er geglaubt hätte, dass er einen fälligen und einredefreien Anspruch gegen den Zeugen XM. bzw. dessen Vater gehabt hätte, mithin also die angestrebte Bereicherung nach seiner Vorstellung nicht rechtswidrig gewesen wäre. Auch etwaige Ansprüche, welche aus dem Austausch des Anlassers des Knickladers resultieren könnten, führten nicht dazu, dass er dachte, dass die angestrebte Bereicherung rechtmäßig sei. Insbesondere war ihm bewusst, dass er aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung des Knickladers entsprechende Ansprüche nicht mehr hätte geltend machen können.
nn) Feststellungen zur 16. Tat
(1) Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich zur 16. Tat wie folgt eingelassen:
Hinsichtlich der Behauptung, der Zeuge VC. habe im Rahmen des Insolvenzverfahrens angeblich ein falsches Gutachten „gemacht“, ließ sie sich dahingehend ein, dass sie dies so empfunden habe. Der Zeuge VC. habe da etwas festgelegt, obwohl er davon keine Ahnung gehabt habe.
Hinsichtlich der Behauptung, der Zeuge VC. habe sie vor der Insolvenzantragstellung beraten, hat sie sich dahingehend eingelassen, dass der Zeuge ZO., ihr damaliger Steuerberater, ihr den Zeugen VC. als Insolvenzverwalter empfohlen habe. Am 29.01.2019 habe ein gemeinsamer Termin beim Zeugen VC. stattgefunden, an welchem außerdem der Zeuge ZO. sowie der Zeuge ZD. teilgenommen hätten. Sie habe dort geschildert, worum es gehe. Der Zeuge VC. habe dann empfohlen, ein Insolvenzverfahren zu betreiben. Zudem habe der Zeuge ZD. gesagt, dass man sich um den J. kümmern werde, so dass dieser sie - die Angeklagte - und ihre Kinder in Ruhe lasse. Der „Deal“ sei gewesen, den Zeugen J. zu „melken“. Der Mercedes-Benz 500 E und die zwei VW-Busse würden ihr zurückgeholt werden. Ihr sei außerdem geraten worden, dass sie ihre privaten Forderungen gegen die E. GmbH nicht anmelden solle. Weshalb, wisse sie nicht. Der Zeuge ZO. habe eine unterstützende Funktion einnehmen sollen. Es sei auch der Satz gefallen, dass die Richterin am Amtsgericht XZ. VD. den Insolvenzantrag zur Bearbeitung bekommen solle.
(2) Beweiswürdigung
Die Einlassung der Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen zur Tat abweicht.
Die Feststellungen zu den von der Angeklagten im Schreiben vom 29.07.2021 gemachten Vorwürfen ergeben sich aus dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten entsprechenden Schreiben, welches u.a. den festgestellten Inhalt hatte.
Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass ihr Vorwurf hinsichtlich des „falschen“ Gutachtens durch den Zeugen VC. lediglich ihre Empfindung gewesen sei, hat die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung eingestuft. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge VC. absichtlich und wissentlich gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstoßen hat und die Masse nach oben „gepusht“ hätte. Soweit die Angeklagte ihre Behauptungen in ihrem Schreiben vom 29.07.2021 näher ausführte, ergeben sich daraus jedoch keine Anhaltspunkte, dass - selbst wenn die Angeklagte ernsthaft dachte, dass die Bewertung der Masse fehlerhaft gewesen sei - dies wissentlich und absichtlich durch den Zeugen VC. erfolgt sei. Gegen eine fehlerhafte Bewertung durch den Zeugen VC. spricht zudem der Umstand, dass gegen ihn keine weiteren Maßnahmen, wie die Einleitung eines behördlichen Verfahrens, erfolgt sind. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Zeugen ZD. und VC., die das Gutachten des Zeugen VC. vom 28.03.2019 in der Hauptverhandlung jeweils nachvollziehbar erläuterten, die Masse absichtlich falsch bewertet hätten. Die Kammer ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Angeklagten im Zeitpunkt der Verfassung ihres Schreibens vom 29.07.2021 bewusst gewesen ist, dass die gegen den Zeugen VC. erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend sind. Vielmehr erhob sie die Vorwürfe gegen den Zeugen VC. deshalb, so die Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, um von ihren eigenen Taten, nämlich der Beiseiteschaffung und Unterschlagung von Vermögensgegenständen der E. GmbH, abzulenken und um die Glaubwürdigkeit des Zeugen VC. zu beschädigen, damit es diesem erschwert würde, seine Ansprüche als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH gegen sie durchzusetzen.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, dass der Zeuge VC. sie vor seiner Bestellung als (vorläufiger) Insolvenzverwalter schon anlässlich einer Insolvenz beraten habe, stehen dem die überzeugenden Ausführungen der Zeugen ZD. und VC. entgegen, welche übereinstimmend und glaubhaft bekundeten, dass es einen Beratungsvertrag nicht gegeben habe bzw. eine vorherige Beratung durch den Zeugen VC. nicht erfolgt sei. Weshalb der Zeuge VC. sich einem derartigen Risiko der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens hätte aussetzen sollen, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr, so der Zeuge ZD. in seiner Aussage, habe es vor Stellung des Insolvenzantrags lediglich ein einstündiges Gespräch gegeben, in welchem die Angeklagte aber nicht beraten worden sei. Dies sei so üblich. Etwaige Empfehlungen seien weder von ihm noch von dem Zeugen VC. ausgesprochen worden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen VC.. Die Bekundungen der Zeugen VC. und ZD. sind glaubhaft. Insbesondere ist es fernliegend, dass der Zeuge als späterer Insolvenzverwalter bereits vorher beratend tätig geworden ist. Gegen eine vorherige Beratung und eine geplante einvernehmliche Insolvenzabwicklung spricht auch, dass er im weiteren Verlauf selbst gegen die Angeklagte vorging, um entsprechende Forderungen einzutreiben.
Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der Angeklagten entsprechend.
Die Feststellungen zu der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergeben sich aus der im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Verfügung der Staatsanwaltschaft XZ. vom 17.05.2022, welche den festgestellten Inhalt hatte.
Die Feststellungen zu der durch die Angeklagte eingelegte Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 18.05.2022 ergeben sich aus der ebenfalls im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Beschwerde der Angeklagten vom 31.01.2022, welche den festgestellten Inhalt hatte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Angeklagte K.
Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in drei Fällen, veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, wahlweise Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB oder Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB, falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB, Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch gem. § 263 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB blieb, sowie wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Im Einzelnen:
a) Taten zu den Ziff. 1-3: Bankrott, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziff. 1-3 jeweils wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die bei Insolvenzantragstellung am 00.00.0000 eingetretene Überschuldung der E. GmbH ist durch Beiseiteschaffen eines Betrages in Höhe von insgesamt 164.300,70 EUR - auch hinsichtlich der jeweils aus dem Kassenbestand entnommenen Einzelbeträge - jedenfalls mit hervorgerufen beziehungsweise deutlich beschleunigt worden, § 283 Abs. 2 StGB. Es handelte sich insoweit im Einzelnen auch nicht um unerhebliche Vermögensbeträge.
Soweit nach den getroffenen Feststellungen unklar blieb, ob neben den im Gutachten des Zeugen VC. vom 28.03.2019 (und in der Bewertung der ZK. GmbH) aufgeführten Vermögensbestandteilen zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch weitere Vermögensbestandteile existierten, waren solche bei der Subsumtion unter § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht zu berücksichtigen. Bei solchen Vermögensbestandteilen würde es sich um durch Verschleierung und Änderung der rechtlichen Zuordnung effektiv versteckte Vermögenswerte handeln. Würde man solche - hier bis heute nicht aufgedeckte, von der Strafkammer nur als möglich behandelte - Vermögenswerte bei der Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit als Aktiva bzw. als liquide Mittel einstellen, würde die Tatbestandsvoraussetzung der Krise i.S.d. § 283 Abs. 2 StGB kaum je anzunehmen sein, obwohl der Schuldner entsprechende Vermögenswerte dem Zugriff seiner aktuellen Gläubiger entzogen hat (vgl. BGH NZG 2013, 310 Rn. 5).
b) Taten zu den Ziff. 4 und 5: Veruntreuende Unterschlag, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziff. 4 und 5 wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Insbesondere waren ihr in ihrer Stellung als Geschäftsführerin der E. GmbH das Fahrzeug des Zeugen IM. sowie der Motor des Kunden TU. anvertraut i.S.v. § 246 Abs. 2 StGB.
c) Tat zu Ziff. 6: Vortäuschen einer Straftat, § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 6 wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie Strafanzeige wegen eines angeblichen Einbruchs in die Geschäftsräume an der L.-straße … in V. stellte, obwohl ihr bewusst war, dass ein solcher Einbruch tatsächlich nicht erfolgt war.
Soweit sie im Rahmen der Strafanzeige angab, dass zwei Porsches des Zeugen IM. gestohlen worden seien, in der Halle an der HN.-straße … in WX. jedoch lediglich nur ein Porsche gefunden wurde, steht dies einer Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Insbesondere ist die Kammer aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass auch der zweite bislang noch nicht aufgefundene Porsche des Zeugen IM. auf Veranlassung der Angeklagten K. aus den Betriebsräumlichkeiten an der L.-straße … in V. verschwunden ist und dessen Verschwinden nicht auf einen Einbruchsdiebstahl zurückzuführen ist. Die Kammer hat insoweit jedoch keine weiteren Feststellungen getroffen, da das Verschwinden des zweiten Porsches des Zeugen IM. schon nicht Gegenstand der Anklage war.
d) Tat zu Ziff. 7: Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 7 wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB strafbar gemacht, indem sie eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt und gebraucht hat. Die Verwirklichung mehrerer Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB hat nicht zur Folge, dass mehrere Taten vorliegen. Denn nach h.M., welche die Kammer ebenfalls vertritt, begeht ein Täter lediglich eine Urkundenfälschung, wenn er eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht und diese dann gebraucht (vgl. BeckOK StGB/Weidemann, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 267 Rn. 38 m.w.N.).
e) Tat zu Ziff. 8: Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 8 wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Soweit dem Verbringen der Karosserie auf das Gelände der Kläranlage LH. eventuell vorausgegangen ist, dass die Angeklagte dem Insolvenzverwalter die Existenz der Karosserie und die Eigentümerstellung der E. GmbH verschwieg, stellte dieses vorangegangene Verschweigen jedenfalls keine Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB dar, mit der Folge, dass es sich bei der nunmehr abgeurteilten Tat nicht um eine wiederholte Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB handelte.
Allerdings war die Angeklagte gemäß § 97 InsO als Geschäftsführerin der E. GmbH verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bestand diese Pflicht bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
Dass die Angeklagte, als ein von dem Zeugen VC. beauftragter Mitarbeiter der ZK. GmbH auf das Betriebsgelände der E. GmbH an der L.-straße … in V. kam, um den Wert der Vermögensgegenstände der E. GmbH zu schätzen, die Karosserie nicht als zum Eigentum der E. GmbH gehörend angab, stellt jedoch keine Manifestation der Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB dar.
So genügt etwa die Nichtrückgabe einer geliehenen oder gemieteten Sache allein nicht, um eine Manifestation der Zueignung anzunehmen. Denn allein das Einbehalten bzw. die Nichtrückgabe einer gemieteten Sache über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinaus begründet in der Regel noch nicht die für die Bejahung der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StPO erforderliche Zueignung (vgl. OLG CV. Beschl. v. 1.12.1998 - 2 Ss 1356/98, BeckRS 1999, 161 Rn. 11). Nach allgemeiner Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich das bloße Unterlassen der vertraglich geschuldeten Rückgabe noch nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Die Verletzung der Rechtspflicht zur Rückgabe der Sache ist nämlich nicht gleichbedeutend mit deren Einverleibung in das eigene Vermögen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass die Nichtherausgabe gerade Ausdruck der Zueignung ist, etwa wenn die Sache durch den Gebrauch erheblich an Wert verliert. Die Betätigung des Zueignungswillens kann schließlich auch darin gesehen werden, dass der Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht wird. Entscheidend für die sogenannte Manifestation des Zueignungswillens des Täters ist es demnach, dass der Täter ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss zulässt, dass er den Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen endgültig einverleiben will, indem er z. B. die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder aber auch den Besitz ableugnet (vgl. ebd. m.w.N.).
In Entsprechung dazu genügt allein die Nichtangabe eines Vermögensgegenstands durch den Schuldner gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter (bzw. der von diesem mit der Schätzung des Werts der im Eigentum der Schuldnerin befindlichen Sachen beauftragten Mitarbeiter der ZK. GmbH) nicht, um eine Manifestation der Zueignung anzunehmen, weil sie auch auf Nachlässigkeit beruhen könnte, gleich, ob Zueignungswille gegeben war oder nicht. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass das Verschweigen gerade Ausdruck der Zueignung ist. Diese können z. B. darin gesehen werden, dass die Sache dadurch, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter von ihrer Existenz nicht weiß und sie deshalb auch nicht in Besitz nimmt, erheblich an Wert verliert. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn der Schuldner von dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ausdrücklich nach bislang nicht offenbarten Vermögensgegenständen des Schuldners gefragt wird und er die Existenz solcher Vermögensgegenstände abstreitet.
Vorliegend fehlen solche zusätzlichen Umstände.
Eine Strafbarkeit wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 2 StGB, wie angeklagt, kam nicht in Betracht, weil der Angeklagten die Karosserie nicht anvertraut war.
Die Tat war auch nicht als Bankrott i.S.d. § 283 Abs. 1 StGB zu ahnden, weil die Angeklagte ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt am 07.02.2019 nicht mehr in ihrer Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis der Vertretenen, tätig wurde (dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11 -, BGHSt 57, 229-239, Rn. 22).
f) Tat zu Ziff. 9: Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 9 ebenfalls wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Die Ausführungen unter IV. 1. e) zum Nichtvorliegen einer wiederholten Zueignung i.S.d. § 246 StGB, zum Nichtvorliegen einer veruntreuenden Unterschlagung i.S.d. § 246 Abs. 2 StGB sowie zum Nichtvorliegen eines Bankrotts i.S.d. § 283 Abs. 1 StGB gelten für die hiesige abgeurteilte Tat entsprechend.
Soweit der Angeklagten zusätzlich vorgeworfen wurde, durch dieselbe Tat auch eine (veruntreuende) Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB an der Karosserie des Porsche mit der FIN N17 begangen zu haben, kam eine tateinheitliche Verurteilung insoweit nicht in Betracht. Es haben sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, ob die Karosserie im angeklagten Zeitraum, nämlich ab 2019, tatsächlich im Eigentum der E. GmbH oder einer anderen Person als der Angeklagten stand.
g) Tat zu Ziff. 10: Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 10 wegen eines weiteren Falles der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB strafbar gemacht, indem sie eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt und gebraucht hat.
Hinsichtlich der Verwirklichung mehrerer Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB wird auf die Ausführungen unter IV. 1. d) Bezug genommen, welche hier entsprechend gelten.
h) Tat zu Ziff. 11: Bankrott oder Unterschlagung, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte war im Wege einer ungleichartigen Wahlfeststellung (echte Wahlfeststellung) hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 11 wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB oder wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
Die Voraussetzungen der ungleichartigen Wahlfeststellung liegen vor. Eine eindeutige Verurteilung war aufgrund wahldeutiger Tatsachengrundlage nicht möglich. Alle denkbaren Sachverhaltsalternativen führen sicher zu einer Strafbarkeit; entweder nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB oder nach § 246 Abs. 1 StGB.
So ließ sich nicht aufklären, ob die Angeklagte eine Bankrotttat gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB oder eine Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB begangen hat, weil der Zeitpunkt der Tat - entweder vor der am 07.02.2019 angeordneten Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (dann Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) oder danach (dann Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB) - auch nach Durchführung der Beweisaufnahme unklar geblieben ist.
Für den Fall, dass die Tat vor der am 07.02.2019 angeordneten Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt begangen worden ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB vor. Insoweit gelten die Ausführungen unter IV. 1. a) zur Berücksichtigung nicht bekannter bzw. versteckter Vermögensbestandteile bei Insolvenzantragstellung entsprechend. Die bei Insolvenzantragstellung am 00.00.0000 eingetretene Überschuldung der E. GmbH ist für den Fall, dass der Minibagger - mit einem Wert am 28.02.2017 von 11.900 EUR - vorher beiseitegeschafft wurde, jedenfalls mit hervorgerufen bzw. beschleunigt worden. Der Minibagger stellt insoweit einen nicht unerheblichen Vermögensbestandteil dar. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB käme in dieser Fallkonstellation hingegen nicht in Betracht, weil die Angeklagte als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E. GmbH mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis die rechtliche Befugnis hatte, sich selber den Minibagger zu übergeben und zu übereignen.
Für den Fall, dass die Tat erst nach der am 07.02.2019 angeordneten Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt begangen worden ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB vor. Insbesondere war die Angeklagte mit Anordnung der Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt ab dem 07.02.2019 rechtlich nicht mehr in der Lage, Verfügungsgeschäfte, etwa mit sich selbst als Privatperson, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters durchzuführen. Bei der Verbringung des Minibaggers an einen anderen Ort - aus dem Herrschafts- und Zugriffsbereich der E. GmbH heraus - handelt es sich auch um eine Manifestation des Zueignungswillens nach außen. Eine Strafbarkeit wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 StGB käme in dieser Fallkonstellation hingegen nicht in Betracht, weil die Angeklagte ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt ab dem 07.02.2019 nicht mehr in ihrer Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis der Vertretenen, tätig wurde (dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11 -, BGHSt 57, 229-239, Rn. 22).
Nach den getroffenen Feststellungen ist sicher, dass die Angeklagte entweder einen Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB oder eine Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zwischen den vorgenannten Delikten besteht kein Stufenverhältnis. Es liegt auch kein Fall der Post- bzw. Präpendenz vor.
Die Tatvorwürfe sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar. Rechtsethisch gleichwertig sind Straftatbestände nicht schon dann, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist, sondern erst dann, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftat ausmachen, ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteilwird. Psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichartige seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen. Das bedeutet, dass die beiden Tatbestände in ihrem Unwertgehalt verwandt sein oder sich zumindest gegen ein ähnliches Rechtsgut richten müssen, die Handlungsweise des Täters muss die gleiche sittliche Missbilligung verdienen und eine im Wesentlichen gleichartige innere Einstellung für ihre Begehung erfordern (vgl. MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 412). Die Vergleichbarkeit der einzelnen Tatbestände ist immer anhand der im Einzelfall als Alternative in Betracht kommenden konkreten Formen der Tatbestandsverwirklichung zu ermitteln. Es ist erforderlich und ausreichend, wenn die Tatbestände in ihren konkreten Begehungsformen insoweit den Anforderungen genügen. Die Vergleichbarkeit ist dabei nicht auf die Grundtatbestände beschränkt. Vergleichbar insoweit können auch Qualifikationen und Regelbeispiele eines besonders schweren Falles sein (vgl. ebd.).
Die Kammer verkennt nicht, dass Schutzgut der Insolvenzdelikte nach den §§ 283 ff. StGB der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse u.a. vor unwirtschaftlicher Verringerung ist, während von § 246 Abs. 1 StGB das Eigentum geschützt wird. Auch wenn die geschützten Rechtsgüter nicht identisch sind, sind diese zumindest ähnlich. Für eine Verwandtschaft im Unrechtsgehalt der beiden Tatvarianten spricht bereits, dass die begangene Tathandlung als solche in beiden Fallkonstellationen identisch waren. Auch handelte die Angeklagte nach beiden Tatvarianten in der Absicht, den Minibagger zu Lasten der E. GmbH ihrem eigenen Vermögen zuzuführen. Auch verdienen beide Handlungsvarianten die gleiche sittliche Missbilligung und erfordern eine im Wesentliche gleichartige Einstellung für ihre Begehung. Nach beiden Handlungsvarianten wurde der E. GmbH der gleiche Schaden zugefügt. Es hing bloß vom konkreten Zeitpunkt ab, welche Strafnorm die Angeklagte durch die Begehung verletzten würde. Für eine gleiche sittliche Missbilligung spricht zudem der Umstand, dass die Angeklagte auch im Übrigen sowohl Bankrotttaten als auch Unterschlagungstaten zum Nachteil der E. GmbH begangen hat, ohne sich an einer zwischenzeitlich angeordneten Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt zu stören.
i) Tat zu Ziff. 12: Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 12 wegen falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB strafbar gemacht, indem sie vor dem Oberichtsvollzieher QN. am 16.12.2020 bewusst falsche Angaben machte.
Die Tat wurde nicht vollendet, weil bislang kein Vermögensschaden eingetreten ist. Ein solcher tritt beim Prozessbetrug nach überwiegender Ansicht und auch jener der Kammer mit Erlass der benachteiligenden und zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung ein (vgl. Tiedemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 272 m.w.N.). Insbesondere hatte die Angeklagte den Tatentschluss, durch ihren falschen Vortrag das Landgericht V. hinsichtlich ihrer Kenntnisse zum Verbleib des Minibaggers zu täuschen und dieses dazu zu veranlassen, die gegen sie gerichtete Zivilklage auf Herausgabe des Minibaggers abzuweisen. Sie handelte dabei in Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.
k) Tat zu Ziff. 14: Gemeinschaftlicher Betrug, § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 14 wegen gemeinschaftlichen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB gegenüber dem Landgericht XZ. zu Lasten des Zeugen IM. strafbar gemacht.
Die Tat wurde bereits vollendet, weil das Landgericht XZ. die Klage des Zeugen IM. durch Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2022 vollumfänglich abwies. Dies führte bei dem Zeugen zu einem Vermögensschaden. Ein solcher tritt beim Prozessbetrug - wie oben bereits ausgeführt - mit Erlass der benachteiligenden und zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung ein (vgl. Tiedemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 272 m.w.N.). Einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung bedurfte es für eine Vollendung des Tatbestands hingegen nicht.
Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass das Landgericht XZ. die Klage des Zeugen IM. aufgrund nicht ausreichender Substantiierung und Darlegung der Ansprüche abwies. Entsprechende Anforderungen an die Substantiierungs- und Darlegungslast hätten jedoch nicht gestellt werden dürfen, wenn die Angeklagte sich vollständig und wahrheitsgemäß, insbesondere zur Verbringung des in der HN.-straße … in WX. aufgefundenen Porsche, erklärt hätte. Ungeachtet der Frage, ob die Klage tatsächlich vollumfänglich begründet gewesen wäre, hätte eine vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung der Angeklagten zumindest nicht zu einer vollständigen Klageabweisung geführt. Auch wären dem Zeugen IM. die Kosten nicht in voller Höhe auferlegt worden.
l) Tat zu Ziff. 16: Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 16 wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie in ihrer Strafanzeige vom 29.07.2021 entsprechende Behauptungen - wie festgestellt - gegen den Zeugen und Insolvenzverwalter VC. aufgestellt hat.
Allerdings verdächtigte die Angeklagte den Zeugen VC. weder einer Straftat noch einer Dienstpflicht. Soweit die Angeklagte behauptete, die freie Masse sei von dem Insolvenzverwalter VC. „nach oben gepusht“ und sie sei von diesem vor seiner Bestellung als (vorläufiger) Insolvenzverwalter hinsichtlich der Einleitung eines Insolvenzverfahrens beraten worden, handelt es sich dabei nicht um eine Straftat des Insolvenzverwalters VC.. Auch handelte es sich nicht um die Verletzung einer Dienstpflicht durch diesen, denn Dienstpflichten haben nur Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber ihrem Dienstherrn. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter - wie der Zeuge VC. - steht nicht in einem solchen Dienstverhältnis.
Jedoch waren die von der Angeklagten aufgestellten Behauptungen geeignet, gegen den Zeugen VC. ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB herbeizuführen. So wird gem. § 113 Abs. 1 BRAO gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt sind, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Dies geschieht in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 116 ff. BRAO.
Die Erstattung eines in Bezug auf die freie Masse wissentlich falschen Sachverständigengutachtens durch einen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung des Berufs i.S.v. § 43 BRAO und begründet damit die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, dass der Zeuge VC. die Angeklagte vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens schon beraten habe, hätte der Zeuge VC. dies dem Insolvenzgericht vor seiner Bestellung zur Kenntnis bringen müssen, damit dieses einen anderen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt hätte. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter nämlich eine von dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen. Die Unabhängigkeit ist erforderlich, damit der Verwalter sein Amt im Interesse aller Gläubiger in Verfolgung der Ziele des Verfahrens (§ 1 InsO) ausübt. Die Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung an das Insolvenzgericht trotz eines bereits zuvor bestehenden Beratungsvertrags ist ebenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs i.S.v. § 43 BRAO und begründet damit die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Die Angeklagte hat die Verdächtigungen wider besseres Wissen getätigt. Insbesondere wusste sie, dass die von ihr gegenüber dem Zeugen VC. getätigten Anschuldigungen falsch waren.
Die verschiedenen falschen Verdächtigungen, die sich alle gegen den Zeugen VC. richteten, bilden eine einheitliche Tat (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 164 Rn. 28).
2. Angeklagter H.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB, gemeinschaftlichen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB und räuberischer Erpressung gem. § 253 Abs. 1, 2, § 255 StGB strafbar gemacht.
Im Einzelnen:
a) Tat zu Ziff. 5: Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 5 wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Insbesondere war ihm aufgrund der eindeutigen Kennzeichnung als Kundenmotor bewusst, dass es sich bei dem Motor um eine fremde bewegliche Sache, welche auch nicht im Eigentum der Mitangeklagten gestanden hat, handelte.
Einer Strafbarkeit wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 2 StGB stand entgegen, dass dem Angeklagten der Motor- im Gegensatz zur Mitangeklagten - nicht anvertraut war.
b) Tat zu Ziff. 14: Gemeinschaftlicher Betrug, § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 14 - wie die Mitangeklagte - ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB gegenüber dem Landgericht XZ. zu Lasten des Zeugen IM. strafbar gemacht. Die Ausführungen unter IV. 1. k), welche bereits zur Mitangeklagten gemacht wurden, gelten insoweit entsprechend.
Darüber hinaus steht einer Vollendung des Betrugs auch nicht entgegen, dass die Klage, soweit sie auch gegen den Angeklagten gerichtet war, auch bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Erklärung der Angeklagten unter Umständen vollumfänglich abgewiesen worden wäre und nur die Angeklagte (zumindest teilweise) verurteilt worden wäre. Denn der Angeklagte handelte zumindest in der Absicht, durch seine Täuschungshandlungen jedenfalls auch der Mitangeklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c) Tat zu Ziff. 15: Räuberische Erpressung gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 StGB
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziff. 15 wegen räuberischer Erpressung gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 StGB strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte dem Zeugen XM., als dieser ihn aufforderte, den Knicklader herauszugeben, damit drohte, handgreiflich zu werden, hat er ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 Abs. 1 StGB, nämlich eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für den Leib, verwirklicht. Dies führte auch zu einem Nötigungserfolg. Aufgrund der ausgesprochenen Drohung durch den Angeklagten verließ der Zeuge XM. das Gelände und sein Vater beschloss sodann, etwaige Ansprüche gegen den Angeklagten, was den Knicklader angeht, nicht weiter zu verfolgen. Der Umstand, dass der Knicklader zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens sich schon nicht mehr im Gewahrsam des Angeklagten befand, weil dieser den Knicklader zwischenzeitlich weiterveräußert hatte, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da der Vater des Zeugen XM. gänzlich darauf verzichtete, Ansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen, folglich auch keine sekundären Schadensersatzansprüche, was der Angeklagte auch - wie festgestellt - beabsichtigte.
Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, sich durch den abgenötigten Verzicht auf Geltendmachung etwaiger Ansprüche rechtswidrig zu bereichern.
3. Konkurrenzen
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der bzw. des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr bzw. sein jeweiliges zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
1. Angeklagte K.
Hinsichtlich der Angeklagten K. waren zunächst Einzelstrafen für die jeweils abzuurteilenden Taten festzulegen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.
a) Taten zu den Ziff. 1-3: Bankrott, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
Die Angeklagte war wegen Bankrotts in drei Fällen (Taten 1-3) zu verurteilten. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessung war der Strafrahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der jeweiligen Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Taten liegen mittlerweile knapp 5 1/2 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren (Bekanntmachung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000) berücksichtigt.
Zu ihren Lasten hat die Kammer für alle drei Fälle des Bankrotts berücksichtigt, dass es sich bei denen von der Angeklagten beiseite geschaffenen Vermögenswerten von 42.500 EUR (Tat 1), 51.800,70 EUR (Tat 2) und 70.000,00 EUR (Tat 3) um jeweils hohe Werte handelte. Ferner hat die Kammer Folgendes gesehen: Die drei Bankrotttaten waren Teil einer Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie bei den drei Bankrotttaten Zugriff auf Vermögensgegenstände der E. GmbH. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Schließlich spricht gegen die Angeklagte, dass sie jeweils versuchte, die Taten dem Zeugen J. anzulasten, sie damit Teil eines Rachefeldzugs der Angeklagten gegen den Zeugen J. waren, der diesen in erhebliche Bedrängnis brachte.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, wobei bei Festlegung der Einzelstrafen die dritte Tat aufgrund des deutlich höheren Schadens schwerer zu gewichten war als die anderen beiden Taten, liegt die Verhängung eine Geldstrafe fern und es ist für die erste und zweite Bankrotttat jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
und für die dritte Bankrotttat ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten
tat- und schuldangemessen.
b) Taten zu den Ziff. 4 und 5: Veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 1, 2 StGB
Die Angeklagte war zudem wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen (Taten 4 und 5) zu verurteilten. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessung war der Strafrahmen des § 246 Abs. 1, 2 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Ferner konnte für beide Taten zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass die entwendeten Gegenstände, nämlich das Fahrzeug sowie der Motor, beschlagnahmt und an die jeweiligen Eigentümer IM. und TU. im Nachgang zurückgegeben werden konnten. Die Taten liegen mittlerweile rd. 4 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Zu ihren Lasten hat die Kammer für die beiden Fälle der veruntreuenden Unterschlagung berücksichtigt, dass die entwendeten Gegenstände einen hohen Wert aufwiesen. Ferner hat die Kammer Folgendes gesehen: Die Taten sind Teil einer Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, wobei insoweit Berücksichtigung fand, dass der entwendete Porsche (Tat 4) deutlich hochwertiger als der entwendete Motor (Tat 5) war, liegt die Verhängung einer Geldstrafe fern und es ist für die vierte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten
und für die fünfte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten
tat- und schuldangemessen.
c) Tat zu Ziff. 6: Vortäuschen einer Straftat, § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
Die Angeklagte war außerdem wegen Vortäuschens einer Straftat (Tat 6) zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile rd. 4 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Zu ihren Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass durch das Vortäuschen des Einbruchsdiebstahls nicht nur das von § 145d StGB geschützte Rechtsgut der Strafrechtspflege beeinträchtigt worden ist, sondern die Angeklagte darüber hinaus erhebliche widerrechtliche Bereicherungsinteressen verfolgte. Das Vortäuschen des Einbruchsdiebstahls war ein wichtiger Baustein in dem Plan der Angeklagten, zwei sehr wertvolle Porsche-Oldtimer des Zeugen IM. zu unterschlagen. Das Vortäuschen des Einbruchsdiebstahls gehört damit vom Tatmotiv her auch zu der Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie Zugriff auf Vermögensgegenstände des Zeugen IM. und das Vortäuschen des Einbruchsdiebstahls diente der Verdeckung ihrer Unterschlagung. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte liegt für die sechste Tat die Verhängung eine Geldstrafe fern und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
tat- und schuldangemessen.
d) Tat zu Ziff. 7: Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB
Die Angeklagte war zudem wegen Urkundenfälschung (Tat 7) zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft, als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist und sie die Tat vollumfänglich gestanden hat. Insoweit war jedoch zu berücksichtigen, dass der Wert des Geständnisses dadurch gemindert wurde, dass sie wahrheitswidrig behauptet hat, der Zeuge GX. habe sich mit der Fälschung seiner Unterschrift einverstanden erklärt, um einer Verurteilung zu entgehen bzw. eine Bestrafung abzumildern. Ferner sprach zu ihren Gunsten, dass die Kammer nicht hat feststellen können, dass sich der Porsche, auf den sich der gefälschte Kaufvertrag bezog, im Eigentum der E. GmbH befindet, und damit zu Gunsten der Angeklagten anzunehmen ist, dass die Urkundenfälschung keine Vermögensschädigung der E. GmbH und ihrer Insolvenzgläubiger bewirkte bzw. verdeckte. Schließlich liegt die Tat liegt mittlerweile zwischen rd. 5 3/4 und rd. 3 3/4 Jahren zurück. Auch hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Gegen die Angeklagten spricht, dass die Tatserie in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit offenbart, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Auch die Urkundenfälschung wurde von der Angeklagten aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH heraus begangen.
Unter Abwägung aller für die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte scheidet für die siebte Tat eine Geldstrafe aus und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
e) Taten zu Ziff. 8 und 9: Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte war außerdem wegen Unterschlagung in zwei Fällen (Taten 8 und 9) zu verurteilten. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessung war der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer hinsichtlich der achten Tat maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war in beiden Fällen zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Ferner konnte für beide Taten berücksichtigt werden, dass die entwendeten Karosserien beschlagnahmt wurden und daher an den Insolvenzverwalter der geschädigten E. GmbH herausgegeben werden können. Bei der achten Tat hat die Kammer ferner zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie es war, die die Karosserie am zehnten Hauptverhandlungstag ausgeliefert hat, wobei die Kammer gesehen hat, dass sie damit keine Schadenswiedergutmachung bewirken wollte, sondern, entsprechend ihrer geänderten Einlassung, belegen wollte, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, ob die Karosserie die FIN N01 hat.
Die Taten liegen mittlerweile rd. 3 3/4 (Tat 8) und rd. 3 Jahre (Tat 9) zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Zu ihren Lasten war hinsichtlich der achten Tat die besondere kriminelle Intensität zu berücksichtigen. Trotz der Entdeckung der Verbringung der Karosserie auf das Gelände der Kläranlage am 04.05.2020 und des gegenüber dem Angeklagten ausgesprochenen Herausgabeverlangens des Zeugen VC. mit Schreiben vom 17.06.2020 gab die Angeklagte die Karosserie nicht heraus, sondern ließ sie an einen anderen Ort verbringen. Selbst nach Anklageerhebung versuchte sie hartnäckig lange Zeit, sich im Besitz der Karosserie und damit ihrer Tatbeute zu halten. So gab sie auf direkte Nachfrage der Kammer den Standort der Karosserie nicht an und lieferte sie erst am zehnten Hauptverhandlungstag aus.
Gegen die Angeklagten spricht, dass die Tatserie in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit offenbart, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Auch die beiden Unterschlagungen wurde von der Angeklagten aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH heraus begangen. Die neunte Tat war auch Teil eines Rachefeldzugs der Angeklagten gegen den Zeugen J., der diesen in erhebliche Bedrängnis brachte, indem sie behauptete, den Porsche von J. gekauft zu haben. Hinsichtlich beider Taten war ferner zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die unterschlagenen Sachen einen hohen Wert hatten.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte liegt für die achte und neunte Tat die Verhängung einer Geldstrafe fern und es ist jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
tat- und schuldangemessen.
f) Tat zu Ziff. 10: Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB
Die Angeklagte war zudem wegen einer weiteren Urkundenfälschung (Tat 10) zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile rd. 5 1/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Gegen die Angeklagten spricht, dass die Tatserie in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit offenbart, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Auch die Urkundenfälschung wurde von der Angeklagten aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH heraus begangen. Die Angeklagte beabsichtigte mit der Tat, den Zeugen J. um den Mercedes 500 E zu bringen. Damit war die Tat Teil des Rachefeldzugs der Angeklagten gegen den Zeugen J., der diesen in erhebliche Bedrängnis brachte. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass es der Angeklagten bei der Tat um eine wertvolle Sache, nämlich einen Mercedes 500 E-Oldtimer, ging.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte scheidet für die zehnte Tat die Verhängung einer Geldstrafe aus und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
acht Monaten
tat- und schuldangemessen.
g) Tat zu Ziff. 11: Bankrott oder Unterschlagung, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte war außerdem im Rahmen einer Wahlfeststellung wegen Bankrotts oder Unterschlagung zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten der geringere Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB sieht dagegen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile zwischen etwas über 5 Jahren und rd. 3 3/4 Jahren zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren berücksichtigt.
Gegen die Angeklagten spricht: Auch die Tat des Bankrotts oder der Unterschlagung war Teil einer Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie bei der Tat des Bankrotts oder der Unterschlagung Zugriff auf Vermögensgegenstände der E. GmbH, und zwar den Minibagger. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Die Rechtsfeindlichkeit der Angeklagten zeigt sich bei diesem Fall auch daran, dass sie selbst nach Entdeckung des Minibaggers durch die Polizei ihren Tatplan weiterverfolgte und diesen an einen unbekannten Ort schaffte, so dass er bis heute dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist.
In Anbetracht aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer die jeweils für beide Sachverhaltskonstellationen in Betracht kommenden Strafen verglichen und geprüft, auf welche Strafe jeweils zu erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre und auf die geringste Strafe erkannt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen scheidet für die elfte Tat die Verhängung einer Geldstrafe aus und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
h) Tat zu Ziff. 12: Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB
Die Angeklagte war zudem wegen falscher Versicherung an Eides statt zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 156 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile rd. 3 1/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 3 1/4 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 12 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Zu ihren Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die begangene Tat nicht nur das von § 156 StGB geschützte Rechtsgut der staatlichen Rechtspflege verletzt wurde. Vielmehr diente die Tat der Sicherung des aus der Bankrott- oder Unterschlagungstat (Tat 11) erlangten Minibaggers. Die falsche Versicherung an Eides statt gehört damit vom Tatmotiv her auch zu der Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie Zugriff auf Vermögensgegenstände der E. GmbH und die falsche Versicherung an Eides statt diente der Beutesicherung ihrer Bankrott- oder Unterschlagungstat. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte kommt für die zwölfte Tat die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
zehn Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Angeklagte war außerdem wegen versuchten Betrugs zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Kammer hat aber eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB angenommen. Der mildere Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen vor.
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Ferner sprach für sie, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist . Die Tat liegt mittlerweile rd. 1 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 1 3/4 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 13 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Gegen die Angeklagten spricht: Der versuchte Betrug gehört vom Tatmotiv her auch zu der Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie Zugriff auf Vermögensgegenstände der E. GmbH und der versuchte Betrug diente der Beutesicherung ihrer Bankrott- oder Unterschlagungstat. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Die Rechtsfeindlichkeit der Angeklagten zeigt sich bei diesem Fall auch und gerade an Folgendem: Obwohl sie durch die Feststellung der Polizei am 10.04.2022 in den Verdacht gekommen war, den Minibagger beiseitegeschafft oder unterschlagen zu haben (11. Tat) und dass ihre eidesstattliche Versicherung vom 16.12.2020 falsch gewesen war (12. Tat), legte sie mit dem versuchten Betrug noch nach, um sich im Besitz der Beute zu halten.
Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer die vorgenannten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erneut abgewogen, wobei die Kammer beachtet hat, dass die für die Angeklagten sprechenden Umstände bereits zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens geführt haben und daher nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen sind.
Unter Abwägung aller für die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte lag für die dreizehnte Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe fern und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
tat- und schuldangemessen.
j) Tat zu Ziff. 14: Gemeinschaftlicher Betrug, § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB
Die Angeklagte war zudem wegen vollendeten gemeinschaftlichen Betrugs zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war ebenfalls der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile rd. 1 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 1 3/4 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 14 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Gegen die Angeklagten spricht: Der Betrug gehört vom Tatmotiv her auch zu der Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Aufgrund dieser Position hatte sie Zugriff auf Vermögensgegenstände der Kunden der E. GmbH, hier den Porsche des Zeugen IM., und der Betrug diente der Beutesicherung ihrer Unterschlagung. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist. Die Rechtsfeindlichkeit der Angeklagten zeigt sich bei diesem Fall auch und gerade an Folgendem: Selbst nachdem sie durch die Sicherstellung des Porsches in der von dem Mitangeklagten H. genutzten Halle in den starken Verdacht gekommen war, den Porsche unterschlagen zu haben, entschied sie sich dafür, den Anspruch des Zeugen IM. zu bestreiten und seine daraufhin eingetretene Beweisnot ausnutzen.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte liegt für die vierzehnte Tat die Verhängung einer Geldstrafe fern und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
tat- und schuldangemessen.
k) Tat zu Ziff. 16: Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte war außerdem wegen falscher Verdächtigung zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter in besonderem Maße haftempfindlich ist und das behördliche Verfahren, welches überhaupt durch die falsche Verdächtigung der Angeklagten hätte herbeigeführt werden können, nämlich das anwaltsgerichtliche Verfahren, nie in Gang gesetzt wurde. Zudem wurde das staatsanwaltliche Verfahren gegen den Insolvenzverwalter VC. vergleichsweise schnell eingestellt. Die Tat liegt mittlerweile rd. 2 1/2 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 2 1/2 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 16 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Gegen die Angeklagten spricht: Die falsche Verdächtigung gehört vom Tatmotiv her auch zu der Tatserie, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Angeklagte aus ihrer Position als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der E. GmbH und Eigentümerin der an die E. GmbH vermieteten Gewerberäume in der L.-straße … in V. heraus verschiedene Straftaten beging. Die Angeklagte wollte damit zumindest die Glaubwürdigkeit des Zeugen VC. beschädigen, um es ihm zu erschweren, seine Ansprüche als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH gegen sie aufgrund ihrer Taten zum Nachteil der E. GmbH bzw. deren Gläubiger durchzusetzen. Die Tatserie offenbart in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend zu werten ist.
Unter Abwägung aller für die Angeklagte sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte scheidet für die sechzehnte Tat die Verhängung einer Geldstrafe aus und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
l) Gesamtstrafenbildung
Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen die Angeklagte verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Hierbei hat die Kammer nochmalig sämtliche bei den Einzelstrafen genannten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten abgewogen. Sie hat aber die besondere Rechtsfeindlichkeit, die die Tatserie in der Gesamtbewertung des Handelns der Angeklagten offenbart, bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erneut (doppelt) berücksichtigt, da sie bereits in die Bemessung der Einzelstrafen eingeflossen ist. Sie hat auch den beträchtlichen Tatzeitraum vom 12.10.2018 (1. Tat) und dem 27.06.2022 (13. Tat) gesehen. Nach alledem ist eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
tat- und schuldangemessen.
2. Angeklagter H.
Hinsichtlich des Angeklagten H. waren zunächst Einzelstrafen für die jeweils abzuurteilenden Taten festzulegen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.
a) Tat zu Ziff. 5: Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte war wegen Unterschlagung (Tat 5) zu verurteilten. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessung war der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft und, sollte es dereinst zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen, als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich ist. Ferner konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass der entwendete Motor beschlagnahmt und an den Eigentümer TU. im Nachgang zurückgegeben werden konnte. Schließlich liegt die Tat liegt mittlerweile rd. 4 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer von rd. 3 1/2 Jahren (Bekanntmachung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000) berücksichtigt.
Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der unterschlagene Motor einen hohen Wert aufwies.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte lag für die fünfte Tat die Verhängung einer Geldstrafe fern und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
tat- und schuldangemessen.
b) Tat zu Ziff. 14: Gemeinschaftlicher Betrug, § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB
Der Angeklagte war zudem wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft und, sollte es dereinst zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen, als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich ist. Die Tat liegt mittlerweile rd. 1 3/4 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 1 3/4 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 14 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte lag für die vierzehnte Tat die Verhängung einer Geldstrafe fern und es ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
tat- und schuldangemessen.
c) Tat zu Ziff. 15: Räuberische Erpressung gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 StGB
Der Angeklagte war zudem wegen räuberischer Erpressung zu verurteilen. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat jedoch für die hiesige Fallkonstellation einen minder schweren gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB angenommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass diese Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 46 Rn. 85 m.w.N.).
Im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtabwägung sprach für die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und, sollte es dereinst zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen, als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich ist und der Grad der Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels auf verhältnismäßig niedriger Stufe stand. Die Tat liegt mittlerweile rd. 3 Jahre zurück. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Diese betrug insgesamt rd. 3 1/2 Jahre, aber, da die Tat erst rd. 3 Jahre zurückliegt, flossen die Ermittlungen zur Tat 15 erst später in das Ermittlungsverfahren ein.
Nach Gesamtbetrachtung dieser für den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer es für angebracht, einen minder schweren Fall gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen.
Unter erneuter Abwägung aller für den Angeklagten sprechenden und bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, wobei die Kammer insoweit beachtet hat, dass die zuvor genannten Umstände bereits zu einer Anwendung des gemilderten Strafrahmens geführt haben und daher bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen waren, ist für die fünfzehnte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
neun Monaten
tat- und schuldangemessen.
d) Gesamtstrafenbildung
Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Hierbei hat die Kammer nochmalig sämtliche bei den Einzelstrafen genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten abgewogen. Sie hat auch den beträchtlichen Tatzeitraum von Juni 2019 (5. Tat) und dem 12.05.2022 (14. Tat) gesehen. Nach alledem ist eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
e) Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Darunter ist die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verstehen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 56 Rn. 4 ff.). Die Prognose muss sich namentlich auf die in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte stützen. Die Kammer gelangt unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu einer positiven Prognose. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens erscheint größer als diejenige einer erneuten Straffälligkeit. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten sind deshalb auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB gegeben.
VI. Einziehung
Ein Betrag in Höhe von 164.300,70 € war nach Maßgabe der §§ 73, 73 c StGB als Wert von Taterträgen bei der Angeklagten K. einzuziehen. Die Bestimmung des Wertes nach Maßgabe des § 73 d StGB erfolgte anhand der festgestellten, durch die Angeklagte vereinnahmten Gelder.
Die Einziehung des Kaufvertrags vom 30.08.2018, enthalten im Kassenbuch der E. GmbH von August 2018, beruht auf § 74 Abs. 1 StGB i.V.m. § 282 StGB.
Die Einziehung der Porsche-Karosserie mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01, lesbar durchkreuzte Fahrzeugidentifikationsnummer N02, Produktionsnummer N03, beschlagnahmt durch Beschluss der Kammer vom 18.10.2023, des Porsche mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N04 sowie des Minibaggers der Marke B., Maschinennummer N05 beruht auf § 73 Abs. 1 StGB.
VII. Teilfreispruch des Angeklagten H.
Soweit dem Angeklagten H. mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.05.2021, Az. 303 Js 114/19, zudem zur Last gelegt wurde, eine Unterschlagung zum Nachteil des Zeugen IM. (Tat zu Ziff. 4) sowie eine Unterschlagung der Porsche-Karosserie mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01, lesbar durchkreuzte Fahrzeugidentifikationsnummer N02, Produktionsnummer N03, zum Nachteil der E. GmbH (Tat zu Ziff. 8) begangen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 Satz 1 und § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.