§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Wird zitiert von 439 Entscheidungen zu § 1 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16Kein Anspruch auf Neubescheidung über einen Förderantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 11
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 2/18Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen: Erhöhung des unpfändbaren Betrages zur Begleichung einer SteuerschuldZitiert von 4
- BFH, 13.08.2024 – IX R 29/23Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte AufwendungenZitiert von 7
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 139/17Versorgungszusage - Betriebsübergang - InsolvenzZitiert von 23
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 878/16Verfallbare Anwartschaft - Betriebsübergang - InsolvenzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)
- BGH, 26.02.2026 – I ZR 208/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.