§ 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/464#abs-1 (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/464#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/464#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
Wird zitiert von 793 Entscheidungen zu § 464 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Lübeck, 06.03.2024 – 6 Qs 2/24
- OLG Braunschweig, 15.10.2014 – 1 Ws 267/14
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 112/24.VB-3
- KG, 09.07.2010 – 1 Ws 171/09, 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09Zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.11.2022 – 5 Ws 282/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.07.2026 – 3 Ws 195/26
- LG Essen, 20.04.2026 – 52 KLs-676 Js 279/25-24/25
- OLG Brandenburg, 19.02.2026 – 2 Ws 22/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 464 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.