Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43 Allgemeine Berufspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Wird zitiert von 239 Entscheidungen zu § 43 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
- BVerfG, 14.07.1987 – 1 BvR 537/81Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts kein Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots nur bei strafbaren Beleidigungen, bewußter Verbreitung von Unwahrheiten oder nicht provozierten herabsetzenden ÄußerungenZitiert von 24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 – 2 AGH 48/10Zitiert von 4
- BGH, 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14Berufsrecht des Anwalts: Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.02.2014 – 2 AGH 17/13
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 357/24Strafrecht: Fremdheit der einer GmbH gehörenden Sachen für den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 13/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
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