§ 283 Bankrott
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-4 (4) Wer in den Fällen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-5 (5) Wer in den Fällen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283#abs-6 (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 283 StGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2010 – 3 StR 314/09Strafbarer Bankrott: Begriff des BeiseiteschaffensZitiert von 9
- LG Bochum, 08.04.2014 – 12 KLs 35 Js 66/09 AK 17/12
- BGH, 14.06.2023 – 1 StR 327/22Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von TaterträgenZitiert von 6
- BayObLG, 04.05.2022 – 203 StRR 50/22
- BGH, 09.03.2017 – 3 StR 424/16Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden RechtZitiert von 7
- BGH, 30.08.2007 – 3 StR 170/07
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24
- LG Oldenburg (Oldenburg), 09.12.2025 – 4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25)
- BGH, 13.11.2025 – IX ZB 21/25Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung
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