Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2023 – AnwSt (B) 4/21
- BGH, 31.01.2023 – AnwSt (R) 6/22Ausschließung eines Rechtsanwaltes aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten
- BGH, 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung
- BGH, 12.01.2022 – AnwSt (B) 4/21Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltgerichtlichen Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach anwaltsrechtlicher Sanktion wegen Berufspflichtverletzung
- BGH, 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 16.07.2024 – 1 AGH 12/23
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
- BGH, 19.03.2026 – AnwSt (B) 9/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – 2 AGH 02/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/116#abs-1 (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/116#abs-2 (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.