Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund128 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/116#abs-1 (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/116#abs-2 (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

§ 115b § 117