§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 416
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2004 – 2 BvR 564/95Zur Vereinbarkeit des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) mit dem GrundgesetzZitiert von 82
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
- BGH, 03.03.2025 – 5 StR 312/23Vermögensabschöpfung im Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erweiterte Einziehung und beabsichtigte Anpassung der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs durch den 5. StrafsenatZitiert von 4
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 62
- BGH, 06.12.2023 – 2 StR 471/22Einziehung von Taterträgen: Erwerb von Finanzinstrumenten durch verbotene Insidergeschäfte; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung, Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallener Kapitalertragssteuern; Reinvestition von Taterträgen; VerhältnismäßigkeitsgrundsatzZitiert von 22
- BGH, 30.03.2021 – 3 StR 474/19Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen DrittbegünstigtenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73d#abs-1 (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73d#abs-2 (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.