§ 164 Falsche Verdächtigung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 161
Nach Gewicht
- AG Brandenburg an der Havel, 19.12.2022 – 34 C 20/20
- AG Brandenburg an der Havel, 26.05.2016 – 34 C 40/15Zitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 08.01.2024 – 30 C 138/23
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- OLG Koblenz, 15.10.2012 – 2 Ss 68/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 357/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
161 Entscheidungen zu § 164 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/164#abs-1 (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/164#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/164#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.