§ 145d Vortäuschen einer Straftat
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d#abs-1 (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
zu täuschen sucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 145d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 31.08.2022 – 103 KLs 17/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.05.2019 – 4 RVs 48/19
- BGH, 06.05.1964 – 2 StR 514/63
- BVerwG, 13.11.2007 – 2 WD 20.06Zitiert von 7
- LG Essen, 27.02.2024 – 21 KLs-303 Js 114/19-4/22
- BVerwG, 12.09.2025 – 2 WD 28.24Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 FällenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 235/26Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 145d geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 145d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3542)
BGBl. 2021 I S. 3542
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 145d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2009 I S. 2288
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.