§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73d#abs-1 (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73d#abs-2 (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
Wird zitiert von 424 Entscheidungen zu § 73d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2004 – 2 BvR 564/95Zur Vereinbarkeit des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) mit dem GrundgesetzZitiert von 97
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 35
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 63
- BGH, 06.12.2023 – 2 StR 471/22Einziehung von Taterträgen: Erwerb von Finanzinstrumenten durch verbotene Insidergeschäfte; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung, Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallener Kapitalertragssteuern; Reinvestition von Taterträgen; VerhältnismäßigkeitsgrundsatzZitiert von 22
- BGH, 30.03.2021 – 3 StR 474/19Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen DrittbegünstigtenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – 4 StR 391/25Einziehung des Wertes von Taterträgen: Voraussetzungen der faktischen Verfügungsgewalt über Kontoguthaben bei Betrugstaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 124/26Strafrecht: Erfolglose Revision gegen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 4 StR 100/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2006 Ausfertigung
§ 73d neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2006 I S. 2350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.